Rechtsprechung
   EuGH, 21.06.2012 - C-5/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,13727
EuGH, 21.06.2012 - C-5/11 (https://dejure.org/2012,13727)
EuGH, Entscheidung vom 21.06.2012 - C-5/11 (https://dejure.org/2012,13727)
EuGH, Entscheidung vom 21. Juni 2012 - C-5/11 (https://dejure.org/2012,13727)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,13727) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    Art. 34 AEUV; Art. 36 AEUV; Art. 267 AEUV; Art. 4 Abs. 1 RL 2001/29/EG; § 27 StGB; § 17 Abs. 1, Abs. 2 UrhG; § 106 UrhG; § 108a UrhG; Art. 6 WCT
    Freier Warenverkehr und gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke (Rechtfertigung von nationalen Beschränkungen zum Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums bzw. des Urheberrechts: Verhältnismäßigkeit; Abschottung der Märkte; ...

  • lexetius.com

    Freier Warenverkehr - Gewerbliches und kommerzielles Eigentum - Verkauf von Vervielfältigungsstücken von Werken in einem Mitgliedstaat, in dem das Urheberrecht an diesen Werken nicht geschützt ist - Beförderung dieser Waren in einen anderen Mitgliedstaat, in dem die ...

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Ein Spediteur kann sich beim Import von italienischen Plagiats-Möbeln wegen Beihilfe zum unerlaubten Verbreiten eines urheberrechtlich geschützten Werks strafbar machen

  • Telemedicus

    Verhältnis zwischen Urheberrecht und Warenverkehrsfreiheit

  • Telemedicus

    Verhältnis zwischen Urheberrecht und Warenverkehrsfreiheit

  • Europäischer Gerichtshof

    Donner

    Freier Warenverkehr - Gewerbliches und kommerzielles Eigentum - Verkauf von Vervielfältigungsstücken von Werken in einem Mitgliedstaat, in dem das Urheberrecht an diesen Werken nicht geschützt ist - Beförderung dieser Waren in einen anderen Mitgliedstaat, in dem die ...

  • EU-Kommission

    Donner

    Freier Warenverkehr - Gewerbliches und kommerzielles Eigentum - Verkauf von Vervielfältigungsstücken von Werken in einem Mitgliedstaat, in dem das Urheberrecht an diesen Werken nicht geschützt ist - Beförderung dieser Waren in einen anderen Mitgliedstaat, in dem die ...

  • Wolters Kluwer

    Recht auf den Verkauf von Vervielfältigungsstücken bei fehlendem Urheberrechtsschutz in bestimmten Mitgliedstaates; Anforderungen an das Strafverfahren gegen einen Spediteur wegen Beihilfe zum unerlaubten Verbreiten eines urheberrechtlich geschützten Werks

  • debier datenbank

    Art. 34, 36 AEUV

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Freier Warenverkehr; Gewerbliches und kommerzielles Eigentum; Verkauf von Vervielfältigungsstücken von Werken in einem Mitgliedstaat, in dem das Urheberrecht an diesen Werken nicht geschützt ist; Beförderung dieser Waren in einen anderen Mitgliedstaat, in dem die ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Donner

  • datenbank.nwb.de

    Freier Warenverkehr - Einschränkung der Warenverkehrsfreiheit zum Schutz von Urheberrechten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (16)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freier Warenverkehr - Die Warenverkehrsfreiheit darf zum Schutz von Urheberrechten eingeschränkt werden

  • internet-law.de (Kurzinformation)

    Warenverkehrsfreiheit darf zum Schutz des Urheberrechts eingeschränkt werden

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Import von Bauhaus-Möbel-Nachbauten aus Italien - Warenverkehrsfreiheit darf zum Schutz von Urheberrechten eingeschränkt werden

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Spediteur wegen Beihilfe zum Urheberrechtsverstoß verurteilt

  • ratgeberrecht.eu (Pressemitteilung)

    Warenverkehrsfreiheit darf zum Schutz von Urheberrechten eingeschränkt werden

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Zur strafrechtlichen Verfolgung des Imports von Kopien urheberrechtlich geschützter Werke nach Deutschland

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Urheberrechte und die Warenverkehrsfreiheit

  • rechtsindex.de (Pressemitteilung)

