Rechtsprechung
   EuGH, 23.09.2003 - C-192/01   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 28 EG und 30 EG - Verbot des Inverkehrbringens von mit Vitaminen und Mineralstoffen angereicherten Lebensmitteln - Rechtfertigung - Öffentliche Gesundheit - Ernährungsbedürfnis

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Dänemark

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 28
    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 28 EG und 30 EG - Verbot des Inverkehrbringens von mit Vitaminen und Mineralstoffen angereicherten Lebensmitteln - Rechtfertigung - Öffentliche Gesundheit - Ernährungsbedürfnis

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2003, I-9693
  • EuZW 2004, 30



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Wird zitiert von ... (49)  

  • EuGH, 02.12.2004 - C-41/02  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 30 und 36 EG-Vertrag (nach

    Vitamine und Mineralstoffe sind im Allgemeinen an sich nicht schädlich, können jedoch bei übermäßigem Verzehr mit der gesamten in ihrer Zusammensetzung unvorhersehbaren und unkontrollierbaren Nahrung besondere schädliche Wirkungen hervorrufen (vgl. für Vitamine Urteile vom 14. Juli 1983 in der Rechtssache 174/82, Sandoz, Slg. 1983, 2445, Randnr. 17, vom 23. September 2003 in der Rechtssache C-192/01, Kommission/Dänemark, Slg. 2003, I-9693, Randnr. 43, und vom 5. Februar 2004 in der Rechtssache C-24/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 50).

    Das in Artikel 30 EG-Vertrag aufgestellte Verbot der Maßnahmen gleicher Wirkung erfasst jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern (vgl. u. a. Urteil vom 11. Juli 1974 in der Rechtssache 8/74, Dassonville, Slg. 1974, 837, Randnr. 5, sowie die Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 39, und Kommission/Frankreich, Randnr. 22).

    (vgl. hierzu Kommission/Dänemark, Randnr. 41).

    Was die Frage angeht, ob die niederländische Verwaltungspraxis gleichwohl nach Artikel 36 EG-Vertrag gerechtfertigt werden kann, ist es, soweit beim gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Forschung noch Unsicherheiten bestehen, mangels Harmonisierung Sache der Mitgliedstaaten, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft zu bestimmen, in welchem Umfang sie den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen gewährleisten wollen und ob sie für das Inverkehrbringen der Lebensmittel eine vorherige Zulassung verlangen (vgl. Urteile Sandoz, Randnr. 16, Kommission/Dänemark, Randnr. 42, und Kommission/Frankreich, Randnr. 49).

    Dieses den Gesundheitsschutz betreffende Ermessen ist von besonderer Bedeutung, wenn nachgewiesen wird, dass beim gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Forschung Unsicherheiten hinsichtlich bestimmter Stoffe wie der Vitamine bestehen, die im Allgemeinen an sich nicht schädlich sind, jedoch bei übermäßigem Verzehr mit der gesamten in ihrer Zusammensetzung unvorhersehbaren und unkontrollierbaren Nahrung besondere schädliche Wirkungen hervorrufen können (vgl. Urteile Sandoz, Randnr. 17, Kommission/Dänemark, Randnr. 43, und Kommission/Frankreich, Randnr. 50).

    Es läuft demzufolge grundsätzlich nicht dem Gemeinschaftsrecht zuwider, wenn eine Regelung eines Mitgliedstaats in Anwendung des Vorsorgeprinzips das Inverkehrbringen von Lebensmitteln ohne vorherige Zulassung verbietet, sofern ihnen Nährstoffe zugesetzt worden sind, deren Zusatz nicht durch diese Regelung für zulässig erklärt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 44, und Kommission/Frankreich, Randnr. 51).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich ferner, dass der Grundsatz der Vorsorge auch in der Politik zum Schutz der menschlichen Gesundheit anzuwenden ist, mit der nach Artikel 129 EG (nach Änderung jetzt Artikel 152 EG) ebenfalls ein hohes Gesundheitsschutzniveau erreicht werden soll (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Mai 1998 in der Rechtssache C-157/96, National Farmers" Union, Slg. 1998, I-2211, Randnrn. 63 f., und vom 9. September 2003 in der Rechtssache C-236/01, Monsanto Agricoltura Italia u. a., Slg. 2003, I-8105, Randnrn. 128 und 133, sowie Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 49, und Kommission/Frankreich, Randnr. 56; siehe auch in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 11. September 2002 in den Rechtssachen T-13/99, Pfizer Animal Health/Rat, Slg. 2002, II-3305, Randnrn. 139 f., und T-70/99, Alpharma, Slg. 2002, II-3495, Randnrn. 152 f., sowie vom 10. März 2004 in der Rechtssache http://ogma.curia.eu.int:8080/cGTi/html/CelexUrl.html?command=DocNumber & lg=de & source=Celex & numdoc=62002A0177 & html=1, Malagutti-Vezinhet/Kommission, Slg. 2004, II-0000, Randnr. 54).

