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   BVerwG, 29.10.1997 - 5 C 34.95   

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https://dejure.org/1997,465
BVerwG, 29.10.1997 - 5 C 34.95 (https://dejure.org/1997,465)
BVerwG, Entscheidung vom 29.10.1997 - 5 C 34.95 (https://dejure.org/1997,465)
BVerwG, Entscheidung vom 29. Oktober 1997 - 5 C 34.95 (https://dejure.org/1997,465)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Leistungen nach Regelsätzen - Schulbedarf - Laufende oder einmalige Leistungen der Sozialhilfe für Schulbedarf - Keine persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens - Kein Regelbedarf

  • Judicialis

    BSHG § 12; ; BSHG § 21 Abs. 1 und Abs. 1 a Nr. 3; ; Regelsatzverordnung § 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Sozialhilfe - Einmalige oder laufende Leistungen für Schulbedarf

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 105, 281
  • NJW 1997, 2399
  • NJW 1999, 738
  • NVwZ 1999, 423 (Ls.)
  • DVBl 1998, 491 (Ls.)
  • DÖV 1998, 386
  • FEVS 48, 193
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 13.12.1990 - 5 C 17.88

    Umfang der Regelsatzleistung im Sozialhilferecht - Kinderspielzeug

    Auszug aus BVerwG, 29.10.1997 - 5 C 34.95
    Denn ein Regelbedarf wäre, wie im Berufungsurteil ausgeführt, aus den laufenden Leistungen nach Regelsätzen zu decken (BVerwGE 87, 212; 91, 156).

    Für die Frage, ob der Bedarf an Schulmaterialien zum Regelbedarf gehört, ist entscheidend, ob dieser Bedarf einer der in § 1 Abs. 1 Regelsatzverordnung genannten Bedarfsgruppe oder einem dort genannten Bedarfsposten zugeordnet werden kann (BVerwGE 87, 212; 91, 156; 92, 6; 95, 145; 97, 376).

    Zum einen hat die Beschränkung in § 12 Abs. 1 BSHG und § 1 Abs. 1 Regelsatzverordnung auf persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens jedenfalls nicht die Bedeutung, daß darunter nur solche Bedürfnisse fallen, die (mehr oder weniger) täglich zu Ausgaben führen (BVerwGE 87, 212 ).

    Auch hat der Senat Spielzeug für Kinder den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens zugeordnet und dabei das Spielen als freie, nicht notwendige Betätigung bezeichnet (BVerwGE 87, 212 ).

  • BVerwG, 21.01.1993 - 5 C 34.92

    Sozialhilfe - Einmaliger Bedarf - Lebensunterhalt - Einschulung - Schultüte

    Auszug aus BVerwG, 29.10.1997 - 5 C 34.95
    Soweit das Berufungsgericht dabei davon ausgeht, daß der in § 12 Abs. 2 BSHG erwähnte besondere Bedarf von Kindern und Jugendlichen deshalb nicht der Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens unterfalle, weil diese Bedarfsgruppe bereits in § 12 Abs. 1 BSHG genannt sei, ist der Senat dem schon entgegengetreten (BVerwGE 101, 34 unter Hinweis auf BVerwGE 92, 6 ).

    Für die Frage, ob der Bedarf an Schulmaterialien zum Regelbedarf gehört, ist entscheidend, ob dieser Bedarf einer der in § 1 Abs. 1 Regelsatzverordnung genannten Bedarfsgruppe oder einem dort genannten Bedarfsposten zugeordnet werden kann (BVerwGE 87, 212; 91, 156; 92, 6; 95, 145; 97, 376).

  • BVerwG, 05.11.1992 - 5 C 15.92

    Hilfe zum Lebensunterhalt, laufende Leistungen nach Regelsätzen für den

    Auszug aus BVerwG, 29.10.1997 - 5 C 34.95
    Denn ein Regelbedarf wäre, wie im Berufungsurteil ausgeführt, aus den laufenden Leistungen nach Regelsätzen zu decken (BVerwGE 87, 212; 91, 156).

    Für die Frage, ob der Bedarf an Schulmaterialien zum Regelbedarf gehört, ist entscheidend, ob dieser Bedarf einer der in § 1 Abs. 1 Regelsatzverordnung genannten Bedarfsgruppe oder einem dort genannten Bedarfsposten zugeordnet werden kann (BVerwGE 87, 212; 91, 156; 92, 6; 95, 145; 97, 376).