    Möbelplagiate: Die Warenverkehrsfreiheit darf zum Schutz von Urheberrechten eingeschränkt werden

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Zur Beihilfe zum unerlaubten Verbreiten von Vervielfältigungsstücken urheberrechtlich geschützter Werke durch einen Spediteur

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Beihilfe zum unerlaubten Verbreiten von Vervielfältigungsstücken urheberrechtlich geschützter Werke durch einen Spediteur

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Einschränkung der Warenverkehrsfreiheit zum Schutz von Urheberrechten

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Warenverkehrsfreiheit darf zum Schutz von Urheberrechten eingeschränkt werden

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Deutsches Urheberrecht verstößt nicht gegen EU-Warenverkehrsfreiheit

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    EU: Rechtswidrig kopierte Waren dürfen nicht eingeführt werden

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Verkauf von Vervielfältigungsstücken in Mitgliedsstaat, in dem das Urheberrecht am Werk nicht geschützt ist

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Warenverkehrsfreiheit darf zum Schutz von Urheberrechten eingeschränkt werden - Spediteur darf wegen Beihilfe zur unerlaubten Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke strafrechtlich verfolgt werden

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 6. Januar 2011 - Strafverfahren gegen Titus Alexander Jochen Donner

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Bundesgerichtshof - Auslegung der Art. 34 und 36 AEUV - Freier Warenverkehr - Gewerbliches und kommerzielles Eigentum - Verkauf von Vervielfältigungsstücken von Werken in einem Mitgliedstaat, in dem das Urheberrecht an diesen Werken nicht ...

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2012, 817
  • GRUR Int. 2012, 766
  • EuZW 2012, 663
  • MMR 2013, 179 (Ls.)
  • DVBl 2012, 963
  • K&R 2012, 582
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 24.01.1989 - 341/87

    EMI Electrola / Patricia Im- und Export u.a.

    Auszug aus EuGH, 21.06.2012 - C-5/11
    Soweit in diesem Fall die Verschiedenheit der nationalen Rechtsvorschriften über die Schutzfrist zu Beschränkungen des Handels innerhalb der Union führen kann, sind diese Beschränkungen nach Art. 36 AEUV gerechtfertigt, wenn sie auf dem Unterschied zwischen den Regelungen beruhen und dieser untrennbar mit dem Bestehen der ausschließlichen Rechte verknüpft ist (vgl. Urteil vom 24. Januar 1989, EMI Electrola, 341/87, Slg. 1989, 79, Randnr. 12).
  • EuGH, 08.06.1971 - 78/70

    Deutsche Grammophon / Metro SB

    Auszug aus EuGH, 21.06.2012 - C-5/11
    Im Übrigen kann, wie der Generalanwalt in den Nrn. 67 bis 70 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, nicht davon ausgegangen werden, dass der Schutz des Verbreitungsrechts unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens zu einer unverhältnismäßigen oder künstlichen Abschottung der Märkte führt, die der Rechtsprechung des Gerichtshofs zuwiderläuft (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Juni 1971, Deutsche Grammophon Gesellschaft, 78/70, Slg. 1971, 487, Randnr. 12, vom 20. Januar 1981, Musik-Vertrieb membran und K-tel International, 55/80 und 57/80, Slg. 1981, 147, Randnr. 14, sowie EMI Electrola, Randnr. 8).
  • EuGH, 20.01.1981 - 55/80

    Musik-Vertrieb Membran GmbH / GEMA

    Auszug aus EuGH, 21.06.2012 - C-5/11
    Im Übrigen kann, wie der Generalanwalt in den Nrn. 67 bis 70 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, nicht davon ausgegangen werden, dass der Schutz des Verbreitungsrechts unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens zu einer unverhältnismäßigen oder künstlichen Abschottung der Märkte führt, die der Rechtsprechung des Gerichtshofs zuwiderläuft (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Juni 1971, Deutsche Grammophon Gesellschaft, 78/70, Slg. 1971, 487, Randnr. 12, vom 20. Januar 1981, Musik-Vertrieb membran und K-tel International, 55/80 und 57/80, Slg. 1981, 147, Randnr. 14, sowie EMI Electrola, Randnr. 8).
  • EuGH, 17.04.2008 - C-456/06

