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   BVerfG, 30.06.2015 - 2 BvR 1282/11   

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https://dejure.org/2015,20647
BVerfG, 30.06.2015 - 2 BvR 1282/11 (https://dejure.org/2015,20647)
BVerfG, Entscheidung vom 30.06.2015 - 2 BvR 1282/11 (https://dejure.org/2015,20647)
BVerfG, Entscheidung vom 30. Juni 2015 - 2 BvR 1282/11 (https://dejure.org/2015,20647)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 4 Abs 1 GG, Art 4 Abs 2 GG, Art 20 Abs 2 S 2 GG, Art 83 GG, Art 93 Abs 1 Nr 4a GG
    Begrenzte Befugnis des (Landes-)Parlaments zum Erlass von Einzelpersonengesetzen - hier: Verleihung des Körperschaftstatus an Religionsgemeinschaften durch Landesgesetz mit Gewaltenteilungsgrundsatz (Art 20 Abs 2 S 2 GG) unvereinbar - Art 61 S 2 der Bremischen Verfassung ...

  • Wolters Kluwer

    Anspruch der Zeugen Jehovas auf die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Wege der Zweitverleihung; Kompetenz der Bundesländer für die Prüfung der Voraussetzungen des Anspruchs auf Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen ...

  • doev.de PDF

    Verleihung des Körperschaftsstatus an Religionsgemeinschaften durch Landesgesetz

  • rewis.io

    Begrenzte Befugnis des (Landes-)Parlaments zum Erlass von Einzelpersonengesetzen - hier: Verleihung des Körperschaftstatus an Religionsgemeinschaften durch Landesgesetz mit Gewaltenteilungsgrundsatz (Art 20 Abs 2 S 2 GG) unvereinbar - Art 61 S 2 der Bremischen Verfassung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Begrenzte Befugnis des (Landes-)Parlaments zum Erlass von Einzelpersonengesetzen - hier: Verleihung des Körperschaftstatus an Religionsgemeinschaften durch Landesgesetz mit Gewaltenteilungsgrundsatz (Art 20 Abs 2 S 2 GG) unvereinbar - Art 61 S 2 der Bremischen Verfassung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verleihung des Körperschaftsstatus an Religionsgemeinschaften durch Landesgesetz verstößt gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Religionsgemeinschaften - und ihr Status aus öffentlich-rechtliche Körperschaft

  • lto.de (Kurzinformation)

    Teilsieg für Zeugen Jehovas - Bremer Parlament durfte Statusanerkennung nicht ablehnen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verleihung des Körperschaftsstatus an Religionsgemeinschaften durch Landesgesetz verstößt gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anspruch der Zeugen Jehovas auf Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anspruch der Zeugen Jehovas auf Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts

  • taz.de (Pressebericht, 12.08.2015)

    Halleluja! Kleiner Erfolg für Zeugen Jehovas

  • bayrvr.de (Pressemitteilung)

    Verleihung des Körperschaftsstatus an Religionsgemeinschaften durch Landesgesetz verstößt gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verleihung des Körperschaftsstatus an Religionsgemeinschaften durch Landesgesetz verstößt gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung - Verfassungsbeschwerde der Religionsgemeinschaft "Jehovas Zeugen in Deutschland" teilweise erfolgreich

  • weser-kurier.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 13.02.2012)

    Bremen will Zeugen Jehovas nicht anerkennen

  • taz.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 17.09.2010)

    Rechtsstaat: Zeugen Jehovas haben Recht

Besprechungen u.ä. (5)

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    BVerfG und die Zeugen Jehovas: Kirche in Berlin, Verein in Bremen

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Körperschaftsstatus der Zeugen Jehovas - Bremen darf selbst entscheiden

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 4, 20, 83, 93, 140 GG; Art. 137 WRV
    Des öffentlichen Rechts

  • taz.de (Pressekommentar, 11.08.2015)

    Zeugen Jehova: Drückeberger in Karlsruhe

  • juwiss.de (Entscheidungsbesprechung)

    Neue Zeugen-Jehovas-Entscheidung - Zur Zweitverleihung des Körperschaftsstatus und dem Prinzip der Gewaltenteilung

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 139, 321
  • NVwZ 2015, 1434
  • DÖV 2015, 891
  • DÖV 2016, 124
  • EuGRZ 2015, 503
 
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Wird zitiert von ... (63)Neu Zitiert selbst (86)

  • BVerfG, 19.12.2000 - 2 BvR 1500/97

    Körperschaftsstatus der Zeugen Jehovas

    Auszug aus BVerfG, 30.06.2015 - 2 BvR 1282/11
    Daneben hat der Gesetzgeber den Körperschaftsstatus für Religionsgemeinschaften mit einer Vielzahl von Einzelbegünstigungen, dem sogenannten "Privilegienbündel", verbunden (vgl. BVerfGE 102, 370 ).

