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   BVerwG, 05.03.1998 - 5 C 12.97   

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BVerwG, 05.03.1998 - 5 C 12.97 (https://dejure.org/1998,1135)
BVerwG, Entscheidung vom 05.03.1998 - 5 C 12.97 (https://dejure.org/1998,1135)
BVerwG, Entscheidung vom 05. März 1998 - 5 C 12.97 (https://dejure.org/1998,1135)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Feststellung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Nichtkenntnisnahme des tatsächlichen Vorbingens eines Verfahrensbeteiligten durch das Gericht - Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne einer Überraschungsentscheidung

  • Wolters Kluwer

    Sozialhilferechtlicher Bedarfswegfall - Selbsthilfe - Wegfall des sozialhilferechtlichen Bedarfs - Sozialhilfe - Bedarfswegfall wegen zwischenzeitlicher Selbsthilfe - Örtliche Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers - Sozialhilfe für Umzugskosten - Örtliche Zuständigkeit ...

  • Judicialis

    BSHG § 5; ; BSHG § 97 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BSHG § 5 § 97 Abs. 1 S. 1
    Sozialhilferecht - Bedarfswegfall, sozialhilferechtlicher - wegen zwischenzeitlicher Selbsthilfe; Selbsthilfe Wegfall des sozialhilferechtlichen Bedarfs infolge Sozialhilfe, Bedarfswegfall wegen zwischenzeitlicher Selbsthilfe; -, örtliche Zuständigkeit für die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1998, 755
  • DVBl 1998, 1132
  • FEVS 48, 433
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 23.06.1994 - 5 C 26.92

    Örtlich zuständiger Sozialhilfeträgers für ein bei den Eltern lebendes

    Auszug aus BVerwG, 05.03.1998 - 5 C 12.97
    Sozialhilfe kann aber nicht zur Behebung einer Notlage beansprucht werden, die im Zeitpunkt der beanspruchten Hilfeleistung, also der Entscheidung des Sozialhilfeträgers über den Sozialhilfeantrag, nicht mehr besteht (BVerwGE 90, 154 ; 96, 152 ).

    Ausnahmen vom Erfordernis eines tatsächlich (fort-)bestehenden Bedarfs kommen in Eilfällen um der Effektivität der gesetzlichen Gewährung des Rechtsanspruchs des Hilfebedürftigen auf Fürsorgeleistungen willen in Betracht (BVerwGE 26, 217 ), so auch bei einer zwischenzeitlichen Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder Hilfe Dritter (§ 2 Abs. 1 BSHG), wenn es dem Hilfesuchenden nicht zuzumuten war, die Entscheidung des Sozialhilfeträgers abzuwarten (BVerwGE 90, 154 ; 96, 152 ).

    Eine sofortige Hilfeleistung kann deshalb nur in entsprechend beschaffenen Eilfällen erwartet werden (BVerwGE 90, 154 ; 96, 152 ).

  • BVerwG, 30.04.1992 - 5 C 12.87

    Sozialhilfe - Bedarfsdeckung

    Auszug aus BVerwG, 05.03.1998 - 5 C 12.97
    Sozialhilfe kann aber nicht zur Behebung einer Notlage beansprucht werden, die im Zeitpunkt der beanspruchten Hilfeleistung, also der Entscheidung des Sozialhilfeträgers über den Sozialhilfeantrag, nicht mehr besteht (BVerwGE 90, 154 ; 96, 152 ).

    Ausnahmen vom Erfordernis eines tatsächlich (fort-)bestehenden Bedarfs kommen in Eilfällen um der Effektivität der gesetzlichen Gewährung des Rechtsanspruchs des Hilfebedürftigen auf Fürsorgeleistungen willen in Betracht (BVerwGE 26, 217 ), so auch bei einer zwischenzeitlichen Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder Hilfe Dritter (§ 2 Abs. 1 BSHG), wenn es dem Hilfesuchenden nicht zuzumuten war, die Entscheidung des Sozialhilfeträgers abzuwarten (BVerwGE 90, 154 ; 96, 152 ).

    Eine sofortige Hilfeleistung kann deshalb nur in entsprechend beschaffenen Eilfällen erwartet werden (BVerwGE 90, 154 ; 96, 152 ).

