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Rechtsprechung
   BGH, 19.06.2002 - XII ZR 173/00   

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https://dejure.org/2002,464
BGH, 19.06.2002 - XII ZR 173/00 (https://dejure.org/2002,464)
BGH, Entscheidung vom 19.06.2002 - XII ZR 173/00 (https://dejure.org/2002,464)
BGH, Entscheidung vom 19. Juni 2002 - XII ZR 173/00 (https://dejure.org/2002,464)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 1684 Abs. 1, 2 (= § 1634 Abs. 1 a.F.)
    Schadensersatz bei Erschwerung des Umgangsrechtes mit Kind

  • Prof. Dr. Lorenz

    Schadensersatzanspruch des umgangsberechtigten Elternteils wegen Nichtgewährung des Umgangs: Umgangsrecht (§ 1684 I BGB) als absolutes (sonstiges) Recht i.S.v. § 823 I BGB

  • Wolters Kluwer

    Schadensersatz - Elternteil - Umgang - Mehraufwendungen - Umgangsrecht - Umgangsberechtigung - Umgangsverfahren - Umgangsgewährung - Abholen

  • Väteraufbruch für Kinder e.V.

    Schadensersatz bei Umgangsverweigerung für Mehraufwendungen des Umgangsberechtigten Elternteils

  • afs-rechtsanwaelte.de

    Schadensersatz wegen Verletzung des Umgangsrechts

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Schadensersatzanspruch des umgangsberechtigten Elternteil, wenn ihm der andere Elternteil nicht den vorhergesehen Umgang gewährt und ihn dadurch Mehraufwendungen entstehen.

  • Judicialis

    BGB § 1684 Abs. 1; ; BGB § 1684 Abs. 2; ; BGB § 1634 Abs. 1 a.F.

  • ra.de
  • RA Kotz

    Umgangsrecht nicht gewährt - Schadensersatzansprüche?

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Schadensersatz bei Verletzung des Umgangsrechts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1684 Abs. 1, 2 § 1634 Abs. 1 (a.F.)
    Voraussetzungen und Umfang des Schadensersatzanspruchs wegen Vorenthaltung des Umgangs mit einem Kind

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Schadensersatz bei Verletzung des Umgangsrechts des nicht sorgeberechtigten Elternteils

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Bundesgerichthof entscheidet über Schadensersatz bei Verletzung des Umgangsrechts des nicht sorgeberechtigten Elternteils

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Schadensersatz bei Verstoß gegen gerichtliche Regelung

  • jugendhilfe-netz.de (Leitsatz)

    Zum Schadensersatzanspruch bei Verletzung des Umgangsrechts

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Schadensersatz bei Verletzung des Umgangsrechts des nicht sorgeberechtigten Elternteils

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Schadenersatz für Vater wegen verweigerten Umgangs mit Kind // Ex-Frau muss zusätzliche Fahrtkosten zahlen

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Umgangsrecht - Schadenersatz bei Verletzung des Umgangsrechts

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Familienrecht; Deliktsrecht, Schadensersatz bei Nichteinhalten der Umgangsregelung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 151, 155
  • NJW 2002, 2566
  • MDR 2002, 1193
  • FamRZ 2002, 1099
  • FamRZ 2003, 927 (Ls.)
  • FF 2002, 139
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 09.11.1994 - XII ZR 206/93

    Minderung des Unterhaltsanspruchs des unterhaltsberechtigten Ehegatten wegen

    Auszug aus BGH, 19.06.2002 - XII ZR 173/00
    Da die mit der Ausübung des Umgangsrechts verbundenen Kosten grundsätzlich vom Umgangsberechtigten zu tragen sind (Senatsurteil vom 9. November 1994 - XII ZR 206/93 - FamRZ 1995, 215), umfaßt dieses gesetzliche Rechtsverhältnis die - auch im wohlverstandenen Interesse des Kindes liegende - Pflicht, bei der Gewährung des Umgangs auf die Vermögensbelange des Umgangsberechtigten Bedacht zu nehmen und diesem die Wahrnehmung seines Umgangsrechts mit dem Kind nicht durch die Auferlegung unnötiger Vermögensopfer zu erschweren oder gar - dem Kindeswohl und Kindesrecht zuwider - für die Zukunft zu verleiden.
  • BGH, 12.05.1992 - VI ZR 257/91

