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   OVG Rheinland-Pfalz, 05.09.2002 - 12 B 11355/02   

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https://dejure.org/2002,13928
OVG Rheinland-Pfalz, 05.09.2002 - 12 B 11355/02 (https://dejure.org/2002,13928)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 05.09.2002 - 12 B 11355/02 (https://dejure.org/2002,13928)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 05. September 2002 - 12 B 11355/02 (https://dejure.org/2002,13928)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2003, 218
  • FEVS 54, 137
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 27.04.1966 - V C 172.65

    Vorläufige Sozialhilfeleistung hindert Empfänger nicht an Weiterverfolgung seiner

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 05.09.2002 - 12 B 11355/02
    Im Hinblick hierauf präzisiert § 44 Abs. 1 BSHG den Grundsatz des § 5 Abs. 1 BSHG, wonach "die Sozialhilfe einsetzt, sobald dem Träger der Sozialhilfe bekannt wird, dass die Voraussetzungen einer Hilfegewährung vorliegen, für die Eingliederungshilfe durch die Bestimmung einer 4-Wochen-Frist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1966 - BVerwGE 24, 71 [72 f.] m.w.N.).

    Somit kann der Sozialhilfeträger in denjenigen Fällen, in denen kein Erstattungsanspruch besteht, gemäß §§ 90 f. BSHG den Übergang von Ansprüchen des Hilfeempfängers gegen einen "anderen, der kein Leistungsträger" i.S.v. § 12 SGB I ist, auf sich bewirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1966, a.a.O. sowie insgesamt VG Leipzig, Urteil vom 21. November 2000 - 2 K 1589/00 - Brühl in LPK-BSHG, 5. Aufl., § 44 Rdnrn. 1 f. und 12; Gottschick/Giese, BSHG, Kommentar, 9. Aufl., § 44 Rdnrn. 2.1 und 5; Schellhorn, BSHG, Kommentar, 16. Aufl., § 44 Rdnr. 7; Schmitt/Hillermeier, BSHG, Kommentar, Loseblatt, § 44 Rd-Nrn. 4 und 6).

  • VG Leipzig, 21.11.2000 - 2 K 1589/00

    Begleitperson zum Schulbesuch als Leistung der Eingliederungshilfe

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 05.09.2002 - 12 B 11355/02
    Somit kann der Sozialhilfeträger in denjenigen Fällen, in denen kein Erstattungsanspruch besteht, gemäß §§ 90 f. BSHG den Übergang von Ansprüchen des Hilfeempfängers gegen einen "anderen, der kein Leistungsträger" i.S.v. § 12 SGB I ist, auf sich bewirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1966, a.a.O. sowie insgesamt VG Leipzig, Urteil vom 21. November 2000 - 2 K 1589/00 - Brühl in LPK-BSHG, 5. Aufl., § 44 Rdnrn. 1 f. und 12; Gottschick/Giese, BSHG, Kommentar, 9. Aufl., § 44 Rdnrn. 2.1 und 5; Schellhorn, BSHG, Kommentar, 16. Aufl., § 44 Rdnr. 7; Schmitt/Hillermeier, BSHG, Kommentar, Loseblatt, § 44 Rd-Nrn. 4 und 6).
  • BVerwG, 13.06.2001 - 5 B 105.00

    Besetzung, vorschriftsmäßige, des Gerichts bei Schlaf eines Richters; Rüge der

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 05.09.2002 - 12 B 11355/02
    Unabhängig davon steht dem Antragsteller entgegen der Annahme des Antragsgegners nach dem insoweit allein maßgeblichen rheinland-pfälzischen Landesrecht (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2001 - 5 B 105/00 - ZfSH/SGB 2001, 615) kein Anspruch gegen die Schulverwaltung auf Gestellung eines Integrationshelfers zum Besuch der Grundschule oder auf Übernahme der dadurch bedingten Kosten zu, der gemäß § 10 Abs. 1 SGB VIII einem Anspruch aus § 35 a Abs. 1 SGB VIII bzw. gemäß § 2 Abs. 1 BSHG einem Anspruch aus §§ 39 Abs. 1, 40 Abs. 1 Nr. 4 BSHG i.V.m. § 12 Nr. 1 EinglHVO vorgehen würde.
  • BVerwG, 03.04.1957 - V C 94.56
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 05.09.2002 - 12 B 11355/02
    Zum anderen greift § 44 Abs. 1 BSHG die schon vor In-Kraft-Treten des Bundessozialhilfegesetzes ergangene Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 3. April 1957 - BVerwGE 5, 27 [30]) auf, wonach nur alsbald realisierbare Ansprüche die Hilfebedürftigkeit ausschließen.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.07.2004 - 12 A 10701/04

    Kreis muss für Integrationshelfer aufkommen

    Nach rheinland-pfälzischem Landesrecht haben behinderte Kinder keinen Anspruch gegen die Schulverwaltung auf Bereitstellung eines Integrationshelfers (Schul- und Unterrichtsbegleiters) zur Ermöglichung des Besuchs der Grundschule oder auf Übernahme der dadurch anfallenden Kosten (Fortführung des Beschlusses des Senats vom 5. September 2002 - 12 B 11355/02.OVG -).

    Die dagegen eingelegte Beschwerde des Klägers wies der Senat mit Beschluss vom 5. September 2002 - 12 B 11355/02.OVG - zurück.

    Mit Urteil vom 26. Februar 2004 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und im Wesentlichen Bezug genommen auf den Beschluss des Senats vom 5. September 2002 - 12 B 11355/02.OVG -.

    Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen nebst Anlagen, den Verwaltungsakten sowie den Gerichtsakten der Verfahren - 3 L 2080/02.NW/12 B 11355/02.OVG - und - 2 K 2358/03.NW/12 A 10751/04.OVG -, die sämtlich Gegenstand der Beratung gewesen sind.

    Nach dem insoweit allein maßgeblichen rheinland-pfälzischen Landesrecht (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2001 - 5 B 105.00 - ZfSH/SGB 2001, 615) steht Schulkindern kein Anspruch gegen die Schulverwaltung auf Bereitstellung eines Integrationshelfers zum Besuch der Grundschule oder auf Übernahme der dadurch bedingten Kosten zu (so bereits der Beschluss des Senats vom 5. September 2002 -12 B 11355/02.OVG - FEVS 54, 137 ff. im einstweiligen Anordnungsverfahren des Kindes E. D. gegen den Kläger).

    2) Gemäß § 44 BSHG, auf dessen Grundlage der Senat den Kläger durch einstweilige Anordnung zur Übernahme der Kosten eines Integrationshelfers für das Kind E. D. vorläufig verpflichtet hatte (Beschluss vom 5. September 2002 - 12 B 11355/02.OVG - a.a.O.), ist für Erstattungsansprüche § 102 SGB X maßgeblich.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.07.2003 - 12 A 10410/03

    Sozialhilfebehörde muss Unterrichtsbegleiter bezahlen

    Nach rheinland-pfälzischem Landesrecht hat ein behindertes Kind jedoch keinen Anspruch gegen die Schulverwaltung auf Gestellung eines Integrationshelfers zur Ermöglichung des Besuchs einer allgemeinen Schule oder auf Übernahme der dadurch anfallenden Kosten (vgl. im Einzelnen die Beschlüsse des Senats vom 5. September 2002 - 12 B 11355/02.OVG - FEVS 54, 137 [139 ff.] und vom 29. Oktober 2002 - 12 B 11515/02.OVG -).

    Selbst wenn der Sozialhilfeträger in einem solchen Fall meint, die Schulverwaltung müsse für die Kosten des Integrationshelfers aufkommen, weil letzterer für die notwendige sonderpädagogische Förderung eines behinderten Kindes erforderlich sei, ist er verpflichtet, gemäß § 44 Abs. 1 BSHG dem behinderten Kind vorläufig Hilfe zu leisten, bis feststeht, ob ein anderer zur Hilfe verpflichtet ist (vgl. im Einzelnen die Beschlüsse des Senats vom 5. September 2002, a.a.O. S. 138 f. und vom 29. Oktober 2002 - 12 B 11515/02.OVG -).

  • VGH Hessen, 10.11.2004 - 7 TG 1413/04

    Kein Anspruch eines behinderten Kindes gegenüber dem Sozialhilfeträger auf

    Ferner besteht auch kein subjektiv-rechtlicher Anspruch gegen das Land bzw. den Schulträger auf Bereitstellung einer bestimmten Anzahl von Lehrkräften, pädagogischen Fachkräften und sonstigen Hilfspersonals (vgl. zur Problematik: OVG Koblenz, U. v. 16.07.2004 - 12 A 10701/04 - JAmt 2004, 432; OVG Koblenz, B. v. 05.09.2002 - 12 B 11355/02 - FEVS 54, 137; VG Koblenz, U. v. 18.12.2002 - 5 K 1591/02.KO - NDV-RD 2004, 36; OVG Lüneburg, B. v. 18.05.2000 - 13 L 549/00 - FEVS 52, 140; VG Leipzig, B. v. 21.11.2000 - 2 K 1589/00 - LKV 2001, 382; vgl. auch Beckermann, Finanzierung individueller Betreuungen behinderter Schülerinnen und Schüler zum Schulbesuch, Behindertenrecht 2002, 77).
  • OVG Saarland, 24.04.2006 - 3 W 3/06

    Zur Frage der Zuständigkeit bei Autismusbehandlung eines jugendlichen Ausländers

    Der Senat geht nach dem vorliegenden Gutachten in Übereinstimmung mit anderer obergerichtlicher Rechtsprechung - nach wie vor - davon aus, dass es sich bei dem fachärztlich festgestellten (§ 35 a Abs. 1 a SGB VIII in der ab 1.10.2005 gültigen Fassung BGBl 1, 2729) frühkindlichen Autismus, bei dessen Beschreibung die von dem Antragsgegner auf S. 4 seines Schriftsatzes vom 23.2.2006 benannten erforderlichen diagnostischen Kriterien aufgeführt werden, um eine in ihrem Schwerpunkt seelische Behinderung des Antragstellers handelt hierzu etwa VGH Mannheim, Beschluss vom 14.1.2003 - 9 S 2268/02 -, FEVS 54, 218, eingehend OVG Münster, Urteil vom 20.2.2002 - 12 A 5322/00 -, FEVS 54, 182; OVG Koblenz, Beschluss vom 5.9.2002 - 12 B 11355/02 - FEVS 54, 137; zum Begriff der seelischen Behinderung BVerwG, Urteil vom 26.11.1998 - 5 C 38.97 -, FEVS 49, 487.
  • VG Göttingen, 12.05.2005 - 2 A 84/04

    Überleitung eines Anspruchs auf besondere schulische Förderung

    Ohne dass es für die Entscheidung danach darauf ankommt, merkt die Kammer an, dass der vom Beklagten übergeleitete Anspruch auf Förderunterricht auch nach den einschlägigen schulrechtlichen Vorschriften offenkundig nicht bestehen dürfte (vgl. Galas/ Habermalz/Schmidt, NSchG, 3. Aufl. 1998, § 54 Anm. 1; Sederhelm/Nagel/ Brockmann, NSchG, § 54 Anm. 3.2; Wolff/Bachof/Stober, VerwR II, 5. Aufl. 1987, § 101 Rn. 51; aus der Rechtsprechung vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.5.2000 -13 L 549/00- FEVS 52, 140; OVG Koblenz, Beschluss vom 5.9.2000 -12 B 11355/02-, FEVS 54, 137; Urteil vom 16.7.2004 -12 A 10701/04-, JAmt 2004, 432; VGH Kassel, Beschluss vom 10.11.2004 -7 TG 1413/04-, FEVS 56, 152; OVG Berlin, Beschluss vom 30.9.2002 -8 S 88/02-, NVwZ-RR 2003, 35).
  • VG Trier, 27.04.2004 - 2 K 2296/03

    Keine Kostentragungspflicht des Landes für Integrationhelfer behinderter

    Zum Anderen steht einem behinderten Kind nach dem allein maßgeblichen rheinland-pfälzischen Landesrecht gegen das Land kein Anspruch auf Kostenübernahme für einen für den Besuch einer allgemeinen Schule benötigten Integrationshelfer zu (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 05. September 2002 - 12 B 11355/02.OVG - und vom 29. Oktober 2002 - 12 B 11515/02.OVG, sowie Urteil vom 25. Juli 2003 - 12 A 10410/03.OVG - ebenso VG Neustadt, Urteil vom 26. Februar 2004 - 2 K 2358/03.NW -).
  • VG Meiningen, 16.06.2004 - 8 E 313/04
    Die Kammer geht davon aus, dass es sich dabei im Schwerpunkt um eine seelische Behinderung handelt, so dass vorrangig Leistungen der Jugendhilfe in Betracht kommen ( § 10 Abs. 2 Satz 2 , § 35 a SGB VIII ; vgl. VGH Baden-Württemberg, B. v. 14.01.2003, FEVS 54, 218; OVG Rheinland-Pfalz, B. v. 5.09.2002, FEVS 54, 137; VG Karlsruhe, U. v. 18.03.2004, Az. 2 K 2139/03, zitiert nach juris).
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