    Die von ihnen gewählten Maßnahmen sind daher auf das Maß dessen zu beschränken, was zum Schutz der öffentlichen Gesundheit tatsächlich erforderlich ist; sie müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stehen, das nicht durch Maßnahmen zu erreichen sein darf, die den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr weniger beschränken (vgl. Urteile Sandoz, Randnr. 18, Kommission/Dänemark, Randnr. 45, und Kommission/Frankreich, Randnr. 52).

    Da Artikel 36 EG-Vertrag eine - eng auszulegende - Ausnahme vom Grundsatz des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft darstellt, ist es im Übrigen Sache der nationalen Behörden, die sich hierauf berufen, in jedem Einzelfall im Licht der Ernährungsgewohnheiten und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der internationalen wissenschaftlichen Forschung darzulegen, dass ihre Regelung zum wirksamen Schutz der von dieser Bestimmung erfassten Interessen erforderlich ist und insbesondere, dass das Inverkehrbringen der in Frage stehenden Erzeugnisse eine tatsächliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellt (vgl. Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 46, und Kommission/Frankreich, Randnr. 53).

    Ein Verbot des Inverkehrbringens von Lebensmitteln, denen Nährstoffe zugesetzt wurden, muss daher auf eine eingehende Prüfung des Risikos gestützt werden, das der sich auf Artikel 36 EG-Vertrag berufende Mitgliedstaat geltend macht (vgl. Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 47, und Kommission/Frankreich, Randnr. 54).

    In einem solchen Zusammenhang ist Gegenstand der Risikobewertung, die der Mitgliedstaat vorzunehmen hat, die Beurteilung des Wahrscheinlichkeitsgrads der schädlichen Auswirkungen des Zusatzes bestimmter Nährstoffe zu Lebensmitteln auf die menschliche Gesundheit sowie der Schwere dieser potenziellen Auswirkungen (vgl. Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 48, und Kommission/Frankreich, Randnr. 55).

    Es kann angebracht sein, die kumulative Wirkung des Vorhandenseins verschiedener natürlicher oder künstlicher Quellen eines bestimmten Nährstoffs auf dem Markt sowie die Möglichkeit, dass weitere Quellen hinzukommen - soweit damit vernünftigerweise zu rechnen ist -, zu berücksichtigen (vgl. Urteil Kommission/Dänemark, Randnr. 50).

    Allerdings darf die Risikobewertung nicht auf rein hypothetische Erwägungen gestützt werden (vgl. Urteile Monsanto Agricoltura Italia u. a., Randnr. 106, Kommission/Dänemark, Randnr. 49, und Kommission/Frankreich, Randnr. 56).

    Eine korrekte Anwendung des Vorsorgeprinzips erfordert erstens die Bestimmung der möglicherweise negativen Auswirkungen des vorgeschlagenen Zusatzes von Nährstoffen auf die Gesundheit und zweitens eine umfassende Bewertung des Gesundheitsrisikos auf der Grundlage der zuverlässigsten wissenschaftlichen Daten, die zur Verfügung stehen, sowie der neuesten Ergebnisse der internationalen Forschung (vgl. Urteil Kommission/Dänemark, Randnr. 51).

    Wenn es sich als unmöglich erweist, das Bestehen oder den Umfang des behaupteten Risikos mit Sicherheit festzustellen, weil die Ergebnisse der durchgeführten Studien unzureichend, unschlüssig oder ungenau sind, die Wahrscheinlichkeit eines tatsächlichen Schadens für die öffentliche Gesundheit jedoch fortbesteht, falls das Risiko eintritt, rechtfertigt das Vorsorgeprinzip den Erlass beschränkender Maßnahmen, wenn sie objektiv und nicht diskriminierend sind (vgl. Urteil Kommission/Dänemark, Randnrn. 52 f.).

