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   BVerfG, 24.09.2009 - 1 BvR 1304/09   

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https://dejure.org/2009,907
BVerfG, 24.09.2009 - 1 BvR 1304/09 (https://dejure.org/2009,907)
BVerfG, Entscheidung vom 24.09.2009 - 1 BvR 1304/09 (https://dejure.org/2009,907)
BVerfG, Entscheidung vom 24. September 2009 - 1 BvR 1304/09 (https://dejure.org/2009,907)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) durch fehlende Rechtssicherheit über den Abschluss eines erstinstanzlichen sozialgerichtlichen Verfahrens nach über neun Jahren - ggf gerichtliche Hinweispflicht auf Wegfall der Rechtshängigkeit

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verletzung subjektiver Rechte durch andauernde Unterlassung gerichtlicher Tätigkeit eines Sozialgerichts; Verfassungsrechtliche Beurteilung einer unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer vor dem Sozialgericht

  • Judicialis

    GG Art. 19 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 19 Abs. 4
    Rechtsstaatswidrige Verzögerung eines sozialgerichtlichen Verfahrens

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerde wegen überlanger Verfahrensdauer einer sozialrechtlichen Klage erfolgreich

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Sozialgerichtsprozeß ohne Ende - das geht nicht!

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das schlafende Sozialgericht

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Überlange sozialgerichtliche Verfahren: Verstoß gegen Rechtsschutz

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Klagedauer von 9 Jahren vor Sozialgericht verfassungswidrig

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Verfassungsgericht rügt Dauer der Honorarklage

  • 123recht.net (Pressemeldung, 8.10.2009)

    Neun Jahre vor Sozialgericht sind zuviel // Bundesverfassungsgericht rügt überlange Verfahrensdauer

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Überlange Verfahrensdauer vor Sozialgerichten ist verfassungswidrig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2010, 381
  • EuGRZ 2009, 699
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 20.04.1982 - 2 BvL 26/81

    Anwaltsverschulden

    Auszug aus BVerfG, 24.09.2009 - 1 BvR 1304/09
    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 55, 349 ; 60, 253 ; 88, 118 ; 93, 1 ).

    Im Interesse der Rechtssicherheit sind strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit zu klären (vgl. BVerfGE 60, 253 ; 88, 118 ; 93, 1 ).

    Mit Blick auf die von dem Gebot effektiven Rechtsschutzes umfasste Gewährleistung, dass strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit zu klären sind (vgl. BVerfGE 60, 253 ; 88, 118 ; 93, 1 ), ist es von Verfassungs wegen für die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht hinnehmbar, dass über den Abschluss ihres durch den Schriftsatz vom 2. April 2000 eingeleiteten sozialgerichtlichen Verfahrens immer noch keine Rechtssicherheit besteht.

  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    Auszug aus BVerfG, 24.09.2009 - 1 BvR 1304/09
    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 55, 349 ; 60, 253 ; 88, 118 ; 93, 1 ).

    Im Interesse der Rechtssicherheit sind strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit zu klären (vgl. BVerfGE 60, 253 ; 88, 118 ; 93, 1 ).

    Mit Blick auf die von dem Gebot effektiven Rechtsschutzes umfasste Gewährleistung, dass strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit zu klären sind (vgl. BVerfGE 60, 253 ; 88, 118 ; 93, 1 ), ist es von Verfassungs wegen für die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht hinnehmbar, dass über den Abschluss ihres durch den Schriftsatz vom 2. April 2000 eingeleiteten sozialgerichtlichen Verfahrens immer noch keine Rechtssicherheit besteht.

  • BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 249/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend die formellen Anforderungen an einen Antrag auf

    Auszug aus BVerfG, 24.09.2009 - 1 BvR 1304/09
    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 55, 349 ; 60, 253 ; 88, 118 ; 93, 1 ).

    Im Interesse der Rechtssicherheit sind strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit zu klären (vgl. BVerfGE 60, 253 ; 88, 118 ; 93, 1 ).

