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   BVerwG, 19.12.2000 - 5 C 30.99   

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BVerwG, 19.12.2000 - 5 C 30.99 (https://dejure.org/2000,1118)
BVerwG, Entscheidung vom 19.12.2000 - 5 C 30.99 (https://dejure.org/2000,1118)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Dezember 2000 - 5 C 30.99 (https://dejure.org/2000,1118)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    BSHG § 111 Abs. 2 Satz 1
    Bagatellgrenze" bei der Kostenerstattung zwischen Trägern der Sozialhilfe; Kostenerstattung zwischen Trägern der Sozialhilfe, Umfang der -, Sozialhilfe, Umfang der Kostenerstattung zwischen Trägern der-

  • Wolters Kluwer

    Bagatellgrenze bei der Kostenerstattung zwischen Trägern der Sozialhilfe - Kostenerstattung zwischen Trägern der Sozialhilfe - Umfang - Sozialhilfe

  • Judicialis

    BSHG § 111 Abs. 2 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BSHG § 111 Abs. 2 S. 1
    Sozialhilferecht - "Bagatellgrenze" bei der Kostenerstattung zwischen Trägern der Sozialhilfe; Kostenerstattung zwischen Trägern der Sozialhilfe, Umfang der -, Sozialhilfe, Umfang der Kostenerstattung zwischen Trägern der -.

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 112, 294
  • NVwZ 2001, 809 (Ls.)
  • NVwZ-RR 2001, 314
  • DVBl 2001, 570
  • DÖV 2001, 386
  • FEVS 52, 221
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (1)

  • Drs-Bund, 04.03.1993 - BT-Drs 12/4401
    Auszug aus BVerwG, 19.12.2000 - 5 C 30.99
    Unter Berücksichtigung des mit der Neuregelung des Kostenerstattungsrechts durch das Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms verfolgten Zwecks einer Begrenzung der verwaltungsaufwendigen Kostenerstattungsfälle (vgl. BTDrucks 12/4401 S. 84 zu Nr. 17: "Die Tatbestände und damit die Fälle der Kostenerstattung, die erhebliche Verwaltungskosten verursachen, sollen reduziert werden sowie eine Vereinfachung der gebliebenen Kostenerstattung und eine erste Angleichung an SGB X erreicht werden. ... Gleichzeitig soll eine schnelle Entscheidung über die Hilfe sichergestellt und sollen die bisher zahlreichen Konfliktfälle zwischen Trägern der Sozialhilfe verringert werden. ... Zur weiteren Begrenzung der Kostenerstattung wird die Bagatellgrenze in § 111 Abs. 2 von bisher 400 DM ohne Zeitbegrenzung auf 5 000 DM für den Zeitraum der Hilfegewährung von bis zu zwölf Monaten festgelegt.") ist eine Bagatellgrenzenregelung jedoch nur dann sinnvoll, wenn es unterhalb der Grenze keine Erstattung und oberhalb der Grenze volle Erstattung gibt.
  • BVerwG, 26.09.2002 - 5 C 1.02

    Bagatellgrenze" bei der Kostenerstattung zwischen Trägern der Sozialhilfe;

    Die Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG steht einem Anspruch auf Erstattung der in einem zusammenhängenden Zeitraum von bis zu zwölf Monaten der Leistungsgewährung aufgewendeten Kosten nicht entgegen, wenn erstattungsfähige Kosten von 5 000 DM oder mehr angefallen sind; es ist nicht erforderlich, dass die Bagatellgrenze bereits in den ersten zwölf Monaten der Leistungsgewährung überschritten worden ist (Fortführung von BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2000 BVerwG 5 C 30.99 FEVS 52, 221 = Buchholz 436.0 § 111 BSHG Nr. 4).

    Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19. Dezember 2000 BVerwG 5 C 30.99 ) beziehe sich die Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG auf einen objektiv feststellbaren Leistungszeitraum und nicht auf vom Erstattungsberechtigten bestimmte, rechtlich selbständige Abrechnungszeiträume.

    Die in dem Urteil des Senats vom 19. Dezember 2000 BVerwG 5 C 30.99 (FEVS 52, 221 = Buchholz 436.0 § 111 BSHG Nr. 4) nicht entscheidungserhebliche Frage, ob die Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG einem Anspruch auf Erstattung der in einem zusammenhängenden Zeitraum von bis zu zwölf Monaten der Leistungsgewährung aufgewendeten Kosten dann entgegensteht, wenn die erstattungsfähigen Kosten den Bagatellbetrag von 5 000 DM nicht wie in dem in jenem Urteil entschiedenen Fall bereits in den ersten zwölf Monaten des Leistungszeitraumes, sondern erst innerhalb von zwölf späteren, aufeinanderfolgenden Monaten überschreiten, ist entgegen der Vorinstanz zu verneinen.

    § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG stellt keine Regelungen für das Abrechnungsverfahren selbst auf (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2000 BVerwG 5 C 30.99 , FEVS 52, 221 = Buchholz 436.0 § 111 BSHG Nr. 4) und enthält auch keine Anhaltspunkte für die Bildung rechtlich selbständiger, getrennter Betrachtung zugänglicher Zeitabschnitte für die Berechnung der Überschreitung der Bagatellgrenze.

  • LSG Baden-Württemberg, 22.11.2007 - L 7 SO 5078/06

    Sozialhilfe - Verjährung von Kostenerstattungsansprüchen nach § 107 BSHG - kein

    Dabei kommt es hier nicht darauf an, dass die Bagatellgrenze unter Einbeziehung aller vier Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft (S.K. und ihre drei minderjährigen Töchter) bereits im ersten Jahr der Hilfegewährung schon ohne die Einzelhilfen (zur Zusammenrechnung aller Aufwendungen vgl. aber W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Auflage, § 111 Rdnr. 31; W. Schellhorn in W. Schellhorn/H. Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Auflage, § 110 Rdnr. 26 SozR 1300 § 110 Nr. 1>) überschritten gewesen sein dürfte (zur Festlegung des maßgeblichen Zeitraums vgl. BVerwGE 112, 294; BVerwG Buchholz 436.0 § 111 BSHG Nr. 7).

    Bereits das BVerwG hat hervorgehoben, dass eine Bagatellgrenzenregelung nur sinnvoll ist, wenn es unterhalb der Grenze keine Erstattung und nur oberhalb der Grenze eine volle Erstattung gibt (vgl. BVerwGE 112, 294).

    Dies entspricht dem Zweck der Begrenzungsregelung und der Entwicklungsgeschichte der Norm, die der Begrenzung der verwaltungsaufwändigen Kostenerstattungsfälle und der Vereinfachung des Kostenerstattungsverfahrens unter Verringerung der zuvor zahlreichen Konfliktfälle zwischen den Trägern der Sozialhilfe dienen soll (vgl. Bundestags-Drucksache 12/4401 S. 84 ; ferner BVerwGE 112, 294; BVerwG Buchholz 436.0 § 111 BSHG Nr. 7).

  • BSG, 24.03.2009 - B 8 SO 34/07 R

    Sozialhilfe - Verjährung von Kostenerstattungsansprüchen nach § 107 BSHG - kein

    Demgemäß soll bei der Bagatellgrenze auf einen objektiv feststellbaren Leistungszeitraum (BVerwGE 112, 294, 297), nicht auf einen vom Erstattungsberechtigten oder -pflichtigen, etwa durch Erhebung der Einrede der Verjährung, zu beeinflussenden Abrechnungszeitraum abgestellt werden.
  • VGH Bayern, 25.09.2003 - 12 B 99.3489

    Erstattungspflicht des Trägers der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes

    Bei Überschreiten der Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG ist der gesamte Kostenbetrag voll zu erstatten, und zwar auch dann, wenn bei Überschreiten der Bagatellgrenze bereits in den ersten 12 Monaten des Leistungszeitraums für die Erstattung der nachfolgend aufgewendeten Kosten die Bagatellgrenze nicht erneut erreicht wird (vgl. BVerwG vom 19.12.2000, BVerwGE 112, 294).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vom 19.12.2000, a.a.O.), der sich der Verwaltungsgerichtshof anschließt, ist der gesamte Kostenbetrag auch dann zu erstatten, wenn, wie hier, bei Überschreiten der Bagatellgrenze bereits in den ersten 12 Monaten des Leistungszeitraums die nachfolgend aufgewendeten Kosten die Bagatellgrenze nicht erreichen.

  • BVerwG, 13.05.2004 - 5 C 51.02

    Bagatellgrenze" bei der Kostenerstattung zwischen Trägern der Sozialhilfe;

    § 111 Abs. 2 BSHG a.F. bzw. § 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG n.F. stellen keine Regelung für das Abrechnungsverfahren auf (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2000 - BVerwG 5 C 30.99 - FEVS 52, 221 = Buchholz 436.0 § 111 BSHG Nr. 4) und enthalten auch keine Anhaltspunkte für die Bildung rechtlich selbständiger, getrennter Betrachtung zugänglicher Zeitabschnitte für die Berechnung der Überschreitung der Bagatellgrenze (BVerwG, Urteil vom 26. September 2002 - BVerwG 5 C 1.02 - FEVS 54, 193 = Buchholz 436.0 § 111 BSHG Nr. 7).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.05.2001 - 16 A 455/01

    "Förderung der Familie" gezahltes Kindergeld; Frage der Weitergabe des Geldes an

    Geht man mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteile vom 19. Dezember 2000 - 5 C 30.99 -, FEVS 52, 221, und - 5 C 23.00 -, entsprechend dem Gesezeswortlaut davon aus, dass die Bagatellgrenze sich auf einen objektiv feststellbaren Leistungszeitraum und nicht auf vom Erstattungsberechtigten bestimmte, rechtlich selbständige Abrechungszeiträume bezieht, muss es für eine Erstattung bei über zwölf Monate hinausgehenden Leistungen nicht nur genügen, dass - wie in den vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fällen - in den ersten zwölf Monaten des Zeitraums der Leistungsgewährung die Bagatellgrenze erreicht wird, sondern vielmehr auch, dass dies in irgendeinem zwölfmonatigen Abschnitt des Zwei-Jahres- Zeitraums des § 107 Abs. 2 Satz 2 BSHG der Fall ist.
  • BVerwG, 19.12.2000 - 5 C 23.00

    Bagatellgrenze" bei der Kostenerstattung zwischen Trägern der Sozialhilfe;

    Bei Überschreitung der Bagatellgrenze von 5 000 DM in § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG ist der gesamte Kostenbetrag voll zu erstatten (wie BVerwG 5 C 30.99, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen).

    Bei Überschreiten der Bagatellgrenze bereits in den ersten zwölf Monaten des Leistungszeitraums ist für die Erstattung der nachfolgend aufgewendeten Kosten ein erneutes Erreichen der Bagatellgrenze nicht erforderlich (wie BVerwG 5 C 30.99, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen).

  • OVG Thüringen, 04.03.2004 - 3 KO 1149/03

    Zur zeitlichen Geltung der Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 S. 2 BSHG;

    Damit gilt die Bagatellgrenze auch für den sich anschließenden Leistungszeitraum (§ 107 Abs. 2 BSHG) als gewahrt (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2000 - 5 C 30.99 - BVerwGE 112, 294 und vom 26. September 2002 - 5 C 1/02 - FEVS 54, 193).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2002 - 16 A 30/01

    Anwendbarkeit des § 2 Abs. 3 Satz 2 Zehntes Sozialgesetzbuch (SGB X) im

    Diese ist unzweifelhaft überschritten, was zur Folge hat, dass der Kostenbetrag in voller Höhe zu erstatten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2000 - 5 C 30.99 -, FEVS 52, 221, zu § 111 BSHG).
  • OVG Hamburg, 01.02.2002 - 4 Bf 181/00

    Erstattung von Sozialhilfeleistungen nach Bewilligung der Übernahme der Kosten

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  • VG Meiningen, 09.10.2003 - 8 K 680/99

    Sozialhilferecht; Bagatellgrenze

  • VG Münster, 11.06.2003 - 5 K 1305/99

    Voraussetzungen des Kostenerstattungsanspruchs eines Sozialhilfeträgers gem. §

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.09.2004 - 1 L 107/02

    Sozialhilfe; Kostenerstattung; jüdische Emigranten; Sowjetunion;

  • VG Schleswig, 30.11.2001 - 13 A 261/01
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.03.2001 - 16 A 1909/00

    Anspruch auf die Erstattung aufgewendeter Sozialhilfekosten; Rechte und Pflichten

  • OVG Schleswig-Holstein, 28.11.2001 - 2 L 63/01

    Sozialhilfe, Kostenerstattung, Bagatellgrenze, Leistungszeitraum

  • VG Braunschweig, 13.05.2004 - 3 A 524/03

    Bagatellgrenze; Bagatellgrenze zu Kostenerstattung; Kostenerstattung; Verjährung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.03.2001 - 16 A 4984/00

    Streit über den Umfang von Erstattungsleistungen durch Sozialhifeträger;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.03.2001 - 16 A 4983/00

    Streit über den Umfang von Erstattungsleistungen durch einen Sozialhilfeträger;

  • OVG Niedersachsen, 14.08.2002 - 4 LB 629/01

    Bagatellgrenze; Begrenzung; Erstattung; Kosten; Kostenerstattung;

  • VG Kassel, 30.12.2003 - 7 E 2827/98
  • VG Münster, 03.06.2003 - 5 K 2956/99

    Erstattungsansprüche zwischen Sozialhilfeträgern betreffend erbrachte

  • SG Lüneburg, 20.11.2006 - S 22 SO 144/05
  • VG Mainz, 20.02.2003 - 1 K 806/02

    Anwendung der Bagatellgrenzen bei Kostenerstattungsverfahren nach dem BSHG.

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