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   BVerwG, 27.02.1992 - 5 C 68.88   

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BVerwG, 27.02.1992 - 5 C 68.88 (https://dejure.org/1992,979)
BVerwG, Entscheidung vom 27.02.1992 - 5 C 68.88 (https://dejure.org/1992,979)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Februar 1992 - 5 C 68.88 (https://dejure.org/1992,979)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    BAföG - Ausbildungsförderung - Wohnung der Eltern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BAföG (F. 1986) § 12 Abs. 2 S. 2 § 68 Abs. 2 Nr. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 3186 (Ls.)
  • NVwZ 1992, 887
  • FamRZ 1992, 1360
  • FEVS 43, 140
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 12.06.1986 - 5 C 48.84

    Ausbildungsförderung im Fall der Anerkennung erhöhten Grundbedarfs für auswärtige

    Auszug aus BVerwG, 27.02.1992 - 5 C 68.88
    Unter dem Begriff "Wohnung der Eltern" im Ausbildungsförderungsrecht sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich die Räumlichkeiten zu verstehen, in denen die Eltern des Auszubildenden ihre nicht nur vorübergehende, sondern auf eine gewisse Dauer abzielende Unterkunft nehmen, unabhängig davon, ob sie willens sowie tatsächlich und rechtlich in der Lage sind, den Auszubildenden bei sich aufzunehmen, oder ob zwischen dem Auszubildenden und seinen Eltern noch ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht (BVerwGE 74, 260 ff.; Urteil des Senats vom 15. November 1979 - BVerwG 5 C 65.77 - ).

    Der Senat hat in seiner bisherigen Rechtsprechung ausdrücklich offengelassen, ob dieser Begriff auch darin zu bejahen wäre, wenn die Eltern aus zwingenden persönlichen Gründen nicht mehr die Möglichkeit haben, über ihre Wohnverhältnisse frei zu bestimmen, wie beim Aufenthalt in einem Pflegeheim oder in einer vergleichbaren Lage (Urteil vom 15. November 1979 - BVerwG 5 C 65.77 - ), und wenn das Wohnen des Auszubildenden bei seinen Eltern an solchen oder anderen rechtlichen Hindernissen, wie sie in Tz. 12.2.6 BAföGVwV seit ihrer Fassung vom 31. Juli 1980 (GMBl. S. 358) angeführt sind, scheitert (BVerwGE 74, 260 ).

  • BVerwG, 15.11.1979 - 5 C 65.77
    Auszug aus BVerwG, 27.02.1992 - 5 C 68.88
    Unter dem Begriff "Wohnung der Eltern" im Ausbildungsförderungsrecht sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich die Räumlichkeiten zu verstehen, in denen die Eltern des Auszubildenden ihre nicht nur vorübergehende, sondern auf eine gewisse Dauer abzielende Unterkunft nehmen, unabhängig davon, ob sie willens sowie tatsächlich und rechtlich in der Lage sind, den Auszubildenden bei sich aufzunehmen, oder ob zwischen dem Auszubildenden und seinen Eltern noch ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht (BVerwGE 74, 260 ff.; Urteil des Senats vom 15. November 1979 - BVerwG 5 C 65.77 - ).

    Der Senat hat in seiner bisherigen Rechtsprechung ausdrücklich offengelassen, ob dieser Begriff auch darin zu bejahen wäre, wenn die Eltern aus zwingenden persönlichen Gründen nicht mehr die Möglichkeit haben, über ihre Wohnverhältnisse frei zu bestimmen, wie beim Aufenthalt in einem Pflegeheim oder in einer vergleichbaren Lage (Urteil vom 15. November 1979 - BVerwG 5 C 65.77 - ), und wenn das Wohnen des Auszubildenden bei seinen Eltern an solchen oder anderen rechtlichen Hindernissen, wie sie in Tz. 12.2.6 BAföGVwV seit ihrer Fassung vom 31. Juli 1980 (GMBl. S. 358) angeführt sind, scheitert (BVerwGE 74, 260 ).