    Diese Begünstigungen sollen es den Religionsgemeinschaften erleichtern, ihre Organisation und ihr Wirken nach den Grundsätzen ihres religiösen Selbstverständnisses zu gestalten und die hierfür erforderlichen Ressourcen, etwa in Form finanzieller Mittel, zu erlangen (vgl. BVerfGE 102, 370 ).

    d) Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hob der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom 19. Dezember 2000 (BVerfGE 102, 370 ff.) wegen einer Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Recht aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV auf.

    Der Grundsatz staatlicher Neutralität gegenüber den unterschiedlichen Religionen und Bekenntnissen wurzelt auch in der durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützten Religionsfreiheit (vgl. BVerfGE 93, 1 ; 102, 370 ; 105, 279 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 -, juris, Rn. 86, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Die angegriffene hoheitliche Maßnahme kann vielmehr unter jedem in Betracht kommenden Gesichtspunkt auf ihre verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit hin geprüft werden (stRspr; vgl. BVerfGE 42, 312 ; 53, 366 ; 57, 220 ; 70, 138 ; 99, 100 ; 102, 370 ).

    Neben den ausdrücklich in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV genannten Voraussetzungen müssen für die Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an eine Religionsgemeinschaft - im Rahmen der Grundwerte der Verfassung - weitere, ungeschriebene Voraussetzungen erfüllt sein (vgl. BVerfGE 102, 370 ).

    Die Weimarer Kirchenartikel sind einerseits funktional auf die Inanspruchnahme und Verwirklichung des Grundrechts der Religionsfreiheit angelegt (vgl. BVerfGE 42, 312 ; 102, 370 ; 125, 39 ), und andererseits wird der Gewährleistungsgehalt des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG durch Art. 140 GG in Verbindung mit den inkorporierten Artikeln der Weimarer Reichsverfassung institutionell konkretisiert und ergänzt (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 -, juris, Rn. 84, vgl. auch Rn. 98 ff., zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen; vgl. auch BVerfGE 33, 23 ; 42, 312 ; 83, 341 ; 99, 100 ; 125, 39 ).

    Im religiös-weltanschaulich neutralen Staat des Grundgesetzes unterscheiden sich die korporierten Religionsgemeinschaften gleichwohl grundlegend von den Körperschaften des öffentlichen Rechts im verwaltungs- und staatsorganisationsrechtlichen Sinne (vgl. BVerfGE 102, 370 ).

    In einem Staat, in dem Anhänger unterschiedlicher religiöser und weltanschaulicher Überzeugungen zusammenleben, kann die friedliche Koexistenz nur gelingen, wenn der Staat selbst in Glaubens- und Weltanschauungsfragen Neutralität bewahrt (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 -, juris, Rn. 86, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen; vgl. auch BVerfGE 93, 1 ; 102, 370 ; 105, 279 ).

    Deshalb nehmen Religionsgemeinschaften auch dann, wenn sie als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisiert sind, grundsätzlich keine Staatsaufgaben wahr; sie sind nicht in die Staatsorganisation eingebunden und unterliegen keiner staatlichen Aufsicht (vgl. BVerfGE 18, 385 ; 19, 1 ; 30, 415 ; 42, 312 ; 66, 1 ; 102, 370 ).

    Diese Vergünstigungen sollen es der Religionsgemeinschaft erleichtern, ihre Organisation und ihr Wirken nach den Grundsätzen ihres Selbstverständnisses zu gestalten und die hierfür erforderlichen Ressourcen, etwa in Form finanzieller Mittel, zu erlangen (BVerfGE 102, 370 ).

    Insbesondere muss die antragstellende Religionsgemeinschaft die Gewähr dafür bieten, dass ihr künftiges Verhalten die in Art. 79 Abs. 3 GG umschriebenen fundamentalen Verfassungsprinzipien, die dem staatlichen Schutz anvertrauten Grundrechte Dritter sowie die Grundprinzipien des freiheitlichen Religions- und Staatskirchenrechts des Grundgesetzes nicht gefährdet (vgl. BVerfGE 102, 370 ).

    Ob die antragstellende Religionsgemeinschaft die Gewähr der Rechtstreue bietet, richtet sich nicht nach ihrem Glauben, sondern nach ihrem Verhalten (vgl. BVerfGE 102, 370 ).

    Die Pflicht zur weltanschaulichen Neutralität, die bei jeder Auseinandersetzung staatlicher Stellen mit Zielen und Aktivitäten einer Kirche oder Religionsgemeinschaft zu wahren ist, verwehrt es dem Staat, Glauben und Lehre einer Kirche oder Religionsgemeinschaft als solche zu bewerten (vgl. BVerfGE 33, 23 ; 102, 370 ; 105, 279 ; 108, 282 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 -, juris, Rn. 88 f., zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Die Regelung genuin religiöser oder weltanschaulicher Fragen, die parteiergreifende Einmischung in die Überzeugungen, Handlungen und die Darstellung Einzelner oder religiöser und weltanschaulicher Gemeinschaften sind dem Staat mangels Einsicht und geeigneter Kriterien untersagt (vgl. BVerfGE 12, 1 ; 41, 65 ; 72, 278 ; 74, 244 ; 93, 1 ; 102, 370 ; 108, 279 ).