    Unter diesen Umständen macht es der systematische Charakter des Verbotes des Inverkehrbringens der angereicherten Lebensmittel, wie er sich aus der niederländischen Verwaltungspraxis ergibt, unmöglich, bei der Bestimmung und Bewertung einer tatsächlichen Gefahr für die öffentliche Gesundheit das Gemeinschaftsrecht einzuhalten, das eine eingehende Prüfung der mit dem Zusatz der fraglichen Mineralstoffe und Vitamine zu diesem Lebensmittel möglicherweise verbundenen Folgen in jedem Einzelfall verlangt (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Dänemark, Randnr. 56).

    Zwar kann nämlich das Kriterium des Ernährungsbedürfnisses der Bevölkerung eines Mitgliedstaats eine Rolle bei der von diesem vorgenommenen eingehenden Prüfung des Risikos spielen, das für die Gesundheit der Bevölkerung mit dem Zusatz von Nährstoffen zu Lebensmitteln verbunden sein kann; jedoch kann das Fehlen eines solchen Bedürfnisses allein nicht ein völliges Verbot des Inverkehrbringens von in den anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestellten und/oder in den Verkehr gebrachten Lebensmitteln auf der Grundlage des Artikels 36 EG-Vertrag rechtfertigen (vgl. Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 54, und Kommission/Frankreich, Randnrn. 59 f.).

  • EuGH, 28.01.2010 - C-333/08  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Warenverkehr -Art. 28 EG

    Das in Art. 28 EG aufgestellte Verbot der Maßnahmen gleicher Wirkung erfasst jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern (vgl. u. a. Urteile vom 11. Juli 1974, Dassonville, 8/74, Slg. 837, Nr. 5, vom 23. September 2003, Kommission/Dänemark, C-192/01, Slg. 2003, I-9693, Randnr. 39, und vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, C-24/00, Slg. 2004, I-1277, Randnr. 22).

    Nach ständiger Rechtsprechung verstößt eine nationale Regelung, wonach der Zusatz eines Nährstoffs zu einem Lebensmittel, das in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestellt und/oder in den Verkehr gebracht worden ist, von einer vorherigen Zulassung abhängig ist, grundsätzlich nicht gegen das Gemeinschaftsrecht, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 1992, Kommission/Frankreich, C-344/90, Slg. 1992, I-4719, Randnr. 8, und Kommission/Dänemark, Randnr. 44).

    Außerdem kann ein Antrag auf Aufnahme eines Nährstoffs in die nationale Liste der zugelassenen Stoffe von den zuständigen innerstaatlichen Behörden nur dann abgelehnt werden, wenn dieser Stoff tatsächlich ein Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung birgt (vgl. Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 46, und vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, Randnr. 27).

    Im vorliegenden Fall macht die Kommission geltend, im Unterschied zu Zusatzstoffen und Nährstoffen, wie beispielsweise Vitaminen, die Gegenstand der oben angeführten Urteile Kommission/Dänemark und vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, gewesen seien, handele es sich bei Verarbeitungshilfsstoffen nicht um Stoffe, die den Lebensmitteln hinzugefügt würden, sondern nur um Stoffe, die im Verarbeitungs- oder Herstellungsprozess eines Lebensmittels verwendet würden und deren Spuren in bestimmten Fällen nachweisbar seien.

    Was das Ziel des Gesundheitsschutzes betrifft, ist es mangels Harmonisierung und soweit beim gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Forschung noch Unsicherheiten bestehen, Sache der Mitgliedstaaten, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft zu bestimmen, in welchem Umfang sie den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen gewährleisten wollen und ob sie für das Inverkehrbringen der Verarbeitungshilfsstoffe oder Lebensmittel, bei deren Zubereitung Verarbeitungshilfsstoffe verwendet wurden, eine vorherige Genehmigung verlangen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juli 1983, Sandoz, 174/82, Slg. 1983, 2445, Randnr. 16, vom 13. Dezember 1990, Bellon, C-42/90, Slg. 1990, I-4863, Randnr. 11, Kommission/Dänemark, Randnr. 42, und vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, Randnr. 49).

    Dieses den Gesundheitsschutz betreffende Ermessen ist von besonderer Bedeutung, wenn nachgewiesen wird, dass beim gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Forschung Unsicherheiten hinsichtlich bestimmter in der Lebensmittelherstellung verwendeter Stoffe bestehen, (vgl. Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 43, und vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, Randnr. 50).

