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   BVerwG, 21.10.1987 - 5 C 39.85   

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BVerwG, 21.10.1987 - 5 C 39.85 (https://dejure.org/1987,749)
BVerwG, Entscheidung vom 21.10.1987 - 5 C 39.85 (https://dejure.org/1987,749)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Oktober 1987 - 5 C 39.85 (https://dejure.org/1987,749)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Hilfegewährung - Kostenersatzpflicht des Erben - Sozialhilfe-Leistungen an Erblasser

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BSHG § 81 Abs. 1, § 92 Abs. 1, § 92 a, § 92 c

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 78, 165
  • NJW 1988, 2551
  • NVwZ 1988, 1027 (Ls.)
  • DÖV 1988, 733
  • FEVS 37, 1
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 20.01.1977 - 5 C 18.76

    Möglichkeit der Geltendmachung eines Ersatzanspruches mittels Leistungsbescheides

    Auszug aus BVerwG, 21.10.1987 - 5 C 39.85
    Das sind seit dem Inkrafttreten des Sozialgesetzsbuchs (SGB) - Verwaltungsverfahren - vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1469) am 1. Januar 1981 dessen Artikel I §§ 45 und 50. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht auch dazu Stellung genommen, wie die Ansprüche auf Ersatz von Kosten der Sozialhilfe, auf Ersatz von Aufwendungen (s. dazu § 11 Abs. 2 Satz 2 und § 29 Satz 2 BSHG) und auf Erstattung von rechtswidrig erbrachten Leistungen gegeneinander abzugrenzen sind (s. zu allem die Urteile vom 27. März 1968 <BVerwGE 29, 229>, 14. Juni 1972 - BVerwG 5 C 74.71 - <FEVS 19, 441>, 20. Januar 1977 <BVerwGE 52, 16>, 5. Mai 1983 <BVerwGE 67, 163> und 11. Oktober 1984 <BVerwGE 70, 196>).

    Die Haftung des Erben eines nach § 29 Satz 2 BSHG zum Aufwendungsersatz verpflichteten Hilfeempfängers richtet sich ausschließlich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Erbenhaftung (s. dazu das Urteil vom 20. Januar 1977 <BVerwGE 52, 16>).

  • BVerwG, 30.11.1966 - V C 228.65

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 21.10.1987 - 5 C 39.85
    Die in den §§ 25 ff. RFV unter verschiedenen Aspekten vorgesehenen günstigeren Bedingungen sollten in diesem Falle gerade nicht gelten (s. dazu besonders das Urteil vom 30. November 1966 - BVerwG 5 C 228.65 - <FEVS 14, 443>; hinsichtlich der Erlöschensfrist nach § 25 b RFV s. das Urteil vom 31. August 1960 - BVerwG 5 C 174.59 - ).
  • BVerwG, 31.08.1960 - V C 174.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 21.10.1987 - 5 C 39.85
    Die in den §§ 25 ff. RFV unter verschiedenen Aspekten vorgesehenen günstigeren Bedingungen sollten in diesem Falle gerade nicht gelten (s. dazu besonders das Urteil vom 30. November 1966 - BVerwG 5 C 228.65 - <FEVS 14, 443>; hinsichtlich der Erlöschensfrist nach § 25 b RFV s. das Urteil vom 31. August 1960 - BVerwG 5 C 174.59 - ).
  • BVerwG, 14.06.1972 - V C 74.71

