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   BVerwG, 30.12.1997 - 5 B 21.97   

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BVerwG, 30.12.1997 - 5 B 21.97 (https://dejure.org/1997,3956)
BVerwG, Entscheidung vom 30.12.1997 - 5 B 21.97 (https://dejure.org/1997,3956)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Dezember 1997 - 5 B 21.97 (https://dejure.org/1997,3956)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung von Mietzinsverpflichtungen wegen der Hinauszögerung der Kündigung auf Grund des ausstehenden Genehmigungsverfahren - Berücksichtigung von bisherigen Mietverpflichtungen für eine kurze Übergangszeit bei der Inanspruchnahme des Einkommens des ...

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Aufwendungen der Mietkosten, Berücksichtigung bei der Einkommensermittlung nach BSHG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1907; BSHG § 84 Abs. 1 S. 2 § 85 Nr. 3
    Sozialhilferecht - Mietzinsverpflichtungen bei infolge vormundschaftsgerichtlichem Genehmigungsverfahren verzögerter Wohnungsaufgabe und anschließender Heimunterbringung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FEVS 48, 241
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 06.04.1995 - 5 C 5.93

    Bewilligung der Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BVerwG, 30.12.1997 - 5 B 21.97
    Wie der Senat bereits entschieden hat, sind bei der Auslegung und Anwendung der §§ 84, 85 Nr. 3 des Bundessozialhilfegesetzes, das hier in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl I S. 646, ber. S. 2975) anzuwenden ist, die in § 84 Abs. 1 Satz 2 BSHG beispielhaft genannten Angemessenheitskriterien zugrunde zu legen (Urteil vom 6. April 1995 - BVerwG 5 C 5.93 - ): Bei der Prüfung, in welchem Umfang die Aufbringung der Mittel angemessen ist, sind vor allem die Art des Bedarfs, die Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie besondere Belastungen des Hilfesuchenden zu berücksichtigen.
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 30.12.1997 - 5 B 21.97
    Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, daß die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 22.12.1992 - 5 B 22.92

    Angemessener Umfang der Aufbringung von Mitteln für sozial Bedürftige

    Auszug aus BVerwG, 30.12.1997 - 5 B 21.97
    Daß zu den besonderen Belastungen auch Schulden gehören können, ist nicht bestreitbar (vgl. BVerwG, Beschluß vom 22. Dezember 1992 - BVerwG 5 B 22.92 - ).
  • BVerwG, 25.11.1982 - 5 C 13.82

    Teilrückforderung von Eingliederungshilfe wegen Überzahlung - Bedingungen für

    Auszug aus BVerwG, 30.12.1997 - 5 B 21.97
    Weiterhin ist geklärt, daß § 85 Nr. 3 BSHG insgesamt das Anliegen verfolgt, zu vermeiden, dem Hilfesuchenden (Hilfeempfänger) daraus einen wirtschaftlichen Vorteil erwachsen zu lassen, daß er auf Kosten der Allgemeinheit in einer seinen Lebensunterhalt und seine umfassende Betreuung sicherstellenden Weise untergebracht ist (vgl. Urteile vom 25. November 1982 - BVerwG 5 C 13.82 - und vom 6. April 1995 ).
  • BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
    Auszug aus BVerwG, 30.12.1997 - 5 B 21.97
    Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, daß die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • LSG Baden-Württemberg, 22.12.2010 - L 2 SO 2078/10

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Unterkunft und

    Solche Mietzinsverpflichtungen, die durch die Verzögerung der Wohnungsaufgabe durch das erforderliche vormundschaftliche Genehmigungsverfahren entstehen, entstünden aus Anlass des Hilfefalles, ohne dass sich der Hilfebedürftige diesen Kosten entziehen könne (Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 30.12.1997, Az. 5 B 21/97).

    Bereits das Bundesverwaltungsgericht hat für den Fall von Mietzinsverpflichtungen, die dadurch entstanden sind, dass die Kündigung der bisherigen Wohnung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurfte und das Genehmigungsverfahren nach § 1907 BGB nicht früher abgeschlossen werden konnte, entschieden, dass dem Sozialhilferecht kein Strukturprinzip zu entnehmen ist, das es rechtfertigen könnte, das wirtschaftliche Risiko für die aus dieser staatlichen Inschutznahme resultierenden Mietbelastungen auf den Vermieter abzuwälzen (BVerwG, Beschluss vom 30.12.1997 - 5 B 21/97 - in FEVS 48, 241).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.03.2011 - L 15 SO 23/09

    Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Übernahme doppelter Kosten für

    Dem Sozialhilferecht ist kein Strukturprinzip zu entnehmen, das es rechtfertigen könnte, das wirtschaftliche Risiko für die aus dieser staatlichen Inschutznahme resultierenden Mietbelastungen auf den Vermieter abzuwälzen (Bundesverwaltungsgericht BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 1997 - 5 B 21/97, zitiert nach juris).
  • SG Aachen, 24.02.2015 - S 20 SO 132/14