  • BVerwG, 14.12.1978 - 5 C 1.78

    Zumutbarkeitsgrenze beim Schulweg - Revisibles Recht - Ausbildungsstätte -

    Auszug aus BVerwG, 27.02.1992 - 5 C 68.88
    Denn ein Wechsel auf eine in W. gelegene Schule war der Klägerin wegen der damit verbundenen wesentlichen Beeinträchtigung ihrer Ausbildung in den beiden letzten Schuljahren vor der Reifeprüfung nicht zuzumuten (vgl. BVerwGE 57, 198 ff.), und durch den Zeitaufwand für den Schulweg von W. nach K. wäre sie ebenfalls unzumutbar belastet worden (vgl. BVerwGE 57, 204 ff.).
  • BVerwG, 14.12.1978 - 5 C 49.77

    Auszubildender - Wohnung bei Eltern - Auswärtige Unterbringung - Erreichbare

    Auszug aus BVerwG, 27.02.1992 - 5 C 68.88
    Denn ein Wechsel auf eine in W. gelegene Schule war der Klägerin wegen der damit verbundenen wesentlichen Beeinträchtigung ihrer Ausbildung in den beiden letzten Schuljahren vor der Reifeprüfung nicht zuzumuten (vgl. BVerwGE 57, 198 ff.), und durch den Zeitaufwand für den Schulweg von W. nach K. wäre sie ebenfalls unzumutbar belastet worden (vgl. BVerwGE 57, 204 ff.).
  • BVerwG, 02.07.1987 - 5 C 44.84

    Bafög - Ausbildungsförderung - Erreichbarkeit einer Ausbildungsstätte -

    Auszug aus BVerwG, 27.02.1992 - 5 C 68.88
    Sind die Eltern geschieden, gilt dies für jeden Elternteil entsprechend, wenn es - wie hier - auf die Möglichkeit der Unterkunftsgewährung für volljährige Kinder ankommt (Urteile des Senats vom 5. Mai 1983 - BVerwG 5 C 13.81 - und vom 2. Juli 1987 - BVerwG 5 C 44.84 - ).
  • BVerwG, 05.05.1983 - 5 C 13.81

    Wohnen bei den Eltern - Erreichbarkeit einer entsprechenden zumutbaren

    Auszug aus BVerwG, 27.02.1992 - 5 C 68.88
    Sind die Eltern geschieden, gilt dies für jeden Elternteil entsprechend, wenn es - wie hier - auf die Möglichkeit der Unterkunftsgewährung für volljährige Kinder ankommt (Urteile des Senats vom 5. Mai 1983 - BVerwG 5 C 13.81 - und vom 2. Juli 1987 - BVerwG 5 C 44.84 - ).
  • OVG Niedersachsen, 28.04.2009 - 4 LB 317/08

    Anspruch eines wegen unzumutbarer schwerwiegender sozialer Gründe nicht bei

    Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 27. Februar 1992 (- 5 C 68.88 -, NVwZ 1992, 887) einen derartigen zwingenden persönlichen Grund darin gesehen, dass der Ehepartner des wiederverheirateten Elternteils die Aufnahme des Auszubildenden berechtigterweise abgelehnt habe.

    Das Gericht halte diesen Umstand in seinen ausbildungsförderungsrechtlichen Konsequenzen mit der Sachlage, die dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 1992 (a.a.O.) zugrunde gelegen habe, für vergleichbar.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind unter dem Begriff "Wohnung der Eltern" grundsätzlich die Räumlichkeiten zu verstehen, in denen die Eltern des Auszubildenden ihre nicht nur vorübergehende, sondern auf eine gewisse Dauer abzielende Unterkunft nehmen, und zwar unabhängig davon, ob sie willens sowie tatsächlich und rechtlich in der Lage sind, den Auszubildenden bei sich aufzunehmen, oder ob zwischen dem Auszubildenden und seinen Eltern noch ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht (BVerwG, Urt. v. 27.2.1992 - 5 C 68.88 -, NVwZ 1992, 887; Urt. v. 12.6.1986 - 5 C 48.84 -, BVerwGE 74, 260).

    Die gemeinsame Wohnung eines geschiedenen, aber wiederverheirateten Elternteils und seines neuen Ehepartners kann nach höchstrichterlicher Rechtsprechung aber dann nicht mehr als "Wohnung der Eltern" eines volljährigen Auszubildenden angesehen werden, wenn der neue Ehepartner die Aufnahme des Auszubildenden in diese Wohnung berechtigt ablehnt, da der Gesetzgeber nach der von ihm selbst geschaffenen Rechtsordnung in derartigen Fällen gerade nicht davon ausgehen kann, dass der Auszubildende bei dem betreffenden Elternteil wohnen kann und ihm dort Unterhalt in Naturalleistung gewährt wird (BVerwG, Urt. v. 27.2.1992 - 5 C 68.88 -, NVwZ 1992, 887).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.02.2003 - 7 S 1895/02

    Schüler-BAföG - auswärtige Unterbringung aus sozialen Gründen

    Habe das BVerwG im Urteil vom 12.6.1986, BVerwGE 24, 260, noch offen gelassen, ob eine Wohnung im Sinne des § 2 Abs. 1 a BAföG (bzw. früher: § 68 Abs. 2) vorhanden sei, wenn das Wohnen des Auszubildenden bei seinen Eltern an rechtlichen Hindernissen scheitere, wie sie in Tz 12.2.6 BaföGVwV F. 1980 angeführt seien, gehe es in seinem Urteil vom 27.2.1992, NVwZ 1992, 887, davon aus, dass eine Wohnung der Eltern in diesem Verständnis nicht angenommen werden könne, wenn die Eltern/der Elternteil des Auszubildenden aus zwingenden persönlichen Gründen nicht mehr die Möglichkeiten hätten/habe, über ihre/seine Wohnverhältnisse frei zu bestimmen, und wenn das Wohnen des Auszubildenden bei seinen Eltern an solchen oder anderen rechtlichen Hindernissen scheitere, wie sie in Tz 12.2.6 BAföGVwV angeführt seien.

    Einen derartigen zwingenden persönlichen Grund habe das BVerwG für den Fall anerkannt, dass der Vater des Auszubildenden als maßgeblicher Elternteil nach Scheidung seiner mit der Mutter des Auszubildenden geschlossenen Ehe eine neue Ehe eingehe, die Stiefmutter des Auszubildenden dessen Aufnahme in ihre Wohnung berechtigt ablehne und dem Vater des Auszubildenden im Hinblick auf die mit der neuen Ehe verbundene Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft die Möglichkeit fehle, über seine Wohnverhältnisse frei zu entscheiden (Urt. v. 27.2.1992, aaO).

    b) Nach der Rechtsprechung des BVerwG sind unter dem Begriff "Wohnung der Eltern" im Ausbildungsförderungsrecht grundsätzlich die Räumlichkeiten zu verstehen, in denen die Eltern des Auszubildenden ihre nicht nur vorübergehende, sondern auf eine gewisse Dauer abzielende Unterkunft nehmen, unabhängig davon, ob sie Willens sowie tatsächlich und rechtlich in der Lage sind, den Auszubildenden bei sich aufzunehmen, oder ob zwischen dem Auszubildenden und seinen Eltern noch ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht (BVerwGE 74, 260; Urt. v. 27.2.1992, NVwZ 1992, 887).

  • VGH Bayern, 26.01.2011 - 12 B 10.2406

    Ausbildungsförderung für Besuch der 11. Klasse - elterliche Wohnung

    Dabei darf sowohl auf die Wohnung des Vaters als auch auf die Wohnung der Mutter abgestellt werden, weil die Eltern der Klägerin geschieden sind und es auf die Möglichkeit der Unterkunftsgewährung für ein volljähriges Kind ankommt (vgl. BVerwG vom 27.2.1992 NVwZ 1992, 887/888).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat solche zwingenden Gründe in Hinblick auf den Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG) einmal dann angenommen, wenn die Stiefmutter einer Auszubildenden, deren Vater in zweiter Ehe verheiratet war, die Aufnahme der Stieftochter in ihre Wohnung wegen der ohnehin schon beengten Wohnverhältnisse berechtigt abgelehnt hatte und der Vater wegen der Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft nicht frei über seine Wohnverhältnisse bestimmen konnte (BVerwG vom 27.2.1992 NVwZ 1992, 887).

    Die Klägerin hat nichts dafür vorgebracht, dass ihre Mutter im maßgebenden Zeitraum krankheitsbedingt in einem Pflegeheim oder in einer vergleichbaren Einrichtung untergebracht werden musste (vgl. dazu BVerwG vom 27.2.1992 a. a. O.).

