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   BVerwG, 19.11.1992 - 5 C 15.89   

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BVerwG, 19.11.1992 - 5 C 15.89 (https://dejure.org/1992,1200)
BVerwG, Entscheidung vom 19.11.1992 - 5 C 15.89 (https://dejure.org/1992,1200)
BVerwG, Entscheidung vom 19. November 1992 - 5 C 15.89 (https://dejure.org/1992,1200)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 91, 173
  • NJW 1994, 402 (Ls.)
  • NVwZ 1993, 1190
  • DÖV 1993, 669
  • FEVS 43, 185
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 26.01.1966 - V C 88.64

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 19.11.1992 - 5 C 15.89
    Der Senat hat deren Zweck dahin gekennzeichnet, sie sollten verhindern, daß die Sozialhilfe, die im Idealfall lediglich eine vorübergehende Hilfe ist, für den Hilfesuchenden zu einem wirtschaftlichen Ausverkauf führt, damit den Willen zur Selbsthilfe lähmt und zu einer nachhaltigen sozialen Herabstufung führt; dem Hilfeempfänger solle - nicht zuletzt, um ihn in seinem Bestreben zu unterstützen, sich von der Sozialhilfe unabhängig zu machen - ein gewisser Spielraum in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit erhalten bleiben (BVerwGE 23, 149 (158) [BVerwG 26.01.1966 - V C 88/64]).

    Die Verweisung des einzelnen auf seine eigenen Mittel verletzt deshalb nicht den Sozialstaatsgedanken, sondern verdeutlicht ihn (siehe auch BVerwGE 23, 149, (153) [BVerwG 26.01.1966 - V C 88/64]) ... (von der weiteren Darstellung wird abgesehen).

    Damit weist der Fall des Klägers keine Besonderheiten auf, die die Erwartung hätten rechtfertigen können, ein den Leitvorstellungen des § 88 Abs. 2 Nr. 4 BSHG entsprechendes Ergebnis, nämlich die Befähigung des Klägers zur Selbsthilfe auf der Grundlage seines landwirtschaftlichen Betriebes, könne wenigstens durch eine Heranziehung der Härtevorschrift des § 88 Abs. 3 BSHG erreicht werden (siehe dazu BVerwGE 23, 149 (158 f.) [BVerwG 26.01.1966 - V C 88/64]).

  • BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 981/81

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Rechtsberatungsgesetzes -

    Auszug aus BVerwG, 19.11.1992 - 5 C 15.89
    Unter dieses Grundrecht fällt nur eine auf Dauer berechnete und nicht nur vorübergehende, der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dienende Betätigung (siehe z. B. BVerfGE 75, 284 (292) [BVerfG 05.05.1987 - 1 BvR 981/81]; BVerwGE 22, 286 (287) [BVerwG 04.11.1965 - I C 6/63] m. w. N.).
  • BVerwG, 04.11.1965 - I C 6.63

    Beruf

    Auszug aus BVerwG, 19.11.1992 - 5 C 15.89
    Unter dieses Grundrecht fällt nur eine auf Dauer berechnete und nicht nur vorübergehende, der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dienende Betätigung (siehe z. B. BVerfGE 75, 284 (292) [BVerfG 05.05.1987 - 1 BvR 981/81]; BVerwGE 22, 286 (287) [BVerwG 04.11.1965 - I C 6/63] m. w. N.).
  • BVerfG, 01.04.1971 - 1 BvL 22/67

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Gewinnspielgeräten in

    Auszug aus BVerwG, 19.11.1992 - 5 C 15.89
    Die Fortsetzung einer unwirtschaftlichen Betriebsführung wird durch Art. 12 GG dagegen nicht gewährleistet (BVerfGE 31, 8 (30) [BVerfG 01.04.1971 - 1 BvL 22/67]).
  • BSG, 23.11.2006 - B 11b AS 3/05 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - ergänzende Eingliederungsleistung -

    Bereits zu § 88 BSHG hatte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) präzisierend ausgeführt, unter Erwerbstätigkeit sei nur eine Tätigkeit zu verstehen, die zu Erträgen zur Bestreitung des Lebensunterhalts führt, nicht dagegen eine Berufsausübung ohne nennenswerten wirtschaftlichen Erfolg (BVerwGE 91, 173).
  • BVerwG, 21.07.1994 - 5 C 32.91

    Sozialhilfe - Umschüler

    In diesem Sinne verwendet den Begriff auch § 88 Abs. 2 Nr. 4 BSHG, der Gegenstände, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, vom einzusetzenden Vermögen ausnimmt, um dem Betreffenden die Möglichkeit zu verschaffen oder zu erhalten, für seine Lebensgrundlagen aus eigenen Kräften zu sorgen (vgl. BVerwGE 91, 173 ).

    Sieht man § 23 Abs. 4 Nr. 1 BSHG auf dem Hintergrund des vorrangigen Zieles der Sozialhilfe, ihren Empfänger soweit wie möglich zu befähigen, unabhängig von ihr zu leben (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BSHG und BVerwGE 91, 173 ), erscheint der Erwerbstätigenmehrbedarfszuschlag auch nur für den Personenkreis berechtigt, der durch eigenes Erwerbseinkommen in der Lage ist, jedenfalls zu einem Teil für seine Lebensgrundlagen aus eigenen Kräften zu sorgen.

  • LSG Sachsen, 23.02.2009 - L 3 B 138/07

    Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Das Bundesverwaltungsgericht beschrieb sie als Tätigkeit, "die zu Erträgen zur Bestreitung des Lebensunterhalts führt" (so zu § 88 Abs. 2 Nr. 4 BSHG: BVerwG, Urteil vom 19. November 1992 - BVerwG 5 C 15.84 - BVerwGE 91, 173 [175]; BVerwG, Urteil vom 21. Juli 1994 - 5 C 32/91 - BVerwGE 96, 246 [248]).
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