    Deliktische Ansprüche bei Vollstreckung in Sicherungseigentum eines Dritten

    Auszug aus BGH, 19.06.2002 - XII ZR 173/00
    Auch ein etwaiger Irrtum der Beklagten über diese Rechtslage hindert - weil vermeidlich (vgl. etwa BGHZ 118, 201, 208) - die Annahme einer schuldhaften Pflichtverletzung nicht.
  • BGH, 11.02.1999 - 4 StR 594/98

    Umgangsrecht; Kindesentziehung des allein sorgeberechtigten Elternteils;

    Auszug aus BGH, 19.06.2002 - XII ZR 173/00
    Es ist zweifelhaft, ob diese Sicht richtig ist (anders etwa OLG Karlsruhe, Urteil vom 21. Dezember 2001 - 5 UF 78/01 - FamRZ 2002 zur Veröffentlichung bestimmt in Heft 15; Soergel/ Strätz BGB 12. Aufl. § 1634 Rdn. 5; Erman/Michalski BGB 10. Aufl. § 1684 Rdn. 5; Staudinger/Rauscher BGB 13. Bearb., § 1684 Rdn. 25; RGZ 141, 319, 320 auf der Grundlage der Annahme, das Umgangsrecht sei ein dem Berechtigten verbliebener Teil der elterlichen Gewalt; vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - 4 StR 594/98 - FamRZ 1999, 651, 652: "absolutes ... Recht").
  • OLG Karlsruhe, 21.12.2001 - 5 UF 78/01

    Ersatz der vergeblich aufgewendeten Kosten für die Anreise und Aufenthalt zu

    Auszug aus BGH, 19.06.2002 - XII ZR 173/00
    Es ist zweifelhaft, ob diese Sicht richtig ist (anders etwa OLG Karlsruhe, Urteil vom 21. Dezember 2001 - 5 UF 78/01 - FamRZ 2002 zur Veröffentlichung bestimmt in Heft 15; Soergel/ Strätz BGB 12. Aufl. § 1634 Rdn. 5; Erman/Michalski BGB 10. Aufl. § 1684 Rdn. 5; Staudinger/Rauscher BGB 13. Bearb., § 1684 Rdn. 25; RGZ 141, 319, 320 auf der Grundlage der Annahme, das Umgangsrecht sei ein dem Berechtigten verbliebener Teil der elterlichen Gewalt; vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - 4 StR 594/98 - FamRZ 1999, 651, 652: "absolutes ... Recht").
  • BGH, 02.11.1988 - IVb ZA 9/88
    Auszug aus BGH, 19.06.2002 - XII ZR 173/00
    Da das Berufungsgericht die Sache als Streitverfahren - nicht als Familiensache - angesehen hat und diese (im übrigen zutreffende, § 23 b GVG) Beurteilung das Revisionsgericht bindet (§ 549 Abs. 2 ZPO, vgl. etwa Senatsbeschluß vom 2. November 1988 - IVb ZA 9/88 - BGHR ZPO § 549 Abs. 2 (n.F.) Familiensache 2), konnte das Oberlandesgericht die Zulassung der Revision zwar nicht auf den von ihm angeführten § 621 e Abs. 1 Satz 2 ZPO stützen.
  • BGH, 13.10.1976 - IV ZR 104/74

    Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung zur Einkommenssteuer; Ausgleich des

    Auszug aus BGH, 19.06.2002 - XII ZR 173/00
    Soweit das Oberlandesgericht als Beleg für seine Auffassung das Urteil des Senats vom 13. Oktober 1976 (IV ZR 104/74 - FamRZ 1977, 38, 40 f.) heranziehen will, geht es von einem unzutreffenden Verständnis dieser Entscheidung aus.
  • RG, 13.07.1933 - IV 138/33

