Rechtsprechung
   EuGH, 16.09.2010 - C-149/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,4195
EuGH, 16.09.2010 - C-149/10 (https://dejure.org/2010,4195)
EuGH, Entscheidung vom 16.09.2010 - C-149/10 (https://dejure.org/2010,4195)
EuGH, Entscheidung vom 16. September 2010 - C-149/10 (https://dejure.org/2010,4195)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,4195) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Sozialpolitik - Richtlinie 96/34/EG - Rahmenvereinbarung über Elternurlaub - Auslegung von Paragraf 2 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung - Inhaber des Rechts auf Elternurlaub - Elternurlaub bei der Geburt von Zwillingen - Begriff 'Geburt' - Berücksichtigung der Zahl der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Chatzi

    Sozialpolitik - Richtlinie 96/34/EG - Rahmenvereinbarung über Elternurlaub - Auslegung von Paragraf 2 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung - Inhaber des Rechts auf Elternurlaub - Elternurlaub bei der Geburt von Zwillingen - Begriff "Geburt" - Berücksichtigung der Zahl der ...

  • EU-Kommission PDF

    Chatzi

    Sozialpolitik - Richtlinie 96/34/EG - Rahmenvereinbarung über Elternurlaub - Auslegung von Paragraf 2 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung - Inhaber des Rechts auf Elternurlaub - Elternurlaub bei der Geburt von Zwillingen - Begriff "Geburt" - Berücksichtigung der Zahl der ...

  • EU-Kommission

    Chatzi

    Sozialpolitik - Richtlinie 96/34/EG - Rahmenvereinbarung über Elternurlaub - Auslegung von Paragraf 2 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung - Inhaber des Rechts auf Elternurlaub - Elternurlaub bei der Geburt von Zwillingen - Begriff ‚Geburt‘ - Berücksichtigung der ...

  • Wolters Kluwer

    Elternurlaub; Anspruchsinhaberschaft; Begriff der "Geburt"; Berücksichtigung der Zahl der geborenen Kinder; Elternurlaub bei der Geburt von Zwillingen; Zoi Chatzi gegen Ypourgos Oikonomikon

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Elternurlaub; Anspruchsinhaberschaft; Begriff der ,Geburt'; Berücksichtigung der Zahl der geborenen Kinder; Elternurlaub bei der Geburt von Zwillingen; Zoi Chatzi gegen Ypourgos Oikonomikon

  • rechtsportal.de

    Elternurlaub; Anspruchsinhaberschaft; Begriff der ,Geburt'; Berücksichtigung der Zahl der geborenen Kinder; Elternurlaub bei der Geburt von Zwillingen; Zoi Chatzi gegen Ypourgos Oikonomikon

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Chatzi

    Sozialpolitik - Richtlinie 96/34/EG - Rahmenvereinbarung über Elternurlaub - Auslegung von Paragraf 2 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung - Inhaber des Rechts auf Elternurlaub - Elternurlaub bei der Geburt von Zwillingen - Begriff "Geburt" - Berücksichtigung der Zahl der ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Dioikitiko Efeteio Thessalonikis (Griechenland), eingereicht am 29. März 2010 - Zoi Chatzi/Ypourgos Oikonomikon

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Dioikitiko Efeteio Thessalonikis - Auslegung von Paragraf 2 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über Elternurlaub im Anhang der Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 3. Juni 1996 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über den ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2011, 62
  • FamRZ 2010, 1879
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 19.11.2009 - C-402/07

    Sturgeon - Den Fluggästen verspäteter Flüge kann ein Ausgleichsanspruch zustehen

    Auszug aus EuGH, 16.09.2010 - C-149/10
    Nach gefestigter Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. u. a. Urteile vom 7. Dezember 2006, SGAE, C-306/05, Slg. 2006, I-11519, Randnr. 34, und vom 19. November 2009, Sturgeon u. a., C-402/07 und C-432/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 41).

    49 und 50, sowie Sturgeon u. a., Randnrn.

    Dieser Grundsatz verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (vgl. u. a. Urteile vom 5. Juni 2008, Wood, C-164/07, Slg. 2008, I-4143, Randnr. 13, sowie Sturgeon u. a., Randnr. 48).

