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   EuGH, 08.12.2016 - C-127/15   

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https://dejure.org/2016,44238
EuGH, 08.12.2016 - C-127/15 (https://dejure.org/2016,44238)
EuGH, Entscheidung vom 08.12.2016 - C-127/15 (https://dejure.org/2016,44238)
EuGH, Entscheidung vom 08. Dezember 2016 - C-127/15 (https://dejure.org/2016,44238)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Verein für Konsumenteninformation

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2008/48/EG - Verbraucherschutz - Verbraucherkredit - Art. 2 Abs. 2 Buchst. j - Vereinbarungen über einen neuen Tilgungsplan - Unentgeltliche Stundung - Art. 3 Buchst. f - Kreditvermittler - Im Namen der Kreditgeber handelnde ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Verein für Konsumenteninformation

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2008/48/EG - Verbraucherschutz - Verbraucherkredit - Art. 2 Abs. 2 Buchst. j - Vereinbarungen über einen neuen Tilgungsplan - Unentgeltliche Stundung - Art. 3 Buchst. f - Kreditvermittler - Im Namen der Kreditgeber handelnde ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2008/48/EG - Verbraucherschutz - Verbraucherkredit - Art. 2 Abs. 2 Buchst. j - Vereinbarungen über einen neuen Tilgungsplan - Unentgeltliche Stundung - Art. 3 Buchst. f - Kreditvermittler - Im Namen der Kreditgeber handelnde ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Verein für Konsumenteninformation

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2008/48/EG - Verbraucherschutz - Verbraucherkredit - Art. 2 Abs. 2 Buchst. j - Vereinbarungen über einen neuen Tilgungsplan - Unentgeltliche Stundung - Art. 3 Buchst. f - Kreditvermittler - Im Namen der Kreditgeber handelnde ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2017, 140
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 18.12.2014 - C-449/13

    Die Beweislast für die Erfüllung der vorvertraglichen Pflichten zur Information

    Auszug aus EuGH, 08.12.2016 - C-127/15
    Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2008/48 für Verbraucherkredite in einigen Schlüsselbereichen eine vollständige, unabdingbare Harmonisierung vorsieht, die als notwendig erachtet wird, um allen Verbrauchern in der Europäischen Union ein hohes und vergleichbares Maß an Schutz ihrer Interessen zu gewährleisten und um die Entwicklung eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts bei Verbraucherkrediten zu erleichtern (vgl. Urteil vom 18. Dezember 2014, CA Consumer Finance, C-449/13, EU:C:2014:2464, Rn. 21).

    Wie die Generalanwältin hierzu in den Nrn. 28 bis 30 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, trägt die in den Art. 5 und 6 der Richtlinie 2008/48 aufgestellte Verpflichtung des Kreditgebers und gegebenenfalls des Kreditvermittlers zur vorvertraglichen Information des Verbrauchers dazu bei, das oben in Rn. 27 genannte Ziel zu verwirklichen, allen Verbrauchern ein hohes Maß an Schutz ihrer Interessen zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2014, CA Consumer Finance, C-449/13, EU:C:2014:2464, Rn. 21, und vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 61).

  • EuGH, 21.04.2016 - C-377/14

    Der Gerichtshof stellt fest, dass die Verpflichtung des nationalen Gerichts, von

    Auszug aus EuGH, 08.12.2016 - C-127/15
    Zwar wird der Begriff der Kosten in der Richtlinie 2008/48 nicht eigens definiert, doch sind nach Art. 3 Buchst. g der Richtlinie unter den Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher sämtliche Kosten zu verstehen, die der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu zahlen hat und die dem Kreditgeber bekannt sind (vgl. Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 84).

    Wie die Generalanwältin hierzu in den Nrn. 28 bis 30 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, trägt die in den Art. 5 und 6 der Richtlinie 2008/48 aufgestellte Verpflichtung des Kreditgebers und gegebenenfalls des Kreditvermittlers zur vorvertraglichen Information des Verbrauchers dazu bei, das oben in Rn. 27 genannte Ziel zu verwirklichen, allen Verbrauchern ein hohes Maß an Schutz ihrer Interessen zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2014, CA Consumer Finance, C-449/13, EU:C:2014:2464, Rn. 21, und vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 61).

  • BGH, 11.02.2020 - XI ZR 648/18

    Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten

    a) Der nach Art. 10 Abs. 2 Buchst. g Verbraucherkreditrichtlinie im Kreditvertrag anzugebende "vom Verbraucher zu zahlende Gesamtbetrag" ist in Art. 3 Buchst. h Verbraucherkreditrichtlinie definiert als Summe des Gesamtkreditbetrags (vgl. hierzu EuGH, EuZW 2016, 474 Rn. 91 - Radlinger und Radlingerov?) und der Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher (vgl. hierzu EuGH aaO, Rn. 84; EuGH, EuZW 2017, 140 Rn. 34).

    Unter diese Vorschrift fallen somit sämtliche Kosten, die der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu zahlen hat und die dem Kreditgeber bekannt sind (EuGH, EuZW 2016, 474 Rn. 84 - Radlinger und Radlingerov?; EuGH, EuZW 2017, 140 Rn. 34).

  • EuGH, 26.03.2020 - C-779/18

    Mikrokasa und Revenue Niestandaryzowany Sekurytyzacyjny Fundusz Inwestycyjny

    Schließlich geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass der Unionsgesetzgeber zur Gewährleistung eines umfassenden Schutzes der Verbraucher den Begriff "Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher" in Art. 3 Buchst. g der Richtlinie 2008/48 weit definiert hat als sämtliche Kosten, einschließlich der Zinsen, Steuern und Kosten jeder Art - ausgenommen Notargebühren -, die der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu zahlen hat und die dem Kreditgeber bekannt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Februar 2015, Matei, C-143/13, EU:C:2015:127, Rn. 48, vom 8. Dezember 2016, Verein für Konsumenteninformation, C-127/15, EU:C:2016:934, Rn. 35, und vom 11. September 2019, Lexitor, C-383/18, EU:C:2019:702, Rn. 23).
  • EuGH, 16.07.2020 - C-686/19

    Soho Group - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind unter diesen Kosten sämtliche Kosten zu verstehen, die der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu zahlen hat und die dem Kreditgeber bekannt sind (Urteile vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 84, und vom 8. Dezember 2016, Verein für Konsumenteninformation, C-127/15, EU:C:2016:934, Rn. 34), einschließlich der Provisionen, die der Kreditnehmer dem Kreditgeber zu zahlen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2012, SC Volksbank România, C-602/10, EU:C:2012:443, Rn. 65).
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