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   EuGH, 30.06.2011 - C-212/08   

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https://dejure.org/2011,321
EuGH, 30.06.2011 - C-212/08 (https://dejure.org/2011,321)
EuGH, Entscheidung vom 30.06.2011 - C-212/08 (https://dejure.org/2011,321)
EuGH, Entscheidung vom 30. Juni 2011 - C-212/08 (https://dejure.org/2011,321)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Ausschließlichkeitsregelung für die Verwaltung von Pferdewetten außerhalb der Rennplätze - Art. 49 EG - Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit - Zwingende Gründe des Allgemeininteresses - Ziele der Bekämpfung von Spielsucht und betrügerischen und kriminellen Aktivitäten ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Zeturf

    Ausschließlichkeitsregelung für die Verwaltung von Pferdewetten außerhalb der Rennplätze - Art. 49 EG - Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit - Zwingende Gründe des Allgemeininteresses - Ziele der Bekämpfung von Spielsucht und betrügerischen und kriminellen Aktivitäten ...

  • EU-Kommission PDF

    Zeturf

    Ausschließlichkeitsregelung für die Verwaltung von Pferdewetten außerhalb der Rennplätze - Art. 49 EG - Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit - Zwingende Gründe des Allgemeininteresses - Ziele der Bekämpfung von Spielsucht und betrügerischen und kriminellen Aktivitäten ...

  • EU-Kommission

    Zeturf

    Ausschließlichkeitsregelung für die Verwaltung von Pferdewetten außerhalb der Rennplätze - Art. 49 EG - Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit - Zwingende Gründe des Allgemeininteresses - Ziele der Bekämpfung von Spielsucht und betrügerischen und kriminellen Aktivitäten ...

  • Wolters Kluwer

    Ausschließlichkeitsregelung für die Verwaltung von Pferdewetten außerhalb der Rennplätze; Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit bei zwingenden Gründen des Allgemeininteresses [Bekämpfung von Spielsucht und betrügerischen und kriminellen Aktivitäten]; Grundsatz der ...

  • Betriebs-Berater

    Nationale Beschränkungen von Glücksspielen im Internet

  • vdai.de PDF

    Zulässigkeit der Gewährung exklusiver Rechte an eine einzige Einrichtung, die von den Behörden genau überwacht wird, zur Gewährleistung eines besonders hohen Niveaus des Verbraucherschutzes im Glücksspielsektor, zur wirksamen Vermeidung von übermäßigen Ausgaben für das ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 49
    Ausschließlichkeitsregelung für die Verwaltung von Pferdewetten außerhalb der Rennplätze; Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit bei zwingenden Gründen des Allgemeininteresses [Bekämpfung von Spielsucht und betrügerischen und kriminellen Aktivitäten]; Grundsatz der ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "Zeturf"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freier Dienstleistungsverkehr - Ein Monopol für Pferdewetten außerhalb von Rennplätzen kann gerechtfertigt sein, wenn mit ihm das Ziel der Bekämpfung der mit Glücksspielen verbundenen Gefahren in kohärenter und systematischer Weise verfolgt wird

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Zeturf

    Ausschließlichkeitsregelung für die Verwaltung von Pferdewetten außerhalb der Rennplätze - Art. 49 EG - Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit - Zwingende Gründe des Allgemeininteresses - Ziele der Bekämpfung von Spielsucht und betrügerischen und kriminellen Aktivitäten ...

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Monopol für Pferdewetten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    EuGH zum Monopol für online angebotene Pferdewetten - Monopol für Pferdewetten zur Bekämpfung der mit Glücksspielen verbundenen Gefahren mitunter gerechtfertigt

  • blogspot.com (Information zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Rechtssache Zeturf: Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'Etat

Besprechungen u.ä. (2)

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Sonstiges)

    Zeturf

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'Etat (Frankreich) eingereicht am 21. Mai 2008 - Société Zeturf Ltd / Premier ministre, Ministre de l'Agriculture et de la Pêche, Ministre de l'Intérieur, de l'Outre-mer et des Collectivités territoriales, Ministre de ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Conseil d"État (Frankreich) - Auslegung der Art. 49 EG und 50 EG - Zulässigkeit einer die Veranstaltung von Pferdewetten außerhalb der Rennplätze betreffenden Ausschließlichkeitsregelung zugunsten eines einzigen Wirtschaftsteilnehmers, der nicht ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • NVwZ 2011, 1119
  • GRUR Int. 2011, 947 (Ls.)
  • EuZW 2011, 674
  • MMR 2011, 764
 
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Wird zitiert von ... (105)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 08.09.2010 - C-46/08

    Carmen Media Group - Art. 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Inhaber einer

    Auszug aus EuGH, 30.06.2011 - C-212/08
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich im Übrigen, dass das Internet lediglich ein Vertriebskanal für Glücksspiele ist (Urteil vom 8. September 2010, Carmen Media Group, C-46/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 100).