  • EuGH, 22.10.2009 - C-116/08

    DIE ENTLASSUNGSENTSCHÄDIGUNG FÜR EINEN IN VOLLZEIT ANGESTELLTEN ARBEITNEHMER, DER

    Auszug aus EuGH, 16.09.2010 - C-149/10
    Wie sich aus dem ersten Absatz der Präambel der Rahmenvereinbarung und aus Nr. 5 ihrer Allgemeinen Erwägungen ergibt, stellt diese Rahmenvereinbarung ein Engagement der Sozialpartner dar, im Wege von Mindestvorschriften Maßnahmen zu schaffen, um die Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen zu fördern, indem ihnen Gelegenheit geboten wird, ihre berufliche Verantwortung und ihre familiären Verpflichtungen miteinander zu vereinbaren (Urteil vom 22. Oktober 2009, Meerts, C-116/08, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 35).
  • EuGH, 16.07.2009 - C-537/07

    Gómez-Limón Sánchez-Camacho - Richtlinie 96/34/EG - Rahmenvereinbarung über

    Auszug aus EuGH, 16.09.2010 - C-149/10
    Gewiss ist die Rahmenvereinbarung aus einem aufgrund des Abkommens über die Sozialpolitik geführten Dialog zwischen Sozialpartnern auf europäischer Ebene hervorgegangen; durchgeführt wurde sie jedoch gemäß Art. 4 Abs. 2 des Abkommens über die Sozialpolitik durch eine Richtlinie des Rates der Europäischen Union, wodurch sie integraler Bestandteil dieser Richtlinie geworden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2009, Gómez-Limón Sánchez-Camacho, C-537/07, Slg. 2009, I-6525, Randnr. 34).
  • EuGH, 11.01.2000 - C-285/98

    FRAUEN HABEN IN DEUTSCHLAND ZUGANG ZUM DIENST MIT DER WAFFE

    Auszug aus EuGH, 16.09.2010 - C-149/10
    Der Gerichtshof hat entschieden, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, der zu den Sozialvorschriften des Vertrags gehört, allgemeine Geltung hat und dass die Richtlinie auf öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse anwendbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Oktober 1997, Gerster, C-1/95, Slg. 1997, I-5253, Randnr. 18, und vom 11. Januar 2000, Kreil, C-285/98, Slg. 2000, I-69, Randnr. 18).
  • EuGH, 05.06.2008 - C-164/07

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES STAATS ENTGEGEN, DIE IN

    Auszug aus EuGH, 16.09.2010 - C-149/10
    Dieser Grundsatz verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (vgl. u. a. Urteile vom 5. Juni 2008, Wood, C-164/07, Slg. 2008, I-4143, Randnr. 13, sowie Sturgeon u. a., Randnr. 48).
  • EuGH, 07.12.2006 - C-306/05

    DIE VERBREITUNG EINES SIGNALS DURCH VON EINEM HOTEL AUFGESTELLTE FERNSEHAPPARATE

    Auszug aus EuGH, 16.09.2010 - C-149/10
    Nach gefestigter Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. u. a. Urteile vom 7. Dezember 2006, SGAE, C-306/05, Slg. 2006, I-11519, Randnr. 34, und vom 19. November 2009, Sturgeon u. a., C-402/07 und C-432/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 41).
  • EuGH, 04.07.2006 - C-212/04

    DER GERICHTSHOF LEGT DIE RAHMENVEREINBARUNG ÜBER BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE AUS

    Auszug aus EuGH, 16.09.2010 - C-149/10
    Zudem bezieht sich Paragraf 2 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung auf "[E]rwerbstätige", ohne danach zu unterscheiden, ob ihr Arbeitgeber privat oder öffentlich ist, und schließt somit alle Arbeitnehmer ein (vgl. in Bezug auf die Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge [ABl. L 175, S. 43] Urteile vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a., C-212/04, Slg. 2006, I-6057, Randnrn.
  • EuGH, 22.05.2008 - C-361/06

    Feinchemie Schwebda und Bayer CropScience - Pflanzenschutzmittel - Genehmigung

    Auszug aus EuGH, 16.09.2010 - C-149/10
    Zudem ist nach einem allgemeinen Auslegungsgrundsatz ein Gemeinschaftsrechtsakt so weit wie möglich in einer Weise, die seine Gültigkeit nicht in Frage stellt, und im Einklang mit dem gesamten Primärrecht auszulegen (vgl. u. a. Urteile vom 22. Mai 2008, Feinchemie Schwebda und Bayer CropScience, C-361/06, Slg. 2008, I-3865, Randnrn.
  • EuGH, 02.10.1997 - C-1/95