  • BVerwG, 30.04.1992 - 5 C 26.88

    Sozialhilfe - Unterkunftskosten - Aufwendungen von Schönheitsreparaturen -

    Auszug aus BVerwG, 05.03.1998 - 5 C 12.97
    Auch wenn ihm eine Überlegungsfrist von einigen Tagen einzuräumen ist, hätte er den Antrag gut drei Wochen früher stellen können (vgl. BVerwGE 90, 160 ).
  • BVerwG, 24.01.1994 - 5 C 47.91

    Sozialhilfe - Örtliche Zuständigkeit - Aufenthaltsort

    Auszug aus BVerwG, 05.03.1998 - 5 C 12.97
    Dem widerspräche es nach der Rechtsprechung des Senats, wenn sich der Träger der Sozialhilfe der Verantwortung für die effektive Behebung der ihm zur Kenntnis gelangten Notlage entziehen und den Hilfesuchenden in Erwartung eines angekündigten Umzugs hinhalten und nach erfolgtem Ortswechsel an den Sozialhilfeträger seines neuen Aufenthaltsortes verweisen könnte mit der Folge, daß dieser nunmehr erneut in die Prüfung des Sozialhilfefalles einzutreten hätte und der Hilfesuchende weitere Verzögerungen hinnehmen müßte (Urteil vom 24. Januar 1994 - BVerwG 5 C 47.91 - BVerwGE 95, 60 - Buchholz 436.0 § 97 BSHG Nr. 7 S. 3).
  • BVerwG, 17.11.1994 - 5 C 13.92

    Übernahme der Kosten für eine Urlaubspflegekraft

    Auszug aus BVerwG, 05.03.1998 - 5 C 12.97
    Das folgt, wie der Senat bereits im Ergebnis für den Fall der Urlaubsreise entschieden hat (BVerwGE 97, 103 ), aus dem auf die Effektivität der Anspruchsgewährleistung ausgerichteten Zweck des § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG wie aus Gründen der Verwaltungsrationalität.
  • BVerwG, 22.02.1967 - V C 131.66

    Bekleidungskosten - Erziehungsbeihilfe - Kein Anspruch für vergangenen Bedarf

    Auszug aus BVerwG, 05.03.1998 - 5 C 12.97
    Ausnahmen vom Erfordernis eines tatsächlich (fort-)bestehenden Bedarfs kommen in Eilfällen um der Effektivität der gesetzlichen Gewährung des Rechtsanspruchs des Hilfebedürftigen auf Fürsorgeleistungen willen in Betracht (BVerwGE 26, 217 ), so auch bei einer zwischenzeitlichen Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder Hilfe Dritter (§ 2 Abs. 1 BSHG), wenn es dem Hilfesuchenden nicht zuzumuten war, die Entscheidung des Sozialhilfeträgers abzuwarten (BVerwGE 90, 154 ; 96, 152 ).
  • SG Hamburg, 12.10.2007 - S 56 SO 350/06

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Zuständigkeit für Kostenübernahme -

    In der Rechtsprechung und der Literatur zum Sozialhilferecht ist anerkannt, dass eine durch den tatsächlichen Aufenthalt eines Hilfeempfängers begründete örtliche Zuständigkeit eines Sozialhilfeträgers nicht schon bei jeder vorübergehenden Ortsabwesenheit des Hilfeempfängers endet, sondern jedenfalls bei kürzeren Abwesenheitszeiten von bis zu einem Monat die Zuständigkeit fortbesteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.12.1998, Az.: 5 C 21/97, DVBl. 1999, 1119; Urteil vom 5.3.1998, Az.: 5 C 12/97, DVBl. 1998, 1132; Urteil vom 17.11.1994, Az.: 5 C 13/92, BVerwGE 97, 103; Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Auflage 2006, § 98 Rn. 13; Schlette, in: Hauck/Noftz, SGB XII, § 98 Rn. 29; Schoch, in: LPK-SGB XII, § 98 Rn. 14).

    In der Rechtsprechung zum Bundessozialhilfegesetz (BSHG) wird das Fortbestehen der Zuständigkeit des bisher zuständigen Sozialhilfeträgers ferner davon abhängig gemacht, dass es sich um einen Bedarf handelt, der bereits während des tatsächlichen Aufenthaltes im Bereich dieses Träger entstanden und gegenwärtig ist und von dem Träger auch hätte beseitigt werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.12.1998, Az.: 5 C 21/97, DVBl. 1999, 1119; Urteil vom 5.3.1998, Az.: 5 C 12/97, DVBl. 1998, 1132; Urteil vom 17.11.1994, Az.: 5 C 13/92, BVerwGE 97, 103).

  • SG Landshut, 05.05.2015 - S 11 SO 77/13

    Streitigkeiten nach dem SGB XII (Sozialhilfe)

    Auch um im Interesse des Hilfesuchenden eine schnelle und effektive Beseitigung einer Notlage zu ermöglichen, konnte der Gesetzgeber es ohne weiteres bei der örtlichen Zuständigkeit gemäß § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII belassen und die Hilfeleistung dem ortsnahen Träger der Sozialhilfe überantworten (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. März 1998 - 5 C 12.97, Rz. 11 zu § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG).

    Auf die Frage, ob bei einem am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts bereits entstandenen Bedarf, der dem dortigen Träger der Sozialhilfe bekannt war, dieser auch für die Dauer einer vorübergehenden Abwesenheit des Leistungsberechtigten zuständig bleibt (vgl. BVerwG Urteil vom 5. März 1998 - 5 C 12.97, Rz. 11 f.; Steimer, in: Mergler/Zink, SGB XII, 13. Ergänzungslieferung, Stand August 2013, § 98 Rz. 33), der Kläger somit bis Mitte September 2013 ggf. zur Kostentragung örtlich zuständig geblieben wäre, kommt es in Folge der Gesetzesänderung nicht mehr an.

  • BVerwG, 25.11.2004 - 5 C 67.03

    Erstattung von Nothilfeaufwendungen in einem Eilfall durch den Sozialhilfeträger

    § 97 Abs. 1 BSHG fixiert vielmehr die örtliche Zuständigkeit des einmal zuständig gewordenen Sozialhilfeträgers "für die Regelung zumindest derjenigen Bedarfslagen, die im Verantwortungsbereich dieses Sozialhilfeträgers nicht nur entstanden und ihm zur Kenntnis gelangt sind, sondern von ihm auch durch Erledigung des Hilfefalles hätten beseitigt werden können" (vgl. Urteile des Senats vom 24. Januar 1994 - BVerwG 5 C 47.91 - und vom 5. März 1998 - BVerwG 5 C 12.97 - s.a. Urteile vom 17. November 1994 - BVerwG 5 C 13.92 - ; vom 22. Dezember 1998 - BVerwG 5 C 21.97 - ; vom 23. Juni 1994 - BVerwG 5 C 26.92 - ).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.06.2020 - L 8 SO 3/19
    Sinn und Zweck des die Zuständigkeit des ortsnahen Sozialhilfeträgers anordnenden § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist, im Interesse des Hilfesuchenden eine schnelle und effektive Beseitigung der gegenwärtigen Notlage zu ermöglichen (BVerwG, Urteil vom 24.1.1994 - 5 C 47/91 - juris Rn. 15; Urteil vom 23.6.1994 - 5 C 26/92 - juris Rn. 11; Urteil vom 5.3.1998 - 5 C 12/97 - juris Rn. 11; BSG, Urteil vom 25.4.2018 - B 8 SO 20/16 R - juris Rn. 18).

    Entscheidender Unterschied ist, dass vorliegend - anders als in den verwaltungsgerichtlich entschiedenen Fällen - noch keine örtliche Zuständigkeit am Ort des familiären Lebensmittelpunktes in F. begründet gewesen war (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 5.3.1998 - 5 C 12/97 - juris Rn. 11 f.), da weder der Hilfeempfänger noch seine Eltern zuvor im Leistungsbezug bei der Klägerin gestanden hatten.

