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   EuGH, 01.03.2012 - C-393/10   

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https://dejure.org/2012,285
EuGH, 01.03.2012 - C-393/10 (https://dejure.org/2012,285)
EuGH, Entscheidung vom 01.03.2012 - C-393/10 (https://dejure.org/2012,285)
EuGH, Entscheidung vom 01. März 2012 - C-393/10 (https://dejure.org/2012,285)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit - Begriff 'Teilzeitbeschäftigte, die einen Arbeitsvertrag haben oder in einem Arbeitsverhältnis stehen' - Teilzeitrichter, die auf der Basis von Tagesgebühren vergütet werden - Versagung einer Altersrente

  • Europäischer Gerichtshof

    'O''Brien'

    Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit - Begriff "Teilzeitbeschäftigte, die einen Arbeitsvertrag haben oder in einem Arbeitsverhältnis stehen" - Teilzeitrichter, die auf der Basis von Tagesgebühren vergütet werden - Versagung einer Altersrente

  • EU-Kommission PDF

    Dermod Patrick O"Brien gegen Ministry of Justice.

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court of the United Kingdom, eingereicht am 4. August 2010 - Dermod Patrick O'Brien/Ministry of Justice (vormals Department of Constitutional Affairs)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Auslegung der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinigung über Teilzeitarbeit (ABl. L 14, S. 9) - Begriff "Teilzeitbeschäftigte, die ... einen Arbeitsvertrag haben oder in einem Arbeitsverhältnis stehen" ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2012, 267
  • NZA 2012, 313
  • DÖV 2012, 401
 
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Wird zitiert von ... (114)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 10.06.2010 - C-395/08

    Bruno und Pettini - Richtlinie 97/81/EG - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit

    Auszug aus EuGH, 01.03.2012 - C-393/10
    Daraus folgerte er, dass für die Berechnung der Beitragszeiten, die für den Erwerb eines Anspruchs auf Altersversorgung erforderlich sind, die Bestimmungen der Richtlinie 97/81, und zwar auch in Bezug auf vor dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens liegende Beschäftigungszeiten, anwendbar sind (Urteil vom 10. Juni 2010, Bruno u. a., C-395/08 und C-396/08, Slg. 2010, I-5119, Randnrn.

    Der Begriff "Beschäftigungsbedingungen" in Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit erfasst Versorgungsbezüge, wenn sie von einem Beschäftigungsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber abhängen (vgl. u. a. Urteil Bruno u. a., Randnr. 42).

  • EuGH, 13.09.2007 - C-307/05

    Del Cerro Alonso - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung über

    Auszug aus EuGH, 01.03.2012 - C-393/10
    Insbesondere kann ein Mitgliedstaat nicht unter Verletzung der praktischen Wirksamkeit der Richtlinie 97/81 nach seinem Belieben bestimmte Personalkategorien von dem durch diese Richtlinie und durch die Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit bezweckten Schutz ausnehmen (vgl. entsprechend zur Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge [ABl. L 175, S. 43, im Folgenden: Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge] Urteil vom 13. September 2007, Del Cerro Alonso, C-307/05, Slg. 2007, I-7109, Randnr. 29).

    Vielmehr muss nach diesem Begriff die in Rede stehende Ungleichbehandlung einem echten Bedarf entsprechen und zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich sein (vgl. entsprechend zu Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge Urteil Del Cerro Alonso, Randnrn.

  • EuGH, 28.04.2011 - C-61/11

    El Dridi

    Auszug aus EuGH, 01.03.2012 - C-393/10
    Die Mitgliedstaaten dürfen nämlich keine Regelung anwenden, die die Verwirklichung der mit einer Richtlinie verfolgten Ziele gefährden und sie damit ihrer praktischen Wirksamkeit berauben könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. April 2011, El Dridi, C-61/11 PPU, Slg. 2011, I-3015, Randnr. 55).
  • EuGH, 12.05.1998 - C-85/96

    Martínez Sala

    Auszug aus EuGH, 01.03.2012 - C-393/10
    Wie die Parteien des Ausgangsverfahrens sind sich auch alle Regierungen, die Erklärungen eingereicht haben, und die Europäische Kommission darin einig, dass die Bedeutung des Arbeitnehmerbegriffs im Unionsrecht nicht einheitlich ist, sondern vom jeweiligen Anwendungsbereich abhängt (Urteile vom 12. Mai 1998, Martínez Sala, C-85/96, Slg. 1998, I-2691, Randnr. 31, und vom 13. Januar 2004, Allonby, C-256/01, Slg. 2004, I-873, Randnr. 63).
  • EuGH, 12.10.2004 - C-313/02

    Wippel - Richtlinie 97/81/EG - Richtlinie 76/207/EWG - Sozialpolitik -

    Auszug aus EuGH, 01.03.2012 - C-393/10
    Der Gerichtshof hat diesen Ansatz schon mit dem Hinweis darauf bestätigt, dass ein Arbeitnehmer in den Anwendungsbereich der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit fällt, wenn er nach den Rechtsvorschriften, Tarifverträgen oder Gepflogenheiten in dem betroffenen Mitgliedstaat einen Arbeitsvertrag hat oder in einem Arbeitsverhältnis steht (vgl. Urteil vom 12. Oktober 2004, Wippel, C-313/02, Slg. 2004, I-9483, Randnr. 40).
  • EuGH, 22.12.2010 - C-444/09

    Gavieiro Gavieiro - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 der

    Auszug aus EuGH, 01.03.2012 - C-393/10
    Die Definition des Begriffs "Teilzeitbeschäftigter" im Sinne dieser Rahmenvereinbarung in deren Paragraf 3 Nr. 1 erfasst alle Arbeitnehmer, ohne danach zu unterscheiden, ob sie an einen öffentlichen oder an einen privaten Arbeitgeber gebunden sind (vgl. entsprechend die Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, Urteil vom 22. Dezember 2010, Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, C-444/09 und C-456/09, Slg. 2010, I-14031, Randnrn.
  • EuGH, 23.10.2003 - C-4/02

    Schönheit

    Auszug aus EuGH, 01.03.2012 - C-393/10
    Es ist darauf hinzuweisen, dass Haushaltserwägungen eine Diskriminierung nicht rechtfertigen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Oktober 2003, Schönheit und Becker, C-4/02 und C-5/02, Slg. 2003, I-12575, Randnr. 85, und vom 22. April 2010, Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols, C-486/08, Slg. 2010, I-3527, Randnr. 46).
  • EuGH, 13.01.2004 - C-256/01

    Allonby

    Auszug aus EuGH, 01.03.2012 - C-393/10
    Wie die Parteien des Ausgangsverfahrens sind sich auch alle Regierungen, die Erklärungen eingereicht haben, und die Europäische Kommission darin einig, dass die Bedeutung des Arbeitnehmerbegriffs im Unionsrecht nicht einheitlich ist, sondern vom jeweiligen Anwendungsbereich abhängt (Urteile vom 12. Mai 1998, Martínez Sala, C-85/96, Slg. 1998, I-2691, Randnr. 31, und vom 13. Januar 2004, Allonby, C-256/01, Slg. 2004, I-873, Randnr. 63).
  • EuGH, 22.04.2010 - C-486/08

    Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols - Sozialpolitik -

    Auszug aus EuGH, 01.03.2012 - C-393/10
    Es ist darauf hinzuweisen, dass Haushaltserwägungen eine Diskriminierung nicht rechtfertigen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Oktober 2003, Schönheit und Becker, C-4/02 und C-5/02, Slg. 2003, I-12575, Randnr. 85, und vom 22. April 2010, Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols, C-486/08, Slg. 2010, I-3527, Randnr. 46).
  • BAG, 18.01.2023 - 5 AZR 108/22

    Vergütung - Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten

    Diese liegen nur vor, wenn die in Rede stehende Ungleichbehandlung einem echten Bedarf entspricht und zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich ist (vgl. EuGH 1. März 2012 - C-393/10 - [O'Brien] Rn. 64 mwN; vgl. zu § 4 Nr. 1 Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge 9. Februar 2017 - C-443/16 - [Rodrigo Sanz] Rn. 42; vgl. auch BAG 29. Januar 2020 - 4 ABR 26/19 - Rn. 28, BAGE 169, 351) .

    Es ist Sache des nationalen Gerichts zu beurteilen, ob objektive Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen (vgl. EuGH 7. April 2022 - C-236/20 - [Ministero della Giustizia ua.] Rn. 54; 1. März 2012 - C-393/10 - [O"Brien] Rn. 65) .

  • EuGH, 19.10.2023 - C-660/20

    Arbeitszeit: Teilzeitbeschäftigte dürfen nicht schlechter behandelt werden, wenn

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Begriff "sachliche Gründe" im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung so zu verstehen, dass eine unterschiedliche Behandlung von Teilzeit- und von Vollzeitbeschäftigten nicht damit gerechtfertigt werden kann, dass sie in einer allgemeinen und abstrakten innerstaatlichen Norm wie einem Gesetz oder einem Tarifvertrag vorgesehen ist (Urteil vom 1. März 2012, 0'Brien, C-393/10, EU:C:2012:110, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Solche Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung Teilzeitverträge geschlossen wurden, und ihren Wesensmerkmalen oder gegebenenfalls aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels durch einen Mitgliedstaat ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. März 2012, 0'Brien, C-393/10, EU:C:2012:110, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 15. Oktober 2019, AEAT [Berechnung der Betriebszugehörigkeitsdauer für Arbeitnehmer in zyklisch-vertikaler Teilzeit], C-439/18 und C-472/18, EU:C:2019:858, Rn. 47).

  • BAG, 11.11.2020 - 10 AZR 185/20

    Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten bei der Vergütung?

    Auch die in § 3 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung genannten Kriterien, die den "vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten" definieren, stellen auf die inhaltliche Tätigkeit der betroffenen Personen ab (EuGH 1. März 2012 - C-393/10 - [O´Brien] Rn. 61; vgl. auch 28. Februar 2013 - C-427/11 - [Kenny ua.] Rn. 27) .

    Dieser Begriff ist so zu verstehen, dass die in Rede stehende Ungleichbehandlung einem echten Bedarf entsprechen sowie geeignet und erforderlich sein muss, um das verfolgte Ziel zu erreichen (EuGH 1. März 2012 - C-393/10 - [O"Brien] Rn. 64; vgl. auch EUArbRK/Kietaibl 3. Aufl. Richtlinie 97/81/EG Anhang § 4 Rn. 21) .

    bb) Die Rechtsfrage kann aus Sicht des Senats nicht deshalb als geklärt angesehen werden, weil der Gerichtshof mehrfach darauf hingewiesen hat, es sei Sache des nationalen Gerichts zu beurteilen, ob objektive Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigten (EuGH 1. März 2012 - C-393/10 - [O"Brien] Rn. 67; 6. Dezember 2007 - C-300/06 - [Voß] Rn. 43; 27. Mai 2004 - C-285/02 - [Elsner-Lakeberg] Rn. 18) .

    Der Gerichtshof hat bereits darauf hingewiesen, dass ein bestimmter Grund - Haushaltserwägungen - von vornherein nicht als Rechtfertigungsgrund infrage kommt (EuGH 1. März 2012 - C-393/10 - [O"Brien] Rn. 66) .

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