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   LG München I, 12.01.2005 - 9 O 17286/03   

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LG München I, 12.01.2005 - 9 O 17286/03 (https://dejure.org/2005,29117)
LG München I, Entscheidung vom 12.01.2005 - 9 O 17286/03 (https://dejure.org/2005,29117)
LG München I, Entscheidung vom 12. Januar 2005 - 9 O 17286/03 (https://dejure.org/2005,29117)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EuGRZ 2006, 308
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus LG München I, 12.01.2005 - 9 O 17286/03
    Der Kläger weist nämlich zutreffend darauf hin, dass die Rechtslage zum Zeitpunkt der Erhebung der außerordentlichen Beschwerde hinsichtlich der Statthaftigkeit dieses Rechtsbehelfs in der obergerichtlichen Rechtsprechung keineswegs einheitlich beantwortet wurde (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 16.1.2003, NVwZ 2003, 858; Beschluss vom 30.4.2003, NJW 2003, 1924, 1928).

    Darüber hinaus war der Kläger auch gehalten, zur Vorbereitung der gegebenenfalls zu erhebenden Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht den Rechtsweg zu erschöpfen, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 30.4.2003, NJW 2003, 1924, 1928).

  • BVerfG, 16.01.2003 - 1 BvR 2222/02

    Rechtswegerschöpfung vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde erfordert auch

    Auszug aus LG München I, 12.01.2005 - 9 O 17286/03
    Der Kläger weist nämlich zutreffend darauf hin, dass die Rechtslage zum Zeitpunkt der Erhebung der außerordentlichen Beschwerde hinsichtlich der Statthaftigkeit dieses Rechtsbehelfs in der obergerichtlichen Rechtsprechung keineswegs einheitlich beantwortet wurde (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 16.1.2003, NVwZ 2003, 858; Beschluss vom 30.4.2003, NJW 2003, 1924, 1928).
  • BVerfG, 04.09.2008 - 2 BvR 967/07

    Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) sowie des aus Art 3 Abs 1

    Darüber hinaus verbietet auch Art. 3 Abs. 1 GG eine willkürliche Auslegung und Anwendung von § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO (vgl. zum Willkürverbot im Verfahrensrecht BVerfGE 42, 64 ; vgl. speziell zu § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Mai 1993 - 2 BvR 1975/92 -, juris; vom 5. Oktober 1996 - 2 BvR 502/96 -, juris; vom 18. Februar 1999 - 2 BvR 1201/98 -, juris; der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 2003 - 2 BvR 1659/01 -, juris; der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. April 2006 - 2 BvR 430/04 -, EuGRZ 2006, S. 308).

    Die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen ist etwa dann überschritten, wenn der Antragssteller sich mit rechtlich Irrelevantem auseinandersetzen soll (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. September 2006 - 2 BvR 1103/04 -, NStZ 2007, S. 272 ) oder nicht nur die rechtzeitige Aufgabe der Beschwerde nach § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO bei der Post, sondern auch das Eingangsdatum darzulegen hat, auch wenn die Wahrung der Frist unterstellt werden kann (vgl. BVerfGK 2, 45 ; 5, 45 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. April 2006 - 2 BvR 430/04 -, EuGRZ 2006, S. 308; stRspr).

    Damit der Zugang zum Oberlandesgericht nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird, ist ein Antragsteller jedenfalls dann nicht verpflichtet, sich für einen Klageerzwingungsantrag Kenntnis von den Akten zu verschaffen, wenn hierfür keine Veranlassung besteht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. November 1999, - 2 BvR 1339/98 -, NJW 2000, S. 1027; vgl. ferner BVerfGK 2, 45 ; 5, 45 sowie BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten des Senats vom 5. Oktober 1996 - 2 BvR 502/96 -, juris; der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 2003 - 2 BvR 1659/01 -, juris; der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. April 2006 - 2 BvR 430/04 -, EuGRZ 2006, S. 308, jeweils zur Unzumutbarkeit, trotz einer rechtzeitig bei der Post aufgegebenen Beschwerde deren fristgemäßen Eingang im Wege der Akteneinsicht zu verifizieren).

  • EGMR, 11.01.2007 - 20027/02

    Menschenrechte: Überlange Verfahrensdauer eines Zivilrechtsstreits

    Dazu zitierte sie aus einer Entscheidung des Landgerichts München vom 12. Januar 2005 (Az. 9 O 17286/03), mit der dem Kläger die notwendigen Kosten des Rechtsstreits erstattet wurden, die ihm durch die Beschwerde wegen der überlangen Dauer des Verfahrens vor einem Oberverwaltungsgericht entstanden waren.
  • OVG Niedersachsen, 12.11.2007 - 2 LA 423/07

    Anforderungen an das Vorliegen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses gemäß §