    Peek & Cloppenburg - Urheberrecht - Richtlinie 2001/29/EG - Art. 4 Abs. 1 -

    Auszug aus EuGH, 21.06.2012 - C-5/11
    Da die Richtlinie 2001/29 dazu dient, den Verpflichtungen nachzukommen, die der Union u. a. nach dem WCT obliegen, und da nach ständiger Rechtsprechung Bestimmungen des Unionsrechts nach Möglichkeit im Licht des Völkerrechts auszulegen sind, insbesondere wenn mit ihnen ein von der Union geschlossener völkerrechtlicher Vertrag durchgeführt werden soll, ist der Begriff "Verbreitung" in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie im Einklang mit Art. 6 Abs. 1 WCT auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. April 2008, Peek & Cloppenburg, C-456/06, Slg. 2008, I-2731, Randnrn.
  • EuGH, 03.10.2013 - C-170/12

    Ein Gericht, in dessen Bezirk das Angebot einer CD im Internet zugänglich ist,

    13 - Vgl. u. a. Urteil vom 21. Juni 2012, Donner (C-5/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 25).

    42 - Vgl. zu einer Verletzung des ausschließlichen Verbreitungsrechts im Rahmen grenzüberschreitender Fernabsatzgeschäfte Urteil Donner und zur Verletzung von nationalen Marken und Gemeinschaftsmarken im Internet Urteil L'Oréal u. a.

    54 - Vgl. zu nationalen Marken und Gemeinschaftsmarken Urteil L'Oréal u. a. (Randnr. 65), zu einer angeblichen Verletzung des ausschließlichen Verbreitungsrechts eines Urhebers Urteil Donner (Randnr. 27) und zum Verstoß gegen das Schutzrecht sui generis an einer Datenbank Urteil Football Dataco u. a. (Randnr. 39).

    56 - Da sich das Urteil Donner auf Vorgänge bezog, die den grenzüberschreitenden Verkauf beweglicher Gegenstände zum Gegenstand hatten, während die Urteile L'Oréal u. a. und Football Dataco u. a. Tätigkeiten im Internet betrafen.

  • BGH, 11.10.2012 - 1 StR 213/10

    Freier Warenverkehr und gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung urheberrechtlich

    Sind die den freien Warenverkehr regelnden Art. 34, 36 AEUV dahin auszulegen, dass sie einer aus der Anwendung nationaler Strafvorschriften resultierenden Strafbarkeit wegen Beihilfe zum unerlaubten Verbreiten urheberrechtlich geschützter Werke entgegenstehen, wenn bei einem grenzüberschreitenden Verkauf eines in Deutschland urheberrechtlich geschützten Werkes kumulativ - dieses Werk aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Deutschland verbracht und die tatsächliche Verfügungsgewalt an ihm in Deutschland übertragen wird, - der Eigentumsübergang aber in dem anderen Mitgliedstaat erfolgt ist, in dem urheberrechtlicher Schutz des Werkes nicht bestand oder nicht durchsetzbar war? Daraufhin hat der EuGH in seinem Urteil vom 21. Juni 2012 (Rechtssache C 5/11, EuZW 2012, 663) entschieden:.

    Das muss dann erst recht gelten, wenn an sich bestehende Schutzrechte nur unterschiedlich durchsetzbar sind, denn die Beschränkung, die für einen Händler aufgrund des strafrechtlich sanktionierten Verbreitungsverbots besteht, beruht in derartigen Fällen ebenfalls nicht auf einer Handlung oder auf der Zustimmung des Rechtsinhabers, sondern darauf, dass die Bedingungen des Schutzes der betreffenden Urheberrechte von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich sind, wie der EuGH in der Vorabentscheidung in dieser Sache klargestellt hat (EuGH, Urteil vom 21. Juni 2012, Rechtssache C 5/11, Rn. 34, EuZW 2012, 663).

  • EuGH, 13.05.2015 - C-516/13

    Dimensione Direct Sales und Labianca - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Es ist zu beachten, dass der Begriff "Verbreitung" im Sinne dieser Vorschrift ein autonomer unionsrechtlicher Begriff ist, dessen Auslegung nicht von dem Recht abhängen kann, das auf die Geschäfte anwendbar ist, in deren Rahmen eine Verbreitung erfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil Donner, C-5/11, EU:C:2012:370, Rn. 25).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich außerdem, dass der Begriff "Verbreitung" in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29, da diese Richtlinie dazu dient, Verpflichtungen nachzukommen, die der Union u. a. nach dem WCT obliegen, und da nach ständiger Rechtsprechung Bestimmungen des Unionsrechts nach Möglichkeit im Licht des Völkerrechts auszulegen sind, insbesondere wenn mit ihnen ein von der Union geschlossener völkerrechtlicher Vertrag durchgeführt werden soll, im Einklang mit Art. 6 Abs. 1 des WCT auszulegen ist (Urteil Donner, C-5/11, EU:C:2012:370, Rn. 23).

