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   EuGH, 13.05.2003 - C-385/99   

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https://dejure.org/2003,53
EuGH, 13.05.2003 - C-385/99 (https://dejure.org/2003,53)
EuGH, Entscheidung vom 13.05.2003 - C-385/99 (https://dejure.org/2003,53)
EuGH, Entscheidung vom 13. Mai 2003 - C-385/99 (https://dejure.org/2003,53)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Freier Dienstleistungsverkehr - Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) und 60 EG-Vertrag (jetzt Artikel 50 EG) - Krankenversicherung - Sachleistungssystem - Vertragliche Vereinbarung zwischen Krankenkasse und Leistungserbringer - In einem anderen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Müller-Fauré und van Riet

  • EU-Kommission PDF

    V.G. Müller-Fauré gegen Onderlinge Waarborgmaatschappij OZ Zorgverzekeringen UA und E.E.M. van Riet gegen Onderlinge Waarborgmaatschappij ZAO Zorgverzekeringen.

    EG-Vertrag, Artikel 59 [nach Änderung jetzt Artikel 49 EG] und Artikel 60 [jetzt Artikel 50 EG]
    1. Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Nationale Regelung der Erstattung in einem anderen Mitgliedstaat getätigter Krankheitskosten - Krankenhauspflege - Erfordernis einer vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse des Versicherungsstaats - Genehmigung ...

  • EU-Kommission

    V.G. Müller-Fauré gegen Onderlinge Waarborgmaatschappij OZ Zorgverzekeringen UA und E.E.

    Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Freier Dienstleistungsverkehr

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    In einem anderen Mitgliedstaat angefallene Krankheitskosten

  • Wolters Kluwer

    Grundsätze des freien Dienstleistungsverkehrs; Vertragliche Vereinbarung zwischen Krankenkasse und Leistungserbringer; In einem anderen Mitgliedstaat angefallene Krankheitskosten

  • Judicialis

    EGV Art. 49; ; EGV Art. 50

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 49, Art. 50; EG-Vertrag Art. 59, Art. 60
    Freier Dienstleistungsverkehr - Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) und 60 EG-Vertrag (jetzt Artikel 50 EG) - Krankenversicherung - Sachleistungssystem - Vertragliche Vereinbarung zwischen Krankenkasse und Leistungserbringer - In einem anderen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freier Dienstleistungsverkehr - DER GRUNDSATZ DES FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHRS STEHT DER NIEDERLÄNDISCHEN REGELUNG ENTGEGEN, WONACH BEI EINER VERSORGUNG AUSSERHALB EINES KRANKENHAUSES, DIE IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT DURCH EINEN LEISTUNGSERBRINGER ERFOLGT, MIT DEM ...

  • IWW (Kurzinformation)

    Behandlung im europäischen Ausland ohne Genehmigung der Krankenkasse erstattungspflichtig

  • IWW (Kurzinformation)

    Behandlung im europäischen Ausland ohne Genehmigung der Krankenkasse erstattungspflichtig

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Müller-Fauré und van Riet

  • drschmel.de (Kurzinformation)

    Ambulante gesetzliche Krankenkassenleistungen auch im Ausland möglich

  • drschmel.de (Kurzinformation)

    Ambulante gesetzliche Krankenkassenleistungen auch im Ausland möglich

  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    Freie Arztwahl: Kassen zahlen Behandlung im EU-Ausland

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 61 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Zukunft des Sachleistungsprinzips im Binnenmarkt

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Centrale Raad van Beroep (Niederlande) - Auslegung der Artikel 59 und 60 EG-Vertrag (jetzt Artikel 49 und 50 EG) im Hinblick auf nationale Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit, die für die Übernahme von Kosten für medizinische ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 2298
  • NVwZ 2003, 968
  • EuZW 2003, 466
  • NZS 2003, 365
  • DVBl 2003, 987
  • BB 2003, 1107
  • DB 2003, 1041
  • BStBl II 2003, 679
 
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Wird zitiert von ... (111)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 28.04.1998 - C-158/96

    Kohll

    Auszug aus EuGH, 13.05.2003 - C-385/99
    Das Gericht fragt sich jedoch, ob die Entscheidungen über die Ablehnung der Erstattung im Hinblick auf das Urteil vom 28. April 1998 in der Rechtssache C-158/96 (Kohll, Slg. 1998, I-1931) mit den Artikeln 59 und 60 des Vertrages vereinbar sind.

    Im erstgenannten Fall sei nach dem erwähnten Urteil Kohll eine Behinderung des freien Dienstleistungsverkehrs unter keinen Umständen gerechtfertigt.

    Für die erste Kategorie hätten die Ausführungen im Urteil vom 28. April 1998 in der Rechtssache C-120/95 (Decker, Slg. 1998, I-1831) und im Urteil Kohll zu gelten; das Erfordernis einer vorherigen Genehmigung sei demnach mit Ausnahme bestimmter Leistungen, vor allem zahnärztlicher, äußerst kostspieliger und spezialisierter Leistungen, mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes kann das Ziel, eine qualitativ hochwertige, ausgewogene sowie allen zugängliche ärztliche und klinische Versorgung aufrechtzuerhalten, zu den Ausnahmen des Artikels 56 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 46 EG) zählen, soweit es zur Erreichung eines hohen Niveaus des Gesundheitsschutzes beiträgt (Urteile Kohll, Randnr. 50, sowie Smits und Peerbooms, Randnr. 73).

    Zunächst ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes rein wirtschaftliche Gründe eine Beschränkung des elementaren Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs nicht rechtfertigen können (in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 1997 in der Rechtssache C-398/95, SETTG, Slg. 1997, I-3091, Randnr. 23, und Urteil Kohll, Randnr. 41).

    Jedoch kann insbesondere soweit Auswirkungen auf das Gesamtniveau des Schutzes der öffentlichen Gesundheit möglich sind, eine erhebliche Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit als solche ebenfalls einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen, der eine derartige Beschränkung rechtfertigen kann (Urteile Kohll, Randnr. 41, sowie Smits und Peerbooms, Randnr. 72).

    Gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis das Gemeinschaftsrecht beachten (Urteile Decker, Randnr. 23, und Kohll, Randnr. 19).

  • EuGH, 20.02.2001 - C-205/99

    Analir u.a.

    Auszug aus EuGH, 13.05.2003 - C-385/99
    23 bis 28, und vom 20. Februar 2001 in der Rechtssache C-205/99, Analir u. a., Slg. 2001, I-1271, Randnr. 37).