    Da Art. 30 EG eine - eng auszulegende - Ausnahme vom Grundsatz des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft darstellt, haben die nationalen Behörden, die sich hierauf berufen, in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der Ergebnisse der internationalen wissenschaftlichen Forschung darzutun, dass ihre Regelung zum wirksamen Schutz der in dieser Bestimmung erfassten Interessen erforderlich ist, und insbesondere, dass das Inverkehrbringen der in Frage stehenden Erzeugnisse eine tatsächliche Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 46, und vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, Randnr. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein Verbot des Inverkehrbringens von Verarbeitungshilfsstoffen oder unter Verwendung von Verarbeitungshilfsstoffen hergestellten Lebensmitteln aus anderen Mitgliedstaaten, wo diese rechtmäßig hergestellt und/oder in den Verkehr gebracht werden, muss daher auf eine eingehende Prüfung des Risikos gestützt werden, das der sich auf Art. 30 EG berufende Mitgliedstaat geltend macht (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 47, vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, Randnr. 54, und vom 2. Dezember 2004, Kommission/Niederlande, C-41/02, Slg. 2004, I-11375, Randnr. 48).

    In einem solchen Zusammenhang ist Gegenstand der Risikobewertung, die der Mitgliedstaat vorzunehmen hat, die Beurteilung des Wahrscheinlichkeitsgrads der schädlichen Auswirkungen der Verwendung von Verarbeitungshilfsstoffen bei der Herstellung von Lebensmitteln auf die menschliche Gesundheit sowie der Schwere dieser potenziellen Auswirkungen (Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 48, vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, Randnr. 55, und Kommission/Niederlande, Randnr. 49).

    Die von ihnen gewählten Maßnahmen sind daher auf das Maß dessen zu beschränken, was zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung tatsächlich erforderlich ist, und sie müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stehen, das nicht durch Maßnahmen zu erreichen sein darf, die den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr weniger beschränken (vgl. Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 45, und vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, Randnr. 52).

    Allerdings darf die Risikobewertung nicht auf rein hypothetische Erwägungen gestützt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. September 2003, Monsanto Agricoltura Italia u. a., C-236/01, Slg. 2003, I-8105, Randnr. 106, Kommission/Dänemark, Randnr. 49, und Kommission/Niederlande, Randnr. 52).

    Eine korrekte Anwendung des Vorsorgeprinzips erfordert erstens die Bestimmung der möglicherweise negativen Auswirkungen der vorgeschlagenen Verwendung von Verarbeitungshilfsstoffen auf die Gesundheit und zweitens eine umfassende Bewertung des Gesundheitsrisikos auf der Grundlage der zuverlässigsten verfügbaren wissenschaftlichen Daten und der neuesten Ergebnisse der internationalen Forschung (vgl. Urteile Monsanto Agricoltura Italia u. a., Randnr. 113, Kommission/Dänemark, Randnr. 51, und Kommission/Niederlande, Randnr. 53).

    Wenn es sich als unmöglich erweist, das Bestehen oder den Umfang des behaupteten Risikos mit Sicherheit festzustellen, weil die Ergebnisse der durchgeführten Studien unzureichend, nicht schlüssig oder ungenau sind, die Wahrscheinlichkeit eines tatsächlichen Schadens für die öffentliche Gesundheit jedoch fortbesteht, falls das Risiko eintritt, rechtfertigt das Vorsorgeprinzip den Erlass beschränkender Maßnahmen, wenn sie objektiv und nicht diskriminierend sind (vgl. Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 52, und Kommission/Niederlande, Randnr. 54).

  • EuGH, 29.04.2010 - C-446/08  

    Richtlinie 2002/46/EG - Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten

    Nach ständiger Rechtsprechung ist es, soweit beim gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Forschung noch Unsicherheiten bestehen, mangels einer Harmonisierung Sache der Mitgliedstaaten, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des freien Warenverkehrs innerhalb der Union zu bestimmen, in welchem Umfang sie den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen gewährleisten wollen und ob sie für das Inverkehrbringen der Lebensmittel eine vorherige Zulassung verlangen (Urteile vom 23. September 2003, Kommission/Dänemark, C-192/01, Slg. 2003, I-9693, Randnr. 42, und vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, C-24/00, Slg. 2004, I-1277, Randnr. 49).