    1. Darf der geschiedene Ehegatte, dem die Sorge für die Person des Kindes

    Auszug aus BGH, 19.06.2002 - XII ZR 173/00
    Es ist zweifelhaft, ob diese Sicht richtig ist (anders etwa OLG Karlsruhe, Urteil vom 21. Dezember 2001 - 5 UF 78/01 - FamRZ 2002 zur Veröffentlichung bestimmt in Heft 15; Soergel/ Strätz BGB 12. Aufl. § 1634 Rdn. 5; Erman/Michalski BGB 10. Aufl. § 1684 Rdn. 5; Staudinger/Rauscher BGB 13. Bearb., § 1684 Rdn. 25; RGZ 141, 319, 320 auf der Grundlage der Annahme, das Umgangsrecht sei ein dem Berechtigten verbliebener Teil der elterlichen Gewalt; vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - 4 StR 594/98 - FamRZ 1999, 651, 652: "absolutes ... Recht").
  • BGH, 23.02.2005 - XII ZR 56/02

    Berücksichtigung der Kosten des Umgangs eines barunterhaltspflichtigen

    a) Nach der bisherigen - auf dem Rechtszustand vor dem Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes zum 1. Juli 1998 beruhenden - Rechtsprechung des Senats hat der Umgangsberechtigte die üblichen Kosten, die ihm bei der Ausübung des Umgangsrechts entstehen, wie Fahrt-, Übernachtungs-, Verpflegungskosten und ähnliches, allerdings grundsätzlich selbst zu tragen; er kann sie deshalb weder unmittelbar im Wege der Erstattung noch mittelbar im Wege einer Einkommensminderung geltend machen, und zwar weder gegenüber dem unterhaltsberechtigten Kind noch gegenüber einem unterhaltsberechtigten Ehegatten (Senatsurteile vom 9. November 1994 - XII ZR 206/93 - FamRZ 1995, 215, 216 mit ablehnender Anmerkung Weychardt FamRZ 1995, 539, 540 und vom 19. Juni 2002 - XII ZR 173/00 - FamRZ 2002, 1099, 1100).
  • BGH, 01.02.2012 - XII ZB 188/11

    Umgangsverfahren: Konkretisierung des Umgangstitels als Voraussetzung der

    Gerichtliche Entscheidungen zum Sorge- und Umgangsrecht haben nach ständiger Rechtsprechung des Senats stets das Kindeswohl zu berücksichtigen (Senatsbeschlüsse BGHZ 185, 272 = FamRZ 2010, 1060 Rn. 17 ff. und BGHZ 151, 155 = FamRZ 2002, 1099 Rn. 15 ff.).
  • BGH, 20.02.2013 - XII ZB 412/11

    Unterhaltsleistung des Ehemanns für das scheineheliche Kind: Schadenersatzpflicht

    Als Anspruchsgrundlage für einen entsprechenden Schadensersatzanspruch käme allenfalls § 280 BGB in Betracht (vgl. Senatsurteil BGHZ 151, 155 = FamRZ 2002, 1099, 1100 zum Schadensersatz bei Umgangsvereitelung aus pFV).
  • AG Monschau, 31.03.2003 - 6 F 107/02
    Dieses gesetzliche Rechtsverhältnis umfasst die ... auch im wohlverstandenen Interesse der Kinder liegende ... Pflicht, bei der Gewährung des Umgangs auf die Vermögensbelange des Umgangsberechtigten Bedacht zu nehmen und diesem die Wahrnehmung seines Umgangsrechtes mit den Kindern nicht durch die Auferlegung unnötiger Vermögensopfer zu erschweren oder gar ... dem Kindeswohl und Kindesrecht zuwider ... für die Zukunft zu verleiden (vgl. BGH NJW 2002, 2566 ff. *).
  • OLG Bremen, 24.11.2017 - 4 UF 61/17

    Schadensersatz für Kosten, die einem umgangsberechtigten Elternteil dadurch

    a) Der BGH hat bereits in seiner Entscheidung vom 19.6.2002 ausgesprochen, dass der umgangsberechtigte Elternteil von dem anderen Elternteil Schadensersatz verlangen könne, wenn letzterer ihm den Umgang nicht in der vom Familiengericht vorgesehenen Art und Weise gewähre und ihm daraus Mehraufwendungen entstünden (BGHZ 151, 155).
  • AG Hamburg-Barmbek, 21.12.2005 - 843-159/05

