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   BVerfG, 16.05.2007 - 2 BvR 93/07   

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https://dejure.org/2007,2872
BVerfG, 16.05.2007 - 2 BvR 93/07 (https://dejure.org/2007,2872)
BVerfG, Entscheidung vom 16.05.2007 - 2 BvR 93/07 (https://dejure.org/2007,2872)
BVerfG, Entscheidung vom 16. Mai 2007 - 2 BvR 93/07 (https://dejure.org/2007,2872)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 6 EMRK; § 359 Nr. 5 StPO; § 368 Abs. 1 StPO
    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Wiederaufnahmeverfahren bei nova (Überspannung der Zulässigkeitsvoraussetzungen; unzulässige Konstruktion von Geschehensalternativen; Unzulässigkeit der Auswechslung des festgestellten Geschehensverlaufes; Aditionsverfahren; ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung von Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 durch Verwerfung eines strafrechtlichen Wiederaufnahmeantrags als unbegründet - zum Anspruch auf effektiven Rechtsschutz in einem Wiederaufnahmeverfahren

  • Wolters Kluwer

    Fristwahrung bei unvollständiger Übermittlung der Verfassungsbeschwerde per Fax; Bindung des Wiederaufnahmegerichts an die Beweiswürdigung und an die Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts; Prüfung der Erheblichkeit des neuen Tatsachenvortrags

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 20 Abs. 3; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 103 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 359 Nr. 5; GG Art. 20 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1
    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Beweiswürdigung im Wiederaufnahmeverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 11, 215
  • EuGRZ 2007, 586
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 16.05.2007 - 2 BvR 93/07
    Die Regeln für die Hauptverhandlung sind deshalb so ausgestaltet, dass sie die größtmögliche Gewähr für die Erforschung der Wahrheit ebenso wie für die bestmögliche Verteidigung des Angeklagten und damit für ein gerechtes Urteil bieten (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 86, 288 ).

    Das Prozessgrundrecht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG), das gewährleistet, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, verleiht - über Art. 103 Abs. 1 GG hinausgehend (vgl. BVerfGE 57, 250 ) - einen Anspruch, dass die vom Gesetzgeber vorgegebene Verfahrensstruktur beachtet wird (vgl. BVerfGE 86, 288 ).

  • BVerfG, 07.09.1994 - 2 BvR 2093/93

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an gerichtliche Entscheidungen im

    Auszug aus BVerfG, 16.05.2007 - 2 BvR 93/07
    Damit muss jedenfalls die Feststellung solcher Tatsachen, die den Schuldspruch wesentlich tragen, indem sie die abgeurteilte Tat in ihren entscheidenden Merkmalen umgrenzen, oder deren Bestätigung oder Widerlegung im Verteidigungskonzept des Angeklagten eine hervorragende Rolle spielt, der Hauptverhandlung vorbehalten bleiben (vgl. auch Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. September 1994 - 2 BvR 2093/93 -, NJW 1995, S. 2024 f.).

    Diese Möglichkeiten sind ihm abgeschnitten, wenn die in der Hauptverhandlung getroffene, jedoch unhaltbar gewordene oder ernstlich in Frage gestellte, Feststellung einer wesentlichen, den Schuldspruch begründenden Tatsache im Nachhinein durch eine andere ersetzt wird, die ohne Hauptverhandlung ermittelt wurde (Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. September 1994 - 2 BvR 2093/93 -, NJW 1995, S. 2024 ).

  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

    Auszug aus BVerfG, 16.05.2007 - 2 BvR 93/07
    Das Prozessgrundrecht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG), das gewährleistet, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, verleiht - über Art. 103 Abs. 1 GG hinausgehend (vgl. BVerfGE 57, 250 ) - einen Anspruch, dass die vom Gesetzgeber vorgegebene Verfahrensstruktur beachtet wird (vgl. BVerfGE 86, 288 ).

    Sie ist von Rechts wegen so ausgestaltet, dass sie die größtmöglichste Gewähr sowohl für die Erforschung der Wahrheit wie für die bestmöglichste Verteidigung des Angeklagten bietet, der nicht als Objekt des Verfahrens behandelt werden darf (vgl. BVerfGE 57, 250 ) und dessen Unschuld bis zur Schuldspruchreife der Hauptverhandlung vermutet wird (vgl. BVerfGE 74, 358 ).