    Dieses den Gesundheitsschutz betreffende Ermessen ist von besonderer Bedeutung, wenn nachgewiesen wird, dass beim gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Forschung Unsicherheiten hinsichtlich bestimmter Stoffe wie der Vitamine bestehen, die im Allgemeinen an sich nicht schädlich sind, jedoch bei übermäßigem Verzehr mit der gesamten in ihrer Zusammensetzung unvorhersehbaren und unkontrollierbaren Nahrung besondere schädliche Wirkungen hervorrufen können (Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 43, und Kommission/Frankreich, Randnr. 50).

    Sie müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stehen, das nicht durch Maßnahmen zu erreichen sein darf, die den Handelsverkehr innerhalb der Union weniger beschränken (vgl. Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 45, Kommission/Frankreich, Randnr. 52, und Kommission/Deutschland, Randnr. 87).

    Außerdem ist es Sache der nationalen Behörden, in jedem Einzelfall im Licht der nationalen Ernährungsgewohn heiten und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der internationalen wissenschaftlichen Forschung darzulegen, dass ihre Regelung zum wirksamen Schutz der von Art. 30 EG erfassten Interessen erforderlich ist, und insbesondere, dass das Inverkehrbringen der in Frage stehenden Erzeugnisse eine tatsächliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 46, und Kommission/Frankreich, Randnr. 53).

    In diesem Zusammenhang ist des Weiteren darauf hinzuweisen, dass zwar das Kriterium des Ernährungsbedürfnisses der Bevölkerung eines Mitgliedstaats eine Rolle bei der von diesem vorgenommenen eingehenden Prüfung des Risikos spielen kann, das für die Gesundheit der Bevölkerung mit dem Zusatz von Nährstoffen zu Lebensmitteln verbunden sein kann, dass jedoch das Fehlen eines solchen Bedürfnisses allein nicht ein völliges Verbot des Inverkehrbringens von in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestellten und/oder in den Verkehr gebrachten Lebensmitteln auf der Grundlage des Art. 30 EG rechtfertigen kann (vgl. Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 54, Kommission/Frankreich, Randnrn. 59 und 60, und vom 9. Juni 2005, HLH Warenvertrieb und Orthica, C-211/03, C-299/03 und C-316/03 bis C-318/03, Slg. 2005, I-5141, Randnr. 69).

    Allerdings darf die Risikobewertung nicht auf rein hypothetische Erwägungen gestützt werden (vgl. Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 49, und Kommission/Frankreich, Randnr. 56).

    Es kann angebracht sein, die kumulative Wirkung des Vorhandenseins verschiedener natürlicher oder künstlicher Quellen eines bestimmten Nährstoffs auf dem Markt sowie die Möglichkeit, dass weitere Quellen hinzukommen - soweit damit vernünftigerweise zu rechnen ist -, zu berücksichtigen (vgl. Urteil Kommission/Dänemark, Randnr. 50).

    Eine korrekte Anwendung des Vorsorgeprinzips erfordert erstens die Bestimmung der möglicherweise negativen Auswirkungen des vorgeschlagenen Zusatzes von Nährstoffen auf die Gesundheit und zweitens eine umfassende Bewertung des Gesundheitsrisikos auf der Grundlage der zuverlässigsten wissenschaftlichen Daten, die zur Verfügung stehen, sowie der neuesten Ergebnisse der internationalen Forschung (Urteil Kommission/Dänemark, Randnr. 51).

    Wenn es sich als unmöglich erweist, das Bestehen oder den Umfang des behaupteten Risikos mit Sicherheit festzustellen, weil die Ergebnisse der durchgeführten Studien unzureichend, unschlüssig oder ungenau sind, die Wahrscheinlichkeit eines tatsächlichen Schadens für die öffentliche Gesundheit jedoch fortbesteht, falls das Risiko eintritt, rechtfertigt das Vorsorgeprinzip den Erlass beschränkender Maßnahmen, sofern sie objektiv und nicht diskriminierend sind (vgl. Urteil Kommission/Dänemark, Randnrn. 52 und 53).

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  • EuGH, 15.11.2007 - C-319/05  

    Vertragsverletzungsklage - Art. 28 EG und 30 EG - Richtlinie

    Sie müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stehen, das nicht durch Maßnahmen zu erreichen sein darf, die den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr weniger beschränken (Urteile Sandoz, Randnr. 18, van Bennekom, Randnr. 39, vom 23. September 2003, Kommission/Dänemark, C-192/01, Slg. 2003, I-9693, Randnr. 45, und vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, C-24/00, Slg. 2004, I-1277, Randnr. 52).

