Rechtsprechung
   EuGH, 24.03.2009 - C-445/06   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • lexetius.com

    Maßnahmen gleicher Wirkung - Gesundheitspolizei - Innergemeinschaftlicher Handel - Frischfleisch - Veterinärrechtliche Kontrollen - Außervertragliche Haftung eines Mitgliedstaats - Verjährungsfrist - Feststellung einer Schädigung

  • Europäischer Gerichtshof

    Danske Slagterier

    Maßnahmen gleicher Wirkung - Gesundheitspolizei - Innergemeinschaftlicher Handel - Frischfleisch - Veterinärrechtliche Kontrollen - Außervertragliche Haftung eines Mitgliedstaats - Verjährungsfrist - Feststellung einer Schädigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Maßnahmen gleicher Wirkung - Gesundheitspolizei - Innergemeinschaftlicher Handel - Frischfleisch - Veterinärrechtliche Kontrollen - Außervertragliche Haftung eines Mitgliedstaats - Verjährungsfrist - Feststellung einer Schädigung

Besprechungen u.ä.

  • rub-rr.de (Entscheidungsbesprechung)

    Ausgestaltung des gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs

Sonstiges (2)

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 24.03.2009, Az.: Rs. C-445/06 (Gemeinschaftsrechtliche Staatshaftungsansprüche der Hersteller bei richtlinienwidrigen Lebensmittelkontrollen und die Probleme ...)" von Prof. Dr. Jörg Gundel, original erschienen in: ZLR 2009, 455 - 464.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 24.03.2009, Az.: C-445/06 (Staatshaftung eines Mitgliedstaats: Möglichkeit und Grenzen der Anwendung nationaler Verjährungsfristen)" von RA Dr. Jan de Weerth, FASteuerR, original erschienen in: DStR 2009, 707 - 708.

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2009, I-2119
  • EuZW 2009, 334
  • DÖV 2009, 502
  • NVwZ 2009, 771



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Wird zitiert von ... (66)  

  • BGH, 04.06.2009 - III ZR 144/05  

    Amtshaftung - gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch

    Der Gerichtshof hat diese Fragen mit Urteil vom 24. März 2009 (Rs. C-445/06 - EuZW 2009, 334) beantwortet.

    Danach kommt eine Haftung des Mitgliedstaats in Betracht, wenn er gegen eine Gemeinschaftsrechtsnorm verstoßen hat, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen diesem Verstoß und dem dem Einzelnen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (vgl. EuGH, Urteile vom 30. September 2003 - Rs. C-224/01 - Köbler - Slg. 2003, I-10290, 10305 = NJW 2003, 3539 zu Rn. 30, 31; vom 24. März 2009 - Rs. C-445/06 - Danske Slagterier - aaO S. 336 Rn. 20, jeweils m.umfangr.w.N.; aus der Rechtsprechung des Senats BGHZ 134, 30, 37 ; 146, 153, 158 f ; 161, 224, 233 ; 162, 49, 51 f ; Urteil vom 22. Januar 2009 - III ZR 233/07 - WM 2009, 621, 622 Rn. 12).

    Der Gerichtshof hat hierzu entschieden, die Ausübung der durch das Gemeinschaftsrecht verliehenen Rechte werde nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert, wenn die Verjährungsfrist bei Eintritt der ersten Schadensfolgen zu laufen beginne (Urteil vom 24. März 2009 aaO S. 338 Rn. 49), sofern das nationale Recht sicherstelle, dass der Geschädigte vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt habe (Rn. 52).

    Der Gerichtshof ist diesen Argumenten im Wesentlichen gefolgt und hat hierzu bemerkt, da ein Geschädigter Schadensersatz verlangen könne, ohne ein den Verstoß feststellendes Urteil abwarten zu müssen, werde ihm die Ausübung seiner Rechte nicht unmöglich gemacht oder außerordentlich erschwert, wenn die Erhebung der Vertragsverletzungsklage die Verjährung nicht unterbreche oder hemme (Urteil vom 24. März 2009 aaO S. 337 Rn. 39).