  • BVerwG, 28.03.1996 - 5 C 33.95

    Sozialhilferecht: Mindestausstattung mit Schulheften u.ä. als

    Auszug aus BVerwG, 29.10.1997 - 5 C 34.95
    Das Berufungsgericht hat bindend festgestellt, daß die Kläger unstreitig hilfebedürftig sind, es hat zutreffend den Bedarf an Schulmaterialien dem notwendigen Lebensunterhalt zugeordnet (BVerwGE 101, 34) und es ist zu Recht davon ausgegangen, daß ein Anspruch auf eine einmalige Leistung für Schulbedarf nur dann besteht, wenn dieser Bedarf nicht Regelbedarf ist.

    Soweit das Berufungsgericht dabei davon ausgeht, daß der in § 12 Abs. 2 BSHG erwähnte besondere Bedarf von Kindern und Jugendlichen deshalb nicht der Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens unterfalle, weil diese Bedarfsgruppe bereits in § 12 Abs. 1 BSHG genannt sei, ist der Senat dem schon entgegengetreten (BVerwGE 101, 34 unter Hinweis auf BVerwGE 92, 6 ).

  • BVerwG, 09.02.1995 - 5 C 2.93

    Sozialhilfe - Klassenfahrt - Regelsatzleistungen - Notwendiger Lebensunterhalt

    Auszug aus BVerwG, 29.10.1997 - 5 C 34.95
    Für die Frage, ob der Bedarf an Schulmaterialien zum Regelbedarf gehört, ist entscheidend, ob dieser Bedarf einer der in § 1 Abs. 1 Regelsatzverordnung genannten Bedarfsgruppe oder einem dort genannten Bedarfsposten zugeordnet werden kann (BVerwGE 87, 212; 91, 156; 92, 6; 95, 145; 97, 376).
  • BVerwG, 24.02.1994 - 5 C 34.91

    Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - Gebrauchtes Schwarz-Weiß-Fernsehgerät -

    Auszug aus BVerwG, 29.10.1997 - 5 C 34.95
    Für die Frage, ob der Bedarf an Schulmaterialien zum Regelbedarf gehört, ist entscheidend, ob dieser Bedarf einer der in § 1 Abs. 1 Regelsatzverordnung genannten Bedarfsgruppe oder einem dort genannten Bedarfsposten zugeordnet werden kann (BVerwGE 87, 212; 91, 156; 92, 6; 95, 145; 97, 376).
  • Drs-Bund, 20.04.1960 - BT-Drs III/1799
    Auszug aus BVerwG, 29.10.1997 - 5 C 34.95
    Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens heißt es in der Entwurfsbegründung zu § 12 BSHG, die Aufgabe der Sozialhilfe, dem Hilfeempfänger die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen (§ 1 Abs. 2 BSHG), fordere, daß ihm in vertretbarem Umfange auch Mittel zur Verfügung stehen, mit denen er seine private Lebenssphäre gestalten und auch soziale Kontakte aufnehmen und erhalten kann (BTDrucks 3/1799 S. 40).
  • BSG, 28.10.2009 - B 14 AS 44/08 R

    Arbeitslosengeld II - Schülermonatskarte - kein unabweisbarer Bedarf - Darlehen -

    Der geltend gemachte Bedarf ist bereits nicht von der Regelleistung umfasst (vgl zu Fahrkosten als Schulbedarf nach § 21 Abs. 1a Nr. 3 BSHG BVerwGE 105, 281).
  • BVerwG, 28.11.2001 - 5 C 9.01

    Sozialhilfe, Übernahme von Kabelanschlussgebühren; Kabelanschlussgebühren im

    Ausnahmen resultieren aber daraus, dass die "persönlichen" Bedürfnisse des täglichen Lebens ihrem Wesen nach solche aus freier, selbstbestimmter und -gestalteter, eben "persönlicher" Lebensführung sind und deshalb die Zuordnung zur Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens ihre Grenze dort findet, wo Bedürfnisse in Rede stehen, die einem Hilfeempfänger von seinem Willen unabhängig entstehen (vgl. BVerwGE 105, 281 = Buchholz 436.0 § 21 BSHG Nr. 12 = NJW 1999, 738).
  • BVerwG, 08.07.2004 - 5 C 42.03

    A: Anschaffungspreis, Sozialhilfe für Wäsche von geringem -; B: Barbetrag zur

    Dieser Betrachtungsweise steht nicht das Urteil des Senats in BVerwGE 105, 281 (betreffend allgemeine Schulmaterialien) entgegen.
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