    Der Gerichtshof hat jedoch bereits auf gewisse Besonderheiten des Anbietens von Glücksspielen über das Internet hingewiesen (vgl. Urteile Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International, Randnr. 72, und Carmen Media Group, Randnr. 101).

    Er hat insbesondere ausgeführt, dass über das Internet angebotene Glücksspiele, verglichen mit den herkömmlichen Glücksspielmärkten, wegen des fehlenden unmittelbaren Kontakts zwischen dem Verbraucher und dem Anbieter anders geartete und größere Gefahren in sich bergen, dass die Verbraucher eventuell von den Anbietern betrogen werden (Urteile Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International, Randnr. 70, und Carmen Media Group, Randnr. 102).

    Neben dem bereits erwähnten fehlenden unmittelbaren Kontakt zwischen Verbraucher und Anbieter stellen auch der besonders leichte und ständige Zugang zu den im Internet angebotenen Spielen sowie die potenziell große Menge und Häufigkeit eines solchen Angebots mit internationalem Charakter in einem Umfeld, das überdies durch die Isolation des Spielers, durch Anonymität und durch fehlende soziale Kontrolle gekennzeichnet ist, Faktoren dar, die die Entwicklung von Spielsucht und übermäßige Ausgaben für das Spielen begünstigen und aufgrund dessen die damit verbundenen negativen sozialen und moralischen Folgen, die in ständiger Rechtsprechung herausgestellt worden sind, vergrößern können (Urteil Carmen Media Group, Randnr. 103).

  • EuGH, 06.03.2007 - C-338/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT ES FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG, DASS IN ITALIEN

    Auszug aus EuGH, 30.06.2011 - C-212/08
    Zur Erreichung dieses Ziels der Lenkung in kontrollierbare Bahnen ist es erforderlich, dass die zugelassenen Veranstalter eine verlässliche und zugleich attraktive Alternative zu nicht geregelten Tätigkeit bereitstellen, was als solches das Angebot einer breiten Palette von Spielen, einen gewissen Werbeumfang und den Einsatz neuer Vertriebstechniken mit sich bringen kann (vgl. Urteile vom 6. März 2007, Placanica u. a, C-338/04, C-359/04 und C-360/04, Slg. 2007, I-1891, Randnr. 55, und Stoß u. a., Randnr. 101).

    Hierzu hat die Kommission geltend gemacht, dass die nationalen Behörden anders als in den Rechtssachen, in denen die Urteile Placanica u. a.

  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

    Auszug aus EuGH, 30.06.2011 - C-212/08
    Nach ständiger Rechtsprechung zählen wirtschaftliche Gründe nämlich nicht zu den in den Art. 45 EG und 46 EG angeführten Gründen und bilden keinen zwingenden Grund des Allgemeininteresses, der zur Rechtfertigung einer Beschränkung der Niederlassungsfreiheit oder des freien Dienstleistungsverkehrs angeführt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. November 2003, Gambelli u. a., C-243/01, Slg. 2003, I-13031, Randnr. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 6. Oktober 2009, Kommission/Spanien, C-153/08, Slg. 2009, I-9735, Randnr. 43).

    In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Behörden eines Mitgliedstaats, soweit sie die Verbraucher dazu anreizen und ermuntern, an Glücksspielen teilzunehmen, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zufließen, sich nicht im Hinblick auf die Notwendigkeit, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern, auf die öffentliche Sozialordnung berufen können, um Beeinträchtigungen der Dienstleistungsfreiheit zu rechtfertigen (Urteil Gambelli u. a., Randnr. 69).

  • EuGH, 24.03.1994 - C-275/92

    H.M. Customs und Excise / Schindler

    Auszug aus EuGH, 30.06.2011 - C-212/08
    Was das dritte Ziel der im Ausgangsverfahren fraglichen Regelung betrifft, auf das sich die französische Regierung in zweiter Linie beruft, ist festzustellen, dass die von dieser Regierung angeführte Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen des Ausgangsverfahrens mit der Finanzierung uneigennütziger oder im Allgemeininteresse liegender Tätigkeiten gleichgestellt werden kann, um die es in dem Kontext ging, in dem das Urteil vom 24. März 1994, Schindler (C-275/92, Slg. 1994, I-1039), ergangen ist.