    Da Art. 30 EG eine - eng auszulegende - Ausnahme vom Grundsatz des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft darstellt, ist es außerdem Sache der nationalen Behörden, die sich hierauf berufen, in jedem Einzelfall im Licht der nationalen Ernährungsgewohnheiten und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der internationalen wissenschaftlichen Forschung darzulegen, dass ihre Regelung zum wirksamen Schutz der von dieser Bestimmung erfassten Interessen erforderlich ist, und insbesondere, dass das Inverkehrbringen der in Frage stehenden Erzeugnisse eine tatsächliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellt (Urteile Sandoz, Randnr. 22, van Bennekom, Randnr. 40, Kommission/Dänemark, Randnr. 46, und Kommission/Frankreich, Randnr. 53).

    Eine solche Beschränkung des freien Warenverkehrs muss daher notwendig auf eine eingehende Prüfung des Risikos gestützt werden, das der sich auf Art. 30 EG berufende Mitgliedstaat geltend macht (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 47, und Kommission/Frankreich, Randnr. 54).

  • EuGH, 05.03.2009 - C-88/07  

    Art. 28 EG und 30 EG - Freier Warenverkehr - Richtlinie 2001/83/EG -

    Das in Art. 28 EG aufgestellte Verbot der Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen erfasst jede Maßnahme, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern (vgl. insbesondere Urteile vom 11. Juli 1974, Dassonville, 8/74, Slg. 1974, 837, Randnr. 5, vom 23. September 2003, Kommission/Dänemark, C-192/01, Slg. 2003, I-9693, Randnr. 39, Kommission/Frankreich, Randnr. 22, und Kommission/Deutschland, Randnr. 80).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es, soweit beim gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Forschung noch Unsicherheiten bestehen, mangels Harmonisierung Sache der Mitgliedstaaten, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft zu bestimmen, in welchem Umfang sie den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen gewährleisten wollen und ob sie für das Inverkehrbringen der Lebensmittel eine vorherige Genehmigung verlangen (vgl. Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 42, Kommission/Frankreich, Randnr. 49, und Kommission/Deutschland, Randnr. 86).

    Es läuft daher grundsätzlich nicht dem Gemeinschaftsrecht zuwider, dass ein Mitgliedstaat verbietet, Lebensmittel ohne vorherige Genehmigung in den Verkehr zu bringen, wenn ihnen Nährstoffe wie z. B. andere als die durch die gemeinschaftliche Regelung als Zusatz zugelassenen Vitamine oder Mineralstoffe hinzugefügt worden sind (Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 44, Kommission/Frankreich, Randnr. 51, und Kommission/Österreich, Randnr. 87).

    Sie müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stehen, das nicht durch Maßnahmen zu erreichen sein darf, die den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr weniger beschränken (vgl. Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 45, Kommission/Frankreich, Randnr. 52, Kommission/Österreich, Randnr. 88, und Kommission/Deutschland, Randnr. 87).

    Da Art. 30 EG eine - eng auszulegende - Ausnahme vom Grundsatz des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft darstellt, haben die nationalen Behörden, die sich hierauf berufen, außerdem in jedem Einzelfall im Licht der nationalen Ernährungsgewohnheiten und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der internationalen wissenschaftlichen Forschung darzutun, dass ihre Regelung zum wirksamen Schutz der in dieser Bestimmung erfassten Interessen erforderlich ist, und insbesondere, dass das Inverkehrbringen der in Frage stehenden Erzeugnisse eine tatsächliche Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung darstellt (Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 46, Kommission/Frankreich, Randnr. 53, Kommission/Österreich, Randnr. 89, und Kommission/Deutschland, Randnr. 88).

  • BGH, 06.05.2004 - I ZR 275/01  

    Sportlernahrung II

    Bei der insoweit gebotenen Risikobewertung sind der Wahrscheinlichkeitsgrad schädlicher Auswirkungen der zugesetzten Stoffe auf die menschliche Gesundheit und die Schwere dieser potentiellen Auswirkungen zu berücksichtigen (EuGH, Urt. v. 23.9.2003 - Rs. C-192/01, EuZW 2004, 30, 31 Tz. 46-48 = ZLR 2004, 58 - Kommission/Königreich Dänemark; Urt. v. 5.2.2004 - Rs. C-95/01, Tz. 40-42 - Greenham und Abel).