    Daher ist ein System der vorherigen behördlichen Genehmigung nur dann trotz des Eingriffs in eine solche Grundfreiheit gerechtfertigt, wenn es auf objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien beruht, die im Voraus bekannt sind, damit dem Ermessen der nationalen Behörden Grenzen gesetzt werden, die seine missbräuchliche Ausübung verhindern (Urteil Analir u. a., Randnr. 38).

  • EuGH, 28.04.1998 - C-120/95

    GEMEINSCHAFTSANGEHÖRIGE KÖNNEN IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT MEDIZINISCHE

    Auszug aus EuGH, 13.05.2003 - C-385/99
    Für die erste Kategorie hätten die Ausführungen im Urteil vom 28. April 1998 in der Rechtssache C-120/95 (Decker, Slg. 1998, I-1831) und im Urteil Kohll zu gelten; das Erfordernis einer vorherigen Genehmigung sei demnach mit Ausnahme bestimmter Leistungen, vor allem zahnärztlicher, äußerst kostspieliger und spezialisierter Leistungen, mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar.

    Gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis das Gemeinschaftsrecht beachten (Urteile Decker, Randnr. 23, und Kohll, Randnr. 19).

  • EuGH, 14.12.1995 - C-165/94
    Auszug aus EuGH, 13.05.2003 - C-385/99
    Ferner kann nach ständiger Rechtsprechung ein System der vorherigen behördlichen Genehmigung keine Ermessensausübung der nationalen Behörden rechtfertigen, die geeignet ist, den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, insbesondere wenn sie eine Grundfreiheit wie die in Rede stehende betreffen, ihre praktische Wirksamkeit zu nehmen (Urteile vom 23. Februar 1995 in den Rechtssachen C-358/93 und C-416/93, Bordessa u. a., Slg. 1995, I-361, Randnr. 25, vom 14. Dezember 1995 in den Rechtssachen C-163/94, C-165/94 und C-250/94, Sanz de Lera u. a., Slg. 1995, I-4821, Randnrn.
  • EuGH, 14.12.1995 - C-250/94
    Auszug aus EuGH, 13.05.2003 - C-385/99
    Ferner kann nach ständiger Rechtsprechung ein System der vorherigen behördlichen Genehmigung keine Ermessensausübung der nationalen Behörden rechtfertigen, die geeignet ist, den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, insbesondere wenn sie eine Grundfreiheit wie die in Rede stehende betreffen, ihre praktische Wirksamkeit zu nehmen (Urteile vom 23. Februar 1995 in den Rechtssachen C-358/93 und C-416/93, Bordessa u. a., Slg. 1995, I-361, Randnr. 25, vom 14. Dezember 1995 in den Rechtssachen C-163/94, C-165/94 und C-250/94, Sanz de Lera u. a., Slg. 1995, I-4821, Randnrn.
  • EuGH, 04.10.1991 - 349/87

    Paraschi / Landesversicherungsanstalt Württemberg

    Auszug aus EuGH, 13.05.2003 - C-385/99
    In Ermangelung einer Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene bestimmt somit das Recht jedes Mitgliedstaats, unter welchen Voraussetzungen Leistungen der sozialen Sicherheit gewährt werden (u. a. Urteile vom 24. April 1980 in der Rechtssache 110/79, Coonan, Slg. 1980, 1445, Randnr. 12, vom 4. Oktober 1991 in der Rechtssache C-349/87, Paraschi, Slg. 1991, I-4501, Randnr. 15, und vom 30. Januar 1997 in den Rechtssachen C-4/95 und C-5/95, Stöber und Piosa Pereira, Slg. 1997, I-511, Randnr. 36).
  • EuGH, 04.12.1986 - 205/84

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 13.05.2003 - C-385/99
    Nach ständiger Rechtsprechung muss jedoch gewährleistet sein, dass Maßnahmen, die mit einer im Vertrag vorgesehenen Ausnahme oder auch mit einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden, nicht über das hinausgehen, was zu diesem Zweck objektiv notwendig ist, und dass das gleiche Ergebnis nicht durch weniger einschneidende Regelungen erreicht werden kann (Urteile vom 4. Dezember 1986 in der Rechtssache 205/84, Kommission/Deutschland, Slg. 1986, 3755, Randnrn.
  • EuGH, 07.02.1984 - 238/82

    Duphar

    Auszug aus EuGH, 13.05.2003 - C-385/99
    Insoweit ergibt sich aus einer ständigen Rechtsprechung, dass das Gemeinschaftsrecht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit unberührt lässt (u. a. Urteile vom 7. Februar 1984 in der Rechtssache 238/82, Duphar, Slg. 1984, 523, Randnr. 16, und vom 17. Juni 1997 in der Rechtssache C-70/95, Sodemare u. a., Slg. 1997, I-3395, Randnr. 27).
  • EuGH, 24.04.1980 - 110/79

    Coonan / Insurance Officer

    Auszug aus EuGH, 13.05.2003 - C-385/99
    In Ermangelung einer Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene bestimmt somit das Recht jedes Mitgliedstaats, unter welchen Voraussetzungen Leistungen der sozialen Sicherheit gewährt werden (u. a. Urteile vom 24. April 1980 in der Rechtssache 110/79, Coonan, Slg. 1980, 1445, Randnr. 12, vom 4. Oktober 1991 in der Rechtssache C-349/87, Paraschi, Slg. 1991, I-4501, Randnr. 15, und vom 30. Januar 1997 in den Rechtssachen C-4/95 und C-5/95, Stöber und Piosa Pereira, Slg. 1997, I-511, Randnr. 36).
  • EuGH, 30.01.1997 - C-4/95

    Stöber und Piosa Pereira / Bundesanstalt für Arbeit

    Auszug aus EuGH, 13.05.2003 - C-385/99
    In Ermangelung einer Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene bestimmt somit das Recht jedes Mitgliedstaats, unter welchen Voraussetzungen Leistungen der sozialen Sicherheit gewährt werden (u. a. Urteile vom 24. April 1980 in der Rechtssache 110/79, Coonan, Slg. 1980, 1445, Randnr. 12, vom 4. Oktober 1991 in der Rechtssache C-349/87, Paraschi, Slg. 1991, I-4501, Randnr. 15, und vom 30. Januar 1997 in den Rechtssachen C-4/95 und C-5/95, Stöber und Piosa Pereira, Slg. 1997, I-511, Randnr. 36).
  • EuGH, 05.06.1997 - C-398/95

    Syndesmos ton en Elladi Touristikon kai Taxidiotikon Grafeion / Ypourgos Ergasias

  • EuGH, 17.06.1997 - C-70/95

    Sodemare u.a.

  • EuGH, 20.05.1992 - C-106/91

    Ramrath / Ministre de la Justice

  • EuGH, 23.02.1995 - C-358/93

    Strafverfahren gegen Bordessa u.a.

