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   OVG Niedersachsen, 24.06.1996 - 4 L 3002/94   

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https://dejure.org/1996,2132
OVG Niedersachsen, 24.06.1996 - 4 L 3002/94 (https://dejure.org/1996,2132)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 24.06.1996 - 4 L 3002/94 (https://dejure.org/1996,2132)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 24. Juni 1996 - 4 L 3002/94 (https://dejure.org/1996,2132)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sozialhilferecht: Mischregelsatz bei fehlender Feststellbarkeit des Haushaltsvorstands in eheähnlicher Gemeinschaft - Berücksichtigung des Einkommens des Vaters bei einem in Haushaltsgemeinschaft lebenden nichtehelichen Kind

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen (Leitsatz)

    § 11 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BSHG; § 22 BSHG; § 122 BSHG; § 2 RegSatzV
    Sozialhilfe; Haushaltsgemeinschaft; Haushaltsvorstand; Generalunkosten des Haushalts; Minderjähriges Kind

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Sozialhilfe; Haushaltsgemeinschaft; Haushaltsvorstand; Generalunkosten des Haushalts; Minderjähriges Kind

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FEVS 47, 407
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 15.02.1988 - 4 B 258/87
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.06.1996 - 4 L 3002/94
    Zwar ist nach der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 15.2.1988 - 4 B 258/87 -FEVS 39, 65, 67) dann, wenn nur ein Mitglied des Haushalts Einkommen erzielt oder ein Mitglied höheres Einkommen als das andere Mitglied hat, in der Regel anzunehmen, daß dieses Mitglied auch (überwiegend) die Generalunkosten der Haushaltsführung trägt.
  • BSG, 19.05.2009 - B 8 SO 8/08 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - gemeinsame

    Dabei war die Annahme einer Eigenschaft als Haushaltsvorstand oder als Haushaltsangehöriger iS des § 3 Abs. 2 RSV und die damit verbundene Zuordnung zu unterschiedlich hohen Regelsätzen nicht auf bestimmte Konstellationen des Zusammenlebens von Personen, etwa in Anlehnung an die Einsatzgemeinschaft von Ehegatten und minderjährigen unverheirateten Kindern nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG oder die Haushaltsgemeinschaft zwischen Verwandten oder Verschwägerten nach § 16 BSHG, beschränkt worden (vgl insofern BVerwGE 15, 306 ff zur eheähnlichen Lebensgemeinschaft; Verwaltungsgerichtshof [VGH] Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. August 2004 - 12 S 1588/04 -, FEVS 56, 190 ff: Zusammenleben von früheren Eheleuten; Bayerischer VGH, Beschluss vom 4. Mai 2000 - 12 ZB 99.3780 -, BayVBl 2001, 473, 474: Behindertenwohngemeinschaft; OVG Lüneburg, Urteil vom 24. Juni 1996 - 4 L 3002/94 -, FEVS 47, 407 ff: eheähnliche Gemeinschaft).
  • BSG, 16.10.2007 - B 8/9b SO 2/06 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter - gemischte Bedarfsgemeinschaft mit

    Der in diesen Fällen zu bildende so genannte Mischregelsatz verteilt also die Differenz zwischen dem Regelsatz für den Haushaltsvorstand und dem des Haushaltsangehörigen zu gleichen Teilen (vgl OVG Lüneburg, Urteil vom 26. Juni 1996 - 4 L 3002/94 -, FEVS 47, 407 ff; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. August 2004 - 12 S 1588/04 -, FEVS 56, 190 ff).
  • OVG Niedersachsen, 16.06.2004 - 12 LC 67/04

    Bestimmung der Angemessenheit von Unterkunftskosten; Angemessenheitsprüfung im

    Der Differenzbetrag zwischen dem Regelsatz für den Haushaltsvorstand und demjenigen für einen erwachsenen Haushaltsangehörigen dient der Abdeckung der Generalkosten eines Haushaltes, das heißt der Bestreitung der zur allgemeinen Hauhaltsführung gehörenden Aufwendungen (4. Senat des erkennenden Gerichts, Urt. v. 24.6.1996 - 4 L 3002/94 -, FEVS 47, 407, 408).

    Entsprechend ist für Fälle wie den vorliegenden in der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (4. Senat, Urteile v. 10.5.1989 - 4 A 137/87 - und vom 24.6.1996 - 4 L 3002/94 , jew. a.a.O.; Beschl. v. 17.11.2003 - 4 LA 87/03 -) seit langem anerkannt, dass die Bildung von Mischregelsätzen dann gerechtfertigt ist, wenn (mindestens) zwei erwachsene Personen in einer Haushaltsgemeinschaft leben und sich - wie hier - nicht feststellen lässt, wer von ihnen die Generalkosten des Haushalts allein trägt und damit Haushaltsvorstand ist.

