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   BSG, 26.02.1991 - 8 RKn 13/90   

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BSG, 26.02.1991 - 8 RKn 13/90 (https://dejure.org/1991,411)
BSG, Entscheidung vom 26.02.1991 - 8 RKn 13/90 (https://dejure.org/1991,411)
BSG, Entscheidung vom 26. Februar 1991 - 8 RKn 13/90 (https://dejure.org/1991,411)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FEVS 42, 34
 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 20.05.1987 - 8 RK 45/85

    Optacon-Lesegerät Hilfsmittel iS des § 182b RVO

    Auszug aus BSG, 26.02.1991 - 8 RKn 13/90
    Der erkennende Senat - in seiner früheren Funktion als Senat für Angelegenheiten der Krankenversicherung - hat bereits wiederholt dargelegt, daß das maßgebliche Kriterium für die Leistungspflicht einer Krankenkasse neben der Eignung des Geräts als Hilfsmittel iS des § 182b RVO aF dessen Notwendigkeit gemäß § 182 Abs. 2 RVO aF ist (vgl Urteil vom 22. Mai 1984 - 8 RK 45/83 -, SozR 2200 § 182b Nr. 30 mwN - Schreibtelefon - Urteil vom 20. Mai 1987 - 8 RK 45/85 -, SozR 2200 § 182b Nr. 34 - Optacon-Lesegerät -).

    Immer aber muß, wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung verdeutlicht hat, das Hilfsmittel im Einzelfall für die elementare Lebensbetätigung des Behinderten oder deren wesentliche Verbesserung im Rahmen der allgemeinen Grundbedürfnisse notwendig sein (Urteile vom 22. Mai 1984 und 20. Mai 1987 - aaO -, Urteil vom 3. November 1987 - 8 RK 14/87 -, BKK 1988, 275 = Die Leistungen 1988, 285).

  • BSG, 22.05.1984 - 8 RK 45/83

    Schreibtelefon als notwendiges Hilfsmittel für Gehörlose

    Auszug aus BSG, 26.02.1991 - 8 RKn 13/90
    Der erkennende Senat - in seiner früheren Funktion als Senat für Angelegenheiten der Krankenversicherung - hat bereits wiederholt dargelegt, daß das maßgebliche Kriterium für die Leistungspflicht einer Krankenkasse neben der Eignung des Geräts als Hilfsmittel iS des § 182b RVO aF dessen Notwendigkeit gemäß § 182 Abs. 2 RVO aF ist (vgl Urteil vom 22. Mai 1984 - 8 RK 45/83 -, SozR 2200 § 182b Nr. 30 mwN - Schreibtelefon - Urteil vom 20. Mai 1987 - 8 RK 45/85 -, SozR 2200 § 182b Nr. 34 - Optacon-Lesegerät -).
  • BSG, 01.04.1981 - 5a/5 RKn 12/79

    Krankenlifter zum Tragen, Heben und Transpotieren von Schwerstkörperbehinderten

    Auszug aus BSG, 26.02.1991 - 8 RKn 13/90
    Nach der neueren Rechtsprechung des BSG ist unerheblich, daß das Gerät nicht unmittelbar am Körper wirkt und die Behinderung der Gehunfähigkeit nur im Zusammenwirken mit der Benutzung eines PKW ausgleicht (vgl dazu BSG, Urteil vom 1. April 1981 - 5a/5 RKn 12/79, SozR 2200 § 182b Nr. 20, Urteil vom 24. Mai 1984 - 8 RK 33/83 - Telefonverstärker -, nicht veröffentlicht).
  • BSG, 07.03.1990 - 3 RK 15/89

    Einmalwindeln als Hilfsmittel in der Krankenversicherung

    Auszug aus BSG, 26.02.1991 - 8 RKn 13/90
    Zu den allgemeinen Grundbedürfnissen gehören nicht nur die Ernährung oder die elementare Körperpflege (BSG SozR 2200 § 182b Nrn 10, 17 mwN), sondern auch die Schaffung eines gewissen körperlichen oder geistigen Freiraumes (BSG SozR 2200 § 182b Nrn 12, 17, 29), wozu auch die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben rechnet (BSGE 66, 245, 246 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 1).
  • BSG, 22.05.1984 - 8 RK 33/83