  • EuGH, 14.12.1995 - C-163/94

    Strafverfahren gegen Sanz de Lera u.a.

  • EuGH, 26.02.1991 - C-180/89

    Kommission / Italien

  • EuGH, 31.05.1979 - 182/78

    Pierik

  • EuGH, 12.07.2001 - C-157/99

    Smits und Peerbooms

  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

    Zu ihnen gehören beispielsweise der Schutz der Arbeitnehmer (EuGH, Urteil vom 15. März 2001, Rs. C-165/98, Mazzoleni, Slg. 2001, S. 1-2189 Rn. 27), das finanzielle Gleichgewicht des Systems der sozialen Sicherheit (EuGH, Urteil vom 13. Mai 2003, Rs. C-385/99, Müller-Fauré, Slg. 2003, S. 1-4509 Rn. 73), die Erfordernisse des Systems der Sozialhilfe (EuGH, Urteil vom 17. Juni 1997, Rs. C-70/95, Sodemare, Slg. 1997, S. 1-3395 Rn. 32) und der Sozialordnung (EuGH, Urteil vom 21. Oktober 1999, Rs. C-67/98, Zenatti, Slg. 1999, S. 1-7289 Rn. 31) sowie der Schutz vor Sozialdumping (EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2007, Rs. C-341/05, Laval, Slg. 2007, S. 1-11767 Rn. 103).
  • EuGH, 11.12.2003 - C-322/01

    DAS NATIONALE VERBOT DES VERSANDHANDELS MIT ARZNEIMITTELN LÄUFT DEM

    Obgleich rein wirtschaftliche Gründe eine Beschränkung des elementaren Grundsatzes des freien Warenverkehrs nicht rechtfertigen können, lässt sich nicht ausschließen, dass eine erhebliche Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen kann, der eine derartige Beschränkung rechtfertigen kann (Urteil vom 28. April 1998 in der Rechtssache C-158/96, Kohll, Slg. 1998, I-1931, Randnr. 41, sowie Urteile Vanbraekel u. a., Randnr. 47, Smits und Peerbooms, Randnr. 72, und vom 13. Mai 2003 in der Rechtssache C-385/99, Müller-Fauré und Van Riet, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.
  • EuGH, 19.05.2009 - C-171/07

    Apothekerkammer des Saarlandes u.a. - Niederlassungsfreiheit - Art. 43 EG -

    Eine übermäßige Einnahme oder falsche Verwendung von Arzneimitteln führt außerdem zu einer Verschwendung finanzieller Mittel, die umso schädlicher ist, als der Pharmabereich erhebliche Kosten verursacht und wachsenden Bedürfnissen entsprechen muss, während die finanziellen Mittel, die für die Gesundheitspflege bereitgestellt werden können, unabhängig von der Art und Weise der Finanzierung nicht unbegrenzt sind (vgl. entsprechend für die Krankenhausversorgung Urteile vom 13. Mai 2003, Müller-Fauré und van Riet, C-385/99, Slg. 2003, I-4509, Randnr. 80, sowie Watts, Randnr. 109).
  • EuGH, 16.05.2006 - C-372/04

    DIE VERPFLICHTUNG, DIE KOSTEN VON KRANKENHAUSBEHANDLUNGEN IN EINEM ANDEREN

    33 Am 1. Oktober 2003 entschied der High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Administrative Court), der das Verfahren bis zur Verkündung des Urteils des Gerichtshofes vom 13. Mai 2003 in der Rechtssache C-385/99 (Müller-Fauré und van Riet, Slg. 2003, I-4509) ausgesetzt hatte, dass die medizinischen Leistungen, die Frau Watts in Frankreich erhalten habe, in den Anwendungsbereich des Artikels 49 EG fielen, obwohl die Erstattung der Behandlungskosten im Rahmen des NHS beantragt werde.

    63 Im Urteil Müller-Fauré und van Riet (Randnr. 92) hat der Gerichtshof ferner unterstrichen, dass der zuständige Träger die Feststellung, dass die gleiche oder eine für den Patienten ebenso wirksame Behandlung rechtzeitig in einer Einrichtung im Gebiet des Wohnmitgliedstaats verfügbar ist, nicht ausschließlich auf die Existenz von Wartelisten in diesem Gebiet stützen darf, ohne die konkreten Umstände des Gesundheitszustands des betroffenen Patienten zu berücksichtigen.

    71 Wenn nämlich Patienten, die Anspruch auf Leistungen eines nationalen Gesundheitsdienstes wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden haben, erlaubt werden müsste, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, um dort zu Lasten des zuständigen Trägers eine Krankenhausbehandlung zu erhalten, die ihnen durch die Infrastrukturen des betreffenden Dienstes innerhalb eines medizinisch vertretbaren zeitlichen Rahmens im Sinne von Randnummer 68 des vorliegenden Urteils erbracht werden kann, nur weil die gleiche oder eine ebenso wirksame Behandlung rascher in diesem anderen Mitgliedstaat verfügbar ist, würde dies zu Wanderungsströmen von Patienten führen, die sämtliche Planungs- und Rationalisierungsanstrengungen in Frage stellen könnten, die der zuständige Mitgliedstaat im äußerst wichtigen Sektor der Gesundheitsversorgung unternommen hat, um die Probleme einer Überkapazität von Krankenhäusern, eines Ungleichgewichts im Angebot an medizinischer Krankenhausversorgung sowie logistischer wie auch finanzieller Verschwendung und Verluste zu verhindern (vgl. in diesem Sinne Urteile Smits und Peerbooms, Randnr. 106, sowie Müller-Fauré und van Riet, Randnr. 91).

    74 Ein legitimer Grund wäre in diesem Fall auch nicht der Umstand, dass die Erteilung der beantragten Genehmigung einen nationalen Gesundheitsdienst wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, der durch die Kostenfreiheit der im Rahmen seiner Infrastrukturen erbrachten Krankenhausbehandlungen gekennzeichnet ist, dazu zwingt, einen finanziellen Mechanismus vorzusehen, der es diesem Dienst erlauben soll, dem Erstattungsverlangen des Trägers des Aufenthaltsmitgliedstaats zu entsprechen, das sich auf Sachleistungen bezieht, die der letztgenannte Träger dem betroffenen Patienten erbracht hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Müller-Fauré und van Riet, Randnr. 105).

    86 Nach ständiger Rechtsprechung fallen entgeltliche medizinische Leistungen in den Anwendungsbereich der Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr (vgl. u. a. Urteile vom 4. Oktober 1991 in der Rechtssache C-159/90, Society for the Protection of Unborn Children Ireland, Slg. 1991, I-4685, Randnr. 18, und Kohll, Randnr. 29), ohne dass danach zu unterscheiden wäre, ob die Versorgung in einem Krankenhaus oder außerhalb eines solchen erbracht wird (Urteile Vanbraekel u. a., Randnr. 41, Smits und Peerbooms, Randnr. 53, Müller-Fauré und van Riet, Randnr. 38, sowie Inizan, Randnr. 16).

    89 Der Umstand, dass die Erstattung der Kosten dieser Krankenhausbehandlung später bei einem nationalen Gesundheitsdienst wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden beantragt wird, schließt die Anwendung der Bestimmungen über den durch den Vertrag gewährleisteten freien Dienstleistungsverkehr nicht aus (vgl. in diesem Sinne Urteile Smits und Peerbooms, Randnr. 55, sowie Müller-Fauré und van Riet, Randnr. 39).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass eine medizinische Leistung nicht deshalb ihren Charakter als Dienstleistung im Sinne von Artikel 49 EG verliert, weil der Patient, nachdem er den ausländischen Dienstleistungserbringer für die erhaltene Behandlung bezahlt hat, später die Übernahme der Kosten dieser Behandlung durch einen nationalen Gesundheitsdienst beantragt (vgl. Urteil Müller-Fauré und van Riet, Randnr. 103).

    44 bis 46, Müller-Fauré und van Riet, Randnr. 100, sowie Inizan, Randnr. 17).

    98 Somit ist festzustellen, dass das in Randnummer 95 des vorliegenden Urteils genannte System der vorherigen Genehmigung die betroffenen Patienten davon abschreckt oder sogar daran hindert, sich an Erbringer von Leistungen der Krankenhausversorgung in einem anderen Mitgliedstaat zu wenden, und sowohl für diese Patienten als auch für die Leistungserbringer eine Behinderung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile Smits und Peerbooms, Randnr. 69, sowie Müller-Fauré und van Riet, Randnr. 44).

    103 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass eine erhebliche Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen kann, der eine Beschränkung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen kann (Urteile Kohll, Randnr. 41, Smits und Peerbooms, Randnr. 72, sowie Müller-Fauré und van Riet, Randnr. 73).

    104 Ferner hat der Gerichtshof anerkannt, dass auch das Ziel, eine ausgewogene, allen zugängliche ärztliche und klinische Versorgung aufrechtzuerhalten, zu den Ausnahmen aus Gründen der öffentlichen Gesundheit nach Artikel 46 EG zählen kann, soweit dieses Ziel zur Erreichung eines hohen Niveaus des Gesundheitsschutzes beiträgt (Urteile Kohll, Randnr. 50, Smits und Peerbooms, Randnr. 73, sowie Müller-Fauré und van Riet, Randnr. 67).

    105 Der Gerichtshof hat überdies klargestellt, dass Artikel 46 EG den Mitgliedstaaten erlaubt, den freien Dienstleistungsverkehr im Bereich der ärztlichen und klinischen Versorgung einzuschränken, soweit die Erhaltung eines bestimmten Umfangs der medizinischen und pflegerischen Versorgung oder eines bestimmten Niveaus der Heilkunde im Inland für die Gesundheit oder sogar das Überleben ihrer Bevölkerung erforderlich ist (Urteile Kohll, Randnr. 51, Smits und Peerbooms, Randnr. 74, sowie Müller-Fauré und van Riet, Randnr. 67).

    114 Die Voraussetzungen für die Erteilung einer derartigen Genehmigung müssen jedoch nach Maßgabe der erwähnten zwingenden Gründe gerechtfertigt sein und dem Erfordernis der Verhältnismäßigkeit genügen, auf das in Randnummer 106 des vorliegenden Urteils hingewiesen worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Smits und Peerbooms, Randnr. 82, sowie Müller-Fauré und van Riet, Randnr. 83).

    115 Nach ständiger Rechtsprechung kann ein System der vorherigen Genehmigung keine Ermessensausübung der nationalen Behörden rechtfertigen, die geeignet ist, den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, insbesondere wenn sie eine Grundfreiheit wie die in Rede stehende betreffen, ihre praktische Wirksamkeit zu nehmen (vgl. Urteile Smits und Peerbooms, Randnr. 90, sowie Müller-Fauré und van Riet, Randnr. 84, und die in diesen Randnummern zitierte Rechtsprechung).

    Ein derartiges Genehmigungssystem muss außerdem auf einem leicht zugänglichen Verfahren beruhen und geeignet sein, den Betroffenen zu garantieren, dass ihr Antrag innerhalb angemessener Frist sowie objektiv und unparteiisch behandelt wird, wobei eine Versagung der Genehmigung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens anfechtbar sein muss (Urteile Smits und Peerbooms, Randnr. 90, sowie Müller-Fauré und van Riet, Randnr. 85).

    121 Hinsichtlich der in Frage 1 Buchstabe a und in Frage 3 Buchstabe d genannten Umstände ist den Ausführungen in den Randnummern 59 bis 77 des vorliegenden Urteils hinzuzufügen, dass zwar das Gemeinschaftsrecht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit und für die Entscheidung über den Umfang der für den Betrieb dieser Systeme bereitzustellenden Mittel unberührt lässt, dass aber die Verwirklichung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten die Mitgliedstaaten unvermeidlich verpflichtet, Anpassungen in diesen Systemen vorzunehmen, ohne dass dies als Eingriff in ihre souveräne Zuständigkeit in dem betreffenden Bereich angesehen werden könnte (vgl. Urteil Müller-Fauré und van Riet, Randnrn.

    147 Diese Bestimmung schließt jedoch nicht aus, dass die Mitgliedstaaten nach anderen Vertragsbestimmungen wie Artikel 49 EG oder nach auf der Grundlage anderer Vertragsbestimmungen erlassenen Gemeinschaftsmaßnahmen wie Artikel 22 der Verordnung Nr. 1408/71 verpflichtet sind, Anpassungen in ihren nationalen Systemen der sozialen Sicherheit vorzunehmen, ohne dass dies als Eingriff in ihre souveräne Zuständigkeit in dem betreffenden Bereich angesehen werden könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil Müller-Fauré und van Riet, Randnr. 102, vgl. ferner entsprechend Urteil vom 5. Oktober 2000 in der Rechtssache C-376/98, Deutschland/Parlament und Rat, Slg. 2000, I-8419, Randnr. 78).