    Strafbarkeit wegen Entziehung Minderjähriger gemäß § 235 Abs. 2 Nr. 2

    Soweit ein Elternteil die gerichtliche Einschätzung der Belange des Kindeswohls durch das Familiengericht nicht teilt, hat er die Möglichkeit der Beschwerde oder eines Änderungsantrages, in dringlichen Fällen auch im Wege der einstweiligen oder vorläufigen Anordnung (vgl. BGHZ 151, 155).
  • OLG Frankfurt, 21.07.2015 - 4 UF 379/14

    Haftung des Umgangsverpflichteten für Kosten, die durch Verhinderung des

    Grundsätzlich steht einem Elternteil, dem die Wahrnehmung des durch gerichtliche Entscheidung oder Vergleich titulierten Umgangs mit dem Kind durch den Umgangsverpflichteten nicht ermöglicht wird, ein Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens zu (vgl. BGH FamRZ 2002, 1099; OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 1056; OLG Frankfurt ZKJ 2006, 46; OLG Köln FamRZ 2015, 151).

    Eine Verletzung dieser Verpflichtung kann - unter Heranziehung der zur positiven Forderungsverletzung entwickelten Grundsätze - Schadensersatzpflichten des Verletzers gegenüber dem umgangsberechtigten Elternteil auslösen (BGH FamRZ 2002, 1099).

    Im Hinblick auf die familiären Beziehungen zwischen den Beteiligten und die besondere Ausgestaltung des Sorge- und Umgangsrechts als elterliches Pflichtenrecht für den Anspruch auf Schadensersatz sind auch der Aspekt eines etwaigen Mitverschuldens des umgangsberechtigten Elternteils bei der Schadensentstehung (vgl. BGH FamRZ 2002, 1099 ), wie auch die Frage der Schadensminderungspflicht (vgl. OLG Köln FamRZ 2015, 151) besonders zu berücksichtigen.

  • KG, 17.06.2015 - 18 WF 109/14

    Verhängung eines Ordnungsgeldes in einem Umgangsverfahren: Vollstreckbarkeit der

    Gerichtliche Entscheidungen zum Sorge- und Umgangsrecht haben nach ständiger Rechtsprechung des BGH stets das Kindeswohl zu berücksichtigen (BGH FamRZ 2010, 1060 Rn. 17 ff. und FamRZ 2002, 1099 Rn. 15 ff.).
  • BGH, 27.01.2004 - VI ZB 33/03

    Statthaftigkeit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wegen Ablehnung der Abgabe an

    Er hat in den Entscheidungsgründen aber zugleich die Auffassung des Berufungsgerichts gebilligt, daß es sich um ein Streitverfahren und nicht um eine Familiensache im Sinne des § 23b GVG handelt (vgl. BGHZ 151, 155, 157 f.).
  • OLG Köln, 16.10.2014 - 19 U 45/14

    Haftung des Umgangs- und Ergänzungspflegers

    Ungeachtet dessen weist der Senat auf folgendes hin: Es ist schon fraglich, inwieweit das Umgangsrechts eines Elternteils als absolutes Recht i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB anzusehen ist, das bei Verweigerung dem berechtigten Elternteil einen Schadensersatzanspruch gegen den verpflichteten Elternteil begründet (so etwa OLG Karlsruhe, FamRZ 2002, 1056; OLG Frankfurt NJW-RR 2005, 1339; offen gelassen von BGH NJW 2002, 2566).
  • OLG Köln, 18.09.2014 - 19 U 45/14

    Haftung des Umgangs- und Ergänzungspflegers

  • KG, 06.04.2017 - 19 UF 87/16

    Verstoß des umgangsverpflichteten Elternteils gegen die Umgangsvereinbarung:

  • OLG Brandenburg, 22.02.2007 - 10 WF 49/07

    Abänderung einer Umgangsregelung: Kostentragung durch umganggewährenden

  • OLG Hamburg, 09.05.2017 - 7 UF 75/16

    Umgangsrecht: Internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts für eine

