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   OVG Rheinland-Pfalz, 24.11.2009 - 6 A 10113/09.OVG   

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OVG Rheinland-Pfalz, 24.11.2009 - 6 A 10113/09.OVG (https://dejure.org/2009,6850)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 24.11.2009 - 6 A 10113/09.OVG (https://dejure.org/2009,6850)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 24. November 2009 - 6 A 10113/09.OVG (https://dejure.org/2009,6850)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen einer Verletzung von Marktteilnehmern bei einem Verstoß gegen das Verbot des Art. 88 Abs. 3 S. 3 Vertrag zur Gründung der europäischen Gemeinschaft (EG); Qualifizierung einer durch seine Mitglieder erhobenen Umlage eines außer zur Erfüllung seiner öffentlichen ...

  • Judicialis

    EGV Art. 87; ; EGV Art. 88; ; EGV Art. 88 Abs. 3; ; EGV Art. 88 Abs. 3 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGV Art. 87; EGV Art. 88 Abs. 3 S. 3
    Vorliegen einer Verletzung von Marktteilnehmern bei einem Verstoß gegen das Verbot des Art. 88 Abs. 3 S. 3 Vertrag zur Gründung der europäischen Gemeinschaft (EG); Qualifizierung einer durch seine Mitglieder erhobenen Umlage eines außer zur Erfüllung seiner öffentlichen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2010, 274
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 05.10.2006 - C-368/04

    Transalpine Ölleitung in Österreich - Staatliche Beihilfen - Artikel 88 Absatz 3

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 24.11.2009 - 6 A 10113/09
    Die von den nationalen Gerichten anzuordnenden Abhilfemaßnahmen im Falle eines Verstoßes gegen das Durchführungsverbot des Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EGV müssen sicherstellen, dass die Wirkungen der gewährten Beihilfe tatsächlich beseitigt werden, indem sie die eingetretene Wettbewerbsverzerrung aufheben (vgl. EuGH, C-368/04 - Transalpine -, Slg. 2006, I-09957).

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, C-368/04 - Transalpine -, Slg. 2006, I-09957) wachen die nationalen Gerichte über die Wahrung der Rechte des Einzelnen bei Verstößen gegen die Verpflichtung nach Art. 88 Abs. 3 EGV, staatliche Beihilfen der Kommission im Voraus zu melden.

    Denn der EuGH hat auch in der Zeit nach 1999 in den Rechtssachen Transalpine (C-368/04, Slg. 2006, I-09957) und Xunta de Galicia (C-71/04, Slg. 2005, I-07419) keinen Zweifel daran gelassen, dass es Sache der nationalen Gerichte ist, die Rechte des Einzelnen dagegen zu schützen, dass staatliche Stellen das Verbot der Durchführung der Beihilfen vor dem Erlass einer Entscheidung der Kommission, mit der diese genehmigt werden, verletzen.

    Zwar müssen die nationalen Gerichte für den Einzelnen, der den Verstoß gegen die Pflicht zur Anmeldung staatlicher Beihilfen geltend machen kann, sicherstellen, dass daraus entsprechend ihrem nationalen Recht sämtliche Folgerungen sowohl bezüglich der Gültigkeit der Rechtsakte zur Durchführung der Beihilfemaßnahmen als auch bezüglich der Rückforderung der finanziellen Unterstützungen, die unter Verletzung des Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EGV gewährt wurden, gezogen werden (EuGH, C-368/04 - Transalpine -, Slg. 2006, I-09957).

    Entscheidend ist vielmehr, dass die von den nationalen Gerichten angeordneten Abhilfemaßnahmen die Wirkungen der unter Verstoß gegen Art. 88 Abs. 3 EG gewährten Beihilfe tatsächlich beseitigen (EuGH, C-368/04 - Transalpine -, Slg. 2006, I-09957).

  • EuGH, 24.07.2003 - C-280/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 24.11.2009 - 6 A 10113/09
    Eine von einem Zweckverband, der außer zur Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben auch als Wirtschaftsunternehmen am Markt teilnimmt, von seinen Mitgliedern erhobene Umlage ist als Beihilfe im Sinne von Art. 87 EGV zu qualifizieren, wenn die Parameter, anhand derer der Ausgleich für die Wahrnehmung gemeinwirtschaftlicher Aufgaben berechnet wird, nicht zuvor objektiv und transparent festgelegt worden sind (vgl. EuGH, C-280/00 - Altmark Trans -, Slg. 2003, I-07747).

    Zwar weist dieser zu Recht darauf hin, dass eine staatliche Maßnahme nicht als Beihilfe i.S.d. Art. 87 Abs. 1 EGV anzusehen ist, soweit sie die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von den Unternehmen, denen sie zugutekommt, zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteil erhalten und die genannte Maßnahme somit nicht bewirkt, dass sie gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangen (EuGH, C-280/00 - Altmark Trans -, Slg. 2003, I-07747).

    Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, fehlt es der Umlage nach § 9 VerbO zumindest an dem sogenannten zweiten Altmark-Kriterium, nämlich der Voraussetzung, dass die Parameter, anhand derer die "Gegenleistung" berechnet wird, zuvor objektiv und transparent aufzustellen sind, um zu verhindern, dass die "Gegenleistung" einen wirtschaftlichen Vorteil mit sich bringt, der das Unternehmen, dem er gewährt wird, gegenüber konkurrierenden Unternehmen begünstigt (EuGH, C-280/00 - Altmark Trans -, Slg. 2003, I-07747).

    Mit der Umlage würde dem Beklagten nur dann im Sinne des zweiten Altmark-Kriteriums (EuGH, C-280/00 - Altmark Trans -, Slg. 2003, I-07747) kein Vorteil gewährt, wenn gemäß § 9 Abs. 1 VerbO die Umlage objektiv und transparent ausschließlich davon abhängig wäre, dass die Einnahmen des Zweckverbands zur Bestreitung der Ausgaben für die hoheitliche Tierkörperbeseitigung, die Verarbeitung der Schlachtabfälle der Kategorien 1 und 2 i.S.d. Art. 4 und 5 VO(EG) Nr. 1774/2002 sowie die Vorhaltung einer Tierseuchenreserve und die Altanlagensanierung im Bereich seiner Mitglieder nicht ausreichen.

  • EuGH, 11.07.1996 - C-39/94

    SFEI u.a.

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 24.11.2009 - 6 A 10113/09
    Zum anderen überzeugt die Überlegung (vgl. Gutachten II Prof. Dr. Heselhaus, S. 9 f.) nicht, die vom EuGH in der Rechtssache SFEI (C-39/94, Slg. 1996, I-03547) vermisste Möglichkeit der Kommission, Beihilfen allein wegen eines Verstoßes gegen die Notifizierungspflicht zurückzufordern, sei durch Art. 11 Abs. 2 VO(EG) Nr. 659/1999 geschaffen worden, so dass es insoweit eines Tätigwerdens der nationalen Gerichte nicht mehr bedürfe.

    Das bedeutet jedoch nicht, dass ein Verstoß gegen das Verbot des Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EGV, vor einer abschließenden Entscheidung der Kommission die Beihilfemaßnahme durchzuführen, in jedem Fall die Erstattung der Beihilfe unter Beachtung der innerstaatlichen Verfahrensvorschriften zur Folge hat (vgl. EuGH, C-71/04 - Xunta de Galicia -, Slg. 2005, I-07419; EuGH, C-39/94 - SFEI -, Slg. 1996, I-3547).

    Dabei sind außergewöhnliche Umstände zu berücksichtigen, unter denen es nicht sachgerecht wäre, die Erstattung der Beihilfe anzuordnen (EuGH, C-39/94 - SFEI -, Slg. 1996, I-3547; EuGH, C-199/06 - CELF -, Slg. 2008, I-00469).

  • EuGH, 13.11.2008 - C-324/07

    Coditel Brabant - Öffentliche Aufträge - Vergabeverfahren - Öffentliche

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 24.11.2009 - 6 A 10113/09
    Zwar spricht Generalanwältin Trstenjak in ihren Schlussanträgen in der Rechtssache Coditel Brabant (C-324/07, http://curia.europa.eu) insoweit von weitgehender Suspendierung vom Beihilfe-und Vergaberecht.

    Der EuGH hat diese Erwägung in seinem Urteil in dieser Rechtssache (C-324/07, juris) jedoch nicht aufgegriffen.

  • EuGH, 12.02.2008 - C-199/06

    CELF und ministre de la Culture und de la Communication - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 24.11.2009 - 6 A 10113/09
    Um wessen Rechte es dabei geht, hat der EuGH in der Rechtssache CELF (C-199/06, Slg. 2008, I-00469) deutlich gemacht: Danach sind die Interessen derjenigen zu schützen, die von der Wettbewerbsverzerrung, die durch die Gewährung der rechtswidrigen Beihilfe hervorgerufen wurde, betroffen sind.

    Dabei sind außergewöhnliche Umstände zu berücksichtigen, unter denen es nicht sachgerecht wäre, die Erstattung der Beihilfe anzuordnen (EuGH, C-39/94 - SFEI -, Slg. 1996, I-3547; EuGH, C-199/06 - CELF -, Slg. 2008, I-00469).

  • EuGH, 10.01.2006 - C-222/04

    Cassa di Risparmio di Firenze - Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 EG -

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 24.11.2009 - 6 A 10113/09
    Der innergemeinschaftliche Handel wird insbesondere dann von einer Beihilfe beeinflusst, wenn sie die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern in diesem Handel stärkt, ohne dass das begünstigte Unternehmen selbst am innergemeinschaftlichen Handel teilzunehmen braucht (EuGH, C-222/04 - Cassa di Risparmio di Firenze -, Slg. 2006, I-00289).

    Für die Qualifizierung einer nationalen Maßnahme als verbotene staatliche Beihilfe bedarf es nicht des Nachweises einer tatsächlichen Auswirkung der Beihilfe auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und einer tatsächlichen Wettbewerbsverzerrung, sondern nur der Prüfung, ob die Beihilfe geeignet ist, diesen Handel zu beeinträchtigen oder den Wettbewerb zu verfälschen (EuGH, C-222/04 - Cassa di Risparmio di Firenze -, Slg. 2006, I-00289).

  • EuGH, 19.04.2007 - C-295/05

    Asociación Nacional de Empresas Forestales - Vorabentscheidungsersuchen -

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 24.11.2009 - 6 A 10113/09
    Denn das Beihilfenrecht ist gemäß Art. 86 Abs. 1 EGV auch auf öffentliche Unternehmen anwendbar (vgl. EuGH, C-295/05 - Asemfo -, Slg. 2007, I-02999).
  • EuGH, 18.11.1999 - C-107/98

    Teckal

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 24.11.2009 - 6 A 10113/09
    Ob der Beklagte einer Kontrolle seiner Mitglieder wie über deren eigene Dienststellen unterliegt und ob er im Wesentlichen für diese gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen erfüllt und die Umlage damit vergaberechtlich als sogenanntes "in-house-Geschäft" (vgl. EuGH, C-107/98 - Teckal -, Slg. 1999, I-08121) behandelt werden könnte, braucht nicht weiter erörtert zu werden.
  • BGH, 04.04.2003 - V ZR 314/02

    Nachträgliche Anpassung des Kaufpreises für begünstigt erworbene Flächen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 24.11.2009 - 6 A 10113/09
    Zum einen hat der Bundesgerichtshof (BGH, V ZR 314/02, EuZW 2003, 444, juris) entschieden, das Durchführungsverbot des Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EGV diene nicht nur der Sicherung des Systems der präventiven Beihilfenkontrolle durch die Europäische Kommission, sondern es gehe auch konkret darum, Wettbewerbsvorteile des Einzelnen zu verhindern, die er aus einer nicht auf dem vorgesehenen Weg gewährten Beihilfe ziehen könnte.
  • BVerwG, 19.10.2006 - 3 C 33.05

    Linienverkehrsgenehmigung; eigenwirtschaftlicher Verkehr; gemeinwirtschaftlicher

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 24.11.2009 - 6 A 10113/09
    An der Möglichkeit, dass die Klägerinnen durch diese Umlage in eigenen Rechten betroffen sind, ändert der Hinweis des Beklagten auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren 3 C 33/05 (BVerwGE 127, 42, juris) nichts.
  • EuGH, 30.03.2006 - C-451/03

    DAS AUSSCHLIESSLICHE RECHT DER ITALIENISCHEN STEUERBEISTANDSZENTREN ZUR

  • EuG, 12.02.2008 - T-289/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DAS

  • BGH, 10.02.2011 - I ZR 136/09

    Flughafen Frankfurt-Hahn

    Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV eine die Wettbewerber des Beihilfeempfängers individuell schützende Funktion zu (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2003 - V ZR 314/02, EuZW 2003, 444, 445; Urteil vom 20. Januar 2004 - XI ZR 53/03, EuZW 2004, 252, 253; Urteil vom 5. Juli 2007 - IX ZR 256/06, BGHZ 173, 129 Rn. 34; so auch zur Klagebefugnis im Verwaltungsgerichtsprozess OVG Koblenz, EuZW 2010, 274, 275).
  • BVerwG, 16.12.2010 - 3 C 44.09

    Zweckverband Tierkörperbeseitigung; Zweckverbandsumlage; Umlage; tierische

    - OVG Rheinland-Pfalz - 24.11.2009 - AZ: OVG 6 A 10113/09.
  • BGH, 10.02.2011 - I ZR 213/08

    Klagen gegen Flughäfen Frankfurt-Hahn und Lübeck wegen Beihilfen an Ryanair

    Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV eine die Wettbewerber des Beihilfeempfängers individuell schützende Funktion zu (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2003 - V ZR 314/02, EuZW 2003, 444, 445; Urteil vom 20. Januar 2004 - XI ZR 53/03, EuZW 2004, 252, 253; Urteil vom 5. Juli 2007 - IX ZR 256/06, BGHZ 173, 129 Rn. 34; so auch zur Klagebefugnis im Verwaltungsgerichtsprozess OVG Koblenz, EuZW 2010, 274, 275).
  • VG Trier, 19.11.2013 - 1 K 1053/12

    Zweckverband Tierkörperbeseitigung muss Beihilfen seiner Mitglieder zurückzahlen

    Die hiergegen eingelegten Berufungen der Beigeladenen und auch des Beklagten blieben erfolglos (Urteil vom 24. November 2009, Az.: 6 A 10113/09.OVG).
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