  • EuGH, 27.10.2011 - C-255/09

    Die portugiesische Regelung der Kostenerstattung für ambulante ärztliche

    Hierzu ist auf die ständige Rechtsprechung hinzuweisen, wonach entgeltliche medizinische Leistungen in den Anwendungsbereich der Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr fallen (vgl. u. a. Urteile vom 28. April 1998, Kohll, C-158/96, Slg. 1998, I-1931, Randnr. 29, und vom 5. Oktober 2010, Elchinov, C-173/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 36), ohne dass danach zu unterscheiden wäre, ob die Versorgung in einem Krankenhaus oder außerhalb eines solchen erbracht wird (Urteile vom 12. Juli 2001, Vanbraekel u. a., C-368/98, Slg. 2001, I-5363, Randnr. 41, vom 13. Mai 2003, Müller-Fauré und van Riet, C-385/99, Slg. 2003, I-4509, Randnr. 38, vom 16. Mai 2006, Watts, C-372/04, Slg. 2006, I-4325, Randnr. 86, sowie Kommission/Frankreich, Randnr. 30).

    44 bis 46, Müller-Fauré und van Riet, Randnr. 100, Watts, Randnr. 92, Elchinov, Randnr. 40, vom 15. Juni 2010, Kommission/Spanien, C-211/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 53, und Kommission/Luxemburg, Randnr. 32).

    Ferner ist zu dem Vorbringen in Bezug auf die Rechtsnatur des portugiesischen nationalen Gesundheitssystems darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass eine nationale Regelung zum Bereich der sozialen Sicherheit gehört und insbesondere für die Krankenversicherung Sachleistungen und keine Erstattung vorsieht, medizinische Behandlungen nicht vom Geltungsbereich dieser Grundfreiheit ausschließt (vgl. in diesem Sinne Urteile Müller-Fauré und van Riet, Randnr. 103, Watts, Randnr. 89, Kommission/Spanien, Randnr. 47, und Kommission/Luxemburg, Randnr. 36).

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, stellt das bloße Erfordernis einer vorherigen Genehmigung, von der die Kostenübernahme durch den zuständigen Träger gemäß der im Mitgliedstaat des Trägers geltenden Deckungsregelung für Behandlungen, die in einem anderen Mitgliedstaat geplant sind, abhängt, sowohl für die Patienten als auch für die Leistungserbringer eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar, da ein solches System die Patienten davon abschreckt oder sogar daran hindert, sich an die Erbringer medizinischer Leistungen in einem anderen Mitgliedstaat zu wenden, um die fraglichen Behandlungen zu erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteile Kohll, Randnr. 35, Smits und Peerbooms, Randnr. 69, Müller-Fauré und van Riet, Randnrn.

    Zwar hindert die streitige Regelung die betroffenen Patienten nicht unmittelbar daran, sich an einen Erbringer medizinischer Leistungen in einem anderen Mitgliedstaat zu wenden, gleichwohl ist die Aussicht auf eine finanzielle Einbuße im Fall einer mit einer negativen Verwaltungsentscheidung einhergehenden Nichtübernahme der Krankheitskosten durch das nationale Gesundheitssystem für sich allein offensichtlich geeignet, sie abzuschrecken (vgl. in diesem Sinne Urteile Kohll, Randnr. 35, Smits und Peerbooms, Randnr. 69, sowie Müller-Fauré und van Riet, Randnr. 44).

    Diese Voraussetzung ist ihrer Art nach geeignet, die Zahl der Fälle, in denen eine Genehmigung erlangt werden kann, stark einzuschränken (vgl. in diesem Sinne Urteile Smits und Peerbooms, Randnr. 64, sowie Müller-Fauré und van Riet, Randnr. 42).

    76 bis 81, Müller-Fauré und van Riet, Randnrn.

    Abgesehen von Notfällen begeben sich die Patienten vor allem in den Grenzgebieten oder zur Behandlung spezieller Erkrankungen ins Ausland (Urteil Müller-Fauré und van Riet, Randnr. 96).

    Auf jeden Fall ist es allein Sache der Mitgliedstaaten, den Umfang des Krankenversicherungsschutzes für die Versicherten zu bestimmen, die deshalb, wenn sie sich ohne vorherige Genehmigung zur Versorgung in einen anderen Mitgliedstaat als den der Niederlassung ihrer Krankenkasse begeben, die Übernahme der Kosten für ihre Versorgung nur insoweit verlangen können, als das Krankenversicherungssystem des Mitgliedstaats der Versicherungszugehörigkeit eine Deckung garantiert (Urteil Müller-Fauré und van Riet, Randnr. 98).

    Hierzu ist festzustellen, dass bereits im Rahmen der Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 diejenigen Mitgliedstaaten, die ein Sachleistungssystem oder sogar einen nationalen Gesundheitsdienst errichtet haben, auf jeden Fall verpflichtet sind, Mechanismen der nachträglichen Erstattung der Kosten für eine in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen durchgeführte Behandlung vorzusehen (Urteil Müller-Fauré und van Riet, Randnr. 105).

    Das gilt insbesondere für das Erfordernis, vor einem Facharzt zunächst einen Allgemeinarzt zu konsultieren (Urteil Müller-Fauré und van Riet, Randnr. 106).

    Schließlich hat der Gerichtshof unterstrichen, dass der zuständige Mitgliedstaat, der über ein Sachleistungssystem verfügt, durch nichts daran gehindert ist, die Erstattungsbeträge festzusetzen, auf die die Patienten, die in einem anderen Mitgliedstaat versorgt wurden, Anspruch haben, soweit diese Beträge auf objektiven, nichtdiskriminierenden und transparenten Kriterien beruhen (Urteil Müller-Fauré und van Riet, Randnr. 107).

  • BSG, 06.03.2012 - B 1 KR 10/11 R

    Ein Versicherter hat keinen Anspruch auf Versorgung mit Cialis gegen seine

    Die Festlegung der Leistungskataloge der nationalen Krankenversicherungssysteme liegt indes außerhalb der Kompetenz der EU (Art. 168 Abs. 7 AEUV, zuvor Art. 152 Abs. 5 EGV; EuGHE I 2001, 5473 RdNr 87 - Smits und Peerbooms; EuGHE I 2003, 4509 RdNr 98 - Müller-Fauré und van Riet; vgl insgesamt auch Denkschrift der Bundesregierung zur UN-BRK, BT-Drucks 16/10808, S 45, 46).
  • EuGH, 10.03.2009 - C-169/07

    DIE ÖSTERREICHISCHE REGELUNG ÜBER DIE ERRICHTUNG PRIVATER KRANKENANSTALTEN IST

    Hinsichtlich des ersten dieser Ziele erlaubt es Art. 46 EG den Mitgliedstaaten insbesondere, die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der ärztlichen und klinischen Versorgung einzuschränken, soweit die Erhaltung eines bestimmten Umfangs der medizinischen und pflegerischen Versorgung oder eines bestimmten Niveaus der Heilkunde im Inland für die Gesundheit oder gar das Überleben der Bevölkerung erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Mai 2003, Müller-Fauré und van Riet, C-385/99, Slg. 2003, I-4509, Randnr. 67, sowie Watts, Randnr. 105).