    Dies schließt jedoch nicht aus, dass Glaube und Lehre, soweit sie sich nach außen manifestieren, Rückschlüsse auf das von der Religionsgemeinschaft zu erwartende Verhalten zulassen; das ist eine Frage des Einzelfalls (vgl. BVerfGE 102, 370 ).

    Jedenfalls das Besteuerungsrecht aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 6 WRV, die Dienstherrenfähigkeit und die Widmungsbefugnis sind in diesem Sinne als hoheitliche Befugnisse einzuordnen (vgl. BVerfGE 102, 370 ).

    Hierbei handelt es sich um eine komplexe Prognose, die eine typisierende Gesamtbetrachtung und Gesamtwürdigung vieler einzelner Umstände erforderlich macht (vgl. BVerfGE 102, 370 ).

    Mit dem Erfordernis der Gewähr der Rechtstreue soll den erhöhten Gefahren eines Missbrauchs der mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verbundenen Vergünstigungen - hier insbesondere der zuerkannten hoheitlichen Befugnisse - entgegen gewirkt werden (vgl. BVerfGE 102, 370 ).

    Hierin kommt zum Ausdruck, dass es den Ländern in diesem Punkt nicht freisteht, ob sie den "Mantelbegriff" (vgl. BVerfGE 102, 370 ) des Körperschaftsstatus' ausfüllen; vielmehr haben sie das Steuererhebungsrecht zwingend vorzusehen und auszugestalten.

    Der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts vermittelt eine Reihe öffentlich-rechtlicher Befugnisse und Begünstigungen (vgl. ausführlich BVerfGE 102, 370 ).

    Es bleibt den Ländern anheimgestellt, dieses "Privilegienbündel" (vgl. BVerfGE 102, 370 ) korporierter Religionsgemeinschaften - über den verfassungsrechtlichen Kernbestand öffentlich-rechtlicher Befugnisse korporierter Religionsgemeinschaften, zu dem jedenfalls die Dienstherrenfähigkeit, das Steuererhebungsprivileg (folgt schon aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 6 WRV) sowie die Widmungsbefugnis zählen (vgl. BVerfGE 102, 370 ; Rn. 113), sowie den bundesrechtlich vorgesehenen Strauß an Vorrechten und Begünstigungen korporierter Religionsgemeinschaften (vgl. Rn. 112 exemplarisch zu § 1 Abs. 6 Nr. 6 BauGB) hinaus - eigenverantwortlich landesrechtlich zu erweitern.

    Insgesamt dürfte diese Ausgestaltungskompetenz der Länder betreffend den Körperschaftsstatus freilich einen Randbereich betreffen, da das Gros der mit dem Körperschaftsstatus verknüpften Privilegien bereits bundesrechtlich vorgesehen ist, sei es durch grundgesetzliche Vorgabe (wie etwa - ausdrücklich - beim Steuererhebungsprivileg nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 6 WRV), sei es durch einfaches Bundesrecht (vgl. ausführlich BVerfGE 102, 370 ).

    Der Umstand, dass bei der Prüfung der Verleihungsvoraussetzungen nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV, namentlich bei der ungeschriebenen Voraussetzung der Gewähr der Rechtstreue (vgl. BVerfGE 102, 370 ), das gesamte Bundesgebiet in den Blick zu nehmen ist (Rn. 118 f.), legt es nahe, die Rechtswirkungen ebenfalls auf das gesamte Bundesgebiet zu erstrecken.

  • BVerfG, 17.07.1996 - 2 BvF 2/93

    Südumfahrung Stendal

    Auszug aus BVerfG, 30.06.2015 - 2 BvR 1282/11
    Sie bezweckt vor allem eine politische Machtverteilung, das Ineinandergreifen der drei Gewalten und die daraus resultierende gegenseitige Kontrolle und Begrenzung mit der Folge der Mäßigung der Staatsgewalt (vgl. BVerfGE 3, 225 ; 7, 183 ; 9, 268 ; 22, 106 ; 34, 52 ; 95, 1 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 21. Oktober 2014 - 2 BvE 5/11 -, juris, Rn. 131, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Darüber hinaus will sie sicherstellen, dass staatliche Entscheidungen von den Organen getroffen werden, die nach ihrer Organisation, Zusammensetzung, Funktion und Verfahrensweise über die besten Voraussetzungen für eine möglichst sachgerechte Entscheidung verfügen (vgl. BVerfGE 68, 1 ; 95, 1 ).

    Gleichwohl muss die in der Verfassung vorgenommene Gewichtsverteilung zwischen den drei Gewalten gewahrt werden, damit keine Gewalt ein von der Verfassung nicht vorgesehenes Übergewicht über eine andere erhält (vgl. BVerfGE 9, 268 ; 22, 106 ; 34, 52 ; 95, 1 ).

    Ebensowenig darf eine Gewalt der für die Erfüllung ihrer verfassungsgemäßen Aufgaben erforderlichen Zuständigkeiten beraubt werden (vgl. BVerfGE 9, 268 ; 22, 106 ; 34, 52 ; 95, 1 ).

