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   EuGH, 04.06.2002 - C-99/00   

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https://dejure.org/2002,1358
EuGH, 04.06.2002 - C-99/00 (https://dejure.org/2002,1358)
EuGH, Entscheidung vom 04.06.2002 - C-99/00 (https://dejure.org/2002,1358)
EuGH, Entscheidung vom 04. Juni 2002 - C-99/00 (https://dejure.org/2002,1358)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Vorabentscheidungsfragen - Vorlagepflicht - Begriff des Gerichts, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können - Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 - Gemeinschaftliches System der Zollbefreiungen

  • Europäischer Gerichtshof

    Lyckeskog

  • EU-Kommission PDF

    Lyckeskog

    Artikel 234 Absatz 3 EG
    1. Vorabentscheidungsverfahren Anrufung des Gerichtshofes Vorlagepflicht Fehlen Voraussetzungen Entscheidungen eines nationalen Gerichts, die nur nach Zulassung beim obersten Gericht angefochten werden können

  • EU-Kommission

    Lyckeskog

  • Wolters Kluwer

    Versuchter Warenschmuggel von Norwegen nach Schweden; Gemeinschaftliches System der Zollbefreiungen; Urteil Costa

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    EGV Art. 234 Abs. 3; ; Verordnung Nr. 918/83/EWG Art. 45

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorabentscheidungsfragen - Vorlagepflicht - Begriff des Gerichts, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können - Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 - Gemeinschaftliches System der Zollbefreiungen

  • rechtsportal.de

    Vorabentscheidungsfragen - Vorlagepflicht - Begriff des Gerichts, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können - Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 - Gemeinschaftliches System der Zollbefreiungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zollrecht - Keine mengenmäßigen Grenzen für die Zollbefreiung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Hovrätt för Västra Sverige - Auslegung des Artikels 234 Absatz 3 EG - Wendung "einzelstaatliche[s] Gericht ..., dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können" - Für ein solches ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2002, 476
  • DVBl 2002, 1362 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (144)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus EuGH, 04.06.2002 - C-99/00
    Dieser legte gegen das Urteil Berufung beim Hovrätt för Västra Sverige ein, das sich, obwohl es meint, in der Sache entscheiden zu können, da die Auslegung der anwendbaren Gemeinschaftsvorschriften keine Schwierigkeit bereite, die Frage stellt, ob es nicht als letztinstanzliches Gericht zu betrachten und daher gemäß Artikel 234 Absatz 3 EG gehalten sei, dem Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 918/83 vorzulegen, da die im Urteil vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 283/81 (Cilfit u. a., Slg. 1982, 3415) aufgestellten Voraussetzungen offenbar nicht gegeben seien.

    Die Kommission vertritt dieselbe Auffassung unter Hinweis darauf, dass ein über die Zulassungserklärung letztinstanzlich befindendes Gericht, wenn es meine, dass eine Frage des Gemeinschaftsrechts nicht richtig behandelt worden sei, entweder dem Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen gemäß Artikel 234 Absatz 3 EG unterbreiten, sich auf eine der im Urteil Cilfit u. a. genannten Beschränkungen der Vorlagepflicht berufen oder die Rechtssache an ein unteres Gericht verweisen müsse.

    Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht für den Fall, dass ein Hovrätt als Gericht im Sinne von Artikel 234 Absatz 3 EG anzusehen ist, im Wesentlichen wissen, ob es den Gerichtshof auch dann anrufen muss, wenn die Auslegung der im Ausgangsverfahren anwendbaren Gemeinschaftsvorschrift keine Schwierigkeit aufwirft, die im Urteil Cilfit u. a. für die Anwendung der Lehre vom "acte clair" aufgestellten Voraussetzungen jedoch nicht vorliegen.

  • EuGH, 24.05.1977 - 107/76

    Hoffmann-La Roche / Centrafarm

    Auszug aus EuGH, 04.06.2002 - C-99/00
    Sie stützt sich dabei zum einen auf das Urteil vom 15. Juli 1964 in der Rechtssache 6/64 (Costa, Slg. 1964, 1253), in dem der Gerichtshof darauf hingewiesen habe, dass nach dieser Vorschrift staatliche Gerichte, deren Entscheidungen wie im vorliegenden Ausgangsverfahren nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden könnten, den Gerichtshof um Vorabentscheidung über die Auslegung des Gemeinschaftsrechts ersuchen müssten, und zum anderen auf das Urteil vom 24. Mai 1977 in der Rechtssache 107/76 (Hoffmann-La Roche, Slg. 1977, 957), in dem der Gerichtshof ausgeführt habe, dass die Regelung des Artikels 234 EG darauf abziele, die einheitliche Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts in sämtlichen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, und Absatz 3 dieses Artikels insbesondere verhindern solle, dass sich in einem Mitgliedstaat eine nationale Rechtsprechung herausbilde, die mit den Normen des Gemeinschaftsrechts nicht in Einklang stehe.

    Diese Verpflichtung soll insbesondere verhindern, dass sich in einem Mitgliedstaat eine nationale Rechtsprechung herausbildet, die nicht mit den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts in Einklang steht (u. a. Urteil Hoffmann-La Roche, Randnr. 5, und Urteil vom 4. November 1997 in der Rechtssache C-337/95, Parfums Christian Dior, Slg. 1997, I-6013, Randnr. 25).

