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   BGH, 18.10.2012 - III ZR 196/11   

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BGH, 18.10.2012 - III ZR 196/11 (https://dejure.org/2012,31172)
BGH, Entscheidung vom 18.10.2012 - III ZR 196/11 (https://dejure.org/2012,31172)
BGH, Entscheidung vom 18. Oktober 2012 - III ZR 196/11 (https://dejure.org/2012,31172)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 56 AEUV, Art 340 AEUV, Art 34 GG, § 839 BGB

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    BGH lehnt Schadensersatzansprüche für Sportwettenveranstalter ab

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Staatshaftungsansprüche einer in Gibraltar ansässigen Anbieterin wegen der Untersagung der Vermittlung von Sportwetten durch bayerische Behörden und Gerichte

  • Glücksspiel & Recht

    Sportwetten

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, Art. 56 AEUV, Art. 267 Abs. 2, 3 AEUV
    Glücksspielrecht: Kein Staatshaftungsanspruch wegen Untersagung von Sportwetten | Unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch: hinreichend qualifizierter Verstoß gegen Unionsrecht; Staatliches Sportwettenmonopol; Kohärenzgebot; Tatrichterlicher Beurteilungsspielraum; ...

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AEUV Art. 56; BGB § 839; GG Art. 34
    Staatshaftungsansprüche einer in Gibraltar ansässigen Anbieterin wegen der Untersagung der Vermittlung von Sportwetten durch bayerische Behörden und Gerichte

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schadensersatzansprüche eines Sportwettenanbieters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Keine Staatshaftungsansprüche für Sportwettenanbieter wegen Europarechtsverstoß

  • beckmannundnorda.de (Pressemitteilung)

    Sportwettenanbieter haben keinen Anspruch aus Staatshaftung wegen europarechtswidrigem deutschem Verbot

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sportwettenanbieter in Deutschland - Europarecht und Staatshaftung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zu Sportwettenanbietern - Keine Staatshaftungsansprüche wegen Europarechtsverstoß

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Sportwettenanbieter fordert Ausgleich für entgangene Gewinne - Kein Schadenersatz für "Berufsverbot", obwohl das staatliche Wettmonopol hierzulande nicht europakonform war

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Keine Staatshaftungsansprüche für Sportwettenanbieter wegen Europarechtsverstoß

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Keine Staatshaftungsansprüche für Sportwettenanbieter wegen Europarechtsverstoß

  • anwalt.de (Pressemitteilung)

    Keine Staatshaftungsansprüche für Sportwettenanbieter wg. Europarechtsverstoß

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Kein unionsrechtlicher Schadensersatzanspruch für Sportwettenanbieter

  • welt.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 21.09.2012)

    Urteil zu Schadenersatz für entgangene Sportwetten-Gewinne im Oktober

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Keine Staatshaftungsansprüche für Sportwettenanbieter 52

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2013, 194
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (35)

  • EuGH, 08.09.2010 - C-409/06

    Mit dem im Rahmen der Organisation von Sportwetten und Lotterien in Deutschland

    Auszug aus BGH, 18.10.2012 - III ZR 196/11
    Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin als (gibraltarische) Veranstalterin von Sportwetten und die für sie auf der Grundlage von Geschäftsbesorgungsverträgen tätigen (deutschen) Vermittler Dienstleistungen im Sinne von Art. 49 EG (jetzt Art. 56 AEUV) angeboten haben (EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - C 316/07 u.a. - Stoß u.a., NVwZ 2010, 1409 Rn. 56 ff).

    Weiterhin steht aufgrund der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. September 2010 (C-46/08 - Carmen Media, NVwZ 2010, 1422; Stoß aaO; C-409/06 - Winner Wetten - NVwZ 2010, 1419) fest, dass das in Bayern bis 2008 gemäß dem Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland vom 20. Juni 2004 (BayGVBl. S. 230) geltende Sportwettenmonopol, aufgrund dessen ausschließlich die im Deutschen Lotto- und Totoblock zusammengeschlossenen Lotterieunternehmen der Länder Sportwetten ("ODDSET") anbieten und (über die Lottoannahmestellen sowie über das Internet) vertreiben durften, und damit die darauf beruhenden Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen der Bediensteten zu 1 und 2 objektiv mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar waren: Die Regelungen, die der Eindämmung der Spielsucht dienen sollten, verstießen gegen das in den Urteilen des Gerichtshofs statuierte Kohärenzgebot, da eine Reihe von Glückspielen (insbesondere Automatenspiele), die nicht unter das staatliche Monopol fielen, ein höheres Suchtpotential aufweisen als jene, für die das Monopol galt.

    Erst in seinen Entscheidungen vom 8. September 2010 (C-46/08 - Carmen Media, NVwZ 2010, 1422; C-316/07 u.a. - Stoß u.a. - NVwZ 2010, 1409; C-409/06 - Winner Wetten - NVwZ 2010, 1419) hat sich der Gerichtshof mit der Rechtfertigung des deutschen Sportwettenmonopols und dessen konkreter Ausgestaltung befasst.

    Zuzugeben ist der Revision weiterhin, dass der Generalanwalt beim Gerichtshof Mengozzi in seinem Schlussantrag in der Sache "Stoß u.a." unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2008 ausgeführt hat, die Lektüre dieser Entscheidung lasse es als "unzweifelhaft" erscheinen, dass das (mit dem bayerischen übereinstimmende hessische und baden-württembergische) Sportwettenmonopol nicht die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt habe, um als kohärent und systematisch eingestuft zu werden (C-316/07, juris Rn. 64).

    Es kann deshalb auf sich beruhen, ob insoweit die Rechtsauffassung vertretbar war, während der vom Bundesverfassungsgericht zugestandenen Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2007 sei ein an sich materiell europarechtswidriger Regelungszustand aus zwingenden Gründen der Rechtssicherheit (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - C-409/06 - Winner Wetten, NVwZ 2010, 1419 Rn. 66 mwN) gemeinschaftsrechtlich hinnehmbar, wie dies in dem Verfahren "Winner Wetten" vor dem Gerichtshof offenbar alle Regierungen, die Erklärungen abgegeben haben, geltend gemacht haben (vgl. EuGH aaO Rn. 63; Schlussanträge des Generalanwalts Bot, juris, Rn. 79 ff; siehe ferner VGH Kassel NVwZ 2006, 1435, 1439; OVG Münster NVwZ 2006, 1078, 1080).

  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

    Auszug aus BGH, 18.10.2012 - III ZR 196/11
    In den vorangegangenen Entscheidungen zur staatlichen Regulierung und Monopolisierung von Sportwetten (Urteile vom 6. November 2003 - C-243/01 - Gambelli Slg. 2003, I-13076 = NJW 2004, 139; vom 21. Oktober 1999 - C-67/98 - Zenatti, Slg. 1999, I-7304 = EuZW 2000, 151; vom 21. September 1999 - C-124/97- Läärä, Slg. 1999, I-6104 = EuZW 2000, 148 und vom 24. März 1994 - C-275/92 - Schindler, Slg. 1994, I-1078 = NJW 1994, 2013) hat der Gerichtshof zwar abstrakte Grenzen für solche Reglementierungen aufgezeigt.