    Damit ist ausgeschlossen, dass eine der Gewalten die ihr von der Verfassung zugeschriebenen typischen Aufgaben verliert (vgl. BVerfGE 34, 52 ; 95, 1 ).

    Im freiheitlich-demokratischen Staat des Grundgesetzes fällt in erster Linie dem Parlament die verfassungsrechtliche Aufgabe der Normsetzung zu; nur das Parlament ist hierfür demokratisch legitimiert (vgl. BVerfGE 34, 52 ; 49, 89 ; 95, 1 ).

    Während die Regierung für die politische Gestaltung zuständig und parlamentarisch verantwortlich ist, ist die Verwaltung idealtypisch mit der Aufgabe des Gesetzesvollzugs im Einzelfall betraut (vgl. BVerfGE 30, 1 ; 83, 60 ; 93, 37 ; 95, 1 ).

    Selbst eine punktuelle Gewichtsverlagerung zugunsten des Parlaments ist mit Blick auf den in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG niedergelegten Grundsatz der Gewaltenteilung in der parlamentarischen Demokratie grundsätzlich unbedenklich, solange dabei der Kernbereich der Exekutive nicht berührt wird (vgl. BVerfGE 9, 268 ; vgl. auch BVerfGE 30, 1 ; 95, 1 ).

    Weitere Schranken für eine Gewichtsverlagerung von der Exekutive auf die Legislative ergeben sich aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung insofern, als dieser auf die gegenseitige Mäßigung und Kontrolle der Staatsorgane ausgerichtet ist und mithin auch rechtsstaatliche, grundrechtsschützende Funktionen erfüllt (vgl. BVerfGE 95, 1 ).

    Das Parlament darf eine solche Verwaltungstätigkeit nur an sich ziehen, wenn hierfür im Einzelfall hinreichende sachliche Gründe bestehen (vgl. BVerfGE 95, 1 ; 134, 33 ).

    Insbesondere führt eine gemäß Art. 14 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 GG ausdrücklich zugelassene Legalenteignung zu einer substantiellen Schmälerung des effektiven Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 95, 1 ).

  • BVerfG, 22.10.2014 - 2 BvR 661/12

    Vertraglich vereinbarte Loyalitätsobliegenheiten in kirchlichen

    Auszug aus BVerfG, 30.06.2015 - 2 BvR 1282/11
    Der Grundsatz staatlicher Neutralität gegenüber den unterschiedlichen Religionen und Bekenntnissen wurzelt auch in der durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützten Religionsfreiheit (vgl. BVerfGE 93, 1 ; 102, 370 ; 105, 279 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 -, juris, Rn. 86, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Beide Gewährleistungen bilden ein organisches Ganzes, wobei Art. 4 Abs. 1 und 2 GG den leitenden Bezugspunkt des deutschen staatskirchenrechtlichen Systems darstellt (vgl. BVerfGE 19, 206 ; 19, 226 ; 111, 10 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 -, juris, Rn. 83, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Die Weimarer Kirchenartikel sind einerseits funktional auf die Inanspruchnahme und Verwirklichung des Grundrechts der Religionsfreiheit angelegt (vgl. BVerfGE 42, 312 ; 102, 370 ; 125, 39 ), und andererseits wird der Gewährleistungsgehalt des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG durch Art. 140 GG in Verbindung mit den inkorporierten Artikeln der Weimarer Reichsverfassung institutionell konkretisiert und ergänzt (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 -, juris, Rn. 84, vgl. auch Rn. 98 ff., zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen; vgl. auch BVerfGE 33, 23 ; 42, 312 ; 83, 341 ; 99, 100 ; 125, 39 ).

    In einem Staat, in dem Anhänger unterschiedlicher religiöser und weltanschaulicher Überzeugungen zusammenleben, kann die friedliche Koexistenz nur gelingen, wenn der Staat selbst in Glaubens- und Weltanschauungsfragen Neutralität bewahrt (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 -, juris, Rn. 86, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen; vgl. auch BVerfGE 93, 1 ; 102, 370 ; 105, 279 ).

    Das Verhältnis zwischen Kirchen und Staat ist vielmehr gekennzeichnet durch wechselseitige Zugewandtheit und Kooperation (vgl. BVerfGE 42, 312 ); es ist weniger im Sinne einer strikten Trennung, sondern eher im Sinne einer Zuordnung und Zusammenarbeit von Staat und Kirchen auf der Basis grundrechtlicher Freiheit zu verstehen (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 -, juris, Rn. 87, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Die Pflicht zur weltanschaulichen Neutralität, die bei jeder Auseinandersetzung staatlicher Stellen mit Zielen und Aktivitäten einer Kirche oder Religionsgemeinschaft zu wahren ist, verwehrt es dem Staat, Glauben und Lehre einer Kirche oder Religionsgemeinschaft als solche zu bewerten (vgl. BVerfGE 33, 23 ; 102, 370 ; 105, 279 ; 108, 282 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 -, juris, Rn. 88 f., zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen).