    Die Wendung "Verbreitung an die Öffentlichkeit ... durch Verkauf" in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 ist daher gleichbedeutend mit der Formulierung "durch Verkauf ... der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden" in Art. 6 Abs. 1 des WCT (vgl. in diesem Sinne Urteil Donner, C-5/11, EU:C:2012:370, Rn. 24).

    Ein Händler ist daher für jede von ihm selbst oder für seine Rechnung vorgenommene Handlung verantwortlich, die zu einer "Verbreitung an die Öffentlichkeit" in einem Mitgliedstaat führt, in dem die in Verkehr gebrachten Waren urheberrechtlich geschützt sind (Urteile Donner, C-5/11, EU:C:2012:370, Rn. 26 und 27, sowie Blomqvist, C-98/13, EU:C:2014:55, Rn. 28).

    Der Gerichtshof hat nämlich in Rn. 30 des Urteils Donner (C-5/11, EU:C:2012:370) entschieden, dass ein Händler, der seine Werbung auf Mitglieder der Öffentlichkeit in einem bestimmten Mitgliedstaat ausrichtet und ein spezifisches Lieferungssystem und spezifische Zahlungsmodalitäten schafft oder für sie zur Verfügung stellt oder dies einem Dritten erlaubt und diese Mitglieder der Öffentlichkeit so in die Lage versetzt, sich Vervielfältigungsstücke von Werken liefern zu lassen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat geschützt sind, in dem Mitgliedstaat, in dem die Lieferung erfolgt, eine "Verbreitung an die Öffentlichkeit" im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 vornimmt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.12.2014 - C-516/13

    Dimensione Direct Sales und Labianca - Urheberrecht - Richtlinie 2001/29/EG -

    4 - C-5/11, EU:C:2012:370.

    10 - EU:C:2012:370.

    11 - EU:C:2012:370.

    15 - EU:C:2012:370.

    17 - EU:C:2012:370.

    19 - EU:C:2012:370.

    28 - Urteile Peek & Cloppenburg (EU:C:2008:232, Rn. 30 und 31) und Donner (EU:C:2012:370, Rn. 23).

    33 - Urteil Donner (EU:C:2012:370, Rn. 25).

    34 - Urteile Donner (EU:C:2012:370, Rn. 26) und Blomqvist (EU:C:2014:55), Rn. 28.

    39 - Vgl. Urteil Donner (EU:C:2012:370, Rn. 29).

  • BGH, 05.11.2015 - I ZR 76/11

    Werbung für geschütztes Werk bzw. Vervielfältigungsstücke

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat - nach Erlass des Berufungsurteils - in der Sache "Donner" im Hinblick auf die Kooperation zwischen der Beklagten zu 1 als Händler und der Beklagten zu 3 als Transportunternehmen entschieden, dass ein Händler, der seine Werbung auf in einem bestimmten Mitgliedstaat ansässige Mitglieder der Öffentlichkeit ausrichtet und ein spezifisches Lieferungssystem und spezifische Zahlungsmodalitäten schafft oder für sie zur Verfügung stellt oder dies einem Dritten erlaubt und diese Mitglieder der Öffentlichkeit so in die Lage versetzt, sich Vervielfältigungen von Werken liefern zu lassen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat urheberrechtlich geschützt sind, in dem Mitgliedstaat, in dem die Lieferung erfolgt, eine "Verbreitung an die Öffentlichkeit" im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vornimmt (EuGH, Urteil vom 21. Juni 2012 - C-5/11, GRUR 2012, 817 Rn. 21 bis 30 = WRP 2012, 927 - Donner; vgl. nachfolgend BGH, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 1 StR 213/10, BGHSt 58, 15 Rn. 47 f.).
  • BGH, 23.01.2024 - I ZR 205/22