    Erstattung der Kosten für die Haushaltsauflösung anlässlich eines Umzugs von der

    Bereits das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat für den Fall von Mietzinsverpflichtungen, die dadurch entstanden sind, dass die Kündigung der bisherigen Wohnung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurfte und das Genehmigungsverfahren nicht früher abgeschlossen werden konnte, entschieden, dass dem Sozialhilferecht kein Strukturprinzip zu entnehmen ist, das es rechtfertigen könnte, das wirtschaftliche Risiko für die aus dieser staatlichen Inschutznahme resultierenden Mietbelastungen auf den Vermieter abzuwälzen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.12.2010 - L 2 SO 2078/10 - unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 30.12.1997 - 5 B 21/97).
  • OVG Niedersachsen, 11.06.2003 - 4 LB 522/02

    Behinderter; Belastung; besondere Belastung; Eingliederungshilfe; Einsatz;

    Dabei verfolgt § 85 Nr. 3 BSHG insgesamt das Anliegen, zu vermeiden, dem Hilfeempfänger daraus einen wirtschaftlichen Vorteil erwachsen zu lassen, dass dieser auf Kosten der Allgemeinheit in einer seinen Lebensunterhalt und seine umfassende Betreuung sicherstellenden Weise untergebracht ist (Nds. OVG - 12. Senat - Urteil vom 28. November 1996 - 12 L 2179/96 -, Nds. Rpfl. 1998, S. 165 f.; nachgehend BVerwG, Beschl. v. 30. Dezember 1997 - 5 B 21/97 -, FEVS 48, 241 f.).
  • VG Düsseldorf, 21.02.2003 - 20 K 7946/01

    Übernahme von Mietkosten aus Sozialhilfemitteln für eine Wohnung in einem

    Nichts Gegenteiliges folgt aus der von den Beteiligten erörterten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Dezember 1997- 5 B 21.97 - FEVS 48, 241 Insbesondere lässt sich dieser Entscheidung nicht entnehmen, dass laufende Mietzinsverpflichtungen, die bei Unterbringung eines Hilfe Suchenden im Pflegeheim durch die Verzögerung der Wohnungsaufgabe auf Grund des erforderlichen vormundschaftsgerichtlichen Genehmigungsverfahrens entstehen, nur dann berücksichtigt werden können, wenn der Hilfe Suchende über eigenes Einkommen verfügt.
  • VG Düsseldorf, 23.11.2005 - 20 K 3466/04

    Gewährung einer Hilfeleistung zur Betreuung eines Behinderten; Voraussetzungen

    Bei der Prüfung, in welchem Umfang die Aufbringung der Mittel angemessen ist, sind vor allem die Art des Bedarfs, die Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie besondere Belastungen des Hilfesuchenden zu berücksichtigen, BVerwG, Urteil vom 6. April 1995 - 5 C 5.93 - Buchholz 436.0 § 85 BSHG Nr. 14 S. 6 und Beschluss vom 30. Dezember 1997 - 5 B 21/97 - FEVS 48, 241.
  • SG Augsburg, 20.03.2014 - S 3 SO 79/13

    Kostenübernahme eines Langzeitpflegeplatzes nach zweitägiger Kurzzeitpflege

    Bereits das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hatte für den Fall von Mietzinsverpflichtungen, die dadurch entstanden sind, dass die Kündigung der bisherigen Wohnung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurfte, das Genehmigungsverfahren nach § 1907 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht früher abgeschlossen werden konnte, entschieden, dass dem Sozialhilferecht kein Strukturprinzip zu entnehmen ist, dass es rechtfertigen könnte, das wirtschaftliche Risiko für die aus dieser staatlichen Inschutznahme resultierenden Mietbelastungen auf den Vermieter abzuwälzen (BVerwG, Beschluss vom 30.12.1997, Az: 5 B 21/97).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2003 - 12 A 5405/00

    Erhöhte Fahrtkosten bei der Einkommensgrenze; Aus dem Betrieb eines PKW

    BVerwG, Urteil vom 26.10.1989 - 5 C 30.86 -, FEVS 39, 93, 96, und Beschluss vom 30.12.1997 - 5 B 21.97 -, FEVS 48, 241, 242.
  • VG Gera, 26.10.2006 - 6 K 1975/04

    ; Zumutbarkeit; angemessener Umgang; Einkommen; Bedarsgemeinschaft; Schulden;

    Bei diesem Betrag handelt es sich um aufgelaufene Schulden, deren Berücksichtigung im Einzelfall grundsätzlich nicht ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.12.1992 - 5 B 22.92; BVerwG, Urteil vom 30.12.1997 - 5 B 21.97 - FEVS 48, 241-242 - beide zitiert nach Juris).
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