  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21

    Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten

    Auch dürfen einer Gewalt nicht die zur Erfüllung ihrer verfassungsmäßigen Aufgaben erforderlichen Zuständigkeiten genommen werden; der Kernbereich ihrer jeweiligen Entscheidungsbefugnisse ist unantastbar (vgl. BVerfGE 95, 1 ; 139, 321 m.w.N.).

    Punktuelle Gewichtsverlagerungen zugunsten des Parlaments sind mit dem Prinzip der Gewaltenteilung solange vereinbar, wie der Kernbereich der Exekutive nicht berührt wird (vgl. BVerfGE 95, 1 ; 139, 321 m.w.N.).

    Zieht das Parlament solche Verwaltungstätigkeit an sich, müssen hierfür im Einzelfall hinreichende sachliche Gründe bestehen (vgl. BVerfGE 95, 1 ; 134, 33 ; 139, 321 ).

    Der Gesetzgeber ist zur Rechtsetzung lediglich befugt, wenn ein zwingendes Regelungsbedürfnis für den singulären Sachverhalt besteht (BVerfGE 139, 321 ).

    Ein zwingendes Bedürfnis (vgl. dazu BVerfGE 139, 321 ) für die Regelung bundesweit einheitlich geltender Beschränkungen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens durch selbstvollziehende Vorschriften war demgegenüber nicht erforderlich.

    Indem Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG Entscheidungen im Einzelfall in der Regel der Exekutive vorbehält, gewährleistet er zwar auch, dass sich Betroffene gegen den Eingriff des Staates in grundrechtlich geschützte Interessen effektiv zur Wehr setzen und damit ihre Grundrechte durchsetzen können (vgl. BVerfGE 139, 321 ).

    Hingegen werden durch die Wahl eines Gesetzes statt einer - ebenfalls möglichen - Verwaltungsentscheidung als Handlungsform für den Einzelfall die Möglichkeiten der gerichtlichen Kontrolle regelmäßig eingeschränkt sein (vgl. BVerfGE 139, 321 ).

    Hinzu kommt, dass auch im Vorfeld der Verabschiedung eines Gesetzes - anders als in einem entsprechenden Verwaltungsverfahren - ebenfalls dem Schutz grundrechtlich geschützter Rechte dienende Beteiligungsrechte, wie etwa Anhörungs- und Äußerungsrechte der Betroffenen, allenfalls in sehr begrenztem Umfang zum Tragen kommen (vgl. BVerfGE 139, 321 ).

    Der gesetzgeberische Spielraum bei der Wahl der Handlungsform endet vielmehr regelmäßig erst bei sogenannten Einzelpersonengesetzen (vgl. BVerfGE 139, 321 ).

    Dem Gebot wird grundsätzlich genügt, wenn sich wegen der abstrakten Fassung des gesetzlichen Tatbestandes nicht absehen lässt, auf wie viele und welche Fälle das Gesetz Anwendung findet (vgl. BVerfGE 121, 30 ; 139, 321 m.w.N.).

  • BVerfG, 21.06.2016 - 2 BvR 2728/13

    Verfassungsbeschwerden und Organstreitverfahren gegen das OMT-Programm der

    Die Beschwerdeführer zu I., II. und III. tragen hinreichend substantiiert vor (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG), dass sie durch ein Unterlassen der Bundesregierung, das tauglicher Beschwerdegegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein kann (§ 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 10, 302 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 30. Juni 2015 - 2 BvR 1282/11 -, juris, Rn. 82; stRspr), in einem nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG und § 90 Abs. 1 BVerfGG beschwerdefähigen Grundrecht oder grundrechtsgleichen Recht (a) selbst, gegenwärtig und unmittelbar verletzt sein könnten (b).
  • VG Berlin, 31.10.2019 - 10 K 412.18

    "Klimaklage" bleibt ohne Erfolg

    Die Regierung ist für die politische Gestaltung zuständig und parlamentarisch verantwortlich (BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 2 BvR 1282/11 -, BVerfGE 139, 321-378, juris Rn. 126).
  • BVerfG, 16.12.2021 - 1 BvR 1541/20

    Der Gesetzgeber muss Vorkehrungen zum Schutz behinderter Menschen für den Fall

    Dieses kann Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein, wenn sich eine Handlungspflicht des Gesetzgebers aus dem Grundgesetz herleiten lässt (vgl. BVerfGE 129, 124 ; 139, 321 m.w.N.).
  • BVerfG, 21.11.2017 - 2 BvR 2177/16

    Kommunalverfassungsbeschwerde gegen die Verlagerung der Verpflichtung zur

    Die Landesverfassungen müssen diese zwar nicht selbst repetitiv aufnehmen, dürfen ihnen aber auch nicht zuwider- oder sie unterlaufen (vgl. BVerfGE 103, 332 ; 139, 321 <361 ff. Rn. 123 ff.).
  • VG Berlin, 12.12.2019 - 27 K 292.15

    Kirchensteuerpflicht von im Kindesalter getauften und nicht aus der Kirche wieder

    Die Weimarer Kirchenartikel sind einerseits funktional auf die Inanspruchnahme und Verwirklichung des Grundrechts der Religionsfreiheit angelegt und andererseits wird der Gewährleistungsgehalt des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG durch Art. 140 GG in Verbindung mit den inkorporierten Artikeln der Weimarer Reichsverfassung institutionell konkretisiert und ergänzt (BVerfG, Beschlüsse vom 30. Juni 2015 - 2 BvR 1282/11 -, juris Rn. 89 f., und vom 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 -, juris Rn. 83 f. jeweils m.w.N.).