    Dabei dürfen die im Schadensersatzrecht der einzelnen Mitgliedstaaten festgelegten Voraussetzungen nicht ungünstiger sein als bei ähnlichen Klagen, die nur nationales Recht betreffen (Grundsatz der Gleichwertigkeit), und nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Erlangung einer Entschädigung praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität; vgl. EuGH, Urteile vom 19. November 1991 - Rs. C-6/90 und C-9/90 - Francovich - Slg. 1991, I-5403, 5415 f Rn. 42, 43; vom 5. März 1996 - Rs. C-46/93 und C-48/93 - Brasserie du Pêcheur und Factortame - Slg. 1996, I-1131, 1153, 1155, 1157 Rn. 67, 74, 83; vom 10. Juli 1997 - Rs. C-261/95 -Palmisani - Slg. 1997, I-4037, 4046 Rn. 27; Urteil vom 24. März 2009 aaO S. 337 Rn. 31).

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Effektivität mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist und dass eine nationale Verjährungsfrist von drei Jahren angemessen ist (Urteil vom 24. März 2009 aaO S. 337 Rn. 32).

    Eine durch erhebliche Rechtsunsicherheit geprägte Situation könne einen Verstoß gegen den Grundsatz der Effektivität darstellen, da der Ersatz von Schäden außerordentlich erschwert sein könnte, wenn die Einzelnen nicht in der Lage wären, die anwendbare Verjährungsfrist mit hinreichender Sicherheit zu ermitteln (Urteil vom 24. März 2009 aaO S. 337 Rn. 33).

  • BFH, 16.09.2010 - V R 57/09  

    Keine Durchbrechung der Bestandskraft bei nachträglich erkanntem Verstoß gegen

    Ist es für die Zumutbarkeit eines Rechtsbehelfs im Sinne der Entscheidung des EuGH vom 24. März 2009 C-445/06, Danske Slagterier von Relevanz, ob es sich um einen Eingriff handelt, der sich für den Bürger als ungewöhnlich oder selten darstellt, oder ob es sich um einen Eingriff handelt, der bereits vor Inkrafttreten der betreffenden verletzten Richtlinie durchgeführt wurde und auch bei anderen Steuerpflichtigen durchgeführt wird, sodass der Bürger keinen Anlass einer besonderen Prüfung erkennen kann, wie dies bei der Umsatzsteuerveranlagung der Fall ist und wirkt sich dies bejahendenfalls auf die Zumutbarkeit aus?.

    Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 25. Juli 1991 C-208/90, Emmott, Slg. 1991, I-4269 Rdnr. 23) kann sich ein säumiger Mitgliedstaat zwar bis zum Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Umsetzung einer Richtlinie unter bestimmten Voraussetzungen nicht auf die verspätete Einlegung einer Klage berufen (vgl. zuletzt EuGH-Urteil vom 24. März 2009 C-445/06, Danske Slagterier, Slg. 2009, I-2119 Rdnrn. 53 f.).

    Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern setzt das Vorliegen besonderer Umstände voraus, die sich in der Rechtssache Emmott daraus ergaben, dass ein Bürger eines Mitgliedstaates von dessen Behörden zunächst von der rechtzeitigen Einlegung einer Klage abgehalten und ihm später der Einwand der verspäteten Klageerhebung entgegen gehalten wurde (EuGH-Urteil Danske Slagterier in Slg. 2009, I-2119 Rdnr. 54).

    Der EuGH hat auch nicht, wie die Klägerin behauptet, im Urteil Danske Slagterier in Slg. 2009, I-2119 von dieser Voraussetzung Abstand genommen, sondern dort lediglich im Bezug auf den unionsrechtlichen Entschädigungs- und Staatshaftungsanspruch entschieden, es sei nicht in jedem Fall zwingend erforderlich, dass der Geschädigte zuvor im Wege des Primärrechtsschutzes gegen das zum Schaden führende legislative oder judikative Unrecht vorgehe (vgl. auch EuGH-Urteil vom 26. Januar 2010 C-118/08, Transportes Urbanos y Servicios Generales, BFH/ NV Beilage 2010, 578, unter Rdnr. 48).

  • EuGH, 25.11.2010 - C-429/09  

    Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer -

    Zur Inanspruchnahme der Rechtsschutzmöglichkeiten, die zur Verfügung stehen, um einen Mitgliedstaat wegen Verstoßes gegen das Unionsrecht in Anspruch zu nehmen, hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass das nationale Gericht prüfen kann, ob sich der Geschädigte in angemessener Form um die Verhinderung des Schadenseintritts oder um die Begrenzung des Schadensumfangs bemüht hat und ob er insbesondere rechtzeitig von allen ihm zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten Gebrauch gemacht hat (Urteile Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 84, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, Randnr. 124, und vom 24. März 2009, Danske Slagterier, C-445/06, Slg. 2009, I-2119, Randnr. 60).

    Nach einem allgemeinen, den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsatz muss sich nämlich der Geschädigte in angemessener Form um die Begrenzung des Schadensumfangs bemühen, wenn er nicht Gefahr laufen will, den Schaden selbst tragen zu müssen (Urteile vom 19. Mai 1992, Mulder u. a./Rat und Kommission, C-104/89 und C-37/90, Slg. 1992, I-3061, Randnr. 33, Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 85, und Danske Slagterier, Randnr. 61).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs widerspräche es jedoch dem Grundsatz der Effektivität, von den Geschädigten zu verlangen, systematisch von allen ihnen zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten Gebrauch zu machen, selbst wenn dies zu übermäßigen Schwierigkeiten führen würde oder ihnen nicht zugemutet werden könnte (Urteil Danske Slagterier, Randnr. 62).

    Demgemäß hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Ausübung der Rechte, die den Einzelnen aus den unmittelbar anwendbaren Vorschriften des Unionsrechts erwachsen, unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert würde, wenn ihre auf den Verstoß gegen das Unionsrecht gestützten Schadensersatzklagen bereits deswegen ganz oder teilweise abgewiesen werden müssten, weil die Betroffenen es unterlassen haben, das ihnen durch die Unionsbestimmungen verliehene und vom nationalen Recht verweigerte Recht geltend zu machen, um mittels der dafür vorgesehenen Rechtsbehelfe unter Berufung auf den Vorrang und die unmittelbare Wirkung des Unionsrechts gegen die Ablehnung durch den Mitgliedstaat vorzugehen (vgl. Urteile vom 8. März 2001, Metallgesellschaft u. a., C-397/98 und C-410/98, Slg. 2001, I-1727, Randnr. 106, und Danske Slagterier, Randnr. 63).

mehr
  • EuGH, 12.07.2012 - C-378/10  

    Art. 49 AEUV und 54 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Grundsätze der

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung in vielen Bereichen mangels einer einschlägigen Unionsregelung die Modalitäten, die den Schutz der den Rechtssuchenden aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaats sind; sie dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige innerstaatliche Sachverhalte regeln (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. in diesem Sinne in Bezug auf die Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge Urteil vom 22. Oktober 1998, 1N. CO. GE."90 u. a., C-10/97 bis C-22/97, Slg. 1998, I-6307, Randnr. 25, in Bezug auf das Verwaltungsrecht Urteil vom 7. Juni 2007, van der Weerd u. a., C-222/05 bis C-225/05, Slg. 2007, I-4233, Randnr. 28, in Bezug auf die außervertragliche Haftung eines Mitgliedstaats Urteil vom 24. März 2009, Danske Slagterier, C-445/06, Slg. 2009, I-2119, Randnr. 31, und in Bezug auf das Erfordernis einer Bescheinigung für einen Steuervorteil Urteil vom 30. Juni 2011, Meilicke u. a., C-262/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BFH, 16.09.2010 - V R 51/09  

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 16. 09. 2010 V R 57/09 - Keine

    Ist es für die Zumutbarkeit eines Rechtsbehelfs im Sinne der Entscheidung des EuGH vom 24. März 2009 C-445/06, Danske Slagterier von Relevanz, ob es sich um einen Eingriff handelt, der sich für den Bürger als ungewöhnlich oder selten darstellt, oder ob es sich um einen Eingriff handelt, der bereits vor Inkrafttreten der betreffenden verletzten Richtlinie durchgeführt wurde und auch bei anderen Steuerpflichtigen durchgeführt wird, sodass der Bürger keinen Anlass einer besonderen Prüfung erkennen kann, wie dies bei der Umsatzsteuerveranlagung der Fall ist und wirkt sich dies bejahendenfalls auf die Zumutbarkeit aus?.

    Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 25. Juli 1991 C-208/90, Emmott, Slg. 1991, I-4269 Rdnr. 23) kann sich ein säumiger Mitgliedstaat zwar bis zum Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Umsetzung einer Richtlinie unter bestimmten Voraussetzungen nicht auf die verspätete Einlegung einer Klage berufen (vgl. zuletzt EuGH-Urteil vom 24. März 2009 C-445/06, Danske Slagterier, Slg. 2009, I-2119 Rdnrn. 53 f.).

    Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern setzt das Vorliegen besonderer Umstände voraus, die sich in der Rechtssache Emmott daraus ergaben, dass ein Bürger eines Mitgliedstaates von dessen Behörden zunächst von der rechtzeitigen Einlegung einer Klage abgehalten und ihm später der Einwand der verspäteten Klageerhebung entgegengehalten wurde (EuGH-Urteil Danske Slagterier in Slg. 2009, I-2119 Rdnr. 54).

    Der EuGH hat auch nicht, wie die Klägerin behauptet, im Urteil Danske Slagterier in Slg. 2009, I-2119 von dieser Voraussetzung Abstand genommen, sondern dort lediglich in Bezug auf den unionsrechtlichen Entschädigungs- und Staatshaftungsanspruch entschieden, es sei nicht in jedem Fall zwingend erforderlich, dass der Geschädigte zuvor im Wege des Primärrechtsschutzes gegen das zum Schaden führende legislative oder judikative Unrecht vorgehe (vgl. auch EuGH-Urteil vom 26. Januar 2010 C-118/08, Transportes Urbanos y Servicios Generales, BFH/ NV Beilage 2010, 578, unter Rdnr. 48).

  • BFH, 16.09.2010 - V R 49/09  

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 16. 9. 2010 V R 57/09 - Keine

    Ist es für die Zumutbarkeit eines Rechtsbehelfs im Sinne der Entscheidung des EuGH vom 24. März 2009 C-445/06, Danske Slagterier von Relevanz, ob es sich um einen Eingriff handelt, der sich für den Bürger als ungewöhnlich oder selten darstellt, oder ob es sich um einen Eingriff handelt, der bereits vor Inkrafttreten der betreffenden verletzten Richtlinie durchgeführt wurde und auch bei anderen Steuerpflichtigen durchgeführt wird, sodass der Bürger keinen Anlass einer besonderen Prüfung erkennen kann, wie dies bei der Umsatzsteuerveranlagung der Fall ist und wirkt sich dies bejahendenfalls auf die Zumutbarkeit aus?.

    Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 25. Juli 1991 C-208/90, Emmott, Slg. 1991, I-4269 Rdnr. 23) kann sich ein säumiger Mitgliedstaat zwar bis zum Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Umsetzung einer Richtlinie unter bestimmten Voraussetzungen nicht auf die verspätete Einlegung einer Klage berufen (vgl. zuletzt EuGH-Urteil vom 24. März 2009 C-445/06, Danske Slagterier, Slg. 2009, I-2119 Rdnrn. 53 f.).

    Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern setzt das Vorliegen besonderer Umstände voraus, die sich in der Rechtssache Emmott daraus ergaben, dass ein Bürger eines Mitgliedstaates von dessen Behörden zunächst von der rechtzeitigen Einlegung einer Klage abgehalten und ihm später der Einwand der verspäteten Klageerhebung entgegen gehalten wurde (EuGH-Urteil Danske Slagterier in Slg. 2009, I-2119 Rdnr. 54).

    Der EuGH hat auch nicht, wie die Klägerin behauptet, im Urteil Danske Slagterier in Slg. 2009, I-2119 von dieser Voraussetzung Abstand genommen, sondern dort lediglich in Bezug auf den unionsrechtlichen Entschädigungs- und Staatshaftungsanspruch entschieden, es sei nicht in jedem Fall zwingend erforderlich, dass der Geschädigte zuvor im Wege des Primärrechtsschutzes gegen das zum Schaden führende legislative oder judikative Unrecht vorgehe (vgl. auch EuGH-Urteil vom 26. Januar 2010 C-118/08, Transportes Urbanos y Servicios Generales, BFH/ NV Beilage 2010, 578, unter Rdnr. 48).

  • BFH, 16.09.2010 - V R 48/09  

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 16. 9. 2010 V R 57/09 - Keine

    Ist es für die Zumutbarkeit eines Rechtsbehelfs im Sinne der Entscheidung des EuGH vom 24. März 2009 C-445/06, Danske Slagterier von Relevanz, ob es sich um einen Eingriff handelt, der sich für den Bürger als ungewöhnlich oder selten darstellt, oder ob es sich um einen Eingriff handelt, der bereits vor Inkrafttreten der betreffenden verletzten Richtlinie durchgeführt wurde und auch bei anderen Steuerpflichtigen durchgeführt wird, sodass der Bürger keinen Anlass einer besonderen Prüfung erkennen kann, wie dies bei der Umsatzsteuerveranlagung der Fall ist und wirkt sich dies bejahendenfalls auf die Zumutbarkeit aus?.

    Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 25. Juli 1991 C-208/90, Emmott, Slg. 1991, I-4269 Rdnr. 23) kann sich ein säumiger Mitgliedstaat zwar bis zum Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Umsetzung einer Richtlinie unter bestimmten Voraussetzungen nicht auf die verspätete Einlegung einer Klage berufen (vgl. zuletzt EuGH-Urteil vom 24. März 2009 C-445/06, Danske Slagterier, Slg. 2009, I-2119 Rdnrn. 53 f.).

    Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern setzt das Vorliegen besonderer Umstände voraus, die sich in der Rechtssache Emmott daraus ergaben, dass ein Bürger eines Mitgliedstaates von dessen Behörden zunächst von der rechtzeitigen Einlegung einer Klage abgehalten und ihm später der Einwand der verspäteten Klageerhebung entgegengehalten wurde (EuGH-Urteil Danske Slagterier in Slg. 2009, I-2119 Rdnr. 54).

    Der EuGH hat auch nicht, wie der Kläger behauptet, im Urteil Danske Slagterier in Slg. 2009, I-2119 von dieser Voraussetzung Abstand genommen, sondern dort lediglich in Bezug auf den unionsrechtlichen Entschädigungs- und Staatshaftungsanspruch entschieden, es sei nicht in jedem Fall zwingend erforderlich, dass der Geschädigte zuvor im Wege des Primärrechtsschutzes gegen das zum Schaden führende legislative oder judikative Unrecht vorgehe (vgl. auch EuGH-Urteil vom 26. Januar 2010 C-118/08, Transportes Urbanos y Servicios Generales, BFH/ NV Beilage 2010, 578, unter Rdnr. 48).

  • BFH, 16.09.2010 - V R 46/09  

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 16. 9. 2010 V R 57/09 - Keine

    Ist es für die Zumutbarkeit eines Rechtsbehelfs im Sinne der Entscheidung des EuGH vom 24. März 2009 C-445/06, Danske Slagterier von Relevanz, ob es sich um einen Eingriff handelt, der sich für den Bürger als ungewöhnlich oder selten darstellt, oder ob es sich um einen Eingriff handelt, der bereits vor Inkrafttreten der betreffenden verletzten Richtlinie durchgeführt wurde und auch bei anderen Steuerpflichtigen durchgeführt wird, sodass der Bürger keinen Anlass einer besonderen Prüfung erkennen kann, wie dies bei der Umsatzsteuerveranlagung der Fall ist und wirkt sich dies bejahendenfalls auf die Zumutbarkeit aus?.

    Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 25. Juli 1991 C-208/90, Emmott, Slg. 1991, I-4269 Rdnr. 23) kann sich ein säumiger Mitgliedstaat zwar bis zum Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Umsetzung einer Richtlinie unter bestimmten Voraussetzungen nicht auf die verspätete Einlegung einer Klage berufen (vgl. zuletzt EuGH-Urteil vom 24. März 2009 C-445/06, Danske Slagterier, Slg. 2009, I-2119 Rdnrn. 53 f.).

    Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern setzt das Vorliegen besonderer Umstände voraus, die sich in der Rechtssache Emmott daraus ergaben, dass ein Bürger eines Mitgliedstaates von dessen Behörden zunächst von der rechtzeitigen Einlegung einer Klage abgehalten und ihm später der Einwand der verspäteten Klageerhebung entgegen gehalten wurde (EuGH-Urteil Danske Slagterier in Slg. 2009, I-2119 Rdnr. 54).

    Der EuGH hat auch nicht, wie die Klägerin behauptet, im Urteil Danske Slagterier in Slg. 2009, I-2119 von dieser Voraussetzung Abstand genommen, sondern dort lediglich in Bezug auf den unionsrechtlichen Entschädigungs- und Staatshaftungsanspruch entschieden, es sei nicht in jedem Fall zwingend erforderlich, dass der Geschädigte zuvor im Wege des Primärrechtsschutzes gegen das zum Schaden führende legislative oder judikative Unrecht vorgehe (vgl. auch EuGH-Urteil vom 26. Januar 2010 C-118/08, Transportes Urbanos y Servicios Generales, BFH/ NV Beilage 2010, 578, unter Rdnr. 48).

  • EuGH, 26.01.2010 - C-118/08  

    Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten - Äquivalenzgrundsatz -

    Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Grundsatz der Haftung des Staates für Schäden, die dem Einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Unionsrecht entstehen, dem System der Verträge innewohnt, auf denen die Union beruht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. November 1991, Francovich u. a., C-6/90 und C-9/90, Slg. 1991, I-5357, Randnr. 35, vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame, C-46/93 und C-48/93, Slg. 1996, I-1029, Randnr. 31, und vom 24. März 2009, Danske Slagterier, C-445/06, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 19).

    Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass die Geschädigten einen Entschädigungsanspruch haben, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Die unionsrechtliche Norm, gegen die verstoßen worden ist, bezweckt die Verleihung von Rechten an die Geschädigten, der Verstoß gegen diese Norm ist hinreichend qualifiziert, und zwischen diesem Verstoß und dem den Geschädigten entstandenen Schaden besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang (vgl. in diesem Sinne Urteil Danske Slagterier, Randnr. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    94 bis 96, vom 8. Oktober 1996, Dillenkofer u. a., C-178/94, C-179/94 und C-188/94 bis C-190/94, Slg. 1996, I-4845, Randnr. 28, und Danske Slagterier, Randnr. 37).

  • LAG Düsseldorf, 05.05.2010 - 7 Sa 1571/09  

    Tariflicher Ausschluss von Urlaubsabgeltungsansprüchen; Ausschluss des

    Wie die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts dazu ausgeführt hat, ist seit Wegfall des besonderen "Zeitregimes" des Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsanspruchs mit Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24.03.2009 (a.a.O.) diese Rechtfertigung der Sonderbehandlung eines urlaubsrechtlichen Geldanspruchs gegenüber anderen gesetzlichen Zahlungsansprüchen im Hinblick auf die Anwendung von tarifvertraglichen Verfallklauseln entkräftet mit der Folge, dass fortan tarifvertragliche Verfallklauseln auf den Urlaubsabgeltungsanspruch Anwendung finden.

    Allerdings verlangt der EuGH, dass dem Grundsatz der Effektivität in der Weise Rechnung zu tragen ist, dass die nationale Regelung zum einen den Anforderungen der Normenbestimmtheit und Normenklarheit genügt und zum anderen so gestaltet ist, dass die Ausübung des Anspruchs dem Arbeitnehmer nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird (vgl. EuGH 29.10.2009 - C-63/08 Pontin - Rn. 47 f., 69, EuGH 16.07.2009 - C-69/08 Visciano - Rn. 43 ff. [zu einer Klagefrist von einem Jahr], vgl. EuGH 24.03.2009 - C-445/06 Danske Slagterier - Rn. 62).