    Das Bundesverfassungsgericht hat dort unter Bezugnahme auf Randnummer 62 der "Gambelli-Entscheidung" des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (Urteil vom 6. November 2003 - C-243/01, Slg. 2003, I-13076) ausgeführt, die - durch die seinerzeitigen bayerischen Regelungen nicht erfüllten - Anforderungen des deutschen Verfassungsrechts liefen parallel zu den vom Gerichtshof zum Gemeinschaftsrecht formulierten Vorgaben, nach denen die Erzielung von Einnahmen zur Finanzierung sozialer Aktivitäten nur nützliche Nebenfolge, nicht aber der eigentliche Grund einer restriktiven Politik im Bereich von Wetten und Glückspielen sein dürfe (BVerfGE 115, 276, 316 f).

    So gab es für die Schaffung einer im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kohärenten Lösung für den Bereich der Sportwetten und Glücksspiele eine Vielzahl von denkbaren Lösungen, da den Mitgliedstaaten insoweit ein weiter Ermessensspielraum zusteht (EuGH, Urteil vom 6. November 2003 - C-243/01 - Gambelli, Slg. 2003, I-13076 Rn. 63 mwN).

    In dem Schreiben äußerte die Kommission Zweifel an der Vereinbarkeit der in den einzelnen Bundesländern geltenden Regelungen zum Sportwettenmonopol mit der Dienstleistungsfreiheit nur unter den in der "Gambelli-Entscheidung" des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (Urteil vom 6. November 2003 - C-243/01, Slg. 2003, I-13076) angesprochenen Aspekten.

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus BGH, 18.10.2012 - III ZR 196/11
    dd) Der Revision ist allerdings im Ausgangspunkt darin beizupflichten, dass die Würdigung des Berufungsgerichts, aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (BVerfGE 115, 276) habe sich ebenfalls nicht mit der für einen gemeinschafts- beziehungsweise unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch erforderlichen Deutlichkeit die Unvereinbarkeit des bayerischen Monopols für Sportwetten mit der europarechtlichen Dienstleistungsfreiheit ergeben, nicht mehr vom tatrichterlichen Beurteilungsspielraum gedeckt ist.

    Das Bundesverfassungsgericht hat dort unter Bezugnahme auf Randnummer 62 der "Gambelli-Entscheidung" des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (Urteil vom 6. November 2003 - C-243/01, Slg. 2003, I-13076) ausgeführt, die - durch die seinerzeitigen bayerischen Regelungen nicht erfüllten - Anforderungen des deutschen Verfassungsrechts liefen parallel zu den vom Gerichtshof zum Gemeinschaftsrecht formulierten Vorgaben, nach denen die Erzielung von Einnahmen zur Finanzierung sozialer Aktivitäten nur nützliche Nebenfolge, nicht aber der eigentliche Grund einer restriktiven Politik im Bereich von Wetten und Glückspielen sein dürfe (BVerfGE 115, 276, 316 f).

    Vielmehr hat es für die Anwendbarkeit der bislang geltenden Normen Maßgaben statuiert, nach denen unverzüglich ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung des staatlichen Monopols andererseits herzustellen war (BVerfGE 115, 276, 319).

  • BVerfG, 19.10.2006 - 2 BvR 2023/06

    Untersagung der Annahme und Vermittlung von Sportwetten durch privaten Betreiber

    Auszug aus BGH, 18.10.2012 - III ZR 196/11
    Da das Bundesverfassungsgericht bei seiner Entscheidung nicht nur der Sache nach die Kriterien der "Gambelli-Entscheidung" angewandt, sondern zugleich - wie ausgeführt - die Parallelität der Anforderungen des deutschen Verfassungsrechts zu den vom Europäischen Gerichtshof zum Gemeinschaftsrecht formulierten betont hatte (aaO S. 316 f), lag für die Verwaltung der Beklagten die Annahme nahe, dass, sofern diese Maßgaben beachtet werden, auch vor dem formellen Erlass der entsprechenden (Änderungs-)Gesetze in der Praxis ein Zustand hergestellt werden kann, der nicht nur mit dem Grundgesetz, sondern auch mit dem Europarecht in Einklang steht (so vor allem BayVGH, Beschluss vom 23. August 2006 - 24 CS 06.1881, juris Rn. 53, 64; die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde durch Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 2006, WM 2006, 2326, nicht zur Entscheidung angenommen).

    Dass die vom Bundesverfassungsgericht eingeforderten Maßgaben tatsächlich zügig und vollständig umgesetzt wurden, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, vom Bundesverfassungsgericht gebilligt, der bayerischen Verwaltung in ständiger Rechtsprechung attestiert (z.B. BayVGH, Beschlüsse vom 3. August 2006, NVwZ 2006, 1430, 1431 f; vom 23. August 2006 - 24 CS 06.1881, juris Rn. 35 f, 52; vom 2. Oktober 2007 - 24 CS 07.1986, juris Rn. 30 und vom 15. November 2007 - 24 CS 07.2792, juris Rn. 29 f; BVerfG WM 2006, 2326, 2327 zum Beschluss des BayVGH vom 23. August 2006; siehe auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 31. März 2006 - 1 BvR 1840/05, juris Rn. 5).

  • VGH Bayern, 23.08.2006 - 24 CS 06.1881
    Auszug aus BGH, 18.10.2012 - III ZR 196/11
    Da das Bundesverfassungsgericht bei seiner Entscheidung nicht nur der Sache nach die Kriterien der "Gambelli-Entscheidung" angewandt, sondern zugleich - wie ausgeführt - die Parallelität der Anforderungen des deutschen Verfassungsrechts zu den vom Europäischen Gerichtshof zum Gemeinschaftsrecht formulierten betont hatte (aaO S. 316 f), lag für die Verwaltung der Beklagten die Annahme nahe, dass, sofern diese Maßgaben beachtet werden, auch vor dem formellen Erlass der entsprechenden (Änderungs-)Gesetze in der Praxis ein Zustand hergestellt werden kann, der nicht nur mit dem Grundgesetz, sondern auch mit dem Europarecht in Einklang steht (so vor allem BayVGH, Beschluss vom 23. August 2006 - 24 CS 06.1881, juris Rn. 53, 64; die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde durch Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 2006, WM 2006, 2326, nicht zur Entscheidung angenommen).

    Dass die vom Bundesverfassungsgericht eingeforderten Maßgaben tatsächlich zügig und vollständig umgesetzt wurden, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, vom Bundesverfassungsgericht gebilligt, der bayerischen Verwaltung in ständiger Rechtsprechung attestiert (z.B. BayVGH, Beschlüsse vom 3. August 2006, NVwZ 2006, 1430, 1431 f; vom 23. August 2006 - 24 CS 06.1881, juris Rn. 35 f, 52; vom 2. Oktober 2007 - 24 CS 07.1986, juris Rn. 30 und vom 15. November 2007 - 24 CS 07.2792, juris Rn. 29 f; BVerfG WM 2006, 2326, 2327 zum Beschluss des BayVGH vom 23. August 2006; siehe auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 31. März 2006 - 1 BvR 1840/05, juris Rn. 5).