    Mit Blick auf die von dem Gebot effektiven Rechtsschutzes umfasste Gewährleistung, dass strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit zu klären sind (vgl. BVerfGE 60, 253 ; 88, 118 ; 93, 1 ), ist es von Verfassungs wegen für die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht hinnehmbar, dass über den Abschluss ihres durch den Schriftsatz vom 2. April 2000 eingeleiteten sozialgerichtlichen Verfahrens immer noch keine Rechtssicherheit besteht.

  • BVerfG, 20.09.2007 - 1 BvR 775/07

    Verfassungsrechtliche Anorderungen an die Dauer und Förderung eines umfangreichen

    Auszug aus BVerfG, 24.09.2009 - 1 BvR 1304/09
    Dem Grundgesetz lassen sich allerdings keine allgemein gültigen Zeitvorgaben dafür entnehmen, wann von einer überlangen, die Rechtsgewährung verhindernden und damit unangemessenen Verfahrensdauer auszugehen ist; dies ist vielmehr eine Frage der Abwägung im Einzelfall (vgl. BVerfGE 55, 349 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. September 2007 - 1 BvR 775/07 -, NJW 2008, S. 503 ).

    Mit zunehmender Verfahrensdauer verdichtet sich die mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes verbundene Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens und seine Beendigung zu bemühen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. September 2007 - 1 BvR 775/07 -, NJW 2008, S. 503 m.w.N.).

  • BVerwG, 22.03.1994 - 9 C 529.93

    Auswirkungen Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 auf

    Auszug aus BVerfG, 24.09.2009 - 1 BvR 1304/09
    Geht man nicht von einer konkludenten Klagerücknahme aus und war das Klagebegehren Gegenstand des Verfahrens S 7 KA 2206/00, so könnte die Rechtshängigkeit möglicherweise durch den Ablauf der Frist zur Urteilsergänzung nach § 140 Abs. 1 Satz 2 SGG entfallen sein (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 140 Rn. 3; BVerwGE 95, 269 ).

    Dem Betroffenen wird nur bei dieser Vorgehensweise des Gerichts die Möglichkeit eröffnet, dessen Auffassung über den Wegfall der Rechtshängigkeit gegebenenfalls mit Rechtsmitteln überprüfen zu lassen (vgl. etwa BSG, Urteil vom 12. März 1981 - 11 RA 52/80 -, Breithaupt 1982, S. 81; BVerwGE 95, 269 ).

  • BVerfG, 16.12.1980 - 2 BvR 419/80

    Hess-Entscheidung

    Auszug aus BVerfG, 24.09.2009 - 1 BvR 1304/09
    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 55, 349 ; 60, 253 ; 88, 118 ; 93, 1 ).

    Dem Grundgesetz lassen sich allerdings keine allgemein gültigen Zeitvorgaben dafür entnehmen, wann von einer überlangen, die Rechtsgewährung verhindernden und damit unangemessenen Verfahrensdauer auszugehen ist; dies ist vielmehr eine Frage der Abwägung im Einzelfall (vgl. BVerfGE 55, 349 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. September 2007 - 1 BvR 775/07 -, NJW 2008, S. 503 ).

  • BVerfG, 20.07.2000 - 1 BvR 352/00

    Zur Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz

    Auszug aus BVerfG, 24.09.2009 - 1 BvR 1304/09
    Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung der Frage, ab wann ein Verfahren unverhältnismäßig lange dauert, sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Natur des Verfahrens und die Bedeutung der Sache für die Parteien, die Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer für die Beteiligten, die Schwierigkeit der Sachmaterie, das den Beteiligten zuzurechnende Verhalten, insbesondere Verfahrensverzögerungen durch sie, sowie die gerichtlich nicht zu beeinflussende Tätigkeit Dritter, vor allem der Sachverständigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00 -, NJW 2001, S. 214 ).

    Ferner haben die Gerichte auch die Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen und sich mit zunehmender Dauer nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00 -, NJW 2001, S. 214 ).