  • VGH Baden-Württemberg, 30.08.2004 - 12 S 1588/04

    Haushaltsvorstand einer Wohngemeinschaft

    In Fällen, in denen die Generalunkosten des Haushaltes von mehreren Beteiligten getragen werden, ist aber der vom Antragsgegner angewendete, in den Sozialhilferichtlinien Baden-Württemberg unter RdNr. 22.08 vorgesehene Mischregelsatz nicht zu beanstanden (vgl. hierzu auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.02.1988, FEVS 39, 65 = info also 1988, 125 und Urteil vom 24.06.1996, FEVS 47, 407 = info also 1997, 161 und Bayerischer VGH, Beschluss vom 04.05.2000, BayVBl 2001, 473 m.w.N. insbesondere auch auf BVerwG, Urteil vom 27.02.1963, BVerwGE 15, 306).

    Gibt es keine näheren Anhaltspunkte für eine prozentuale Verteilung, darf dies nach Kopfteilen geschehen (so auch OVG Lüneburg, Urteil vom 24.06.1996 a.a.O.).

  • SG Berlin, 02.08.2005 - S 63 AS 1311/05

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Arbeitslosengeld II - Verfassungsmäßigkeit

    Mit der Festlegung auf neunzig Prozent des Regelsatzes hat der Gesetzgeber lediglich die schon in der Rechtsprechung zum Sozialhilferecht entwickelte Konzeption des Mischregelsatzes übernommen, die immer dann zur Anwendung kommt, wenn nicht festgestellt werden kann, wer als Haushaltsvorstand anzusehen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, FEVS 56, 190-192, OVG Lüneburg, FEVS 47, 407-412; FEVS 55, 501-508).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.11.1997 - 8 A 4279/95

    Sozialhilfe: Heranziehung zu einem Kostenbeitrag - zur Inanspruchnahme der

    Diese Aufwendungen sind durch die Entfernungspauschale nach § 3 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2a der Verordnung zu § 76 BSHG abgegolten, vgl. dazu auch OVG Lüneburg, Urteil vom 24. Juni 1996 - 4 L 3002/94 -, FEVS 47, 407 (411).
  • SG Dortmund, 24.07.2006 - S 32 (5,38) AS 89/05

    Gerichtliche Überprüfbarkeit von Regelsatzfestsetzungen der zu gewährenden

    Mit der Festlegung auf jeweils neunzig Prozent des Regelsatzes für erwachsene Haushaltsangehörige hat der Gesetzgeber lediglich die schon in der Rechtsprechung zum Sozialhilferecht entwickelte Konzeption des Mischregelsatzes übernommen, die immer dann zur Anwendung kommt, wenn nicht festgestellt werden kann, wer als Haushaltsvorstand anzusehen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, FEVS 56, 190 - 192; OVG Lüneburg, FEVS 47, 407 - 412; FEVS 55, 501 - 508).
  • SG Berlin, 13.12.2005 - S 63 AS 3523/05

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Arbeitslosengeld II - Abschaffung der

    Mit der Festlegung auf jeweils neunzig Prozent des Regelsatzes für erwachsene Haushaltsangehörige hat der Gesetzgeber lediglich die schon in der Rechtsprechung zum Sozialhilferecht entwickelte Konzeption des Mischregelsatzes übernommen, die immer dann zur Anwendung kommt, wenn nicht festgestellt werden kann, wer als Haushaltsvorstand anzusehen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, FEVS 56, 190-192, OVG Lüneburg, FEVS 47, 407-412; FEVS 55, 501-508).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.08.1999 - 1 M 68/99
    Eine solche Ersatzfunktion kommt aber einer Hilfe zum Lebensunterhalt zu, wenn sie dazu dient, eine Bedürftigkeit während einer aktiv betriebenen, dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung auszugleichen (vgl. OVG Hamburg, Beschluß vom 07.11.1996 - Bs IV 337/96 - FEVS 47, 407 m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).
  • SG Lüneburg, 17.09.2009 - S 22 SO 20/08

    Anspruch eines Schwerbehinderten auf Leistungen im Rahmen der Grundsicherung im

    Wenn sich dies nicht feststellen ließ, war der Mischregelsatz zu gewähren (vgl. Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 24. Juni 1996 - 4 L 3002/94 -).
  • VG Stade, 12.03.2002 - 4 B 317/02

    Aids; Anordnungsanspruch; Anordnungsgrund; Ernährung; Haushaltsgemeinschaft;

  • OVG Niedersachsen, 17.10.1997 - 4 M 3705/97

    Berechnung der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt; Gemeinschaft des § 11 Abs. 1

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