  • BGH, 24.10.1996 - III ZR 127/91

    Amtshaftung der Bundesrepublik Deutschland für legislatives Unterlassen

    Auszug aus BGH, 18.10.2012 - III ZR 196/11
    a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist ein Verstoß gegen das Unionsrecht hinreichend qualifiziert, wenn der betreffende Mitgliedstaat bei der Wahrnehmung seiner Rechtsetzungsbefugnisse die Grenzen, die der Ausübung seiner Befugnisse gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat (z.B. EuGH, Urteile vom 13. März 2007 - C-524/04 - Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, Slg. 2007, I-2157 Rn. 118; vom 8. Oktober 1996 - C-178/94 u.a. - Dillenkofer u.a., Slg. 1996, I-4867 Rn. 25; vom 26. März 1996 - C-392/93 - British Telecommunications, Slg. 1996, I-1654 Rn. 42; vom 5. März 1996 - C-46/93 u.a. - Brasserie du Pêcheur Slg. 1996, I-1131 Rn. 45, 55 ; siehe auch Senatsbeschluss vom 26. April 2012 - III ZR 215/11, juris Rn. 12; Senatsbeschluss vom 24. Juni 2010 - III ZR 140/09, NJW 2011, 772 Rn. 7; Senatsurteile vom 22. Januar 2009 - III ZR 233/07, NJW 2009, 2534 Rn. 22 und vom 24. Oktober 1996 - III ZR 127/91, BGHZ 134, 30, 38).

    Eine Haftung des Beklagten zu 2 wegen legislativen Unrechts kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Gesetzgeber lediglich Aufgaben der Allgemeinheit wahrnimmt, denen die Richtung auf bestimmte Personen oder Personenkreise fehlt, ihm daher grundsätzlich keine drittschützenden Amtspflichten im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB obliegen (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2006 - III ZR 144/05, NVwZ 2007, 362 Rn. 23; Senatsurteile vom 24. Oktober 1996 - III ZR 127/91, BGHZ 134, 30, 32 und vom 7. Juni 1988 - III ZR 198/87, NJW 1989, 101).

  • EuGH, 13.03.2007 - C-524/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER UNTERKAPITALISIERUNG SIND NUR AUF REIN

    Auszug aus BGH, 18.10.2012 - III ZR 196/11
    a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist ein Verstoß gegen das Unionsrecht hinreichend qualifiziert, wenn der betreffende Mitgliedstaat bei der Wahrnehmung seiner Rechtsetzungsbefugnisse die Grenzen, die der Ausübung seiner Befugnisse gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat (z.B. EuGH, Urteile vom 13. März 2007 - C-524/04 - Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, Slg. 2007, I-2157 Rn. 118; vom 8. Oktober 1996 - C-178/94 u.a. - Dillenkofer u.a., Slg. 1996, I-4867 Rn. 25; vom 26. März 1996 - C-392/93 - British Telecommunications, Slg. 1996, I-1654 Rn. 42; vom 5. März 1996 - C-46/93 u.a. - Brasserie du Pêcheur Slg. 1996, I-1131 Rn. 45, 55 ; siehe auch Senatsbeschluss vom 26. April 2012 - III ZR 215/11, juris Rn. 12; Senatsbeschluss vom 24. Juni 2010 - III ZR 140/09, NJW 2011, 772 Rn. 7; Senatsurteile vom 22. Januar 2009 - III ZR 233/07, NJW 2009, 2534 Rn. 22 und vom 24. Oktober 1996 - III ZR 127/91, BGHZ 134, 30, 38).

    Die Feststellung, ob die Voraussetzungen für einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch im konkreten Einzelfall erfüllt sind, obliegt entsprechend den vom Gerichtshof hierfür entwickelten Leitlinien grundsätzlich den nationalen Gerichten (EuGH, Urteile vom 13. März 2007 - C-524/04 - Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation - Slg. 2007, I-2157 Rn. 116 und vom 12. Dezember 2006 - C-446/04 - Test Claimants in the FII Group Litigation, Slg. 2006, I-11814, Rn. 210 mwN).

  • BGH, 22.01.2009 - III ZR 233/07

    Voraussetzungen eines gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs im

    Auszug aus BGH, 18.10.2012 - III ZR 196/11
    a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist ein Verstoß gegen das Unionsrecht hinreichend qualifiziert, wenn der betreffende Mitgliedstaat bei der Wahrnehmung seiner Rechtsetzungsbefugnisse die Grenzen, die der Ausübung seiner Befugnisse gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat (z.B. EuGH, Urteile vom 13. März 2007 - C-524/04 - Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, Slg. 2007, I-2157 Rn. 118; vom 8. Oktober 1996 - C-178/94 u.a. - Dillenkofer u.a., Slg. 1996, I-4867 Rn. 25; vom 26. März 1996 - C-392/93 - British Telecommunications, Slg. 1996, I-1654 Rn. 42; vom 5. März 1996 - C-46/93 u.a. - Brasserie du Pêcheur Slg. 1996, I-1131 Rn. 45, 55 ; siehe auch Senatsbeschluss vom 26. April 2012 - III ZR 215/11, juris Rn. 12; Senatsbeschluss vom 24. Juni 2010 - III ZR 140/09, NJW 2011, 772 Rn. 7; Senatsurteile vom 22. Januar 2009 - III ZR 233/07, NJW 2009, 2534 Rn. 22 und vom 24. Oktober 1996 - III ZR 127/91, BGHZ 134, 30, 38).

    b) Ob an den vorstehenden Kriterien gemessen ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht hinreichend qualifiziert ist, haben die Tatsachengerichte unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände, insbesondere an Hand der vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelten Leitlinien zu beurteilen (Senatsurteil vom 22. Januar 2009 - III ZR 233/07, NJW 2009, 2534 Rn. 23).

  • BGH, 26.04.2012 - III ZR 215/11

    Private Spielhallen

    Auszug aus BGH, 18.10.2012 - III ZR 196/11
    a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist ein Verstoß gegen das Unionsrecht hinreichend qualifiziert, wenn der betreffende Mitgliedstaat bei der Wahrnehmung seiner Rechtsetzungsbefugnisse die Grenzen, die der Ausübung seiner Befugnisse gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat (z.B. EuGH, Urteile vom 13. März 2007 - C-524/04 - Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, Slg. 2007, I-2157 Rn. 118; vom 8. Oktober 1996 - C-178/94 u.a. - Dillenkofer u.a., Slg. 1996, I-4867 Rn. 25; vom 26. März 1996 - C-392/93 - British Telecommunications, Slg. 1996, I-1654 Rn. 42; vom 5. März 1996 - C-46/93 u.a. - Brasserie du Pêcheur Slg. 1996, I-1131 Rn. 45, 55 ; siehe auch Senatsbeschluss vom 26. April 2012 - III ZR 215/11, juris Rn. 12; Senatsbeschluss vom 24. Juni 2010 - III ZR 140/09, NJW 2011, 772 Rn. 7; Senatsurteile vom 22. Januar 2009 - III ZR 233/07, NJW 2009, 2534 Rn. 22 und vom 24. Oktober 1996 - III ZR 127/91, BGHZ 134, 30, 38).

    Diesem restriktiven Haftungsmaßstab liegt die Erwägung zugrunde, dass die Wahrnehmung gesetzgeberischer Tätigkeit, insbesondere bei wirtschaftspolitischen Entscheidungen, nicht jedes Mal durch die Möglichkeit von Schadensersatzklagen behindert werden darf, wenn Allgemeininteressen den Erlass von Maßnahmen gebieten, die die Interessen des Einzelnen beeinträchtigen können (EuGH, Urteile in Sachen British Telecommunications aaO Rn. 40 und Brasserie du Pêcheur aaO Rn. 45; Senatsbeschluss vom 26. April 2012 aaO).