  • OVG Sachsen, 16.03.2004 - 5 BS 71/04

    Wohnung der Eltern, nichteheliche Lebensgemeinschaft, nichtfamiliäre

    Eine Wohnung der Eltern i.S.d. § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG (Fassung 22.5.1990) kann nicht angenommen werden, wenn die Eltern bzw. der Elternteil des Auszubildenden aus zwingenden persönlichen Gründen nicht mehr die Möglichkeit haben/hat, über ihre/seine Wohnverhältnisse frei zu bestimmen (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 27.2.1992, NVwZ 1992, 887 [888]).

    Eine Wohnung der Eltern in dem vorgenannten Verständnis kann dagegen nicht angenommen werden, wenn die Eltern bzw. der Elternteil des Auszubildenden aus zwingenden persönlichen Gründen nicht mehr die Möglichkeit haben/hat, über ihre/seine Wohnverhältnisse frei zu bestimmen (BVerwG, Urt. v. 27.2.1992, NVwZ 1992, 887 [888]).

  • BVerwG, 17.02.1993 - 11 C 10.92

    BAföG - Ausbildungsförderung - Wohngemeinschaft mit Eltern

    Unter diesem Begriff sind in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig solche Räumlichkeiten verstanden worden, in denen - beurteilt nach rein tatsächlichen Merkmalen - die Eltern des Auszubildenden ihre nicht nur vorübergehende, sondern auf eine gewisse Dauer abzielende Unterkunft nehmen, unabhängig davon, ob sie willens sowie tatsächlich und rechtlich in der Lage sind, den Auszubildenden bei sich aufzunehmen (vgl. Urteil vom 5. Mai 1983 a.a.O. ; BVerwGE 74, 260 ; Urteile vom 2. Juli 1987 - BVerwG 5 C 44.84 - und vom 27. Februar 1992 - BVerwG 5 C 68.88 - ).
  • OVG Schleswig-Holstein, 25.08.1993 - 5 L 50/93

    Wohnung der Eltern; Ausbildungsförderung

    Unter dem Begriff "Wohnung der Eltern" sind die Räumlichkeiten zu verstehen, in denen die Eltern des Auszubildenden ihre nicht nur vorübergehende, sondern auf eine gewisse Dauer abzielende Unterkunft nehmen, unabhängig davon, ob sie willens sowie tatsächlich und rechtlich in der Lage sind, den Auszubildenden bei sich aufzunehmen, oder ob zwischen dem Auszubildenden und seinen Eltern noch ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht (BVerwG, Urteil vom 27.02.1992 - 5 C 68.88 -, Buchholz 436.36 § 68 BAföG Nr. 13 mwN).

    Dabei kommt es bei volljährigen Auszubildenden, deren Eltern geschieden sind, auf die Wohnverhältnisse jedes Elternteils an; die gemeinsame Wohnung eines geschiedenen, aber wiederverheirateten Elternteils und seines neuen Ehepartners kann allerdings dann nicht mehr als "Wohnung der Eltern" eines volljährigen Auszubildenden angesehen werden, wenn der neue Ehepartner die Aufnahme des Auszubildenden in die Wohnung berechtigt ablehnt (BVerwG, Urteil vom 27.02.1992, aaO).

  • VG Berlin, 27.09.1994 - 8 A 60.91

    Höhe der elternunabhängigen Ausbildungsförderung; Schüler einer

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  • VGH Baden-Württemberg, 27.08.2003 - 7 S 1652/02

    Wohnung der Eltern - Wohnung des Lebenspartners der Mutter des Auszubildenden

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind unter dem Begriff "Wohnung der Eltern" im Ausbildungsförderungsrecht regelmäßig die Räumlichkeiten zu verstehen, in denen die Eltern des Auszubildenden oder der maßgebliche Elternteil - hier: die Mutter der Klägerin - ihre nicht nur vorübergehende, sondern auf eine gewisse Dauer abzielende Unterkunft nehmen, unabhängig davon, ob sie Willens sowie tatsächlich und rechtlich in der Lage sind, den Auszubildenden bei sich aufzunehmen, oder ob zwischen dem Auszubildenden und seinen Eltern/dem Elternteil noch ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.06.1986, BVerwGE 74, 260; Urteile vom 27.02.1992, NVwZ 1992, 887, und vom 17.02.1993, FamRZ 1993, 1005).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.09.2008 - 6 B 2.08