  • BVerfG, 26.03.1987 - 2 BvR 589/79

    Unschuldsvermutung

    Auszug aus BVerfG, 16.05.2007 - 2 BvR 93/07
    Die Regeln für die Hauptverhandlung sind deshalb so ausgestaltet, dass sie die größtmögliche Gewähr für die Erforschung der Wahrheit ebenso wie für die bestmögliche Verteidigung des Angeklagten und damit für ein gerechtes Urteil bieten (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 86, 288 ).

    Sie ist von Rechts wegen so ausgestaltet, dass sie die größtmöglichste Gewähr sowohl für die Erforschung der Wahrheit wie für die bestmöglichste Verteidigung des Angeklagten bietet, der nicht als Objekt des Verfahrens behandelt werden darf (vgl. BVerfGE 57, 250 ) und dessen Unschuld bis zur Schuldspruchreife der Hauptverhandlung vermutet wird (vgl. BVerfGE 74, 358 ).

  • BVerfG, 19.10.2004 - 2 BvR 779/04

    Zum Anspruch auf rechtliches Gehör und effektiven Rechtsschutz

    Auszug aus BVerfG, 16.05.2007 - 2 BvR 93/07
    Nichts anderes gilt für den Fall, dass ein Gericht seine Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung unvertretbar eng auslegt oder faktisch entsprechend verfährt (vgl. BVerfGE 70, 297 ; 108, 129 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 2004 - 2 BvR 779/04 -, BVerfGK 4, 119 ).
  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus BVerfG, 16.05.2007 - 2 BvR 93/07
    Nichts anderes gilt für den Fall, dass ein Gericht seine Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung unvertretbar eng auslegt oder faktisch entsprechend verfährt (vgl. BVerfGE 70, 297 ; 108, 129 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 2004 - 2 BvR 779/04 -, BVerfGK 4, 119 ).
  • BVerfG, 24.06.2003 - 2 BvR 685/03

    Auslieferung nach Indien

    Auszug aus BVerfG, 16.05.2007 - 2 BvR 93/07
    Nichts anderes gilt für den Fall, dass ein Gericht seine Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung unvertretbar eng auslegt oder faktisch entsprechend verfährt (vgl. BVerfGE 70, 297 ; 108, 129 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 2004 - 2 BvR 779/04 -, BVerfGK 4, 119 ).
  • BVerfG, 08.11.1967 - 1 BvR 60/66

    Verfassungsmäßigkeit des Verbots der Wiederaufnahme rechtskräftig durch

    Auszug aus BVerfG, 16.05.2007 - 2 BvR 93/07
    a) Das strafrechtliche Wiederaufnahmeverfahren hat die Funktion, den Konflikt zwischen den Grundsätzen der Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit, die sich beide gleichermaßen aus dem Rechtsstaatsgedanken ableiten lassen, zu lösen, indem es um der materialen Gerechtigkeit willen gestattet, das Prinzip der Rechtssicherheit zu durchbrechen (vgl. BVerfGE 22, 322 ).
  • BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 1533/94

    Fahnenflucht

    Auszug aus BVerfG, 16.05.2007 - 2 BvR 93/07
    Dies ist etwa der Fall, wenn die Gerichte die prozessrechtlichen Möglichkeiten zur Sachverhaltsfeststellung so eng auslegen, dass ihnen eine sachliche Prüfung derjenigen Fragen, die ihnen vorgelegt worden sind, nicht möglich ist und das vom Gesetzgeber verfolgte Verfahrensziel deshalb nicht erreicht werden kann (vgl. BVerfGE 101, 275 m.w.N.).
  • BVerfG, 16.01.1980 - 1 BvR 127/78

    Durchsetzung von Leistungsansprüchen bei Nichtigerklärung eines Gesetzes

    Auszug aus BVerfG, 16.05.2007 - 2 BvR 93/07
    Wird das Wiederaufnahmeverfahren - an seinem Ziel gemessen - derart ineffektiv, so steht dies im Widerspruch zum Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) und verletzt den Verurteilten in dessen Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG, das ein Recht auf effektiven Rechtsschutz in sich schließt (vgl. BVerfGE 53, 115 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 1993 - 2 BvR 1746/91 -, NJW 1993, S. 2735 f.).
  • BVerfG, 15.02.1993 - 2 BvR 1746/91

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens

  • BVerfG, 04.12.2023 - 2 BvR 1699/22

    Wiederaufnahme eines Strafverfahrens nach erfolgreicher Beschwerde vor dem EGMR:

    Die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts stehe auch in Widerspruch zu der Entscheidung BVerfGK 11, 215, wonach es dem Wiederaufnahmegericht verfassungsrechtlich verwehrt sei, im Zulassungsverfahren im Wege der Eignungsprüfung Beweise zu würdigen und Feststellungen zu treffen, die nach der Struktur des Strafprozesses der Hauptverhandlung vorbehalten seien.

    a) Das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes folgt im Wiederaufnahmeverfahren aus dem Justizgewährungsanspruch, der aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Grundrechten, insbesondere Art. 2 Abs. 1 GG, abzuleiten ist (vgl. BVerfGK 11, 215 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. September 2001 - 2 BvR 1491/01 -, Rn. 6; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Juli 2002 - 2 BvR 18/02, 2 BvR 76/02 -, Rn. 13; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Juli 2014 - 2 BvR 571/14 -, Rn. 16; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Februar 2019 - 2 BvR 2136/17 -, Rn. 20 ff.).

  • LG München I, 12.08.2022 - 1 Ks 121 Js 158369/19

    "Badewannenmord" wird wiederaufgenommen: Zweifel an der Schuld nach 13 Jahren

    Ohne erneute Hauptverhandlung darf der festgestellte Tatverlauf in einer Kernfrage der Beweisaufnahme nicht durch einen anderen ersetzt werden (BVerfG BeckRS 2007, 23783; Beck"scher Onlinekommentar StPO § 370 Rn. 4 unter Verweis auf § 368 Rn. 13); dem Wiederaufnahmegericht ist es verwehrt, im Wege der Eignungsprüfung Beweise zu würdigen und Feststellungen zu treffen, die nach der Struktur des Strafprozesses der Hauptverhandlung vorbehalten sind (BVerfG aaO; OLG München BeckRS 2011, 34).
  • OLG München, 09.03.2010 - 3 Ws 109/10

    Wiederaufnahmeverfahren in Strafsachen: Gelegenheit zur Nachbesserung leicht

    Ferner ist es dem Wiederaufnahmegericht verfassungsrechtlich verwehrt, im Wege der Eignungsprüfung Beweise zu würdigen und Feststellungen zu treffen, die nach der Struktur des Strafprozesses der Hauptverhandlung vorbehalten sind (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 07.09.1994, NStZ 1995, 43; BVerfG, Kammerbeschluss vom 16.05.2007, Az: 2 BvR 93/07; Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 368, Rdnr. 9; Karlsruher Kommentar-Schmidt, StPO, 6. Aufl., § 368, Rdnr. 9 ff.).

    Wenn die beigebrachten neuen Tatsachen und/oder neuen Beweismittel unter Berücksichtigung dieses Prüfungsmaßstabes mit genügender Wahrscheinlichkeit geeignet sind, die den Schuldspruch tragenden Feststellungen des Urteils zu erschüttern oder der angeordneten Anwendung des strengen Gesetzes den Boden zu entziehen, ist das Wiederaufnahmevorbringen als erheblich anzusehen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 368, Rdnr. 10); hierbei dürfen an den erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit keine überspannten Anforderungen gestellt werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16.05.2007, a. a. O.).

    Denn die Erschütterung wesentlicher, den Schuldspruch tragender Feststellungen darf auch nicht ohne erneute Hauptverhandlung unter Verweis auf denkbare alternative Verläufe für unmaßgeblich erklärt werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16.05.2007, a. a. O.).

  • BVerfG, 13.02.2019 - 2 BvR 2136/17

    Zur Wiederaufnahme eines Strafverfahrens nach einer gütlichen Einigung vor dem

    Wird das Wiederaufnahmeverfahren - an diesem Ziel gemessen - derart ineffektiv, so steht dies in Widerspruch zum Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes und verletzt den Verurteilten in dessen Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG, das ein Recht auf effektiven Rechtsschutz in sich schließt (vgl. BVerfGK 11, 215 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Juli 2002 - 2 BvR 18/02 -, juris, Rn. 13; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Juli 2014 - 2 BvR 571/14 -, juris, Rn. 16).
  • VerfGH Bayern, 25.08.2016 - 2-VI-15

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung der Wiederaufnahme eines