    Hilfsmittel - Telefonverstärker

    Auszug aus BSG, 26.02.1991 - 8 RKn 13/90
    Nach der neueren Rechtsprechung des BSG ist unerheblich, daß das Gerät nicht unmittelbar am Körper wirkt und die Behinderung der Gehunfähigkeit nur im Zusammenwirken mit der Benutzung eines PKW ausgleicht (vgl dazu BSG, Urteil vom 1. April 1981 - 5a/5 RKn 12/79, SozR 2200 § 182b Nr. 20, Urteil vom 24. Mai 1984 - 8 RK 33/83 - Telefonverstärker -, nicht veröffentlicht).
  • BSG, 03.11.1987 - 8 RK 14/87

    Hilfsmittel - Krankenfahrstuhl - Verladerampe

    Auszug aus BSG, 26.02.1991 - 8 RKn 13/90
    Immer aber muß, wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung verdeutlicht hat, das Hilfsmittel im Einzelfall für die elementare Lebensbetätigung des Behinderten oder deren wesentliche Verbesserung im Rahmen der allgemeinen Grundbedürfnisse notwendig sein (Urteile vom 22. Mai 1984 und 20. Mai 1987 - aaO -, Urteil vom 3. November 1987 - 8 RK 14/87 -, BKK 1988, 275 = Die Leistungen 1988, 285).
  • BSG, 14.12.1982 - 8 RK 23/81

    Sachleistung der Krankenpflege eines Versicherten

    Auszug aus BSG, 26.02.1991 - 8 RKn 13/90
    Nur in diesem Fall kann er Kostenerstattung von der Beklagten verlangen, sofern die leistungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen (vgl dazu Urteil vom 14. Dezember 1982 - 8 RK 23/81 -, SozR 2200 § 182 Nr. 86).
  • BSG, 24.01.1990 - 8 RK 16/87

    Zur Kostenübernahme von Hilfsmitteln bei Querschnittslähmung

    Auszug aus BSG, 26.02.1991 - 8 RKn 13/90
    Ob der Kläger den schwenkbaren Autositz zur Befriedigung seines notwendigen körperlichen Freiraumes trotz des Vorhandenseins der von der Beklagten zur Verfügung gestellten Leistungen - dem Rollstuhl und der Finanzierung der Fahrten zu Ärzten und zur Rehabilitation - zur Befriedigung seines Grundbedürfnisses auf Fortbewegung in einem der Zielsetzung des § 182 Abs. 2 RVO entsprechenden Umfang benötigt, ist eine Frage des Einzelfalls (vgl Urteil des 3. Senats des BSG vom 24. Januar 1990 - 3/8 RK 16/87 -, nicht veröffentlicht).
  • BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 24/11 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Übernahme der Kosten für den

    Das Rollstuhlverladesystem ist für die Klägerin kein Hilfsmittel iS des § 33 Abs. 1 Satz 1 3. Alt SGB V und gehört damit nicht zum Leistungskatalog des SGB V; das Gebot eines möglichst weitgehenden Behinderungsausgleichs, das sich auch auf den Ausgleich von indirekten Folgen der Behinderung erstreckt (vgl: BSGE 93, 176 ff RdNr 12 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 7; BSGE 98, 213 ff RdNr 12 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 15; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 3 und 29; BSG, Urteil vom 16.9.2004 - B 3 KR 15/04 R) , erfordert keine Leistungserbringung.
  • BSG, 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Übernahme der Kosten für den

    Der schwenkbare Autositz ist für die Klägerin kein Hilfsmittel iS des § 33 Abs. 1 Satz 1 3. Alt SGB V; das Gebot eines möglichst weitgehenden Behinderungsausgleichs, das sich auch auf den Ausgleich von indirekten Folgen der Behinderung erstreckt (vgl: BSGE 93, 176 ff RdNr 12 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 7; BSGE 98, 213 ff RdNr 12 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 15; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 3 und 29; BSG, Urteil vom 16.9.2004 - B 3 KR 15/04 R), erfordert gleichwohl keine Leistungserbringung.
  • BSG, 16.09.2004 - B 3 KR 19/03 R

    Krankenversicherung - Erstattungsanspruch - Versicherter - Hilfsmittel -

    Hinsichtlich des Grundbedürfnisses des "Erschließens eines gewissen körperlichen Freiraums" hat der 8. Senat des BSG bereits entschieden, dass ein schwenkbarer Autositz ein Hilfsmittel iS des § 182b RVO (heute: § 33 SGB V) ist, wenn einem Versicherten dadurch ermöglicht wird, einen PKW zu benutzen und damit die Unfähigkeit auszugleichen, zu gehen und ein Fortbewegungsmittel zu besteigen (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 3 S 3).
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