    Extreme Durable

    So nimmt ein im Ausland ansässiger Händler, der seine Werbung auf das Schutzland ausrichtet und ein spezifisches Lieferungssystem und spezifische Zahlungsmodalitäten schafft oder für sie zur Verfügung stellt oder dies einem Dritten erlaubt und Interessenten im Schutzland in die Lage versetzt, sich schutzrechtsverletzende Ware liefern zu lassen, im Schutzland eine schutzrechtsverletzende Handlung vor (zum Urheberrecht vgl. EuGH, Urteil vom 21. Juni 2012 - C-5/11, GRUR 2012, 817 [juris Rn. 30] = WRP 2012, 927 - Donner).

    Auch die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union "Donner" (EuGH, GRUR 2012, 817) beantwortet die Vorlagefrage 1 nicht.

    So hat der Gerichtshof der Europäischen Union einen Händler nicht nur für jede von ihm selbst vorgenommene Handlung verantwortlich angesehen, sondern auch für Handlungen, die für seine Rechnung vorgenommen worden sind, wenn der betreffende Händler das Ziel hatte, schutzrechtsverletzende Produkte im Schutzland anzubieten und zu vertreiben und ihm das Verhalten dieses Dritten nicht unbekannt sein konnte (zum Urheberrecht vgl. EuGH, GRUR 2012, 817 [juris Rn. 27] - Donner).

  • EuGH, 18.10.2012 - C-173/11

    Football Dataco u.a. - Richtlinie 96/9/EG - Rechtlicher Schutz von Datenbanken -

    Insoweit muss der Ort einer Handlung der "Weiterverwendung" im Sinne von Art. 7 der Richtlinie 96/9 wie auch die Definition dieses Begriffs autonome Kriterien des Unionsrechts erfüllen (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Juni 2012, Donner, C-5/11, Randnr. 25).

    Eine Weiterverwendung, die - wie im Ausgangsverfahren - mittels des Servers einer Website vorgenommen wird, ist, wie auch der Generalanwalt in den Nrn. 58 und 59 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, durch eine Reihe aufeinanderfolgender Handlungen gekennzeichnet, die zumindest von dem Zeitpunkt, zu dem die betreffenden Daten zwecks ihres Abrufs durch die Öffentlichkeit auf die Website gestellt werden, bis zur Übermittlung dieser Daten an die interessierten Mitglieder der Öffentlichkeit reichen und im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten stattfinden können (vgl. entsprechend Urteil Donner, Randnr. 26).

    75, 76, 80 und 92, L'Oréal u. a., Randnr. 65, sowie Donner, Randnrn.

    Die Tatsache, dass Sportradar Unternehmen, die an diese Öffentlichkeit gerichtete Wettdienste anbieten, vertraglich das Recht auf Zugang zu ihrem Server gewährt hat, kann auch ein Anhaltspunkt für ihre Absicht sein, diese anzusprechen, wenn - was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist - Sportradar dieser spezifische Verwendungszweck bekannt war oder hätte bekannt sein müssen (vgl. entsprechend Urteile Pammer und Hotel Alpenhof, Randnr. 89, sowie Donner, Randnrn.

    Schließlich kann der Umstand, dass die von Sportradar ins Internet gestellten Daten für Internetnutzer im Vereinigten Königreich, die Kunden dieser Unternehmen sind, in ihrer eigenen Sprache, die sich von den üblicherweise in den Mitgliedstaaten, von denen aus dieses Unternehmen seine Tätigkeiten ausübt, verwendeten Sprachen unterscheidet, zugänglich sind, gegebenenfalls die Anhaltspunkte für das Vorliegen eines insbesondere der Öffentlichkeit im Vereinigten Königreich geltenden Vorgehens bestätigen (vgl. entsprechend Urteile Pammer und Hotel Alpenhof, Randnr. 84, sowie Donner, Randnr. 29).

