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   OVG Niedersachsen, 10.10.1997 - 12 L 549/97   

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https://dejure.org/1997,2471
OVG Niedersachsen, 10.10.1997 - 12 L 549/97 (https://dejure.org/1997,2471)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 10.10.1997 - 12 L 549/97 (https://dejure.org/1997,2471)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 10. Oktober 1997 - 12 L 549/97 (https://dejure.org/1997,2471)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Abgrenzungen von Maßnahmen der Jugendhilfe und der Eingliederungshilfe nach BSHG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sozialhilferecht: Vorrang im Hinblick auf Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem BSHG im Verhältnis zu anderen Leistungen der Jugendhilfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen (Leitsatz)

    § 10 Abs. 2 S. 2 SGB VIII; § 86 Abs. 1 S. 1 SGB VIII; § 89a Abs. 1 S. 1 SGB VIII; § 89c Abs. 1 S. 1 SGB VIII
    Jugendhilfe; Eingliederungshilfe; Kostenerstattung; Behinderter

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Jugendhilfe; Eingliederungshilfe; Kostenerstattung; Behinderter

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FEVS 48, 281
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Niedersachsen, 05.12.1994 - 4 M 4924/94

    Träger der Jugendhilfe; Verpflichtung zur Leistung; Wechsel der örtlichen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.10.1997 - 12 L 549/97
    Liegt der Schwerpunkt im Jugendhilferecht, geht es also etwa darum, einen Anspruch des Kindes auf Erziehung und Sicherstellung seines notwendigen Lebensunterhaltes zu gewährleisten, so ist auch nach der Nachrangsvorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1996 die Anwendung des Jugendhilferechtes auf diese Maßnahme nicht ausgeschlossen (vgl. hierzu auch Nds. OVG, Beschluß v. 5.12.1994 - 4 M 4924/94 -, FEVS 46, 62 (66)).
  • VGH Bayern, 06.04.1995 - 12 B 92.1768

    Abgrenzung zwischen Eingliederungshilfe und Jugendhilfe, Schiedsvereinbarung im

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.10.1997 - 12 L 549/97
    Vielmehr ist, steht die Einordnung von konkret gewährten Leistungen für ein Kind wie hier im Streit, zu fragen, ob das Schwergewicht der Maßnahme im Sozialhilferecht (Eingliederungshilfemaßnahme) oder im Jugendhilferecht (Behebung oder Abwehr eines Erziehungsdefizits) liegt (ebenso: BayVGH, Urt. 6.4.1995 - 12 B 92.1768 -, FEVS 46, 185 (191)).
  • OVG Niedersachsen, 06.11.2007 - 4 LC 43/06

    Bestehen eines Kostenerstattungsanspruchs im Zusammenhang mit

    Bei der Feststellung der Voraussetzungen des Kostenerstattungsanspruchs nach § 89 c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII komme es entgegen der im Beschluss des 12. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 1997 (- 12 L 549/97 -, FEVS 48, 281) vertretenen Ansicht nicht darauf an, ob der nach § 89 c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erstattungspflichtige Träger seinerseits einen Anspruch auf Kostenerstattung nach § 89 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gegen den Erstattungsberechtigten habe.

    Das Oberverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 10. Oktober 1997 (- 12 L 549/97 -) zum Verhältnis der Kostenerstattungsansprüche nach § 89 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII und nach § 89 c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ausgeführt, dass die Regelung des § 89 a SGB VIII den Schluss zulasse, dass wenn der bisher zuständig gewesene Jugendhilfeträger trotz des Zuständigkeitswechsels nach § 86 Abs. 6 SGB VIII weiter leiste, er letztlich eine eigene Leistung erbringe, weshalb der Zuständigkeitswechsel nach § 86 Abs. 6 SGB VIII letztlich nicht in vollem Umfang eintrete.

    Dem kann der Beklagte nicht entgegen halten, dass im Hinblick auf die Erstattungsregelung des § 89 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII die Zuständigkeit eigentlich nicht auf ihn übergegangen sei und die Klägerin insofern letztlich eine eigene Leistung erbracht habe (vgl. hierzu den Beschluss des 12. Senats des erkennenden Gerichts vom 10.10.1997 - 12 L 549/97 -, FEVS 48, 281).

    Folglich können sie auch nicht - wie der früher für das Jugendhilferecht auch zuständige 12. Senat des erkennenden Gerichts (Beschluss vom 10.10.1997 - 12 L 549/97 -, FEVS 48, 281, und Urteil vom 13.2.2006 - 12 LC 12/06 -, FEVS 58, 79) angenommen hat - sich gegenseitig aufheben bzw. ihre Entstehung wechselseitig verhindern oder - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - gegeneinander aufgerechnet werden.