    Lediglich in "Ausreißerfällen" kann die Feststellung getroffen werden, dass die Untätigkeit eines Gerichts rechtswidrig war (BVerfG, Beschl. v. 29.3.2005 - 2 BvR 1610/03 -, a. a. O.; LG München I, Urt. v. 12.1.2005 - 9 O 17286/03 -, EuGRZ 2006, 308: 4 Jahre 7 Monate; BVerfG, Beschl. v. 17.11.1999 - 1 BvR 1708/99 -, NJW 2000, 797: 15 Jahre; EGMR, Urt. v. 8.6.2006 - 75529/01 -, NJW 2006, 2389: 16, 5 Jahre; BGH, Urt. v. 11.1.2007 - III ZR 302/05 -, BGHZ 170, 260 = DVBl. 2007, 908: Grundbucheintragung erst nach über eineinhalb Jahren).
  • OLG Koblenz, 05.03.2007 - 1 Ws 107/07

    Klageerzwingungsverfahren: Inhaltliche Anforderungen an die Antragsschrift

    Hierzu ist es in aller Regel erforderlich mitzuteilen, wann der Einstellungsbescheid bekannt gemacht und wann gegen diesen Beschwerde eingelegt wurde (so auch OLG Koblenz, Beschluss vom 6. November 2006, 1 Ws 581/06, Beschlüsse vom 18. September 2006, 1 Ws 683/06 und 2 Ws 474/06 und Beschluss vom 28. September 2006, 2 Ws 604/06; Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 172 Rn. 147; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit s. BVerfG, 8. Oktober 2003, 2 BvR 1465/01, NJW 2004, 1585; BVerfG, 14. Januar 2005, 2 BvR 1486/04, NStZ-RR 2005, 176; BVerfG, 27. April 2006, 2 BvR 430/04, EuGRZ 2006, 308).

    Der Mitteilung des Eingangs der Beschwerde bedarf es nicht, wenn sich aus der Antragsschrift das Datum des Eingangs der Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft oder wenigstens das Absendedatums bzw. der Tag der Abfassung der Beschwerdeschrift entnehmen lässt, aus denen unter Berücksichtigung der üblichen Geschäftsabläufe und Postlaufzeiten auf einen fristgerechten Eingang geschlossen werden kann (BVerfG, 8. Oktober 2003, 2 BvR 1465/01, NJW 2004, 1585; BVerfG, 14. Januar 2005, 2 BvR 1486/04, NStZ-RR 2005, 176; BverfG, 27. April 2006, 2 BvR 430/04, EuGRZ 2006, 308; nach OLG Bamberg, 30. November 1989, Ws 526/89, NStZ 1990, 202 genügt es, wenn sich das zumindest den beigefügten Anlagen entnehmen lässt (a.A. OLG Hamm, 12. Mai 1997, 2 Ws 68/97, NStZ-RR 1997, 308)).

  • OLG Karlsruhe, 01.06.2015 - 2 Ws 69/15

    Klageerzwingungsverfahren: Örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts bei

    Nach der einhelligen Auslegung, die die Formvorschrift des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO - verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG NJW 1993, 382; EuGRZ 2006, 308) - durch die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte erfahren hat, muss bereits das Vorbringen in der Antragsschrift selbst den Senat in die Lage versetzen, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft und/oder andere - der Antragsschrift ggf. als Anlage beigefügte oder in dieser in Bezug genommene - Schriftstücke eine Schlüssigkeitsprüfung hinsichtlich der Erfolgsaussichten des Antrags in formeller und materieller Hinsicht vorzunehmen (st. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt Beschlüsse vom 24.03.2015 - 2 Ws 57/15 und vom 21.10.2014 - 2 Ws 367/14; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl. § 172 Rn. 27a; KK-Moldenhauer, StPO, 7. Aufl. § 172 Rn. 34 jew. m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 01.06.2015 - 2 Ws 89/15

    Darlegungs- und Begründungsanforderungen in § 172 Abs. 3 S. 1 StPO

    Nach der einhelligen Auslegung, die die Formvorschrift des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO - verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG NJW 1993, 382 ; EuGRZ 2006, 308) - durch die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte erfahren hat, muss bereits das Vorbringen in der Antragsschrift selbst den Senat in die Lage versetzen, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft und/oder andere - der Antragsschrift ggf. als Anlage beigefügte oder in dieser in Bezug genommene - Schriftstücke eine Schlüssigkeitsprüfung hinsichtlich der Erfolgsaussichten des Antrags in formeller und materieller Hinsicht vorzunehmen (st. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt Beschlüsse vom 24.03.2015 - 2 Ws 57/15 und vom 21.10.2014 - 2 Ws 367/14; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO , 57. Aufl. § 172 Rn. 27a; KK-Moldenhauer, StPO , 7. Aufl. § 172 Rn. 34 jew. m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 14.03.2019 - 1 Ws 16/19

    Formulierung eines Klageerzwingungsantrags bei möglichem strafbefreiendem

    Diesen - verfassungsrechtlich unbedenklichen (BVerfG a.a.O. sowie EuGRZ 2006, 308) - materiellen Darlegungsanforderungen wird das Vorbringen in der Antragsschrift vom 09.01.2019 nicht vollständig gerecht.
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