    U.a. diese Vergünstigung soll es den korporierten Religionsgesellschaften erleichtern, ihre Organisation und ihr Wirken nach den Grundsätzen ihres Selbstverständnisses zu gestalten und die hierfür erforderlichen Ressourcen, etwa in Form finanzieller Mittel, zu erlangen (BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2015 a.a.O. Rn. 92 m.w.N.).

    Das Verhältnis zwischen Kirchen und Staat ist vielmehr gekennzeichnet durch wechselseitige Zugewandtheit und Kooperation und ist weniger im Sinne einer strikten Trennung, sondern eher im Sinne einer Zuordnung und Zusammenarbeit von Staat und Kirchen auf der Basis grundrechtlicher Freiheit zu verstehen (BVerfG, Beschlüsse vom 30. Juni 2015 a.a.O. Rn. 93 und vom 22. Oktober 2014 a.a.O. Rn. 86 f. jeweils m.w.N.).

    Im vorliegenden Fall hat die Beklagte nicht am allgemeinen Geschäftsverkehr teilgenommen, sondern aufgrund von § 7 Satz 1 KiStG a.F. i.V.m. § 30 Abs. 4 Nr. 1 und 2 AO 2002, § 88 AO 2008 hoheitlich gehandelt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 2 BvR 1282/11 -, juris Rn. 92 m.w.N.).

    Religionsgemeinschaften nehmen auch dann, wenn sie - wie die Beklagte - als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisiert sind, grundsätzlich keine Staatsaufgaben wahr; sie sind nicht in die Staatsorganisation eingebunden und unterliegen keiner staatlichen Aufsicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2015, a.a.O. Rn. 91 m.w.N.).

  • BAG, 25.04.2023 - 9 AZR 253/22

    Arbeitnehmerstatus - Mitglied einer spirituellen Gemeinschaft

    Die Weimarer Kirchenartikel sind einerseits funktional auf die Inanspruchnahme und Verwirklichung des Grundrechts der Religionsfreiheit angelegt und andererseits wird der Gewährleistungsgehalt des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG durch Art. 140 GG in Verbindung mit den inkorporierten Artikeln der Weimarer Reichsverfassung institutionell konkretisiert und ergänzt (BVerfG 30. Juni 2015 - 2 BvR 1282/11 - Rn. 89 f., BVerfGE 139, 321) .
  • VG Mainz, 08.03.2018 - 1 K 177/17

    Kirchenrecht

    Dabei handelt es sich um einen subjektiven verfassungsunmittelbaren Anspruch einer Religionsgemeinschaft auf Verleihung eines öffentlich-rechtlichen Körperschaftsstatus (vgl. zu dem insoweit inhaltsgleichen Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV: BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 2 BvR 1282/11 -, juris, Rn. 82; VGH BW, Urteil vom 20. Juni 2008 - 1 S 1940/07 -, juris, Rn. 34; Mikat, in: Bettermann/Nipperdey/Scheuner, Die Grundrechte, Bd. IV/1, 1960, S. 155 f.).

    Die Verleihung des Körperschaftsstatus ist Sache der Exekutivorgane der Länder (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 2 BvR 1282/11 -, BVerfGE 139, 321, Rn. 97 ff.; 140 ff.).

    Die sog. "Erstverleihung" des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts durch ein Bundesland führt jedoch noch nicht dazu, dass die betreffende Religionsgesellschaft die mit dem Körperschaftsstatus verbundenen hoheitlichen Befugnisse auf dem Gebiet eines anderen Bundeslands ausüben darf (BVerfGE 139, 321, Rn. 115).

    Zu diesen hoheitlichen Befugnissen zählen jedenfalls das Besteuerungsrecht, die Dienstherrenfähigkeit und die Widmungsbefugnis (BVerfGE 139, 321, Rn. 113).

    Über die Landesgrenzen des verleihenden Landes hinaus kann sich die Wirkung des Verleihungsaktes nur insoweit erstrecken, als die nicht verleihenden Länder in ihrer Kontrolle über die Ausübung von Staatsgewalt auf ihrem Gebiet nicht beeinträchtigt werden (BVerfGE 139, 321, Rn. 115).

    Jedenfalls die Begründung der im Körperschaftsstatus enthaltenen Rechtsfähigkeit wirkt daher bundesweit (BVerfGE 139, 321, Rn. 112).

    Soweit einfaches Bundesrecht Rechtsfolgen an den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts knüpft, können diese nach der erstmaligen Verleihung des Körperschaftsstatus ebenfalls bundesweite Wirkung entfalten (BVerfGE 139, 321, Rn. 112).