    Ein Verbot käme dabei nach dem Vorsorgeprinzip gegebenenfalls auch dann in Betracht, wenn die gebotene Risikobewertung ergeben sollte, daß wissenschaftliche Unsicherheiten hinsichtlich des Vorliegens und des Umfangs tatsächlicher Gefahren für die öffentliche Gesundheit bestehen (vgl. EuGH EuZW 2004, 30, 31 Tz. 49-54 - Kommission/Königreich Dänemark; EuGH, Urt. v. 5.2.2004 - Rs. C-95/01, Tz. 43-48 - Greenham und Abel).

  • EuGH, 09.06.2005 - C-211/03  

    Freier Warenverkehr - Unterscheidung zwischen Arzneimitteln und Lebensmitteln -

    Mangels Harmonisierung und soweit beim gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Forschung noch Unsicherheiten bestehen, können die Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die in einem anderen Mitgliedstaat in zulässiger Weise vertrieben werden, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen nach Artikel 30 EG beschränken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. September 2003 in der Rechtssache C-192/01, Kommission/Dänemark, Slg. 2003, I-9693, Randnr. 42).

    Jedoch kann das Fehlen eines solchen Bedürfnisses allein nicht ein völliges Verbot des Inverkehrbringens von in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestellten und/oder in den Verkehr gebrachten Erzeugnissen auf der Grundlage des Artikels 30 EG rechtfertigen (Urteil Kommission/Dänemark, Randnr. 54).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2005 - C-211/03  

    HLH Warenvertriebs GmbH (C-211/03) und Orthica BV (C-299/03 und C-316/03 bis

    Die rechtliche Problematik, die diesen Rechtssachen zugrunde liegt, ist Gegenstand einer inzwischen eingehenden Rechtsprechung des Gerichtshofes, die mit dem Urteil Van Bennekom ihren Ausgang genommen hat und neulich noch durch die Urteile Kommission/Dänemark und Kommission/Niederlande ergänzt worden ist(2) .

    In den jüngeren Urteilen Kommission/Dänemark und Kommission/Niederlande(22) ist der Gerichtshof ausführlich auf diese Frage eingegangen.

    (2) - Urteile vom 30. November 1983 in der Rechtssache 227/82 (Van Bennekom, Slg. 1983, 3883), vom 23. September 2003 in der Rechtssache C-192/01 (Kommission/Dänemark, Slg. 2003, I-9693) und vom 2. Dezember 2004 in der Rechtssache C-41/02 (Kommission/Niederlande, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).

    (16) - Vgl. Urteile Kommission/Dänemark und Kommission/Niederlande (zitiert in Fußnote 2) sowie vom 5. Februar 2004 in der Rechtssache C-95/01 (Greeham und Abel, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).

  • EuGH, 05.06.2007 - C-170/04  

    Freier Warenverkehr - Art. 28 EG, 30 EG und 31 EG - Nationale

    Das in Art. 28 EG aufgestellte Verbot von Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen erfasst jede Regelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innerstaatlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern (vgl. u. a. Urteile vom 11. Juli 1974, Dassonville, 8/74, Slg. 1974, 837, Randnr. 5, vom 23. September 2003, Kommission/Dänemark, C-192/01, Slg. 2003, I-9693, Randnr. 39, vom 2. Dezember 2004, Kommission/Niederlande, C-41/02, Slg. 2004, I-11375, Randnr. 39, und De Groot en Slot Allium und Bejo Zaden, Randnr. 71).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-387/99  

    Vertragsverletzungsklage - Artikel 30 und 36 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt

    Das in Artikel 30 EG-Vertrag normierte Verbot von Maßnahmen gleicher Wirkung erfasst jede Regelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern (u. a. Urteile vom 11. Juli 1974 in der Rechtssache 8/74, Dassonville, Slg. 1974, 837, Randnr. 5, und vom 23. September 2003 in der Rechtssache C-192/01, Kommission/Dänemark, Slg. 2003, I-0000, Randnr. 39).
  • EuGH, 24.11.2005 - C-366/04  

    Freier Warenverkehr - Mengenmäßige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung -

  • OLG Hamburg, 11.06.2009 - 3 U 125/08  

    Wettbewerbswidriges Inverkehrbringen eines Lebensmittels mit einem in Deutschland

  • EuGH, 29.04.2004 - C-150/00  

    Vertragsverletzungsklage - Artikel 28 EG und 30 EG - Richtlinie

  • VG Hamburg, 19.01.2010 - 4 K 2003/08  

    Alle Lebensmittelzutaten, einschließlich derjenigen von Nahrungsergänzungsmitteln