  • BGH, 11.04.2013 - I ZR 91/11

    Marcel-Breuer-Möbel

    b) Der Gerichtshof hat durch Urteil vom 21. Juni 2012 (C-5/11, GRUR 2012, 817 = WRP 2012, 927 - Donner) die ihm vom 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 8. Dezember 2010 - 1 StR 213/10, GRUR 2011, 227) zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage, ob unter den Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens eine im Inland erfolgte "Verbreitung an die Öffentlichkeit" im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vorliegt, dahin beantwortet, dass ein Händler, der seine Werbung auf in einem bestimmten Mitgliedstaat ansässige Mitglieder der Öffentlichkeit ausrichtet und ein spezifisches Lieferungssystem und spezifische Zahlungsmodalitäten schafft oder für sie zur Verfügung stellt oder dies einem Dritten erlaubt und diese Mitglieder der Öffentlichkeit so in die Lage versetzt, sich Vervielfältigungen von Werken liefern zu lassen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat urheberrechtlich geschützt sind, in dem Mitgliedstaat, in dem die Lieferung erfolgt, eine "Verbreitung an die Öffentlichkeit" im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 EG vornimmt.

    Zur Begründung hat der Gerichtshof unter anderem ausgeführt, die Verbreitung an die Öffentlichkeit zeichne sich durch eine Reihe von Handlungen aus, die "zumindest" vom Abschluss eines Kaufvertrags bis zu dessen Erfüllung durch die Lieferung an ein Mitglied der Öffentlichkeit reichten (EuGH, GRUR 2012, 817 Rn. 26 - Donner).

  • OLG Bremen, 21.09.2017 - 1 Ws 55/17

    Anordnung zur Aufnahme von Ermittlungen durch das Beschwerdegericht im

    In einem Vorlageverfahren des BGH gemäß Art. 267 Abs. 1 lit. a), Abs. 3 AEUV zur Frage der Auslegung des Verbreitungsbegriffs im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG hat der EuGH mit Urteil vom 21.06.2012, AZ: C-5/11 (vgl. BeckRS 2012, 81277, GRUR 2012, 817-819) entschieden, dass ein Händler, der seine Werbung auf in einem bestimmten Mitgliedstaat ansässige Mitglieder der Öffentlichkeit ausrichtet und ein spezifisches Lieferungssystem und spezifische Zahlungsmodalitäten schafft oder für sie zur Verfügung stellt und diese Mitglieder der Öffentlichkeit so in die Lage versetzt, sich Vervielfältigungen von Werken liefern zu lassen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat urheberrechtlich geschützt sind, in dem Mitgliedstaat, in dem die Lieferung erfolgt, eine Verbreitung an die die Öffentlichkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/ EG vornimmt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2023 - C-588/21

    Nach Ansicht von Generalanwältin Medina müssen europäische harmonisierte

    Soweit sich das Gericht auf die Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache Donner (C-5/11, EU:C:2012:195) (Rn. 40 des angefochtenen Urteils) stützten möchte, wonach das Urheberrecht trotz einer immer weiter gehenden Harmonisierung nach wie vor größtenteils dem nationalen Recht unterliegt, ist das angefochtene Urteil in dieser Hinsicht zu theoretisch.
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2013 - C-131/12

    Nach Ansicht von Generalanwalt Jääskinen sind Suchmaschinen-Diensteanbieter für

  • EuGH, 06.02.2014 - C-98/13

    Blomqvist - Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2013 - C-170/12

    Pinckney - Unzulässigkeit - Fehlen eines Zusammenhangs zwischen den Vorlagefragen

  • EuGH, 22.01.2015 - C-419/13

    Art & Allposters International - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges

  • EuGH, 20.04.2023 - C-775/21

    Die Ausstrahlung eines Musikwerks als Hintergrundmusik in einem

  • EuG, 14.07.2021 - T-185/19

    Public.Resource.Org und Right to Know/ Kommission - Zugang zu Dokumenten -

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2018 - C-572/17

    Syed - Vorabentscheidungsersuchen - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2021 - C-251/20

    Gtflix Tv - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2013 - C-390/12

    Pfleger u.a. - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Glücksspiele -

  • OLG Frankfurt, 13.03.2020 - 11 U 6/19

    Schadensersatz auf der Grundlage des Verletzergewinns bei Verwendung von nicht

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2014 - C-441/13

    Hejduk - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Gerichtliche

  • EuGH, 04.09.2014 - C-543/12

    Zeman - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 91/477/EWG - Ausstellung des

  • LG Düsseldorf, 17.04.2019 - 12 O 48/18
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.10.2014 - C-539/13

    Merck Canada und Merck Sharp & Dohme - Geistiges Eigentum - Marken -

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht