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   EuGH, 11.07.1991 - C-87/90, C-88/90, C-89/90   

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https://dejure.org/1991,769
EuGH, 11.07.1991 - C-87/90, C-88/90, C-89/90 (https://dejure.org/1991,769)
EuGH, Entscheidung vom 11.07.1991 - C-87/90, C-88/90, C-89/90 (https://dejure.org/1991,769)
EuGH, Entscheidung vom 11. Juli 1991 - C-87/90, C-88/90, C-89/90 (https://dejure.org/1991,769)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Verholen u.a. / Sociale Verzekeringsbank Amsterdam

    1. Gemeinschaftsrecht - Unmittelbare Wirkung - Befugnisse des nationalen Gerichts - Prüfung der Vereinbarkeit einer nationalen Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht von Amts wegen

  • EU-Kommission

    Verholen u.a. / Sociale Verzekeringsbank Amsterdam

  • Judicialis
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Gemeinschaftsrecht - Unmittelbare Wirkung - Befugnisse des nationalen Gerichts - Prüfung der Vereinbarkeit einer nationalen Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht von Amts wegen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Prüfungsumfang nationaler Gerichte; Schrittweise Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit; Berufung auf die Richtlinie EWGRL bei Diskriminierung der nicht am Verfahren beteiligten Ehefrau

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Soziale Sicherheit - Richtlinie 79/7/EWG - Zeitliche Geltung.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 1993, 60
 
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Wird zitiert von ... (60)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 24.06.1987 - 384/85

    Borrie Clarke / Chief Adjudication Officer

    Auszug aus EuGH, 11.07.1991 - C-87/90
    28 Wie der Gerichtshof im Urteil vom 24. Juni 1987 in der Rechtssache 384/85 (Borrie Clarke, Slg. 1987, 2865) hervorgehoben hat, sieht die Richtlinie keine Ausnahme von dem in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie verankerten Gleichbehandlungsgrundsatz vor, die die Verlängerung der diskriminierenden Wirkungen früherer innerstaatlicher Vorschriften erlauben würde.

    Aus dem Text der Richtlinie 79/7 ebenso wie aus den Urteilen Borrie Clarke vom 24. Juni 1987 und Dik u. a. vom 8. März 1988 ergibt sich nämlich unmißverständlich der Grundsatz des Verbots jeglicher Diskriminierung nach dem Ablauf der Umsetzungsfrist für die Richtlinie, ohne daß zwischen den verschiedenen Versicherungssystemen unterschieden würde.

  • EuGH, 15.05.1986 - 222/84

    Johnston / Chief Constable of the Royal Ulster Constabulary

    Auszug aus EuGH, 11.07.1991 - C-87/90
    24 Zwar ist es grundsätzlich Sache des nationalen Rechts, die Klagebefugnis und das Rechtsschutzinteresse des einzelnen zu bestimmen, doch verlangt das Gemeinschaftsrecht, daß die nationalen Rechtsvorschriften das Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz nicht beeinträchtigen (vgl. Urteile vom 15. Mai 1986 in der Rechtssache 222/84, Johnston, Slg. 1986, 1651, und vom 15. Oktober 1987 in der Rechtssache 222/86, Heylens, Slg. 1987, 4097) und daß die Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften nicht dazu führt, daß sie die Ausübung der Rechte, die die Gemeinschaftsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich macht (Urteil vom 9. November 1983 in der Rechtssache 199/82, San Giorgio, Slg. 1983, 3595).
  • EuGH, 27.06.1989 - 48/88

    Achterberg-te Riele e.a / Sociale Verzekeringsbank

    Auszug aus EuGH, 11.07.1991 - C-87/90
    19 Im Urteil vom 27. Juni 1989 in den verbundenen Rechtssachen 48/88, 106/88 und 107/88 (Achterberg-te Riele u. a., Slg. 1989, 1963, Randnr. 9) hat der Gerichtshof entschieden, daß der persönliche Geltungsbereich der Richtlinie in Artikel 2 festgelegt wird, wonach diese auf die Erwerbsbevölkerung, die Arbeitsuchenden sowie die Arbeitnehmer Anwendung findet, deren Erwerbstätigkeit durch eines der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a aufgezählten Risiken unterbrochen worden ist.
  • EuGH, 16.01.1974 - 166/73

    Rheinmühlen Düsseldorf / Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel

    Auszug aus EuGH, 11.07.1991 - C-87/90
    12 Wie der Gerichtshof entschieden hat, sind die nationalen Gerichte berechtigt und unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, zur Vorabentscheidung vorzulegen, sofern sie von Amts wegen oder auf Anregung der Parteien feststellen, daß es für die Entscheidung des Rechtsstreits auf eine der in Artikel 177 Absatz 1 genannten Fragen ankommt (Urteil vom 16. Januar 1974 in der Rechtssache 166/73, Rheinmühlen, Slg. 1974, 33, Randnr. 3).
  • EuGH, 09.11.1983 - 199/82

    Amministrazione delle finanze dello Stato / San Giorgio

    Auszug aus EuGH, 11.07.1991 - C-87/90
    24 Zwar ist es grundsätzlich Sache des nationalen Rechts, die Klagebefugnis und das Rechtsschutzinteresse des einzelnen zu bestimmen, doch verlangt das Gemeinschaftsrecht, daß die nationalen Rechtsvorschriften das Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz nicht beeinträchtigen (vgl. Urteile vom 15. Mai 1986 in der Rechtssache 222/84, Johnston, Slg. 1986, 1651, und vom 15. Oktober 1987 in der Rechtssache 222/86, Heylens, Slg. 1987, 4097) und daß die Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften nicht dazu führt, daß sie die Ausübung der Rechte, die die Gemeinschaftsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich macht (Urteil vom 9. November 1983 in der Rechtssache 199/82, San Giorgio, Slg. 1983, 3595).
  • EuGH, 15.10.1987 - 222/86

    Unectef / Heylens

    Auszug aus EuGH, 11.07.1991 - C-87/90
    24 Zwar ist es grundsätzlich Sache des nationalen Rechts, die Klagebefugnis und das Rechtsschutzinteresse des einzelnen zu bestimmen, doch verlangt das Gemeinschaftsrecht, daß die nationalen Rechtsvorschriften das Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz nicht beeinträchtigen (vgl. Urteile vom 15. Mai 1986 in der Rechtssache 222/84, Johnston, Slg. 1986, 1651, und vom 15. Oktober 1987 in der Rechtssache 222/86, Heylens, Slg. 1987, 4097) und daß die Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften nicht dazu führt, daß sie die Ausübung der Rechte, die die Gemeinschaftsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich macht (Urteil vom 9. November 1983 in der Rechtssache 199/82, San Giorgio, Slg. 1983, 3595).
  • EuGH, 08.03.1988 - 80/87

    Dik / College van Burgemeester en Wethouders

    Auszug aus EuGH, 11.07.1991 - C-87/90
    Daraus hat er im Urteil vom 8. März 1988 in der Rechtssache 80/87 (Dik u. a., Slg. 1988, 1601) geschlossen, daß ein Mitgliedstaat nach dem 23. Dezember 1984 keine Ungleichbehandlungen fortbestehen lassen darf, die darauf zurückzuführen sind, daß die Voraussetzungen für das Entstehen des Leistungsanspruchs bereits vor diesem Datum galten.
  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 14.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

    Begrenzt wird das mitgliedstaatliche Ermessen bei der Regelung solcher Zulässigkeitsvoraussetzungen durch das unionsrechtliche Äquivalenzprinzip, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Effektivitätsgebot (EuGH, Urteile vom 11. Juli 1991 - Rs. C-87/90 u.a., Verholen u.a. ./. Sociale Verzekeringsbank - Slg. 1991 I-3783 und vom 16. Juli 2009 - Rs. C-12/08, Mono Car Styling ./. Dervis Odemis u.a. - Slg. 2009 I-6653 ; Beschluss vom 13. Juni 2012 a.a.O. ).

    Es fordert eine Ausgestaltung des mitgliedstaatlichen Rechts, die die Ausübung unionsrechtlich gewährleisteter Rechte nicht praktisch unmöglich macht oder unzumutbar erschwert (EuGH, Urteile vom 11. Juli 1991 a.a.O. und vom 13. März 2007 a.a.O. ).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.05.1991 - C-87/90

    A. Verholen und andere gegen Sociale Verzekeringsbank Amsterdam. -

    Aufgrund der Ihnen in den verbundenen Rechtssachen C-87/90, C-88/90 und C-89/90 vom Raad van Beroep Herzogenbusch zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen haben Sie sich mit den Schwierigkeiten der rechtlichen Umsetzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von männlichen und weiblichen Arbeitnehmern zu beschäftigen und ausserdem die Modalitäten der Berücksichtigung des Gemeinschaftsrechts durch das nationale Gericht genauer festzulegen.

    So war die Klägerin in der Rechtssache C-88/90, Frau van Wetten-van Uden - mit Ausnahme weniger Wochen während des zweiten Weltkriegs - nie erwerbstätig.

    Auch die Ehefrau des Klägers in der Rechtssache C-89/90, Frau Heiderijk, hat offenbar seit ihrer Heirat am 19. Januar 1949 dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung gestanden.

    Aufgrund der Vorlagefragen in den Rechtssachen C-88/90 und C-89/90 hat der Gerichtshof nämlich zuvor die Modalitäten der Berücksichtigung des Gemeinschaftsrechts durch das nationale Gericht genauer festzulegen.

    I - Zur Rechtssache C-88/90.

    Die erste Frage in der Rechtssache C-88/90 betrifft die Befugnis der nationalen Gerichte, von Amts wegen die Unvereinbarkeit einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift mit einer Richtlinie, für die die Umsetzungsfrist abgelaufen ist, festzustellen, wenn die Parteien des Rechtsstreits sich nicht auf diese Richtlinie berufen haben.

    Ich schlage daher vor, die erste Frage in der Rechtssache C-88/90 in diesem Sinne zu beantworten.

    II - Zur Rechtssache C-89/90.

    Die einzige Vorlagefrage in der Rechtssache C-89/90 ist ebenfalls darauf gerichtet, die nachteiligen Folgen, auf die ich eingangs hingewiesen habe, zu beseitigen.

    1) In der Rechtssache C-88/90:.

    2) In der Rechtssache C-89/90:.

  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 40.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

    Begrenzt wird das mitgliedstaatliche Ermessen bei der Regelung solcher Zulässigkeitsvoraussetzungen durch das unionsrechtliche Äquivalenzprinzip, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Effektivitätsgebot (EuGH, Urteile vom 11. Juli 1991 - Rs. C-87/90 u.a., Verholen u.a. ./. Sociale Verzekeringsbank - Slg. 1991 I-3783 und vom 16. Juli 2009 - Rs. C-12/08, Mono Car Styling ./. Dervis Odemis u.a. - Slg. 2009 I-6653 ; Beschluss vom 13. Juni 2012 a.a.O. ).

    Es fordert eine Ausgestaltung des mitgliedstaatlichen Rechts, die die Ausübung unionsrechtlich gewährleisteter Rechte nicht praktisch unmöglich macht oder unzumutbar erschwert (EuGH, Urteile vom 11. Juli 1991 a.a.O. und vom 13. März 2007 a.a.O. ).

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