  • BAG, 13.12.2011 - 9 AZR 399/10  

    Urlaubsabgeltung - Länge tariflicher Ausschlussfristen

  • BGH, 24.06.2010 - III ZR 140/09  

    Gesellschaftsrecht - Informationsgesellschafts-RL, Ausschluss von Unternehmen

  • FG Berlin-Brandenburg, 16.09.2009 - 7 K 7296/05  

    Keine Korrektur bestandskräftiger Umsatzsteuerbescheide betreffend

  • FG Münster, 13.08.2009 - 5 K 2784/07  

    Änderung bestandskräftiger Umsatzsteuerfestsetzungen aufgrund der

  • FG Münster, 13.08.2009 - 5 K 2659/07  

    Änderung bestandskräftiger Umsatzsteuerfestsetzungen aufgrund der Entscheidung

  • FG Münster, 13.08.2009 - 5 K 2022/07  

    Keine rückwirkende Korrektur von bestandskräftigen Umsatzsteuerbescheiden wegen

  • EuGH, 05.05.2011 - C-201/10  

    Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 - Schutz der finanziellen Interessen der

  • EuGH, 19.05.2011 - C-452/09  

    Richtlinie 82/76/EWG - Niederlassungsfreiheit und freier Dienstleistungsverkehr -

  • BGH, 12.05.2011 - III ZR 59/10  

    Steuerrecht - Anerkennung der Unternehmereigenschaft (Aufbauphase)

  • OVG Hamburg, 09.02.2011 - 1 Bf 90/08  

    Ausgleich für Zuvielarbeit des Feuerwehrbeamten

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2010 - C-160/08  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 226 EG - Tätigkeiten, die

  • FG Münster, 13.08.2009 - 5 K 3432/07  

    Steuerfreiheit von Geldspielautomatenumsätzen; Emmott'sche Fristenhemmung;

  • BFH, 16.09.2010 - V R 52/09  

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 16. 09. 2010 V R 57/09 - Keine

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.11.2012 - C-103/11  

    Commission / Systran et Systran Luxembourg - Rechtsmittel - Öffentliches

  • FG Münster, 13.08.2009 - 5 K 3522/07  

    Steuerfreiheit von Geldspielautomatenumsätzen; Emmott'sche Fristenhemmung;

  • FG Münster, 17.09.2009 - 5 K 327/09  

    Keine rückwirkende Korrektur von bestandskräftigen Umsatzsteuerbescheiden wegen

  • FG Münster, 13.08.2009 - 5 K 3521/07  

    Steuerfreiheit von Geldspielautomatenumsätzen; Emmott'sche Fristenhemmung;

  • BAG, 15.12.2011 - 7 AZR 394/10  

    Wirksamkeit der Befristung einer Arbeitszeiterhöhung

  • FG Münster, 13.08.2009 - 5 K 2174/07  

    Keine rückwirkende Korrektur von bestandskräftigen Umsatzsteuerbescheiden wegen

  • EuGH, 15.04.2010 - C-542/08  

    Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Gleichbehandlung - Besondere Dienstalterszulage

  • BGH, 26.04.2012 - III ZR 215/11  

    Private Spielhallen

  • EuGH, 14.06.2012 - C-533/10  

    Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 236 Abs. 2 - Erstattung nicht gesetzlich

  • EuGH, 08.11.2012 - C-433/11  

    Vorabentscheidungsersuchen - Keine hinreichenden Angaben zum tatsächlichen und

  • FG Hamburg, 12.02.2010 - 4 K 230/09  

    Verjährung der Rückforderung von Ausfuhrerstattung

  • EuGH, 19.06.2012 - C-307/10  

    Marken - Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten - Richtlinie

  • FG Hamburg, 12.02.2010 - 4 K 228/09  

    Verjährung der Rückforderung von Ausfuhrerstattung

  • EuGH, 09.12.2010 - C-568/08  

    Öffentliche Aufträge - Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher

  • LAG Düsseldorf, 31.03.2010 - 12 Sa 1512/09  

    Urlaubsübertragung bei Arbeitsfähigkeit

  • BGH, 26.04.2012 - III ZR 210/11  

    Verfahrensrecht - Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde

  • EuGH, 16.07.2009 - C-69/08  

    Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer - Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers -

  • LAG Düsseldorf, 04.05.2011 - 12 Sa 1832/10  

    Urlaubsabgeltung bei längerer Erkrankung; unbefristeter Urlaubsanspruch über das

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2010 - C-467/08  

    Richtlinie 2001/29/EG - Urheberrechte und verwandte Schutzrechte - Art. 2 -

  • FG Münster, 15.06.2010 - 15 K 5312/07  

    Frage der Qualifizierung einer USt-Steuerberechnung als Bescheid; Nichtigkeit

  • EuGH, 24.03.2011 - C-194/10  

    Vorabentscheidungsersuchen - Erheblichkeit der Frage - Unzuständigkeit

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2010 - C-34/09  

    Art. 18 AEUV, 20 AEUV und 21 AEUV - Grundrechte als allgemeine

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2010 - C-526/08  

    Sprachenregime - Verteidigungsrechte - ne bis in idem - Rechtskraft - Art.

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2011 - C-262/09  

    Kapitalverkehrsfreiheit - Vermeidung von Doppelbesteuerung von Dividenden -

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.10.2011 - 4 B 13.11  

    Feuerwehr; Zuvielarbeit; 55-Stunden-Dienst; europarechtliche/ unionsrechtliche

  • FG Münster, 13.08.2009 - 5 K 2447/07  

    Keine rückwirkende Korrektur von bestandskräftigen Umsatzsteuerbescheiden wegen

  • FG Münster, 13.08.2009 - 5 K 2448/07  

    Keine rückwirkende Korrektur von bestandskräftigen Umsatzsteuerbescheiden wegen

  • FG Münster, 13.08.2009 - 5 K 1671/07  

    Keine rückwirkende Korrektur von bestandskräftigen Umsatzsteuerbescheiden wegen

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.03.2011 - C-94/10  

    Indirekte Steuern - Unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobene nationale

  • FG Rheinland-Pfalz, 20.01.2010 - 1 K 1285/08  

    Keine Änderung bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide auf Grund einer

  • FG Köln, 26.02.2010 - 2 K 1226/07  

    Steuerfreiheit von Geldspielautomatenumsätzen; Emmott'sche Fristenhemmung

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.05.2011 - C-89/10  

    Mit dem Unionsrecht unvereinbare Steuern - Rückforderung - Grundsätze der

  • EuGH, 05.07.2012 - C-509/10  

    Geistiges und gewerbliches Eigentum - Gemeinschaftlicher Sortenschutz -

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2009 - C-118/08  

    Haftung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht - Äquivalenz-

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2010 - C-395/08  

    Gleichbehandlungsgrundsatz - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit -

  • FG Schleswig-Holstein, 25.03.2010 - 4 K 29/10  

    Änderung bestandskräftiger Umsatzsteuerbescheide wegen der Steuerfreiheit von

  • EuGH, 15.09.2011 - C-197/10  

    Gemeinsame Agrarpolitik - Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 - Betriebsprämienregelung

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2011 - C-571/10  

    Kamberaj - Richtlinie 2000/43/EG − Anwendung des

  • OLG Düsseldorf, 16.03.2011 - 18 U 111/10  

    Amtshaftungsansprüche eines Arztes wegen seiner Inhaftierung

  • KG, 24.06.2011 - 9 U 233/10  

    Art 13 EWGRL 388/77, § 4 Nr 9 Buchst b UStG 1980, § 204 Abs 1 Nr 1 BGB

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2011 - C-197/10  

    Gemeinsame Agrarpolitik - Einheitliche Betriebsprämie - Nationale Reserve -

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2010 - C-569/08  

    Internet - Domäne oberster Stufe .eu - Verordnung (EG) Nr. 874/2004 - Art. 21 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2012 - C-564/10  

    Pfeifer & Langen - Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union -

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