  • OLG Frankfurt, 08.02.2022 - 6 WF 14/22

    Kosten für die Ausübung des Umgangs

  • KG, 16.03.2017 - 19 UF 87/16

    Verstoß des umgangsverpflichteten Elternteils gegen die Umgangsvereinbarung:

  • OLG Hamm, 30.12.2002 - 2 Sdb (FamS) Zust 23/02

    Vereitelung des Umgangsrechts mit dem Kind; Bestimmung des zuständigen Gerichts;

  • AG Bremen, 14.08.2007 - 8 C 90/07

    Schadensersatzpflicht im Rahmen der schuldhaften Verhinderung der vom

  • OLG Frankfurt, 29.09.2003 - 5 UF 238/02
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Rechtsprechung
   BGH, 27.03.2002 - XII ZR 143/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,1789
BGH, 27.03.2002 - XII ZR 143/00 (https://dejure.org/2002,1789)
BGH, Entscheidung vom 27.03.2002 - XII ZR 143/00 (https://dejure.org/2002,1789)
BGH, Entscheidung vom 27. März 2002 - XII ZR 143/00 (https://dejure.org/2002,1789)
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Volltextveröffentlichungen (12)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 1297
  • MDR 2002, 947
  • FamRZ 2002, 949
  • WM 2002, 1359
  • FF 2002, 139
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 28.10.1998 - XII ZR 255/96

    Rückabwicklung von Zuwendungen der Schwiegereltern nach Scheitern der Ehe

    Auszug aus BGH, 27.03.2002 - XII ZR 143/00
    Sind ehebezogene Zuwendungen dinglich zurückzugewähren, so trägt im Grundsatz die Partei, welche die Rückgewähr verlangt, die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, die für die Bemessung der Zug um Zug gegen die Rückgewähr geschuldeten Ausgleichsleistung maßgebend sind; denn insoweit handelt es sich um eine Voraussetzung für die Begründetheit des Rückgewähranspruchs (Senatsurteile BGHZ 68, 299, 306 und vom 28. Oktober 1998 - XII ZR 255/96 - FamRZ 1999, 365, 366).

    Eine Einschränkung gilt nur dann, wenn der Rückfordernde außerhalb der für die Bemessung des Ausgleichsbetrags maßgebenden Geschehensabläufe steht und deshalb keine näheren Kenntnisse hat, während der Verpflichtete diese Geschehensabläufe kennt und ihm deshalb nähere Angaben zumutbar sind (Senatsurteil vom 28. Oktober 1998 aaO).

    Zwar ist richtig, daß es in erster Linie der Partei, die zur Rückgewähr einer ehebezogenen Zuwendung verpflichtet ist, obliegt, Eigenleistungen, die sie auf den Zuwendungsgegenstand erbracht hat und die deshalb bei der Bemessung des Ausgleichsbetrags stets zu berücksichtigen sind, im einzelnen vorzutragen (Senatsurteil vom 28. Oktober 1998 aaO); insoweit erfährt die Darlegungslast für die Höhe der Ausgleichszahlung, die - wie ausgeführt - an sich den die Rückgewähr fordernden Ehegatten trifft, eine sachgerechte Einschränkung.

  • BGH, 04.02.1998 - XII ZR 160/96

    Wegfall der Geschäftsgrundlage eines Grundstücksüberlassungsvertrages zu Zeiten

    Auszug aus BGH, 27.03.2002 - XII ZR 143/00
    Bei der Rückgewähr von Miteigentum an einem Grundstück wird es deshalb für die Höhe des dem rückgewährpflichtigen Ehegatten zustehenden Ausgleichs insbesondere auf die Art und den Umfang der von diesem erbrachten Leistungen und seine finanziellen Beiträge zum Ausbau des Anwesens ankommen (vgl. Senatsurteil vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669, 670).

    Der Senat ist nicht in der Lage, abschließend zu entscheiden, da die Bemessung der Höhe des der Beklagten zustehenden angemessenen Ausgleichs wesentlich Sache des Tatrichters ist (Senatsurteil vom 4. Februar 1998 aaO) und hierzu weitere Feststellungen erforderlich sind.

  • BGH, 27.04.1977 - IV ZR 143/76

    Auseinandersetzung der Ehegatten hinsichtlich eines in Miteigentum stehenden

    Auszug aus BGH, 27.03.2002 - XII ZR 143/00
    Sind ehebezogene Zuwendungen dinglich zurückzugewähren, so trägt im Grundsatz die Partei, welche die Rückgewähr verlangt, die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, die für die Bemessung der Zug um Zug gegen die Rückgewähr geschuldeten Ausgleichsleistung maßgebend sind; denn insoweit handelt es sich um eine Voraussetzung für die Begründetheit des Rückgewähranspruchs (Senatsurteile BGHZ 68, 299, 306 und vom 28. Oktober 1998 - XII ZR 255/96 - FamRZ 1999, 365, 366).
  • BGH, 30.06.1999 - XII ZR 230/96

    Abgrenzung zwischen ehebezogener unbenannter Zuwendung und

    Auszug aus BGH, 27.03.2002 - XII ZR 143/00
    In einer intakten Ehe werden die Ehegatten über Art und Umfang der auf die gemeinsame Wertschöpfung verwandten Aktivitäten nur selten Buch führen (vgl. auch BGHZ 127, 48, 53; 142, 137, 151); zudem schließt gerade bei handwerklichen Aktivitäten - wie im vorliegenden Fall bei der Renovierung von Baulichkeiten - das Zusammenwirken der Ehegatten eine klare Trennung der von jedem der Ehegatten erbrachten Leistungen, zumal in der Erinnerung, vielfach aus.
  • BGH, 13.07.1994 - XII ZR 1/93

    Ausgleichsansprüche unter Ehegatten in Gütertrennung

    Auszug aus BGH, 27.03.2002 - XII ZR 143/00
    In einer intakten Ehe werden die Ehegatten über Art und Umfang der auf die gemeinsame Wertschöpfung verwandten Aktivitäten nur selten Buch führen (vgl. auch BGHZ 127, 48, 53; 142, 137, 151); zudem schließt gerade bei handwerklichen Aktivitäten - wie im vorliegenden Fall bei der Renovierung von Baulichkeiten - das Zusammenwirken der Ehegatten eine klare Trennung der von jedem der Ehegatten erbrachten Leistungen, zumal in der Erinnerung, vielfach aus.
  • OLG Brandenburg, 22.01.2024 - 13 UF 65/23

    Verpflichtung zur Rückübertragung einer Miteigentumshälfte an einem Grundstück

    Eine Rückabwicklung einer ehebedingten Zuwendung kann nach Maßgabe der Anforderungen in Betracht kommen, die für den Ausgleich der Vermögenspositionen bei einem Wegfall der Geschäftsgrundlage, §§ 313, 242 BGB, gelten (BGH NJW 2007, 1744; FamRZ 2003, 230; NJW-RR 2002, 1297; OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 793; OLG Köln FamRZ 2002, 1404; MüKoBGB/Koch § 1363 Rn. 28).

    Ehebedingte Zuwendungen unter Ehegatten werden grundsätzlich allein güterrechtlich, das heißt, im Wege des Zugewinnausgleichs, kompensiert (BGH FamRZ 2003, 230; NJW-RR 2002, 1297; NJW 1997, 2747; NJW 1991, 2553; OLG Bremen NJW 2017, 1120; OLG Oldenburg NJW-RR 2008, 596; OLG Celle FamRZ 2000, 668).

    Die Gewährung einer derartigen Ausgleichszahlung und deren Höhe hängen von allen in Betracht kommenden Umständen des Einzelfalls ab; zu berücksichtigen sind etwa die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beteiligten, ihr Alter sowie das wertmäßige Vorhandensein der Zuwendung im Vermögen des Zuwendungsempfängers (BGH NJW 2012, 3374; NJW-RR 2002, 1297; OLG Bremen NJW 2017, 1120).

