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   BVerwG, 11.11.1970 - V C 50.70   

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https://dejure.org/1970,556
BVerwG, 11.11.1970 - V C 50.70 (https://dejure.org/1970,556)
BVerwG, Entscheidung vom 11.11.1970 - V C 50.70 (https://dejure.org/1970,556)
BVerwG, Entscheidung vom 11. November 1970 - V C 50.70 (https://dejure.org/1970,556)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Berufsfürsorge nach § 26 Bundesversorgungsgesetz (BVG)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 36, 260
  • FEVS 18, 244
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 22.02.1967 - V C 131.66

    Bekleidungskosten - Erziehungsbeihilfe - Kein Anspruch für vergangenen Bedarf

    Auszug aus BVerwG, 11.11.1970 - V C 50.70
    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 22. Februar 1967 (BVerwGE 26, 217 [BVerwG 22.02.1967 - BVerwG V C 131/66]) den Grundsatz des allgemeinen Fürsorgerechts, daß keine Hilfe für die Vergangenheit gewährt wird, auch auf die Kriegsopferfürsorge übertragen (siehe auch BVerwGE 27, 109 [BVerwG 24.05.1967 - V C 157.66]).
  • BVerwG, 10.05.1967 - V C 150.66

    Gewährung von Ausbildungshilfe zum Besuch einer mittleren oder höheren Schule -

    Auszug aus BVerwG, 11.11.1970 - V C 50.70
    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 10. Mai 1967 (BVerwGE 27, 58 [BVerwG 10.05.1967 - V C 150.66]) ausgeführt, der Bewerber um Ausbildungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz müsse sich notfalls auch auf ein Darlehen verweisen lassen.
  • BVerwG, 24.05.1967 - V C 157.66

    Erholungsfürsorge trotz Überschreitens der Einkommensgrenze für

    Auszug aus BVerwG, 11.11.1970 - V C 50.70
    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 22. Februar 1967 (BVerwGE 26, 217 [BVerwG 22.02.1967 - BVerwG V C 131/66]) den Grundsatz des allgemeinen Fürsorgerechts, daß keine Hilfe für die Vergangenheit gewährt wird, auch auf die Kriegsopferfürsorge übertragen (siehe auch BVerwGE 27, 109 [BVerwG 24.05.1967 - V C 157.66]).
  • BVerwG, 13.12.1967 - V C 5.67

    Zur Dauer der Förderung eines akademischen Studiums im Wege der

    Auszug aus BVerwG, 11.11.1970 - V C 50.70
    Im vorliegenden Zusammenhang geht es nämlich nicht um einen Vergleich mit solchen Studienbewerbern, die wirtschaftlich unabhängig sind, sondern um einen Vergleich mit dem Berufsweg, den vergleichbare Nichtgeschädigte beschritten haben (dazu auch Urteil vom 13. Dezember 1967 [BVerwGE 28, 318 [BVerwG 13.12.1967 - BVerwG V C 5.67]]).
  • BVerwG, 22.04.1970 - V C 130.69

    Verhältnis zwischen Erziehungsbeihilfe nach dem BVG und Ausbildungshilfe nach dem

    Auszug aus BVerwG, 11.11.1970 - V C 50.70
    Diese Ausnahme wird wiederum eingeschränkt für den Fall, daß der Betroffene untätig bleibt (Urteil vom 22. April 1970 - BVerwG V C 130.69 -: für Ausbildungshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz).
  • BVerwG, 07.02.2005 - 4 BN 1.05

    Ziele der Raumordnung; Anpassungspflicht; Bebauungsplan,

    Findet eine mündliche Verhandlung statt und sind alle Beteiligten zu ihr erschienen, so genügt es in der Regel, wenn das Gericht in der mündlichen Verhandlung auf die bisher nicht erörterten rechtlichen Erwägungen, auf die es seine Entscheidung stützen will, hinweist und den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung gibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1970 - BVerwG 5 C 50.70 - BVerwGE 36, 264 ).
  • BVerwG, 15.06.2009 - 4 BN 10.09

    Rechtsvorschrift; Vorbehaltsgebiet; Ziele der Raumordnung; Grundsätze der

    Findet eine mündliche Verhandlung statt und sind die Beteiligten zu ihr erschienen, so genügt es in der Regel, wenn das Gericht in der mündlichen Verhandlung auf die bisher nicht erörterten rechtlichen Erwägungen, auf die es seine Entscheidung stützen will, hinweist und den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung gibt (Urteil vom 11. November 1970 - BVerwG 5 C 50.70 - BVerwGE 36, 264 ; Beschluss vom 7. Februar 2005 - BVerwG 4 BN 1.05 - BRS 69 Nr. 4 ).
  • BVerwG, 11.04.1989 - 9 C 55.88

    Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Von einer Versagung des rechtlichen Gehörs kann stets dann keine Rede sein, wenn ein Beteiligter oder sein Prozeßvertreter es unterläßt, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, sich rechtliches Gehör zu verschaffen (BVerwGE 19, 231 [BVerwG 31.08.1964 - VIII C 350/63]; 36, 264 [BVerwG 11.11.1970 - V C 50/70]; stand. Rspr.).
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