    Keine erweiternde Auslegungsmöglichkeit von BAföG § 2 Abs. 1 a S. 1 Nr. 1;

    Die Fallkonstellation, in der es dem Elternteil aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist, den Auszubildenden aufzunehmen, weil er über seine Wohnverhältnisse nicht frei verfügen kann (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992 - 5 C 68.88 -, NVwZ 1992, 887, und Beschluss vom 28. April 1993 - 11 B 43.93 -, FamRZ 1993, 558), liegt hier ebenfalls nicht vor.
  • BVerwG, 28.04.1993 - 11 B 43.93

    BAföG - Ausbildungsförderung - Wohnung

    Ebenso geklärt ist, daß eine Wohnung der Eltern in diesem Verständnis nicht angenommen werden kann, wenn die Eltern/der Elternteil des Auszubildenden aus zwingenden persönlichen Gründen nicht mehr die Möglichkeit haben/hat, über ihre/seine Wohnverhältnisse frei zu bestimmen, und wenn das Wohnen des Auszubildenden bei seinen Eltern an solchen oder anderen rechtlichen Hindernissen, wie sie in Tz. 12.2.6 BAföGVwV seit deren Fassung vom 31. Juli 1980 (GMBl. S. 358) angeführt sind, scheitert (Urteil vom 27. Februar 1992 - BVerwG 5 C 68.88 - NVwZ 1992, 887/888>).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.08.2015 - 12 A 782/15

    Auslegung des Begriffs "Wohnung der Eltern" i.S.des § 2 Abs. 1a

  • OVG Niedersachsen, 17.06.2008 - 4 PA 750/07

    Begriff der "Wohnung der Eltern" im Ausbildungsförderungsrecht; Rechtliche

  • VGH Bayern, 01.04.2016 - 12 CE 16.478

    Ausbildungsförderung für Auszubildende, die nicht bei ihren Eltern wohnen

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.06.2009 - 2 LB 20/09

    Ausbildungsförderung; Berufsfachschule; Wohnung der Eltern; Ausbildungsförderung,

  • OVG Niedersachsen, 15.12.1992 - 10 L 5242/91

    Mutter; Vater; Auszubildender; Nichteheliche Lebensgemeinschaft; Wohnung der

  • VG Düsseldorf, 04.05.2011 - 19 K 3002/10

    Gewährung von Ausbildungsförderung für den Besuch einer Hauptschule mit

  • OVG Sachsen, 28.06.2010 - 1 D 106/10

    Schüler-BAföG, Umzug, Ausbildungsstätte

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.07.2013 - 12 B 451/13

    Beurteilung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei fehlender

  • VG Stuttgart, 19.12.2011 - 11 K 2020/11

    Ausbildungsförderung für Besuch des Gymnasiums

  • BVerwG, 02.03.1994 - 11 B 150.93

    Anforderungen an das Tatbestandsmerkmal einer von der Wohnung der Eltern aus

  • VG Schwerin, 26.02.2010 - 6 B 67/10

    Zum Begriff "Wohnung der Eltern" im Sinne des § 2 Abs 1a S 1 Nr 1 BAföG

  • VG Minden, 29.08.2007 - 6 K 414/07

    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und der Beiordnung eines

  • VG Sigmaringen, 26.01.2011 - 1 K 16/11

    Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten in Baden-Württemberg als

  • VG Göttingen, 11.11.2008 - 2 A 62/07

    Ausbildungsförderung; Ausbildungsstätte, zumutbare; Wohnung der Eltern

  • VG Göttingen, 20.12.2006 - 2 B 412/06

    Versagung von Ausbildungsförderung aufgrund der Möglichkeit in der elterlichen

  • VG Göttingen, 01.03.2005 - 2 A 3/05

    Ausbildungsförderung; Bestandskraft; elterliche Wohnung; Schüler-BAföG;

  • VG Minden, 11.03.2011 - 6 K 2578/10

    Die Förderungsfähigkeit des Besuchs einer Versuchsschule besteht nicht bei

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