    Hinsichtlich des zweiten dieser Ziele ist daran zu erinnern, dass die Planung medizinischer Leistungen, deren logische Folge u. a. das Erfordernis einer Genehmigung für die Errichtung einer Krankenanstalt ist, die Beherrschung der Kosten sicherstellen und so weit wie möglich jede Verschwendung finanzieller, technischer und menschlicher Ressourcen verhindern soll, da der Sektor der medizinischen Versorgung erhebliche Kosten verursacht und wachsenden Bedürfnissen nachkommen muss, während die finanziellen Mittel, die für die Gesundheitsversorgung bereitgestellt werden können, unabhängig von der Art und Weise der Finanzierung nicht unbegrenzt sind (vgl. zur Krankenhausversorgung im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs Urteile Müller-Fauré und van Riet, Randnr. 80, sowie Watts, Randnr. 109).

    37 und 38, und Müller-Fauré und van Riet, Randnrn.

  • BSG, 30.06.2009 - B 1 KR 19/08 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattungsanspruch für im EG-Ausland beschafften

    Das aufgezeigte Regelungskonzept des § 13 Abs. 4 SGB V entspricht europäischem Recht: Es nimmt hin, dass Leistungsvoraussetzungen und Begrenzungen des Leistungsumfangs, die im nationalen Recht angelegt sind, uneingeschränkt gelten, wenn und solange sie für die Betroffenen nicht in europarechtswidriger Weise diskriminierend wirken (vgl EuGHE I 2003, 4509, RdNr 97 ff, 106 ff = SozR 4-6030 Art. 59 Nr. 1 RdNr 127 ff, 137 ff - Müller-Fauré/van Riet; EuGHE I 2004, 2641 RdNr 48 ff - Leichtle; BSG SozR 4-2500 § 13 Nr. 3 RdNr 11; BSGE 93, 94 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 4, jeweils RdNr 10).

    Daher kann die Übernahme von Kosten für eine Krankenbehandlung im Ausland innerhalb der EU von dem in Betracht kommenden inländischen Leistungsträger - hier der beklagten KK - nur insoweit verlangt werden, als das Krankenversicherungssystem des Staates der Versicherungszugehörigkeit eine Deckung garantiert (stRspr, vgl EuGHE I 2003, 4509, RdNr 106 = SozR 4-6030 Art. 59 Nr. 1 RdNr 137 - Müller-Fauré/van Riet).

    So hat der EuGH etwa auch das Erfordernis, vor dem Facharzt zunächst einen Allgemeinarzt zu konsultieren, ausdrücklich als zulässig angesehen (vgl EuGHE I 2003, 4509, RdNr 106 = SozR 4-6030 Art. 59 Nr. 1 RdNr 137 - Müller-Fauré/van Riet).

  • BSG, 13.07.2004 - B 1 KR 11/04 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung für selbstbeschaffte ambulante

    Nachdem der EuGH unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 13. Mai 2003 in der Sache C-385/99 - Müller-Fauré und van Riet (EuGHE 2003, I-4509 = SozR 4-6030 Art. 59 Nr. 1) den Senat um Stellungnahme gebeten hatte, ob er sein Ersuchen um Vorabentscheidung aufrechterhält, hat der Senat diesen Beschluss am 18. Mai 2004 aufgehoben.

    Nach der neueren Rechtsprechung des EuGH gilt das Verbot der Diskriminierung von im EU-Ausland angebotenen Gesundheitsleistungen grundsätzlich auch für Krankenversicherungssysteme, die - wie die deutsche gesetzliche Krankenversicherung - dem Sachleistungsprinzip folgen; lediglich für die Krankenhausbehandlung gelten Besonderheiten (vgl die Urteile Smits/Peerbooms vom 12. Juli 2001, EuGHE 2001, I-5473 RdNr 54 f, 76 ff = SozR 3-6030 Art. 59 Nr. 6 S 25 f, 29 ff sowie Müller-Fauré/van Riet vom 13. Mai 2003, EuGHE 2003, I-4509 = SozR 4-6030 Art. 59 Nr. 1 RdNr 39, 76 ff, 93 ff - jeweils zum niederländischen Sachleistungssystem).

    Eine Auslegung nationaler krankenversicherungsrechtlicher Regelungen, die bei der Versorgung der Leistungsberechtigten zu einer Bevorzugung der im Inland zugelassenen Anbieter von medizinischen Sach- und Dienstleistungen führt, ist mit dem europarechtlichen Diskriminierungsverbot unvereinbar, weil die im EU-Ausland ansässigen Leistungserbringer solche Leistungen mangels der erforderlichen Sonderrechtsbeziehung zu den Kostenträgern typischerweise nicht anbieten können; Genehmigungsvorbehalte für die Inanspruchnahme ambulanter Krankenbehandlung im Ausland sind selbst dann europarechtswidrig, wenn sie in gleicher Weise für die Behandlung durch außervertragliche Leistungserbringer im Inland gelten (vgl Urteil Müller-Fauré/ van Riet EuGHE 2003, I-4509 = SozR 4-6030 Art. 59 Nr. 1 RdNr 15 f, 87).

    Denn die europäische Dienstleistungsfreiheit setzt das nationale Recht nur insoweit außer Kraft, als es gegen das Diskriminierungsverbot verstößt; Leistungsvoraussetzungen und Begrenzungen des Leistungsumfangs gelten dagegen uneingeschränkt, wenn und solange sie nicht diskriminierend wirken (vgl Urteile Müller-Fauré/ van Riet EuGHE 2003, I-4509 = SozR 4-6030 Art. 59 Nr. 1 RdNr 97 f, 106 f; Leichtle vom 18. März 2004 - C-8/02 RdNr 48 ff).

    Diese Überlegung bestätigt der EuGH durch den Hinweis, dass die finanziellen Auswirkungen der grenzüberschreitenden Inanspruchnahme ambulanter Krankenpflegeleistungen nicht geeignet sind, das jeweilige nationale Krankenversicherungssystem aus dem Gleichgewicht zu bringen (vgl Urteil Müller-Fauré/ van Riet EuGHE 2003, I-4509 = SozR 4-6030 Art. 59 Nr. 1 RdNr 95 ff); damit gibt er zu erkennen, dass er eine gänzlich kostenneutrale Verwirklichung der Dienstleistungsfreiheit weder erwartet noch für geboten hält (vgl auch für die ab 1. Januar 2004 geltende Rechtslage: BT-Drucks 15/1525 S 100 zu § 85 Abs. 2 Satz 8 SGB V).