    Einsatz von Vermögen und Waisengeld im Rahmen der Sozialhilfe - Verlangen nach

    Auszug aus BVerwG, 21.10.1987 - 5 C 39.85
    Das sind seit dem Inkrafttreten des Sozialgesetzsbuchs (SGB) - Verwaltungsverfahren - vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1469) am 1. Januar 1981 dessen Artikel I §§ 45 und 50. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht auch dazu Stellung genommen, wie die Ansprüche auf Ersatz von Kosten der Sozialhilfe, auf Ersatz von Aufwendungen (s. dazu § 11 Abs. 2 Satz 2 und § 29 Satz 2 BSHG) und auf Erstattung von rechtswidrig erbrachten Leistungen gegeneinander abzugrenzen sind (s. zu allem die Urteile vom 27. März 1968 <BVerwGE 29, 229>, 14. Juni 1972 - BVerwG 5 C 74.71 - <FEVS 19, 441>, 20. Januar 1977 <BVerwGE 52, 16>, 5. Mai 1983 <BVerwGE 67, 163> und 11. Oktober 1984 <BVerwGE 70, 196>).
  • BVerwG, 27.03.1968 - V C 3.67
    Auszug aus BVerwG, 21.10.1987 - 5 C 39.85
    Das sind seit dem Inkrafttreten des Sozialgesetzsbuchs (SGB) - Verwaltungsverfahren - vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1469) am 1. Januar 1981 dessen Artikel I §§ 45 und 50. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht auch dazu Stellung genommen, wie die Ansprüche auf Ersatz von Kosten der Sozialhilfe, auf Ersatz von Aufwendungen (s. dazu § 11 Abs. 2 Satz 2 und § 29 Satz 2 BSHG) und auf Erstattung von rechtswidrig erbrachten Leistungen gegeneinander abzugrenzen sind (s. zu allem die Urteile vom 27. März 1968 <BVerwGE 29, 229>, 14. Juni 1972 - BVerwG 5 C 74.71 - <FEVS 19, 441>, 20. Januar 1977 <BVerwGE 52, 16>, 5. Mai 1983 <BVerwGE 67, 163> und 11. Oktober 1984 <BVerwGE 70, 196>).
  • BVerwG, 24.06.1976 - V C 41.74

    Heranziehung zum Kostenersatz - Sozialhilfe - Sozialwidriges Verhalten -

    Auszug aus BVerwG, 21.10.1987 - 5 C 39.85
    Die neue Regelung erschöpft sich darin, den Kostenersatz nur noch für Ausnahmefälle zu bestimmen (s. dazu das Urteil vom 24. Juni 1976 <BVerwGE 51, 61>).
  • BVerwG, 05.05.1983 - 5 C 112.81

    Hilfsbedürftigkeit - Sozialhilfe - Nichteheliches Kind - Mutter -

    Auszug aus BVerwG, 21.10.1987 - 5 C 39.85
    Das sind seit dem Inkrafttreten des Sozialgesetzsbuchs (SGB) - Verwaltungsverfahren - vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1469) am 1. Januar 1981 dessen Artikel I §§ 45 und 50. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht auch dazu Stellung genommen, wie die Ansprüche auf Ersatz von Kosten der Sozialhilfe, auf Ersatz von Aufwendungen (s. dazu § 11 Abs. 2 Satz 2 und § 29 Satz 2 BSHG) und auf Erstattung von rechtswidrig erbrachten Leistungen gegeneinander abzugrenzen sind (s. zu allem die Urteile vom 27. März 1968 <BVerwGE 29, 229>, 14. Juni 1972 - BVerwG 5 C 74.71 - <FEVS 19, 441>, 20. Januar 1977 <BVerwGE 52, 16>, 5. Mai 1983 <BVerwGE 67, 163> und 11. Oktober 1984 <BVerwGE 70, 196>).
  • BVerwG, 11.10.1984 - 5 C 144.83

    Vorhandensein einer sozial erfahrenen personenberatenden Beteiligung im

    Auszug aus BVerwG, 21.10.1987 - 5 C 39.85
    Das sind seit dem Inkrafttreten des Sozialgesetzsbuchs (SGB) - Verwaltungsverfahren - vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1469) am 1. Januar 1981 dessen Artikel I §§ 45 und 50. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht auch dazu Stellung genommen, wie die Ansprüche auf Ersatz von Kosten der Sozialhilfe, auf Ersatz von Aufwendungen (s. dazu § 11 Abs. 2 Satz 2 und § 29 Satz 2 BSHG) und auf Erstattung von rechtswidrig erbrachten Leistungen gegeneinander abzugrenzen sind (s. zu allem die Urteile vom 27. März 1968 <BVerwGE 29, 229>, 14. Juni 1972 - BVerwG 5 C 74.71 - <FEVS 19, 441>, 20. Januar 1977 <BVerwGE 52, 16>, 5. Mai 1983 <BVerwGE 67, 163> und 11. Oktober 1984 <BVerwGE 70, 196>).
  • BSG, 27.02.2019 - B 8 SO 15/17 R