  • VG Münster, 21.02.2006 - 5 K 4368/03
    Ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Stadt Aller, Urteil vom 5. März 1998 - 5 C 12.97 -, FEVS 48, 433.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1992 - 5 C 12.97 -, FEVS 43, 59, und vom 23. Juni 1994 - 5 C 26.92 -, FEVS 45, 138.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2004 - 12 B 308/04

    D (A), Asylbewerberleistungsgesetz, Behinderte, Sonstige Leistungen,

    vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Januar 1994 - 5 C 47.91 -, a.a.O., S. 92 f., vom 5. März 1998 - 5 C 12.97 -, FEVS 48, S. 433 (434) sowie vom 22. Dezember 1998 - 5 C 21.97 -, a.a.O., S. 147.
  • LSG Baden-Württemberg, 08.12.2011 - L 7 SO 2594/10
    Auf den Aufenthaltsort des Hilfebedürftigen kommt es maßgeblich an (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 5. März 1998 - 5 C 12/97 - (juris)).
  • VG Münster, 04.11.2003 - 5 K 4689/03

    Anforderungen an die Substantiierung eines sozialhilferechtlichen Mehrbedarfs

    Auch im Zusammenhang mit der Bewilligung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwendiger Ernährung ist allgemein von der Obliegenheit jedes Hilfesuchenden auszugehen, dem Träger der Sozialhilfe und - im Falle eines Klageverfahrens dem Gericht - Kenntnis von den Umständen zu verschaffen, die notwendig sind, damit entschieden werden kann, ob und in welchem Umfang (in angemessener Höhe") der von dem Hilfesuchenden geltend gemachte Bedarf gedeckt werden muss (vgl. zu den Obliegenheiten eines Hilfesuchenden bei der Bewilligung von Sozialhilfe: Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 30. April 1992 - 5 C 12.87 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwGE - 90, 154 = FEVS 43, 59 und Urteil vom 5. März 1998 - 5 C 12.97 -, FEVS 48, 433).
  • VG Braunschweig, 11.03.2004 - 3 A 382/03

    Aufenthaltsort; gewöhnlicher Aufenthalt; Zuständigkeit; örtliche Zuständigkeit

    Vielmehr lassen kurzfristige Abwesenheiten die Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers unberührt (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.03.1998 - 5 C 12.97 -, FEVS 48, 433 ff. für einen 10-tägigen Zwischenaufenthalt und v. 22.12.1998 - 5 C 21.97 -, FEVS 51, 145 ff. in Bezug auf einen Monat Abwesenheit; abgelehnt für einen dreimonatigen Auslandsaufenthalt).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.02.2003 - 16 E 103/01
    Statt dessen hat sie ihren Bedarf gedeckt, ohne die Entscheidung des Sozialhilfeträgers abzuwarten, was sozialhilferechtlich nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig ist, vgl. insoweit auch BVerwG, Urteil vom 5. März 1998 - 5 C 12.97 -, FEVS 48, 433, die hier nicht vorliegen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2000 - 22 E 419/99

    Sozialhilfe als staatliche Hilfe zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.03.2000 - 22 E 500/99

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • OVG Niedersachsen, 10.03.1999 - 4 L 4339/98

    Übernahme von Umzugskosten bei Umzug in eine; Kenntnis (Sozialhilfebedarf);

  • SG Lübeck, 05.03.2007 - S 30 SO 2/07

    Sozialhilfe - einstweiliger Rechtsschutz - Anordnungsanspruch - Unterkunftskosten

  • VG Gelsenkirchen, 31.08.2004 - 17 L 1907/04

    Gewährung von angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung; Anspruch auf

  • VG Düsseldorf, 08.07.2003 - 22 K 8992/02

    Anspruch auf Übernahme der Kosten einer durchgeführten Konduktiven Therapie nach

  • VG Minden, 14.01.2002 - 6 K 4214/99

    Übernahme von Krankenhausbehandlungskosten im Eilfall im Rahmen der Hilfe zum

  • VG Minden, 14.01.2002 - 6 K 4215/99

    Übernahme der Kosten einer stationären Behandlung aus Sozialhilfemitteln;

  • VG Düsseldorf, 22.04.1999 - 22 L 1211/99

    Verpflichtung des Sozialhilfeträgers zur Gewährung einer Kaution für eine Wohnung

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