    Gerster / Freistaat Bayern

    Auszug aus EuGH, 16.09.2010 - C-149/10
    Der Gerichtshof hat entschieden, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, der zu den Sozialvorschriften des Vertrags gehört, allgemeine Geltung hat und dass die Richtlinie auf öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse anwendbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Oktober 1997, Gerster, C-1/95, Slg. 1997, I-5253, Randnr. 18, und vom 11. Januar 2000, Kreil, C-285/98, Slg. 2000, I-69, Randnr. 18).
  • EuGH, 07.09.2006 - C-180/04

    Vassallo - Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 1 Buchstabe b und 5 der

    Auszug aus EuGH, 16.09.2010 - C-149/10
    54 ff. und vom 7. September 2006, Vassallo, C-180/04, Slg. 2006, I-7251, Randnr. 32).
  • EuGH, 14.04.2005 - C-519/03

    Kommission / Luxemburg - Rahmenvereinbarung über Elternurlaub - Ersetzung des

  • EuGH, 07.09.2017 - C-174/16

    H. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2010/18/EU -

    Sie schließt somit alle Arbeitnehmer ein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2010, Chatzi, C-149/10, EU:C:2010:534, Rn. 28 bis 30).

    Das gilt auch für Vereinbarungen, die wie die überarbeitete Rahmenvereinbarung mit einer Richtlinie des Rates durchgeführt und dadurch integraler Bestandteil dieser Richtlinie werden (vgl. entsprechend Urteil vom 16. September 2010, Chatzi, C-149/10, EU:C:2010:534, Rn. 43 und 44).

  • EuGH, 31.01.2013 - C-12/11

    Ein Luftfahrtunternehmen muss Fluggäste, deren Flug aufgrund außergewöhnlicher

    Nach einem allgemeinen Auslegungsgrundsatz ist nämlich ein Unionsrechtsakt so weit wie möglich in einer Weise, die seine Gültigkeit nicht in Frage stellt, und im Einklang mit dem gesamten Primärrecht auszulegen (Urteil vom 16. September 2010, Chatzi, C-149/10, Slg. 2010, I-8489, Randnr. 43).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2017 - C-174/16

    H. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Überarbeitete Rahmenvereinbarung über den

    14 Vgl. Urteil vom 16. September 2010, Chatzi (C-149/10, EU:C:2010:534, Rn. 37 und 63).

    15 Vgl. u. a. Urteile vom 16. September 2010, Chatzi (C-149/10, EU:C:2010:534, Rn. 27 bis 30), und vom 16. Juli 2015, Maïstrellis (C-222/14, EU:C:2015:473, Rn. 29).

    21 Urteile vom 16. September 2010 (C-149/10, EU:C:2010:534) bzw. vom 20. Juni 2013 (C-7/12, EU:C:2013:410).

    22 Vgl. Urteile vom 16. September 2010, Chatzi (C-149/10, EU:C:2010:534, Rn. 57), und vom 20. Juni 2013, Rie?¾niece (C-7/12, EU:C:2013:410, Rn. 50 und 51).

    Außerdem ist der Gerichtshof selbst nicht von einer solchen Begrenzung ausgegangen: vgl. Urteile vom 16. September 2010, Chatzi (C-149/10, EU:C:2010:534, Rn. 57), und vom 20. Juni 2013, Rie?¾niece (C-7/12, EU:C:2013:410, Rn. 32).

  • EuGH, 03.06.2021 - C-650/18

    Der Gerichtshof weist die Klage Ungarns ab, die sich gegen die Entschließung des

    Was zum anderen den Grundsatz der Gleichbehandlung betrifft, dessen Verletzung Ungarn ebenfalls geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Grundsatz verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. September 2010, Chatzi, C-149/10, EU:C:2010:534, Rn. 64, und vom 8. September 2020, Kommission und Rat/Carreras Sequeros u. a., C-119/19 P und C-126/19 P, EU:C:2020:676, Rn. 137).
  • EuGH, 04.02.2016 - C-659/13

    Die Verordnung zur Einführung eines Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter

    Diese Auslegung von Art. 9 Abs. 5 der Verordnung Nr. 384/96 verstieße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, mit dem die Auslegung jedes Unionsrechtsakts im Einklang stehen muss (Urteil Chatzi, C-149/10, EU:C:2010:534, Rn. 43).
  • EuGH, 16.07.2015 - C-222/14

    Die griechischen Rechtsvorschriften, nach denen Beamten, deren Ehefrauen nicht

    Es ist zunächst festzustellen, dass die Richtlinie 96/34 und die Rahmenvereinbarung auf Beamte anwendbar sind (vgl. Urteil Chatzi, C-149/10, EU:C:2010:534, Rn. 27 bis 30).