  • OVG Niedersachsen, 11.10.2019 - 10 LA 57/18

    Kostenerstattung nach § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII

    Durch die Vorschrift des § 89a SGB VIII soll die Suche nach einer Pflegestelle, insbesondere in der unmittelbaren Umgebung von Ballungsgebieten und Großstädten erleichtert werden (vgl. Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Auflage 2018, § 89a Rn. 1; BeckOK, Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, SGB VIII, Stand: 01.06.2019, § 89a Vorb.; Niedersächsisches OVG, Urt. v.13.02.2006 - 12 LC 12/05 -, juris Rn. 37) und solche "Pflegestellenorte" vor hohen finanziellen Belastungen geschützt (vgl. Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 89a Rn. 1; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 10.10.1997 - 12 L 549/97 -, juris Rn. 35) sowie eine Behinderung des fachlich gebotenen Übergangs der Zuständigkeit vermieden werden (Niedersächsisches OVG, Urteil vom 06.11.2007 - 4 LC 43/06 -, juris Rn. 25).
  • OVG Niedersachsen, 13.02.2006 - 12 LC 12/05

    Voraussetzungen eines Kostenerstattungsanspruchs und eines Anspruchs auf

    Das Zusammenspiel der Kostenerstattungsvorschriften des § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII einerseits und des § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII andererseits bedeutet für das zweiseitige Verhältnis, in dem jeder der Beteiligten Schuldner und Gläubiger eines Erstattungsanspruches ist, dass sich die gegenseitigen Erstattungsansprüche aufheben bzw. nicht zur Entstehung gelangen (in diesem Sinne: Beschluss des Senats vom 10.10.1997 - 12 L 549/97 -, FEVS 48, 281, 287 f; Jans/ Happe/ Saurbier/ Maas, a.a.O., § 89a, Rn. 23; Stähr, in: Hauck/ Noftz, a.a.O., K § 89c, Rn. 9).
  • OVG Niedersachsen, 17.12.2002 - 12 ME 657/02

    Asperger-Syndrom; Autismustherapie; Behinderter; Eingliederungshilfe;

    Ist diese eine Maßnahme der in Satz 2 bezeichneten Art, gilt nach Satz 2 der Vorrang der Sozialhilfe, ist diese eine andere Sozialhilfeleistung, ergibt sich aus Satz 1 der Vorrang der Jugendhilfe (dazu grundlegend: BVerwG, Urt. v. 23.9.1999 - BVerwG 5 C 26.98 -, BVerwGE 109, 325, 329; i.E. ähnlich bereits: Beschl. d. erk. Sen. v. 10.10.1997 - 12 L 549/97 -, FEVS 48, 281 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2004 - 12 B 308/04

    D (A), Asylbewerberleistungsgesetz, Behinderte, Sonstige Leistungen,

    vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 6. April 1995 - 12 B 92.1768 -, a.a.O., sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Oktober 1997 - 12 L 549/97 -, FEVS 48, S. 281 (285).

    vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Oktober 1997 - 12 L 549/97 -, a.a.O., S. 286.

  • VG Lüneburg, 31.01.2006 - 4 A 250/04

    Erstattungsanspruch; Jugendhilfe; Kostenerstattung; pflichtwidrige Handlung;

    Bei der Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen des § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII vorliegen, kommt es entgegen der Auffassung des Beklagten nicht darauf an, ob der nach § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erstattungspflichtige Träger seinerseits gegen den nach § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII Erstattungsberechtigten einen Anspruch nach § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII geltend macht bzw. geltend machen kann, wonach Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten sind, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre (a.A.: NdsOVG, Beschl. v. 10.10.1997 - 12 L 549/97 - FEVS 48, 281).

    Die Kammer folgt nicht der Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 10.10.1997 - 12 L 549/97 - FEVS 48, 281), wonach die Regelung des § 89a SGB VIII den Schluss zulasse, dass, wenn der bisher zuständig gewesene Jugendhilfeträger trotz des Zuständigkeitswechsels nach § 86 Abs. 6 SGB VIII weiterhin leiste, er letztlich eine eigene Leistung erbringe, weshalb der Zuständigkeitswechsel nach § 86 Abs. 6 SGB VIII "letztlich nicht in vollem Umfang" eintrete.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.08.2009 - 12 E 627/09

    Weitergewährung von Hilfe für einen jungen Volljährigen noch in der Ausgestaltung

    vgl. etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Oktober 1997 - 12 L 549/97 -, FEVS 48, 281; siehe zum Verhältnis von § 33 SGB VIII zur Eingliederungshilfe nach dem Sozialhilferecht auch: Bay. VGH, Beschluss vom 24. Mai 1993 - 12 CE 93.703 -, FEVS 44, 258 (262).
  • LSG Bayern, 02.11.2006 - L 11 SO 13/05

    Kostentragungspflicht hinsichtlich der Unterbringung in einem Internat für

    Nur dann besteht ein Bedürfnis für eine Vor- bzw Nachrangregelung (so auch NdsOVG vom 10.10.1997 FEVS 48, 281).
  • VG Köln, 23.10.2006 - 26 K 6/06

    Gewährung von Jugendhilfeleistungen in Abgrenzung zu

    Vielmehr ist, steht die Einordnung von konkret gewährten Leistungen für ein Kind wie hier im Streit, zu fragen, ob das Schwergewicht der Maßnahme im Sozialhilferecht (Eingliederungshilfemaßnahme) oder im Jugendhilferecht (Behebung oder Abwehr eines Erziehungsdefizits) liegt, vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.10.1997 - 12 L 549/97 - FEVS 48, 281; ebenso: BayVGH, Urteil 06.04.1995 - 12 B 92.1768 -, FEVS 46, 185 (191)).
  • VG Kassel, 18.06.2002 - 5 E 1318/97
    Ist die festgestellte Behinderung eines Kindes oder Jugendlichen die Ursache für ein Erziehungsdefizit auf Seiten der Eltern und ist aus diesem Grunde eine Erziehung außerhalb des Elternhauses erforderlich, so ist die Unterbringung als Hilfe zur Erziehung zu qualifizieren (so auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 10.10.1997 - 12 L 549/97 -, FEVS 48, 281, Bay. VGH, Urteil vom 06.04.1995 - 12 B 92.1768 -, FEVS 46, 185).
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