    Kostenersatz für erbrachte Sozialhilfeleistungen nach dem Tod des

    Dabei kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit nur darauf an, ob die dem Erblasser gewährten Leistungen diesem materiell-rechtlich zustanden, während reine Formverstöße ohne Bedeutung sind (BSG vom 23.3.2010 - B 8 SO 2/09 R - SozR 4-5910 § 92c Nr. 1 RdNr 17; vgl auch BVerwG vom 21.10.1987 - 5 C 39.85 - BVerwGE 78, 165, 167) .
  • BSG, 23.03.2010 - B 8 SO 2/09 R

    Sozialhilfe - Kostenersatz durch Erben - Vermögen aus einer Rente der Stiftung

    Diese einschränkende Auslegung ergibt sich aus der Entwicklung der Kostenersatzpflicht des Erben, die sich schon in dem bis zum 31.5.1962 geltenden Fürsorgerecht nur auf rechtmäßig gewährte Fürsorgeleistungen bezog (vgl im Einzelnen BVerwGE 78, 165 ff) .

    Für die Beurteilung des ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals der Rechtmäßigkeit der Leistung ist allerdings nur die Frage zu beantworten, ob die der Erblasserin gewährten Leistungen dieser nach den materiellrechtlichen Vorschriften des BSHG zugestanden haben, während reine Formverstöße ohne Bedeutung sind (vgl auch BVerwGE 78, 165 f, wonach ein Anspruch nach § 92c BSHG ausgeschlossen ist, wenn dem Erblasser die Sozialhilfe "materiell" rechtswidrig gewährt worden ist) .

  • LSG Bayern, 23.02.2012 - L 8 SO 113/09

    Sozialhilfe - Kostenersatz durch Erben - Anforderungen an die Bestimmtheit eines

    Diese einschränkende Auslegung ergebe sich aus der Entwicklung der Kostenersatzpflicht des Erben, die sich schon in dem bis zum 31.5.1962 geltenden Fürsorgerecht nur auf rechtmäßig gewährte Fürsorgeleistungen bezog (vgl im Einzelnen BVerwGE 78, 165 ff).

    Für die Beurteilung des ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals der Rechtmäßigkeit der Leistung sei allerdings nur die Frage zu beantworten, ob die der Erblasserin gewährten Leistungen dieser nach den materiellrechtlichen Vorschriften des BSHG zugestanden haben, während reine Formverstöße ohne Bedeutung seien (vgl. auch BVerwGE 78, 165 f, wonach ein Anspruch nach § 92c BSHG ausgeschlossen ist, wenn dem Erblasser die Sozialhilfe "materiell" rechtswidrig gewährt worden ist).

  • SG Karlsruhe, 31.08.2012 - S 1 SO 362/12

    Sozialhilfe - Kostenersatz durch Erben - Wert des Nachlasses - keine

    bb) Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die Hilfeleistungen gegenüber dem Hilfeempfänger nicht rechtmäßig erbracht hätte, was seinem Erstattungsanspruch entgegenstünde (vgl. insoweit BSG, FEVS 62, 145; Thür. LSG vom 06.07.2011 - L 8 SO 1027/08 - ; BVerwGE 78, 165; Bay. VGH, FEVS 55, 211; VGH Baden-Württemberg, FEVS 46, 338, 342 und OVG Nordrhein-Westfalen, NJW 2002, 695, 696; ferner Lücking in Hauck/Noftz, SGB XII, § 102, Rdnr. 14 und Schellhorn, a.a.O., Rdnr. 9), sind weder vorgetragen noch aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens sonst ersichtlich.
  • LSG Baden-Württemberg, 22.07.2010 - L 7 SO 853/09

    Sozialhilfe - Übergang bzw Überleitung eines Anspruchs auf Erbauseinandersetzung

    Andererseits geht das BVerwG davon aus, dass für den Fall, dass Sozialhilfe zu Unrecht gewährt worden ist, die §§ 45, 50 SGB X eine abschließende Regelung der Erstattung, d.h. der Rückabwicklung der entsprechenden Leistungen enthalten; eine kumulative Durchsetzung des Rückforderungsanspruchs gegen den Hilfeempfänger und des Zahlungsanspruchs gegen den Dritten kommt nicht in Betracht (BVerwG, NJW 1992, 3313; BVerwGE 78, 165 ).
  • BSG, 18.03.1999 - B 14 KG 6/97 R

    Kindergeld - Erstattungsanspruch - Abzweigung - Sozialleistungsträger -

    Da der Erstattungsanspruch der Beklagten somit in den speziellen Anwendungsbereich des § 50 Abs. 2 SGB X fällt, ist ein Rückgriff auf einen fraglichen allgemeinen öffentlich-rechtlichen Ersatz- bzw Erstattungsanspruch, den das LSG angewandt hat, ebenso ausgeschlossen wie die (entsprechende) Anwendung des zivilrechtlichen Bereicherungsrechts nach §§ 812 ff Bürgerliches Gesetzbuch (so auch BVerwGE 78, 165, 169; Hofe SGb 1990, 527, 528; aA SG Itzehoe Breithaupt 1986, 401).
  • BVerwG, 30.04.1992 - 5 C 29.88

    Sozialhilfe - Minderjährige - Rückforderung

    Vielmehr ist mit ihr seit dem Inkrafttreten des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nur das in Gesetzesform gegossen worden, was bereits aus dem bislang ungeschrieben gewesenen Verwaltungsrecht, nämlich dem Rechtsinstitut des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs, für das Sozialleistungsrecht entwickelt worden war (BVerwGE 78, 165 ).
  • LSG Hessen, 09.01.2019 - L 4 SO 92/17

    Anspruch auf Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem SGB XII

    Bei zu Unrecht geleisteter Sozialhilfe sei auch gegenüber den Erben nur die Möglichkeit der Rücknahme des Verwaltungsaktes nach §§ 45, 50 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch -Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) gegeben (Hinweis auf BVerwGE 78, 165).

    Es handelt sich um ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, dass der notwendigen Abgrenzung zu §§ 45 ff. SGB X geschuldet ist; wenn die Leistungen rechtswidrig gewährt wurden, sind die Regelungen der §§ 45, 48, 50 SGB X abschließend (BSG, Urteil vom 23. März 2010 - B 8 SO 2/09 R -, juris Rn. 16 m.w.N.); eine Anwendung des § 102 SGB XII scheidet in diesem Fall aus, da die dem Vertrauensschutz, Rechtsfrieden und Rechtssicherheit dienenden Beschränkungen der §§ 45 ff. SGB X auch dem Erben zugutekommen und nicht unterlaufen werden dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1987 - 5 C 39/85 - BVerwGE 78, 165, zitiert nach juris Rn. 9).

  • BVerwG, 04.06.1992 - 5 C 57.88

    Überleitung von Unterhaltsansprüchen; Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung

    Ist Sozialhilfe zu Unrecht gewährt worden, so enthalten die §§ 45, 50 SGB X eine abschließende Regelung der Erstattung, d.h. der Rückabwicklung der entsprechenden Leistungen (vgl. BVerwGE 78, 165 ).
  • OVG Berlin, 23.06.2005 - 6 B 23.03

    Inanspruchnahme auf Ersatz von Sozialhilfeleistungen; Ende der Hilfebedürftigkeit

    Entstehungsgeschichte und Systematik der Kostenersatznormen des Bundessozialhilfegesetzes (§§ 92 bis 92 c BSHG, vgl. dazu auch: OVG Münster, a.a.O., S. 380-382; BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1987 - BVerwG 5 C 39.85 -, FEVS 37, 1 ff., 4-6) lassen mit Blick auf die Kostenersatzpflicht zwei Entwicklungen klar erkennen: Einerseits die sukzessive Freistellung des ehemaligen Hilfeempfängers von der Haftung für die Kosten rechtmäßig erhaltener Sozialhilfe, andererseits die Entkoppelung der ursprünglich einheitlichen Haftung des Hilfeempfängers und seines Erben (§ 1922 BGB) sowie - in der Folge - die verstärkte Inanspruchnahme des Erben.