    Nach ständiger Staatspraxis folgt daher auf die "Erstverleihung" des Körperschaftsstatus in einem Land noch die Durchführung von sogenannten "Zweitverleihungsverfahren" in jedem weiteren Land, auf dessen Staatsgebiet die antragstellende Religionsgesellschaft die mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verbundenen Hoheitsrechte ausüben möchte (BVerfGE 139, 321, Rn. 4; vgl. auch VG Mainz, Urteil vom 26. Januar 2012 - 1 K 144/11.MZ -, juris, Rn. 20).

    Dabei kommt der "Zweitverleihung" konstitutive Wirkung zu; insoweit werden nicht bloß bestehende Rechte der Religionsgemeinschaft für das Staatsgebiet des zweitverleihenden Landes bestätigt (vgl. BVerfGE 139, 321, Rn. 111).

    Weder die das gesamte Bundesgebiet in Blick nehmende Prüfung der Verleihungsvoraussetzungen noch die als Ausfluss der Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten anzusehende Beteiligung der übrigen Länder im Erstverleihungsverfahren lassen die Erforderlichkeit einer konstitutiven Zweitverleihung entfallen (BVerfGE 139, 321, Rn. 114).

    Die Staatsgewalt des jeweiligen Bundeslandes wäre daher wohl nicht in unzulässiger Weise tangiert (vgl. dazu BVerfGE 139, 321, Rn. 115).

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 10.10.2017 - LVerfG 7/16

    Die Beschränkung des aktiven und passiven Rechts zur Wahl der

    Danach ist dasjenige staatliche Organ für eine Entscheidung zuständig, das nach Aufgabe, Zusammensetzung und Verfahren ein möglichst richtiges Ergebnis sichert (BVerfG, Urt. v. 18.12.1984 - 2 BvE 13/83 -, BVerfGE 68, 1,86, juris Rn. 137 und Beschl. v. 30.06.2015 - 2 BvR 1282/11 -, BVerfGE 139, 321 Rn. 125, juris Rn. 125).
  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 6.15

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

    Sie berühren in keiner Weise das Schutzgut dieses verfassungsrechtlichen Gebotes, das bei der Wahrnehmung eigener Kompetenzen Rücksichtnahme auf die gesamtstaatlichen Interessen des Bundes oder die Interessen der anderen Länder verlangt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 2 BvR 1282/11 - BVerfGE 139, 321 ).
  • BVerfG, 20.07.2021 - 1 BvR 2756/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrag

  • BSG, 15.05.2019 - B 6 KA 5/18 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Nachbesetzung - Konzeptbewerbung -

  • VG Mainz, 26.07.2018 - 1 K 116/18

    Verleihung des Status als öffentlich-rechtliche Körperschaft an die "Islamische

  • BVerfG, 31.03.2016 - 2 BvR 1576/13

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend die Berechtigung von Unionsbürgern

  • BVerfG, 20.07.2021 - 2 BvE 4/20

    Unzulässiges Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder des Zweiten Senats

  • BVerfG, 20.06.2017 - 1 BvR 1978/13

    Verfassungsbeschwerde auf Bereitstellung von Akten im Gewahrsam Privater mangels

  • OVG Niedersachsen, 04.09.2017 - 11 ME 206/17

    Abstandsgebot; Bundestreue; Dienstleistungsfreiheit; Geldspielgerät;

  • BVerfG, 07.12.2021 - 2 BvL 2/15

    Verbot des Umschlags (Be-, Ent- und Umladen) von Kernbrennstoffen in den Häfen

  • BVerwG, 17.03.2016 - 2 A 4.15

    Dienstliche Beurteilung; Aufhebung einer dienstlichen Beurteilung; actus

  • BAG, 25.04.2023 - 9 AZR 254/22

    Arbeitnehmerstatus - Mitglied einer spirituellen Gemeinschaft

  • BSG, 21.03.2018 - B 6 KA 59/17 R

    Gesundheitsministerium durfte die AOK Bayern zur Durchführung der

  • FG Hamburg, 01.09.2015 - 3 K 167/15

    Kirchensteuer: Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe

  • VG Minden, 14.12.2021 - 10 Nc 9/21
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.01.2017 - 19 A 1970/14

    Nichtjüdische Ehefrau darf auf jüdischem Friedhof bestattet werden

  • BSG, 31.05.2016 - B 1 AS 1/16 KL

    Bund-Länder-Streitigkeit - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Anspruch eines

  • BVerwG, 25.11.2015 - 6 C 21.14

    Rechtsschutzgarantie des Grundgesetzes; Justizgewährungsauftrag; autonome

  • OVG Niedersachsen, 12.07.2018 - 11 LC 400/17

    Versagung der Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für eine

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 30.06.2020 - VerfGH 63/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen den Termin für die Kommunalwahlen 2020 und