    Der Gerichtshof hat hierzu wiederholt ausgeführt, dass es zwar nicht gleichgültig ist, dass Abgaben auf Einnahmen aus Glücksspielen in erheblichem Maße zur Finanzierung solcher Tätigkeiten beitragen können, dies jedoch nur eine erfreuliche Nebenfolge, nicht aber der eigentliche Grund der betriebenen restriktiven Politik sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Schindler, Randnr. 60, und vom 21. Oktober 1999, Zenatti, C-67/98, Slg. 1999, I-7289, Randnr. 36).

  • EuGH, 10.03.2009 - C-169/07

    DIE ÖSTERREICHISCHE REGELUNG ÜBER DIE ERRICHTUNG PRIVATER KRANKENANSTALTEN IST

    Auszug aus EuGH, 30.06.2011 - C-212/08
    Insoweit ist jedoch drauf hinzuweisen, dass eine nationale Regelung nur dann geeignet ist, die Verwirklichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (Urteil vom 10. März 2009, Hartlauer, C-169/07, Slg. 2009, I-1721, Randnr. 55).
  • EuGH, 03.06.2010 - C-258/08

    Ladbrokes Betting & Gaming und Ladbrokes International - Art. 49 EG -

    Auszug aus EuGH, 30.06.2011 - C-212/08
    Das vorlegende Gericht hat daher insbesondere im Licht der Entwicklung des Glücksspielmarkts in Frankreich zu prüfen, ob die staatlichen Kontrollen, denen die Tätigkeit des PMU grundsätzlich unterliegt, wirksam durchgeführt und damit die Ziele in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werden, die mit der Errichtung der Ausschließlichkeitsregelung zugunsten des PMU angestrebt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juni 2010, Ladbrokes Betting & Gaming und Ladbrokes International, C-258/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 37).
  • EuGH, 11.12.2003 - C-322/01

    DAS NATIONALE VERBOT DES VERSANDHANDELS MIT ARZNEIMITTELN LÄUFT DEM

    Auszug aus EuGH, 30.06.2011 - C-212/08
    Zunächst ist festzustellen, dass alle Beschränkungen, die das Glücksspielangebot im Internet betreffen, die Anbieter stärker beeinträchtigen, die außerhalb des betroffenen Mitgliedstaats, in dem die Dienstleistungsempfänger die Dienstleistungen in Anspruch nehmen, ansässig sind; diesen Anbietern würde so im Vergleich zu den in diesem Mitgliedstaat ansässigen Anbietern ein Vermarktungsmittel genommen, das für den unmittelbaren Zugang zu diesem Markt besonders wirksam ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Dezember 2003, Deutscher Apothekerverband, C-322/01, Slg. 2003, I-14887, Randnr. 74, und vom 2. Dezember 2010, Ker-Optika, C-108/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 54).
  • EuGH, 02.12.2010 - C-108/09

    Die EU-Mitgliedstaaten dürfen den Vertrieb von Kontaktlinsen über das Internet

    Auszug aus EuGH, 30.06.2011 - C-212/08
    Zunächst ist festzustellen, dass alle Beschränkungen, die das Glücksspielangebot im Internet betreffen, die Anbieter stärker beeinträchtigen, die außerhalb des betroffenen Mitgliedstaats, in dem die Dienstleistungsempfänger die Dienstleistungen in Anspruch nehmen, ansässig sind; diesen Anbietern würde so im Vergleich zu den in diesem Mitgliedstaat ansässigen Anbietern ein Vermarktungsmittel genommen, das für den unmittelbaren Zugang zu diesem Markt besonders wirksam ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Dezember 2003, Deutscher Apothekerverband, C-322/01, Slg. 2003, I-14887, Randnr. 74, und vom 2. Dezember 2010, Ker-Optika, C-108/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 54).
  • EuGH, 21.09.1999 - C-124/97

    Läärä u.a.