    Die Rahmenvereinbarung zielt nämlich nach ihrem Paragraf 1 Nr. 1 darauf ab, die Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben erwerbstätiger Eltern zu erleichtern, ein Ziel, das, wie Nr. 4 der Allgemeinen Erwägungen der Rahmenvereinbarung zum Ausdruck bringt, in Nr. 16 der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer festgelegt ist (Urteil Chatzi, C-149/10, EU:C:2010:534, Rn. 36).

    Mit demselben Ziel ist der Anspruch auf Elternurlaub in Art. 33 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union unter den sozialen Grundrechten aufgenommen worden, die in Titel IV der Grundrechtecharta unter der Überschrift "Solidarität" zusammengefasst werden (Urteil Chatzi, C-149/10, EU:C:2010:534, Rn. 37).

  • EuGH, 27.02.2014 - C-588/12

    Bei einer rechtswidrigen Entlassung während eines Elternurlaubs auf Teilzeitbasis

    Wie sich sowohl aus dem ersten Absatz der Präambel als auch aus den Nrn. 4 und 5 der Allgemeinen Erwägungen der Rahmenvereinbarung sowie deren Paragraf 1 Nr. 1 ergibt, stellt diese Rahmenvereinbarung ein Engagement der Sozialpartner dar, im Wege von Mindestvorschriften Maßnahmen zu schaffen, die es Männern und Frauen ermöglichen, ihren beruflichen und familiären Verpflichtungen gleichermaßen nachzukommen (vgl. in diesem Sinne Urteile Meerts, Rn. 35, vom 16. September 2010, Chatzi, C-149/10, Slg. 2010, I-8489, Rn. 56, sowie vom 20. Juni 2013, Rie?¾niece, C-7/12, Rn. 31).

    Die Rahmenvereinbarung ist damit an den sozialen Grundrechten ausgerichtet, die in der die Gleichbehandlung von Männern und Frauen betreffenden Nr. 16 der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer, auf die in der Rahmenvereinbarung, insbesondere in Nr. 4 der Allgemeinen Erwägungen, verwiesen wird und die auch in Art. 151 Abs. 1 AEUV erwähnt werden, festgeschrieben sind und im Zusammenhang mit der Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie dem Vorhandensein eines angemessenen sozialen Schutzes der Arbeitnehmer stehen, hier derjenigen, die Elternurlaub beantragt oder genommen haben (vgl. in diesem Sinne Urteile Meerts, Rn. 37, vom 22. April 2010, Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols, C-486/08, Slg. 2010, I-3527, Rn. 52, und Chatzi, Rn. 36).

    Im Hinblick darauf ermöglicht es die Rahmenvereinbarung nach Paragraf 2 Nr. 1 Personen, die gerade Eltern geworden sind, ihre Berufstätigkeit zu unterbrechen, um sich ihren familiären Verpflichtungen zu widmen, und gewährleistet ihnen in Paragraf 2 Nr. 5 grundsätzlich die Rückkehr an ihren Arbeitsplatz im Anschluss an diesen Elternurlaub (vgl. Urteile Chatzi, Rn. 57, und Rie?¾niece, Rn. 32).

  • EuGH, 13.02.2014 - C-512/11

    Terveys- ja sosiaalialan neuvottelujärjestö TSN - Sozialpolitik - Richtlinie

    Zum einen stellt die mit dieser Richtlinie umgesetzte Rahmenvereinbarung ein Engagement der Sozialpartner dar, im Wege von Mindestvorschriften Maßnahmen zu schaffen, um die Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen zu fördern, indem ihnen Gelegenheit geboten wird, ihre berufliche Verantwortung und ihre familiären Verpflichtungen miteinander zu vereinbaren (Urteile vom 22. Oktober 2009, Meerts, C-116/08, Slg. 2009, I-10063, Rn. 35, und vom 16. September 2010, Chatzi, C-149/10, Slg. 2010, I-8489, Rn. 56).
  • EuGH, 20.06.2013 - C-7/12