  • OVG Niedersachsen, 05.09.2017 - 11 ME 169/17

    Ermittlung eines öffentlichen Bedürfnisses bzw. der besonderen örtlichen

  • BVerwG, 14.04.2020 - 9 B 4.19

    Anfechtungsklage gegen Beitragsbescheid wegen Nichtigkeit der zugrundeliegenden

  • BSG, 23.03.2023 - B 6 KA 6/22 R

    Erforderlichkeit einer besonderen ärztlichen Leitung für die Ambulanz eines

  • VG Berlin, 14.10.2022 - 27 K 285.21

    Bundespräsident muss keine Auskunft zu Begnadigungen geben

  • BVerwG, 14.04.2020 - 9 B 5.19

    Heranziehung eines Beitragspflichtigen zu einem Beitrag für die Herstellung der

  • BVerwG, 23.05.2023 - 4 CN 10.21

    Beeinträchtigungsverbot als Ziel der Raumordnung

  • BVerfG, 09.11.2022 - 1 BvR 161/21

    Rechtssatzverfassungsbeschwerde zweier Notare gegen Meldepflichten aufgrund von

  • OVG Niedersachsen, 05.09.2017 - 11 ME 258/17

    Befreiung; unbillige Härte; Kündigung; Mietvertrag; Spielhalle

  • OVG Niedersachsen, 11.12.2017 - 11 ME 458/17

    Abstandsgebot; Gesellschaft bürgerlichen Rechts; glücksspielrechtliche Erlaubnis;

  • BVerwG, 25.11.2015 - 6 C 18.14

    Einklage eines von Gerichten der Evangelischen Kirchen zugesprochenen

  • LAG Hessen, 12.10.2018 - 10 Sa 765/18

    Das SokaSiG ist trotz der darin enthaltenen echten Rückwirkung nicht zu

  • BVerwG, 25.11.2015 - 6 C 20.14

    Geltendmachung von erforderlichen kirchenrechtlichen Ansprüche im Klageverfahren

  • OVG Niedersachsen, 06.09.2017 - 7 ME 63/17

    Formelle Illegalität; Schließungsverfügung; Spielhalle; Verbundspielhalle

  • OVG Niedersachsen, 23.04.2018 - 11 ME 552/17

    Erlaubnisvorbehalt; Gesetzesvorbehalt; unechte Konkurrenz; Losverfahren;

  • OVG Niedersachsen, 17.11.2017 - 11 ME 461/17

    Vorliegen einer sog. unechten Konkurrenzsituation von Verbundspielhallen durch

  • LAG Hessen, 17.08.2018 - 10 Sa 180/18

    Das SokaSiG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Bundesrat war

  • LAG Hessen, 12.10.2018 - 10 Sa 760/18

    Das SokaSiG ist trotz der darin enthaltenen echten Rückwirkung nicht zu

  • LAG Hessen, 15.06.2018 - 10 Sa 1615/17

    Das SokaSiG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und bildet einen

  • LAG Hessen, 12.10.2018 - 10 Sa 761/18

    Das SokaSiG ist trotz der darin enthaltenen echten Rückwirkung nicht zu

  • LAG Hessen, 15.06.2018 - 10 Sa 1729/17

    Das SokaSiG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und bildet einen

  • VG Hamburg, 07.06.2018 - 5 E 1284/18

    Körperschaften des öffentlichen Rechts; Religionsgemeinschaft; Erstverleihung;

  • VG Berlin, 07.04.2022 - 1 K 391.20
  • LAG Hessen, 12.10.2018 - 10 Sa 758/18

    Das SokaSiG ist trotz der darin enthaltenen echten Rückwirkung nicht zu

  • LAG Hessen, 12.10.2018 - 10 Sa 762/18

    Das SokaSiG ist trotz der darin enthaltenen echten Rückwirkung nicht zu

  • LAG Hessen, 12.10.2018 - 10 Sa 763/18

    Das SokaSiG ist trotz der darin enthaltenen echten Rückwirkung nicht zu

  • LAG Hessen, 10.08.2018 - 10 Sa 395/18

    Das SokaSiG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und bildet einen

  • LAG Hessen, 12.10.2018 - 10 Sa 764/18

    Das SokaSiG ist trotz der darin enthaltenen echten Rückwirkung nicht zu

  • LAG Hessen, 12.10.2018 - 10 Sa 766/18

    Das SokaSiG ist trotz der darin enthaltenen echten Rückwirkung nicht zu

  • OVG Thüringen, 24.10.2018 - 3 EO 480/18

    Anspruch auf vorläufigen Weiterbetrieb einer Spielhalle; Berücksichtigung der

  • LAG Hessen, 08.06.2018 - 10 Sa 1550/17

    Das SokaSiG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und stellt einen

  • VG München, 16.01.2020 - M 22 K 18.893

    Feststellung als Körperschaft des öffentlichen Rechts

  • VG Sigmaringen, 01.02.2018 - 8 K 581/18

    Ermessens- und Beurteilungsspielraum bei der Anerkennung eines

  • VG Düsseldorf, 25.03.2019 - 1 K 2030/18
  • VG Frankfurt/Main, 07.09.2023 - 5 L 2671/23

    Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung bei Mitgliedern der Vereinigung >AG-GGG

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.04.2023 - 3 LZ 189/20

    Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens im Bauvorbescheidsverfahren

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