    Auszug aus EuGH, 30.06.2011 - C-212/08
    19 bis 22 des vorliegenden Urteils zusammengefasst worden sind, darauf hin, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung der Kontrolle von Wetten den Regelungen gleicht, um die es in den Rechtssachen ging, in denen die Urteile vom 21. September 1999, Läärä u. a. (C-124/97, Slg. 1999, I-6067), und Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International ergangen sind.
  • EuGH, 08.09.2009 - C-42/07

    Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch Internetglücksspiel-Verbote

    Auszug aus EuGH, 30.06.2011 - C-212/08
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit, wie sie vom vorlegenden Gericht festgestellt wurde, im Rahmen der Ausnahmeregelungen, die in den nach Art. 55 EG auf diesem Gebiet anwendbaren Art. 45 EG und 46 EG ausdrücklich vorgesehen sind, zulässig oder gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein kann (Urteil vom 8. September 2009, Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International, C-42/07, Slg. 2009, I-7633, Randnr. 55).
  • EuGH, 14.09.2006 - C-386/04

    Centro di Musicologia Walter Stauffer - Freier Kapitalverkehr -

  • EuGH, 06.10.2009 - C-153/08

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

  • EuGH, 27.01.2009 - C-318/07

    DIE STEUERLICHE ABZUGSFÄHIGKEIT VON SPENDEN AN GEMEINNÜTZIGE EINRICHTUNGEN DARF

  • EuGH, 21.10.1999 - C-67/98

    Zenatti

  • EuGH, 08.09.2010 - C-316/07

    Stoß - Art. 43 EG und 49 EG - Niederlassungsfreiheit - Freier

  • BVerwG, 27.07.2016 - 8 B 33.15

    Internetverbot für drei Glücksspielarten bestätigt

    Wie der Senat (BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 C 5.10 - BVerwGE 140, 1), das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 - NVwZ 2008, 1338) und der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urteile vom 8. September 2009 - C-42/07 [ECLI:EU:C:2009:519], Liga Portuguesa -, vom 8. September 2010 - C-316/07 [ECLI:EU:C:2010:504], Markus Stoß - und - C-46/08 [ECLI:EU:C:2010:505], Carmen Media - und vom 30. Juni 2011 - C-212/08 [ECLI:EU:C:2011:437], Zeturf -) zum damaligen § 4 Abs. 4 GlüStV 2008 bereits entschieden haben, ist ein generelles Internetverbot für öffentliches Glücksspiel mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit und dem allgemeinen Gleichheitssatz sowie mit Unionsrecht vereinbar.
  • BVerwG, 26.10.2017 - 8 C 14.16

    Internetverbot für drei Glücksspielarten bestätigt

    Wie der Senat (BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 C 5.10 - BVerwGE 140, 1), das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 - NVwZ 2008, 1338) und der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urteile vom 8. September 2009 - C-42/07 [ECLI:EU:C:2009:519], Liga Portuguesa -, vom 8. September 2010 - C-316/07 [ECLI:EU:C:2010:504], Markus Stoß - und - C-46/08 [ECLI:EU:C:2010:505], Carmen Media - und vom 30. Juni 2011 - C-212/08 [ECLI:EU:C:2011:437], Zeturf -) zum damaligen § 4 Abs. 4 GlüStV 2008 bereits entschieden haben, ist ein generelles Internetverbot für öffentliches Glücksspiel mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit und dem allgemeinen Gleichheitssatz sowie mit Unionsrecht vereinbar.
  • BGH, 28.09.2011 - I ZR 92/09

    Sportwetten im Internet

    Zwar beeinträchtigt das Internetverbot faktisch Glücksspielanbieter außerhalb Deutschlands stärker als solche, die im Inland ansässig sind, weil ihnen ein für den unmittelbaren Zugang zum deutschen Markt besonders wirksames Vermarktungsmittel genommen wird (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - C-212/08, EuZW 2011, 674 Rn. 74 - Zeturf Ltd.).

    Vielmehr kommt es auch dann darauf an, ob diese Beschränkung zwingenden Belangen des Allgemeinwohls dient, kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beiträgt und nicht über das erforderliche Maß hinausgeht (vgl. EuGH, EuZW 2009, 689 Rn. 52 ff. - Liga Portuguesa de Futebol Profissional; EuZW 2011, 674 Rn. 76 ff. - Zeturf Ltd.).

    Für die Beurteilung der unionsrechtlichen Zulässigkeit des Internetverbots kommt es deshalb nicht auf die Verfügbarkeit von Glücksspielen in anderen Vertriebskanälen an, die nicht die besonderen Gefahren des Internetvertriebs aufweisen (vgl. EuGH, EuZW 2011, 674 Rn. 78 ff. - Zeturf Ltd.).

    Abweichendes ergibt sich entgegen der Ansicht der Revision auch nicht aus der Entscheidung des Gerichtshofs in der Sache "Zeturf" (EuGH, EuZW 2011, 674 Rn. 73 ff.).

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