  • EuGH, 05.02.2004 - C-24/00  

    "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 30 und 36 EG-Vertrag (nach

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2008 - C-140/07  

    Richtlinie 2001/83/EG in der Fassung der Richtlinie 2004/27/EG - pharmazeutische

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.05.2005 - 13 A 2062/03  
  • BVerwG, 28.09.2011 - 3 C 26.10  

    BSE-Bekämpfung; Bundesinstitut für Risikobewertung; Divergenz in

  • EuGH, 11.03.2004 - C-496/01  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Dienstleistungsverkehr -

  • EuGH, 01.04.2004 - C-286/02  

    Landwirtschaft - Tierseuchenrecht - Schutzmaßnahmen in Bezug auf die

  • EuGH, 15.03.2007 - C-54/05  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 28 EG und Art. 30 EG -

  • EuGH, 05.02.2004 - C-95/01  

    Freier Warenverkehr - Artikel 28 EG und 30 EG - Verbot des Inverkehrbringens von

  • EuGH, 14.09.2006 - C-158/04  

    Freier Warenverkehr - Artikel 28 EG - Mengenmäßige Beschränkungen - Maßnahmen

  • VGH Baden-Württemberg, 31.05.2011 - 10 S 1857/09  

    Zur Frage des Erlöschens einer Betriebserlaubnis für ein Motorkraftrad durch

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2008 - C-88/07  

    Maßnahmen gleicher Wirkung - Einzelstaatliche Maßnahmen, die vom Grundsatz des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.06.2010 - 13 A 2775/07  

    Berechtigung zur Verwendung andere tierische Fette als Wiederkäuerfette

  • OLG Köln, 08.12.2006 - 6 U 145/06  

    Erlaubnispflicht für Inverkehrbringen von Nahrungsergänzungsmitteln mit

  • EuGH, 19.06.2008 - C-219/07  

    Art. 30 EG - Verordnung (EG) Nr. 338/97 - Schutz von wildlebenden Tier- und

  • EuGH, 26.05.2005 - C-212/03  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Maßnahmen gleicher Wirkung - Verfahren

  • EuGH, 10.01.2006 - C-147/04  

    Richtlinie 70/458/EWG - Inverkehrbringen von Gemüsesaatgut -Artikel 2 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2010 - C-343/09  

    Richtlinie 98/70/EG - Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2010 - C-34/09  

    Art. 18 AEUV, 20 AEUV und 21 AEUV - Grundrechte als allgemeine

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2009 - C-73/08  

    Hochschulunterricht - Öffentliches Gesundheitswesen - Einschreibungskontingent -

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2005 - C-147/03  

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich -

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.10.2008 - C-261/07  

    Zulässigkeit einer Vorlage zur Vorabentscheidung - Statthafter

  • OLG Hamburg, 29.01.2009 - 3 U 54/08  

    Einstweiliges Verfügungsverfahren auf Untersagung des Inverkehrbringens von

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2005 - C-244/03  

    Französische Republik gegen Europäisches Parlament und Rat der

  • OLG Hamburg, 11.06.2009 - 3 U 161/08  

    Wettbewerbswidrige Lebensmittelwerbung: Zulässigkeit des Inverkehrbringens von

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2004 - C-277/02  

    EU-Wood-Trading GmbH gegen Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.05.2005 - C-147/04  

    Freier Verkehr landwirtschaftlicher Erzeugnisse - Mengenmäßige Beschränkungen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2007 - C-319/05  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 226 EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2007 - C-265/06  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 226 EG -

  • VG Stuttgart, 01.07.2009 - 8 K 1815/08  

    Betriebserlaubnis für mit Carbonrädern ausgestattetes und in Großbritannien

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.04.2005 - C-154/04  

    Rechtsangleichung - Nahrungsergänzungsmittel - Richtlinie 2002/46/EG - Verbot der

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2009 - C-446/08  

    Nahrungsergänzungsmittel - Fehlender Erlass von Durchführungsmaßnahmen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2004 - C-41/02  

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich der

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2007 - C-254/05  

    Automatische Brandmeldesysteme mit punktförmigem Melder ohne CE-Kennzeichnung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2004 - C-398/03  

    E. Gavrielides Oy - Landwirtschaft , PHYTOSANITAERE VORSCHRIFTEN

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2005 - C-132/03  

    Ministero della Salute gegen Coordinamento delle associazioni per la difesa

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