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   BVerwG, 19.06.1980 - 5 C 26.79   

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https://dejure.org/1980,265
BVerwG, 19.06.1980 - 5 C 26.79 (https://dejure.org/1980,265)
BVerwG, Entscheidung vom 19.06.1980 - 5 C 26.79 (https://dejure.org/1980,265)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Juni 1980 - 5 C 26.79 (https://dejure.org/1980,265)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Aufwandserstattung - AOK - Versicherungspflichtiges Mitglied - Krankengeld - Sozialhilfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BSHG §§ 2, 5; SGB I §§ 9, 37

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 60, 236
  • DÖV 1981, 60
  • FEVS 28, 402
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 02.07.1969 - V C 88.68

    Hilfeleistung im Eilfall - Erstattungspflichten zwischen dem Träger der

    Auszug aus BVerwG, 19.06.1980 - 5 C 26.79
    Eine Allgemeine Ortskrankenkasse, die ihrem Versicherungspflichtigen Mitglied ohne Rechtsgrund Krankengeld zahlt und die rechtswidrige Leistung von ihrem Mitglied nicht zurückfordern kann, hat keinen Anspruch darauf, daß der Träger der Sozialhilfe ihr den Aufwand erstattet (Bestätigung von BVerwGE 32, 279).

    Die hierauf erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 1969 (BVerwGE 32, 279; FEVS 16, 444; NDV 1969, 292; ZfSH 1970, 22) abgewiesen.

    Die Streitigkeit ist dem öffentlichen Recht zuzuordnen, nichtverfassungsrechtlicher Art und auch nicht einem anderen Gericht zur Entscheidung zugewiesen (BVerwGE 32, 279; Bundessozialgericht, Urteil vom 8. Oktober 1969 - SozR SGG § 51 Nr. 45; FEVS 17, 70; NDV 1970, 26; ZfSH 1970, 115).

  • BSG, 11.12.1968 - 10 RV 606/65

    Entscheidungsbefugnis der Sozialgerichte - Streitige Forderung -

    Auszug aus BVerwG, 19.06.1980 - 5 C 26.79
    Der Senat hält an seiner in der Entscheidung vom 2. Juli 1969 vertretenen Auffassung fest, daß ein Träger der Sozialversicherung gegen den Träger der Sozialhilfe keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten hat, die ihm durch die Erfüllung einer irrtümlich angenommenen Leistungspflicht nach der Reichsversicherungsordnung entstanden sind; ein Rechtsstandpunkt, den das Bundessozialgericht vergleichbar in bezug auf von der Versorgungsverwaltung ohne rechtliche Verpflichtung getragene Heilbehandlungskosten unter Betonung des Grundsatzes der Subsidiarität (des Nachrangs) der Fürsorge- bzw. Sozialhilfeleistungen bereits in seinem Urteil vom 11. Dezember 1968 (BSGE 29, 44; FEVS 16, 265; NDV 1969, 226) eingenommen hatte.

    Da es hierfür auf die tatsächliche Lage ankommt, ist es ohne Belang, daß die Klägerin in der irrtümlichen Annahme eines Rechtsgrundes geleistet hat (BSGE 29, 44 [52]).

  • BVerwG, 10.05.1979 - 5 C 79.77

    Rechtsnachfolgefähigkeit des Anspruchs auf Pflegegeld auf die Eltern nach Tod des

    Auszug aus BVerwG, 19.06.1980 - 5 C 26.79
    Dieser Vorbehalt erfaßt nicht nur Abweichungen, die sich in Gestalt ausdrücklicher Vorschriften aus einem der besonderen Teile des Sozialgesetzbuchs ergeben, sondern auch solche Abweichungen, die nach den geltenden Strukturprinzipien eines Sozialleistungsbereichs zwingend sind (BVerwGE 58, 68 [69 f.]).
  • BVerwG, 18.01.1979 - 5 C 4.78

    Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt für vergangene Zeitabschnitte - Hilfe zum

    Auszug aus BVerwG, 19.06.1980 - 5 C 26.79
    Zu den Strukturprinzipien des Sozialhilferechts gehört der Grundsatz, daß für vergangene Zeitabschnitte Sozialhilfe (regelmäßig) nicht zu gewähren ist (ständige Rechtsprechung, zuletzt BVerwGE 57, 237 [239]), weil Sozialhilfe ihrem Wesen nach Hilfe in einer gegenwärtigen Notlage ist.
  • BSG, 30.01.1962 - 2 RU 219/59

    Anspruch einer Versorgungsverwaltung gegen den Träger einer Unfallversicherung

    Auszug aus BVerwG, 19.06.1980 - 5 C 26.79
    Die Durchsicht dieser Rechtsprechung ergibt, daß an den entschiedenen Erstattungsstreitigkeiten stets nur solche Rechtsträger beteiligt waren, für deren Leistungsverpflichtung die oben dargestellten Grundsätze nicht gelten; BSGE 16, 151 und 16, 222 betreffen Rechtsstreitigkeiten zwischen einer Versorgungsbehörde und einer Berufsgenossenschaft, BSGE 39, 137 betrifft einen Rechtsstreit zwischen einem Träger der Rentenversicherung und einer Versorgungsbehörde, mit dem Urteil vom 10. Dezember 1975 (SozR 2200 § 539 RVO Nr. 13) wurde über einen Rechtsstreit zwischen einer Wehrbereichsverwaltung und einer Berufsgenossenschaft entschieden, dem Urteil vom 13. Juli 1978 (SozR 2200 § 548 RVO Nr. 42) liegt ein Rechtsstreit zwischen einem Träger der Unfallversicherung und einer Ersatzkasse zugrunde.
  • BVerwG, 28.11.1974 - V C 18.74

    Vorläufige Hilfeleistung in Form der Zahlung einer Ernährungszulage im Rahmen der

    Auszug aus BVerwG, 19.06.1980 - 5 C 26.79
    Die Gerichtskostenfreiheit nach § 188 Satz 2 VwGO besteht ungeachtet des Umstandes, daß Parteien des Rechtsstreits ein Versicherungsträger und ein Träger der Sozialhilfe sind (vgl. BVerwGE 47, 233 [237 f.]).
  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 16/08 R

    Sozialhilfe - Ausnahmen von der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 44 SGB X -

    Entgegen der Rechtsprechung des BVerwG (BVerwGE 58, 68, 69; 60, 236, 238; 68, 285, 289) existiert, wie auch § 9 Abs. 3 Asylbewerberleistungsgesetz für den Bereich des Asylbewerberleistungsrechts deutlich macht, kein über § 37 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) dem § 44 SGB X generell vorgehendes normatives Strukturprinzip - "keine Leistungen für die Vergangenheit; Bedarfsdeckungsgrundsatz; Aktualitätsprinzip" - (dies zu Unrecht kritisierend Hochheim aaO).

    Dies gilt auch für den so genannten Kenntnisgrundsatz des § 5 BSHG - heute § 18 SGB XII - (BSG, aaO, RdNr 20; Rothkegel ZfSH/SGB 2002, 8, 10 f; Mrozynski, ZfSH/SGB 2007, 463, 473 f; aA noch BVerwGE 60, 236, 237 f, und 68, 285 ff).

    Im Bereich der Sozialhilfe ist insoweit zu berücksichtigen, dass die Sozialhilfe nur der Behebung einer gegenwärtigen Notlage dient (so genanntes Gegenwärtigkeitsprinzip) und nicht als nachträgliche Geldleistung ausgestaltet ist (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.5. 2005 - 1 BvR 569/05, Breithaupt 2005, 803, 805; BVerwGE 60, 236, 238; 66, 335, 338; 69, 5, 7; 79, 46, 49; Rothkegel, ZfSH/SGB 2003, 643, 645; ders, Die Strukturprinzipien des Sozialhilferechts, 2000, S 68).

    Deshalb müssen Sozialhilfeleistungen nach der ständigen Rechtsprechung zum Sozialhilferecht für einen zurückliegenden Zeitraum auch nur dann erbracht werden, wenn die Notlage im Zeitpunkt der beanspruchten Hilfeleistung noch besteht, sie also den Bedarf des Hilfebedürftigen noch decken kann ("keine Sozialhilfe für die Vergangenheit"; BVerwGE 40, 343, 346; 57, 237, 238; 60, 236, 237 f; 66, 335, 338; 90, 154, 156; Rothkegel, ZfSH/SGB 2002, 8, 10).

  • BSG, 26.08.2008 - B 8 SO 26/07 R

    Sozialhilfe - bedarfsorientierte Grundsicherung - Zugunstenverfahren - keine

    Zudem macht gerade § 9 Abs. 3 AsylbLG deutlich, dass der Gesetzgeber entgegen der Rechtsprechung des BVerwG (BVerwGE 58, 68, 69; 60, 236, 238; 68, 285, 289) kein über § 37 SGB I dem § 44 SGB X generell vorgehendes normatives Strukturprinzip ("keine Leistungen für die Vergangenheit"; Bedarfsdeckungsgrundsatz; Aktualitätsprinzip) anerkennt, wenn er sogar die Personengruppe, die regelmäßig keine pauschalierten Leistungen erhält, von den Vorteilen des § 44 SGB X nicht ausschließt.

    Dem steht nicht § 5 BSHG bzw § 18 SGB XII (Leistungen ab Kenntnis des Sozialhilfeträgers) entgegen (so auch Mrozynski, ZFSH/SGB 2007, 463, 473 f; aA etwa BVerwGE 60, 236, 237 f, und 68, 285 ff).

  • BSG, 26.06.2013 - B 7 AY 6/12 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Überprüfungsantrag -

    Ebenso ist allen drei Existenzsicherungssystemen gemeinsam, dass die gewährten Leistungen einen aktuellen Bedarf bei aktueller Hilfebedürftigkeit decken sollen (sog Aktualitätsgrundsatz, vgl nur Pattar in Existenzsicherungsrecht, 2. Aufl 2013, S 136) und nicht als nachträgliche Geldleistung ausgestaltet sind (BVerfG, Beschluss vom 12.5.2005 - 1 BvR 569/05; BVerwGE 60, 236, 238; 66, 335, 338) , sodass Leistungen im Rahmen eines Zugunstenverfahrens für die Vergangenheit nur zu erbringen sind, wenn die Existenzsicherungsleistungen ihre Aufgabe noch erfüllen können (BSGE 104, 213 ff RdNr 12 ff = SozR 4-1300 § 44 Nr. 20; SozR 4-1300 § 44 Nr. 12 RdNr 14 f) .
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