  • BSG, 18.11.2014 - B 1 KR 19/13 R

    Krankenversicherung - keine Zugehörigkeit der Präimplantationsdiagnostik zum

    Es nimmt es hin, dass Leistungsvoraussetzungen und Begrenzungen des Leistungsumfangs, die im nationalen Recht angelegt sind, uneingeschränkt gelten, wenn und solange sie für die Betroffenen nicht in europarechtswidriger Weise diskriminierend wirken (vgl zB EuGHE I 2003, 4509, RdNr 106 = SozR 4-6030 Art. 59 Nr. 1 RdNr 137 - Müller-Fauré/van Riet; BSG SozR 4-2500 § 13 Nr. 3 RdNr 13 ff; E. Hauck in H. Peters, Handbuch der Krankenversicherung SGB V, 19. Aufl, Stand: 1.7.2014, § 13 RdNr 334 mwN) .
  • BSG, 18.05.2004 - B 1 KR 21/02 R

    Krankenversicherung - nicht zugelassenes Arzneimittel - Zulassung in anderem

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2011 - C-255/09

    Kommission / Portugal - Art. 226 EG - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • EuGH, 18.03.2004 - C-8/02

    DIE FÜR BEAMTE GELTENDE DEUTSCHE REGELUNG DER ÜBERNAHME VON AUFWENDUNGEN IM

  • BSG, 30.06.2009 - B 1 KR 22/08 R

    Krankenversicherung - Krankenbehandlung als Naturalleistung in einem anderen

  • BSG, 13.07.2004 - B 1 KR 33/02 R

    Krankenversicherung - Inanspruchnahme nichtärztlicher Krankenbehandlung im

  • EuGH, 27.01.2011 - C-490/09

    Kommission / Luxemburg - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2007 - C-444/05

    Stamatelaki - Beschränkung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs -

  • EuGH, 05.10.2010 - C-173/09

    Elchinov - Soziale Sicherheit - Freier Dienstleistungsverkehr -

  • EuGH, 05.10.2010 - C-512/08

    Die französische Regelung in Bezug auf die Kostenerstattung für geplante

  • EuGH, 19.04.2007 - C-444/05

    DER ABSOLUTE AUSSCHLUSS DER ERSTATTUNG DER KOSTEN EINER STATIONÄREN BEHANDLUNG IM

  • BSG, 27.09.2005 - B 1 KR 28/03 R

    Krankenversicherung - Leistungsausschluss der extrakorporalen Stoßwellentherapie

  • BSG, 13.12.2005 - B 1 KR 21/04 R

    Ermittlung von generellen Tatsachen durch Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit auf

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.05.2019 - L 4 KR 169/17

    Kostenerstattung für eine in Polen vorgenommene Zahnersatzbehandlung;

  • EuGH, 11.09.2008 - C-141/07

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Maßnahmen

  • EuGH, 23.09.2020 - C-777/18

    Der Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs und die Richtlinie über

  • BSG, 13.07.2004 - B 1 KR 14/04 R

    Kostenerstattung für selbstbeschaffte ambulante Krankenbehandlung im EU-Ausland

  • BSG, 13.07.2004 - B 1 KR 15/04 R

    Kostenerstattung für selbstbeschaffte ambulante Krankenbehandlung im EU-Ausland

  • BSG, 11.10.2006 - B 6 KA 1/05 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Kardiologe - Durchführung von

  • SG Augsburg, 16.03.2004 - S 10 KR 22/04

    Anspruch auf Erstattung von in Österreich erbrachten zahnärztlichen

  • EuGH, 12.07.2012 - C-562/10

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzungsklage - Art. 56 AEUV - Deutsche

  • SG Dresden, 19.05.2005 - S 18 KR 400/01

    Anspruch einer krankenversicherten Stotterers auf Erstattung der für eine

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2005 - C-372/04

    NACH ANSICHT VON GENERALANWALT GEELHOED IST DAS DERZEITIGE NHS-SYSTEM FÜR DIE

  • EuGH, 19.05.2009 - C-531/06

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • BSG, 17.02.2010 - B 1 KR 14/09 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung für stationäre Krankenhausbehandlung in

  • EuGH, 12.04.2005 - C-145/03

    DIE BEHANDLUNGSKOSTEN EINER PERSON, DIE IM BESITZ DER FORMBLÄTTER E 111 UND E 112

  • LSG Sachsen, 16.04.2008 - L 1 KR 16/05
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.02.2006 - C-406/04

    De Cuyper - (Auslegung der Artikel 17 EG und 18 EG über die Einführung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2010 - C-46/08

    Carmen Media Group - Freier Dienstleistungsverkehr - Glücksspiele - Gegenseitige

  • BSG, 13.12.2005 - B 1 KR 6/05 R

    Feststellung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse in

  • LSG Baden-Württemberg, 29.09.2010 - L 5 KR 5825/09
  • BFH, 14.12.2004 - XI R 66/03

    An britisches College gezahltes Schulgeld nicht als Sonderausgabe abziehbar;

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2008 - C-208/07

    von Chamier-Glisczinski - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Leistungen

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2010 - C-89/09

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen

  • LSG Baden-Württemberg, 16.01.2008 - L 5 KR 3869/05

    Krankenversicherung - Arzneimittel - Verfassungsmäßigkeit des Herstellerrabatts -

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2020 - C-243/19

    Veselibas ministrija

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.11.2008 - C-352/07

    A. Menarini u.a. - Richtlinie 89/105/EWG - Arzneimittel für den menschlichen

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.04.2008 - L 1 KR 31/07

    Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für Krankenhauskosten in

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2010 - 3 A 608/08

    Bestehen einer im nordrhein-westfälischen Beihilferecht angelegten Rechtfertigung

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2010 - C-211/08

    Nach Ansicht von Generalanwalt Paolo Mengozzi verstößt die Versagung der

  • VGH Baden-Württemberg, 19.01.2010 - 4 S 1070/08

    Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für medizinische Leistungen

  • EuGH, 23.10.2003 - C-56/01

    Inizan

  • BSG, 10.04.2006 - B 1 KR 47/05 B

    Leistungskatalog nach BUBRL-Ä europarechtskonform

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2005 - C-205/03

    FENIN / Kommission - Rechtsmittel - Einrichtungen, die das spanische nationale

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2008 - C-350/07

    Kattner Stahlbau - Vorabentscheidungsersuchen - Wettbewerb - Pflichtversicherung

  • EuGH, 16.12.2010 - C-89/09

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • EuGH, 08.09.2005 - C-512/03

    Blanckaert

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2009 - C-570/07

    NACH ANSICHT VON GENERALANWALT POIARES MADURO VERSTOSSEN DIE RECHTSVORSCHRIFTEN

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.02.2005 - L 10 V 11/04

    Antrag auf Kostenerstattung einer Heilbehandlung; Versorgungsrente nach einer

  • VG Sigmaringen, 28.10.2004 - 6 K 1122/03

    Beihilfe - Erstattung von im Ausland entstandenen Aufwendungen

  • SG Aachen, 26.03.2004 - S 17 V 256/03

    Anforderungen an die Gewährung einer Kur nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG);

  • EuGH, 11.03.2004 - C-496/01

    Kommission / Frankreich

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2007 - C-212/06

    Gouvernement de la Communauté française und gouvernement wallon - Freizügigkeit -

  • LG Hamburg, 17.08.2006 - 315 O 340/06

    Wettbewerbsverstoß einer ausländischen Versandapotheke durch Bonus- und

  • EuGH, 09.03.2006 - C-493/04

    Piatkowski - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Soziale Sicherheit - Person, die in

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.06.2010 - C-173/09

    Elchinov - Verpflichtung eines untergeordneten Gerichts, die Auslegungshinweise

  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.06.2008 - L 1 KR 137/07

    Antrag auf Vorabentscheidung nach Art 234 EG - Anspruch auf Kostenerstattung für

  • EuGH, 03.04.2008 - C-103/06

    Derouin - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Verordnung (EWG) Nr.

  • LSG Baden-Württemberg, 03.05.2005 - L 11 KR 3740/04

    Krankenversicherung - ambulante EU-Auslandsbehandlung - Leistungsvoraussetzungen

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2022 - C-436/20

    ASADE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Auftragsvergabe - Art. 49 und

  • FG Rheinland-Pfalz, 11.07.2007 - 2 K 1741/06

    Abzugsfähigkeit von Schulgeldzahlungen an ein Schweizer Lyceum nach § 10 Abs. 1

  • LSG Baden-Württemberg, 04.12.2012 - L 11 KR 1806/12

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung in der Schweiz - Erteilung bzw

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2010 - C-74/09

    Bâtiments und Ponts Construction und WISAG Produktionsservice - Freier

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2008 - C-141/07

    Kommission / Deutschland - Arzneimittelversorgung eines Krankenhauses durch eine

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2010 - C-512/08

    Kommission / Frankreich - Freier Dienstleistungsverkehr - Ungerechtfertigte

  • LSG Baden-Württemberg, 17.04.2018 - L 11 KR 3833/17

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - geplante stationäre

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2008 - C-169/07

    Hartlauer - Niederlassungsfreiheit - Errichtung und Betrieb einer Krankenanstalt

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2006 - C-532/03

    Kommission / Irland - Öffentliche Aufträge - Artikel 43 EG und 49 EG - Richtlinie

  • LSG Baden-Württemberg, 23.07.2019 - L 11 KR 498/19

    (Krankenversicherung - Auslandsbehandlung

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2017 - C-419/16

    Simma Federspiel - Niederlassungsfreiheit - Dienstleistungsfreiheit - Ärzte -

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.04.2008 - C-265/07

    Caffaro - Richtlinie 2000/35 - Art. 5 Abs. 1 - Bekämpfung von Zahlungsverzug im

  • LSG Baden-Württemberg, 22.01.2020 - L 5 KR 743/18

    Keine Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für die

  • BSG, 06.03.2007 - B 1 KR 162/06 B

    Ausgestaltung des Sozialleistungsrechts im europarechtlichen Kontext

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.06.2007 - L 5 KR 183/06

    Krankenversicherung

  • SG Stuttgart, 24.05.2006 - S 10 KA 2369/06

    Krankenversicherung - Krankenkasse - Information auf Internetseite über

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2005 - C-145/03

    Keller

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.12.2019 - L 11 KR 445/19

    Anspruch auf Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für die

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2014 - C-268/13

    Nach Ansicht von Generalanwalt Cruz Villalón ist ein Mitgliedstaat verpflichtet,

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2003 - C-56/01

    Inizan

  • LSG Sachsen, 09.03.2022 - L 1 KR 247/16
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.11.2017 - L 4 KR 104/15
  • LSG Hamburg, 20.12.2011 - L 1 KR 31/05
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.02.2009 - C-3/08

    Leyman

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.07.2003 - L 4 KR 24/00

    Erstattung von Kosten für eine Krankenbehandlung in Spanien; Vorübergehender

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2003 - C-8/02

    Leichtle

  • SG Karlsruhe, 11.10.2007 - S 5 KR 3930/06

    Erstattung von Kosten für Zahnersatz eines gesetzlich Krankenversicherten; Keine

  • SG Berlin, 23.03.2007 - S 86 KR 660/04

    Krankenversicherung - keine Kostenerstattung bzw -übernahme einer künstlichen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.07.2003 - L 16 KR 180/00

    Krankenversicherung

  • LSG Bayern, 17.07.2007 - L 5 KR 32/06

    Einschränkung der Kostenerstattung durch § 13 Abs. 4 S.1 Hs. 2 Sozialgesetzbuch

  • LSG Baden-Württemberg, 18.05.2004 - L 11 KR 3300/03

    Krankenversicherung - Kostenübernahme bzw Kostenerstattung einer operativen

  • VG Frankfurt/Main, 19.11.2021 - 6 K 898/19
  • LSG Bayern, 14.09.2004 - L 4 KR 248/03

    Kostenerstattungsanspruch nach Vornahme einer Nervenrekonstruktion im Ausland;

  • BSG, 12.02.2009 - B 2 U 265/08 B
  • LSG Bayern, 23.08.2007 - L 4 KR 110/05

    Anspruch auf Erstattung der Kosten der Behandlung durch einen Nichtvertragsarzt;

  • LSG Bayern, 23.08.2007 - L 4 KR 386/06

    Erstattungsfähigkeit von zahnärztlichen Kosten einer Privatbehandlung wegen

  • LSG Bayern, 19.02.2004 - L 4 KR 181/01

    Kostenerstattung für eine stationäre Behandlung in Österreich; Durchführung einer

  • LSG Baden-Württemberg, 03.11.2020 - L 11 KR 660/20
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 01.04.2016 - L 4 KR 129/15
  • LSG Baden-Württemberg, 11.07.2012 - L 5 KR 285/10
  • LSG Baden-Württemberg, 13.12.2011 - L 11 KR 130/11
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.04.2020 - L 16 KR 561/18
  • LSG Bayern, 22.05.2003 - L 4 KN 10/01
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