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   BVerwG, 14.10.1993 - 5 C 10.91   

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https://dejure.org/1993,549
BVerwG, 14.10.1993 - 5 C 10.91 (https://dejure.org/1993,549)
BVerwG, Entscheidung vom 14.10.1993 - 5 C 10.91 (https://dejure.org/1993,549)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Oktober 1993 - 5 C 10.91 (https://dejure.org/1993,549)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kostenfreiheit - Unterhaltsvorschuß - Sozialhilfe - Erstattungsansprüche - Nachverhältnis - Vorrangverhältnis

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1995, 81
  • DVBl 1994, 426
  • FEVS 44, 397
 
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Wird zitiert von ... (76)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 21.11.1991 - 5 C 13.87

    Sozialhilfe - Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen - Durchsetzung von

    Auszug aus BVerwG, 14.10.1993 - 5 C 10.91
    Denn bei rechtzeitiger Gewährung der Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz wären diese Leistungen bei der Berechnung der Höhe der Sozialhilfeleistungen nach § 11 Abs. 1 , § 76 Abs. 1 BSHG als Einkommen der Klägerin zu berücksichtigen gewesen (s. Begründung zum Entwurf eines UVG , BT-Drucks. 8/1952 S. 6 unter I. und auch schon BVerwGE 89, 192 [198]).

    Der Zweck der Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz besteht, ungeachtet des gesetzgeberischen Ziels, mit diesen Leistungen eine wirtschaftliche Entlastung des alleinerziehenden Elternteils herbeizuführen (vgl. BVerwGE 89, 192 [197]), ebenso wie bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 11, 12 BSHG darin, den Unterhalt des betroffenen Kindes zu sichern.

  • BVerwG, 18.10.1990 - 5 C 51.86

    Freigabe von Leistungen eines anderen Leistungsträgers, die der Träger der

    Auszug aus BVerwG, 14.10.1993 - 5 C 10.91
    Mit der Erfüllungsfiktion in § 107 Abs. 1 SGB X hat der Gesetzgeber sich außerdem aus Gründen der Rechtsklarheit und der Verwaltungsökonomie für eine unkomplizierte und im Rahmen des Sozialleistungsrechts einheitliche Form des Ausgleichs von Leistungsbewilligungen entschieden (vgl. auch BVerwGE 87, 31 [35]), die eine Rückabwicklung im Verhältnis zwischen vorleistendem Träger und Leistungsberechtigtem sowie ein Nachholen der Leistung im Verhältnis zwischen leistungspflichtigem Träger und Leistungsberechtigtem ausschließen soll.
  • BVerwG, 28.11.1974 - V C 18.74

    Vorläufige Hilfeleistung in Form der Zahlung einer Ernährungszulage im Rahmen der

    Auszug aus BVerwG, 14.10.1993 - 5 C 10.91
    Dieser Regelungszusammenhang wie der auch für Anspruchsberechtigte nach dem Unterhaltsvorschußgesetz zutreffende Gesichtspunkt, Gerichtskostenfreiheit nach § 188 Satz 2 VwGO im Hinblick darauf zu gewähren, daß mittellose oder minderbemittelte Kläger in den Sachgebieten des § 188 Satz 1 VwGO häufiger vorkommen (vgl. BVerwGE 47, 233 [238]), rechtfertigen es, die Kindern nach dem Unterhaltsvorschußgesetz zustehenden Leistungen wie die jetzt im Achten Buch Sozialgesetzbuch geregelte Kinder- und Jugendhilfe zum Sachgebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 188 Satz 1 VwGO zu rechnen und Verfahren, die solche Leistungen zum Gegenstand haben, nach § 188 Satz 2 VwGO von Gerichtskosten freizustellen.
  • BVerwG, 05.01.1989 - 5 B 197.88
    Auszug aus BVerwG, 14.10.1993 - 5 C 10.91
    Mit Rücksicht darauf hat der Senat in Verfahren, in denen über Ansprüche nach diesem Gesetz zu entscheiden war, § 188 Satz 2 VwGO bisher nicht angewendet (vgl. z.B. Beschluß vom 5. Januar 1989 - BVerwG 5 B 197.88 -).
  • BVerwG, 18.12.2017 - 5 C 36.16

    Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für in Portugal lebende Kinder

    Damit besteht aus der maßgeblichen Sicht des Leistungsempfängers (Kind) Zweckidentität zwischen Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz und der sozialhilferechtlichen Hilfe zum Lebensunterhalt, die nämlich beide darauf zielen, seinen Unterhalt zu sichern (BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1993 - 5 C 10.91 - Buchholz 436.0 § 11 BSHG Nr. 22 S. 26).
  • VG Berlin, 21.02.2017 - 21 K 251.16

    Unterhaltsvorschuss; Erfüllungsfiktion bei Zahlung von Sozialgeld an das Kind;

    Die Frage, ob hier eine Alleinerziehung vorliegt, bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung, weil die Klägerin schon deswegen keinen Anspruch auf die begehrte Weitergewährung des Unterhaltsvorschusses für das Kind (für den von der Klage erfassten Zeitraum) hat, weil ein (unterstellter) Anspruch nach der Sonderregelung des § 107 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 104 Abs. 1 SGB X insoweit bereits erfüllt wäre (st.Rspr. des Beschwerdegerichts der Kammer, vgl. etwa die Beschlüsse des OVG Berlin-Brandenburg vom 4. September 2015 - OVG 6 M 62.15 - BA S. 3 und vom 14. Juni 2011 - OVG 6 M 33.10 - BA S. 2, sowie grundlegend Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Oktober 1993 - 5 C 10.91 - juris Rn. 9 ff.).

    Der Gesetzgeber hat sich mit der Erfüllungsfiktion in § 107 Abs. 1 SGB X aus Gründen der Rechtsklarheit und der Verwaltungsökonomie für eine unkomplizierte und im Rahmen des Sozialleistungsrechts einheitliche Form des Ausgleichs von Leistungsbewilligungen entschieden, die eine Rückabwicklung im Verhältnis zwischen vorleistendem Träger und Leistungsberechtigtem sowie ein Nachholen der Leistung im Verhältnis zwischen leistungspflichtigem Träger und Leistungsberechtigtem ausschließen soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1993 - 5 C 10.91 - juris Rn. 15).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 14. Oktober 1993 - 5 C 10.91 - entschieden, dass zwischen den Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt (nach den §§ 11, 12 BSHG) und den Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ein Nach- und Vorrangverhältnis im Sinne von § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X besteht.

    Denn entscheidend ist allein, dass für den Leistungsempfänger (das Kind) Zweckidentität besteht (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1993, a.a.O., Rn. 10 f.).

  • BSG, 07.09.2010 - B 5 KN 4/08 R

    Erstattungsanspruch der Sozialleistungsträger - mehrere Rentenansprüche -

    Da diese schon nach dem Wortlaut der genannten Überschrift eine Mehrheit von Leistungsträgern (§ 12 Satz 1 SGB I) voraussetzen (vgl auch BT-Drucks 9/95 S 24 li Spalte: "... ein anderer Leistungsträger ...") , die sich jeweils als Anspruchsteller und Anspruchsgegner gegenüberstehen, kommt eine unmittelbare Anwendung auf das Innenverhältnis der Beklagten als Adressatin mehrerer parallel bestehender Rentenansprüche dem Grunde nach von vornherein nicht in Betracht (so bereits BSG, Urteil vom 21.6.1983 - 4 RJ 29/82 - Juris; offen gelassen von BVerwG DVBl 1994, 426 ff = Buchholz 436.0 § 11 BSHG Nr. 22) .
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