  • BSG, 12.03.1981 - 11 RA 52/80

    Mündliche Verhandlung - Wirksamkeit einer Klagerücknahme - Beachtung von

    Auszug aus BVerfG, 24.09.2009 - 1 BvR 1304/09
    Dem Betroffenen wird nur bei dieser Vorgehensweise des Gerichts die Möglichkeit eröffnet, dessen Auffassung über den Wegfall der Rechtshängigkeit gegebenenfalls mit Rechtsmitteln überprüfen zu lassen (vgl. etwa BSG, Urteil vom 12. März 1981 - 11 RA 52/80 -, Breithaupt 1982, S. 81; BVerwGE 95, 269 ).
  • BVerfG, 29.09.1998 - 2 BvR 1790/94

    Finanzielle Unterstützung für kommunale Wählervereinigungen, hier: Erfolglose

    Auszug aus BVerfG, 24.09.2009 - 1 BvR 1304/09
    Hinsichtlich der als verfassungswidrig beanstandeten Untätigkeit des Sozialgerichts im Verfahren S 7 KA 1258/08 fehlt es an einer den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Begründung (vgl. BVerfGE 99, 84 ).
  • BSG, 26.08.1994 - 13 RJ 9/94

    Anspruch auf Waisenrente - Zulässigkeit einer Berufung in Angelegenheiten der

    Auszug aus BVerfG, 24.09.2009 - 1 BvR 1304/09
    Das würde allerdings unter anderem voraussetzen, dass das Sozialgericht versehentlich nicht über das betreffende Klagebegehren entschieden hat (vgl. BSG, Urteil vom 26. August 1994 - 13 RJ 9/94 -, [...] ; Wolff-Dellen, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2009, § 140 Rn. 9); das nimmt zumindest das Landessozialgericht nicht an.
  • BVerfG, 14.10.2003 - 1 BvR 901/03

    Verletzung von GG Art 19 Abs 4 durch überlange Dauer eines

  • BVerfG, 20.08.2015 - 1 BvR 2781/13

    Entschädigung wegen unangemessener Verzögerung eines

    Dagegen kann sich der Staat nicht auf solche Umstände berufen, die in seinem Verantwortungsbereich liegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Oktober 2003 - 1 BvR 901/03 -, NVwZ 2004, S. 334 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. September 2009 - 1 BvR 1304/09 -, juris, Rn. 14; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Dezember 2010 - 1 BvR 404/10 -, juris, Rn. 11).

    Ferner haben die Gerichte auch die Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen und sich mit zunehmender Dauer nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00 -, NJW 2001, S. 214 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. September 2009 - 1 BvR 1304/09 -, juris, Rn. 14; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Juni 2011 - 1 BvR 194/11 -, juris, Rn. 26 f.).

  • BVerfG, 14.12.2010 - 1 BvR 404/10

    Überlange Verfahrensdauer in sozialgerichtlicher Berufungsinstanz verletzt

    Dagegen kann sich der Staat nicht auf solche Umstände berufen, die in seinem Verantwortungsbereich liegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Oktober 2003 - 1 BvR 901/03 -, NVwZ 2004, S. 334 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. September 2009 - 1 BvR 1304/09 -, juris).

    Ferner haben die Gerichte auch die Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen und sich mit zunehmender Dauer nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00 -, NJW 2001, S. 214 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. September 2009 - 1 BvR 1304/09 -, juris).

  • BVerfG, 27.09.2011 - 1 BvR 232/11

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art

    Dem Grundgesetz lassen sich allerdings keine allgemein gültigen Zeitvorgaben dafür entnehmen, wann von einer überlangen, die Rechtsgewährung verhindernden und damit unangemessenen Verfahrensdauer auszugehen ist; dies ist vielmehr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden (vgl. BVerfGE 55, 349 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00 -, NJW 2001, S. 214 ; auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. September 2009 - 1 BvR 1304/09 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. September 2007 - 1 BvR 775/07 -, NJW 2008, S. 503).

    Dagegen kann sich der Staat nicht auf solche Umstände berufen, die in seinem Verantwortungsbereich liegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Oktober 2003 - 1 BvR 901/03 -, NVwZ 2004, S. 334 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. September 2009 - 1 BvR 1304/09 -, juris).

    Dabei haben die Gerichte auch die Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen und sich mit zunehmender Dauer nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00 -, NJW 2001, S. 214 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. September 2009 - 1 BvR 1304/09 -, juris).

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