    (1) Der vom Oberlandesgericht angelegte Prüfungsmaßstab (vgl. Seite 6, 4. Absatz und Seite 7, 1. Absatz des Beschlusses vom 29. Oktober 2014) entspricht dem, den das Bundesverfassungsgericht in dem von der Verfassungsbeschwerde zitierten Beschluss vom 16. Mai 2007 (2 BvR 93/07 - juris Rn. 45) angelegt hat.
  • VerfG Brandenburg, 19.11.2009 - VfGBbg 17/09

    Verfassung des Landes Brandenburg Art. 10 iVm dem Rechtsstaatsprinzip

    Keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet auch der Maßstab, den die vorherrschende Ansicht in der fachgerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum bei dieser Vorprüfung anwendet (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG -, vgl. zuletzt Beschluss vom 16. Mai 2007 - 2 BvR 93/07 -, EuGRZ 2007, 586, 587).

    Wird das Wiederaufnahmeverfahren - gemessen an seinem Ziel - derart ausgehöhlt, verletzt dies den Verurteilten in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz (vgl. zum Bundesrecht BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 2007 - 2 BvR 93/07 -, aaO, S. 587f).

  • LG Saarbrücken, 20.08.2013 - 2 Ks 1/13

    Wiederaufnahme des Verfahrens: Würdigung der Aussage eines neuen Zeugen; mögliche

    Bei der Beurteilung, ob das neue Beweismittel das Urteil zu erschüttern vermag, ist in gewissem Umfang eine Vorwegnahme der Beweiswürdigung zulässig, soweit dies ohne förmliche Beweisaufnahme möglich ist (vgl. BGH, NStZ 2000, 218; BVerfG, Kammerbeschluss v. 16.05.2007 - 2 BvR 93/07, Rn. 45 [Juris]).

    Die vom Standpunkt des erkennenden Gerichts vorzunehmende Prüfung (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss v. 16.05.2007 - 2 BvR 93/07, Rn. 45 [Juris]; OLG Saarbrücken, Beschluss v. 05.05.2006 - 1 Ws 40/06; Theobald, in: Heghmanns/Scheffler [Hrsg.], Handbuch zum Strafverfahren, Kap. XI, Rn. 104 m.w.N.) umfasst insbesondere auch die Frage, ob eine zu unterstellende Aussage glaubhaft ist (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ 2004, 454, 455).

    Demgegenüber werden keine Feststellungen zu solchen Tatsachen getroffen, die den Schuldspruch wesentlich tragen, indem sie die abgeurteilte Tat in ihren entscheidenden Merkmalen umgrenzen, oder deren Bestätigung oder Widerlegung im Verteidigungskonzept der Verurteilten/Angeklagten eine hervorragende Rolle spielt (vgl. BVerfG, NStZ 1995, 43, 44; BVerfG, 2 BvR 93/07 [Juris]).

  • VerfG Brandenburg, 21.01.2011 - VfGBbg 35/10

    Verfassungsbeschwerde: Keine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren

    Verfassungsrechtlich ist dies nicht zu beanstanden (vgl. etwa Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16. Mai 2007 - 2 BvR 93/07 - BVerfGK 11, 215, 224).
  • OLG Stuttgart, 20.03.2012 - 4 Ws 276/11

    Wiederaufnahme im Strafverfahren: Neuheit eines verfahrensfehlerhaft verwerteten

    Dabei hat diese Prüfung vom Standpunkt des erkennenden Gerichts aus zu erfolgen (BVerfGK 11, 215; BVerfG StV 2003, 225).
  • OLG Jena, 02.04.2013 - 1 Ws 391/12

    Wiederaufnahme im Strafverfahren: Neuheit von in der Hauptverhandlung erörterten

    Dabei ist das Wiederaufnahmegericht nicht auf diese abstrakte Erheblichkeitsprüfung beschränkt, sondern hat bereits im Additionsverfahren die Beweiskraft des neuen Beweismittels kritisch zu prüfen, allerdings nur soweit dies ohne förmliche Beweiserhebung möglich ist (Senatsbeschluss vom 12.5.2009, 1 Ws 149/09; OLG Koblenz Beschluss vom 15.12.2004, 1 Ws 759/04 bei juris; siehe auch BVerfG NStZ 1995, 43, 44 und BVerfG, Beschluss vom 16.5.2007, Az: 2 BvR 93/07 bei juris).
  • OLG Hamm, 27.03.2008 - 2 Ws 64/08

    Wiederaufnahmeverfahren; neues Beweismittel; Geeignetheit

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