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Rechtsprechung
   EuGH, 31.05.2018 - C-382/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,13924
EuGH, 31.05.2018 - C-382/16 (https://dejure.org/2018,13924)
EuGH, Entscheidung vom 31.05.2018 - C-382/16 (https://dejure.org/2018,13924)
EuGH, Entscheidung vom 31. Mai 2018 - C-382/16 (https://dejure.org/2018,13924)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Europäischer Gerichtshof

    Hornbach-Baumarkt

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Regelung eines Mitgliedstaats - Feststellung des steuerpflichtigen Einkommens der Gesellschaften - Vorteil, den eine gebietsansässige Gesellschaft einer mit ihr verflochtenen nicht ...

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    § 1 Abs. 1 AStG - Rechtfertigung einer nicht fremdübliche Garantie durch sich aus der Gesellschafterstellung ergebende wirtschaftliche Gründe

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Regelung eines Mitgliedstaats - Feststellung des steuerpflichtigen Einkommens der Gesellschaften - Vorteil, den eine gebietsansässige Gesellschaft einer mit ihr verflochtenen nicht ...

  • datenbank.nwb.de

    Hinzurechnung unentgeltlicher Vorteilsgewährungen im Konzern bedingt unionsrechtskonform

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Hinzurechnung unentgeltlicher Vorteilsgewährungen im Konzern ("Hornbach-Baumarkt")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Gewinnkorrektur nach § 1 AStG bedingt europarechtskonform

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Hornbach-Baumarkt

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Regelung eines Mitgliedstaats - Feststellung des steuerpflichtigen Einkommens der Gesellschaften - Vorteil, den eine gebietsansässige Gesellschaft einer mit ihr verflochtenen nicht ...

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Hinzurechnung unentgeltlicher Vorteilsgewährungen im Konzern bedingt unionsrechtskonform

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Unentgeltliche Vorteilsgewährung kann mit Unionsrecht vereinbar sein

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Einkünfteberichtigung im Konzern nach § 1 Abs. 1 AStG nur, wenn wirtschaftliche Gründe fehlen

Besprechungen u.ä. (2)

  • hoganlovells-blog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Wurde dem Transfer Pricing in der EU gerade der Boden entzogen?

  • stollfuss.de PDF, S. 41 (Entscheidungsbesprechung)

    Finanzierungsfreiheit und arm’s-length-Prinzip im Licht der Rechtsprechung des EuGH (Univ.-Prof. Dr. Reinhold Beiser; DStZ 2019, 37-41)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Fremdvergleich
    Übersicht

Sonstiges (6)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Hornbach-Baumarkt

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AEUV Art 49, AEUV Art 54, AStG § 1, EGV Art 43, EGV Art 48
    Mitgliedstaat, gebietsansässige Gesellschaft, Einkünfte

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    Beteiligung; Geschäftsbeziehung; Nachweis

  • Jurion (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Konsequenzen und Grenzen des Hornbach-Urteils in der praktischen Betriebsprüfung" von Dr. Elmar Krüger, original erschienen in: DStR 2019, 649 - 654.

  • Jurion (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "BMF reagiert auf "Hornbach"-Urteil des EuGH" von Lukas Bühl, LL.M. und RAin/FAStR Susanne Tomson, original erschienen in: IWB 2019, 212 - 216.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Regelung eines Mitgliedstaats - Feststellung des steuerpflichtigen Einkommens der Gesellschaften - Vorteil, den eine gebietsansässige Gesellschaft einer mit ihr verflochtenen nicht ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2019, 458
  • EuZW 2018, 784
  • NZG 2019, 677
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 21.01.2010 - C-311/08

    SGI - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung -

    Auszug aus EuGH, 31.05.2018 - C-382/16
    In diesem Zusammenhang ergebe sich insbesondere aus dem Urteil vom 21. Januar 2010, SGI (C-311/08, EU:C:2010:26), in Bezug auf eine Bestimmung des belgischen Steuerrechts, die § 1 AStG entspreche, dass diese Bestimmung als Beschränkung der Niederlassungsfreiheit anzusehen sei, die aufgrund ihrer Unverhältnismäßigkeit nicht gerechtfertigt sei.

    In dieser Hinsicht gehe aus dem Urteil vom 21. Januar 2010, SGI (C-311/08, EU:C:2010:26), hervor, dass die Regelung eines Mitgliedstaats, die Unterschiede in der steuerlichen Behandlung von gebietsansässigen Gesellschaften schaffe, je nachdem, ob die Gesellschaften, denen sie außergewöhnliche und unentgeltliche Vorteile gewährt hätten und mit denen sie verflochten seien, in diesem Mitgliedstaat niedergelassen seien oder nicht, grundsätzlich eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstelle, dass sie aber die berechtigten Ziele der Notwendigkeit der Wahrung einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten und der Notwendigkeit der Verhinderung einer Steuerumgehung verfolge.

    Wenn nicht ausgeschlossen werden könne, dass ein Geschäft nicht einem geschäftlichen Vorgang unter Marktbedingungen entspreche, sei es im Sinne von Rn. 71 des Urteils vom 21. Januar 2010, SGI (C-311/08, EU:C:2010:26), zur Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich, dass dem Steuerpflichtigen, ohne ihn übermäßigen Verwaltungszwängen zu unterwerfen, die Möglichkeit eingeräumt werde, Beweise für etwaige wirtschaftliche Gründe für den Abschluss dieses Geschäfts beizubringen.

    Der Steuerpflichtige könnte sich nämlich dazu veranlasst sehen, von dem Erwerb, der Gründung oder der Aufrechterhaltung einer Tochtergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat als dem seiner Niederlassung oder von dem Erwerb oder der Aufrechterhaltung einer wesentlichen Beteiligung an einer in diesem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Gesellschaft aufgrund der steuerlichen Belastung abzusehen, die in einer grenzüberschreitenden Situation mit der Gewährung von nicht fremdüblichen Bedingungen verbunden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2010, SGI, C-311/08, EU:C:2010:26, Rn. 44).

    In dieser Hinsicht machen sowohl die deutsche als auch die schwedische Regierung geltend, dass eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende durch den in der Wahrung einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten liegenden zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sei, und berufen sich in dieser Hinsicht auf das Urteil vom 21. Januar 2010, SGI (C-311/08, EU:C:2010:26, Rn. 69).

    Zudem verfolgt eine solche nationale Regelung berechtigte und mit dem Vertrag zu vereinbarende Ziele, die zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entsprechen, und ist zur Erreichung dieser Ziele geeignet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2010, SGI, C-311/08, EU:C:2010:26, Rn. 63, 64 und 69).

    Zweitens muss sich die steuerliche Berichtigung gegebenenfalls auf den Teil beschränken, der über das hinausgeht, was die betreffenden Gesellschaften unter Marktbedingungen vereinbart hätten (Urteil vom 21. Januar 2010, SGI, C-311/08, EU:C:2010:26, Rn. 71 und 72).

    Der deutschen Regierung zufolge ist der Begriff "wirtschaftliche Gründe" nach Rn. 71 des Urteils vom 21. Januar 2010, SGI (C-311/08, EU:C:2010:26), unter Berücksichtigung des Grundsatzes des freien Wettbewerbs auszulegen, der naturgemäß die Statthaftigkeit von wirtschaftlichen Gründen ausschließe, die sich aus der Stellung als Gesellschafter ergäben.

  • EuGH, 21.12.2016 - C-593/14

    Masco Denmark und Damixa - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit

    Auszug aus EuGH, 31.05.2018 - C-382/16
    Die Niederlassungsfreiheit wird behindert, wenn nach der Steuerregelung eines Mitgliedstaats eine gebietsansässige Gesellschaft, die eine Tochtergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat unterhält, steuerlich ungünstiger behandelt wird als eine gebietsansässige Gesellschaft mit einer Tochtergesellschaft im erstgenannten Mitgliedstaat (Urteil vom 21. Dezember 2016, Masco Denmark und Damixa, C-593/14, EU:C:2016:984, Rn. 24 und 25).

    In diesem Fall muss die Beschränkung aber außerdem geeignet sein, die Erreichung des fraglichen Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. November 2011, National Grid Indus, C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 42, vom 17. Dezember 2015, Timac Agro Deutschland, C-388/14, EU:C:2015:829, Rn. 26 und 29, vom 21. Dezember 2016, Masco Denmark und Damixa, C-593/14, EU:C:2016:984, Rn. 28, sowie vom 23. November 2017, A, C-292/16, EU:C:2017:888, Rn. 28).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann die Notwendigkeit, eine ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten zu wahren, eine Ungleichbehandlung dann rechtfertigen, wenn mit der untersuchten Regelung Verhaltensweisen verhindert werden sollen, die geeignet sind, das Recht eines Mitgliedstaats auf Ausübung seiner Besteuerungszuständigkeit für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten zu gefährden (Urteile vom 29. März 2007, Rewe Zentralfinanz, C-347/04, EU:C:2007:194, Rn. 42, vom 18. Juli 2007, Oy AA, C-231/05, EU:C:2007:439, Rn. 54, vom 21. Februar 2013, A, C-123/11, EU:C:2013:84, Rn. 41, sowie vom 21. Dezember 2016, Masco Denmark und Damixa, C-593/14, EU:C:2016:984, Rn. 35).

  • EuGH, 23.11.2017 - C-292/16

    A - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung

    Auszug aus EuGH, 31.05.2018 - C-382/16
    In diesem Fall muss die Beschränkung aber außerdem geeignet sein, die Erreichung des fraglichen Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. November 2011, National Grid Indus, C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 42, vom 17. Dezember 2015, Timac Agro Deutschland, C-388/14, EU:C:2015:829, Rn. 26 und 29, vom 21. Dezember 2016, Masco Denmark und Damixa, C-593/14, EU:C:2016:984, Rn. 28, sowie vom 23. November 2017, A, C-292/16, EU:C:2017:888, Rn. 28).

    Dazu ist festzustellen, dass es sich bei diesen Argumenten nicht um die Frage der Vergleichbarkeit der Situationen handelt, sondern um Rechtfertigungen, die auf den Grundsatz der Territorialität gestützt sind, dem zufolge die Mitgliedstaaten berechtigt sind, die in ihrem Hoheitsgebiet erzielten Einkünfte zu besteuern, oder um Rechtfertigungen, die mit der Notwendigkeit der Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten verbunden sind, bei der es sich um ein vom Gerichtshof anerkanntes legitimes Ziel handelt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2014, Nordea Bank Danmark, C-48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 27, und vom 23. November 2017, A, C-292/16, EU:C:2017:888, Rn. 30).

  • EuGH, 29.03.2007 - C-347/04

    DIE DEUTSCHE REGELUNG ÜBER DIE ABZUGSFÄHIGKEIT VON VERLUSTEN AUS ABSCHREIBUNGEN

    Auszug aus EuGH, 31.05.2018 - C-382/16
    Nach ständiger Rechtsprechung kann die Notwendigkeit, eine ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten zu wahren, eine Ungleichbehandlung dann rechtfertigen, wenn mit der untersuchten Regelung Verhaltensweisen verhindert werden sollen, die geeignet sind, das Recht eines Mitgliedstaats auf Ausübung seiner Besteuerungszuständigkeit für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten zu gefährden (Urteile vom 29. März 2007, Rewe Zentralfinanz, C-347/04, EU:C:2007:194, Rn. 42, vom 18. Juli 2007, Oy AA, C-231/05, EU:C:2007:439, Rn. 54, vom 21. Februar 2013, A, C-123/11, EU:C:2013:84, Rn. 41, sowie vom 21. Dezember 2016, Masco Denmark und Damixa, C-593/14, EU:C:2016:984, Rn. 35).
  • EuGH, 18.07.2007 - C-231/05

    Oy AA - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuerrecht - Abzugsfähigkeit von

    Auszug aus EuGH, 31.05.2018 - C-382/16
    Nach ständiger Rechtsprechung kann die Notwendigkeit, eine ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten zu wahren, eine Ungleichbehandlung dann rechtfertigen, wenn mit der untersuchten Regelung Verhaltensweisen verhindert werden sollen, die geeignet sind, das Recht eines Mitgliedstaats auf Ausübung seiner Besteuerungszuständigkeit für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten zu gefährden (Urteile vom 29. März 2007, Rewe Zentralfinanz, C-347/04, EU:C:2007:194, Rn. 42, vom 18. Juli 2007, Oy AA, C-231/05, EU:C:2007:439, Rn. 54, vom 21. Februar 2013, A, C-123/11, EU:C:2013:84, Rn. 41, sowie vom 21. Dezember 2016, Masco Denmark und Damixa, C-593/14, EU:C:2016:984, Rn. 35).
  • EuGH, 21.02.2013 - C-123/11

    A - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 AEUV - Steuerrecht - Fusion einer in einem

    Auszug aus EuGH, 31.05.2018 - C-382/16
    Nach ständiger Rechtsprechung kann die Notwendigkeit, eine ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten zu wahren, eine Ungleichbehandlung dann rechtfertigen, wenn mit der untersuchten Regelung Verhaltensweisen verhindert werden sollen, die geeignet sind, das Recht eines Mitgliedstaats auf Ausübung seiner Besteuerungszuständigkeit für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten zu gefährden (Urteile vom 29. März 2007, Rewe Zentralfinanz, C-347/04, EU:C:2007:194, Rn. 42, vom 18. Juli 2007, Oy AA, C-231/05, EU:C:2007:439, Rn. 54, vom 21. Februar 2013, A, C-123/11, EU:C:2013:84, Rn. 41, sowie vom 21. Dezember 2016, Masco Denmark und Damixa, C-593/14, EU:C:2016:984, Rn. 35).
  • EuGH, 29.11.2011 - C-371/10

    Das Unionsrecht steht grundsätzlich der Besteuerung der nicht realisierten

    Auszug aus EuGH, 31.05.2018 - C-382/16
    In diesem Fall muss die Beschränkung aber außerdem geeignet sein, die Erreichung des fraglichen Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. November 2011, National Grid Indus, C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 42, vom 17. Dezember 2015, Timac Agro Deutschland, C-388/14, EU:C:2015:829, Rn. 26 und 29, vom 21. Dezember 2016, Masco Denmark und Damixa, C-593/14, EU:C:2016:984, Rn. 28, sowie vom 23. November 2017, A, C-292/16, EU:C:2017:888, Rn. 28).
  • EuGH, 13.11.2012 - C-35/11

    Die Anwendung der im britischen Steuerrecht vorgesehenen Anrechnungsmethode auf

    Auszug aus EuGH, 31.05.2018 - C-382/16
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs fällt eine nationale Regelung, die nur auf Beteiligungen anwendbar ist, die es ermöglichen, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen einer Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen, in den Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit (Urteile vom 13. November 2012, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-35/11, EU:C:2012:707, Rn. 91, vom 5. Februar 2014, Hervis Sport- és Divatkereskedelmi, C-385/12, EU:C:2014:47, Rn. 22, und vom 10. Juni 2015, X, C-686/13, EU:C:2015:375, Rn. 18).
  • EuGH, 05.02.2014 - C-385/12

    Eine Steuer, die Unternehmen benachteiligt, die innerhalb einer

    Auszug aus EuGH, 31.05.2018 - C-382/16
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs fällt eine nationale Regelung, die nur auf Beteiligungen anwendbar ist, die es ermöglichen, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen einer Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen, in den Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit (Urteile vom 13. November 2012, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-35/11, EU:C:2012:707, Rn. 91, vom 5. Februar 2014, Hervis Sport- és Divatkereskedelmi, C-385/12, EU:C:2014:47, Rn. 22, und vom 10. Juni 2015, X, C-686/13, EU:C:2015:375, Rn. 18).
  • EuGH, 17.07.2014 - C-48/13

    Nordea Bank

    Auszug aus EuGH, 31.05.2018 - C-382/16
    Dazu ist festzustellen, dass es sich bei diesen Argumenten nicht um die Frage der Vergleichbarkeit der Situationen handelt, sondern um Rechtfertigungen, die auf den Grundsatz der Territorialität gestützt sind, dem zufolge die Mitgliedstaaten berechtigt sind, die in ihrem Hoheitsgebiet erzielten Einkünfte zu besteuern, oder um Rechtfertigungen, die mit der Notwendigkeit der Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten verbunden sind, bei der es sich um ein vom Gerichtshof anerkanntes legitimes Ziel handelt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2014, Nordea Bank Danmark, C-48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 27, und vom 23. November 2017, A, C-292/16, EU:C:2017:888, Rn. 30).
  • EuGH, 10.06.2015 - C-686/13

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit -

  • EuGH, 17.12.2015 - C-388/14

    Timac Agro Deutschland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht -

  • BFH, 27.02.2019 - I R 73/16

    Rechtsprechungsänderung zur sog. Sperrwirkung nach Art. 9 Abs. 1 OECD-MustAbk

    aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union --früher: Europäischer Gerichtshof-- (EuGH) stellt eine Regelung wie diejenige des § 1 Abs. 1 AStG eine zur Wahrung der ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten gerechtfertigte Beschränkung der Niederlassungsfreiheit (Art. 43 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft i.d.F. des Vertrags von Nizza zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2002, Nr. C 325, 1) dar (jetzt Art. 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union i.d.F. des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Amtsblatt der Europäischen Union 2008, Nr. C 115, 47; EuGH-Urteil Hornbach-Baumarkt vom 31. Mai 2018 C-382/16, EU:C:2018:366, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2018, 580).

    (1) Auszugehen ist hierbei davon, dass die genannten wirtschaftlichen Gründe (hier: "gewisse" Finanzierungsverantwortung der A GmbH für B N.V.; Partizipation an deren Erfolg z.B. über Gewinnausschüttungen) nach dem EuGH-Urteil Hornbach-Baumarkt (EU:C:2018:366, HFR 2018, 580) nicht im Sinne eines Automatismus dazu führen, dass die Wahrung der territorialen Besteuerungsrechte der Mitgliedstaaten (durchgängig) verdrängt werden.

    Welche Weiterungen sich hieraus für unentgeltliche Garantie- und Patronatserklärungen ergeben, die dem EuGH-Urteil Hornbach-Baumarkt (EU:C:2018:366, HFR 2018, 580) zugrunde lagen, bedarf vorliegend bereits deshalb keiner weiteren Erörterung, weil Verpflichtungen der zuletzt genannten Art mit keiner Änderung des Vermögens- und Liquiditätsstatus der betroffenen Gesellschaften einhergehen, wohingegen die im anhängigen Verfahren zu beurteilenden Verzichtserklärungen --gleich der Leistung einer Einlage-- bis zum Eintritt des Besserungsfalls auf einen Kapitalverlust, jedenfalls aber auf einen Kapitaltransfer gerichtet waren.

  • BVerfG, 04.03.2021 - 2 BvR 1161/19

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Niederlassungsfreiheit beschränkende

    Soweit der EuGH in seiner Hornbach-Baumarkt-Entscheidung (EuGH, Urteil vom 31. Mai 2018, Hornbach-Baumarkt, C-382/16, EU:C:2018:366) für die unentgeltliche Übernahme von Garantie- und Patronatszusagen im Rahmen seiner Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit entschieden habe, dass das wirtschaftliche Eigeninteresse der Konzernobergesellschaft an ihren Beteiligungsgesellschaften sowie die gewisse Verantwortung als Gesellschafterin bei der Finanzierung dieser Gesellschaften Geschäftsabschlüsse unter nicht fremdüblichen Bedingungen rechtfertigen ("erklären") und damit einer Berichtigung nach § 1 AStG entgegenstehen könnten, komme diese Einschränkung vorliegend nicht zum Tragen.

    Welche Weiterungen sich hieraus für unentgeltliche Garantie- und Patronatserklärungen ergäben, die dem EuGH-Urteil Hornbach-Baumarkt zugrunde gelegen hätten, bedürfe keiner weiteren Erörterung, weil Verpflichtungen der zuletzt genannten Art mit keiner Änderung des Vermögens- und Liquiditätsstatus der betroffenen Gesellschaften einhergingen, wohingegen die im anhängigen Verfahren zu beurteilenden Verzichtserklärungen - gleich der Leistung einer Einlage - bis zum Eintritt des Besserungsfalls auf einen Kapitalverlust, jedenfalls aber auf einen Kapitaltransfer gerichtet seien.

    Außerdem muss die Beschränkung geeignet sein, die Erreichung des fraglichen Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (EuGH, Urteil vom 31. Mai 2018, Hornbach-Baumarkt, C-382/16, EU:C:2018:366, Rn. 36 m.w.N.).

    Diese kann nach seiner Rechtsprechung (Urteil vom 21. Januar 2010, Société de Gestion Industrielle (SGI), C-311/08, EU:C:2010:26, Rn. 60 ff.; Urteil vom 31. Mai 2018, Hornbach-Baumarkt, C-382/16, EU:C:2018:366, Rn. 43 ff.) eine Ungleichbehandlung rechtfertigen, wenn mit der Regelung Verhaltensweisen verhindert werden sollen, die geeignet sind, das Recht eines Mitgliedstaats auf Ausübung seiner Steuerhoheit für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten zu gefährden (vgl. EuGH, Urteil vom 29. März 2007, Rewe Zentralfinanz, C-347/04, EU:C:2007:194, Rn. 42; Urteil vom 18. Juli 2007, Oy AA, C-231/05, EU:C:2007:439, Rn. 54; Urteil vom 21. Februar 2013, A, C-123/11, EU:C:2013:84, Rn. 41; Urteil vom 21. Dezember 2016, Masco Denmark und Damixa, C-593/14, EU:C:2016:984, Rn. 35).

    Es könne zu einer Beeinträchtigung der ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten kommen, wenn den gebietsansässigen Gesellschaften eines Mitgliedstaats erlaubt würde, ihre Gewinne in Form von außergewöhnlichen oder unentgeltlichen Vorteilen auf mit ihnen verflochtene Gesellschaften, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, zu übertragen (EuGH, Urteil vom 31. Mai 2018, Hornbach-Baumarkt, C-382/16, EU:C:2018:366, Rn. 44 f.).

    Denn weder die Nichtbesicherung der Darlehensforderung noch eine spätere Abschreibung der Forderung führen ohne Weiteres zu einer Übertragung von Gewinnen, also zu einem unversteuerten "Hinaustransferieren" von Gewinnen (vgl. EuGH, Urteil vom 31. Mai 2018, Hornbach-Baumarkt, C-382/16, EU:C:2018:366, Rn. 47), das geeignet sein könnte, eine ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

    Bei den der Hornbach-Baumarkt-Entscheidung zugrundeliegenden unentgeltlichen Garantie- und Patronatserklärungen ergab sich die Eignung von § 1 AStG zur Wahrung einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis aus der Anknüpfung an den Verzicht auf eine angemessene Haftungsvergütung für die Übernahme der Garantie- und Patronatserklärungen (vgl. EuGH, Urteil vom 31. Mai 2018, Hornbach-Baumarkt, C-382/16, EU:C:2018:366, Rn. 11).

    Dafür verlangt der EuGH, dass in jedem Fall, in dem der Verdacht besteht, dass ein geschäftlicher Vorgang über das hinausgeht, was die betreffenden Gesellschaften unter Marktbedingungen vereinbart hätten, dem Steuerpflichtigen, ohne ihn übermäßigen Verwaltungszwängen zu unterwerfen, die Möglichkeit eingeräumt wird, Beweise für etwaige wirtschaftliche Gründe für den Abschluss dieses Geschäfts beizubringen (EuGH, Urteil vom 31. Mai 2018, Hornbach-Baumarkt, C-382/16, EU:C:2018:366, Rn. 49), die nicht fremdübliche Bedingungen rechtfertigen können (EuGH, Urteil vom 31. Mai 2018, Hornbach-Baumarkt, C-382/16, EU:C:2018:366, Rn. 54, 56).

    Hierbei wird jedoch übergangen, dass wirtschaftliche Gründe für den Abschluss eines fremdunüblichen Geschäfts nach Auffassung des EuGH gerade dann vorliegen können, wenn eine Tochtergesellschaft auf die Zuführung von Kapital angewiesen ist, weil sie über kein ausreichendes Eigenkapital verfügt (EuGH, Urteil vom 31. Mai 2018, Hornbach-Baumarkt, C-382/16, EU:C:2018:366, Rn. 54).

    Auch der Umstand, dass der EuGH bei Prüfung der Erforderlichkeit einer Beschränkung der Niederlassungsfreiheit nicht nur das Ziel der Wahrung einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten, sondern auch das Ziel der Notwendigkeit, Steuerumgehungen zu verhindern, nennt (EuGH, Urteil vom 31. Mai 2018, Hornbach-Baumarkt, C-382/16, EU:C:2018:366, Rn. 49; vgl. dazu Schwenke, DB 2018, S. 2329 ; Märtens, jurisPR-SteuerR 27/2019, Anm. 1), aber weder Art. 9 OECD-MA noch § 1 Abs. 1 AStG Missbrauchsvermeidungsnormen sind, die eine "missbräuchliche" Gewinnverlagerung voraussetzen, entbindet den Bundesfinanzhof nicht von seiner Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV.

    (4) Im Übrigen entsprechen die Ausführungen des Bundesfinanzhofs zur Erforderlichkeit der Beschränkung auch insofern nicht den vom EuGH aufgestellten Voraussetzungen, als dieser weiter verlangt, dass die steuerliche Berichtigung auf den Teil zu beschränken ist, der über das hinausgeht, was die betreffenden Gesellschaften unter Marktbedingungen vereinbart hätten (EuGH, Urteil vom 31. Mai 2018, Hornbach-Baumarkt, C-382/16, EU:C:2018:366, Rn. 49).

    (5) Nach alledem ist die (konkludente) Annahme eines "acte clair" oder eines "acte éclairé" infolge des Urteils des EuGH vom 31. Mai 2018 (Hornbach-Baumarkt, C-382/16, EU:C:2018:366) nicht nachvollziehbar.

  • BVerfG, 08.11.2023 - 2 BvR 1079/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde bei unzureichender Auseinandersetzung des

    aa) Zwar habe der Gerichtshof der Europäischen Union mit seiner "Hornbach-Baumarkt"-Entscheidung (EuGH, Urteil vom 31. Mai 2018 - C-382/16 -, EU:C:2018:366, Rn. 56) für die unentgeltliche Übernahme von Garantie- und Patronatszusagen im Rahmen seiner Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit erkannt, dass das wirtschaftliche Eigeninteresse der Konzernobergesellschaft an ihren Beteiligungsgesellschaften sowie die gewisse Verantwortung als Gesellschafterin bei der Finanzierung dieser Gesellschaften Geschäftsabschlüsse unter nicht fremdüblichen Bedingungen rechtfertigen ("erklären") und damit einer Berichtigung nach § 1 AStG entgegenstehen könnten.

    Nur "unter diesen Umständen", also wenn gerade keine Gefahr einer Steuerumgehung, insbesondere keine rein künstliche Gestaltung vorliege, könnten wirtschaftliche Gründe - deren Vorhandensein von den nationalen Gerichten festzustellen sei (EuGH, Urteil vom 31. Mai 2018, Hornbach-Baumarkt, C-382/16, EU:C:2018:366, Rn. 57) - den Abschluss eines Rechtsgeschäfts unter nicht fremdüblichen Bedingungen rechtfertigen (EuGH, Urteil vom 31. Mai 2018, Hornbach-Baumarkt, EU:C:2018:366, Rn. 56).

    In diesem Fall muss die Beschränkung aber geeignet sein, die Erreichung des fraglichen Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (EuGH, Urteil vom 21. Januar 2010, Société de Gestion Industrielle [SGI], C-311/08, EU:C:2010:26, Rn. 56; Urteil vom 31. Mai 2018, Hornbach-Baumarkt, C-382/16, EU:C:2018:366, Rn. 36 m.w.N.).

    Diese kann nach seiner Rechtsprechung (EuGH, Urteil vom 21. Januar 2010, Société de Gestion Industrielle [SGI], C-311/08, EU:C:2010:26, Rn. 60 ff.; Urteil vom 31. Mai 2018, Hornbach-Baumarkt, C-382/16, EU:C:2018:366, Rn. 43 ff.) eine Ungleichbehandlung rechtfertigen, wenn mit der Regelung Verhaltensweisen verhindert werden sollen, die geeignet sind, das Recht eines Mitgliedstaats auf Ausübung seiner Steuerhoheit für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten zu gefährden (vgl. EuGH, Urteil vom 29. März 2007, Rewe Zentralfinanz, C-347/04, EU:C:2007:194, Rn. 42; Urteil vom 18. Juli 2007, Oy AA, C-231/05, EU:C:2007:439, Rn. 54; Urteil vom 21. Februar 2013, A Oy, C-123/11, EU:C:2013:84, Rn. 41; Urteil vom 21. Dezember 2016, Masco Denmark und Damixa, C-593/14, EU:C:2016:984, Rn. 35).

    Es könne zu einer Beeinträchtigung der ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten kommen, wenn den gebietsansässigen Gesellschaften eines Mitgliedstaats erlaubt würde, ihre Gewinne in Form von außergewöhnlichen oder unentgeltlichen Vorteilen auf mit ihnen verflochtene Gesellschaften, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, zu übertragen (EuGH, Urteil vom 31. Mai 2018, Hornbach-Baumarkt, C-382/16, EU:C:2018:366, Rn. 44 f.).

    Denn weder die Nichtbesicherung der Darlehensforderung noch ein späterer Forderungsverzicht gegen Besserungsschein führen ohne Weiteres zu einer Übertragung von Gewinnen, also zu einem unversteuerten "Hinaustransferieren" von Gewinnen (vgl. EuGH, Urteil vom 31. Mai 2018, Hornbach-Baumarkt, C-382/16, EU:C:2018:366, Rn. 47), das geeignet sein könnte, eine ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. März 2021 - 2 BvR 1161/19 -, Rn. 60).

    Bei den der "Hornbach-Baumarkt"-Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zugrundeliegenden unentgeltlichen Garantie- und Patronatserklärungen ergab sich die Eignung von § 1 AStG zur Wahrung einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis aus der Anknüpfung an den Verzicht auf eine angemessene Haftungsvergütung für die Übernahme der Garantie- und Patronatserklärungen (vgl. EuGH, Urteil vom 31. Mai 2018, Hornbach-Baumarkt, C-382/16, EU:C:2018:366, Rn. 11).

    Für diesen nachgelagerten Prüfungspunkt verlangt der Gerichtshof der Europäischen Union, dass in jedem Fall, in dem der Verdacht besteht, ein geschäftlicher Vorgang gehe über das hinaus, was die betreffenden Gesellschaften unter Marktbedingungen vereinbart hätten, dem Steuerpflichtigen, ohne ihn übermäßigen Verwaltungszwängen zu unterwerfen, die Möglichkeit eingeräumt wird, Beweise für etwaige wirtschaftliche Gründe für den Abschluss dieses Geschäfts beizubringen (EuGH, Urteil vom 21. Januar 2010, Société de Gestion Industrielle [SGI], C-311/08, EU:C:2010:26, Rn. 71; Urteil vom 31. Mai 2018, Hornbach-Baumarkt, C-382/16, EU:C:2018:366, Rn. 49), die nicht fremdübliche Bedingungen rechtfertigen können (EuGH, Urteil vom 31. Mai 2018, Hornbach-Baumarkt, C-382/16, EU:C:2018:366, Rn. 54, 56).

    Hierbei übergeht der Bundesfinanzhof jedoch erneut, dass wirtschaftliche Gründe für den Abschluss eines fremdunüblichen Geschäfts nach Auffassung des Gerichtshofs der Europäischen Union gerade dann vorliegen können, wenn eine Tochtergesellschaft für die Fortführung oder Erweiterung ihres Geschäftsbetriebs auf die Zuführung von Kapital angewiesen ist, weil sie über kein ausreichendes Eigenkapital verfügt (EuGH, Urteil vom 31. Mai 2018, Hornbach-Baumarkt, C-382/16, EU:C:2018:366, Rn. 54 sowie Rn. 56, 59).

    dd) Im Übrigen entsprechen die Ausführungen des Bundesfinanzhofs zur Erforderlichkeit der Beschränkung auch insofern nicht den vom Gerichtshof der Europäischen Union aufgestellten Voraussetzungen, als dieser weiter verlangt, dass die steuerliche Berichtigung auf den Teil zu beschränken ist, der über das hinausgeht, was die betreffenden Gesellschaften unter Marktbedingungen vereinbart hätten (EuGH, Urteil vom 31. Mai 2018, Hornbach-Baumarkt, C-382/16, EU:C:2018:366, Rn. 49).

    ee) Nach alledem ist die (konkludente) Annahme eines "acte clair" oder eines "acte éclairé" infolge des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 31. Mai 2018 (Hornbach-Baumarkt, C-382/16, EU:C:2018:366) nicht nachvollziehbar.

  • BFH, 19.06.2019 - I R 32/17

    Einkünftekorrekturen nach § 1 Abs. 1 AStG bei Teilwertabschreibungen auf

    (2) Für die in Frankreich ansässigen Darlehensnehmerinnen stellt eine Regelung wie diejenige des § 1 Abs. 1 AStG nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union --früher: Europäischer Gerichtshof-- (EuGH) eine zur Wahrung der ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten gerechtfertigte Beschränkung der Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EG, jetzt Art. 49 AEUV) dar (EuGH-Urteil Hornbach-Baumarkt vom 31.05.2018 - C-382/16, EU:C:2018:366, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2018, 580).

    Zwar hat der EuGH --wie bereits ausgeführt-- im Urteil Hornbach-Baumarkt (EU:C:2018:366, Rz 56, HFR 2018, 580) im Rahmen seiner Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit erkannt, dass wirtschaftliche Gründe den Abschluss von Geschäften unter nicht fremdüblichen Bedingungen rechtfertigen können.

    Auch sei es Sache des nationalen Gerichts, zu überprüfen, ob dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit eingeräumt wurde, Beweise für die wirtschaftlichen Gründe des in Frage stehenden Geschäfts beizubringen (EuGH-Urteil Hornbach-Baumarkt, EU:C:2018:366, Rz 57, HFR 2018, 580).

  • BFH, 27.11.2019 - I R 40/19

    Verzicht auf Darlehenszinsen in grenzüberschreitenden Dreieckskonstellationen -

    Wird die Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG auf einen Zinsverzicht gegenüber einer ausländischen Darlehensnehmerin gestützt, muss dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit eingeräumt werden, den Nachweis für etwaige wirtschaftliche Gründe für den Abschluss des (nicht fremdüblichen) Geschäfts zu erbringen (EuGH-Urteil Hornbach-Baumarkt vom 31.05.2018 - C-382/16, EU:C:2018:366, HFR 2018, 580).

    aa) Zwar stellt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union --früher: Europäischer Gerichtshof-- (EuGH) eine Regelung wie diejenige des § 1 Abs. 1 AStG grundsätzlich eine zur Wahrung der ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten gerechtfertigte Beschränkung der Niederlassungsfreiheit (Art. 43 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft i.d.F. des Vertrags von Nizza zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte --EG--, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- 2002, Nr. C 325, 1, jetzt Art. 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union i.d.F. des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft --AEUV--, Amtsblatt der Europäischen Union --ABlEU-- 2008, Nr. C 115, 47) dar (EuGH-Urteil Hornbach-Baumarkt vom 31.05.2018 - C-382/16, EU:C:2018:366, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2018, 580).

    bb) Allerdings müsse dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit eingeräumt werden, Nachweise für etwaige wirtschaftliche Gründe für den Abschluss des Geschäfts zu erbringen (EuGH-Urteil Hornbach-Baumarkt, EU:C:2018:366, Rz 57, HFR 2018, 580).

    (2) Das FG wird sodann davon auszugehen haben, dass die im EuGH-Urteil Hornbach-Baumarkt (EU:C:2018:366, HFR 2018, 580) genannten wirtschaftlichen Gründe (hier: "gewisse" Finanzierungsverantwortung der Klägerin für C s.r.o.; Partizipation an deren Erfolg z.B. über Gewinnausschüttungen) nicht i.S. eines Automatismus Vorrang vor der Wahrung der territorialen Besteuerungsrechte der Mitgliedstaaten haben.

  • BFH, 14.08.2019 - I R 34/18

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 14.08.2019 I R 14/18 -

    aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) stellt eine Regelung wie diejenige des § 1 Abs. 1 AStG eine zur Wahrung der ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten gerechtfertigte Beschränkung der Niederlassungsfreiheit (Art. 43 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft i.d.F. des Vertrags von Nizza zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2002, Nr. C 325, 1) dar (jetzt Art. 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union i.d.F. des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Amtsblatt der Europäischen Union 2008, Nr. C 115, 47; EuGH-Urteil Hornbach-Baumarkt vom 31.05.2018 - C-382/16, EU:C:2018:366, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2018, 580).

    Diese Auffassung steht mit den Aussagen des EuGH in seinem Urteil Hornbach-Baumarkt (EU:C:2018:366, HFR 2018, 580) nicht in Einklang.

    Vielmehr hat der EuGH in seiner Entscheidung Hornbach-Baumarkt (EU:C:2018:366, HFR 2018, 580, Rz 55) ausgeführt, dass die deutsche Regierung keine Gefahr einer Steuerumgehung, also weder das Vorliegen einer rein künstlichen Gestaltung noch die Absicht einer Gewinnminderung in der Bundesrepublik Deutschland, geltend gemacht habe.

    Nur "unter diesen Umständen", d.h. wenn gerade keine Gefahr einer Steuerumgehung, insbesondere keine rein künstliche Gestaltung vorliegt, können wirtschaftliche Gründe --deren Vorhandensein von den nationalen Gerichten festzustellen ist (EuGH-Urteil Hornbach-Baumarkt, EU:C:2018:366, HFR 2018, 580, Rz 57)-- den Abschluss eines Rechtsgeschäfts unter nicht fremdüblichen Bedingungen rechtfertigen (EuGH-Urteil Hornbach-Baumarkt, EU:C:2018:366, HFR 2018, 580, Rz 56).

  • BFH, 14.08.2019 - I R 21/18

    Teilwertabschreibung auf den Beteiligungsansatz nach § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG und

    aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) stellt eine Regelung wie diejenige des § 1 Abs. 1 AStG eine zur Wahrung der ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten gerechtfertigte Beschränkung der Niederlassungsfreiheit (Art. 43 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft i.d.F. des Vertrags von Nizza zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2002, Nr. C 325, 1) dar (jetzt Art. 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union i.d.F. des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Amtsblatt der Europäischen Union 2008, Nr. C 115, 47; EuGH-Urteil Hornbach-Baumarkt vom 31.05.2018 - C-382/16, EU:C:2018:366, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2018, 580).

    Diese Auffassung steht mit den Aussagen des EuGH in seinem Urteil Hornbach-Baumarkt (EU:C:2018:366, HFR 2018, 580) nicht in Einklang.

    Vielmehr hat der EuGH in seiner Entscheidung Hornbach-Baumarkt (EU:C:2018:366, HFR 2018, 580, Rz 55) ausgeführt, dass die deutsche Regierung keine Gefahr einer Steuerumgehung, also weder das Vorliegen einer rein künstlichen Gestaltung noch die Absicht einer Gewinnminderung in der Bundesrepublik Deutschland, geltend gemacht habe.

    Nur "unter diesen Umständen", d.h. wenn gerade keine Gefahr einer Steuerumgehung, insbesondere keine rein künstliche Gestaltung vorliegt, können wirtschaftliche Gründe --deren Vorhandensein von den nationalen Gerichten festzustellen ist (EuGH-Urteil Hornbach-Baumarkt, EU:C:2018:366, HFR 2018, 580, Rz 57)-- den Abschluss eines Rechtsgeschäfts unter nicht fremdüblichen Bedingungen rechtfertigen (EuGH-Urteil Hornbach-Baumarkt, EU:C:2018:366, HFR 2018, 580, Rz 56).

  • FG Bremen, 07.07.2021 - 2 K 187/17

    Besondere Aufzeichnungspflichten eines Steuerpflichtigen für grenzüberschreitende

    Da die in den Niederlanden ansässige Y N.V. in den Streitjahren auch tatsächlich mittelbar zu 100 % an der in Deutschland ansässigen Klägerin beteiligt war, dürften die Bestimmungen über die Niederlassungsfreiheit einschlägig sein (vgl. EuGH, Urteil vom 31. Mai 2018 - C-382/16 -, ECLI:EU:C:2018:366).

    In diesem Fall muss die Beschränkung aber außerdem geeignet sein, die Erreichung des fraglichen Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (EuGH, Urteil vom 31. Mai 2018 - C-382/16 -, ECLI:EU:C:2018:366).

    Zur Rechtfertigung kommt insbesondere das Ziel der Verhütung von Steuerumgehungen und der Wahrung der ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten in Betracht (EuGH, Urteil vom 21. Januar 2010 - C-311/08 -, ECLI:EU:C:2010:26, Slg 2010, I-487-534; EuGH, Urteil vom 31. Mai 2018 - C-382/16 -, ECLI:EU:C:2018:366; EuGH, Urteil vom 08. Oktober 2020 - C-558/19 -, ECLI:EU:C:2020:806).

    Eine nationale Regelung, die verhindern soll, dass in dem betreffenden Mitgliedstaat erzielte Gewinne im Wege von Geschäften, die nicht auf Marktbedingungen beruhen, unversteuert aus dem Steuerhoheitsgebiet dieses Staates hinaus transferiert werden, ist grundsätzlich geeignet, die Wahrung der Aufteilung der Steuerhoheit zwischen den Mitgliedstaaten sicherzustellen (EuGH, Urteil vom 31. Mai 2018 - C-382/16 -, ECLI:EU:C:2018:366).

    Eine nationale Regelung, die eine Prüfung objektiver und nachprüfbarer Umstände vorsieht, damit festgestellt werden kann, ob ein geschäftlicher Vorgang eine rein künstliche Konstruktion zu steuerlichen Zwecken darstellt, geht nach der Rechtsprechung des EuGH nicht über das hinaus, was zur Erreichung der Ziele hinsichtlich der Notwendigkeit, die Ausgewogenheit der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten zu wahren, und der Notwendigkeit, Steuerumgehungen zu verhindern, erforderlich ist, wenn erstens in jedem Fall, in dem der Verdacht besteht, dass ein geschäftlicher Vorgang über das hinausgeht, was die betreffenden Gesellschaften unter Bedingungen des freien Wettbewerbs vereinbart hätten, dem Steuerpflichtigen, ohne ihn übermäßigen Verwaltungszwängen zu unterwerfen, die Möglichkeit eingeräumt wird, Beweise für etwaige wirtschaftliche Gründe für den Abschluss dieses Geschäfts beizubringen und sich zweitens, wenn die Prüfung solcher Umstände zu dem Ergebnis führt, dass der in Rede stehende geschäftliche Vorgang über das hinausgeht, was die betreffenden Gesellschaften unter Bedingungen des freien Wettbewerbs vereinbart hätten, die steuerliche Berichtigung auf den Teil beschränkt, der über das hinausgeht, was ohne die gegenseitige Verflechtung dieser Gesellschaften vereinbart worden wäre (EuGH, Urteil vom 21. Januar 2010 - C-311/08 -, ECLI:EU:C:2010:26, Slg 2010, I-487-534; EuGH, Urteil vom 31. Mai 2018 - C-382/16 -, ECLI:EU:C:2018:366).

  • BFH, 09.06.2021 - I R 32/17

    Einkünftekorrekturen nach § 1 Abs. 1 AStG bei Teilwertabschreibungen auf

    Zwar hat der EuGH im Urteil Hornbach-Baumarkt vom 31.05.2018 - C-382/16 (EU:C:2018:366, Rz 56, HFR 2018, 580) im Rahmen seiner Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit erkannt, dass wirtschaftliche Gründe den Abschluss von Geschäften unter nicht fremdüblichen Bedingungen rechtfertigen können.

    Auch sei es Sache des nationalen Gerichts, zu überprüfen, ob dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit eingeräumt wurde, Beweise für die wirtschaftlichen Gründe des in Frage stehenden Geschäfts beizubringen (EuGH-Urteil Hornbach-Baumarkt, EU:C:2018:366, Rz 57, HFR 2018, 580).

  • BFH, 27.02.2019 - I R 81/17

    Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG bei Teilwertabschreibungen auf im Konzern

    (1) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union --früher: Europäischer Gerichtshof-- (EuGH) stellt eine Regelung wie diejenige des § 1 Abs. 1 AStG eine zur Wahrung der ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten gerechtfertigte Beschränkung der Niederlassungsfreiheit (Art. 43 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft i.d.F. des Vertrags von Nizza zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2002, Nr. C 325, 1) dar (jetzt Art. 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union i.d.F. des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Amtsblatt der Europäischen Union 2008, Nr. C 115, 47; EuGH-Urteil Hornbach-Baumarkt vom 31. Mai 2018 - C-382/16, EU:C:2018:366, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2018, 580).
  • EuGH, 13.10.2022 - C-431/21

    Finanzamt Bremen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit und

  • EuGH, 08.10.2020 - C-558/19

    Impresa Pizzarotti (Avantage anormal consenti à une société non-résidente) -

  • FG Hessen, 10.06.2020 - 4 K 1124/17

    Berücksichtigen einer steuerwirksamen Teilwertabschreibung i.R.d. Feststellung

  • BFH, 18.12.2019 - I R 72/17

    Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG bei gewinnmindernder Abschreibung auf

  • BFH, 31.05.2018 - I R 14/16

    Außensteuerrecht, Hinzurechnung, Darlehenszinsen, Verzicht, Verdeckte Einlage,

  • EuGH, 20.01.2021 - C-484/19

    Lexel

  • BFH, 19.06.2019 - I R 54/17

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19.06.2019 I R 32/17 -

  • EuGH, 24.02.2022 - C-257/20

    "Viva Telecom Bulgaria" - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht -

  • FG Hamburg, 24.03.2023 - 6 K 241/21

    Internationales Steuerrecht: Verhältnis von § 1 AStG zur verdeckten

  • FG Berlin-Brandenburg, 30.11.2021 - 15 K 1146/18

    Anerkennung der als Reisekosten geltend gemachten Aufwendungen als

  • FG München, 06.12.2021 - 7 K 59/19

    Abgewiesene Klage im Streit um Teilwertabschreibungen

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Rechtsprechung
   EuGH, 25.07.2018 - C-121/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,21699
EuGH, 25.07.2018 - C-121/17 (https://dejure.org/2018,21699)
EuGH, Entscheidung vom 25.07.2018 - C-121/17 (https://dejure.org/2018,21699)
EuGH, Entscheidung vom 25. Juli 2018 - C-121/17 (https://dejure.org/2018,21699)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Teva UK u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Humanarzneimittel - Behandlung des Humanen Immundefizienz-Virus (HIV) - Originalpräparate und Generika - Ergänzendes Schutzzertifikat - Verordnung (EG) Nr. 469/2009 - Art. 3 Buchst. a - Voraussetzungen für die Erteilung - Begriff des durch ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 25. Juli 2018. Teva UK Ltd u. a. gegen Gilead Sciences Inc. Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (England & Wales) (Chancery Division) (patents courts). Vorlage zur Vorabentscheidung - Humanarzneimittel - ...

  • ra.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Teva UK u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Humanarzneimittel - Behandlung des Humanen Immundefizienz-Virus (HIV) - Originalpräparate und Generika - Ergänzendes Schutzzertifikat - Verordnung (EG) Nr. 469/2009 - Art. 3 Buchst. a - Voraussetzungen für die Erteilung - Begriff des durch ...

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Humanarzneimittel - Behandlung des Humanen Immundefizienz-Virus (HIV) - Originalpräparate und Generika - Ergänzendes Schutzzertifikat - Verordnung (EG) Nr. 469/2009 - Art. 3 Buchst. a - Voraussetzungen für die Erteilung - Begriff des durch ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2018, 908
  • GRUR Int. 2019, 37
  • EuZW 2018, 784
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 12.12.2013 - C-493/12

    Eli Lilly and Company - Humanarzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat für

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-121/17
    Sollte es in dem maßgeblichen Anspruch eine das Erzeugnis betreffende funktionelle Definition geben, müsse sich der Anspruch "stillschweigend, aber notwendigerweise ..., und zwar in spezifischer Art und Weise" auf das Erzeugnis beziehen, wie es der Gerichtshof im Urteil vom 12. Dezember 2013, Eli Lilly and Company (C-493/12, EU:C:2013:835), ausgedrückt habe.

    Die in Anspruch 27 des in Rede stehenden Grundpatents benutzte Wendung "andere therapeutische Bestandteile" verweise im Einklang mit dem Urteil vom 12. Dezember 2013, Eli Lilly and Company (C-493/12, EU:C:2013:835), stillschweigend, aber notwendigerweise auf Emtricitabin.

    Die Urteile vom 12. Dezember 2013, Actavis Group PTC und Actavis UK (C-443/12, EU:C:2013:833), vom 12. Dezember 2013, Eli Lilly and Company (C-493/12, EU:C:2013:835), sowie vom 12. März 2015, Actavis Group PTC und Actavis UK (C-577/13, EU:C:2015:165), implizierten gleichwohl, dass die in der vorstehenden Randnummer angeführten Grundsätze für die Feststellung, ob ein "Erzeugnis durch ein Grundpatent geschützt ist", nicht ausreichten, und dass auch der "Gegenstand der durch das Patent geschützten Erfindung" oder der "Kern der erfinderischen Tätigkeit", auf die sich das Patent beziehe, zu berücksichtigen sei.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann mangels einer Harmonisierung des im Ausgangsverfahren anwendbaren Patentrechts auf Unionsebene der Schutzbereich eines Grundpatents nur anhand der dafür geltenden Vorschriften, die nicht zum Unionsrecht gehören, bestimmt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2013, Eli Lilly and Company, C-493/12, EU:C:2013:835, Rn. 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass es sich bei den Regeln, die zur Bestimmung dessen dienen, was im Sinne von Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 469/2009 "durch ein in Kraft befindliches Grundpatent geschützt" ist, um jene handelt, die den Umfang der Erfindung betreffen, die Gegenstand eines solchen Patents ist, wie etwa im Ausgangsverfahren Art. 69 EPÜ und das Protokoll zu dessen Auslegung, die im Vereinigten Königreich durch Section 125 des Patentgesetzes von 1977 umgesetzt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2013, Eli Lilly and Company, C-493/12, EU:C:2013:835, Rn. 32).

    Insoweit kann zum einen für die Anwendung von Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 469/2009 nicht auf die Regeln für Patentverletzungsklagen, wie sie sich im Ausgangsverfahren aus Section 60 des Patentgesetzes von 1977 ergeben, zurückgegriffen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2013, Eli Lilly and Company, C-493/12, EU:C:2013:835, Rn. 33).

    Zum anderen hat der Gerichtshof wiederholt die wesentliche Rolle der Ansprüche für die Entscheidung darüber hervorgehoben, ob ein Erzeugnis durch ein Grundpatent im Sinne dieser Vorschrift geschützt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2013, Eli Lilly and Company, C-493/12, EU:C:2013:835, Rn. 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dazu hat der Gerichtshof festgestellt, dass Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 469/2009 grundsätzlich dem nicht entgegensteht, dass ein Wirkstoff, der einer in den Ansprüchen eines vom EPA erteilten Grundpatents enthaltenen funktionellen Definition entspricht, als durch dieses Patent geschützt angesehen werden kann; dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass diese Ansprüche, die nach Art. 69 EPÜ und dem Protokoll über dessen Auslegung u. a. im Licht der Beschreibung der Erfindung auszulegen sind, den Schluss zulassen, dass sie sich stillschweigend, aber notwendigerweise auf den in Rede stehenden Wirkstoff beziehen, und zwar in spezifischer Art und Weise (Urteil vom 12. Dezember 2013, Eli Lilly and Company, C-493/12, EU:C:2013:835, Rn. 39).

    Im vierten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 469/2009 wird dazu ausgeführt, dass die Gewährung dieser zusätzlichen Ausschließlichkeitsfrist die Forschung fördern soll und im Hinblick darauf den Zweck hat, eine Amortisierung der Investitionen in die Forschung zu ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2013, Eli Lilly and Company, C-493/12, EU:C:2013:835, Rn. 41 und 42 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.03.2015 - C-577/13

    Actavis Group PTC und Actavis UK - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-121/17
    Die Urteile vom 12. Dezember 2013, Actavis Group PTC und Actavis UK (C-443/12, EU:C:2013:833), vom 12. Dezember 2013, Eli Lilly and Company (C-493/12, EU:C:2013:835), sowie vom 12. März 2015, Actavis Group PTC und Actavis UK (C-577/13, EU:C:2015:165), implizierten gleichwohl, dass die in der vorstehenden Randnummer angeführten Grundsätze für die Feststellung, ob ein "Erzeugnis durch ein Grundpatent geschützt ist", nicht ausreichten, und dass auch der "Gegenstand der durch das Patent geschützten Erfindung" oder der "Kern der erfinderischen Tätigkeit", auf die sich das Patent beziehe, zu berücksichtigen sei.

    Außerdem wäre es in Anbetracht der im zehnten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 469/2009 erwähnten Notwendigkeit, alle auf dem Spiel stehenden Interessen einschließlich der Volksgesundheit zu berücksichtigen, mit der Abwägung zwischen den Interessen der Pharmaindustrie und denen der Volksgesundheit, die bei der Förderung der Forschung in der Union durch ein ESZ vorzunehmen ist, unvereinbar, wenn ein ESZ dem Inhaber des Grundpatents einen Schutz gewähren könnte, der über den Schutz der Erfindung hinausgeht, die Gegenstand des Patents ist (vgl. entsprechend Urteil vom 12. März 2015, Actavis Group PTC und Actavis UK, C-577/13, EU:C:2015:165, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zudem ist es unter Berücksichtigung der in den Erwägungsgründen 4, 5, 9 und 10 der Verordnung Nr. 469/2009 genannten Interessen nicht zulässig, dass dem Inhaber eines in Kraft befindlichen Grundpatents jedes Mal ein ESZ erteilt werden kann, wenn er in einem Mitgliedstaat ein Arzneimittel in den Verkehr bringt, das einen Wirkstoff enthält, der als solcher durch sein Grundpatent geschützt ist und Gegenstand der von diesem Patent geschützten Erfindung ist, und einen weiteren Stoff, der nicht Gegenstand der von dem Grundpatent geschützten Erfindung ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. März 2015, Actavis Group PTC und Actavis UK, C-577/13, EU:C:2015:165, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.11.2011 - C-322/10

    Medeva - Humanarzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-121/17
    Sie weisen darauf hin, dass das fragliche Erzeugnis nach dem Urteil vom 24. November 2011, Medeva (C-322/10, EU:C:2011:773), "in den Ansprüchen genannt" werden müsse, damit die Anforderungen dieser Bestimmung erfüllt seien.

    Außerdem gehe aus Rn. 28 des Urteils vom 24. November 2011, Medeva (C-322/10, EU:C:2011:773), hervor, dass die Wirkstoffe, um als "durch ein Grundpatent geschützt" im Sinne dieser Bestimmung angesehen zu werden, im Wortlaut der Ansprüche des betreffenden Patents genannt werden müssten.

    Konnte der Inhaber des Patents während dessen Geltungsdauer auf der Grundlage seines Patents jeder Verwendung oder bestimmten Verwendungen seines Erzeugnisses in Form eines Arzneimittels, das aus dem Erzeugnis bestand oder es enthielt, widersprechen, so gewährt ihm ein für das Erzeugnis erteiltes ESZ dieselben Rechte für jede vor Ablauf des Zertifikats genehmigte Verwendung des Erzeugnisses als Arzneimittel (Urteile vom 24. November 2011, Medeva, C-322/10, EU:C:2011:773, Rn. 39, und vom 24. November 2011, Georgetown University u. a., C-422/10, EU:C:2011:776, Rn. 32).

  • EuGH, 24.11.2011 - C-422/10

    Georgetown University u.a. - Humanarzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat -

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-121/17
    Konnte der Inhaber des Patents während dessen Geltungsdauer auf der Grundlage seines Patents jeder Verwendung oder bestimmten Verwendungen seines Erzeugnisses in Form eines Arzneimittels, das aus dem Erzeugnis bestand oder es enthielt, widersprechen, so gewährt ihm ein für das Erzeugnis erteiltes ESZ dieselben Rechte für jede vor Ablauf des Zertifikats genehmigte Verwendung des Erzeugnisses als Arzneimittel (Urteile vom 24. November 2011, Medeva, C-322/10, EU:C:2011:773, Rn. 39, und vom 24. November 2011, Georgetown University u. a., C-422/10, EU:C:2011:776, Rn. 32).
  • EuGH, 12.12.2013 - C-443/12

    Actavis Group und Actavis - Humanarzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat -

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-121/17
    Die Urteile vom 12. Dezember 2013, Actavis Group PTC und Actavis UK (C-443/12, EU:C:2013:833), vom 12. Dezember 2013, Eli Lilly and Company (C-493/12, EU:C:2013:835), sowie vom 12. März 2015, Actavis Group PTC und Actavis UK (C-577/13, EU:C:2015:165), implizierten gleichwohl, dass die in der vorstehenden Randnummer angeführten Grundsätze für die Feststellung, ob ein "Erzeugnis durch ein Grundpatent geschützt ist", nicht ausreichten, und dass auch der "Gegenstand der durch das Patent geschützten Erfindung" oder der "Kern der erfinderischen Tätigkeit", auf die sich das Patent beziehe, zu berücksichtigen sei.
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2019 - C-650/17

    Royalty Pharma Collection Trust - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auch wenn ich mich weder durch die vorlegenden Gerichte noch durch die Beteiligten, die in den vorliegenden Rechtssachen Stellung genommen haben, zu einer Überprüfung der allgemeinen Grundsätze veranlasst sehe, die die Große Kammer des Gerichtshofs im Urteil vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), aufgestellt hat, geben die vorliegenden Rechtssachen dem Gerichtshof gleichwohl noch einmal Gelegenheit, bestimmte Aspekte von Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 469/2009 im Anschluss an jenes Urteil zu klären.

    Die vorliegenden Rechtssachen werden dem Gerichtshof auch die Möglichkeit einer Stellungnahme dazu geben, ob der Begriff "Kern der erfinderischen Tätigkeit" in diesem Kontext relevant und anwendbar ist und ob das Urteil vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), sich in spezifischer Weise auf Kombinationspräparate bezieht, die aus mehreren Wirkstoffen bestehen, und ob es somit auch für Erzeugnisse bzw. nicht für Erzeugnisse gilt, die nur aus einem einzigen Wirkstoff bestehen.

    Mit Beschluss vom 20. Dezember 2017 wurde das Verfahren in der Rechtssache C-650/17 bis zum Ergehen des Urteils vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), ausgesetzt.

    Mit Beschluss vom 1. März 2018 wurde das Verfahren in der Rechtssache C-114/18 bis zum Ergehen des Urteils vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), ausgesetzt.

    Im Anschluss an das Urteil vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), hat der Gerichtshof mit Schreiben vom 26. Juli 2018 das Bundespatentgericht und den Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Rechtsmittelgericht [England & Wales] [Zivilabteilung]) um Stellungnahme dazu gebeten, ob sie ihre Vorabentscheidungsersuchen in den Rechtssachen C-650/17 bzw. C-114/18 aufrechterhielten.

    Die Antwort des Gerichtshofs im Urteil vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585, beziehe sich in spezifischer Weise auf Kombinationspräparate.

    In Rn. 57 und im Tenor des Urteils vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), hat der Gerichtshof festgestellt, dass "Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 469/2009 dahin auszulegen ist, dass ein aus mehreren Wirkstoffen mit kombinierter Wirkung bestehendes Erzeugnis im Sinne dieser Bestimmung "durch ein in Kraft befindliches Grundpatent geschützt" ist, wenn sich die Ansprüche des Grundpatents notwendigerweise und spezifisch auf die Kombination der Wirkstoffe, aus denen das Erzeugnis besteht, beziehen, auch wenn sie darin nicht ausdrücklich erwähnt wird.

    Das Urteil vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), legt somit für den Fall, dass ein Wirkstoff in den Ansprüchen eines Grundpatents nicht ausdrücklich genannt ist, Kriterien fest, die aus zwei Teilen bestehen und beide erfüllt sein müssen.

    Aus dem Urteil vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), ergeben sich meines Erachtens definitive Kriterien für die Auslegung von Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 469/2009, die von den nationalen Gerichten im Einzelfall anzuwenden sind.

    Das Bundespatentgericht und der Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Rechtsmittelgericht [England & Wales] (Zivilabteilung]) haben dem Gerichtshof jedoch mitgeteilt, dass eine Reihe von Fragen zur Auslegung von Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 469/2009 auch im Anschluss an das Urteil vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), weiterhin unklar sei.

    Meines Erachtens haben sich die Fragen, die von den vorlegenden Gerichten in den vorliegenden verbundenen Rechtssachen ursprünglich gestellt wurden, großenteils durch das Urteil vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), erledigt.

    Betont sei, dass ich von dem Urteil vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), in keiner Weise abzuweichen oder die in jener Rechtssache genannten zwei Kriterien um weitere Voraussetzungen zu erweitern gedenke.

    Anwendung des Urteils vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C - 121/17, EU:C:2018:585), sofern ein Grundpatent ein Erzeugnis schützt, das aus einem einzigen Wirkstoff besteht.

    Der dem Urteil vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), zugrunde liegende Rechtsstreit betraf ein Arzneimittel mit der Bezeichnung TRUVADA zur Behandlung von Personen, die HIV-infiziert sind.

    Da der Tenor des Urteils vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), eine Auslegung von Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 469/2009 vornimmt, die sich dem konkreten Sachverhalt jener Rechtssache entsprechend auf ein aus mehreren Wirkstoffen bestehendes Arzneimittel bezieht, sind Zweifel aufgekommen(13), ob die dort genannten Kriterien oder die dort genannte Auslegung auch für ein aus einem einzigen Wirkstoff bestehendes Arzneimittel gelten(14).

    Meines Erachtens lassen sich diese Zweifel anhand der Rn. 52 und 53 des Urteils vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), rasch und endgültig ausräumen.

    Es wird daher schon aus der Formulierung des Gerichtshofs klar, dass die in Rn. 57 und im Tenor des Urteils vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), genannten Kriterien sowohl für aus einem einzigen Wirkstoff bestehende als auch für aus mehreren Wirkstoffen bestehende Erzeugnisse gelten(16).

    Stattdessen kommt es, wie der Gerichtshof in Rn. 57 und im Tenor des Urteils vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), festgestellt hat, soweit der/die in dem Erzeugnis enthaltende/n Stoff/e in den Ansprüchen des Grundpatents nicht genannt wird/werden, darauf an, dass "sich die Ansprüche ... notwendigerweise und spezifisch auf diesen Wirkstoff oder, im Fall einer Mehrheit von Wirkstoffen", auf diese Kombination beziehen.

    Relevanz des Begriffs "Kern der erfinderischen Tätigkeit" ("core inventive advance") im Anschluss an das Urteil vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C - 121/17, EU:C:2018:585).

    In seinem Vorabentscheidungsersuchen, das der High Court of Justice (England and Wales), Chancery Division (Patents Court) (Hoher Gerichtshof [England und Wales], Abteilung Chancery [Patentgericht]), in der dem Urteil vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), zugrunde liegenden Rechtssache vorlegte, fragte er den Gerichtshof, ob u. a. der "Kern der erfinderischen Tätigkeit" des Patents zu berücksichtigen sei(19).

    Hinzuweisen ist darauf, dass der Gerichtshof im Rahmen seiner Prüfung der Vorlagefrage oder im Tenor des Urteils vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), den Begriff "Kern der erfinderischen Tätigkeit" an keiner Stelle erwähnt hat.

    Um alle etwaigen Zweifel auszuräumen, ist meines Erachtens im Licht des Urteils vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), der Begriff "Kern der erfinderischen Tätigkeit" des Patents im Kontext von Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 469/2009 nicht anwendbar und nicht relevant.

    Anwendung des Urteils vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C - 121/17, EU:C:2018:585), auf funktionelle Ansprüche und Ansprüche aufgrund von Markush-Formeln.

    Rn. 57 und dem Tenor des Urteils vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585)(20), ist zu entnehmen, dass ein Wirkstoff oder eine Kombination von Wirkstoffen in den Ansprüchen des Grundpatents nicht ausdrücklich genannt sein muss, solange diese Ansprüche sich notwendigerweise und spezifisch auf diesen Wirkstoff oder diese Kombination von Wirkstoffen beziehen und von einem Fachmann als solche erkennbar sind.

    Zwischen den Beteiligten besteht erhebliche Uneinigkeit darüber, wie die zwei Kriterien des Urteils vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), im Einzelfall bei funktionellen Ansprüchen und Ansprüchen aufgrund einer Markush-Formel anzuwenden sind.

    In ihrem mit Gründen versehenen Antrag auf mündliche Verhandlung nach Art. 76 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs haben Sandoz und Hexal vorgetragen, dass unklar sei, ob die Auslegung von Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 469/2009, auf die sich das Urteil vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), bezogen habe, auf Markush-Ansprüche anwendbar sei, und ferner auch einer Klärung bedürfe, wie die Auslegung von Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 469/2009 auf diese Ansprüche anzuwenden sei(21).

    Sie erkennen, allerdings nur hilfsweise, auch die Anwendung der zwei Kriterien des Urteils vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), auf eine Markush-Definition/-Formel an(23).

    Letztlich maßgeblich ist meines Erachtens vielmehr, ob dann, wenn ein Patentanspruch sich entweder auf eine funktionelle Definition oder eine Markush-Formel stützt, gleichwohl die zwei Kriterien des Urteils vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), erfüllt sind.

    Meines Erachtens sind die zwei Kriterien des Urteils vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), ihrem Wesen nach technologisch neutral.

    Meines Erachtens ist nicht ersichtlich, warum der Gerichtshof von seinem technologisch neutralen Standpunkt abrücken sollte, den er in seinem Urteil vom 12. Dezember 2013, Eli Lilly and Company (C-493/12, EU:C:2013:835), eingenommen und im Urteil vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), bestätigt hat(27).

    Daher steht Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 469/2009 meines Erachtens der Erteilung eines ESZ für einen Wirkstoff, der unter eine funktionelle Definition oder eine Markush-Formel fällt, nicht entgegen, sofern die zwei Kriterien nach dem Urteil vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), erfüllt sind.

    Da seit der Einreichung des Patents und der ESZ-Anmeldung viele Jahre vergangen sein können, setzt diese Beurteilung zweifellos in gewissem Maße eine rückblickende Perspektive voraus(29), da nach dem Urteil vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), ein Fachmann beurteilen muss, ob nach dem Stand der Technik bei der Einreichung oder am Prioritätstag die in diesem Urteil genannten zwei Kriterien erfüllt sind(30).

    Meines Erachtens ist der Verweis auf "die allgemein einschlägigen Kenntnisse" im Sinne der Anwendung der in Rede stehenden Kriterien abzulehnen, da er in unmittelbarem Widerspruch zum eindeutigen Wortlaut des Tenors des Urteils des Gerichtshofs vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), steht, der auf den Stand der Technik verweist(34).

    Die in Rn. 57 und im Tenor des Urteils vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), genannten zwei Kriterien sind dementsprechend aus Sicht eines Fachmanns nach dem Stand der Technik bei der Einreichung oder am Prioritätstag des Grundpatents anzuwenden.

    Das erste der im Urteil vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), genannten Kriterien, wonach das Erzeugnis, für das das ESZ erteilt wird, notwendigerweise von der Erfindung erfasst sein muss, die durch dieses Patent geschützt wird, setzt daher nicht voraus, dass das Erzeugnis den "Kern der erfinderischen Tätigkeit" des Patents verkörpert.

    Vielmehr ist dieses Kriterium nach Rn. 48 des Urteils vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), erfüllt, wenn das Erzeugnis, auf das sich die Ansprüche des Grundpatents beziehen, ein für die Lösung des technischen Problems, das von dem Patent offengelegt wird, erforderliches Merkmal ist.

    Dem Urteil vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), ist zu entnehmen, dass ein Erzeugnis zwar in den Ansprüchen des Grundpatents nicht ausdrücklich erwähnt sein muss(36), gleichwohl aber vom Fachmann im Licht aller durch das Grundpatent offengelegten Angaben und des Stands der Technik bei der Einreichung oder am Prioritätstag des Patents "in spezifischer Weise identifizierbar" sein muss(37).

    Das zweite der im Urteil vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), genannten Kriterien setzt meines Erachtens voraus, dass festgestellt werden kann, dass ein Fachmann im Licht aller in einem Patent enthaltenen Angaben nach dem Stand der Technik bei der Einreichung oder am Prioritätstag des betreffenden Patents das betreffende Erzeugnis hätte zuordnen können.

    Die zwei in Rn. 57 und im Tenor des Urteils vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), genannten Kriterien gelten sowohl für aus einem einzigen Wirkstoff bestehende als auch für aus mehreren Wirkstoffen bestehende Erzeugnisse.

    3 Buchst. a der Verordnung Nr. 469/2009 steht der Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats für einen Wirkstoff, der unter eine funktionelle Definition oder eine Markush-Formel fällt, nicht entgegen, sofern die in Rn. 57 und im Tenor des Urteils vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), genannten zwei Kriterien erfüllt sind.

    Die zwei in Rn. 57 und im Tenor des Urteils vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), genannten Kriterien sind aus Sicht eines Fachmanns nach dem Stand der Technik bei der Einreichung oder am Prioritätstag des Grundpatents anzuwenden.

    Das erste der zwei in Rn. 57 und im Tenor des Urteils vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), genannten Kriterien ist nicht erfüllt, so dass für ein Erzeugnis kein ESZ erteilt werden kann, wenn aus Sicht eines Fachmanns nach dem Stand der Technik bei der Einreichung oder am Prioritätstag des Grundpatents die Patentansprüche für dieses Erzeugnis für die Lösung des von einem Patent offengelegten technischen Problems nicht erforderlich sind.

    Das zweite der zwei in Rn. 57 und im Tenor des Urteils vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), genannten Kriterien setzt voraus, dass festgestellt werden kann, dass ein Fachmann im Licht aller in einem Patent enthaltenen Angaben nach dem Stand der Technik bei der Einreichung oder am Prioritätstag des betreffenden Patents das betreffende Erzeugnis hätte zuordnen können.

    Vgl. auch Urteil vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585, Rn. 39).

    11 Vgl. Urteil vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585, Rn. 40).

    Da diese Begriffe im Urteil vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), nicht auftauchen, sehe ich - um jeden Zweifel auszuräumen - von ihrer Verwendung in den vorliegenden Schlussanträgen ab.

    14 Nach Ansicht von Searle und JSI beschränkt sich das Urteil vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), ausdrücklich auf Kombinationspräparate, bei denen ein Teil der Kombination nicht ausdrücklich in den Ansprüchen genannt werde.

    Sie sind somit in erster Linie der Ansicht, dass es nicht notwendig sei, die vom Gerichtshof im Urteil vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), angeführten Kriterien auf einen einzigen Wirkstoff anzuwenden, der zu einer Gruppe von Verbindungen gehöre, die durch einen Markush-Anspruch definiert seien.

    25 Vgl. Urteil vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585, Rn. 36).

    27 Der Gerichtshof stellte in Rn. 36 des Urteils vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), fest, dass Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 469/2009 grundsätzlich dem nicht entgegensteht, dass ein Wirkstoff, der einer in den Ansprüchen eines Grundpatents enthaltenen funktionellen Definition entspricht, als durch dieses Patent geschützt angesehen werden kann; dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass diese Ansprüche, die u. a. im Licht der Beschreibung der Erfindung auszulegen sind, den Schluss zulassen, dass sie sich nach den in diesem Urteil genannten zwei Kriterien auf den in Rede stehenden Wirkstoff beziehen.

    34 Im Übrigen wird der "Stand der Technik" im Urteil vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), und im Tenor des Urteils vielfach erwähnt, während "allgemeine Kenntnisse", und nicht "allgemein einschlägige Kenntnisse", nur einmal in Rn. 48 jenes Urteils erwähnt werden.

    35 Auch wenn die Frage letztlich der Entscheidung des nationalen Gerichts überlassen wurde, hat der Gerichtshof meines Erachtens in Rn. 54 des Urteils vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), erhebliche Skepsis im Hinblick darauf erkennen lassen, ob eine Kombination wie etwa von TD (das in den Patentansprüchen konkret benannt war) und Emtricitabin (das von der allgemeinen Wendung "andere therapeutische Bestandteile" in Verbindung mit dem Zusatz "gegebenenfalls" erfasst sein sollte) die in jenem Urteil genannten zwei Kriterien erfüllte.

    37 Vgl. insbesondere Rn. 51 des Urteils vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585).

  • EuGH, 30.04.2020 - C-650/17

    Royalty Pharma Collection Trust - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und

    Nach der Verkündung des Urteils vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), hat der Gerichtshof das Bundespatentgericht um Stellungnahme gebeten, ob es sein Vorabentscheidungsersuchen in Anbetracht dieses Urteils aufrechterhalte und gegebenenfalls aus welchen Gründen.

    Dem Urteil vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), lasse sich unter Berücksichtigung der früheren Rechtsprechung des Gerichtshofs und der Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache, in der es ergangen sei, nicht eindeutig entnehmen, ob dem Begriff "Kern der erfinderischen Tätigkeit" für die Auslegung von Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 469/2009 irgendeine Relevanz zukomme.

    Zum anderen sei der Generalanwalt von der mit dem Urteil vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), begründeten Rechtsprechung abgewichen.

    Zu dem Vorbringen, der Generalanwalt habe seine eigene Auslegung des Urteils vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), vorgenommen, ist festzustellen, dass Royalty Pharma mit diesem Vorbringen in Wirklichkeit auf bestimmte Gesichtspunkte der Schlussanträge des Generalanwalts erwidern möchte.

    Vorab ist anzumerken, dass das vorlegende Gericht, wie in Rn. 23 des vorliegenden Urteils ausgeführt, beschlossen hat, sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechtzuerhalten, um für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits gewisse Klarstellungen zur Tragweite des Urteils vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), zu erhalten.

    Hierzu ist anzumerken, dass der Gerichtshof den Begriff "Kern der erfinderischen Tätigkeit" bei der Beantwortung der Frage, die ihm in der Rechtssache, in der das Urteil vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585, Rn. 34 und 35), ergangen ist, vorgelegt wurde, nicht verwendet hat, obgleich das vorlegende Gericht dies im Vorabentscheidungsersuchen angeregt hatte.

    Im Gegenteil: In jenem Urteil hat der Gerichtshof auf die wesentliche Rolle verwiesen, die den Ansprüchen gemäß Art. 69 EPÜ und Art. 1 des Protokolls über die Auslegung des Art. 69 EPÜ zukommt, und damit bestätigt, dass sich der Gegenstand des Schutzes durch ein ESZ auf die technischen Merkmale der durch das Grundpatent geschützten Erfindung, wie sie nach diesem Patent beansprucht werden, beschränken muss (Urteil vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a., C-121/17, EU:C:2018:585, Rn. 46) und nicht auf den "Kern der erfinderischen Tätigkeit" auszudehnen ist.

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof die wesentliche Rolle der Ansprüche für die Entscheidung darüber, ob ein Erzeugnis durch ein Grundpatent im Sinne dieser Bestimmung geschützt ist, beständig hervorgehoben hat (Urteil vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a., C-121/17, EU:C:2018:585, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sie sollen somit weder lediglich als Richtlinie dienen noch dahin verstanden werden, dass der Schutzbereich eines Patents anhand des engen Wortsinns der Patentansprüche zu ermitteln ist (Urteil vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a., C-121/17, EU:C:2018:585, Rn. 35).

    Dazu hat der Gerichtshof festgestellt, dass Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 469/2009 grundsätzlich dem nicht entgegensteht, dass ein Wirkstoff, der einer in den Ansprüchen eines vom Europäischen Patentamt erteilten Grundpatents enthaltenen funktionellen Definition entspricht, als durch dieses Patent geschützt angesehen werden kann; dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass diese Ansprüche, die nach Art. 69 EPÜ und dem Protokoll über dessen Auslegung u. a. im Licht der Beschreibung der Erfindung auszulegen sind, den Schluss zulassen, dass sie sich stillschweigend, aber notwendigerweise auf den in Rede stehenden Wirkstoff beziehen, und zwar in spezifischer Art und Weise (Urteil vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a., C-121/17, EU:C:2018:585, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen muss der Fachmann in der Lage sein, das Erzeugnis im Licht aller durch das Patent offengelegten Angaben nach dem Stand der Technik bei der Einreichung oder am Prioritätstag des Patents in spezifischer Weise zu identifizieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a., C-121/17, EU:C:2018:585, Rn. 52).

    Damit ist die erste im Urteil vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), aufgestellte Bedingung erfüllt.

    Es widerspräche dem Ziel der Verordnung Nr. 469/2009, wonach die Gewährung der zusätzlichen Ausschließlichkeitsfrist mittels eines ESZ die Forschung fördern soll und im Hinblick darauf den Zweck hat, eine Amortisierung der Investitionen in die Forschung zu ermöglichen, ein ESZ für ein Erzeugnis zu erteilen, das nicht von der durch das Grundpatent geschützten Erfindung erfasst ist, da ein solches ESZ nicht die mit diesem Patent beanspruchten Forschungsergebnisse beträfe (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a., C-121/17, EU:C:2018:585, Rn. 39 und 40).

  • BGH, 22.09.2020 - X ZR 172/18

    Truvada

    Hingegen soll das Zertifikat den durch das Grundpatent gewährten Schutz nicht über die von ihm geschützte Erfindung hinaus erstrecken (EuGH, GRUR 2018, 908 Rn. 41 f. - Teva UK u.a.).

    In einer Entscheidung anlässlich des Verfahrens über das im Vereinigten Königreich erteilte Schutzzertifikat für dasselbe Erzeugnis hat der Gerichtshof diese Anforderung dahin konkretisiert, dass ein Zertifikat für ein Erzeugnis, das aus mehreren Wirkstoffen besteht, die eine kombinierte Wirkung haben, nur dann erteilt werden darf, wenn die Kombination der Wirkstoffe im Licht der Beschreibung und der Zeichnungen des Patents notwendigerweise von der durch das Patent geschützten Erfindung erfasst ist und jeder der Wirkstoffe im Licht aller durch das Patent offengelegten Angaben spezifisch identifizierbar ist (EuGH, GRUR 2018, 908 Rn. 47 ff. - Teva UK u.a.).

    Da es an einer Harmonisierung des Patentrechts in der Europäischen Union fehlt, ist die Frage, ob das Erzeugnis in diesem Sinne durch ein Grundpatent geschützt ist, vom nationalen Gericht anhand der einschlägigen Bestimmungen zu beurteilen, die nicht zum Unionsrecht gehören und damit nicht dem Auslegungsmonopol des Gerichtshofs unterfallen (EuGH, GRUR Int 2000, 69 Rn. 27 - Farmitalia; GRUR 2012, 257 Rn. 23 - Medeva; GRUR 2014, 163 Rn. 30 f., 40 - Eli Lilly and Company, GRUR 2018, 908 Rn. 31 f., 54 - Teva UK u.a.).

    Geht es wie im Streitfall um ein europäisches Patent, sind für die Bestimmung des Gegenstands des Grundpatents insbesondere Art. 69 EPÜ und das Auslegungsprotokoll zu dieser Bestimmung maßgeblich (EuGH, GRUR 2018, 908 Rn. 47 - Teva UK u.a.).

    cc) Diese Beurteilung, die in Bezug auf das im Streitfall zu beurteilende Erzeugnis auch der Gerichtshof - vorbehaltlich besonderer Umstände, die zu einer abweichenden Bewertung führen könnten - als naheliegend angesehen hat (EuGH, GRUR 2018, 908 Rn. 56 - Teva UK u.a.), steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats zum Gegenstand von europäischen und - insoweit nicht anders zu beurteilenden - deutschen Patenten.

  • BPatG, 02.09.2020 - 14 W (pat) 12/17

    (Schutzzertifikatsanmeldung - ergänzendes Schutzzertifikat für Arzneimittel -

    Entspricht ein Erzeugnis einer in den Ansprüchen des Grundpatents verwendeten allgemeinen funktionellen Definition, ohne dass es aber individualisiert als konkrete Ausführungsform aus der Lehre des Patents zu entnehmen ist (wie dies hier unstreitig der Fall ist), muss das zweite Prüfungskriterium erfüllt sein: der Fachmann muss das konkrete Erzeugnis auch in diesem Fall in spezifischer Weise identifizieren können (EuGH, GRUR 2020, 596, 1. Ls. - Royalty Pharma; EuGH, GRUR 2018, 908, Ls. - Teva).

    Auch wenn das Erzeugnis nicht ausdrücklich in den Patentansprüchen erwähnt sein muss, muss der Fachmann das Erzeugnis dennoch im Licht aller durch das Patent offengelegten Angaben nach dem Stand der Technik am Anmelde- oder Prioritätstag des Patents identifizieren können (vgl. EuGH, GRUR 2020, 596, Rdn. 37- Royalty Pharma; EuGH, GRUR 2018, 908 Rdn. 52 - Teva).

    Ein Rückgriff auf Ergebnisse von nach dem Anmelde- oder Prioritätstag des Grundpatents durchgeführten Forschungen ist unzulässig, da die Patentinhaberin sonst unberechtigterweise in den Genuss eines Schutzes für diese Ergebnisse kommen könnte, obgleich sie zu dem maßgeblichen Zeitpunkt nicht bekannt waren (vgl. EuGH, GRUR 2020, 596, Rdn. 45 - Royalty Pharma; EuGH, GRUR 2018, 908, Rdn. 50 - Teva).

    Der Gerichtshof hat damit nochmals klargestellt, dass jegliches Einbeziehen von Ergebnissen von nach dem Anmelde- bzw. Prioritätstag des Grundpatents durchgeführten Forschungen den Zielsetzungen der AMVO widerspricht und deshalb unzulässig ist (vgl. EuGH, GRUR 2020, 596, Rdn. 45 ff. - Royalty Pharma; EuGH, GRUR 2018, 908, Rdn. 50 - Teva).

    Um die Entwicklung solcher Arzneimittel zu fördern, wurde die Möglichkeit einer zusätzlichen Ausschließlichkeitsfrist eingeführt, die den durch die aufwändigen Genehmigungsverfahren bewirkten Rückstand bei der wirtschaftlichen Verwertung solcher Erfindungen, zumindest teilweise ausgleichen soll (vgl. den Vorschlag für eine Verordnung (EWG) des Rates über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel, Einleitung, Punkt 2; sowie EuGH, GRUR 2018, 908, Rdn. 39 ff. - Teva).

  • LG Düsseldorf, 18.12.2018 - 4b O 32/18

    Hydroxysubstituierte Azetidinonderivat VII

    Dabei muss aus Sicht des Fachmanns nach dem Stand der Technik bei der Einreichung oder am Prioritätstag des Grundpatents die Kombination der Wirkstoffe im Licht der Beschreibung und der Zeichnungen des Patents notwendigerweise von der durch das Patent geschützten Erfindung erfasst sein und jeder der Wirkstoffe im Licht aller durch das Patent offengelegten Angaben spezifisch identifizierbar sein (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018 - C-121/17, Teva/Gilead).

    Dagegen spricht schon der Umstand, dass die Erfindungshöhe die Patentfähigkeit betrifft, was ausschließlich nach nationalem Recht bzw. europäischem Vertragsrecht zu beurteilen ist (vgl. Schlussanträge Wathelet vom 25. April 2018, Rechtssache C-121/17, Teva/Gilead).

    Aus dem Urteil Teva ./. Gilead (EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018 - C-121/17) folgt auch nichts anderes, da es den Art. 3a SPC-VO zum Gegenstand hatte.

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2020 - C-673/18

    Santen

    Vgl. dazu Urteil vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585).

    102 Urteil vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585).

  • LG Düsseldorf, 01.10.2018 - 4b O 37/18

    Verfügungsanspruch auf Unterlassung der Verletzung eines Schutzzertifikats

    Dabei muss aus Sicht des Fachmanns nach dem Stand der Technik bei der Einreichung oder am Prioritätstag des Grundpatents die Kombination der Wirkstoffe im Licht der Beschreibung und der Zeichnungen des Patents notwendigerweise von der durch das Patent geschützten Erfindung erfasst sein und jeder der Wirkstoffe im Licht aller durch das Patent offengelegten Angaben spezifisch identifizierbar sein (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018 - C-121/17, G ).

    Dagegen spricht schon der Umstand, dass die Erfindungshöhe die Patentfähigkeit betrifft, was ausschließlich nach nationalem Recht bzw. europäischem Vertragsrecht zu beurteilen ist (vgl. Schlussanträge Wathelet vom 25. April 2018, Rechtssache C-121/17, G ).

  • LG Düsseldorf, 01.10.2018 - 4b O 40/18

    Verfügungsanspruch auf Unterlassung der Verletzung eines Schutzzertifikats

    Dabei muss aus Sicht des Fachmanns nach dem Stand der Technik bei der Einreichung oder am Prioritätstag des Grundpatents die Kombination der Wirkstoffe im Licht der Beschreibung und der Zeichnungen des Patents notwendigerweise von der durch das Patent geschützten Erfindung erfasst sein und jeder der Wirkstoffe im Licht aller durch das Patent offengelegten Angaben spezifisch identifizierbar sein (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018 - C-121/17, Teva/Gilead).

    Dagegen spricht schon der Umstand, dass die Erfindungshöhe die Patentfähigkeit betrifft, was ausschließlich nach nationalem Recht bzw. europäischem Vertragsrecht zu beurteilen ist (vgl. Schlussanträge Wathelet vom 25. April 2018, Rechtssache C-121/17, Teva/Gilead).

  • LG Düsseldorf, 01.10.2018 - 4b O 42/18

    Verfügungsanspruch auf Unterlassung der Verletzung eines Schutzzertifikats

    Dabei muss aus Sicht des Fachmanns nach dem Stand der Technik bei der Einreichung oder am Prioritätstag des Grundpatents die Kombination der Wirkstoffe im Licht der Beschreibung und der Zeichnungen des Patents notwendigerweise von der durch das Patent geschützten Erfindung erfasst sein und jeder der Wirkstoffe im Licht aller durch das Patent offengelegten Angaben spezifisch identifizierbar sein (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018 - C-121/17, L ).

    Dagegen spricht schon der Umstand, dass die Erfindungshöhe die Patentfähigkeit betrifft, was ausschließlich nach nationalem Recht bzw. europäischem Vertragsrecht zu beurteilen ist (vgl. Schlussanträge Wathelet vom 25. April 2018, Rechtssache C-121/17, L ).

  • LG Düsseldorf, 01.10.2018 - 4b O 39/18

    Verfügungsanspruch auf Unterlassung der Verletzung eines Schutzzertifikats

    Dabei muss aus Sicht des Fachmanns nach dem Stand der Technik bei der Einreichung oder am Prioritätstag des Grundpatents die Kombination der Wirkstoffe im Licht der Beschreibung und der Zeichnungen des Patents notwendigerweise von der durch das Patent geschützten Erfindung erfasst sein und jeder der Wirkstoffe im Licht aller durch das Patent offengelegten Angaben spezifisch identifizierbar sein (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018 - C-121/17, H ).

    Dagegen spricht schon der Umstand, dass die Erfindungshöhe die Patentfähigkeit betrifft, was ausschließlich nach nationalem Recht bzw. europäischem Vertragsrecht zu beurteilen ist (vgl. Schlussanträge Wathelet vom 25. April 2018, Rechtssache C-121/17, H ).

  • LG Düsseldorf, 01.10.2018 - 4b O 38/18

    Verfügungsanspruch auf Unterlassung der Verletzung eines Schutzzertifikats

  • LG Düsseldorf, 01.10.2018 - 4b O 41/18

    Verfügungsanspruch auf Unterlassung der Verletzung eines Schutzzertifikats

  • LG Düsseldorf, 01.10.2018 - 4b O 43/18

    Verfügungsanspruch auf Unterlassung der Verletzung des Verfügungszertifikats als

  • BPatG, 09.10.2020 - 3 Ni 4/19

    Wirkstoffkombination Ezetimib/Simvastatin - (Nichtigkeitsklageverfahren -

  • BPatG, 23.06.2021 - 3 Ni 2/20
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2023 - C-473/22

    Mylan - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Ergänzendes

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2018 - C-443/17

    Abraxis Bioscience - Vorlage zur Vorabentscheidung - Arzneimittel - Ergänzendes

  • OLG Düsseldorf, 15.03.2019 - 2 U 61/18

    Erteilung eines weitren Schutzzertifikats für eine einen bereits geschützten

  • OLG Düsseldorf, 15.03.2019 - 2 U 59/18

    Parallelentscheidung zu OLG Düsseldorf 2 U 61/18 v. 15.03.2019

  • OLG Düsseldorf, 15.03.2019 - 2 U 64/18

    Erteilung eines weiteren Schutzzertifikats für eine einen bereits geschützten

  • OLG Düsseldorf, 15.03.2019 - 2 U 82/18

    Erteilung eines weiteren Schutzzertifikats für eine einen bereits geschützten

  • OLG Düsseldorf, 15.03.2019 - 2 U 58/18

    Parallelentscheidung zu OLG Düsseldorf 2 U 61/18 v. 15.03.2019

  • OLG Düsseldorf, 15.03.2019 - 2 U 62/18

    Erteilung eines weiteren Schutzzertifikats für eine einen bereits geschützten

  • OLG Düsseldorf, 15.03.2019 - 2 U 60/18

    Parallelentscheidung zu OLG Düsseldorf 2 U 61/18 v. 15.03.2019

  • OLG Düsseldorf, 15.03.2019 - 2 U 63/18

    Erteilung eines weiteren Schutzzertifikats für eine einen bereits geschützten

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Rechtsprechung
   EuGH, 25.07.2018 - C-553/16, TTL   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,21716
EuGH, 25.07.2018 - C-553/16, TTL (https://dejure.org/2018,21716)
EuGH, Entscheidung vom 25.07.2018 - C-553/16, TTL (https://dejure.org/2018,21716)
EuGH, Entscheidung vom 25. Juli 2018 - C-553/16, TTL (https://dejure.org/2018,21716)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    TTL

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - Besteuerung von Unternehmen - Zahlungen, die eine gebietsansässige Gesellschaft an gebietsfremde Gesellschaften für die Vermietung von Kesselwaggons leistet - Verpflichtung, auf Zahlungen an eine ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - Besteuerung von Unternehmen - Zahlungen, die eine gebietsansässige Gesellschaft an gebietsfremde Gesellschaften für die Vermietung von Kesselwaggons leistet - Verpflichtung, auf Zahlungen an eine ...

  • Betriebs-Berater

    Quellensteuer bei Zahlungen einer gebietsansässige Gesellschaft an gebietsfremde Gesellschaften für die Vermietung

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - Besteuerung von Unternehmen - Zahlungen, die eine gebietsansässige Gesellschaft an gebietsfremde Gesellschaften für die Vermietung von Kesselwaggons leistet - Verpflichtung, auf Zahlungen an eine ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    TTL

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - Besteuerung von Unternehmen - Zahlungen, die eine gebietsansässige Gesellschaft an gebietsfremde Gesellschaften für die Vermietung von Kesselwaggons leistet - Verpflichtung, auf Zahlungen an eine ...

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Quellensteuer bei Zahlungen einer gebietsansässigen Gesellschaft an gebietsfremde Gesellschaften für die Vermietung

Sonstiges (5)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EUV Art 5 Abs 4, EUV Art 12 Buchst b, AEUV Art 49, AEUV Art 54, AEUV Art 63, AEUV Art 65 Abs 1, AEUV Art 65 Abs 3
    Quelleneinkünfte, Zinsen, Doppelbesteuerungsabkommen

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    TTL

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    Ansässigkeit; Doppelbesteuerungsabkommen; Frist; Zinsen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    TTL

    "TTL" EOOD gegen Direktor na Direktsia "Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika" - Sofia

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • EuZW 2018, 784
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 26.05.2016 - C-48/15

    NN (L) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - Freier

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-553/16
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nur zulässig, wenn mit ihr ein berechtigtes und mit dem AEU-Vertrag zu vereinbarendes Ziel verfolgt wird und wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist, soweit sie in einem solchen Fall geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (Urteile vom 18. Dezember 2007, Laval un Partneri, C-341/05, EU:C:2007:809, Rn. 101, vom 4. Dezember 2008, Jobra, C-330/07, EU:C:2008:685, Rn. 27, und vom 26 Mai 2016, NN [L] International, C-48/15, EU:C:2016:356, Rn. 58).

    Die bulgarische Regierung beruft sich auf die Notwendigkeit, die Beitreibung der Steuer zu gewährleisten, und die Notwendigkeit, die Wirksamkeit der Steuerkontrollen sicherzustellen, was zwingende Gründe des Allgemeininteresses seien, durch die eine Beschränkung der Ausübung der vom Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten gerechtfertigt sein könne (vgl. u. a. Urteile vom 30. Juni 2011, Meilicke u. a., C-262/09, EU:C:2011:438, Rn. 41, vom 9. Oktober 2014, van Caster, C-326/12, EU:C:2014:2269, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. Mai 2016, NN [L] International, C-48/15, EU:C:2016:356, Rn. 59).

    Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, dass die Verhängung von Sanktionen einschließlich solcher strafrechtlicher Art als erforderlich anzusehen sein kann, um die wirksame Einhaltung einer nationalen Regelung zu gewährleisten, allerdings unter der Voraussetzung, dass Art und Höhe der verhängten Sanktion gemessen an der Schwere der mit ihr geahndeten Zuwiderhandlung in jedem Einzelfall verhältnismäßig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Mai 2016, NN [L] International, C-48/15, EU:C:2016:356, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 04.12.2008 - C-330/07

    Jobra - Freier Dienstleistungsverkehr - Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht -

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-553/16
    Da die Vermietung von Fahrzeugen eine Dienstleistung im Sinne von Art. 57 AEUV darstellt (Urteile vom 21. März 2002, Cura Anlagen, C-451/99, EU:C:2002:195, Rn. 19, und vom 4. Dezember 2008, Jobra, C-330/07, EU:C:2008:685, Rn. 22), hat die Prüfung im Ausgangsverfahren unter dem Aspekt der Dienstleistungsfreiheit zu erfolgen.

    Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs sind solche nationalen Maßnahmen, die die Ausübung dieser Freiheit verbieten, behindern oder weniger attraktiv machen (Urteile vom 4. Dezember 2008, Jobra, C-330/07, EU:C:2008:685, Rn. 19, sowie vom 18. Januar 2018, Wind 1014 und Daell, C-249/15, EU:C:2018:21, Rn. 21).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nur zulässig, wenn mit ihr ein berechtigtes und mit dem AEU-Vertrag zu vereinbarendes Ziel verfolgt wird und wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist, soweit sie in einem solchen Fall geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (Urteile vom 18. Dezember 2007, Laval un Partneri, C-341/05, EU:C:2007:809, Rn. 101, vom 4. Dezember 2008, Jobra, C-330/07, EU:C:2008:685, Rn. 27, und vom 26 Mai 2016, NN [L] International, C-48/15, EU:C:2016:356, Rn. 58).

  • EuGH, 09.10.2014 - C-326/12

    van Caster und van Caster - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-553/16
    Die bulgarische Regierung beruft sich auf die Notwendigkeit, die Beitreibung der Steuer zu gewährleisten, und die Notwendigkeit, die Wirksamkeit der Steuerkontrollen sicherzustellen, was zwingende Gründe des Allgemeininteresses seien, durch die eine Beschränkung der Ausübung der vom Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten gerechtfertigt sein könne (vgl. u. a. Urteile vom 30. Juni 2011, Meilicke u. a., C-262/09, EU:C:2011:438, Rn. 41, vom 9. Oktober 2014, van Caster, C-326/12, EU:C:2014:2269, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. Mai 2016, NN [L] International, C-48/15, EU:C:2016:356, Rn. 59).
  • EuGH, 30.06.2011 - C-262/09

    Meilicke u.a. - Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - Bescheinigung über die

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-553/16
    Die bulgarische Regierung beruft sich auf die Notwendigkeit, die Beitreibung der Steuer zu gewährleisten, und die Notwendigkeit, die Wirksamkeit der Steuerkontrollen sicherzustellen, was zwingende Gründe des Allgemeininteresses seien, durch die eine Beschränkung der Ausübung der vom Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten gerechtfertigt sein könne (vgl. u. a. Urteile vom 30. Juni 2011, Meilicke u. a., C-262/09, EU:C:2011:438, Rn. 41, vom 9. Oktober 2014, van Caster, C-326/12, EU:C:2014:2269, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. Mai 2016, NN [L] International, C-48/15, EU:C:2016:356, Rn. 59).
  • EuGH, 18.06.2009 - C-303/07

    Aberdeen Property Fininvest Alpha - Niederlassungsfreiheit - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-553/16
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung mit der Niederlassungsfreiheit für die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Union haben, das Recht verbunden ist, ihre Tätigkeit in anderen Mitgliedstaaten durch eine Tochtergesellschaft, eine Zweigniederlassung oder eine Agentur auszuüben (Urteile vom 18. Juni 2009, Aberdeen Property Fininvest Alpha, C-303/07, EU:C:2009:377, Rn. 37, und vom 21. Mai 2015, Verder LabTec, C-657/13, EU:C:2015:331, Rn. 32).
  • EuGH, 10.02.2011 - C-436/08

    Haribo Lakritzen Hans Riegel - Freier Kapitalverkehr - Körperschaftsteuer -

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-553/16
    Außerdem hat der Gerichtshof in Bezug auf den durch Art. 63 Abs. 1 AEUV gewährleisteten freien Kapitalverkehr entschieden, dass zu den nach dieser Bestimmung verbotenen Beschränkungen des Kapitalverkehrs Maßnahmen gehören, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die dort Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten (Urteile vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 50, sowie vom 17. September 2015, Miljoen u. a., C-10/14, C-14/14 und C-17/14, EU:C:2015:608, Rn. 44).
  • EuGH, 23.02.2016 - C-179/14

    Bestimmte Aspekte der Regelungen der SZÉP-Freizeitkarte und des

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-553/16
    Nach ständiger Rechtsprechung müssen die Mitgliedstaaten ihre Befugnisse im Bereich der direkten Steuern unter Wahrung des Unionsrechts und insbesondere der vom AEU-Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten ausüben (Urteile vom 23. Februar 2016, Kommission/Ungarn, C-179/14, EU:C:2016:108, Rn. 171, und vom 2. März 2017, Eschenbrenner, C-496/15, EU:C:2017:152, Rn. 45).
  • EuGH, 30.06.2016 - C-464/15

    Admiral Casinos & Entertainment - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV -

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-553/16
    Nach ständiger Rechtsprechung ist der Gerichtshof für die Beantwortung einer Vorlagefrage nicht zuständig, wenn die Vorschrift des Unionsrechts, um deren Auslegung er ersucht wird, offensichtlich nicht anwendbar ist (Urteile vom 20. März 2014, Caixa d'Estalvis i Pensions de Barcelona, C-139/12, EU:C:2014:174, Rn. 41, und vom 30. Juni 2016, Admiral Casinos & Entertainment, C-464/15, EU:C:2016:500, Rn. 20).
  • EuGH, 02.03.2017 - C-496/15

    Eschenbrenner - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-553/16
    Nach ständiger Rechtsprechung müssen die Mitgliedstaaten ihre Befugnisse im Bereich der direkten Steuern unter Wahrung des Unionsrechts und insbesondere der vom AEU-Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten ausüben (Urteile vom 23. Februar 2016, Kommission/Ungarn, C-179/14, EU:C:2016:108, Rn. 171, und vom 2. März 2017, Eschenbrenner, C-496/15, EU:C:2017:152, Rn. 45).
  • EuGH, 16.01.2009 - C-437/08

    Österreichische Salinen - Verbindung

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-553/16
    Außerdem hat der Gerichtshof in Bezug auf den durch Art. 63 Abs. 1 AEUV gewährleisteten freien Kapitalverkehr entschieden, dass zu den nach dieser Bestimmung verbotenen Beschränkungen des Kapitalverkehrs Maßnahmen gehören, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die dort Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten (Urteile vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 50, sowie vom 17. September 2015, Miljoen u. a., C-10/14, C-14/14 und C-17/14, EU:C:2015:608, Rn. 44).
  • EuGH, 14.11.2017 - C-165/16

    Ein Nicht-EU-Staatsangehöriger, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist,

  • EuGH, 18.01.2018 - C-249/15

    Wind 1014 und Daell - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV - Freier

  • EuGH, 20.03.2014 - C-139/12

    'Caixa d''Estalvis i Pensions de Barcelona' - Vorabentscheidungsersuchen -

  • EuGH, 30.01.2018 - C-360/15

    X

  • EuGH, 18.10.2012 - C-498/10

    X - Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Steuerrecht -Steuerabzug an

  • EuGH, 21.03.2002 - C-451/99

    Cura Anlagen

  • EuGH, 18.12.2007 - C-341/05

    DER GERICHTSHOF ÄUSSERT SICH ZUR VEREINBARKEIT EINER KOLEKTIVEN MASSNAHME MIT DEM

  • EuGH, 21.05.2015 - C-657/13

    Verder LabTec - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht -

  • EuGH, 17.09.2015 - C-10/14

    Miljoen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - Art. 63 AEUV und

  • EuGH, 18.06.2019 - C-591/17

    Die deutsche Vignette für die Benutzung von Bundesfernstraßen durch

    Nach ständiger Rechtsprechung müssen die Mitgliedstaaten nämlich ihre Befugnisse im Bereich der direkten Steuern unter Wahrung des Unionsrechts und insbesondere der vom AEU-Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten ausüben (Urteile vom 21. März 2002, Cura Anlagen, C-451/99, EU:C:2002:195" Rn. 40, und vom 25. Juli 2018, TTL, C-553/16, EU:C:2018:604" Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs sind solche nationalen Maßnahmen, die die Ausübung dieser Freiheit verbieten, behindern oder weniger attraktiv machen (Urteil vom 25. Juli 2018, TTL, C-553/16, EU:C:2018:604, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Schließlich ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nur zulässig ist, wenn mit ihr ein berechtigtes und mit dem Vertrag zu vereinbarendes Ziel verfolgt wird und wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist, soweit sie in einem solchen Fall geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (Urteil vom 25. Juli 2018, TTL, C-553/16, EU:C:2018:604, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.02.2022 - C-257/20

    "Viva Telecom Bulgaria" - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht -

    Hierzu ist festzustellen, dass der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung für die Beantwortung einer Vorlagefrage nicht zuständig ist, wenn die Vorschrift des Unionsrechts, um deren Auslegung er ersucht wird, offensichtlich nicht anwendbar ist (Urteil vom 25. Juli 2018, TTL, C-553/16, EU:C:2018:604, Rn. 31).

    Als Erstes ist zu Art. 5 Abs. 4 EUV aber festzustellen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass sich diese Vorschrift auf Maßnahmen der Unionsorgane bezieht: Sie bestimmt, dass die Maßnahmen der Union nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit inhaltlich wie formal nicht über das zur Erreichung der Ziele der Verträge erforderliche Maß hinausgehen (Unterabs. 1) und dass die Organe der Union, wenn sie in Ausübung einer Zuständigkeit tätig werden, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden haben (Unterabs. 2) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, TTL, C-553/16, EU:C:2018:604, Rn. 33).

    Als Zweites ist zu Art. 12 Buchst. b EUV festzustellen, dass der Gerichtshof ferner entschieden hat, dass diese Vorschrift, nach der die nationalen Parlamente unter Beachtung des Grundsatzes der Subsidiarität zur guten Arbeitsweise der Union beitragen, die nationalen Parlamente ermächtigt, bei der Ausübung einer Zuständigkeit durch die Unionsorgane für die Beachtung dieses Grundsatzes sowie für eine gute Arbeitsweise der Union zu sorgen, und somit nicht die nationalen Rechtsvorschriften, sondern die Entwürfe von Gesetzgebungsakten der Union betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, TTL, C-553/16, EU:C:2018:604, Rn. 34).

  • EuGH, 07.09.2023 - C-461/21

    Cartrans Preda

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung ihre Befugnisse im Bereich der direkten Steuern unter Wahrung des Unionsrechts und insbesondere der vom AEU-Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten ausüben müssen (Urteile vom 25. Juli 2018, TTL, C-553/16, EU:C:2018:604, Rn. 44, und vom 27. April 2023, L Fund, C-537/20, EU:C:2023:339, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt Art. 56 AEUV nämlich die Aufhebung aller Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs, die darauf beruhen, dass der Dienstleistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen niedergelassen ist, in dem die Leistung erbracht wird (Urteil vom 25. Juli 2018, TTL, C-553/16, EU:C:2018:604, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs sind solche nationalen Maßnahmen, die die Ausübung dieser Freiheit verbieten, behindern oder weniger attraktiv machen (Urteil vom 25. Juli 2018, TTL, C-553/16, EU:C:2018:604, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 03.03.2020 - C-482/18

    Das mit der ungarischen Werbesteuer zusammenhängende Sanktionssystem ist nicht

    Eine solche Beschränkung kann jedoch zulässig sein, wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist und soweit ihre Anwendung in einem solchen Fall geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne etwa Urteile vom 26. Mai 2016, NN [L] International, C-48/15, EU:C:2016:356, Rn. 58, und vom 25. Juli 2018, TTL, C-553/16, EU:C:2018:604, Rn. 52).

    Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, dass die Verhängung von Sanktionen einschließlich solcher strafrechtlicher Art als erforderlich angesehen werden kann, um die wirksame Einhaltung einer nationalen Regelung zu gewährleisten, allerdings unter der Voraussetzung, dass Art und Höhe der verhängten Sanktion gemessen an der Schwere der mit ihr geahndeten Zuwiderhandlung in jedem Einzelfall verhältnismäßig sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Mai 2016, NN [L] International, C-48/15, EU:C:2016:356, Rn. 59, und vom 25. Juli 2018, TTL, C-553/16, EU:C:2018:604, Rn. 57).

  • EuGH, 30.01.2020 - C-725/18

    Anton van Zantbeek

    Nationale Maßnahmen, die die Ausübung dieser Freiheit verbieten, behindern oder weniger attraktiv machen, stellen Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs dar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juni 2014, Strojírny Prostejov und ACO Industries Tábor, C-53/13 und C-80/13, EU:C:2014:2011, Rn. 35, sowie vom 25. Juli 2018, TTL, C-553/16, EU:C:2018:604, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Anwendung der Beschränkung muss allerdings auch geeignet sein, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. September 2006, N, C-470/04, EU:C:2006:525, Rn. 40, vom 13. Juli 2016, Brisal und KBC Finance Ireland, C-18/15, EU:C:2016:549, Rn. 29, sowie vom 25. Juli 2018, TTL, C-553/16, EU:C:2018:604, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, gehören zu den Gründen des Allgemeininteresses, durch die eine Beschränkung der Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs gerechtfertigt werden kann, sowohl die Notwendigkeit, die Effizienz der Beitreibung der Steuer sowie der Steueraufsicht zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 25. Juli 2018, TTL, C-553/16, EU:C:2018:604, Rn. 53 und 57 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), wobei durch Letztere die Steuerhinterziehung und die Steuervermeidung bekämpft werden sollen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juli 2012, SIAT, C-318/10, EU:C:2012:415, Rn. 44, und vom 26. Februar 2019, X [In Drittländern ansässige Zwischengesellschaften], C-135/17, EU:C:2019:136, Rn. 74), als auch die Bekämpfung der Steuerflucht (vgl. u. a. Urteil vom 19. Juni 2014, Strojírny Prostejov und ACO Industries Tábor, C-53/13 und C-80/13, EU:C:2014:2011, Rn. 55 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.11.2018 - C-625/17

    Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56

    Art. 56 AEUV verlangt nämlich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Aufhebung aller Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs, die darauf beruhen, dass der Dienstleistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen niedergelassen ist, in dem die Leistung erbracht wird (Urteil vom 25. Juli 2018, TTL, C-553/16, EU:C:2018:604, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs sind solche nationalen Maßnahmen, die die Ausübung dieser Freiheit verbieten, behindern oder weniger attraktiv machen (Urteil vom 25. Juli 2018, TTL, C-553/16, EU:C:2018:604, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2020 - C-245/19

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott müssen der Adressat, der betroffene

    25 Vgl. Urteile vom 22. Oktober 2013, Sabou (C-276/12, EU:C:2013:678, Rn. 32), und vom 27. September 2007, Twoh International (C-184/05, EU:C:2007:550, Rn. 30 und 31); zu Rechtfertigungsgründen im Rahmen der Grundfreiheiten vgl. Urteile vom 3. März 2020, Google Ireland (C-482/18, EU:C:2020:141, Rn. 47), vom 25. Juli 2018, TTL (C-553/16, EU:C:2018:604, Rn. 57), und vom 26. Mai 2016, NN (L) International (C-48/15, EU:C:2016:356, Rn. 59).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2019 - C-156/17

    Köln-Aktienfonds Deka

    14 Vgl. u. a. Urteil vom 25. Juli 2018, TTL (C-553/16, EU:C:2018:604, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.02.2022 - C-52/21

    Pharmacie populaire - La Sauvegarde

    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Notwendigkeit, die Wirksamkeit der Steuerkontrollen zu gewährleisten, einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen kann, der eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen kann (Urteile vom 25. Juli 2018, TTL, C-553/16, EU:C:2018:604, Rn. 57, und vom 3. März 2020, Google Ireland, C-482/18, EU:C:2020:141, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2021 - C-257/20

    "Viva Telecom Bulgaria"

    17 Vgl. Urteil vom 25. Juli 2018, TTL (C-553/16, EU:C:2018:604, Rn. 30 bis 35).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2021 - C-452/20

    Agenzia delle dogane e dei monopoli und Ministero dell'Economia e delle Finanze -

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