  • EuGH, 08.09.2010 - C-316/07

    Stoß - Art. 43 EG und 49 EG - Niederlassungsfreiheit - Freier

    Auszug aus BGH, 18.10.2012 - III ZR 196/11
    Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin als (gibraltarische) Veranstalterin von Sportwetten und die für sie auf der Grundlage von Geschäftsbesorgungsverträgen tätigen (deutschen) Vermittler Dienstleistungen im Sinne von Art. 49 EG (jetzt Art. 56 AEUV) angeboten haben (EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - C 316/07 u.a. - Stoß u.a., NVwZ 2010, 1409 Rn. 56 ff).

    Erst in seinen Entscheidungen vom 8. September 2010 (C-46/08 - Carmen Media, NVwZ 2010, 1422; C-316/07 u.a. - Stoß u.a. - NVwZ 2010, 1409; C-409/06 - Winner Wetten - NVwZ 2010, 1419) hat sich der Gerichtshof mit der Rechtfertigung des deutschen Sportwettenmonopols und dessen konkreter Ausgestaltung befasst.

  • EuGH, 08.09.2010 - C-46/08

    Carmen Media Group - Art. 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Inhaber einer

  • VGH Bayern, 15.11.2007 - 24 CS 07.2792
  • BGH, 07.07.1988 - III ZR 198/87

    Haftung für schädigende Auswirkungen des Investitionshilfegesetzes

  • BGH, 13.07.1995 - III ZR 160/94

    Amtshaftungsansprüche wegen behördlicher Einweisung eines Obdachlosen

  • BGH, 12.10.2006 - III ZR 144/05

    BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Fragen zum

  • BVerfG, 27.04.2005 - 1 BvR 223/05

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Untersagungungsverfügung betreffend den

  • BVerfG, 31.03.2006 - 1 BvR 1840/05

    Verbot der gewerblichen Veranstaltung bzw Vermittlung von Sportwetten in Bayern

  • BVerfG, 07.12.2006 - 2 BvR 2428/06

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten

  • EuGH, 24.05.1977 - 107/76

    Hoffmann-La Roche / Centrafarm

  • EuGH, 27.10.1982 - 35/82

    Morson und Jhanjan / Niederlande State

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.06.2006 - 4 B 961/06

    Aus für private Sportwetten in Nordrhein-Westfalen

  • VGH Bayern, 03.08.2006 - 24 CS 06.1365

    Sofortiges Verbot privater Sportwetten in Bayern rechtmäßig

  • VGH Bayern, 02.10.2007 - 24 CS 07.1986

    Sportwetten; Sofortvollzug; "Placanica"-Entscheidung des EuGH;

  • VGH Hessen, 25.07.2006 - 11 TG 1465/06

    Verbot der gewerblichen Veranstaltung von Wetten durch private Wettunternehmen

  • EuGH, 12.12.2006 - C-446/04

    Test Claimants in the FII Group Litigation - Niederlassungsfreiheit - Freier

  • BGH, 24.06.2010 - III ZR 140/09

    Haftung der Bundesrepublik Deutschland wegen unvollständiger

  • EuGH, 21.09.1999 - C-124/97

    Läärä u.a.

  • EuGH, 21.10.1999 - C-67/98

    Zenatti

  • OLG Köln, 03.05.2012 - 7 U 194/11

    Amtshaftungsansprüche wegen des Verbots der Veranstaltung bzw. der Vermittlung

  • EuGH, 05.03.1996 - C-46/93

    Brasserie du pêcheur / Bundesrepublik Deutschland und The Queen / Secretary of

  • EuGH, 08.10.1996 - C-178/94

    Dillenkofer u.a. / Bundesrepublik Deutschland

  • EuGH, 24.03.1994 - C-275/92

    H.M. Customs und Excise / Schindler

  • EuGH, 30.09.2003 - C-224/01

    MITGLIEDSTAATEN HAFTEN FÜR SCHÄDEN, DIE EINEM EINZELNEN DURCH EINEN EINEM

  • EuGH, 26.03.1996 - C-392/93

    The Queen / H.M. Treasury, ex parte British Telecommunications

  • EuGH, 04.12.2003 - C-63/01

    Evans

  • OLG Hamburg, 30.11.2012 - 1 U 74/11

    Sportwettenmonopol: Örtliche Zuständigkeit für Staatshaftungsansprüche eines

    Die aktuellen Entscheidungen des BGH vom 18.10.2012 (III ZR 196/11 und 197/11) überzeugten nicht und beträfen zudem nur Bayern, dem als einziges Bundesland eine Weitergeltungsermächtigung für das auch verfassungswidrige Sportwettenmonopol zugestanden worden sei.

    Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Lotterie- und des Glücksspielstaatsvertrages hätten sie von der Vereinbarkeit dieser Staatsverträge mit Unionsrecht ausgehen können, wie nun auch der BGH mit Urteil vom 18.10.2012 (III ZR 196/11) festgestellt habe.

    Die Errichtung eines staatlichen Wettmonopols ist jedoch anders als ein Wirtschaftskartell, das stets auf eine rechtswidrige Beschränkung des Wettbewerbs ausgerichtet ist, für sich genommen weder verfassungs- noch europarechtswidrig (BGH, Urteile vom 18.10.2012, III ZR 196/11 und 197/11, Rn. 30, zitiert nach juris).

    aa) Die Beklagte zu 1) haftet nach deutschem Staatshaftungsrecht nicht für etwaiges legislatives Unrecht durch den Erlass von u.U. europarechtswidrigen Ausführungsgesetzen zum Lotterie- und Glücksspielstaatsvertrag sowie zum Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag, da die Amtspflicht zum Erlass von Vorschriften nicht einem Dritten, sondern der Allgemeinheit gegenüber besteht (BGH, Urteile vom 18.10.2012, III ZR 196/11 und 197/11, Rn. 41, zitiert nach juris; Urteil vom 24.10.1991, III ZR 127/91, BGHZ 134, 30, Rn. 9, zitiert nach juris).

    In Bezug auf das Handeln der Exekutive der Beklagten zu 1), d.h. den Abschluss der Staatsverträge und die Durchsetzung des Sportwettenmonopols gegen die Inhaber der mit der Klägerin assoziierten Wettbüros, fehlt es jedenfalls bis zum Bekanntwerden der Urteile des EuGH vom 08.09.2010 (C-316/07 - M.S., C-46/08 - C. M. und C-409/06 - W. W.) am Verschulden der Beklagten zu 1) (vgl. BGH, Urteile vom 18.10.2012, III ZR 196/11 und 197/11, Rn. 39 ff., zitiert nach juris, für den Zeitraum bis 31.12.2007).

    Dies würde nicht einmal dann gelten, wenn die Klägerin - und nicht nur die Inhaber der mit ihr assoziierten Wettbüros - Adressatin von Untersagungsverfügungen gewesen wäre (vgl. OLG München, Urteil vom 15.07.2011, 1 U 392/11, Rn. 70, zitiert nach juris; gebilligt von BGH, Urteil vom 18.10.2012, III ZR 196/11, Rn. 42, zitiert nach juris).

    Auch habe der bayerische Gesetzgeber nicht in hinreichend qualifizierter Weise gegen Unionsrecht verstoßen, indem er das Sportwettenmonopol bis zum 31.12.2007 aufrechterhalten habe (BGH, Urteile vom 18.10.2012, III ZR 196/11 und 197/11, Rn. 15 ff., zitiert nach juris).

    Ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hinreichend qualifiziert, wenn der betreffende Mitgliedsstaat bei der Wahrnehmung seiner Rechtsetzungsbefugnisse die Grenzen, die der Ausübung seiner Befugnisse gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat (EuGH, Urteil vom 05.03.1996, C-46/93 und C-48/93, NJW 1996, 1267 - Brasserie du Pêcheur und Factortame, Rn. 45, 55 f., zitiert nach juris; vgl. BGH, Urteile vom 18.10.2012, III ZR 196/11 und 197/11, Rn. 16, zitiert nach juris).

    Da sich der Europäische Gerichtshof erstmals in seinen Entscheidungen vom 08.09.2010 (C-46/08 - C. M., NVwZ 2010, 1422, Anl. K 5; C-316/07 u.a. - M. S. u.a., NVwZ 2010, 1409, Anl. K 4; C-409/06 - W. Wetten, NVwZ 2010, 1419, Anl. K 6) mit der Rechtfertigung des deutschen Sportwettenmonopols und dessen konkreter Ausgestaltung befasst und dort erstmals den Aspekt angesprochen hat, dass im Rahmen der Kohärenz auch der Aspekt berücksichtigt werden müsse, dass Glücksspiele, die nicht unter das staatliche Monopol fielen, ein höheres Suchtpotential aufwiesen als jene, für die das Monopol gelte, war jedenfalls bis dahin die Rechtslage aufgrund der Judikatur des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht so präzise geklärt, dass die in Bayern seinerzeit geltende Rechtslage als offenkundig mit dem europäischen Recht unvereinbar gewertet werden musste (vgl. BGH, Urteile vom 18.10.2012, III ZR 196/11 und 197/11, Rn. 22 ff., zitiert nach juris).

    Auch hat der BGH in den Urteilen vom 18.10.2012 (III ZR 196/11 und 197/11) ausgeführt, dass für die Rechtsanwender in der Judikative und Exekutive sowie für den Gesetzgeber aufgrund der in einem obiter dictum enthaltenen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zur Unvereinbarkeit der bestehenden Regelungen zum Sportwettenmonopol mit den vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelten europarechtlichen Vorgaben (auch) der europarechtliche status quo nicht mehr habe zweifelhaft sein können, obwohl das Bundesverfassungsgericht hervorgehoben habe, dass ihm die Zuständigkeit fehle, einen möglichen VerS.

    Jedoch hätten die bayerischen Behörden davon ausgehen dürfen, dass es bis zu der dem Gesetzgeber vom Bundesverfassungsgericht aufgegebenen Neuregelung des Wett- und Glücksspielrechts, die spätestens zum 01.01.2008 habe erfolgen müssen, auch mit dem materiellen europäischen Gemeinschaftsrecht in Einklang gestanden habe, das Angebot von Sportwetten den bisherigen Monopolinhabern vorzubehalten (vgl. BGH, Urteile vom 18.10.2012, III ZR 196/11 und 197/11, Rn. 27, 29, zitiert nach juris).

    Die tragenden Gründe der Urteile des BGH vom 18.10.2012 (III ZR 196/11 und 107/11), die zur Rechtslage im Freistaat Bayern ergangen sind, sind auf die seinerzeit geltende Rechtslage im Bereich der Beklagten zu 1) zu übertragen.

    Dies entsprach nicht nur der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. dazu die Nachweise beim BGH, Urteile vom 18.10.2012, III ZR 196/11 und 197/11, Rn. 32, zitiert nach juris), sondern auch der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte in anderen Bundesländern (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.01.2007, OVG 1 S 107.06, ZfWG 2007, 54, Rn. 20, zitiert nach juris; OVG Münster, Beschluss vom 23.10.2006, 4 B 1060/06, nachgehend BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 07.12.2006, 2 BvR 2428/06, NJW 2007, 1521; OVG Lüneburg, Beschluss vom 02.05.2007, 11 ME 106/07, GewArch 2007, 339, Rn. 45, zitiert nach juris, nachgehend BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27.12.2007, 1 BvR 2578/07).

    Auch die von der Klägerin darüber hinaus für den Zeitraum bis zum Ablauf der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Neuregelungsfrist bis zum 31.12.2007 erhobenen Einwände rechtfertigen keine von der BGH-Rechtsprechung (Urteile vom 18.10.2012, III ZR 196/11 und 197/11) abweichende rechtliche Beurteilung.

    In Ermangelung einer abschließenden gemeinschaftsrechtlichen Harmonisierung auf dem Gebiet des Glücksspielrechts stand den Beklagten ein erheblicher Gestaltungsspielraum und wegen der Vielzahl denkbarer Lösungen für die Schaffung einer im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kohärenten Lösung für den Bereich der Sportwetten und Glücksspiele ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. BGH, Urteile 18.10.2012, III ZR 196/11 und 197/11, Rn. 21, 35, zitiert nach juris).

    Wie bereits ausgeführt, ist ein staatliches Sportwettenmonopol nicht etwa grundsätzlich rechtswidrig, wie die Klägerin meint, sondern für sich genommen weder verfassungs- noch europarechtswidrig (BGH, Urteile vom 18.10.2012, III ZR 196/11 und 197/11, Rn. 30, zitiert nach juris).

    Sofern bereits vor dem Ablauf der vom Bundesverfassungsgericht für eine verfassungs- (und europarechts-)konforme Neuregelung bis zum 31.12.2007 gesetzten Frist von der EU-Kommission (Schreiben vom 04.04.2006, Anlagenkonvolut K 53) und teilweise auch aus den Reihen der Beklagten bzw. der Vertreter der übrigen Bundesländer selbst Bedenken an der Europarechtskonformität der Aufrechterhaltung des Sportwettenmonopols geäußert wurden (vgl. Anl. K 29, K 51), reicht dies mangels hinreichender Klärung der Rechtslage zum damaligen Zeitpunkt nicht für eine offenkundige Unvereinbarkeit mit europäischem Recht aus (so auch BGH, Urteile vom 18.10.2012, III ZR 196/11 und 197/11, Rn. 22 ff., zitiert nach juris).

    Die Feststellung, ob die Voraussetzungen für einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch im konkreten Einzelfall erfüllt sind, obliegt grundsätzlich den nationalen Gerichten (vgl. BGH, Urteile vom 18.10.2012, III ZR 196/11 und 197/11, Rn. 38, zitiert nach juris; Zöller/Greger, a.a.O., § 148 Rdnr. 3b).

    Soweit die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 26.11.2012 neuen Sachvortrag damit begründet, dass die BGH-Entscheidungen vom 18.10.2012 (III ZR 196/11 und 197/11) "erst vor wenigen Tagen" im Volltext veröffentlicht worden seien, ergibt sich daraus nicht, dass der Klägerin die vollständigen Entscheidungen bei Ablauf der ihr gesetzten Schriftsatzfrist nicht vorlagen (vgl. Ziff. 62 der Anl. K 72).