  • EuGH, 04.11.1997 - C-337/95

    Parfums Christian Dior

    Auszug aus EuGH, 04.06.2002 - C-99/00
    Diese Verpflichtung soll insbesondere verhindern, dass sich in einem Mitgliedstaat eine nationale Rechtsprechung herausbildet, die nicht mit den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts in Einklang steht (u. a. Urteil Hoffmann-La Roche, Randnr. 5, und Urteil vom 4. November 1997 in der Rechtssache C-337/95, Parfums Christian Dior, Slg. 1997, I-6013, Randnr. 25).

    Dieses Ziel ist erreicht, wenn die obersten Gerichte (Urteil Parfums Christian Dior) und alle Gerichte, deren Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln angegriffen werden können (Urteil vom 27. März 1963 in den Rechtssachen 28/62, 29/62 und 30/62, Da Costa & Schaake u. a., Slg. 1963, 60), - mit den vom Gerichtshof zugelassenen Einschränkungen (Urteil Cilfit u. a.) - der Vorlagepflicht unterliegen.

  • EuGH, 27.03.1963 - 28/62

    Da Costa en Schaake NV, Jacob Meijer NV, Hoechst-Holland NV gegen Niederländische

    Auszug aus EuGH, 04.06.2002 - C-99/00
    Dieses Ziel ist erreicht, wenn die obersten Gerichte (Urteil Parfums Christian Dior) und alle Gerichte, deren Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln angegriffen werden können (Urteil vom 27. März 1963 in den Rechtssachen 28/62, 29/62 und 30/62, Da Costa & Schaake u. a., Slg. 1963, 60), - mit den vom Gerichtshof zugelassenen Einschränkungen (Urteil Cilfit u. a.) - der Vorlagepflicht unterliegen.
  • EuGH, 15.07.1964 - 6/64

    Costa / E.N.E.L.

    Auszug aus EuGH, 04.06.2002 - C-99/00
    Sie stützt sich dabei zum einen auf das Urteil vom 15. Juli 1964 in der Rechtssache 6/64 (Costa, Slg. 1964, 1253), in dem der Gerichtshof darauf hingewiesen habe, dass nach dieser Vorschrift staatliche Gerichte, deren Entscheidungen wie im vorliegenden Ausgangsverfahren nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden könnten, den Gerichtshof um Vorabentscheidung über die Auslegung des Gemeinschaftsrechts ersuchen müssten, und zum anderen auf das Urteil vom 24. Mai 1977 in der Rechtssache 107/76 (Hoffmann-La Roche, Slg. 1977, 957), in dem der Gerichtshof ausgeführt habe, dass die Regelung des Artikels 234 EG darauf abziele, die einheitliche Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts in sämtlichen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, und Absatz 3 dieses Artikels insbesondere verhindern solle, dass sich in einem Mitgliedstaat eine nationale Rechtsprechung herausbilde, die mit den Normen des Gemeinschaftsrechts nicht in Einklang stehe.
  • EuGH, 06.12.1990 - 208/88

    Kommission / Denmark

    Auszug aus EuGH, 04.06.2002 - C-99/00
    Sie stützt sich dabei auf die Ausführungen des Gerichtshofes im Urteil vom 6. Dezember 1990 in der Rechtssache C-208/88 (Kommission/Dänemark, Slg. 1990, I-4445), wonach Artikel 45 der Verordnung Nr. 918/83 die Mitgliedstaaten nicht berechtige, den kommerziellen Charakter einer Einfuhr dann unwiderlegbar zu vermuten, wenn die im persönlichen Gepäck eines Reisenden mitgeführten Waren eine bestimmte Menge überschritten.
  • EuGH, 16.12.2008 - C-210/06

    Cartesio - Ein Mitgliedstaat kann die Verlegung des Sitzes einer nach seinem

    Außerdem hat der Gerichtshof bereits eine Frage zur Art des vorlegenden Gerichts im Hinblick auf Art. 234 Abs. 3 EG in einem Zusammenhang beantwortet, der eindeutige Ähnlichkeiten mit dem hier vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen aufweist, ohne dass er die Zulässigkeit dieser Frage bezweifelt hätte (Urteil vom 4. Juni 2002, Lyckeskog, C-99/00, Slg. 2002, I-4839).

    Der Umstand, dass eine solche Anfechtung nur nach vorheriger Zulassungserklärung durch das oberste Gericht in der Sache geprüft werden kann, bewirkt nicht, dass den Parteien das Rechtsmittel entzogen wird (Urteil Lyckeskog, Randnr. 16).

  • OLG Nürnberg, 15.01.2019 - 3 U 724/18

    Kein Unterlassungsanspruch gegen Werbeanzeigen im Posteingang eines kostenlosen

    Entscheidend ist für das Vorliegen einer Pflicht zur Vorlage nach der vom EuGH vertretenen funktionellen Betrachtungsweise, ob im konkreten Fall gegen die Entscheidung des Gerichts ein Rechtsmittel statthaft ist (EuGH, Urteil vom 4. Juni 2002, Rs. C-99/00, Rn. 15 - Kenny Roland Lyckeskog).
  • OLG Düsseldorf, 25.08.2021 - 3 Kart 211/20

    Nord Stream 2 gegen Bundesnetzagentur

    Als letztinstanzliches Gericht i.S.d. Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nur das Gericht anzusehen, dessen getroffene Entscheidung nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden kann (EuGH, Urteil v. 04.06.2002, C-99/00, Rn. 15, juris).

    Der Qualifikation als Rechtsmittel i.S.d. Art. 267 AEUV steht es dabei nicht entgegen, dass die Einlegung des Rechtsmittels an eine Zulassung gebunden ist und über diese Zulassung ein höherinstanzliches Gericht entscheidet (EuGH, Urteil v. 04.06.2002, C-99/00, Rn. 16, juris).

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