    Weiter kann zu berücksichtigen sein, dass die vom Rückgewährpflichtigen während der Zeit des ehelichen Zusammenlebens erwartete Beteiligung an den gemeinsam geschaffenen Werten und die Mitnutzung der Früchte der gemeinsamen Arbeit für die Zukunft entfällt; der zur Rückgewähr Verpflichtete kann insoweit einen finanziellen Ausgleich für seine im Hinblick auf die gemeinsame Weiternutzung erbrachten Aufwendungen für den Werterhalt und die - steigerung der zugewendeten Sache zu beanspruchen haben (BGH NJW-RR 2002, 1297; NJW 1994, 2545).

    Bei einer dinglichen Rückabwicklung kann, wenn sich diese auf die Rückgabe des übereigneten Gegenstands beschränken soll, die Zahlung eines Ausgleichsbetrags in Betracht kommen, dessen Höhe dem Wert der Zuwendung entspricht, so dass durch die Rückabwicklung der Mechanismus des Zugewinnausgleichs wertmäßig nicht beeinflusst wird (BGH NJW 2007, 1744; NJW-RR 2002, 1297; MüKoBGB/Koch § 1363 BGB Rn. 32).

    Die bei der Bemessung des Ausgleichsbetrags vorzunehmende Gesamtwürdigung kann es im Einzelfall rechtfertigten, auch Arbeitsleistungen des rückübertragungspflichtigen Ehegatten zu berücksichtigen, die dieser vor der Eheschließung erbracht hat, wenn die ehebezogene Zuwendung gerade auch im Hinblick auf die insgesamt vom Zuwendungsempfänger erbrachten Leistungen erfolgt ist (BGH NJW-RR 2002, 1297).

  • KG, 08.10.2009 - 8 U 196/07

    Wegfall der Geschäftsgrundlage: Ausgleichsanspruch eines Partners einer

    Derjenige, der Rückgewähr verlangt, trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, die für eine Ausgleichspflicht und deren Bemessung maßgebend sind (BGH NJW 1999, 353 und NJW-RR 2002, 1297 für Ausgleichsansprüche bei ehebezogenen Zuwendungen).
  • OLG Hamm, 12.06.2013 - 32 Sbd 7/11

    Kostenentscheidung bei Zurücknahme eines Antrags auf Bestimmung des zuständigen

    des Darlegungspflichtigen (ständ. Rspr. BGH NJW 1990, 3151, NJW-RR 2002, 1297, NJW 2005, 2614, 2395, NJW 2006, 1344, NJW 2007, 211; MP PO s 286 Rdnr. 103, MezPo 8 138 Rdnr. 8b; einschränkend VE EZ PO) § 138 Rdnr, 21 ff, Ve SEE PO 5.
  • AG Moers, 15.08.2006 - 63 II 13/06

    Möglichkeit der Erhebung einer sog. Sonderumlage durch eine

    Dies ergäbe sich aus der Entscheidung des BGH vom 18.04.2002 (NJW-RR 2002, 1298 [BGH 27.03.2002 - XII ZR 143/00] ) und der im Anschluss vertretenen Auffassung in der Literatur.
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Rechtsprechung
   BGH, 05.06.2002 - XII ZR 302/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,5618
BGH, 05.06.2002 - XII ZR 302/01 (https://dejure.org/2002,5618)
BGH, Entscheidung vom 05.06.2002 - XII ZR 302/01 (https://dejure.org/2002,5618)
BGH, Entscheidung vom 05. Juni 2002 - XII ZR 302/01 (https://dejure.org/2002,5618)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Papierfundstellen

  • FF 2002, 139
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 31.10.2001 - XII ZR 292/99

    Berechnung des Anfangsvermögen bei fehlender Nutzbarkeit von vor der Ehe

    Auszug aus BGH, 05.06.2002 - XII ZR 302/01
    Ihre daraus bezogene Erwerbsunfähigkeitsrente tritt an die Stelle ihres sonst möglichen Erwerbseinkommens und ist daher bei der Bedarfsbemessung nach dem Maßstab des § 1578 BGB mit zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober 2001 - XII ZR 292/99 - FamRZ 2002, 88, 91).
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