    Riezniece - Sozialpolitik - Richtlinie 76/207/EWG - Gleichbehandlung männlicher

    Wie sich aus dem ersten Absatz der Präambel der Rahmenvereinbarung über Elternurlaub und aus Nr. 5 ihrer Allgemeinen Erwägungen ergibt, stellt diese Rahmenvereinbarung ein Engagement der Sozialpartner dar, im Wege von Mindestvorschriften Maßnahmen zu schaffen, um die Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen zu fördern, indem ihnen Gelegenheit geboten wird, ihre berufliche Verantwortung und ihre familiären Verpflichtungen miteinander zu vereinbaren (Urteile vom 22. Oktober 2009, Meerts, C-116/08, Slg. 2009, I-10063, Randnr. 35, und vom 16. September 2010, Chatzi, C-149/10, Slg. 2010, I-8489, Randnr. 56).

    Während eines Zeitraums, der von jedem Mitgliedstaat unter Beachtung einer Mindestdauer von drei Monaten frei festgelegt wird, und nach den im Ermessen der nationalen Gesetzgeber stehenden Modalitäten haben Personen, die gerade Eltern geworden sind, somit die Möglichkeit, ihrem Kind die aufgrund seines Alters erforderliche Unterstützung zu gewähren und Maßnahmen zur Organisation des Familienlebens im Hinblick auf ihre Rückkehr ins Berufsleben vorzusehen (Urteil Chatzi, Randnr. 57).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.04.2015 - C-222/14

    Maïstrellis - Sozialpolitik - Richtlinie 96/34/EG - Rahmenvereinbarung über den

    11 - Vgl. Urteil Chatzi (C-149/10, EU:C:2010:534, Rn. 27 bis 30) sowie meine Stellungnahme in dieser Rechtssache (EU:C:2010:407, Nrn. 20 und 21 und die dort zitierte Rechtsprechung).

    16 - Urteil Chatzi (C-149/10, EU:C:2010:534, Rn. 33).

    19 - Urteil Chatzi (C-149/10, EU:C:2010:534, Rn. 34).

  • EuGH, 25.02.2021 - C-129/20

    Ein Mitgliedstaat darf das Recht auf Elternurlaub nicht von dem Erfordernis

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2016 - C-516/14

    Barlis 06 - Investimentos Imobiliários e Turísticos - Steuerrecht -

  • VGH Bayern, 22.06.2020 - 3 BV 18.1447

    Wartezeit für die Versorgung aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bei

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2018 - C-391/16

    Nach Auffassung von Generalanwalt Wathelet sind die Bestimmungen der Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2015 - C-264/14

    Hedqvist - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Umtausch der virtuellen Währung

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2019 - C-609/17

    TSN - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Arbeitszeitgestaltung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2023 - C-715/20

    X (Absence de motifs de résiliation) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2021 - C-930/19

    Belgischer Staat (Droit de séjour en cas de violence domestique) - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2013 - C-363/12

    Nach Auffassung von Generalanwalt Wahl lässt sich für Eltern eines im Rahmen

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2012 - C-59/11

    Association Kokopelli - Landwirtschaft - Gültigkeit - Richtlinie 2002/55/EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2019 - C-682/17

    ExxonMobil Production Deutschland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt -

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-144/13

    VDP Dental Laboratory - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Steuerbefreiung beim

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2011 - C-393/10

    'O''Brien' - Richtlinie 97/81/EG - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit -

  • VG Berlin, 02.07.2015 - 26 K 313.14
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2015 - C-69/14

    Târșia - Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die die Wiederaufnahme des

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010 - C-196/09

    Miles u.a. - Definition des Begriffs "einzelstaatliches Gericht" im Rahmen von

  • EuGH, 06.11.2014 - C-335/13

    Feakins - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Agrarpolitik -

  • AG Stralsund, 08.11.2017 - 16 C 1085/17

    Anspruch auf Ausgleichszahlung wegen einer Flugannullierung nach der

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.10.2012 - C-401/11

    Soukupová - Landwirtschaft - EAGFL - Verordnung Nr. 1257/1999 - Gleichbehandlung

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2016 - C-351/14

    Rodríguez Sánchez

  • VG Wiesbaden, 16.12.2022 - 3 K 888/18

    Unionsrechtswidrigkeit des § 5 Abs. 2 S. 2 Hess. Urlaubsverordnung in der vom

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht