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   BVerwG, 27.06.2002 - 5 C 43.01   

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https://dejure.org/2002,1264
BVerwG, 27.06.2002 - 5 C 43.01 (https://dejure.org/2002,1264)
BVerwG, Entscheidung vom 27.06.2002 - 5 C 43.01 (https://dejure.org/2002,1264)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Juni 2002 - 5 C 43.01 (https://dejure.org/2002,1264)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Sterbegeldversicherung - Bundessozialhilfe - Alterssicherung - Hilfe zum Lebensunterhalt - Kostenübernahme - Einkommen

  • Judicialis

    BSHG § 14; ; BSHG § 76 Abs. 2 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BSHG §§ 14 76 Abs. 2 Nr. 3
    Sozialhilferecht - Sterbegeldversicherung, Übernahme der Beiträge zu einer - im Rahmen der Sozialhilfe; Sozialhilfe, Übernahme der Beiträge zu einer Sterbegeldversicherung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 116, 342
  • NJW 2002, 3791
  • DVBl 2003, 152
  • DÖV 2003, 303
  • FEVS 54, 5
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 22.03.1990 - 5 C 40.86

    Pflegeperson - Hilfe zum Lebensunterhalt - Sozialhilfe - Alterssicherung

    Auszug aus BVerwG, 27.06.2002 - 5 C 43.01
    Aus dieser Sicht ist eine Übernahme von Beiträgen für eine Sterbegeldversicherung daher nur dann gerechtfertigt, wenn nach den Umständen des Einzelfalles eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass zur Deckung der Bestattungskosten überhaupt Sozialhilfe benötigt werden wird (vgl. auch die Rechtsprechung des Senats zur Übernahme von Beiträgen für eine angemessene Alterssicherung einer Pflegeperson im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach § 69 Abs. 3 Satz 2 BSHG F. 1976 , insbesondere BVerwGE 85, 102 sowie Urteil vom 10. September 1992 - BVerwG 5 C 25.88 - Buchholz 436.0 § 69 Nr. 20, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 24.06.1999 - 5 C 18.98

    Angemessenheit von Beiträgen zu Versicherungen; - von Versicherungsbeiträgen;

    Auszug aus BVerwG, 27.06.2002 - 5 C 43.01
    Unter dem letzteren Gesichtspunkt hat der Senat es dementsprechend in Bezug auf die Alterssicherung des Hilfebedürftigen nur dann als durch die Aufgabe der Sozialhilfe im Rahmen von § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG gerechtfertigt angesehen, wenn die Hilfe im Ergebnis, wenn auch nicht notwendig zum Wegfall, so doch wenigstens zu einer Entlastung der Sozialhilfe führt; dabei hat der Senat es genügen lassen, dass eine Verbesserung irgendwann eintreten kann oder wird, sofern sie nur, unabhängig von der Hilfeart, absehbar ist (Urteil vom 24. Juni 1999 - BVerwG 5 C 18.98 - Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nr. 31).
  • BVerwG, 10.09.1992 - 5 C 25.88

    Sozialhilfe - Alterssicherung - Pflegeperson

    Auszug aus BVerwG, 27.06.2002 - 5 C 43.01
    Aus dieser Sicht ist eine Übernahme von Beiträgen für eine Sterbegeldversicherung daher nur dann gerechtfertigt, wenn nach den Umständen des Einzelfalles eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass zur Deckung der Bestattungskosten überhaupt Sozialhilfe benötigt werden wird (vgl. auch die Rechtsprechung des Senats zur Übernahme von Beiträgen für eine angemessene Alterssicherung einer Pflegeperson im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach § 69 Abs. 3 Satz 2 BSHG F. 1976 , insbesondere BVerwGE 85, 102 sowie Urteil vom 10. September 1992 - BVerwG 5 C 25.88 - Buchholz 436.0 § 69 Nr. 20, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 21.12.2001 - 5 C 27.00

    Einkommen, Absetzung von Beträgen in angemessener Höhe für Erwerbstätige vom -;

    Auszug aus BVerwG, 27.06.2002 - 5 C 43.01
    Er räumt der Verwaltung weder auf der Grundlage von § 14 BSHG noch von § 76 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ein Ermessen ein, sondern ist ein unbestimmter Gesetzesbegriff, dessen Auslegung und Anwendung durch die Verwaltung gerichtlich voll überprüfbar sind (vgl. auch Urteil des Senats vom 21. Dezember 2001 - BVerwG 5 C 27.00 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen - zum Merkmal "angemessen" in § 76 Abs. 2 a BSHG).
  • Drs-Bund, 25.04.1961 - BT-Drs III/2673
    Auszug aus BVerwG, 27.06.2002 - 5 C 43.01
    Nach den Gesetzesmaterialien sollen durch die Aufnahme des Sterbegeldes in § 14 BSHG "besonders Härten vermieden werden, die dadurch entstehen, dass vor allem alte Menschen, denen die finanzielle Sicherstellung ihrer Bestattung erfahrungsgemäß besonders am Herzen liegt, eine einmal begonnene Sterbegeldversicherung mit eigenen Mitteln nicht weiterführen können" (BTDrucks 3/2673 S. 4).
  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 13/08 R

    Sozialhilfe - Leistungen der bedarfsorientierten Grundsicherung bzw

    Bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals "angemessen" in § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG sind der Sinn und Zweck dieser Regelung zu berücksichtigen und ist dem Umstand Rechnung zu tragen, "dass (gerade) auch Bezieher geringer Einkommen Risiken abzusichern pflegen, bei deren Eintritt ihre weitere Lebensführung außerordentlich belastet wäre" (BVerwGE 116, 342, 344).

    Die "Angemessenheit" von privaten Versicherungen beurteilt sich somit sowohl danach, für welche Lebensrisiken (Grund) und in welchem Umfang (Höhe) Bezieher von Einkommen knapp oberhalb der Sozialhilfegrenze solche Aufwendungen zu tätigen pflegen, als auch nach der individuellen Lebenssituation des Hilfesuchenden (BVerwGE 116, 342, 344; BVerwGE 118, 211, 212 f; vgl demgegenüber zum Lebensstandardprinzip in der Alhi BSGE 94, 109 ff RdNr 16 = SozR 4-4220 § 3 Nr. 1).

  • BSG, 15.04.2008 - B 14/7b AS 58/06 R

    Arbeitslosengeld II - fehlende Hilfebedürftigkeit des Ehegatten wegen

    Ungeachtet der Frage, ob die Anwendung des § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII, wonach die Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen abzusetzen sind, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, tatsächlich hier zu einer für den Beigeladenen günstigeren Beurteilung führen würde (vgl zur Sterbegeldversicherung BVerwGE 116, 342), gibt es keine sachliche Rechtfertigung dafür, ihn hinsichtlich der vom Einkommen abzusetzenden Beträge anders zu behandeln als ein potenziell anspruchsberechtigtes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, das Einkommen erzielt und dessen Einkommen sich nach dem SGB II berechnet.
  • BSG, 09.11.2010 - B 4 AS 7/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Unzulässigkeit der Pauschalierung

    Damit ist unter Beachtung der Vorstellungen des Gesetzgebers, des systematischen Zusammenhangs und des Sinn und Zwecks der Regelung (vgl zu § 76 BSHG: BVerwG Urteil vom 27.6.2002 - 5 C 43/01, BVerwGE 116, 342) des § 11 Abs. 2 Nr. 3 Halbs 1 SGB II zu ermitteln, ob und ggf in welcher Höhe Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung angemessen sind, sodass es gerechtfertigt ist, sie vom Einkommen abzusetzen, bevor das Einkommen bei der Berechnung der Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts berücksichtigt wird.

    Zusammenfassend ist daher - vergleichbar mit den vom BVerwG für das BSHG herausgearbeiteten Grundsätzen - einerseits darauf abzustellen, für welche Lebensrisiken (Grund) und in welchem Umfang (Höhe) Bezieher von Einkommen knapp oberhalb der Grundsicherungsgrenze Vorsorgeaufwendungen zu tätigen pflegen und andererseits, welche individuellen Lebensverhältnisse, insbesondere bedingt durch eine Erwerbstätigkeit, die Situation des Hilfebedürftigen prägen (vgl zum BSHG: BVerwG Urteil vom 27.6.2002 - 5 C 43/01, BVerwGE 116, 342; Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 16. Aufl 1999, § 76 RdNr 38; Schmitt/Hillermeier, BSHG, Stand Dezember 1996, § 76 RdNr 92; abgrenzend zur Alhi wegen deren Funktion der Lebensstandardsicherung: BSG Urteil vom 9.12.2004 - B 7 AL 24/04 R, BSGE 94, 109 = SozR 4-4220 § 3 Nr. 1) .

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