  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 14.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

    Hinreichend geklärt war ein etwaiger Verstoß gegen unionsrechtliche Vorgaben jedenfalls nicht vor Ergehen der zitierten unionsgerichtlichen Entscheidungen (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2012 - III ZR 196/11 - EuZW 2013, 194 ), die durch die nachfolgenden Urteile des Senats in Bezug auf das bayerische Monopol konkretisiert wurden.
  • BGH, 26.02.2015 - III ZR 204/13

    Keine Schadensersatzansprüche wegen der Untersagung der Sportwettenvermittlung

    aa) Hinsichtlich des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2007 nimmt der Senat auf seine Urteile vom 18. Oktober 2012 Bezug (III ZR 197/11, NJW 2013, 168 Rn. 23 ff und III ZR 196/11, EuZW 2013, 194 Rn. 23 ff; Verfassungsbeschwerden gegen diese Urteile nicht angenommen durch BVerfG, Beschluss vom 7. Januar 2014 - 1 BvR 2571/12, juris; siehe auch Senatsbeschluss vom 28. Februar 2013 - III ZR 87/12, juris, Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung nicht angenommen durch BVerfG, Beschluss vom 7. Januar 2014 - 1 BvR 1318/12; Senatsbeschluss vom 5. November 2014 - III ZR 83/13, BeckRS 2014, 22063).

    Die Würdigung, ob ein Verstoß des Beklagten gegen das Unionsrecht im konkreten Einzelfall hinreichend qualifiziert ist, obliegt nach den vom Gerichtshof der Europäischen Union hierfür entwickelten Leitlinien den nationalen Gerichten (vgl. Senatsurteile vom 18. Oktober 2012 - III ZR 197/11, NJW 2013, 168 Rn. 38 und III ZR 196/11, EuZW 2013, 194 Rn. 38 jew. mwN).

  • BGH, 16.04.2015 - III ZR 333/13

    Keine Schadensersatzansprüche wegen der Untersagung der Sportwettenvermittlung

    aa) Hinsichtlich des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2007 nimmt der Senat auf seine Urteile vom 18. Oktober 2012 Bezug (III ZR 197/11, NJW 2013, 168 Rn. 23 ff und III ZR 196/11, EuZW 2013, 194 Rn. 23 ff; Verfassungsbeschwerden gegen diese Urteile nicht angenommen durch BVerfG, Beschluss vom 7. Januar 2014 - 1 BvR 2571/12, juris; siehe auch Senatsbeschluss vom 28. Februar 2013 - III ZR 87/12, juris, Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung nicht angenommen durch BVerfG, Beschluss vom 7. Januar 2014 - 1 BvR 1318/12; Senatsbeschluss vom 5. November 2014 - III ZR 83/13, BeckRS 2014, 22063).

    Die Würdigung, ob ein Verstoß der Beklagten gegen das Unionsrecht im konkreten Einzelfall hinreichend qualifiziert ist, obliegt nach den vom Gerichtshof der Europäischen Union hierfür entwickelten Leitlinien den nationalen Gerichten (vgl. Senatsurteile vom 18. Oktober 2012 - III ZR 197/11, NJW 2013, 168 Rn. 38 und III ZR 196/11 - EuZW 2013, 194 Rn. 38 jeweils mwN).

  • LG Hamburg, 12.02.2016 - 303 O 500/10

    Entschädigungsansprüche eines ausländischen Anbieters von Sportwetten wegen der

    Sie trägt vor, zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Lotterie- und auch des Glücksspielstaatsvertrages von der Vereinbarkeit dieser Staatsverträge mit Unionsrecht ausgehen gekonnt zu haben, wie nun auch der Bundesgerichtshof mit Urteilen vom 18. Oktober 2012 - III ZR 196/11 und III ZR 197/11 - sowie vom 16. April 2015 - III ZR 204/13 - festgestellt habe.

    Die erkennende Kammer folgt der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 16. April 2015 - III ZR 204/13, juris, Rn. 18 ff.; Urteile vom 18. Oktober 2012 - III ZR 197/11 -, NJW 2013, 168 Rn. 23 ff. und - III ZR 196/11 -, EuZW 2013, 194 Rn. 23 ff.; Verfassungsbeschwerden gegen die Urteile vom 18. Oktober 2012 nicht angenommen durch BVerfG, Beschluss vom 7. Januar 2014 - 1 BvR 2571/12, juris; BGH, Beschluss vom 28. Februar 2013 - III ZR 87/12, juris, Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung nicht angenommen durch BVerfG, Beschluss vom 7. Januar 2014 - 1 BvR 1318/12; BGH, Beschluss vom 5. November 2014 - III ZR 83/13, BeckRS 2014, 22063).

    Allerdings folgte aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (BVerfGE 115, 276) die Europarechtswidrigkeit des seinerzeitigen Monopols, da das Gericht eine mit dem Grundgesetz nicht vereinbare Inkohärenz angenommen und zugleich betont hat, die Anforderungen des deutschen Verfassungsrechts liefen parallel zu den vom Gerichtshof der Europäischen Union zum Gemeinschaftsrecht formulierten Vorgaben (BGH, Urteile vom 18. Oktober 2012, a.a.O., jeweils Rn. 27).

    Gleichwohl konnte ein qualifizierter Verstoß gegen die Aufrechterhaltung des Monopols auch für die Folgezeit nicht angenommen werden, da das Bundesverfassungsgericht eine Übergangsfrist zur gesetzlichen Neuregelung bis zum 31. Dezember 2007 eingeräumt hatte, und die in den damaligen Verfahren des BGH betroffenen bayerischen Behörden die Maßgaben einhielten, die das Gericht zur Beseitigung der von ihm festgestellten Inkohärenz für die Interimszeit aufgestellt hatte (BGH, Urteile vom 18. Oktober 2012, a.a.O., jeweils Rn. 32).

    Erst auf Grund der vorgenannten Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. September 2010 wurde hinreichend deutlich, dass auch der neue Staatsvertrag nicht die Einhaltung der unionsrechtlichen Vorgaben gewährleistete und das in dem Staatsvertrag geregelte Monopol für Sportwetten mit der durch Artikel 56 AEUV garantierten Dienstleistungsfreiheit nicht in Einklang stand (BGH, Urteil vom 16. April 2015 - III ZR 204/13 -, juris Rn. 23; BGH, Urteile vom 18. Oktober 2012 - III ZR 197/11 und III ZR 196/11 -, jeweils Rn. 23 ff.).

    Die Beklagte haftet nach deutschem Staatshaftungsrecht nicht für legislatives Unrecht durch den Erlass von u.U. europarechtswidrigen Ausführungsgesetzen zum Lotterie- und Glücksspielstaatsvertrag sowie zum Ersten Glücksspieländerungs-Staatsvertrag, da die Amtspflicht zum Erlass von Vorschriften nicht einem Dritten, sondern der Allgemeinheit gegenüber besteht (BGH, Urteile vom 18. Oktober 2012 - III ZR 196/11 und III ZR 197/11, jeweils Rn. 41; BGHZ 134, 30, Rn. 9).

    Ein Anspruch der Klägerin aus enteignungsgleichem Eingriff scheitert zudem auch daran, dass die Untersagung von Sportwetten auch dann kein Eingriff in das Eigentumsrecht der Klägerin darstellt, wenn sie - oder wie hier die Zedentin - Adressatin der Untersagungsverfügung gewesen ist (vgl. OLG München, Urteil vom 15. Juli 2011 - 1 U 392/11 -, Rn. 70; bestätigt von BGH, Urteil vom 18. Oktober 2012 - III ZR 196/11 -, Rn. 42, OLG Hamburg, a.a.O., Seite 20).