    Ist § 92 c BSHG somit grundsätzlich heranzuziehen, setzt das Kostenersatzverlangen des Beklagten die Rechtmäßigkeit der gewährten Hilfe voraus (grundlegend BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1987, a.a.O., 1 ff.).

  • BVerwG, 03.12.1992 - 5 C 40.90

    Erstattungsanspruch bei mehrfacher Sozialleistung, Mitwirkungspflicht, Verletzung

  • SG Karlsruhe, 27.08.2009 - S 1 SO 1039/09

    Sozialhilfe - Kostenerstattungsanspruch gegen den Erben - Anwendung altes oder

  • OVG Brandenburg, 27.01.2000 - 4 A 111/97

    Rückerstattung von Pflegesatzzahlungen; Berechnung des Pflegesatzes nach der

  • OVG Rheinland-Pfalz, 05.04.2001 - 12 A 10133/01

    Heranziehung als Erbin zum Ersatz von Kosten einer Heimunterbringung;

  • OVG Niedersachsen, 17.12.2019 - 13 LB 135/19

    Arzneimittel; Berufung; CE-Kennzeichen; Europäischer Wirtschaftsraum;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.02.2001 - 22 A 2695/99

    Pflicht der Erben eines Hilfeempfängers zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe;

  • VGH Bayern, 15.07.2003 - 12 B 99.1700

    Sozialhilfe, - Anspruch des Sozialhilfeträgers gegen den Erben auf Ersatz der

  • VGH Baden-Württemberg, 28.06.1995 - 6 S 828/94

    Heranführung des unterhaltsverpflichteten Dritten nach BSHG § 92a Abs 1 zum

  • BVerwG, 05.11.2008 - 5 PKH 8.08

    Der Klägerin kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt

  • VGH Baden-Württemberg, 11.03.2002 - 7 S 2490/00

    Auswahl unter kostenersatzpflichtigen Erben

  • SG Gießen, 30.11.2015 - S 27 AS 274/13

    Der Besuch einer Fachoberschule, durch den ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I

  • SG Wiesbaden, 28.11.2018 - S 29 SO 99/17

    Die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe ist nur

  • VGH Bayern, 10.12.2007 - 12 BV 06.3028

    Sozialhilfe; Die Rücknahme einer teilweise rechtswidrigen, aber bestandskräftigen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.02.2001 - 22 A 2686/99

    Ersatz der Kosten einer gewährten Hilfe zum Lebensunterhalt eines Verstorbenen

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.10.2020 - L 8 SO 168/16
  • VGH Bayern, 24.07.2003 - 12 B 01.1454

    Sozialhilfe, Ersatzanspruch des Sozialhilfeträgers gegen den Erben,

  • SG Gotha, 28.09.2009 - S 14 SO 1150/09

    Aufhebung eines Rückforderungsbescheids bzgl. einer vollstationären Unterbringung

  • LSG Sachsen-Anhalt, 04.12.2012 - L 8 SO 37/09

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Rücknahme eines rechtswidrigen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.07.1992 - 8 A 1450/90

    Sozialhilferecht: Voraussetzungen für die Verpflichtung zum Kostenersatz nach §

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.02.1992 - 8 A 2127/88

    Sozialhilferecht: Adressat bei Rücknahme eines rechtswidrigen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.07.2002 - 12 A 2866/01

    Anspruch auf Kostenersatz durch den Erben nach § 92c BSHG bei Gewährung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.09.1997 - 24 A 3103/93

    Empfänger von Sozialhilfe; Erbe; Kostenersatz; Rechtmäßige Gewährung von Hilfe

  • SG Darmstadt, 05.04.2017 - S 28 SO 116/14
  • VG Münster, 02.11.2004 - 5 K 1115/02

    Ersatz der Kosten der Sozialhilfe ; Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt

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