  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 40.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

    Hinreichend geklärt war ein etwaiger Verstoß gegen unionsrechtliche Vorgaben jedenfalls nicht vor Ergehen der zitierten unionsgerichtlichen Entscheidungen (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2012 - III ZR 196/11 - EuZW 2013, 194 ), die durch die nachfolgenden Urteile des Senats in Bezug auf das bayerische Monopol konkretisiert wurden.
  • KG, 04.06.2019 - 9 U 60/17
    Die Regelungen, die gemäß § 1 LottoStV der Eindämmung der Spielsucht dienen sollten, verstießen gegen das in den Urteilen des Gerichtshofs statuierte Kohärenzgebot, da eine Reihe von Glückspielen (insbesondere Automatenspiele), die nicht unter das staatliche Monopol fielen, ein höheres Suchtpotential aufwiesen als jene, für die das Monopol galt (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2012 - III ZR 196/11 -, Rn. 14, juris).

    Dies entspricht der einhelligen obergerichtlichen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 31. August 2016 - I-18 U 217/07 -, juris Rn. 25; OLG Köln, Urteil vom 03. Mai 2012 - I-7 U 194/11 -, Rn. 16, juris; OLG München, Urteil vom 15. Juli 2011 - 1 U 392/11 -, Rn. 56, juris) und höchstrichterlichen (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2012 - III ZR 197/11 -, juris; Urteil vom 18. Oktober 2012 - III ZR 196/11 -, Rn. 28, juris; Beschluss vom 28. Februar 2013 - III ZR 87/12 -, juris; Urteil vom 16. April 2015 - III ZR 333/13 -, juris; Urteil vom 16. April 2015 - III ZR 204/13 -, juris) Rechtsprechung, der auch der Senat gefolgt ist (Urteil vom 19. November 2013 - 9 U 114/12 -, Rn. 28, juris).

    In Ermangelung einer abschließenden gemeinschaftsrechtlichen Harmonisierung auf dem Gebiet des Glücksspielrechts verblieb der Beklagten ein erheblicher Gestaltungsspielraum (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2012 - III ZR 196/11 -, Rn. 21, juris).

    Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich gebilligt (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2012 - III ZR 196/11 -, Rn. 21 ff., juris):.

    Die Feststellung, ob die Voraussetzungen für einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch im konkreten Einzelfall erfüllt sind, obliegt entsprechend den vom Gerichtshof hierfür entwickelten Leitlinien grundsätzlich den nationalen Gerichten (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2012 - III ZR 196/11 -, Rn. 38, juris).

    (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2012 - III ZR 196/11 -, Rn. 28, juris).

    Gerade die letzten Ausführungen unter Ziff. (3) treffen einschränkungslos auch auf die hiesige Beklagte zu, so dass dahingestellt bleiben kann, ob sich allein aus der Entscheidung des BVerfG vom 28. März 2006 mit der für einen europarechtlichen Staatshaftungsanspruch erforderlichen Deutlichkeit die Unvereinbarkeit des bayerischen Sportwettenmonopols mit der europarechtlichen Dienstleistungsfreiheit ergeben konnte (vgl. hierzu OLG München, Urteil vom 15. Juli 2011 - 1 U 392/11 -, Rn. 63ff., juris, sowie BGH, Urteil vom 18. Oktober 2012 - III ZR 196/11 -, Rn. 27, juris).

  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 41.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

    Hinreichend geklärt war ein etwaiger Verstoß gegen unionsrechtliche Vorgaben jedenfalls nicht vor Ergehen der zitierten unionsgerichtlichen Entscheidungen (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2012 - III ZR 196/11 - EuZW 2013, 194 ), die durch die nachfolgenden Urteile des Senats in Bezug auf das bayerische Monopol konkretisiert wurden.
  • BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 39.12

    Ausgestaltung, normative; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt;

    Hinreichend geklärt war ein etwaiger Verstoß gegen unionsrechtliche Vorgaben jedenfalls nicht vor Ergehen der zitierten unionsgerichtlichen Entscheidungen (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2012 - III ZR 196/11 - EuZW 2013, 194 Rn. 22 ff.), die durch die nachfolgenden Urteile des Senats in Bezug auf das bayerische Monopol konkretisiert wurden.
  • VGH Baden-Württemberg, 22.01.2015 - 6 S 2234/13

    Erledigte sportwettenrechtliche Untersagungsverfügung;

    Der Aussetzungsbeschluss des Landgerichts Karlsruhe sei zeitlich vor den Entscheidungen des BGH vom 18.10.2012 - III ZR 196/11 - und des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.05.2013 - 8 C 15.12 - ergangen, mit denen die beiden Gerichte das Bestehen von Haftungsansprüchen bei der Untersagung von Sportwettbüros, insbesondere Ansprüchen aus Amtshaftung, unionsrechtlicher Staatshaftung und aus enteignungsgleichem Eingriff ausdrücklich verneint hätten.

    Dies ist hier der Fall, da nach dem Beschluss des LG Karlsruhe vom 11.08.2011 der Bundesgerichtshof mit Urteilen vom 18.10.2012 - III ZR 196/11 -, EuZW 2013, 194 und - III ZR 197/11 -, NJW 2013, 168 sowie das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen vom 16.05.

    Für den Zeitraum vom Erlass der Verfügung vom 04.07.2006 bis zum Ergehen der Urteile des EuGH zu den deutschen Sportwettmonopolen (Urteile vom 08.09.2010 - Rs. C-316/07 u.a., Markus Stoß u.a. - Slg. 2010, I-8099; - Rs. C-46/08, Carmen Media Group - Slg. 2010, I-8175 und - Rs. C-409/06, Winner Wetten - Slg. 2010, I-8041) scheidet ein Amtshaftungsanspruch nämlich bereits deswegen aus, weil den Amtswaltern selbst bei Rechtswidrigkeit der zur Begründung der Untersagung herangezogenen Monopolregelung keine schuldhaft fehlerhafte Rechtsanwendung zur Last zu legen ist (vgl. hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urteile vom 16.05.2013, a.a.O., und vom 20.06.2013, 8 C 39.12 -, a.a.O.; BGH, Urteil vom 18.10.2012, a.a.O.; Bay. VGH, Urteil vom 04.02.2014 - 10 B 10.2913 -, juris).

    Für den Zeitraum vom Erlass der Untersagungsverfügung vom 04.07.2006 bis zum 08.09.2010 fehlt es offensichtlich an einem hinreichend qualifizierten Rechtsverstoß, wie er für die unionsrechtliche Staatshaftung erforderlich ist (vgl. dazu ausführlich: BGH, Urteile vom 18.10.2012, a.a.O.).

    Außerdem kann den Amtswaltern des beklagten Landes, wie oben bereits dargestellt, offensichtlich kein Verschulden vorgeworfen werden (vgl. zum Ganzen auch: BVerwG, Urteil vom 16.05.2013, a.a.O.; BGH, Urteile vom 18.10.2012, a.a.O.).

  • OLG Hamm, 03.05.2013 - 11 U 88/11

    Schadensersatz; Ordnungsverfügung; Annahmestellen für Sportwetten

  • VGH Bayern, 21.04.2017 - 10 ZB 16.2281

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag - Unzulässige

  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 15.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 20.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

  • KG, 16.08.2019 - 9 U 60/17
  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 38.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

  • BGH, 28.02.2013 - III ZR 87/12

    Vereinbarkeit des auf den Glückspielstaatsvertrag 2004 gegründete Glückspiel- und

  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 16.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 22.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

  • BGH, 23.07.2015 - III ZR 204/13

    Vollumfängliche Gewährung rechtlichen Gehörs durch das Gericht

  • OLG Stuttgart, 23.02.2022 - 4 U 70/21
  • BVerwG, 12.03.2014 - 8 C 8.13

    Staatshaftungsanspruch bei Untersagung der formell illegalen Tätigkeit der

  • VGH Baden-Württemberg, 20.05.2015 - 6 S 494/15

    Internetvermittlungsverbot als Unionsrechtsverstoß

  • BGH, 05.11.2014 - III ZR 83/13

    Vorlagepflicht an den Europäischen Gerichtshof: Vorliegen eines hinreichend

  • OLG Düsseldorf, 31.08.2016 - 18 U 217/07

    Amtshaftungsansprüche wegen der Untersagung der Annahme und Vermittlung privater

  • LG Landshut, 21.06.2013 - 54 O 3457/10
  • VGH Hessen, 26.08.2016 - 8 A 2074/10
  • VG Sigmaringen, 13.05.2013 - 8 K 2001/10

    Zulässigkeit der gewerblichen Vermittlung von Sportwetten

  • LG Cottbus, 27.01.2021 - 3 O 214/19
  • OLG Zweibrücken, 06.03.2013 - 6 W 21/12

    Staatshaftungs- und Entschädigungsansprüche: Rechtswidrige Untersagung der

  • LG Cottbus, 03.02.2021 - 3 O 278/19
  • VG Hamburg, 04.06.2014 - 10 AE 2414/14

    Beginn der Überstellungsfrist in Dublin-II-Verfahren - maßgebend ist die

  • LG Cottbus, 03.03.2021 - 3 O 190/19
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Rechtsprechung
   EuGH, 18.10.2012 - C-371/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,31154
EuGH, 18.10.2012 - C-371/11 (https://dejure.org/2012,31154)
EuGH, Entscheidung vom 18.10.2012 - C-371/11 (https://dejure.org/2012,31154)
EuGH, Entscheidung vom 18. Oktober 2012 - C-371/11 (https://dejure.org/2012,31154)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vorabentscheidungsersuchen - Zulässigkeit - Verweisung des innerstaatlichen Rechts auf das Unionsrecht - Richtlinie 90/435/EWG - Richtlinie 90/434/EWG - Vermeidung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung - Ausnahme - Liquidation einer Tochtergesellschaft bei einer Fusion ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Punch Graphix Prepress Belgium

    Vorabentscheidungsersuchen - Zulässigkeit - Verweisung des innerstaatlichen Rechts auf das Unionsrecht - Richtlinie 90/435/EWG - Richtlinie 90/434/EWG - Vermeidung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung - Ausnahme - Liquidation einer Tochtergesellschaft bei einer Fusion ...

  • EU-Kommission

    Punch Graphix Prepress Belgium

    Vorabentscheidungsersuchen - Zulässigkeit - Verweisung des innerstaatlichen Rechts auf das Unionsrecht - Richtlinie 90/435/EWG - Richtlinie 90/434/EWG - Vermeidung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung - Ausnahme - Liquidation einer Tochtergesellschaft bei einer Fusion ...

  • Wolters Kluwer

    Gewinnbesteuerung bei der Liquidation einer Tochtergesellschaft i.R. einer Fusion durch Übernahme

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Liquidation im Sinne der Mutter-Tochter-RL bei Auflösung im Rahmen einer Fusion durch Übernahme ("Punch Graphix Prepress Belgium")

  • rechtsportal.de

    Gewinnbesteuerung bei der Liquidation einer Tochtergesellschaft im Rahmen einer Fusion durch Übernahme; Vorabentscheidungsersuchen des belgischen Hof van beroep te Gent

  • datenbank.nwb.de

    Zum Begriff der Liquidation in Art. 4 Abs. 1 der RL 90/435/EWG

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (3)

Papierfundstellen

  • ZIP 2013, 17
  • EuZW 2013, 194
  • NZG 2013, 240
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 04.06.2009 - C-439/07

    KBC Bank - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Art. 43 EG und 56 EG -

    Auszug aus EuGH, 18.10.2012 - C-371/11
    Außerdem sind das Vorhandensein einer solchen Verweisung des belgischen Rechts auf die Richtlinie 90/435 und die Zulässigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens aufgrund dieser Verweisung in der Rechtsprechung des Gerichtshofs bereits anerkannt worden, zuletzt im Beschluss vom 4. Juni 2009, KBC Bank und Beleggen, Risicokapitaal, Beheer (C-439/07 und C-499/07, Slg. 2009, I-4409, Randnrn.

    Zweitens ist es nach ständiger Rechtsprechung allein Sache des nationalen Gerichts, im Rahmen der in Art. 267 AEUV vorgesehenen Verteilung der richterlichen Aufgaben zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten die genaue Tragweite dieser Verweisung auf das Unionsrecht zu beurteilen, wenn sich nationale Rechtsvorschriften zur Regelung rein innerstaatlicher Sachverhalte nach der im Unionsrecht getroffenen Regelung richten; die Zuständigkeit des Gerichtshofs beschränkt sich insoweit auf die Prüfung der unionsrechtlichen Bestimmungen (Beschluss KBC Bank und Beleggen, Risicokapitaal, Beheer, Randnr. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.02.2009 - C-138/07

    Cobelfret - Richtlinie 90/435/EWG - Art. 4 Abs. 1 - Unmittelbare Wirkung -

    Auszug aus EuGH, 18.10.2012 - C-371/11
    Es ist zwar unstreitig, dass der Ausgangsrechtsstreit eine innerstaatliche Rechtsvorschrift betrifft, die in einem rein innerstaatlichen Kontext zur Anwendung kommt, wohingegen die Richtlinie 90/435 Gewinnausschüttungen regelt, die Gesellschaften eines Mitgliedstaats von Tochtergesellschaften eines anderen Mitgliedstaats zufließen (vgl. Urteil vom 12. Februar 2009, Cobelfret, C-138/07, Slg. 2009, I-731, Randnr. 20).
  • EuGH, 20.10.2022 - C-295/21

    Allianz Benelux

    Zum anderen hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass das nationale belgische Recht hinsichtlich der DBE-Regelung auf die Richtlinie 90/435 verweist, und die Zulässigkeit von Vorabentscheidungsersuchen aufgrund dieser Verweisung anerkannt, indem er entschieden hat, dass es allein Sache des nationalen Gerichts ist, die genaue Tragweite dieser Verweisung auf das Unionsrecht zu beurteilen, da es sich dabei um eine nationalem Recht unterliegende Frage handelt und sich die Zuständigkeit des Gerichtshofs auf die Prüfung der unionsrechtlichen Bestimmungen beschränkt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 2012, Punch Graphix Prepress Belgium, C-371/11, EU:C:2012:647, Rn. 26 und 27 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • FG Köln, 26.10.2022 - 2 K 2446/19

    Erstattung der einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer im Zusammenhang

    Hieraus könne indes nicht abgeleitet werden, dass die Liquidation i. S. d. Vorschrift bereits dann gegeben sei, sofern der Auflösungsbeschluss der betrachteten Gesellschaft gefasst worden sei, denn die MTR enthalte keine Definition des Begriffs der Liquidation (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Oktober 2012, C-371/11, juris, Rn. 32).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2022 - C-295/21

    Allianz Benelux

    14 Urteil vom 18. Oktober 2012, Punch Graphix Prepress Belgium (C-371/11, EU:C:2012:647, Rn. 26), und Beschluss KBC (Rn. 58 und 59).
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