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   BGH, 21.10.2010 - IX ZB 73/10   

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BGH, 21.10.2010 - IX ZB 73/10 (https://dejure.org/2010,1803)
BGH, Entscheidung vom 21.10.2010 - IX ZB 73/10 (https://dejure.org/2010,1803)
BGH, Entscheidung vom 21. Oktober 2010 - IX ZB 73/10 (https://dejure.org/2010,1803)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 85 Abs 2 ZPO, § 139 ZPO, § 233 ZPO, § 234 Abs 1 ZPO, § 236 Abs 2 S 1 ZPO
    Wiedereinsetzung bei Berufungsbegründungsfristversäumnis: Schutzwürdiges Vertrauen in Postlaufzeit; Erläuterung und Vervollständigung eines Wiedereinsetzungsgesuchs nach Fristablauf

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    ZPO §§ 233, 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 S. 1
    Berechtigtes Vertrauen auf Auslieferung von Postsendungen am folgenden Werktag

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Vertrauen auf Auslieferung der Post am nächsten Werktag

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vertrauen des Rechtsmittelführers auf die Auslieferung der im Bundesgebiet werktags aufgegebenen Postsendung am folgenden Werktag; Erläuterung und Vervollständigung erkennbar unklarer und ergänzungsbedürftiger Angaben eines Wiedereinsetzungsgesuchs zum Zeitpunkt des ...

  • Anwaltsblatt

    § 233 ZPO, § 234 ZPO
    Vertrauen in Post - Ergänzung eines Wiedereinsetzungsgesuchs

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung bei Berufungsbegründungsfristversäumnis: Schutzwürdiges Vertrauen in Postlaufzeit; Erläuterung und Vervollständigung eines Wiedereinsetzungsgesuchs nach Fristablauf

  • ra.de
  • rewis.io

    Wiedereinsetzung bei Berufungsbegründungsfristversäumnis: Schutzwürdiges Vertrauen in Postlaufzeit; Erläuterung und Vervollständigung eines Wiedereinsetzungsgesuchs nach Fristablauf

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertrauen des Rechtsmittelführers auf die Auslieferung der im Bundesgebiet werktags aufgegebenen Postsendung am folgenden Werktag; Erläuterung und Vervollständigung erkennbar unklarer und ergänzungsbedürftiger Angaben eines Wiedereinsetzungsgesuchs zum Zeitpunkt des ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Fristen: Vertrauen auf Postzustellung am folgenden Werktag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 458
  • MDR 2011, 124
  • FamRZ 2011, 104
  • AnwBl 2011, 148
  • AnwBl Online 2011, 32
  • FF 2011, 130
 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 18.07.2007 - XII ZB 32/07

    Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei Übermittlung fristwahrender

    Auszug aus BGH, 21.10.2010 - IX ZB 73/10
    Damit sind aber die sonst noch erforderlichen, bisher fehlenden Kontrollmechanismen nicht geschaffen (BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 369 a.E.; v. 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07, NJW 2007, 2778 Rn. 6).

    c) Erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung - wie hier - nach § 139 ZPO geboten war, können nach Ablauf der Antragsfrist mit der Rechtsbeschwerde ergänzt werden (BGH, Beschl. v. 6. Mai 1999 - VII ZB 6/99, NJW 1999, 2284 m.w.N.; v. 18. Juli 2007, aaO S. 2779 Rn. 14).

  • BGH, 09.02.2010 - XI ZB 34/09

    Wiedereinsetzungsantrag: Hinweispflicht des Gerichts auf Ergänzungsbedürftigkeit

    Auszug aus BGH, 21.10.2010 - IX ZB 73/10
    Erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten ist, dürfen jedoch nach Fristablauf erläutert oder vervollständigt werden (BGH, Urt. v. 7. März 2002 - IX ZR 235/01, NJW 2002, 2107, 2108 m.w.N.; v. 13. Juni 2007 - XII ZB 232/06, NJW 2007, 3212; v. 9. Februar 2010 - XI ZB 34/09, FamRZ 2010, 636 Rn. 9).

    Dem Berufungsgericht musste sich aufdrängen, dass weiterer Vortrag zu den Zeitpunkten der Postleerung deshalb unterblieben war, weil die Beklagte dies in Anbetracht des frühzeitigen Einwurfs vor 17.00 Uhr nicht für erforderlich hielt (BGH, Beschl. v. 9. Februar 2010, aaO Rn. 11).

  • BGH, 06.06.2005 - II ZB 9/04

    Anforderungen an die Büroorganisation bei Übermittlung fristgebundener

    Auszug aus BGH, 21.10.2010 - IX ZB 73/10
    Der Wiedereinsetzung begehrende Antragsteller hat darzulegen und glaubhaft zu machen, dass sein Schriftsatz im normalen ordnungsgemäßen Geschäftsgang fristgemäß an das zuständige Berufungsgericht weitergeleitet werden konnte (BGH, Beschl. v. 6. Juni 2005 - II ZB 9/04, NJW-RR 2005, 1373).
  • BGH, 25.06.2009 - V ZB 191/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Auszug aus BGH, 21.10.2010 - IX ZB 73/10
    aa) Eine konkrete Einzelanweisung kann den Rechtsanwalt dann nicht von einer unzureichenden Büroorganisation entlasten, wenn sie die bestehende Organisation nicht außer Kraft setzt, sondern sich darin einfügt und vorhandene Organisationsmängel nicht beseitigt (vgl. BGH, Beschl. v. 25. Juni 2009 - V ZB 191/08, NJW 2009, 3036 Rn. 9).
  • BGH, 22.10.1986 - VIII ZB 40/86

    Versäumung der Rechtsmittelfrist durch eine geschäftsunfähige Partei; Zurechnung

    Auszug aus BGH, 21.10.2010 - IX ZB 73/10
    Die Beklagte wäre gehalten gewesen, den gewöhnlichen Geschäftsgang im Verkehr zwischen Landgericht und Oberlandesgericht im Blick auf den zeitlichen Ablauf der Bearbeitung des Eingangs durch die Geschäftsstelle des Landgerichts, der Vorlage an den Richter, der Bearbeitung durch ihn und der Weiterleitung an die Postausgangsstelle des Landgerichts und von dort an das Oberlandesgericht zu konkretisieren (BGH, Beschl. v. 22. Oktober 1986 - VIII ZB 40/86, NJW 1987, 440, 441 a.E.).
  • BGH, 23.10.2003 - V ZB 28/03

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde wegen Verletzung des Anspruchs auf effektiven

    Auszug aus BGH, 21.10.2010 - IX ZB 73/10
    Damit sind aber die sonst noch erforderlichen, bisher fehlenden Kontrollmechanismen nicht geschaffen (BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 369 a.E.; v. 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07, NJW 2007, 2778 Rn. 6).
  • BGH, 07.03.2002 - IX ZR 235/01

    Unterbrechung des Rechtsstreits bei Unfähigkeit eines Rechtsanwalts zur

    Auszug aus BGH, 21.10.2010 - IX ZB 73/10
    Erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten ist, dürfen jedoch nach Fristablauf erläutert oder vervollständigt werden (BGH, Urt. v. 7. März 2002 - IX ZR 235/01, NJW 2002, 2107, 2108 m.w.N.; v. 13. Juni 2007 - XII ZB 232/06, NJW 2007, 3212; v. 9. Februar 2010 - XI ZB 34/09, FamRZ 2010, 636 Rn. 9).
  • BGH, 20.05.2009 - IV ZB 2/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die Versäumung einer

    Auszug aus BGH, 21.10.2010 - IX ZB 73/10
    Ohne konkrete Anhaltspunkte muss ein Rechtsmittelführer deshalb nicht mit Postlaufzeiten rechnen, die die ernsthafte Gefahr der Fristversäumung begründen (BGH, Beschl. v. 20. Mai 2009 - IV ZB 2/08, NJW 2009, 2379 Rn. 8 m.w.N.).
  • BGH, 01.03.2005 - VI ZB 65/04

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Übermittlung der Berufungsbegründung

    Auszug aus BGH, 21.10.2010 - IX ZB 73/10
    Die Rechtsbeschwerde zeigt keinen Vortrag der Beklagten vor dem Berufungsgericht auf, welche allgemeinen Anweisungen bestanden, insbesondere ob und auf welche Weise die Richtigkeit der Empfängernummer abschließend und selbständig zu prüfen war (BGH, Beschl. v. 1. März 2005 - VI ZB 65/04, NJW-RR 2005, 862).
  • BGH, 06.05.1999 - VII ZB 6/99

    Ergänzung tatsächlicher Angaben zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags nach

    Auszug aus BGH, 21.10.2010 - IX ZB 73/10
    c) Erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung - wie hier - nach § 139 ZPO geboten war, können nach Ablauf der Antragsfrist mit der Rechtsbeschwerde ergänzt werden (BGH, Beschl. v. 6. Mai 1999 - VII ZB 6/99, NJW 1999, 2284 m.w.N.; v. 18. Juli 2007, aaO S. 2779 Rn. 14).
  • BGH, 13.06.2007 - XII ZB 232/06

    Hinweispflichten des Gerichts bei angenommener Unklarheit des Vorbringens zu

  • BVerwG, 20.06.2013 - 4 C 2.12

    Außenbereich; Mobilfunksendeanlage; Ortsgebundenheit; Raum-/Gebietsgebundenheit;

    Ohne konkrete Anhaltspunkte muss ein Rechtsmittelführer deshalb nicht mit Postlaufzeiten rechnen, die die ernsthafte Gefahr der Fristversäumung begründen (BGH, Beschlüsse vom 20. Mai 2009 - IV ZB 2/08 - NJW 2009, 2379 Rn. 8 m.w.N. und vom 21. Oktober 2010 - IX ZB 73/10 - NJW 2011, 458 Rn. 15).
  • BGH, 01.12.2010 - VIII ZR 310/09

    Provisionsanspruch des Versicherungsvertreters bei Stornierung des

    Übersendet der Versicherer Stornogefahrmitteilungen durch die Post, so darf er grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Postsendung ordnungsgemäß befördert wird und, wenn sie im Bundesgebiet werktags aufgegeben wird, am folgenden Werktag ausgeliefert wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Oktober 2010 - IX ZB 73/10, juris Rn. 15; vom 20. Mai 2009 - IV ZB 2/08, NJW 2009, 2379 Rn. 8 mwN).
  • BGH, 19.06.2013 - V ZB 226/12

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Vertrauen auf die übliche Postlaufzeit bei

    Geht eine Sendung verloren oder wird sie verspätet ausgeliefert, darf dies der Partei nicht als Verschulden angerechnet werden (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Mai 2004 - V ZB 62/03, NJW-RR 2004, 1217, 1218; BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2010 - IX ZB 73/10, NJW 2011, 458 Rn. 15; Beschluss vom 20. Mai 2009 - IV ZB 2/08, NJW 2009, 2379 Rn. 8 mwN).
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Rechtsprechung
   BGH, 17.11.2010 - XII ZB 244/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,2952
BGH, 17.11.2010 - XII ZB 244/10 (https://dejure.org/2010,2952)
BGH, Entscheidung vom 17.11.2010 - XII ZB 244/10 (https://dejure.org/2010,2952)
BGH, Entscheidung vom 17. November 2010 - XII ZB 244/10 (https://dejure.org/2010,2952)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 168 FamFG, § 277 FamFG, § 318 FamFG, § 1835 BGB, § 1 Abs 2 RVG
    Unterbringungssache: Vergütungsanspruch des zum Verfahrenspfleger bestellten Rechtsanwalts

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines anwaltlichen Verfahrenspflegers auf eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG); Vergütung eines anwaltlichen Verfahrenspflegers nach dem RVG bei Erbringung einer vernünftigerweise die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch einen Laien ...

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anwaltlicher Verfahrenspfleger, anwaltsspezifische Tätigkeit

  • rewis.io

    Unterbringungssache: Vergütungsanspruch des zum Verfahrenspfleger bestellten Rechtsanwalts

  • ra.de
  • rewis.io

    Unterbringungssache: Vergütungsanspruch des zum Verfahrenspfleger bestellten Rechtsanwalts

  • rechtsportal.de

    Anspruch eines anwaltlichen Verfahrenspflegers auf eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ( RVG ); Vergütung eines anwaltlichen Verfahrenspflegers nach dem RVG bei Erbringung einer vernünftigerweise die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch einen Laien ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 453
  • MDR 2011, 72
  • FGPrax 2011, 23 (Ls.)
  • FamRZ 2011, 203
  • Rpfleger 2011, 205
  • FF 2011, 130
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 07.06.2000 - 1 BvR 23/00

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden im Zusammenhang mit der Vergütung von

    Auszug aus BGH, 17.11.2010 - XII ZB 244/10
    Danach kann der Verfahrenspfleger eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (vgl. BVerfG FamRZ 2000, 1280, 1282; OLG Schleswig NJW-RR 2009, 79, 80; OLG München FamRZ 2008, 2150 f.; OLG Stuttgart NJW-RR 2004, 424; OLG Köln FamRZ 2001, 1643, 1644; BayObLG FamRZ 2002, 1201 f.; LG Mönchengladbach Beschluss vom 3. November 2004 - 5 T 484/04 - juris Rn. 6; Dodegge in Schulte-Bunert/Weinreich FamFG 2. Aufl. § 277 Rn. 8; Keidel/Budde FamFG 16. Aufl. § 277 Rn. 9; Prütting/Helms/Fröschle FamFG § 277 Rn. 58; vgl. auch zur Bestellung eines Rechtsanwalts zum Berufsbetreuer Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 118/03 - FamRZ 2007, 381, 382 f.).

    § 1 Abs. 2 Satz 2 RVG, wonach § 1835 Abs. 3 BGB unberührt bleibt, stellt demgegenüber klar, dass der anwaltliche Verfahrenspfleger, der für den Betroffenen Dienste erbringt, für die ein nichtanwaltlicher Verfahrenspfleger einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte, insoweit Aufwendungsersatz nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz verlangen kann (vgl. BVerfG FamRZ 2000, 1280, 1282 unter Hinweis auf den Gesetzesentwurf, der die entsprechende Vorgängerregelung, § 1 Abs. 2 BRAGO, betraf).

    cc) Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 7. Juni 2000 (FamRZ 2000, 1280, 1282) darauf hingewiesen, dass es in diesem Kontext in der Praxis zu schwierigen Abgrenzungsfragen kommen könne.

    Dies gebietet bereits der durch eine solche Feststellung begründete Vertrauensschutz, dem vor dem Hintergrund der grundrechtlich geschützten Freiheit der Berufsausübung des anwaltlichen Verfahrenspflegers auch deshalb besondere Bedeutung zukommt, weil er bei der Übernahme solcher Pflegschaften entsprechend zu disponieren hat (vgl. BVerfG FamRZ 2000, 1280, 1282).

    Im Übrigen kann dem anwaltlichen Verfahrenspfleger auch nachträglich eine Liquidation nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zugestanden werden, wenn sich ein ursprünglich als einfach eingeschätzter Fall nachträglich als rechtlich schwierig erweist (BVerfG FamRZ 2000, 1280, 1282).

  • BayObLG, 16.01.2002 - 3Z BR 300/01

    Vergütung des Rechtsanwalts als Verfahrenspfleger im Betreuungsverfahren

    Auszug aus BGH, 17.11.2010 - XII ZB 244/10
    Danach kann der Verfahrenspfleger eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (vgl. BVerfG FamRZ 2000, 1280, 1282; OLG Schleswig NJW-RR 2009, 79, 80; OLG München FamRZ 2008, 2150 f.; OLG Stuttgart NJW-RR 2004, 424; OLG Köln FamRZ 2001, 1643, 1644; BayObLG FamRZ 2002, 1201 f.; LG Mönchengladbach Beschluss vom 3. November 2004 - 5 T 484/04 - juris Rn. 6; Dodegge in Schulte-Bunert/Weinreich FamFG 2. Aufl. § 277 Rn. 8; Keidel/Budde FamFG 16. Aufl. § 277 Rn. 9; Prütting/Helms/Fröschle FamFG § 277 Rn. 58; vgl. auch zur Bestellung eines Rechtsanwalts zum Berufsbetreuer Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 118/03 - FamRZ 2007, 381, 382 f.).

    Dieses hat in seinem Beschluss vom 16. Januar 2002 zwar eine Bindungswirkung dem Grunde nach anerkannt, diese aber von der Voraussetzung abhängig gemacht, dass das Gericht dem Rechtsanwalt bei seiner Bestellung auf den Einzelfall bezogene Tatsachen mitteilt, die im konkreten Fall die erforderliche Hinzuziehung eines Rechtsanwalts erkennbar begründen (vgl. BayObLG FamRZ 2002, 1201 Leitsatz 1; ihm folgend: Schulte-Bunert/Weinreich/Dodegge aaO § 277 Rn. 9).

    Das Bayerische Oberste Landesgericht hat diese Formulierung als (zu) allgemein qualifiziert, weshalb sie als Grundlage für eine solche Annahme nicht ausreiche (BayObLG FamRZ 2002, 1201, 1202 f.).

  • OLG Köln, 11.05.2001 - 16 Wx 77/01

    Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger

    Auszug aus BGH, 17.11.2010 - XII ZB 244/10
    Danach kann der Verfahrenspfleger eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (vgl. BVerfG FamRZ 2000, 1280, 1282; OLG Schleswig NJW-RR 2009, 79, 80; OLG München FamRZ 2008, 2150 f.; OLG Stuttgart NJW-RR 2004, 424; OLG Köln FamRZ 2001, 1643, 1644; BayObLG FamRZ 2002, 1201 f.; LG Mönchengladbach Beschluss vom 3. November 2004 - 5 T 484/04 - juris Rn. 6; Dodegge in Schulte-Bunert/Weinreich FamFG 2. Aufl. § 277 Rn. 8; Keidel/Budde FamFG 16. Aufl. § 277 Rn. 9; Prütting/Helms/Fröschle FamFG § 277 Rn. 58; vgl. auch zur Bestellung eines Rechtsanwalts zum Berufsbetreuer Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 118/03 - FamRZ 2007, 381, 382 f.).

    (2) Nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, der sich der Senat anschließt, ist eine solche Feststellung für die Kostenfestsetzung bindend (OLG Schleswig NJW-RR 2009, 79, 80; OLG Stuttgart NJW-RR 2004, 424, 425; OLG Köln FamRZ 2001, 1643, 1644 "konstitutiv"; LG Mönchengladbach Beschluss vom 3. November 2004 - 5 T 484/04 - juris Rn. 3; Keidel/Budde aaO § 277 Rn. 10; Prütting/Helms/Fröschle aaO § 277 Rn. 60).

  • LG Mönchengladbach, 03.11.2004 - 5 T 484/04

    Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger im Unterbringungsverfahren Vergütung

    Auszug aus BGH, 17.11.2010 - XII ZB 244/10
    Danach kann der Verfahrenspfleger eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (vgl. BVerfG FamRZ 2000, 1280, 1282; OLG Schleswig NJW-RR 2009, 79, 80; OLG München FamRZ 2008, 2150 f.; OLG Stuttgart NJW-RR 2004, 424; OLG Köln FamRZ 2001, 1643, 1644; BayObLG FamRZ 2002, 1201 f.; LG Mönchengladbach Beschluss vom 3. November 2004 - 5 T 484/04 - juris Rn. 6; Dodegge in Schulte-Bunert/Weinreich FamFG 2. Aufl. § 277 Rn. 8; Keidel/Budde FamFG 16. Aufl. § 277 Rn. 9; Prütting/Helms/Fröschle FamFG § 277 Rn. 58; vgl. auch zur Bestellung eines Rechtsanwalts zum Berufsbetreuer Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 118/03 - FamRZ 2007, 381, 382 f.).

    (2) Nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, der sich der Senat anschließt, ist eine solche Feststellung für die Kostenfestsetzung bindend (OLG Schleswig NJW-RR 2009, 79, 80; OLG Stuttgart NJW-RR 2004, 424, 425; OLG Köln FamRZ 2001, 1643, 1644 "konstitutiv"; LG Mönchengladbach Beschluss vom 3. November 2004 - 5 T 484/04 - juris Rn. 3; Keidel/Budde aaO § 277 Rn. 10; Prütting/Helms/Fröschle aaO § 277 Rn. 60).

  • OLG Stuttgart, 10.01.2003 - 8 W 537/01

    Verfahrenspflegschaft im Unterbringungsverfahren: Vergütungsanspruch des

    Auszug aus BGH, 17.11.2010 - XII ZB 244/10
    Danach kann der Verfahrenspfleger eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (vgl. BVerfG FamRZ 2000, 1280, 1282; OLG Schleswig NJW-RR 2009, 79, 80; OLG München FamRZ 2008, 2150 f.; OLG Stuttgart NJW-RR 2004, 424; OLG Köln FamRZ 2001, 1643, 1644; BayObLG FamRZ 2002, 1201 f.; LG Mönchengladbach Beschluss vom 3. November 2004 - 5 T 484/04 - juris Rn. 6; Dodegge in Schulte-Bunert/Weinreich FamFG 2. Aufl. § 277 Rn. 8; Keidel/Budde FamFG 16. Aufl. § 277 Rn. 9; Prütting/Helms/Fröschle FamFG § 277 Rn. 58; vgl. auch zur Bestellung eines Rechtsanwalts zum Berufsbetreuer Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 118/03 - FamRZ 2007, 381, 382 f.).

    (2) Nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, der sich der Senat anschließt, ist eine solche Feststellung für die Kostenfestsetzung bindend (OLG Schleswig NJW-RR 2009, 79, 80; OLG Stuttgart NJW-RR 2004, 424, 425; OLG Köln FamRZ 2001, 1643, 1644 "konstitutiv"; LG Mönchengladbach Beschluss vom 3. November 2004 - 5 T 484/04 - juris Rn. 3; Keidel/Budde aaO § 277 Rn. 10; Prütting/Helms/Fröschle aaO § 277 Rn. 60).

  • OLG Schleswig, 24.07.2008 - 15 WF 172/08

    Rechtsanwaltsvergütung: Bestellter Anwalts-Verfahrenspfleger als

    Auszug aus BGH, 17.11.2010 - XII ZB 244/10
    Danach kann der Verfahrenspfleger eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (vgl. BVerfG FamRZ 2000, 1280, 1282; OLG Schleswig NJW-RR 2009, 79, 80; OLG München FamRZ 2008, 2150 f.; OLG Stuttgart NJW-RR 2004, 424; OLG Köln FamRZ 2001, 1643, 1644; BayObLG FamRZ 2002, 1201 f.; LG Mönchengladbach Beschluss vom 3. November 2004 - 5 T 484/04 - juris Rn. 6; Dodegge in Schulte-Bunert/Weinreich FamFG 2. Aufl. § 277 Rn. 8; Keidel/Budde FamFG 16. Aufl. § 277 Rn. 9; Prütting/Helms/Fröschle FamFG § 277 Rn. 58; vgl. auch zur Bestellung eines Rechtsanwalts zum Berufsbetreuer Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 118/03 - FamRZ 2007, 381, 382 f.).

    (2) Nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, der sich der Senat anschließt, ist eine solche Feststellung für die Kostenfestsetzung bindend (OLG Schleswig NJW-RR 2009, 79, 80; OLG Stuttgart NJW-RR 2004, 424, 425; OLG Köln FamRZ 2001, 1643, 1644 "konstitutiv"; LG Mönchengladbach Beschluss vom 3. November 2004 - 5 T 484/04 - juris Rn. 3; Keidel/Budde aaO § 277 Rn. 10; Prütting/Helms/Fröschle aaO § 277 Rn. 60).

  • OLG München, 24.06.2008 - 33 Wx 127/08

    Vergütung des zum Verfahrenspfleger in einer Unterbringungssache bestellten

    Auszug aus BGH, 17.11.2010 - XII ZB 244/10
    Danach kann der Verfahrenspfleger eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (vgl. BVerfG FamRZ 2000, 1280, 1282; OLG Schleswig NJW-RR 2009, 79, 80; OLG München FamRZ 2008, 2150 f.; OLG Stuttgart NJW-RR 2004, 424; OLG Köln FamRZ 2001, 1643, 1644; BayObLG FamRZ 2002, 1201 f.; LG Mönchengladbach Beschluss vom 3. November 2004 - 5 T 484/04 - juris Rn. 6; Dodegge in Schulte-Bunert/Weinreich FamFG 2. Aufl. § 277 Rn. 8; Keidel/Budde FamFG 16. Aufl. § 277 Rn. 9; Prütting/Helms/Fröschle FamFG § 277 Rn. 58; vgl. auch zur Bestellung eines Rechtsanwalts zum Berufsbetreuer Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 118/03 - FamRZ 2007, 381, 382 f.).
  • BGH, 20.12.2006 - XII ZB 118/03

    Honorierung anwaltsspezifischer Dienste des zum Berufsbetreuer bestellten

    Auszug aus BGH, 17.11.2010 - XII ZB 244/10
    Danach kann der Verfahrenspfleger eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (vgl. BVerfG FamRZ 2000, 1280, 1282; OLG Schleswig NJW-RR 2009, 79, 80; OLG München FamRZ 2008, 2150 f.; OLG Stuttgart NJW-RR 2004, 424; OLG Köln FamRZ 2001, 1643, 1644; BayObLG FamRZ 2002, 1201 f.; LG Mönchengladbach Beschluss vom 3. November 2004 - 5 T 484/04 - juris Rn. 6; Dodegge in Schulte-Bunert/Weinreich FamFG 2. Aufl. § 277 Rn. 8; Keidel/Budde FamFG 16. Aufl. § 277 Rn. 9; Prütting/Helms/Fröschle FamFG § 277 Rn. 58; vgl. auch zur Bestellung eines Rechtsanwalts zum Berufsbetreuer Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 118/03 - FamRZ 2007, 381, 382 f.).
  • BGH, 23.07.2014 - XII ZB 111/14

    Zum Verfahrenspfleger bestellter Rechtsanwalt in einer Unterbringungssache:

    In einer Unterbringungssache kann ein Rechtsanwalt, der zum Verfahrenspfleger bestellt worden ist, nur dann nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes abrechnen, wenn die Erforderlichkeit anwaltsspezifischer Tätigkeiten im Bestellungsbeschluss festgestellt wurde oder in dem konkreten Einzelfall die Wahrnehmung anwaltstypischer Aufgaben erforderlich war (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 17. November 2010, XII ZB 244/10, FamRZ 2011, 203).

    Dieser kann daher eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (Senatsbeschlüsse vom 27. Juni 2012 - XII ZB 685/11 - FamRZ 2012, 1377 Rn. 7 und vom 17. November 2010 - XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203 Rn. 12 f.).

    § 1 Abs. 2 Satz 2 RVG, wonach § 1835 Abs. 3 BGB unberührt bleibt, stellt demgegenüber klar, dass der anwaltliche Verfahrenspfleger, der für den Betroffenen Dienste erbringt, für die ein nichtanwaltlicher Verfahrenspfleger einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte, insoweit Aufwendungsersatz nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz verlangen kann (Senatsbeschlüsse vom 27. Juni 2012 - XII ZB 685/11 - FamRZ 2012, 1377 Rn. 9 und vom 17. November 2010 - XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203 Rn. 14; vgl. auch BVerfG FamRZ 2000, 1280, 1282).

    b) Hat das Amtsgericht bereits bei der Bestellung des Verfahrenspflegers die Feststellung getroffen, dass der Verfahrenspfleger eine anwaltsspezifische Tätigkeit ausübt, ist diese Feststellung für das Vergütungsfestsetzungsverfahren bindend (Senatsbeschlüsse vom 12. September 2012 - XII ZB 543/11 - FamRZ 2012, 1866 Rn. 9 und vom 17. November 2010 - XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203 Rn. 17).

    Dies gebietet bereits der durch eine solche Feststellung begründete Vertrauensschutz, dem vor dem Hintergrund der grundrechtlich geschützten Freiheit der Berufsausübung des anwaltlichen Verfahrenspflegers auch deshalb besondere Bedeutung zukommt, weil er bei der Übernahme solcher Pflegschaften entsprechend zu disponieren hat (Senatsbeschluss vom 17. November 2010 - XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203 Rn. 18; vgl. auch BVerfG FamRZ 2000, 1280, 1282).

    Nur wenn in dem amtsgerichtlichen Bestellungsbeschluss die Feststellung, die Verfahrenspflegschaft erfordere anwaltsspezifische Tätigkeiten, nicht getroffen wurde, ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren auf entsprechenden Antrag des Verfahrenspflegers anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob dieser im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hatte, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (Senatsbeschlüsse vom 27. Juni 2012 - XII ZB 685/11 - FamRZ 2012, 1377 Rn. 7 und vom 17. November 2010 - XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203 Rn. 13).

    Daraus folgt, dass auch in Unterbringungssachen die Führung einer Verfahrenspflegschaft allein nicht als Erbringung anwaltlicher Dienste angesehen werden kann (vgl. auch Senatsbeschluss vom 17. November 2010 - XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203 Rn. 14).

  • BGH, 14.05.2014 - XII ZB 683/11

    Vergütung des anwaltlichen Betreuers: Geltendmachung eines

    Dies ergibt sich aus dem Grundsatz, dass der Betreute - und bei mittellosen Betroffenen die Staatskasse - keinen Vorteil daraus ziehen soll, dass sein Betreuer zufällig aufgrund einer besonderen beruflichen Qualifikation etwas verrichten kann, wozu ein anderer Betreuer berechtigterweise die entgeltlichen Dienste eines Dritten in Anspruch nehmen würde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Dezember 2013 - XII ZB 57/13 - FamRZ 2014, 472 Rn. 11; vom 17. November 2010 - XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203 Rn. 13 f. und vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 118/03 - FamRZ 2007, 381, 382 f.).
  • BGH, 16.12.2020 - XII ZB 410/20

    Zur Vergütung des anwaltlichen Verfahrenspflegers in Betreuungssachen, der

    Dieser kann daher eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (Senatsbeschlüsse vom 23. Juli 2014 - XII ZB 111/14 - FamRZ 2014, 1629 Rn. 10; vom 27. Juni 2012 - XII ZB 685/11 - FamRZ 2012, 1377 Rn. 7 und vom 17. November 2010 - XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203 Rn. 12 ff.).

    Hat das Amtsgericht bereits bei der Bestellung des Verfahrenspflegers die Feststellung getroffen, dass dieser eine anwaltsspezifische Tätigkeit ausübt, ist diese Feststellung für das Vergütungsfestsetzungsverfahren bindend (Senatsbeschlüsse vom 12. September 2012 - XII ZB 543/11 - FamRZ 2012, 1866 Rn. 9 und vom 17. November 2010 - XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203 Rn. 17).

    Andernfalls ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren auf entsprechenden Antrag des Verfahrenspflegers anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob dieser im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hatte, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (Senatsbeschlüsse vom 23. Juli 2014 - XII ZB 111/14 - FamRZ 2014, 1629 Rn. 12 f.; vom 27. Juni 2012 - XII ZB 685/11 - FamRZ 2012, 1377 Rn. 7 und vom 17. November 2010 - XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203 Rn. 13).

  • BGH, 27.06.2012 - XII ZB 685/11

    Vergütung des anwaltlichen Verfahrenspflegers: Vergütung nach dem

    Der anwaltliche Verfahrenspfleger kann gemäß § 1835 Abs. 3 BGB eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 17. November 2010, XII ZB 244/10, FamRZ 2011, 203 Rn. 13 mwN).

    Es habe jedoch keine unklare Rechtslage bestanden, die erst mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. November 2010 (XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203) geklärt worden wäre, sondern es sei bereits zuvor in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur anerkannt gewesen, dass § 1835 Abs. 3 BGB auf den anwaltlichen Verfahrenspfleger anzuwenden sei.

    Danach kann der anwaltliche Verfahrenspfleger eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (Senatsbeschluss vom 17. November 2010 - XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203 Rn. 13 mwN).

    § 1 Abs. 2 Satz 2 RVG, wonach § 1835 Abs. 3 BGB unberührt bleibt, stellt demgegenüber klar, dass der anwaltliche Verfahrenspfleger, der für den Betroffenen Dienste erbringt, für die ein nichtanwaltlicher Verfahrenspfleger einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte, insoweit Aufwendungsersatz nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz verlangen kann (Senatsbeschluss vom 17. November 2010 - XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203 Rn. 14; vgl. auch BVerfG FamRZ 2000, 1280, 1282).

    Demnach fehlte es insoweit schon im Abrechnungszeitraum an einer unklaren Rechtslage, die der Senat mit seinem Beschluss vom 17. November 2010 (XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203) hätte klarstellen müssen.

  • BGH, 04.12.2013 - XII ZB 57/13

    Vergütung des anwaltlichen Ergänzungspflegers für einen mittellosen,

    Dies ergibt sich aus dem Grundsatz, dass der Pflegling - und bei mittellosen Betroffenen die Staatskasse - keinen Vorteil daraus ziehen soll, dass sein Pfleger zufällig aufgrund einer besonderen beruflichen Qualifikation etwas verrichten kann, wozu ein anderer Pfleger berechtigterweise die entgeltlichen Dienste eines Dritten in Anspruch nehmen würde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. November 2010 - XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203 Rn. 13 f. und vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 118/03 - FamRZ 2007, 381, 382 f.).
  • BGH, 15.05.2013 - XII ZB 283/12

    Verfahrenspflegschaft: Anfechtbarkeit der Feststellung der Erforderlichkeit

    Die Statthaftigkeit der Beschwerde lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass die Feststellung der Erforderlichkeit anwaltsspezifischer Tätigkeit für das Vergütungsfestsetzungsverfahren bindend ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 17. November 2010, XII ZB 244/10, FamRZ 2011, 203).

    Denn nach der Rechtsprechung des Senats ist die Feststellung, dass der Verfahrenspfleger eine anwaltsspezifische Tätigkeit ausübt, für das Kostenfestsetzungsverfahren bindend (Senatsbeschluss vom 17. November 2010 - XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203 Rn. 17).

    Dem Vertrauensschutz kommt vor dem Hintergrund der grundrechtlich geschützten Freiheit der Berufsausübung des anwaltlichen Verfahrenspflegers auch deshalb besondere Bedeutung zu, weil er bei der Übernahme solcher Pflegschaften entsprechend zu disponieren hat (Senatsbeschluss vom 17. November 2010 - XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203 Rn. 18; BVerfG FamRZ 2000, 1280, 1282).

    Trifft das Gericht in seinem Bestellungsbeschluss entsprechende Feststellungen, darf ein etwaiger Begründungsmangel nicht zu Lasten des Rechtsanwalts gehen (Senatsbeschluss vom 17. November 2010 - XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203 Rn. 21).

    Dann bleibt es dem Rechtsanwalt überlassen, ob er trotz der gegenwärtig nicht geklärten Vergütungsfrage die Verfahrenspflegschaft übernimmt (Senatsbeschluss vom 17. November 2010 - XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203 Rn. 21).

    Auch ist nicht entscheidend, ob der Feststellung des Amtsgerichts, es sei eine anwaltsspezifische Tätigkeit erforderlich, eine Einzelfallprüfung basierend auf konkreten, auf den Fall bezogenen Umständen zugrunde gelegen hat (Senatsbeschluss vom 17. November 2010 - XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203 Rn. 24).

  • BGH, 24.09.2014 - XII ZB 444/13

    Verfahrenspflegervergütung im betreuungsgerichtlichen Genehmigungsverfahren für

    Dieser kann daher eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (Senatsbeschlüsse vom 23. Juli 2014 - XII ZB 111/14 - FamRZ 2014, 1629 Rn. 10; vom 27. Juni 2012 - XII ZB 685/11 - FamRZ 2012, 1377 Rn. 7 und vom 17. November 2010 - XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203 Rn. 12 ff.).

    Hat das Amtsgericht bereits bei der Bestellung des Verfahrenspflegers die Feststellung getroffen, dass der Verfahrenspfleger eine anwaltsspezifische Tätigkeit ausübt, ist diese Feststellung für das Vergütungsfestsetzungsverfahren bindend (Senatsbeschlüsse vom 12. September 2012 - XII ZB 543/11 - FamRZ 2012, 1866 Rn. 9 und vom 17. November 2010 - XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203 Rn. 17).

    Andernfalls ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren auf entsprechenden Antrag des Verfahrenspflegers anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob dieser im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hatte, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (Senatsbeschlüsse vom 23. Juli 2014 - XII ZB 111/14 - FamRZ 2014, 1629 Rn. 12 f.; vom 27. Juni 2012 - XII ZB 685/11 - FamRZ 2012, 1377 Rn. 7 und vom 17. November 2010 - XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203 Rn. 13).

  • BGH, 27.03.2013 - XII ZB 679/11

    Aufwendungsersatzanspruch des Betreuers: Freigabe durch Testamentsvollstrecker

    Danach kann der Betreuer eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) beanspruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. November 2010 - XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203 Rn. 13 mwN und zuletzt vom 12. September 2012 - XII ZB 543/11 - FamRZ 2012, 1866 Rn. 9 - jeweils zum anwaltlichen Verfahrenspfleger).
  • BGH, 12.09.2012 - XII ZB 543/11

    Vergütung des anwaltlichen Verfahrenspflegers im Betreuungsverfahren betreffend

    Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung u. a. ausgeführt, seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. November 2010 (XII ZB 244/10) stehe fest, dass die - auch hier erfolgte - gerichtliche Feststellung, wonach eine anwaltsspezifische Tätigkeit erforderlich sei, für das Kostenfestsetzungsverfahren bindend sei.

    aa) Wie der Senat bereits entschieden hat (Senatsbeschluss vom 17. November 2010 - XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203 Rn. 12 ff.), kann der anwaltliche Verfahrenspfleger eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde.

  • OLG Hamm, 22.04.2014 - 6 WF 190/13

    Abrechnung des Ergänzungspflegers nach RVG

    Eine zur Verfahrenspflegerin / Ergänzungspflegerin bestellte Rechtsanwältin kann eine Vergütung nach dem RVG beanspruchen, soweit sie im Rahmen ihrer Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein Laie in der gleichen Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt hinzuziehen würde (BGH FamRZ 2011, 203 - zum FamFG; OLG Schleswig NJW-RR 2009, 79 - zum FGG).
  • LG Stade, 31.01.2014 - 9 T 2/14

    Vergütung des Rechtsanwalts: Vergütung für eine berufsmäßig geführte

  • LG Saarbrücken, 15.07.2013 - 5 T 231/13

    Verfahrenspflegschaft: Vergütung des in einer Unterbringungssache zum

  • LG Wuppertal, 23.10.2015 - 9 T 195/15

    Grundsätze der Vergütung eines anwaltlichen Verfahrenspflegers

  • LG Frankenthal, 21.10.2013 - 1 T 97/13

    Vergütung eines anwaltlichen Verfahrenspflegers: Betreuungsgerichtlich

  • OLG Frankfurt, 11.01.2024 - 1 WF 157/22

    Rechtsanwältin als Berufsergänzungspflegerin

  • OLG Köln, 10.01.2011 - 2 Wx 2/11

    Anforderungen an die Nichtabhilfeentscheidung im nachlassgerichtlichen Verfahren

  • LG Wiesbaden, 17.02.2022 - 4 T 27/22

    Zeitpunkt der Entstehung des Vergütungsanspruches eines Verfahrenspflegers

  • LG Hamburg, 03.05.2012 - 301 T 212/12

    Zulässigkeit der Beschwerde seitens der Staatskasse gegen die Entscheidung zur

  • KG, 22.07.2020 - AR 15/19

    Erfüllung der Voraussetzungen für Notarbestellung

  • LG Siegen, 27.09.2011 - 4 T 190/11

    Vorliegen einer gebührenrechtlichen eigenen Angelegenheit bei Anordnung sowohl

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Rechtsprechung
   BVerfG, 01.12.2010 - 1 BvR 1572/10   

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https://dejure.org/2010,3973
BVerfG, 01.12.2010 - 1 BvR 1572/10 (https://dejure.org/2010,3973)
BVerfG, Entscheidung vom 01.12.2010 - 1 BvR 1572/10 (https://dejure.org/2010,3973)
BVerfG, Entscheidung vom 01. Dezember 2010 - 1 BvR 1572/10 (https://dejure.org/2010,3973)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Auflage der Fortsetzung einer Psychotherapie im Rahmen einer Umgangsregelung verletzt Betroffene in allgemeinem Persönlichkeitsrecht - mangelnde gesetzliche Grundlage sowie fehlende Verhältnismäßigkeit

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 1666 Abs 1 BGB, § 1666 Abs 3 BGB, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG
    Stattgebender Kammerbeschluss: Auflage der Fortsetzung einer Psychotherapie im Rahmen einer Umgangsregelung verletzt Betroffene in allgemeinem Persönlichkeitsrecht 1 Abs 1 GG> - mangelnde gesetzliche Grundlage sowie fehlende Verhältnismäßigkeit - ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verletzung des Grundrechts auf allgemeine Handlungsfreiheit eines Beschwerdeführers durch Auferlegung der Fortsetzung einer Psychotherapie bis zu einem durch ein Gericht bestimmten Zeitpunkt i.R.e. Umgangsregelung; Entziehung des Sorgerechts bei Fortbestehen einer ...

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Auflage der Fortsetzung einer Psychotherapie im Rahmen einer Umgangsregelung verletzt Betroffene in allgemeinem Persönlichkeitsrecht - mangelnde gesetzliche Grundlage sowie fehlende Verhältnismäßigkeit - Gegenstandswertfestsetzung auf 8000 ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Auflage der Fortsetzung einer Psychotherapie im Rahmen einer Umgangsregelung verletzt Betroffene in allgemeinem Persönlichkeitsrecht - mangelnde gesetzliche Grundlage sowie fehlende Verhältnismäßigkeit - Gegenstandswertfestsetzung auf 8000 ...

  • kanzleibeier.eu

    Gerichtliche Anordnung von Psychotherapie ist unzulässig

  • rechtsportal.de

    Verletzung des Grundrechts auf allgemeine Handlungsfreiheit eines Beschwerdeführers durch Auferlegung der Fortsetzung einer Psychotherapie bis zu einem durch ein Gericht bestimmten Zeitpunkt i.R.e. Umgangsregelung; Entziehung des Sorgerechts bei Fortbestehen einer ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Familiengericht verordnet Psychotherapie - Mutter wehrt sich gegen Auflage beim Verfahren ums Sorgerecht

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Im Sorgerechtsverfahren darf den Eltern nicht auferlegt werden, eine Psychotherapie zu absolvieren

Besprechungen u.ä. (2)

  • beck-blog (Entscheidungsanmerkung)

    Großes Missverständnis beim BVerfG

  • uni-muenchen.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Karlsruher Leseschwäche (Prof. Volker Rieble; Myops 13, 32)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 1661
  • FamRZ 2011, 179
  • FamRZ 2011, 452
  • FF 2011, 130
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus BVerfG, 01.12.2010 - 1 BvR 1572/10
    Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zum Persönlichkeitsrecht sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits entschieden (vgl. BVerfGE 32, 373 ; 44, 353 ; 65, 1 ; 78, 77 ; 84, 192 ; 89, 69 ; 96, 56 ; 121, 69 ).

    Dieses Recht schützt die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. BVerfGE 65, 1; 80, 367).

    Hierzu zählt auch der Schutz vor der Erhebung und Weitergabe von Befunden über den Gesundheitszustand, die seelische Verfassung und den Charakter des Einzelnen (vgl. BVerfGE 32, 373 ; 44, 353 ; 65, 1 ; 78, 77 ; 84, 192 ; 89, 69 ).

    Der Schutz ist umso intensiver, je näher die Daten der Intimsphäre des Betroffenen stehen, die als unantastbarer Bereich privater Lebensgestaltung gegenüber aller staatlichen Gewalt Achtung und Schutz beansprucht (vgl. BVerfGE 32, 373 ; 65, 1 ; 89, 69 ).

    Vielmehr muss jeder Bürger staatliche Maßnahmen hinnehmen, die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit auf gesetzlicher Grundlage unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebots getroffen werden, soweit sie nicht den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 32, 373 ; 65, 1 ; 89, 69 ; 96, 56 ).

    Aus der gesetzlichen Grundlage müssen sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar ergeben (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 121, 69 ; BVerfGK 1, 167 ).

  • BVerfG, 08.03.1972 - 2 BvR 28/71

    Ärztliche Schweigepflicht

    Auszug aus BVerfG, 01.12.2010 - 1 BvR 1572/10
    Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zum Persönlichkeitsrecht sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits entschieden (vgl. BVerfGE 32, 373 ; 44, 353 ; 65, 1 ; 78, 77 ; 84, 192 ; 89, 69 ; 96, 56 ; 121, 69 ).

    Hierzu zählt auch der Schutz vor der Erhebung und Weitergabe von Befunden über den Gesundheitszustand, die seelische Verfassung und den Charakter des Einzelnen (vgl. BVerfGE 32, 373 ; 44, 353 ; 65, 1 ; 78, 77 ; 84, 192 ; 89, 69 ).

    Der Schutz ist umso intensiver, je näher die Daten der Intimsphäre des Betroffenen stehen, die als unantastbarer Bereich privater Lebensgestaltung gegenüber aller staatlichen Gewalt Achtung und Schutz beansprucht (vgl. BVerfGE 32, 373 ; 65, 1 ; 89, 69 ).

    Vielmehr muss jeder Bürger staatliche Maßnahmen hinnehmen, die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit auf gesetzlicher Grundlage unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebots getroffen werden, soweit sie nicht den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 32, 373 ; 65, 1 ; 89, 69 ; 96, 56 ).

  • BVerfG, 24.06.1993 - 1 BvR 689/92

    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Haschischkonsum es rechtfertigen kann,

    Auszug aus BVerfG, 01.12.2010 - 1 BvR 1572/10
    Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zum Persönlichkeitsrecht sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits entschieden (vgl. BVerfGE 32, 373 ; 44, 353 ; 65, 1 ; 78, 77 ; 84, 192 ; 89, 69 ; 96, 56 ; 121, 69 ).

    Hierzu zählt auch der Schutz vor der Erhebung und Weitergabe von Befunden über den Gesundheitszustand, die seelische Verfassung und den Charakter des Einzelnen (vgl. BVerfGE 32, 373 ; 44, 353 ; 65, 1 ; 78, 77 ; 84, 192 ; 89, 69 ).

    Der Schutz ist umso intensiver, je näher die Daten der Intimsphäre des Betroffenen stehen, die als unantastbarer Bereich privater Lebensgestaltung gegenüber aller staatlichen Gewalt Achtung und Schutz beansprucht (vgl. BVerfGE 32, 373 ; 65, 1 ; 89, 69 ).

    Vielmehr muss jeder Bürger staatliche Maßnahmen hinnehmen, die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit auf gesetzlicher Grundlage unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebots getroffen werden, soweit sie nicht den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 32, 373 ; 65, 1 ; 89, 69 ; 96, 56 ).

  • BGH, 23.11.2016 - XII ZB 149/16

    Voraussetzungen für familiengerichtliche Weisungen an die Eltern bei Gefährdung

    b) Die Voraussetzungen, unter denen nach § 1666 BGB andere Maßnahmen als die Entziehung der elterlichen Sorge getroffen werden können, waren bislang nur in Teilbereichen Gegenstand der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerfG FamRZ 2011, 179, 180).

    (1) § 1666 Abs. 3 BGB stellt exemplarisch klar, welche Maßnahmen auch unterhalb der Schwelle der Sorgerechtsentziehung möglich sind (BVerfG FamRZ 2011, 179, 180).

    Für solche Maßnahmen ist die Regelung in Art. 1666 Abs. 1 und 3 BGB daher nur eine ausreichende Grundlage, wenn es sich um die in § 1666 Abs. 3 BGB ausdrücklich benannten oder diesen vergleichbare Maßnahmen handelt (vgl. BVerfG FamRZ 2011, 179, 180; BeckOGK BGB/Burghart [Stand: 1. Juli 2016] § 1666 Rn. 91; Fröschle Sorge und Umgang Rn. 973).

  • BAG, 25.01.2018 - 2 AZR 382/17

    Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist - Verweigerung einer amtsärztlichen

    Der Schutz ist umso intensiver, je näher die Daten der Intimsphäre des Betroffenen stehen, die als unantastbarer Bereich privater Lebensgestaltung Achtung und Schutz beansprucht (BVerfG 1. Dezember 2010 - 1 BvR 1572/10 - Rn. 14, BVerfGK 18, 260) .
  • OLG Frankfurt, 15.06.2018 - 2 UF 41/18

    Kindeswohlgefährdung durch Smartphones und Internetzugänge

    Dieser Eingriff ist vorliegend nicht gerechtfertigt, da er zur Wahrung der Kindesinteressen nicht nötig ist, weil die Kindesmutter die entsprechenden Hilfemaßnahmen von sich aus wahrnehmen will (vgl. auch Bundesverfassungsgerichts Beschluss vom 1.12.2010 1 BvR 1572/10).
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Rechtsprechung
   BGH, 03.11.2010 - XII ZB 197/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,232
BGH, 03.11.2010 - XII ZB 197/10 (https://dejure.org/2010,232)
BGH, Entscheidung vom 03.11.2010 - XII ZB 197/10 (https://dejure.org/2010,232)
BGH, Entscheidung vom 03. November 2010 - XII ZB 197/10 (https://dejure.org/2010,232)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 85 ZPO, § 233 ZPO, § 234 ZPO, Art 111 Abs 1 S 1 FGG-RG
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Rechtsirrtum eines Rechtsanwalts über das nach dem FGG-RG in Übergangsfällen anwendbare Verfahrensrecht

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    ZPO §§ 233, 85; FGG-RG Art. 111
    Präzisierung des Tatbestandsmerkmals "Verfahren" i. S. v. Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Begriff des Verfahrens i.S.d. Art. 111 Abs. 1 S. 1 Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-RG) bei Einlegung eines Rechtsmittels; Maßgeblichkeit eines durch eine Klage eingeleiteten Verfahrens ...

  • Anwaltsblatt

    § 233 ZPO, Art 111 FGG-RG
    Familienrecht: Welches Verfahrensrecht gilt bei Übergangsfällen?

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Rechtsirrtum eines Rechtsanwalts über das nach dem FGG-RG in Übergangsfällen anwendbare Verfahrensrecht

  • ra.de
  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Rechtsirrtum eines Rechtsanwalts über das nach dem FGG-RG in Übergangsfällen anwendbare Verfahrensrecht

  • fr-blog.com

    Definition Verfahren, Rechtszeitgkeit von Rechtsmitteln

  • rechtsportal.de

    Begriff des Verfahrens i.S.d. Art. 111 Abs. 1 S. 1 Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ( FGG -RG) bei Einlegung eines Rechtsmittels; Maßgeblichkeit eines durch eine Klage eingeleiteten Verfahrens ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Familienrecht - Anwendbarkeit neues/altes Recht in Rechtsmittel in Familiensache

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

Besprechungen u.ä.

  • BRAK-Mitteilungen (Entscheidungsanmerkung)

    Verschulden bei Rechtsirrtum in Übergangsfällen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 386
  • MDR 2011, 45
  • FamRZ 2011, 100
  • AnwBl 2011, 146
  • FF 2011, 130
 
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Wird zitiert von ... (136)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 01.03.2010 - II ZB 1/10

    Zur Bestellung eines Sonderprüfers bei der IKB

    Auszug aus BGH, 03.11.2010 - XII ZB 197/10
    Verfahren im Sinne des Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG ist nicht nur das Verfahren bis zum Abschluss einer Instanz, sondern bei Einlegung eines Rechtsmittels auch die mehrere Instanzen umfassende gerichtliche Tätigkeit in einer Sache (im Anschluss an BGH Beschluss vom 1. März 2010, II ZB 1/10, FamRZ 2010, 639 sowie Senatsurteil vom 25. November 2009, XII ZR 8/08, FamRZ 2010, 192).

    Aus der Sondervorschrift des Art. 111 Abs. 2 FGG-RG ergibt sich nichts Abweichendes (BGH Beschluss vom 1. März 2010 - II ZB 1/10 - FamRZ 2010, 639 Rn. 8 mwN; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsurteil vom 25. November 2009 - XII ZR 8/08 - FamRZ 2010, 192 Rn. 5 mwN).

    Vielmehr bezeichnet der Begriff die gesamte, bei Einlegung entsprechender Rechtsmittel auch mehrere Instanzen umfassende gerichtliche Tätigkeit in einer Sache (BGH Beschluss vom 1. März 2010 - II ZB 1/10 - FamRZ 2010, 639 Rn. 8).

    Dass der Gesetzgeber das Verfahren jedoch instanzübergreifend verstanden hat, ergibt sich eindeutig sowohl aus der Entstehungsgeschichte der Gesetzesvorschrift als auch aus deren Sinn und Zweck, während die Regelung in Art. 111 Abs. 2 FGG-RG nur der Klarstellung in Bestandsverfahren wie Betreuung oder Vormundschaft dienen sollte (BGH Beschluss vom 1. März 2010 - II ZB 1/10 - FamRZ 2010, 639 Rn. 9 ff. mwN).

  • BGH, 09.07.1993 - V ZB 20/93

    Keine Postulationsfähigkeit in der Berufungsinstanz ohne OLG-Zulassung

    Auszug aus BGH, 03.11.2010 - XII ZB 197/10
    Hierbei ist ein strenger Maßstab anzulegen, denn die Partei, die dem Anwalt die Prozessführung überträgt, vertraut zu Recht darauf, dass er dieser als Fachmann gewachsen ist (BGH Beschluss vom 9. Juli 1993 - V ZB 20/93 - NJW 1993, 2538, 2539).

    Wenn die Rechtslage zweifelhaft ist, muss der bevollmächtigte Anwalt den sicheren Weg wählen (BGH Beschluss vom 9. Juli 1993 - V ZB 20/93 - NJW 1993, 2538, 2539 mwN).

  • BGH, 25.11.2009 - XII ZR 8/08

    Ausschluss der Abänderbarkeit eines Unterhaltsvergleichs bei Fehlen einer

    Auszug aus BGH, 03.11.2010 - XII ZB 197/10
    Verfahren im Sinne des Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG ist nicht nur das Verfahren bis zum Abschluss einer Instanz, sondern bei Einlegung eines Rechtsmittels auch die mehrere Instanzen umfassende gerichtliche Tätigkeit in einer Sache (im Anschluss an BGH Beschluss vom 1. März 2010, II ZB 1/10, FamRZ 2010, 639 sowie Senatsurteil vom 25. November 2009, XII ZR 8/08, FamRZ 2010, 192).

    Aus der Sondervorschrift des Art. 111 Abs. 2 FGG-RG ergibt sich nichts Abweichendes (BGH Beschluss vom 1. März 2010 - II ZB 1/10 - FamRZ 2010, 639 Rn. 8 mwN; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsurteil vom 25. November 2009 - XII ZR 8/08 - FamRZ 2010, 192 Rn. 5 mwN).

  • BGH, 13.06.2007 - XII ZB 232/06

    Hinweispflichten des Gerichts bei angenommener Unklarheit des Vorbringens zu

    Auszug aus BGH, 03.11.2010 - XII ZB 197/10
    Denn das Oberlandesgericht war gehalten, ihm bereits bekannte und offenkundige Tatsachen in die Würdigung einzubeziehen und dem Kläger bei einer lückenhaften und ersichtlich ergänzungsbedürftigen Glaubhaftmachung Gelegenheit zu weiterem Sachvortrag zu geben (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Juni 2007 - XII ZB 232/06 - NJW 2007, 3212).
  • OLG Stuttgart, 22.10.2009 - 18 UF 233/09

    Rechtsmittelgericht: Zuständigkeit bei vor dem 01.September 2009 eingeleiteten

    Auszug aus BGH, 03.11.2010 - XII ZB 197/10
    Schließlich bedarf die anderslautende Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (OLGR 2009, 872) keiner Erörterung, weil diese für einen Fall ergangen ist, in dem noch keine veröffentlichte obergerichtliche Rechtsprechung vorlag.
  • BGH, 18.10.1984 - III ZB 22/84

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der

    Auszug aus BGH, 03.11.2010 - XII ZB 197/10
    Der Bundesgerichtshof hat den Rechtsirrtum eines Rechtsanwalts zwar in einem Ausnahmefall als unverschuldet angesehen, wenn dessen fehlerhafte Rechtsansicht (zur Berechnung der Berufungsbegründungsfrist) mit der veröffentlichten Entscheidung eines Oberlandesgerichts übereinstimmte, der sich die gängigen Handkommentare zur Zivilprozessordnung angeschlossen hatten (BGH Beschluss vom 18. Oktober 1984 - III ZB 22/84 - NJW 1985, 495, 496).
  • OLG Köln, 21.09.2009 - 16 Wx 121/09

    Anwendbares Recht im FGG -Verfahren in Übergangsfällen

    Auszug aus BGH, 03.11.2010 - XII ZB 197/10
    Abgesehen davon, dass jedenfalls dieser Hinweis die Rechtsanwältin hätte veranlassen müssen, nähere Informationen zu der Entscheidung einzuholen, ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln im Heft 21 der Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (FamRZ) veröffentlicht worden (FamRZ 2009, 1852).
  • OLG Frankfurt, 18.11.2009 - 19 W 74/09

    Zuständigkeit des Familiengerichts bei Klageerweiterung

    Auszug aus BGH, 03.11.2010 - XII ZB 197/10
    Das Verfahren ist einheitlich zu behandeln und kann insbesondere im Hinblick auf Rechtsmittel nicht sinnvoll in Klage- und Widerklage-Verfahren aufgeteilt werden (ebenso OLG Frankfurt - 4. Zivilsenat - FamRZ 2010, 1581; aA für den Fall der Klageerweiterung OLG Frankfurt - 19. Zivilsenat - FamRZ 2010, 481).
  • OLG Frankfurt, 03.05.2010 - 4 W 6/10

    Fortbestehen der Zuständigkeit des Landgerichts für Streitgegenstand nach § 266 I

    Auszug aus BGH, 03.11.2010 - XII ZB 197/10
    Das Verfahren ist einheitlich zu behandeln und kann insbesondere im Hinblick auf Rechtsmittel nicht sinnvoll in Klage- und Widerklage-Verfahren aufgeteilt werden (ebenso OLG Frankfurt - 4. Zivilsenat - FamRZ 2010, 1581; aA für den Fall der Klageerweiterung OLG Frankfurt - 19. Zivilsenat - FamRZ 2010, 481).
  • BGH, 04.05.2011 - XII ZR 70/09

    Gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern: Abänderung einer

    Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100).
  • BGH, 09.02.2011 - XII ZR 40/09

    Zugewinnausgleich: Bemessung des Goodwills einer freiberuflichen Praxis bei

    Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100).
  • BGH, 07.12.2011 - XII ZR 151/09

    Nachehelicher Unterhalt: Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse; Bemessung

    Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 179/10 - FamRZ 2011, 100 Rn. 10).
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Rechtsprechung
   BGH, 17.11.2010 - XII ZB 478/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,2678
BGH, 17.11.2010 - XII ZB 478/10 (https://dejure.org/2010,2678)
BGH, Entscheidung vom 17.11.2010 - XII ZB 478/10 (https://dejure.org/2010,2678)
BGH, Entscheidung vom 17. November 2010 - XII ZB 478/10 (https://dejure.org/2010,2678)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 158 Abs 7 FamFG
    Verfahrensbeistand in Kindschaftssachen: Vergütungsanspruch bei Tätigkeit im Hauptsacheverfahren und im Eilverfahren

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Verfahrensbeistands auf zwei Vergütungen bei dem i.R.d. Familienverfahrensgesetzes (FamFG) geführten Hauptsacheverfahren einerseits und Eilverfahren andererseits aufgrund verschiedener Angelegenheiten

  • rewis.io

    Verfahrensbeistand in Kindschaftssachen: Vergütungsanspruch bei Tätigkeit im Hauptsacheverfahren und im Eilverfahren

  • ra.de
  • rewis.io

    Verfahrensbeistand in Kindschaftssachen: Vergütungsanspruch bei Tätigkeit im Hauptsacheverfahren und im Eilverfahren

  • rechtsportal.de

    FamFG § 51 Abs. 3 S. 1; FamFG § 158
    Anspruch eines Verfahrensbeistands auf zwei Vergütungen bei dem i.R.d. Familienverfahrensgesetzes (FamFG) geführten Hauptsacheverfahren einerseits und Eilverfahren andererseits aufgrund verschiedener Angelegenheiten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Familiensachen, Eilverfahren und zweimal die Vergütung für den Verfahrensbeistand

  • rechtspflegerforum.de (Leitsatz)
  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Verfahrensbeistand bekommt im Hauptsache- und im EA-Verfahren jeweils extra Gebühren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 455
  • MDR 2011, 40
  • FGPrax 2011, 23 (Ls.)
  • FamRZ 2011, 199
  • Rpfleger 2011, 206
  • FF 2011, 130
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 15.09.2010 - XII ZB 209/10

    Verfahrensbeistandschaft für Minderjährige: Vergütung des Verfahrensbeistandes

    Auszug aus BGH, 17.11.2010 - XII ZB 478/10
    aa) Der Senat hat bereits entschieden, dass der Verfahrensbeistand in einem Kindschaftsverfahren, in dem er für mehrere Kinder bestellt ist, für jedes der von ihm betreuten Kinder die Pauschalgebühr nach § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG erhält (Senatsbeschlüsse vom 15. September 2010 - XII ZB 209/10 - FamRZ 2010, 1893; - XII ZB 268/10 - FamRZ 2010, 1896; - XII ZB 260/10 und XII ZB 289/10 - juris).

    Der Senat hat zudem in seinen oben genannten Entscheidungen zur Mehrfachvergütung (Senatsbeschlüsse vom 15. September 2010 aaO) ausgeführt, die Neuordnung der Vergütung sei ausweislich der Gesetzesmaterialen von dem Gedanken getragen gewesen, dass eine auskömmliche Vergütung des Verfahrensbeistands verfassungsrechtlich geboten sei.

    Deshalb hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) schließlich § 158 FamFG dahin ergänzt, dass nunmehr nach Abs. 7 Satz 2 die Pauschalvergütung des Verfahrensbeistands für jeden Rechtszug zu bewilligen ist (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 15. September 2010 aaO).

    Wie der Senat bereits in seinen oben genannten Entscheidungen ausgeführt hat (Senatsbeschlüsse vom 15. September 2010 aaO), entspräche es nicht dem Sinn und Zweck des § 158 FamFG, der dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen einen effektiven Verfahrensbeistand zur Seite stellen will, durch eine restriktive Kostenregelung dessen Aufgabenwahrnehmung zu erschweren oder gar zu verhindern.

    ee) Schließlich ist - worauf der Senat ebenfalls in den vorgenannten Entscheidungen hingewiesen hat (Senatsbeschlüsse vom 15. September 2010 aaO) - bei der Auslegung des § 158 FamFG das verfassungsrechtliche Gebot zu beachten, eine auskömmliche Vergütung des Verfahrensbeistandes sicherzustellen.

  • OLG Frankfurt, 08.09.2010 - 2 UF 256/10

    Verfahrensbeistand: Vergütungsanspruch bei Bestellung im einstweiligen

    Auszug aus BGH, 17.11.2010 - XII ZB 478/10
    Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Familiensenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. September 2010 (2 UF 256/10) wird zurückgewiesen.

    Gegen den im einstweiligen Anordnungsverfahren ergangenen Beschluss des Beschwerdegerichts (2 UF 256/10) wendet sich das Land mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

  • BGH, 15.09.2010 - XII ZB 268/10

    Verfahrensbeistandschaft für Minderjährige: Vergütung des Verfahrensbeistandes

    Auszug aus BGH, 17.11.2010 - XII ZB 478/10
    aa) Der Senat hat bereits entschieden, dass der Verfahrensbeistand in einem Kindschaftsverfahren, in dem er für mehrere Kinder bestellt ist, für jedes der von ihm betreuten Kinder die Pauschalgebühr nach § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG erhält (Senatsbeschlüsse vom 15. September 2010 - XII ZB 209/10 - FamRZ 2010, 1893; - XII ZB 268/10 - FamRZ 2010, 1896; - XII ZB 260/10 und XII ZB 289/10 - juris).
  • BGH, 15.09.2010 - XII ZB 260/10

    Verfahrensbeistandschaft für Minderjährige: Vergütung des Verfahrensbeistandes

    Auszug aus BGH, 17.11.2010 - XII ZB 478/10
    aa) Der Senat hat bereits entschieden, dass der Verfahrensbeistand in einem Kindschaftsverfahren, in dem er für mehrere Kinder bestellt ist, für jedes der von ihm betreuten Kinder die Pauschalgebühr nach § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG erhält (Senatsbeschlüsse vom 15. September 2010 - XII ZB 209/10 - FamRZ 2010, 1893; - XII ZB 268/10 - FamRZ 2010, 1896; - XII ZB 260/10 und XII ZB 289/10 - juris).
  • BGH, 15.09.2010 - XII ZB 289/10

    Verfahrensbeistandschaft für Minderjährige: Vergütung des Verfahrensbeistandes

    Auszug aus BGH, 17.11.2010 - XII ZB 478/10
    aa) Der Senat hat bereits entschieden, dass der Verfahrensbeistand in einem Kindschaftsverfahren, in dem er für mehrere Kinder bestellt ist, für jedes der von ihm betreuten Kinder die Pauschalgebühr nach § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG erhält (Senatsbeschlüsse vom 15. September 2010 - XII ZB 209/10 - FamRZ 2010, 1893; - XII ZB 268/10 - FamRZ 2010, 1896; - XII ZB 260/10 und XII ZB 289/10 - juris).
  • OLG Saarbrücken, 16.06.2010 - 6 WF 60/10

    Vergütung des Verfahrensbeistands in Kindschaftssachen: Vergütungsanspruch bei

    Auszug aus BGH, 17.11.2010 - XII ZB 478/10
    Daraus schließt die wohl einhellige Auffassung, dass die Pauschalen für jedes dieser Verfahren anfallen und nicht aufeinander anzurechnen sind (OLG Saarbrücken ZKJ 2010, 378; Johannsen/Henrich/Büte Familienrecht 5. Aufl. § 158 FamFG Rn. 29; Menne ZKJ 2009, 68, 74; vgl. auch These 5 des AK 11 des 18. DFGT, Brühler Schriften zum Familienrecht 2010, S. 119).
  • BGH, 05.04.2023 - AK 11/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (dringender Tatverdacht;

    Auszug aus BGH, 17.11.2010 - XII ZB 478/10
    Daraus schließt die wohl einhellige Auffassung, dass die Pauschalen für jedes dieser Verfahren anfallen und nicht aufeinander anzurechnen sind (OLG Saarbrücken ZKJ 2010, 378; Johannsen/Henrich/Büte Familienrecht 5. Aufl. § 158 FamFG Rn. 29; Menne ZKJ 2009, 68, 74; vgl. auch These 5 des AK 11 des 18. DFGT, Brühler Schriften zum Familienrecht 2010, S. 119).
  • BGH, 01.08.2012 - XII ZB 456/11

    Vergütungsanspruch des Verfahrensbeistandes: Behandlung einer

    Der Verfahrensbeistand, der sowohl in einer Sorgerechts- als auch in der Umgangsrechtsangelegenheit bestellt worden ist, hat auch dann einen Anspruch, für beide Angelegenheiten nach § 158 FamFG vergütet zu werden, wenn das Amtsgericht diese in einem einzigen Verfahren behandelt hat (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 2011, XII ZB 486/10, FamRZ 2011, 467 und vom 17. November 2010, XII ZB 478/10, FamRZ 2011, 199).

    Ferner hat der Senat für Fallkonstellationen entschieden, in denen der Verfahrensbeistand in einem Sorgerechtsverfahrens und parallel hierzu in einem Verfahren auf Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung für das minderjährige Kind bzw. im Hauptsacheverfahren und parallel hierzu im einstweiligen Anordnungsverfahren bestellt worden ist, dass die Pauschalen für jedes dieser Verfahren anfallen und nicht aufeinander anzurechnen sind (Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 2011 - XII ZB 486/10 - FamRZ 2011, 467 und vom 17. November 2010 - XII ZB 478/10 - FamRZ 2011, 199).

    Soweit es in den Senatsbeschlüssen vom 17. November 2010 und vom 19. Januar 2011 (XII ZB 478/10 - FamRZ 2011, 199 Rn. 14 und - XII ZB 486/10 - FamRZ 2011, 467 Rn. 14) heißt, dass der Verfahrensbeistand im Rahmen eines konkreten Verfahrens zu bestellen ist, ist damit nicht das Verfahren im förmlichen Sinne gemeint, sondern der Verfahrensgegenstand; die Bestellung bezieht sich also sowohl auf das Kind als auch auf den jeweiligen Verfahrengegenstand, für den der Verfahrensbeistand bestellt ist.

  • BGH, 19.01.2011 - XII ZB 486/10

    Vergütung des Verfahrensbeistands in Kindschaftssachen: Parallele Bestellung in

    bb) Ferner hat der Senat für die Fallkonstellation, dass der Verfahrensbeistand im Hauptsacheverfahren und parallel hierzu im einstweiligen Anordnungsverfahren bestellt worden ist, entschieden, dass die Pauschalen für jedes dieser Verfahren anfallen und nicht aufeinander anzurechnen sind (Senatsbeschluss vom 17. November 2010 - XII ZB 478/10 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Dies ergibt sich auch aus Absatz 6, demzufolge die Bestellung mit dem Abschluss "des Verfahrens" endet (Senatsbeschluss vom 17. November 2010 - XII ZB 478/10 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    In diesem Fall wäre ohnehin eine gesonderte Vergütung zu bewilligen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 17. November 2010 - XII ZB 478/10 zur Veröffentlichung bestimmt).

  • BGH, 27.09.2017 - XII ZB 420/16

    Verfahrensbeistand im Umgangsverfahren: Vergütung bei Zurückverweisung der Sache

    Die pauschale Vergütungsregelung zeichnet sich dadurch aus, dass sie dem Verfahrensbeistand die Möglichkeit einer Mischkalkulation aus einfachen und komplex gelagerten Fällen eröffnet (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 187, 40 = FamRZ 2010, 1893 Rn. 21 ff. und vom 17. November 2010 - XII ZB 478/10 - FamRZ 2011, 199 Rn. 18 ff.; BT-Drucks. 16/9733 S. 294).
  • BGH, 09.10.2013 - XII ZB 667/12

    Vergütung des Verfahrensbeistands: Abgeltung durch die gesetzlich vorgesehene

    Für die Tätigkeit im Eilverfahren und im Hauptsacheverfahren kann der Verfahrensbeistand ebenso jeweils eine Pauschale beanspruchen (Senatsbeschluss vom 17. November 2010 - XII ZB 478/10 - FamRZ 2011, 199 Rn. 13 ff.) wie der für verschiedene Angelegenheiten bestellte Verfahrensbeistand, selbst wenn diese Angelegenheiten in einem Verfahren verhandelt werden (Senatsbeschluss vom 1. August 2012 - XII ZB 456/11 - FamRZ 2012, 1630 Rn. 12).
  • OLG Dresden, 01.08.2011 - 24 WF 588/11

    Vergütung des für zwei Angelegenheiten bestellten Verfahrensbeistandes für ein

    Der Verfahrensbeistand, der sowohl in einer Sorgerechts- als auch in der Umgangsrechtsangelegenheit bestellt worden ist, hat auch dann einen Anspruch, für beide Angelegenheiten nach § 158 FamFG vergütet zu werden, wenn das Amtsgericht diese in einem einzigen Ver-fahren behandelt hat (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 2011, XII ZB 486/10, FamRZ 2011, 467 und vom 17. November 2010, XII ZB 478/10, FamRZ 2011, 199).(Rn.9).

    Der Verfahrensbeistand, der sowohl in einer Sorgerechts- als auch in der Umgangsrechtsangelegenheit bestellt worden ist, hat auch dann einen Anspruch, für beide Angelegenheiten nach § 158 FamFG vergütet zu werden, wenn das Amtsgericht diese in einem einzigen Verfahren behandelt hat (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 2011, XII ZB 486/10, FamRZ 2011, 467 und vom 17. November 2010, XII ZB 478/10, FamRZ 2011, 199).(Rn.9).

  • OLG Zweibrücken, 02.03.2015 - 6 WF 14/15

    Umfang der Bestellung eines Verfahrensbeistandes in einer Kindschaftssache bei

    Zu Recht geht das Amtsgericht - im Einklang mit den Stellungnahmen der Bezirksrevisorin - davon aus, dass es sich bei dem Hauptsacheverfahren und dem Verfahren der einstweiligen Anordnung gemäß § 51 Abs. 3 FamFG um verschiedene Angelegenheiten handelt, für die der in beider Hinsicht bestellte Verfahrensbeistand gesonderte und nicht aufeinander anzurechnende Gebühren beanspruchen kann (BGH FamRZ 2011, 199 Tz. 11 ff.).

    Bei der Auslegung dieses Verfahrensgeschehens ist auch das verfassungsrechtliche Gebot zu beachten, eine auskömmliche Vergütung des Verfahrensbeistandes sicherzustellen (BGH FamRZ 2011, 199 Tz. 23).

  • OLG München, 24.11.2011 - 11 WF 2054/11

    Sorgerechtsregelungsverfahren: Fortwirkung der Bestellung eines

    Der Gesetzgeber hat durch das Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungssteile der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30.07.2009 auf Grund einer Beschlussempfehlung und dem Bericht des Rechtsausschusses vom 22.04.2009 § 158 FamFG durch eine Einfügung in Abs. 7 Satz 2 dahin ergänzt, dass dem im zweiten und dritten Rechtszug tätigen Verfahrensbeistand ein zusätzlicher Vergütungsanspruch verschafft werden sollte (BT-Drucks. 16/12717, Seite 61; vgl. auch BGH NJW 2011, 455 = FamRZ 2011, 199 - bei "Juris" Tz. 10).
  • OLG Naumburg, 17.09.2014 - 8 WF 203/14

    Vergütung des Verfahrensbeistands: Zwei selbstständige Verfahren mit

    Ferner hat der BGH für Fallkonstellationen entschieden, in denen der Verfahrensbeistand in einem Sorgerechtsverfahren und parallel hierzu in einem Verfahren auf familiengerichtliche Genehmigung der Unterbringung für das minderjährige Kind bzw. im Hauptsacheverfahren und parallel hierzu im einstweiligen Anordnungsverfahren bestellt worden ist, dass die Pauschalen für jedes dieser Verfahren anfallen und nicht aufeinander anzurechnen sind (FamRZ 2011, 467; FamRZ 2011, 199).
  • OLG München, 22.02.2013 - 11 WF 250/13

    Vergütung des in zwei Kindschaftsverfahren bestellten Verfahrensbeistandes nach

    Anknüpfend an seine Entscheidungen vom 19.01.2011 - XII ZB 486/10, = NJW 2011, 1451 sowie vom 17.11.2010 - XII ZB 478/10, = NJW 2011, 455 hat der BGH in seinem bereits zitierten Beschluss vom 01.08.2012, a.a.O., ausdrücklich klargestellt, soweit der Verfahrensbeistand im Rahmen eines konkreten Verfahrens zu bestellen sei, sei damit nicht das Verfahren im förmlichen Sinne gemeint, sondern vielmehr der "Verfahrensgegenstand" (a.a.O., Tz.13).
  • OLG Koblenz, 26.05.2020 - 9 UF 244/20

    Notwendigkeit der Bestellung eines Verfahrensbeistands im Sorgerechtsverfahren

    Schon dem Wortlaut des § 158 FamFG, wonach der Verfahrensbeistand das Interesse des Kindes "im gerichtlichen Verfahren" zur Geltung zu bringen hat (Abs. 4), ist zu entnehmen, dass er im Rahmen eines konkreten Verfahrens zu bestellen ist (vgl. BGH, NJW 2011, 455, 456; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 16. Juni 2010 - 6 WF 60/10 -, juris, Rdnr. 12 f.).
  • OLG Hamm, 03.04.2014 - 6 WF 241/13

    Erstattung von Dolmetscherkosten des Verfahrensbeistandes

  • OLG Brandenburg, 14.03.2011 - 9 WF 15/11

    Familiengerichtliches Verfahren: Voraussetzung der Zuerkennung einer erhöhten

  • OLG München, 30.10.2014 - 11 WF 1349/14

    Elterliche Sorge, Enkelkind, Mietzuschuss, Verfahrenskostenhilfe,

  • OLG Frankfurt, 12.12.2013 - 1 WF 214/13

    Vergütung des Verfahrensbeistands bei verschiedenen Angelegenheiten

  • OLG München, 30.07.2012 - 11 WF 1138/12

    Vergütung des Verfahrensbeistands des minderjährigen Kindes: Bestellung für

  • OLG Brandenburg, 11.03.2011 - 9 WF 15/11

    Voraussetzungen der erhöhten Fallpauschale gem § 158 Abs. 4 S. 3 FamFG

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Rechtsprechung
   OLG Bremen, 21.09.2010 - 4 UF 94/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,8951
OLG Bremen, 21.09.2010 - 4 UF 94/10 (https://dejure.org/2010,8951)
OLG Bremen, Entscheidung vom 21.09.2010 - 4 UF 94/10 (https://dejure.org/2010,8951)
OLG Bremen, Entscheidung vom 21. September 2010 - 4 UF 94/10 (https://dejure.org/2010,8951)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    §§ 120 Abs. 2 Satz 3, 120 Abs. 2 Satz 2 FamFG
    Einstellung der Vollstreckung, nicht zu ersetzender Nachteil

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Unterhaltstitel; Begriff des nicht zu ersetzenden Nachteils i.S.v. § 120 Abs. 2 S. 2 Familienverfahrensgesetz (FamFG)

  • rechtsportal.de

    FamFG § 120 Abs. 2 S. 2; FamFG § 120 Abs. 2 S. 3
    Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Unterhaltstitel; Begriff des nicht zu ersetzenden Nachteils i.S. von § 120 Abs. 2 S. 2 FamFG

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2011, 232
  • FamRZ 2011, 322
  • FF 2011, 130
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (17)

  • LAG Berlin-Brandenburg, 06.01.2009 - 15 Sa 2311/08

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen Betriebseinstellung

    Auszug aus OLG Bremen, 21.09.2010 - 4 UF 94/10
    Diese Erwägung ist nicht auf das Beschwerdeverfahren übertragbar, in dem die Beteiligten noch eine zweite Tatsacheninstanz vor sich haben (so jetzt auch LArbG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.01.2009, Az. 15 Sa 2311/08, zitiert nach juris, unter ausdrücklicher Aufgabe der Rechtsprechung im Beschluss vom 23.08.2007, NZA 2008, 42; ebenso zu §§ 707, 719 Abs. 1 ZPO: KG Berlin, Beschluss vom 11.10.2004, MDR 2005, 117; OLG Jena, Beschluss vom 26.01.2001, MDR 2002, 289; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.12.1986, NJW-RR 1987, 702; zu §§ 707, 719 ZPO a.A. OLG Koblenz, Beschluss vom 22.12.1998, FamRZ 2000, 1165; OLG Köln, Beschluss vom 02.01.1997, JurBüro 1997, 553; OLG Celle, Beschluss vom 13.01.1993, JurBüro 1994, 311; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.09.1984, NJW 1984, 2955).

    Das liefe jedoch auf eine unbillige Überfrachtung der ersten Instanz mit vorsorglichen, sachlich oft nicht gebotenen Anträgen nach § 120 Abs. 2 S. 2 FamFG hinaus (vgl. zu § 62 ArbGG LArbG, Beschluss vom 06.01.2009, Az. 15 Sa 2311/08, zitiert nach juris).

  • BGH, 30.01.2007 - X ZR 147/06

    Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen eines nicht zu ersetzenden Nachteils;

    Auszug aus OLG Bremen, 21.09.2010 - 4 UF 94/10
    Nach der zu §§ 707, 719 ZPO ergangenen Rechtsprechung des BGH und einer verbreiteten Ansicht in der Literatur kann ein unersetzlicher Nachteil darin bestehen, dass der Gläubiger im Falle der Aufhebung oder Abänderung des Vollstreckungstitels voraussichtlich wegen Mittellosigkeit nicht in der Lage sein wird, den beigetriebenen Geldbetrag zurückzuzahlen (BGH, Beschluss vom 30.01.2007, FamRZ 2007, 554; OLG Hamm, 1. Zivilsenat, Beschluss vom 24.01.1995, FamRZ 1996, 113; Lackmann, in: Musielak, Kommentar zur ZPO, 7. Auflage 2009, § 707 ZPO Rn 9; Münzberg, in: Stein/Jonas, Kommentar zur ZPO, 22. Auflage 2002, § 707 ZPO Rn 35; Herget, in: Zöller, Kommentar zur ZPO, 28. Auflage 2010, § 707 ZPO Rn 13; Helms, in: Prütting/Helms, Kommentar zum FamFG, § 120 FamFG Rn 7 m.w.N.).
  • OLG Koblenz, 29.07.2004 - 11 UF 387/04

    Voraussetzungen der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne

    Auszug aus OLG Bremen, 21.09.2010 - 4 UF 94/10
    Demgegenüber wird in der Rechtsprechung zu §§ 707, 719 ZPO auch die strengere Auffassung vertreten, ein nicht zu ersetzender Nachteil setze über das Risiko des dauerhaften Verlustes einer nicht geschuldeten Geldsumme hinaus die Gefahr irreparabler Folgeschäden voraus (OLG Hamm, 10. Zivilsenat, Beschluss v. 10.3.1999, FamRZ 2000, 363; OLG Hamm, OLG Hamm, 12. Zivilsenat, Beschluss vom 09.06.1997, FamRZ 1997, 1489; OLG Koblenz, Beschluss vom 29.07.2004, FamRZ 2005, 468).
  • OLG Hamm, 09.06.1997 - 12 UF 97/97
    Auszug aus OLG Bremen, 21.09.2010 - 4 UF 94/10
    Demgegenüber wird in der Rechtsprechung zu §§ 707, 719 ZPO auch die strengere Auffassung vertreten, ein nicht zu ersetzender Nachteil setze über das Risiko des dauerhaften Verlustes einer nicht geschuldeten Geldsumme hinaus die Gefahr irreparabler Folgeschäden voraus (OLG Hamm, 10. Zivilsenat, Beschluss v. 10.3.1999, FamRZ 2000, 363; OLG Hamm, OLG Hamm, 12. Zivilsenat, Beschluss vom 09.06.1997, FamRZ 1997, 1489; OLG Koblenz, Beschluss vom 29.07.2004, FamRZ 2005, 468).
  • KG, 11.10.2004 - 12 U 198/04

    Berufungsverfahren: Vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung auf

    Auszug aus OLG Bremen, 21.09.2010 - 4 UF 94/10
    Diese Erwägung ist nicht auf das Beschwerdeverfahren übertragbar, in dem die Beteiligten noch eine zweite Tatsacheninstanz vor sich haben (so jetzt auch LArbG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.01.2009, Az. 15 Sa 2311/08, zitiert nach juris, unter ausdrücklicher Aufgabe der Rechtsprechung im Beschluss vom 23.08.2007, NZA 2008, 42; ebenso zu §§ 707, 719 Abs. 1 ZPO: KG Berlin, Beschluss vom 11.10.2004, MDR 2005, 117; OLG Jena, Beschluss vom 26.01.2001, MDR 2002, 289; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.12.1986, NJW-RR 1987, 702; zu §§ 707, 719 ZPO a.A. OLG Koblenz, Beschluss vom 22.12.1998, FamRZ 2000, 1165; OLG Köln, Beschluss vom 02.01.1997, JurBüro 1997, 553; OLG Celle, Beschluss vom 13.01.1993, JurBüro 1994, 311; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.09.1984, NJW 1984, 2955).
  • BGH, 25.08.1978 - X ZR 17/78

    Einstellung einer Zwangsvollstreckung bei fehlendem Vollstreckungsschutzantrag

    Auszug aus OLG Bremen, 21.09.2010 - 4 UF 94/10
    Sie beruhen auf der spezifisch revisionsrechtlichen Erwägung, dass ein Vollstreckungsschutzantrag bei einem Revisionsgericht nur als letztes Hilfsmittel in Betracht kommen darf (so bereits BGH, Beschluss vom 25.08.1978, NJW 1979, 1208; daran anschließend BGH, Beschluss vom 28.03.1990, FamRZ 1990, 996; BGH, Beschluss vom 03.07.1991, FamRZ 1991, 1176, 1177; BGH, Beschluss vom 31.10.2000, NJW 2001, 375).
  • OLG Frankfurt, 19.09.1984 - 1 U 5/84
    Auszug aus OLG Bremen, 21.09.2010 - 4 UF 94/10
    Diese Erwägung ist nicht auf das Beschwerdeverfahren übertragbar, in dem die Beteiligten noch eine zweite Tatsacheninstanz vor sich haben (so jetzt auch LArbG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.01.2009, Az. 15 Sa 2311/08, zitiert nach juris, unter ausdrücklicher Aufgabe der Rechtsprechung im Beschluss vom 23.08.2007, NZA 2008, 42; ebenso zu §§ 707, 719 Abs. 1 ZPO: KG Berlin, Beschluss vom 11.10.2004, MDR 2005, 117; OLG Jena, Beschluss vom 26.01.2001, MDR 2002, 289; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.12.1986, NJW-RR 1987, 702; zu §§ 707, 719 ZPO a.A. OLG Koblenz, Beschluss vom 22.12.1998, FamRZ 2000, 1165; OLG Köln, Beschluss vom 02.01.1997, JurBüro 1997, 553; OLG Celle, Beschluss vom 13.01.1993, JurBüro 1994, 311; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.09.1984, NJW 1984, 2955).
  • OLG Koblenz, 22.12.1998 - 11 UF 1301/98
    Auszug aus OLG Bremen, 21.09.2010 - 4 UF 94/10
    Diese Erwägung ist nicht auf das Beschwerdeverfahren übertragbar, in dem die Beteiligten noch eine zweite Tatsacheninstanz vor sich haben (so jetzt auch LArbG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.01.2009, Az. 15 Sa 2311/08, zitiert nach juris, unter ausdrücklicher Aufgabe der Rechtsprechung im Beschluss vom 23.08.2007, NZA 2008, 42; ebenso zu §§ 707, 719 Abs. 1 ZPO: KG Berlin, Beschluss vom 11.10.2004, MDR 2005, 117; OLG Jena, Beschluss vom 26.01.2001, MDR 2002, 289; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.12.1986, NJW-RR 1987, 702; zu §§ 707, 719 ZPO a.A. OLG Koblenz, Beschluss vom 22.12.1998, FamRZ 2000, 1165; OLG Köln, Beschluss vom 02.01.1997, JurBüro 1997, 553; OLG Celle, Beschluss vom 13.01.1993, JurBüro 1994, 311; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.09.1984, NJW 1984, 2955).
  • BGH, 28.03.1990 - XII ZR 3/90

    Antrag auf Vollstreckungsschutz - Abwenden der Vollstreckung durch

    Auszug aus OLG Bremen, 21.09.2010 - 4 UF 94/10
    Sie beruhen auf der spezifisch revisionsrechtlichen Erwägung, dass ein Vollstreckungsschutzantrag bei einem Revisionsgericht nur als letztes Hilfsmittel in Betracht kommen darf (so bereits BGH, Beschluss vom 25.08.1978, NJW 1979, 1208; daran anschließend BGH, Beschluss vom 28.03.1990, FamRZ 1990, 996; BGH, Beschluss vom 03.07.1991, FamRZ 1991, 1176, 1177; BGH, Beschluss vom 31.10.2000, NJW 2001, 375).
  • OLG Hamm, 24.01.1995 - 1 UF 403/94

    Begriff des nicht zu ersetzenden Nachteil im Sinne des § 707 ZPO

    Auszug aus OLG Bremen, 21.09.2010 - 4 UF 94/10
    Nach der zu §§ 707, 719 ZPO ergangenen Rechtsprechung des BGH und einer verbreiteten Ansicht in der Literatur kann ein unersetzlicher Nachteil darin bestehen, dass der Gläubiger im Falle der Aufhebung oder Abänderung des Vollstreckungstitels voraussichtlich wegen Mittellosigkeit nicht in der Lage sein wird, den beigetriebenen Geldbetrag zurückzuzahlen (BGH, Beschluss vom 30.01.2007, FamRZ 2007, 554; OLG Hamm, 1. Zivilsenat, Beschluss vom 24.01.1995, FamRZ 1996, 113; Lackmann, in: Musielak, Kommentar zur ZPO, 7. Auflage 2009, § 707 ZPO Rn 9; Münzberg, in: Stein/Jonas, Kommentar zur ZPO, 22. Auflage 2002, § 707 ZPO Rn 35; Herget, in: Zöller, Kommentar zur ZPO, 28. Auflage 2010, § 707 ZPO Rn 13; Helms, in: Prütting/Helms, Kommentar zum FamFG, § 120 FamFG Rn 7 m.w.N.).
  • OLG Köln, 02.01.1997 - 2 U 81/96

    Einstellung der Zwangsvollstreckung im Berufungsrechtszug

  • OLG Hamm, 10.03.1999 - 10 UF 239/98
  • OLG Celle, 13.01.1993 - 2 U 179/92
  • OLG Düsseldorf, 30.12.1986 - 1 U 212/86
  • BGH, 03.07.1991 - XII ZR 262/90

    Anordnung einer einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen ein für

  • BGH, 31.10.2000 - XII ZR 3/00

    Vollstreckungsschutzantrag im Revisionsverfahren

  • OLG Jena, 26.10.2001 - 4 U 234/01
  • OLG Frankfurt, 29.06.2018 - 1 UF 11/18

    Vollstreckungsschutz gegen Unterhaltsforderungen

    Die Zulässigkeit des Antrags nach § 120 Abs. 2 S. 3 FamFG setzt nicht voraus, dass bereits in der ersten Instanz Vollstreckungsschutz erstrebt wurde (OLG Frankfurt, NZFam 2015, 426; OLG Frankfurt MDR 2015, 1078; OLG Bremen, Beschluss FamRZ 2011, 322; OLG Hamm FamRZ 2011, 1678; OLG Hamburg, Beschluss FamRB 2012, 279; OLG Düsseldorf FamRZ 2014, 870; OLG Brandenburg FamRZ 2014, 866; OLG Karlsruhe NJW 2018, 1409; Keidel/Weber, FamFG, 19. Aufl., § 120 Rn. 14; Bahrenfuss/Blank, FamFG, 3. Aufl., § 120 Rn. 7; MüKo/Fischer, FamFG, 2. Aufl., § 120 Rn. 15; Musielak/Borth/Grandel, 6. Aufl., FamFG, § 120 Rn. 3; a.A. Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 11. Aufl.; § 120 Rn. 6).

    Dieser gibt keinen Hinweis darauf, dass die Zulässigkeit des in II. Instanz zu stellenden Antrags nach § 120 Abs. 2 Satz 3 FamFG voraussetzt, dass in I. Instanz ein Antrag nach § 120 Abs. 2 Satz 2 FamFG gestellt worden sei; die Regelungen stehen unabhängig nebeneinander (OLG Hamburg FamRB 2012, 279, zitiert nach Juris Rn. 8; Keidel/Weber, FamFG, 18.Aufl., § 120 Rn.14; MüKo/Fischer, FamFG, 2.Aufl., § 120 Rn. 13ff.; OLG Bremen FamRZ 2011, 322, zitiert nach Juris Rn.4).

  • OLG Frankfurt, 15.06.2015 - 6 UF 105/15

    Zeitpunkt für Grundentscheidung über Vollstreckungsschutz

    Folgte man der Gegenauffassung (OLG Düsseldorf FamRZ 2014, 870; OLG Brandenburg FamRZ 2014, 866 mit insoweit zust. Anm. Griesche NzFam2014, 559; OLG Bremen FamRZ 2011, 322) würde die Grundentscheidung über das Zurücktreten der Vorrangigkeit des Vollstreckungsinteresses des Gläubigers regelmäßig an den Anfang der neu mit der Sache befassten nächsten Instanz verlagert, obwohl nach der gesetzgeberischen Intention über den Vollstreckungsschutz, sei es nach § 712 ZPO oder § 120 Abs. 2 S. 2 FamFG, grundsätzlich in der Instanz entschieden werden soll, die allgemein über die Vollstreckbarkeit zu befinden hat und sich insoweit auch bereits mit der Sach- und Rechtslage ausführlich befassen konnte (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2012, 576, das im weiteren auch überzeugend begründet, weshalb die Prüfung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltschuldners in der Hauptsache, die sowieso erstinstanzlich danach gesondert zu prüfenden Voraussetzungen des § 116 Abs. 3 FamFG und schließlich die nur auf Antrag und Glaubhaftmachung eines nicht zu ersetzenden Nachteils für den Gläubiger zu prüfenden Voraussetzungen für Vollstreckungsschutz keineswegs gleichzusetzen sind und deswegen eine rein schematische Zurückweisung solcher Anträge des Schuldners nicht zu erwarten wäre).
  • OLG Düsseldorf, 28.01.2013 - 7 UF 230/12

    Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Unterhaltstitel in der

    Der Antrag, die Zwangsvollstreckung gem. § 120 Abs. 2 Satz 3 FamFG einzustellen, setzt nach Auffassung des Senats nicht voraus, dass in I. Instanz ein Antrag nach § 120 Abs. 2 Satz 2 gestellt worden ist (so auch OLG Hamburg, FamRB 2012, 279; OLG Rostock, FamRZ 2011, 1679; OLG Bremen, FamRZ 2011, 322; LArbG Berlin-Brandenburg, BB 2010, 52 zu § 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG unter Aufgabe der zuvor vertretenen Auffassung, vgl. Beschluss vom 23.08.2007, NZA RR 2008, 42; Keidel-Weber, FamFG, 17. Aufl., § 120 Rn. 18; Griesche, FamRB 2012, 93; a.A. OLG Frankfurt a.M., FamRZ 2012, 576).

    Diese spezifisch revisionsrechtliche Betrachtung ist auf die zweite Tatsacheninstanz - in der auch noch die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung auf der Basis neuen Tatsachenvortrages in Betracht kommt - nicht übertragbar (OLG Bremen, FamRZ 2011, 322, bei juris Rn. 9).

  • OLG Karlsruhe, 30.11.2017 - 18 UF 227/17

    Kindes-und Trennungsunterhalt: Schadensersatzanspruch des Unterhaltsschuldners

    Dies muss grundsätzlich auch in Unterhaltssachen gelten; denn das Tatbestandsmerkmal des unersetzlichen Nachteils ist für sich genommen unabhängig von der zu vollstreckenden Forderung (vgl. OLG Rostock vom 07.03.2011 - 10 UF 219/10, FamRZ 2011, 1679; OLG Stuttgart vom 20.11.2014 - 18 UF 239/14, FamRZ 2015, 777, juris Rn. 8; OLG Frankfurt vom 12.03.2010 - 2 UF 362/09, FamRZ 2010, 1370; OLG Bremen vom 21.09.2010 - 4 UF 94/10, FamRZ 2011, 322; a.A. etwa OLG Hamburg vom 26.4.2012 - 2 UF 48/12, juris).

    Andere Oberlandesgerichte und Literaturstimmen lehnen dies ausdrücklich ab (etwa OLG Düsseldorf vom 28.01.2013 - II-7 UF 230/12, juris Rn. 20; OLG Bremen vom 21.09.2010 - 4 UF 94/10, FamRZ 2011, 322, juris Rn. 12; Prütting/Helms, FamFG, 4. Auflage 2018, § 120 Rn. 7).

  • OLG Rostock, 07.03.2011 - 10 UF 219/10

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Unterhaltsbeschluss;

    Dabei ist unbeachtlich, ob der Unterhaltspflichtige in erster Instanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 120 Abs. 2 S. 2 FamFG gestellt oder unterlassen hat (OLG Bremen FamRB 2011, 48).

    Ob hierin ein nicht zu ersetzender Nachteil im Sinne des § 120 Abs. 2 FamFG liegt, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (verneinend OLG Rostock FamRZ 2004, 127 und Beschluss vom 30.11.2009 - 10 UF 162/09; Keidel/Weber, FamFG, 16. Aufl., § 120 RdNr. 17 a.E.; zweifelnd auch Musielak/Borth, Familiengerichtliches Verfahren, § 120 RdNr. 4; bejahend OLG Bremen FamRB 2011, 48; OLG Frankfurt FamRZ 2010, 1370; Zöller/Philippi, ZPO , 28. Aufl., § 120 FamFG RdNr. 3 aE; Prütting/Helms, FamFG, § 120 RdNr. 7; außerhalb des Unterhaltsrechts auch BGH NJW-RR 2007, 1138 ).

  • OLG Frankfurt, 12.08.2014 - 6 UF 205/14

    Grundentscheidung über den Vollstreckungsschutz

    Folgte man der Gegenauffassung (OLG Düsseldorf FamRZ 2014, 870; OLG Brandenburg FamRZ 2014, 866 mit insoweit zust. Anm. Griesche NzFam2014, 559; OLG Bremen FamRZ 2011, 322) würde die Grundentscheidung über das Zurücktreten der Vorrangigkeit des Vollstreckungsinteresses des Gläubigers regelmäßig an den Anfang der neu mit der Sache befassten nächsten Instanz verlagert, obwohl nach der gesetzgeberischen Intention über den Vollstreckungsschutz, sei es nach § 712 ZPO oder § 120 Abs. 2 S. 2 FamFG, grundsätzlich in der Instanz entschieden werden soll, die allgemein über die Vollstreckbarkeit zu befinden hat und sich insoweit auch bereits mit der Sach- und Rechtslage ausführlich befassen konnte (OLG Frankfurt aaO, das im weiteren auch überzeugend begründet, weshalb die Prüfung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltschuldners in der Hauptsache, die sowieso erstinstanzlich danach gesondert zu prüfenden Voraussetzungen des § 116 Abs. 3 FamFG und schließlich die nur auf Antrag und Glaubhaftmachung eines nicht zu ersetzenden Nachteils ... zu prüfenden Voraussetzungen für Vollstreckungsschutz keineswegs gleichzusetzen sind und deswegen eine rein schematische Zurückweisung solcher Anträge des Schuldners nicht zu erwarten wäre).
  • OLG Frankfurt, 22.02.2011 - 3 UF 460/10

    Unzulässigkeit eines Antrags auf Einstellung der Vollstreckung in

    Diese Auffassung vertritt auch das Oberlandesgericht Bremen in seinem Beschluss vom 21.09.2010, 4 UF 94/10.
  • OLG Hamm, 06.01.2012 - 10 UF 56/11

    Vollstreckungsschutz gegenüber Unterhaltstiteln; Begriff des nicht zu ersetzenden

    Die Voraussetzungen des § 120 Abs. 2 S. 3 FamFG hat der Schuldner im Einzelnen darzulegen (vgl. OLG Bremen, FamRZ 2011, 322, 323).
  • OLG Hamburg, 11.11.2013 - 2 UF 118/13

    Nachehelicher Unterhalt: Bestehen einer verfestigten Lebensgemeinschaft

    Die Zwangsvollstreckung aus dem gemäß § 116 Abs. 3 Satz 2 und 3 FamFG wirksamen und damit gemäß § 120 Abs. 2 Satz 1 FamFG vollstreckbaren Beschluss des Familiengerichts kann nach den §§ 120 Abs. 2 Satz 3 FamFG, §§ 719 Abs. 1, 707 Abs. 1 ZPO auf Antrag einstweilen bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel eingestellt oder beschränkt werden, wenn erstens das Rechtsmittel zulässig und in der Sache nicht ohne Aussicht auf Erfolg ist und der Schuldner glaubhaft macht, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, wobei unbeachtlich ist, dass der Schuldner in erster Instanz keinen Vollstreckungsschutzantrag nach § 120 Abs. 2 S. 2 FamFG gestellt hat (vgl. OLG Bremen FamRZ 2011, 322 f ).
  • OLG Brandenburg, 20.12.2013 - 13 UF 225/13
    Der dann eintretende endgültige Verlust der nicht geschuldeten Leistung ist der typische Inhalt dieses Risikos (OLG Hamm, FamRZ 2012, 730; a.A. ohne Erörterung: OLG Frankfurt a. M., FamRZ 2010, 1370, und mit dem Ausgleich durch erhöhte Substantiierungslast des Schuldners: OLG Bremen, FamRZ 2011, 322).
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Rechtsprechung
   BGH, 03.11.2010 - XII ZB 177/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,3203
BGH, 03.11.2010 - XII ZB 177/10 (https://dejure.org/2010,3203)
BGH, Entscheidung vom 03.11.2010 - XII ZB 177/10 (https://dejure.org/2010,3203)
BGH, Entscheidung vom 03. November 2010 - XII ZB 177/10 (https://dejure.org/2010,3203)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO, § 234 ZPO, § 236 ZPO, § 520 ZPO
    Rechtsanwaltsverschulden bei Berufungsbegründungsfristversäumung: Erforderliche Darlegung zur Kanzleiorganisation bei möglicher Fristenstreichung durch den Rechtsanwalt selbst

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Stellungnahme eines Rechtsanwalts zu den organisatorischen Maßnahmen zur Vermeidung von Fehlerquellen durch eine Kompetenzüberschneidung im Hinblick auf die Möglichkeit der Streichung von Fristen auch durch den Rechtsanwalt selbst

  • Betriebs-Berater

    Anwaltliches Organisationsverschulden

  • Anwaltsblatt

    § 85 ZPO, § 233 ZPO
    Büroorganisation: Fristenstreichen der Reno überlassen

  • Bt-Recht

    Organisation der Fristenkontrolle

  • rewis.io

    Rechtsanwaltsverschulden bei Berufungsbegründungsfristversäumung: Erforderliche Darlegung zur Kanzleiorganisation bei möglicher Fristenstreichung durch den Rechtsanwalt selbst

  • ra.de
  • rewis.io

    Rechtsanwaltsverschulden bei Berufungsbegründungsfristversäumung: Erforderliche Darlegung zur Kanzleiorganisation bei möglicher Fristenstreichung durch den Rechtsanwalt selbst

  • rechtsportal.de

    Stellungnahme eines Rechtsanwalts zu den organisatorischen Maßnahmen zur Vermeidung von Fehlerquellen durch eine Kompetenzüberschneidung im Hinblick auf die Möglichkeit der Streichung von Fristen auch durch den Rechtsanwalt selbst

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Ausräumen des Verschuldens bei Streichung von Fristen durch RA

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Organisation der Fristenkontrolle

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Anwaltliches Organisationsverschulden

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 85 ZPO, § 233 ZPO
    Büroorganisation: Fristenstreichen der Reno überlassen

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Keine Wiedereinsetzung bei Fristversäumung, wenn für das Streichen von Fristen mehrere zuständig sind.

Besprechungen u.ä. (3)

  • BRAK-Mitteilungen (Entscheidungsanmerkung)

    Wenn mehrere Personen in der Kanzlei die Frist streichen dürfen

  • rechtsanwalt-leisner.de (Entscheidungsbesprechung)

    Fristversäumnis bei Kompetenzüberschneidung

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 37 (Entscheidungsbesprechung)

    Wenn mehrere Personen in der Kanzlei die Frist streichen dürfen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 385
  • MDR 2011, 255
  • FamRZ 2011, 100
  • BB 2010, 3034
  • AnwBl 2011, 226
  • AnwBl Online 2011, 63
  • FF 2011, 130
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 06.02.2006 - II ZB 1/05

    Anforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts bei der Notierung von

    Auszug aus BGH, 03.11.2010 - XII ZB 177/10
    Von einem für die Fristversäumung ursächlichen anwaltlichen Organisationsverschulden ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auszugehen, wenn nach dem Wiedereinsetzungsvorbringen nicht festgestellt werden kann, dass nur eine bestimmte qualifizierte Fachkraft für die Fristennotierung im Kalender und die Fristenüberwachung verantwortlich ist, sondern es möglich ist, dass mehrere Personen hierfür zuständig sind (Senatsbeschlüsse vom 8. Juli 1992 - XII ZB 55/92 - NJW 1992, 3176 mwN und vom 17. Januar 2007 - XII ZB 166/05 - NJW 2007, 1453; BGH Beschlüsse vom 6. Mai 1999 - VII ZR 396/98 - VersR 2000, 515; vom 6. Februar 2006 - II ZB 1/05 - NJW 2006, 1520, 1521).

    Da somit die Möglichkeit offen geblieben ist, dass die Einhaltung der Frist durch ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers versäumt worden ist, hat das Berufungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu Recht zurückgewiesen (BGH Beschlüsse vom 6. Februar 2006 - II ZB 1/05 - NJW 2006, 1520; vom 14. Januar 1993 - VII ZB 18/92 - VersR 1993, 772, 773; vom 6. Mai 1999 - VII ZR 396/98 - VersR 2000, 515) und die Berufung somit zu Recht verworfen.

  • BGH, 06.05.1999 - VII ZR 396/98

    Organisation der Notierung und Überwachung von Fristen

    Auszug aus BGH, 03.11.2010 - XII ZB 177/10
    Von einem für die Fristversäumung ursächlichen anwaltlichen Organisationsverschulden ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auszugehen, wenn nach dem Wiedereinsetzungsvorbringen nicht festgestellt werden kann, dass nur eine bestimmte qualifizierte Fachkraft für die Fristennotierung im Kalender und die Fristenüberwachung verantwortlich ist, sondern es möglich ist, dass mehrere Personen hierfür zuständig sind (Senatsbeschlüsse vom 8. Juli 1992 - XII ZB 55/92 - NJW 1992, 3176 mwN und vom 17. Januar 2007 - XII ZB 166/05 - NJW 2007, 1453; BGH Beschlüsse vom 6. Mai 1999 - VII ZR 396/98 - VersR 2000, 515; vom 6. Februar 2006 - II ZB 1/05 - NJW 2006, 1520, 1521).

    Da somit die Möglichkeit offen geblieben ist, dass die Einhaltung der Frist durch ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers versäumt worden ist, hat das Berufungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu Recht zurückgewiesen (BGH Beschlüsse vom 6. Februar 2006 - II ZB 1/05 - NJW 2006, 1520; vom 14. Januar 1993 - VII ZB 18/92 - VersR 1993, 772, 773; vom 6. Mai 1999 - VII ZR 396/98 - VersR 2000, 515) und die Berufung somit zu Recht verworfen.

  • BGH, 17.01.2007 - XII ZB 166/05

    Anforderungen an die Zuweisung der Fristenkontrolle im Anwaltsbüro

    Auszug aus BGH, 03.11.2010 - XII ZB 177/10
    Von einem für die Fristversäumung ursächlichen anwaltlichen Organisationsverschulden ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auszugehen, wenn nach dem Wiedereinsetzungsvorbringen nicht festgestellt werden kann, dass nur eine bestimmte qualifizierte Fachkraft für die Fristennotierung im Kalender und die Fristenüberwachung verantwortlich ist, sondern es möglich ist, dass mehrere Personen hierfür zuständig sind (Senatsbeschlüsse vom 8. Juli 1992 - XII ZB 55/92 - NJW 1992, 3176 mwN und vom 17. Januar 2007 - XII ZB 166/05 - NJW 2007, 1453; BGH Beschlüsse vom 6. Mai 1999 - VII ZR 396/98 - VersR 2000, 515; vom 6. Februar 2006 - II ZB 1/05 - NJW 2006, 1520, 1521).
  • BGH, 11.09.2007 - XII ZB 109/04

    Anforderungen an die Organisation eines Anwaltsbüros hinsichtlich der Notierung

    Auszug aus BGH, 03.11.2010 - XII ZB 177/10
    Zu einer wirksamen Ausgangskontrolle gehört eine Anordnung des Prozessbevollmächtigten, die sicherstellt, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders überprüft wird (Senatsbeschluss vom 11. September 2007 - XII ZB 109/04 - NJW 2007, 3497, 3498 mwN).
  • BGH, 14.01.1993 - VII ZB 18/92

    Sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in

    Auszug aus BGH, 03.11.2010 - XII ZB 177/10
    Da somit die Möglichkeit offen geblieben ist, dass die Einhaltung der Frist durch ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers versäumt worden ist, hat das Berufungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu Recht zurückgewiesen (BGH Beschlüsse vom 6. Februar 2006 - II ZB 1/05 - NJW 2006, 1520; vom 14. Januar 1993 - VII ZB 18/92 - VersR 1993, 772, 773; vom 6. Mai 1999 - VII ZR 396/98 - VersR 2000, 515) und die Berufung somit zu Recht verworfen.
  • BGH, 16.12.2009 - XII ZR 50/08

    Mindestbedarf für den Unterhaltsanspruch wegen Betreuung eines nichtehelich

    Auszug aus BGH, 03.11.2010 - XII ZB 177/10
    Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2009 - XII ZR 50/08 - FamRZ 2010, 357 Rn. 7).
  • BGH, 20.11.1980 - IVa ZB 12/80

    Organisationsverschulden eines Rechtsanwalts bei der Kontrolle von

    Auszug aus BGH, 03.11.2010 - XII ZB 177/10
    Gerade im Hinblick darauf, dass sich nach dem Vortrag des Antragstellers nicht aufklären lässt, wer die Frist gestrichen hat, hätte der Antragsteller zu dieser Möglichkeit und gegebenenfalls zu den organisatorischen Maßnahmen, die er zur Vermeidung von Fehlerquellen durch die Kompetenzüberschneidung ergriffen hat (vgl. Beschluss vom 20. November 1980 - IVa ZB 12/80 - VersR 1981, 276) Stellung nehmen müssen.
  • BGH, 08.07.1992 - XII ZB 55/92

    Organisationsverschulden bei Fristüberwachung

    Auszug aus BGH, 03.11.2010 - XII ZB 177/10
    Von einem für die Fristversäumung ursächlichen anwaltlichen Organisationsverschulden ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auszugehen, wenn nach dem Wiedereinsetzungsvorbringen nicht festgestellt werden kann, dass nur eine bestimmte qualifizierte Fachkraft für die Fristennotierung im Kalender und die Fristenüberwachung verantwortlich ist, sondern es möglich ist, dass mehrere Personen hierfür zuständig sind (Senatsbeschlüsse vom 8. Juli 1992 - XII ZB 55/92 - NJW 1992, 3176 mwN und vom 17. Januar 2007 - XII ZB 166/05 - NJW 2007, 1453; BGH Beschlüsse vom 6. Mai 1999 - VII ZR 396/98 - VersR 2000, 515; vom 6. Februar 2006 - II ZB 1/05 - NJW 2006, 1520, 1521).
  • BGH, 26.02.2015 - III ZB 55/14

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist:

    Es muss nämlich eindeutig feststehen, welche Fachkraft zu einem bestimmten Zeitpunkt jeweils ausschließlich für die Fristenkontrolle zuständig ist (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 3. November 2010 - XII ZB 177/10, NJW 2011, 385, 386 Rn. 9 und vom 17. Januar 2007 - XII ZB 166/05, NJW 2007, 1453 Rn. 12 f).
  • BGH, 28.02.2013 - I ZB 75/12

    Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist: Notwendige Ausgangskontrolle

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Prozessbevollmächtigte in ihrem Büro eine Ausgangskontrolle schaffen, die zuverlässig gewährleistet, dass die im Fristenkalender vermerkten Fristen erst dann gestrichen oder anderweit als erledigt gekennzeichnet werden, wenn die fristwahrende Maßnahme tatsächlich durchgeführt, ein fristwahrender Schriftsatz also gefertigt und zumindest postfertig gemacht worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 177/10, NJW 2011, 385 Rn. 9; Beschluss vom 17. Januar 2012 - VI ZB 11/11, NJW-RR 2012, 427 Rn. 9).

    Zu einer wirksamen Ausgangskontrolle gehört weiterhin eine Anordnung des Prozessbevollmächtigten, die sicherstellt, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstags anhand des Fristenkalenders überprüft wird (BGH, NJW 2011, 385 Rn. 9; NJW-RR 2012, 427 Rn. 9, jeweils mwN).

  • BGH, 10.02.2016 - VII ZB 36/15

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Prozessbevollmächtigte in ihrem Büro eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig hinausgehen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2014 - VI ZB 42/13, NJW-RR 2015, 442 Rn. 8; Beschluss vom 28. Februar 2013 - I ZB 75/12, NJW-RR 2013, 1008 Rn. 6; Beschluss vom 17. Januar 2012 - VI ZB 11/11, NJW-RR 2012, 427 Rn. 9; Beschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 177/10, NJW 2011, 385 Rn. 9 und Beschluss vom 26. Januar 2006 - I ZB 64/05, NJW 2006, 1519 Rn. 9).
  • BGH, 23.02.2016 - II ZB 9/15

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei

    Zwar ist es richtig, dass für die Ausräumung eines Organisationsverschuldens des Rechtsanwalts eindeutig feststehen muss, welche Bürokraft zu einem bestimmten Zeitpunkt jeweils ausschließlich für die Fristenkontrolle, das heißt die Fristennotierung im Kalender und die Fristenüberwachung, zuständig ist (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015 - III ZB 55/14, WM 2015, 782 Rn. 10; Beschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 177/10, NJW 2011, 385 Rn. 9).
  • BGH, 27.01.2011 - III ZB 55/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Ermittlung der genauen Uhrzeit bei der

    Verbleibt die Möglichkeit, dass die Einhaltung der Frist durch ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Partei versäumt worden ist, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unbegründet (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 177/10, juris Rn. 12 f m.w.N.).
  • LAG Nürnberg, 21.12.2015 - 3 Sa 249/15

    Teilzeit - betriebliche Altersversorgung - Aufklärungspflicht

    Ein Verschulden Dritter ist für die Partei, da es sich nicht um einen Vertreter handelt (§§ 51 Abs. 2, 85 Abs. 2 ZPO), aber unverschuldet, sofern nicht ein eigenes Verschulden der Partei oder ihres Vertreters vorliegt und begründet grundsätzlich einen Antrag auf Wiedereinsetzung (BGH NJW 11, 385).
  • BSG, 10.12.2014 - B 1 KR 11/14 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Versäumnis der Frist zur Einlegung der

    Von einem für die Fristversäumung ursächlichen anwaltlichen Organisationsverschulden ist danach auszugehen, wenn nach dem Wiedereinsetzungsvorbringen nicht festgestellt werden kann, dass nur eine bestimmte qualifizierte Fachkraft für die Fristennotierung im Kalender und die Fristenüberwachung verantwortlich ist, sondern es möglich ist, dass mehrere Personen hierfür zuständig sind (vgl BGH Beschluss vom 20.11.1980 - IVa ZB 12/80 - VersR 1981, 276, 277; BGH Beschluss vom 8.7.1992 - XII ZB 55/92 - NJW 1992, 3176; BGH Beschluss vom 6.5.1999 - VII ZR 396/98 - VersR 2000, 515, 516; BGH Beschluss vom 6.2.2006 - II ZB 1/05 - NJW 2006, 1520 RdNr 5; BGH Beschluss vom 17.1.2007 - XII ZB 166/05 - NJW 2007, 1453 RdNr 12 f; BGH Beschluss vom 3.11.2010 - XII ZB 177/10 - NJW 2011, 385 RdNr 9; dem sich anschließend BSG SozR 3-1500 § 67 Nr. 9 S 25; s ferner Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 67 RdNr 8c; Wolff-Dellen in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl 2014, § 67 RdNr 32) .
  • BSG, 05.07.2016 - B 6 KA 46/16 B

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Verschulden des Prozessbevollmächtigten;

    Von einem für die Fristversäumung ursächlichen anwaltlichen Organisationsverschulden wäre auszugehen, wenn nicht nur eine bestimmte qualifizierte Fachkraft für die Fristennotierung im Kalender und die Fristenüberwachung verantwortlich wäre, sondern mehrere Personen hierfür zuständig wären (vgl BGH Beschluss vom 6.2.2006 - II ZB 1/05 - NJW 2006, 1520 RdNr 5; BGH Beschluss vom 17.1.2007 - XII ZB 166/05 - NJW 2007, 1453 RdNr 12f; BGH Beschluss vom 3.11.2010 - XII ZB 177/10 - NJW 2011, 385 RdNr 9; BSG SozR 3-1500 § 67 Nr. 9 S 25).
  • BGH, 27.03.2013 - III ZB 84/12

    Notwendigkeit einer allgemeinen Anweisung hinsichtlich der Notierung einer

    Verbleibt die Möglichkeit, dass die Einhaltung der Frist durch ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Partei versäumt worden ist, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unbegründet (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 177/10, NJW-RR 2011, 385 Rn. 12 f mwN).
  • BGH, 01.03.2018 - IX ZB 46/17

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf

    Von einem für die Fristversäumung ursächlichen anwaltlichen Organisationsverschulden ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auszugehen, wenn nach dem Wiedereinsetzungsvorbringen nicht festgestellt werden kann, dass nur eine bestimmte qualifizierte Fachkraft für die Fristennotierung im Kalender und die Fristenüberwachung verantwortlich ist, sondern es möglich ist, dass mehrere Personen hierfür zuständig sind (BGH, Beschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 177/10, NJW 2011, 385 Rn. 9 mwN).
  • BGH, 08.07.2014 - II ZB 17/13

    Pflicht eines Rechtsanwalts zur eigenverantwortlichen Prüfung der Einhaltung

  • BGH, 18.02.2020 - XI ZB 8/19

    Anspruch auf Rückzahlung von Zins- und Tilgungsleistungen für ein Darlehen;

  • FG Niedersachsen, 30.11.2016 - 3 K 251/14

    Berechtigung des Finanzgerichts zur Setzung einer Ausschlussfrist nach § 65 Abs.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 31.07.2017 - 6 A 11309/17

    Berufungszulassungsantrag; Fristversäumung; Antrag auf Wiedereinsetzung in den

  • OLG Frankfurt, 03.07.2017 - 1 U 210/16

    Keine Wiedereinsetzung bei unzureichender Büroorganisation bezüglich

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Rechtsprechung
   KG, 02.02.2010 - 13 UF 189/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,8490
KG, 02.02.2010 - 13 UF 189/09 (https://dejure.org/2010,8490)
KG, Entscheidung vom 02.02.2010 - 13 UF 189/09 (https://dejure.org/2010,8490)
KG, Entscheidung vom 02. Februar 2010 - 13 UF 189/09 (https://dejure.org/2010,8490)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Gerichtliche Regelung des Umgangs eines 16 Jahre alten Kindes mit dem Vater

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Mit Vollendung des 14. Lebensjahres kommt es auf den Kindeswillen an

  • fr-blog.com

    Berücksichtigung des Kindeswillen bei Umgangsregelung

  • rechtsportal.de

    BGB § 1684
    Gerichtliche Regelung des Umgangs eines 16 Jahre alten Kindes mit dem Vater

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Zur Bedeutung der Meinung von Kindern im Ugangsrechtsverfahren

  • beck-blog (Auszüge)

    Der Wille des Kindes

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2011, 122
  • FF 2011, 130
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamburg, 12.03.2008 - 10 UF 57/07

    Ausschluss des gesetzlichen Umgangsrechts eines Vaters mit seiner Tochter bis zu

    Auszug aus KG, 02.02.2010 - 13 UF 189/09
    Der Senat sieht sich aber ebenso wie das Amtsgericht nicht in der Lage, gegen den Willen des 16jährigen Kindes eine starre und feste Umgangsregelung anzuordnen, denn eine erzwungene Durchsetzung des Umgangsrechts ist hier nicht mit dem Persönlichkeitsrecht des Kindes vereinbar (vgl. BVerfG, Bs. vom 13.07.2005 - 1 BvR1245/04; vgl. auch OLG Hamburg, FamRZ 2008, 1372, 1373).
  • BGH, 16.12.2009 - XII ZR 50/08

    Mindestbedarf für den Unterhaltsanspruch wegen Betreuung eines nichtehelich

    Auszug aus KG, 02.02.2010 - 13 UF 189/09
    Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 16.12.2009 - XII ZR 50/08).
  • OLG Brandenburg, 18.08.2021 - 13 UF 90/21

    Voraussetzungen des Absehens von einer gerichtlichen Umgangsregelung

    Die Anordnung eines festen und starren Umgangs gegen den Willen eines älteren Jugendlichen, dessen bereits gereifte Persönlichkeit einer starren Umgangsfrequenz entgegenstehen kann, kommt nicht in Betracht, da eine erzwungene Durchsetzung des Umgangsrechts nicht mit dem Persönlichkeitsrecht des Kindes vereinbar ist (KG BeckRS 2010, 22695).
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Rechtsprechung
   OLG Celle, 16.09.2010 - 12 WF 102/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,3435
OLG Celle, 16.09.2010 - 12 WF 102/10 (https://dejure.org/2010,3435)
OLG Celle, Entscheidung vom 16.09.2010 - 12 WF 102/10 (https://dejure.org/2010,3435)
OLG Celle, Entscheidung vom 16. September 2010 - 12 WF 102/10 (https://dejure.org/2010,3435)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Art. 111 Abs. 4 FGGRG
    Rechtsanwaltsvergütung; abgetrennter Versorgungsausgleich

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Anwaltsgebühren bei Wiederaufnahme eines zuvor abgetrennten und ausgesetzten Versorgungsausgleichsverfahrens

  • Wolters Kluwer

    Anwaltsgebühren bei Wiederaufnahme eines zuvor abgetrennten und ausgesetzten Versorgungsausgleichsverfahrens

  • rechtsportal.de

    FGG -RG Art. 111 Abs. 4
    Anwaltsgebühren bei Wiederaufnahme eines zuvor abgetrennten und ausgesetzten Versorgungsausgleichsverfahrens

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Auszüge)

    Die Gebühren des Anwalts bei den wiederaufgenommenen Versorgungsausgleichsverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 3791
  • NJW 2010, 8
  • FamRZ 2011, 240
  • FF 2011, 130
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Düsseldorf, 23.09.1999 - 10 WF 27/99

    Anwaltsgebühren und Streitwert bei Prozesstrennung

    Auszug aus OLG Celle, 16.09.2010 - 12 WF 102/10
    Kommt es zu einer Abtrennung des Verfahrens, so steht dem Anwalt grundsätzlich ein Wahlrecht zu, ob er die getrennte Abrechnung wählt oder die verbundene (OLG Düsseldorf FamRZ 2000, 1385; Schneider, NJW-Spezial 2008, 635).
  • OLG Brandenburg, 12.05.2010 - 15 WF 125/10

    Reichweite der für das Scheidungsverbundverfahren bewilligten Prozesskostenhilfe

    Auszug aus OLG Celle, 16.09.2010 - 12 WF 102/10
    Eine Auswirkung auf die bereits bewilligte Prozesskostenhilfe ist damit nicht verbunden (OLG Braunschweig, Beschluss vom 16.03.2010 [3 WF 23/10]; OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.05.2010 [15 WF 125/10]; OLG Rostock, Beschluss vom 19.07.2010 [10 WF 106/10]; a. A. OLG Naumburg, Beschluss vom 01.02.2010 [8 WF 33/10] - alle bei juris).
  • OLG Rostock, 14.07.2010 - 10 UF 72/10

    Versorgungsausgleichsverfahren: Anwaltszwang zur Einlegung der Beschwerde bei

    Auszug aus OLG Celle, 16.09.2010 - 12 WF 102/10
    Weil es sich um eine Folgesache handelt, verbleibt es auch bei den aufgenommenen Verfahren, die ursprünglich nach § 2 VAÜG ausgesetzt worden waren, bei dem Anwaltszwang (OLG Rostock, Beschluss vom 14.07.2010 [10 UF 72/10] juris).
  • OLG Naumburg, 04.03.2010 - 8 WF 33/10

    Prozesskostenhilfe im Scheidungsverbundverfahren: Fortwirkung des

    Auszug aus OLG Celle, 16.09.2010 - 12 WF 102/10
    Eine Auswirkung auf die bereits bewilligte Prozesskostenhilfe ist damit nicht verbunden (OLG Braunschweig, Beschluss vom 16.03.2010 [3 WF 23/10]; OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.05.2010 [15 WF 125/10]; OLG Rostock, Beschluss vom 19.07.2010 [10 WF 106/10]; a. A. OLG Naumburg, Beschluss vom 01.02.2010 [8 WF 33/10] - alle bei juris).
  • BGH, 17.09.1980 - IVb ARZ 557/80

    Zuständiges Gericht in Fällen mit Auslandsberührung - Anfechtung der Ehelichkeit

    Auszug aus OLG Celle, 16.09.2010 - 12 WF 102/10
    Bei einer Abtrennung nach § 628 ZPO blieb das Verfahren über den Versorgungsausgleich Folgesache (BGH FamRZ 1981, 23; OLG Dresden FamRZ 2002, 1415; Zöller/Phillippi, ZPO, 27. Aufl. § 628 Rn 10).
  • OLG Rostock, 19.07.2010 - 10 WF 106/10

    Prozesskostenhilfe bei Fortführung einer abgetrennten Versorgungsausgleichssache:

    Auszug aus OLG Celle, 16.09.2010 - 12 WF 102/10
    Eine Auswirkung auf die bereits bewilligte Prozesskostenhilfe ist damit nicht verbunden (OLG Braunschweig, Beschluss vom 16.03.2010 [3 WF 23/10]; OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.05.2010 [15 WF 125/10]; OLG Rostock, Beschluss vom 19.07.2010 [10 WF 106/10]; a. A. OLG Naumburg, Beschluss vom 01.02.2010 [8 WF 33/10] - alle bei juris).
  • BGH, 30.03.2006 - VII ZB 69/05

    Anwaltsgebühren vor und nach Aussetzung eines Rechtsstreits

    Auszug aus OLG Celle, 16.09.2010 - 12 WF 102/10
    Diese Vorschrift findet jedoch unmittelbar nur dann Anwendung, wenn einem Rechtsanwalt nach Erledigung eines früheren Auftrags ein weiterer Auftrag erteilt worden ist (BGH NJW 2006, 1525).
  • OLG Dresden, 12.02.2002 - 22 WF 470/00

    Fristbeginn; Stattgabe Scheidungsantrag vor Entscheidung über Folgesache;

    Auszug aus OLG Celle, 16.09.2010 - 12 WF 102/10
    Bei einer Abtrennung nach § 628 ZPO blieb das Verfahren über den Versorgungsausgleich Folgesache (BGH FamRZ 1981, 23; OLG Dresden FamRZ 2002, 1415; Zöller/Phillippi, ZPO, 27. Aufl. § 628 Rn 10).
  • OLG Braunschweig, 16.03.2010 - 3 WF 23/10

    Prozesskostenhilfe bei Ehescheidungsverfahren: Erneuter Bewilligungsantrag bei

    Auszug aus OLG Celle, 16.09.2010 - 12 WF 102/10
    Eine Auswirkung auf die bereits bewilligte Prozesskostenhilfe ist damit nicht verbunden (OLG Braunschweig, Beschluss vom 16.03.2010 [3 WF 23/10]; OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.05.2010 [15 WF 125/10]; OLG Rostock, Beschluss vom 19.07.2010 [10 WF 106/10]; a. A. OLG Naumburg, Beschluss vom 01.02.2010 [8 WF 33/10] - alle bei juris).
  • BGH, 11.08.2010 - XII ZB 60/08

    Rechtsanwaltsvergütung: Gebührenanspruch bei Anfechtung eines Prozessvergleichs

    Auszug aus OLG Celle, 16.09.2010 - 12 WF 102/10
    Zwar hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 11.08.2010 (XII ZB 60/08 juris) § 15 Abs. 5 S. 2 RVG analog angewandt, soweit das ursprüngliche Verfahren durch einen gerichtlichen Vergleich abgeschlossen worden war und später das Verfahren mit einem Streit über die Wirksamkeit des Vergleichs fortgesetzt worden ist.
  • BGH, 16.02.2011 - XII ZB 261/10

    Scheidungsverbund: Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe

    Dann solle nur der "Restverbund" der abgetrennten Folgesachen entfallen und jede der abgetrennten Folgesachen als selbständiges Verfahren fortgeführt werden (OLG Celle FamRZ 2011, 240; OLG Naumburg FamRZ 2011, 125 [Leitsatz]; KG - 18 AR 41/10 - Juris; OLG Jena [2. Senat für Familiensachen] - 2 WF 261/10 - Juris; OLG Rostock FamRZ 2011, 223; OLG Brandenburg FamRZ 2011, 53 und 2010, 2002; OLG Braunschweig - 3 WF 23/10 - Juris).

    Für die Tätigkeit in dem abgetrennten und selbständigen Verfahren über den Versorgungsausgleich erhält ein Rechtsanwalt gemäß § 150 Abs. 5 Satz 2 FamFG gesonderte Gebühren (OLG Celle FamRZ 2011, 240 Rn. 15; Borth FamRZ 2010, 1210, 1211; a.A. OLG Oldenburg - 13 WF 166/10 - Juris).

    Denn nach § 21 Abs. 3 RVG handelt es sich bei der abgetrennten und der nunmehr selbständigen Folgesache um eine Angelegenheit (OLG Celle FamRZ 2011, 240 Rn. 16; Borth FamRZ 2010, 1210, 1211; Schneider NJW-Spezial 2008, 635).

  • OLG Zweibrücken, 07.05.2012 - 6 WF 55/12

    Rechtsanwaltsvergütung: Gebührenberechnung in einer aus dem Scheidungsverbund

    Für die Tätigkeit in dem abgetrennten und selbständigen Verfahren über den Versorgungsausgleich erhält ein Rechtsanwalt gemäß § 150 Abs. 5 Satz 2 FamFG gesonderte Gebühren ( OLG Celle FamRZ 2011, 240 Rn. 15; Borth FamRZ 2010, 1210, 1211 ; a.A. OLG Oldenburg - 13 WF 166/10 - Juris).

    Denn nach § 21 Abs. 3 RVG handelt es sich bei der abgetrennten und der nunmehr selbständigen Folgesache um eine Angelegenheit ( OLG Celle FamRZ 2011, 240 Rn. 16; Borth FamRZ 2010, 1210, 1211 ; Schneider NJW-Spezial 2008, 635 ).

  • OLG Saarbrücken, 17.05.2011 - 6 WF 49/11

    Rechtsanwaltsvergütung: Gebührenanspruch bei Fortführung eines abgetrennten

    Gebührenrechtlich sind diese Verfahren als neue Angelegenheit zu behandeln und für seine Tätigkeit in dem abgetrennten und dem selbständigen Verfahren über den Versorgungsausgleich erhält ein Rechtsanwalt gemäß § 150 Abs. 5 Satz 2 FamFG gesonderte Gebühren (BGH, a.a.O.; OLG Celle FamRZ 2011, 240, Rn. 15; Borth FamRZ 2010, 1210, 1211; a.A. OLG Oldenburg - 13 WF 166/10 - Juris).

    Denn nach § 21 Abs. 3 RVG handelt es sich bei der abgetrennten und der nunmehr selbstständigen Folgesache gebührenrechtlich um eine Angelegenheit (BGH, a.a.O.; OLG Celle FamRZ 2011, 240 Rn. 16; Borth FamRZ 2010, 1210, 1211; Schneider NJW-Spezial 2008, 635).

  • OLG Naumburg, 25.07.2011 - 3 WF 182/11

    Erfallen der Terminsgebühr bei Absehen von mündlicher Verhandlung in

    Hinsichtlich der Berechnung der Anteile der Anwaltsgebühren, die bei nach § 2 VAÜG ausgesetzten und wieder aufgenommenen Versorgungsausgleichsverfahren bereits im Scheidungsverfahren auf die Folgesache Versorgungsausgleich entfielen folgt der Senat dem OLG Celle - Beschluss vom 16.09.2010, 12 WF 102/10 (Differenzberechnung).

    Insoweit folgt der Senat dem OLG Celle - Beschluss vom 16.09.2010, 12 WF 102/10 (zitiert in juris; vgl. auch Schneider, AGS 2009, 517).

  • OLG Naumburg, 22.07.2011 - 3 WF 182/11

    Rechtsanwaltsvergütung: Entstehung einer Terminsgebühr in einer

    Hinsichtlich der Berechnung der Anteile der Anwaltsgebühren, die bei nach § 2 VAÜG ausgesetzten und wieder aufgenommenen Versorgungsausgleichsverfahren bereits im Scheidungsverfahren auf die Folgesache Versorgungsausgleich entfielen folgt der Senat dem OLG Celle, Beschluss vom 16. September 2010, 12 WF 102/10 (Differenzberechnung).(Rn.12)(Rn.13).

    Insoweit folgt der Senat dem OLG Celle - Beschluss vom 16.09.2010, 12 WF 102/10 (zitiert in juris; vgl. auch Schneider, AGS 2009, 517).

  • OLG Nürnberg, 22.07.2013 - 11 WF 973/13

    Rechtsanwaltskosten: Berechnung der Gebühren bei Abtrennung der Folgesache

    Soweit der Beschwerdeführer sich zur Begründung des von ihm in Anspruch genommenen Wahlrechts auf Entscheidungen des OLG Celle (FamRZ 2011, 240) und des OLG Jena (FamRZ 2012, 329) beruft, lag diesen eine andere Konstellation zu Grunde.
  • OLG Köln, 30.12.2013 - 17 W 179/13

    Vergütung eines nicht am BGH (BGH) zugelassenen Rechtsanwalts für eine sinnvolle

    In diesem Zusammenhang hat sie auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 4. Mai 2006 - III ZB 120/05 - = NJW 2006, 2266 = AGS 2006, 491 = RP 2006, 508), des OLG Hamm (Beschluss vom 16. Oktober 2012 - 25 W 93/12 -) und des erkennenden Senats vom 20. August 2010 (- 17 W 131/10 - = AGS 2010, 533 = JP 2010, 654) verwiesen, denen sie folge.
  • OLG Hamm, 14.02.2013 - 6 WF 9/13

    Rechtsanwaltsvergütung bei Abtrennung von Folgesachen

    Denn nach § 21 Abs. 3 RVG handelt es sich bei der abgetrennten und der nunmehr selbständigen Folgesache um eine Angelegenheit (BGH FamRZ 2011, 636 Rn. 27; OLG Celle FamRZ 2011, 240).
  • OLG Naumburg, 02.08.2011 - 3 WF 201/11

    Rechtsanwaltsgebühr: Gebührenanrechnung bei Fortsetzung der nach altem Recht

    Insoweit folgt der Senat dem OLG Celle - Beschluss vom 16.09.2010, 12 WF 102/10 (zitiert in juris; vgl. auch Schneider, AGS 2009, 517).
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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 13.09.2010 - 16 WF 205/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,10126
OLG Stuttgart, 13.09.2010 - 16 WF 205/10 (https://dejure.org/2010,10126)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 13.09.2010 - 16 WF 205/10 (https://dejure.org/2010,10126)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 13. September 2010 - 16 WF 205/10 (https://dejure.org/2010,10126)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 227
  • FamRZ 2011, 134
  • FF 2011, 130
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • OLG Koblenz, 02.04.2014 - 13 UF 737/13

    Scheidungsverbundverfahren: Abtrennung wegen einer zu einer unzumutbaren Härte

    Allein in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesene Anrechte sind sodann bei der Wertfestsetzung im Rahmen des Wertausgleichs bei der Scheidung aufgrund der Sonderregelung in § 50 Abs. 1 S. 1, 2. Var. FamGKG wiederum nicht zu berücksichtigen (vgl. OLG Brandenburg aaO. Tz. 30 und OLG Stuttgart NJW-RR 2011, 227).

    Zu dem gleichen Ergebnis gelangt man über die Vorschrift des § 50 Abs. 3 FamGKG, wenn man eine teleologische Reduktion ablehnt, nachdem nach dem Vorschlag des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages (vgl. BT-Dr. 16/11 903, S. 61) die Formulierung des § 50 Abs. 1 S. 1, 1. Var. FamGKG von "für jedes auszugleichende Anrecht" in der ursprünglichen Gesetzesvorlage geändert wurde in "für jedes Anrecht" (vgl. OLG Hamburg, MDR 2012, 1229 und OLG Stuttgart NJW-RR 2011, 227).

  • OLG Karlsruhe, 16.09.2013 - 5 WF 66/13

    Festsetzung des Verfahrenswertes in Ehe- und Versorgungsausgleichssachen bei

    Das OLG Stuttgart hat in der vom Antragstellervertreter zitierten Entscheidung darauf hingewiesen, dass nach Vorschlag des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages die Formulierung in der Regierungsvorlage "für jedes auszugleichende Anrecht" geändert wurde in "für jedes Anrecht" (OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.09.2010 - 16 WF 205/10 - Juris Rn. 7).
  • OLG Stuttgart, 16.11.2010 - 11 WF 153/10

    Verfahrenswertfestsetzung: Verfahrenswert in Versorgungsausgleichssachen

    Nachdem die Beschwerdeführerin keinen höheren Verfahrenswert als 6.150,-- EUR erstrebt, kann dahingestellt bleiben, ob es nicht der Billigkeit entspräche, ein grundsätzlich nach § 50 Abs. 1 FamGKG zu berücksichtigendes Anrecht im Rahmen des § 50 Abs. 3 FamGKG wertmäßig außer Betracht zu lassen, wenn aufgrund der erteilten Auskunft ohne weiteres festgestellt werden kann, dass das Anrecht für den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausscheidet (vgl. Beschluss des 16. Familiensenats vom 13.09.2010 - 16 WF 205/10 -, wonach eine Zusatzversorgung des Öffentlichen Dienstes, die infolge nicht erfüllter Wartezeit noch nicht unverfallbar ist und damit für den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausscheidet, beim Verfahrenswert nicht zu berücksichtigen ist).
  • OLG Koblenz, 05.07.2011 - 7 WF 646/11

    Verfahrenswert des Versorgungsausgleichsverfahrens: Berücksichtigung von nicht

    Scheidet eine Einbeziehung des "Anrechts" von vornherein aus, etwa weil Anrechte der betreffenden Art nicht dem Versorgungsausgleich unterliegen oder Anrechte nicht während der Ehezeit erworben worden sind, sind diese für die Bestimmung des Verfahrenswertes nicht erheblich (im Ergebnis ebenso OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.06.2011, 10 UF 249/10 rech. in juris; OLG Stuttgart, NJW-RR 2011, 227, das jedoch auf Billigkeitserwägungen nach § 50 Abs. 3 FamGKG abstellt).
  • OLG Saarbrücken, 24.04.2012 - 6 WF 33/12

    Verfahrenswertbestimmung für ein Versorgungsausgleichsverfahren: Berücksichtigung

    Denn es entspricht jedenfalls im Allgemeinen der Billigkeit, solche Anrechte, deren Einbeziehung in den Versorgungsausgleich von vornherein ausscheiden, nach § 50 Abs. 3 FamGKG grundsätzlich nicht werterhöhend zu berücksichtigen (vgl. OLG Stuttgart, NJW-RR 2011, 227; s.a. OLG Brandenburg, FamRZ 2012, 310).
  • OLG Brandenburg, 11.07.2017 - 10 WF 13/16

    Versorgungsausgleichsverfahren: Bemessung des Verfahrenswerts bei Verzicht der

    Anders kann es sich mit einem Anrecht verhalten, das wegen fehlender Ausgleichsreife nach § 19 Abs. 1 VersAusglG nicht ausgeglichen werden kann und für das bei einem eventuell später durchzuführenden schuldrechtlichen Versorgungsausgleich der gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG auf 20 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten erhöhte Verfahrenswert anfällt (OLG Stuttgart, FamRZ 2011, 134; a. A. OLG Koblenz, FamRZ 2014, 1808).
  • KG, 13.03.2018 - 18 WF 12/18

    Versorgungsausgleichsverfahren: Berücksichtigung von Anrechten ohne Ehezeitanteil

    Deshalb ist nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich jedes verfahrensgegenständliche Anrecht bei der Bestimmung des Verfahrenswerts zu berücksichtigen, und zwar auch dann, wenn es im Ergebnis nicht zu einem Ausgleich im Wege einer internen oder externen Teilung des Anrechts kommt (vgl. BTDrs. 16/11903, S. 61, so auch OLG Stuttgart, Beschluss v. 13.09.2010, 16 WF 205/10, juris Rn. 7).
  • OLG Celle, 28.10.2013 - 10 WF 350/13

    Versorgungsausgleich; Gegenstandswert

    Die gegenteilige Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt (Beschluss vom 28. Januar 2011 - 5 WF 16/11 - juris) überzeugt demgegenüber nicht: Das Oberlandesgericht Stuttgart hat zutreffend darauf hingewiesen, dass nach Vorschlag des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages die Formulierung in der Regierungsvorlage "für jedes auszugleichende Anrecht" geändert wurde in "für jedes Anrecht" (Beschluss vom 13.09.2010 - 16 WF 205/10 - FamRZ 2011, 135 = juris).
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Rechtsprechung
   OLG Celle, 30.06.2010 - 10 UF 82/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,9012
OLG Celle, 30.06.2010 - 10 UF 82/10 (https://dejure.org/2010,9012)
OLG Celle, Entscheidung vom 30.06.2010 - 10 UF 82/10 (https://dejure.org/2010,9012)
OLG Celle, Entscheidung vom 30. Juni 2010 - 10 UF 82/10 (https://dejure.org/2010,9012)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Ablehnung des Sorgerechtsentzugs für die Kindesmutter: Beschwerdebefugnis des nie mitsorgeberechtigten Vaters

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Zulässigkeit der Beschwerde des nicht sorgeberechtigten Vaters gegen die Ablehnung des Entzugs der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Beschwerde des nicht sorgeberechtigten Vaters gegen die Ablehnung des Entzugs der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter

  • rechtsportal.de

    FamFG § 59
    Zulässigkeit der Beschwerde des nicht sorgeberechtigten Vaters gegen die Ablehnung des Entzugs der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 220
  • FamRZ 2011, 121
  • AnwBl 2011, 2
  • FF 2011, 130
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 16.06.2010 - XII ZB 35/10

    Elterliche Sorge für ein Kind nicht verheirateter Eltern: Beschwerderecht des

    Auszug aus OLG Celle, 30.06.2010 - 10 UF 82/10
    Auch der BGH hat in seiner jüngsten diesbezüglichen - ebenfalls noch unter den verfahrensrechtlichen Vorschriften des FGG ergangenen - Entscheidung (Beschluß vom 16. Juni 2010 - XII ZB 35/10 - zur Veröffentlichung vorgesehen - Tz. 8 f.) ausdrücklich danach differenziert, ob es sich um eine Maßnahmen nach § 1666 BGB ablehnende - dann keine Beschwerdebefugnis des nie zuvor die elterliche Sorge (mit-) ausübenden Vaters - oder um eine Entscheidung handelt, mit der der Mutter die elterliche Sorge - auch teilweise - entzogen wurde - dann Beschwerdebefugnis des Vaters, soweit er nicht an der Sorge beteiligt wird.

    Auch aus dem - nach der BGH-Entscheidung vom 26. November 2008 (aaO) ergangenen - Urteil des EuGHMR vom 3. Dezember 2009 - 22028/04 - FamRZ 2010, 103 - ergeben sich keine durchgreifenden zusätzlichen Gesichtspunkte für den Streitfall (insofern offengelassen in der BGH-Entscheidung vom 16. Juni 2010, aaO).

  • BGH, 26.11.2008 - XII ZB 103/08

    Zulässigkeit der Beschwerde des nichtsorgeberechtigten Vaters eines Kindes gegen

    Auszug aus OLG Celle, 30.06.2010 - 10 UF 82/10
    Wie der Bundesgerichtshof bereits ausdrücklich festgestellt hat, wird eine materiellrechtliche Rechtsstellung des zuvor nie an der elterlichen Sorge beteiligten Vaters durch eine Entscheidung über einen etwaigen Entzug der alleinigen elterlichen Sorge der Kindesmutter nicht beeinträchtigt (BGH - Beschluß vom 26. November 2008 - XII ZB 103/08 - FamRZ 2009, 220; vgl. bereits zum FamFG auch Keidel 16 -Meyer-Holz, FamFG § 59 Rz. 70; Zöller 28 -Feskorn, FamFG § 59 Rz. 5); für diese Beurteilung der materiellrechtlichen Position ist es ohne Auswirkung, daß die Entscheidung noch unter der Geltung des früheren Verfahrens rechtes ergangen ist; die maßgebliche materielle Rechtslage ist durch das FGG-ReformG nicht berührt worden.

    Auch aus dem - nach der BGH-Entscheidung vom 26. November 2008 (aaO) ergangenen - Urteil des EuGHMR vom 3. Dezember 2009 - 22028/04 - FamRZ 2010, 103 - ergeben sich keine durchgreifenden zusätzlichen Gesichtspunkte für den Streitfall (insofern offengelassen in der BGH-Entscheidung vom 16. Juni 2010, aaO).

  • EGMR, 03.12.2009 - 22028/04

    Mehr Sorgerecht für ledige Väter

    Auszug aus OLG Celle, 30.06.2010 - 10 UF 82/10
    Eine Beschwerdeberechtigung des Vaters kann in einem derartigen Fall auch nicht aus dem Urteil des EuGHMR vom 3. Dezember 2009 - 22028/04 - FamRZ 2010, 103 hergeleitet werden.

    Auch aus dem - nach der BGH-Entscheidung vom 26. November 2008 (aaO) ergangenen - Urteil des EuGHMR vom 3. Dezember 2009 - 22028/04 - FamRZ 2010, 103 - ergeben sich keine durchgreifenden zusätzlichen Gesichtspunkte für den Streitfall (insofern offengelassen in der BGH-Entscheidung vom 16. Juni 2010, aaO).

  • BVerfG, 29.01.2003 - 1 BvL 20/99

    Gemeinsame elterliche Sorge nichtverheirateter Eltern für nichteheliche Kinder

    Auszug aus OLG Celle, 30.06.2010 - 10 UF 82/10
    Insofern bedarf es vorliegend nicht einmal weiterer Erwägungen dazu, ob überhaupt und ggf. in welcher Form die Gerichte noch vor dem bereits angekündigten Tätigwerden des deutschen Gesetzgebers von der unverändert fortgeltenden völlig eindeutigen und verfassungsrechtlich ausdrücklich nicht zu beanstandenden (vgl. BVerfG, Urteil vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99 - FamRZ 2003, 285) Rechtslage abweichen können.
  • KG, 26.11.2013 - 18 UF 224/13

    Umgangsregelung: Beschwerdeberechtigung des nicht sorgeberechtigten betreuenden

    Er war und ist nicht sorgeberechtigt und deswegen nicht in seinem Sorgerecht (§ 1626 BGB) verletzt (OLG Celle FamRZ 2011, 121; zum Umgangsrecht s.a. OLG Bremen NJW-RR 2012, 1354).

    Auch sonst ergibt sich aus der Rechtsordnung keine Rechtsverletzung, die der Vater in diesem Verfahren geltend machen kann (OLG Celle FamRZ 2011, 121).

    Hieraus folgt jedoch nicht, daß der Vater, der nach den inzwischen geschaffenen Regeln in § 1626a Abs. 2 BGB noch nicht (Mit-)Inhaber des Sorgerechts ist, ein Beschwerderecht haben muß (für eine andere Konstellation s.a. OLG Celle FamRZ 2011, 121).

  • KG, 26.11.2013 - 18 UF 219/13

    Elterliche Sorge: Beschwerdebefugnis des nicht sorgeberechtigten Vaters gegen

    Er war und ist nicht sorgeberechtigt und deswegen nicht in seinem Sorgerecht (§ 1626 BGB) verletzt (OLG Celle FamRZ 2011, 121; zum Umgangsrecht OLG Bremen NJW-RR 2012, 1354; OLG Brandenburg FamRZ 2012, 1578).

    Auch sonst ergibt sich aus der Rechtsordnung keine Rechtsverletzung, die der Vater in diesem Verfahren geltend machen kann (OLG Celle FamRZ 2011, 121).

    Hieraus folgt jedoch nicht, daß der Vater, der nach den inzwischen geschaffenen Regeln in § 1626a Abs. 2 BGB noch nicht (Mit-)Inhaber des Sorgerechts ist, ein Beschwerderecht haben muß (für eine andere Konstellation s.a. OLG Celle FamRZ 2011, 121).

  • OLG Oldenburg, 15.06.2012 - 3 UF 37/12

    Zulässigkeit der Beschwerde einer nicht mehr sorgeberechtigten Mutter gegen die

    Zu verlangen ist eine unmittelbare Rechtsbeeinträchtigung (BGH FamRZ 2009, 220, Rn. 13; vgl. auch aktuell zum FamFG ebenso: OLG Celle, FamRZ 2011, 121 und Feskorn, a. a. O. sowie Meyer-Holz, in: Keidel, 17. Aufl., § 59 Rn. 70 ff., jeweils mit Beispielen aus der Rechtsprechung).
  • OLG Frankfurt, 13.12.2011 - 3 WF 310/11

    Nichtehelicher Vater im Verfahren nach § 1666 BGB Beteiligter

    Ob im Falle der Ablehnung von Maßnahmen nach § 1666 BGB dem nichtehelichen Kindesvater ein Beschwerderecht zusteht (hierzu BGH FamRZ 2010, 1242 = NJW-RR 2010, 1369 = MDR 2010, 929 und OLG Celle FamRZ 2011, 121 = NJW-RR 2011, 220), ist vorliegend nicht zu entscheiden.
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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 01.07.2010 - 9 UF 7/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,11300
OLG Brandenburg, 01.07.2010 - 9 UF 7/09 (https://dejure.org/2010,11300)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 01.07.2010 - 9 UF 7/09 (https://dejure.org/2010,11300)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 01. Juli 2010 - 9 UF 7/09 (https://dejure.org/2010,11300)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • fr-blog.com

    Aufenthaltsbestimmungsrecht zur Mutter, egal warum

  • rechtsportal.de

    BGB § 1671 Abs. 1; BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2
    Übertragung der alleinigen Sorge bei nicht nur vorübergehend getrennt lebenden Eltern

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kindesbetreuung ist bei Aufenthaltsbestimmungsrecht zu berücksichtigen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2011, 120
  • FF 2011, 130
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Brandenburg, 16.04.2008 - 9 UF 191/07

    Anspruch eines Elternteils auf alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht für ein

    Auszug aus OLG Brandenburg, 01.07.2010 - 9 UF 7/09
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach der gesetzlichen Konzeption kein Regel-Ausnahme-Verhältnis in dem Sinne besteht, dass eine Priorität zu Gunsten der gemeinsamen elterlichen Sorge besteht und die Alleinsorge eines Elternteils nur in Ausnahmefällen als "ultima ratio" in Betracht kommen sollte (BGH FamRZ 2008, 592; Brandenburgisches Oberlandesgericht, FamRZ 2010, 911; FamRZ 2008, 1474).

    Das Kindeswohl hat sich dabei an den Grundsätzen der Kontinuität, der Förderung, der Bindungen des Kindes an seine Eltern und an seine Geschwister sowie am geäußerten Willen des Kindes zu orientieren (BGH FamRZ 1990, 392, 393; Brandenburgisches Oberlandesgericht, FamRZ 2010, 911; FamRZ 2008, 1474).

  • BGH, 12.12.2007 - XII ZB 158/05

    Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei völliger Zerrüttung der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 01.07.2010 - 9 UF 7/09
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach der gesetzlichen Konzeption kein Regel-Ausnahme-Verhältnis in dem Sinne besteht, dass eine Priorität zu Gunsten der gemeinsamen elterlichen Sorge besteht und die Alleinsorge eines Elternteils nur in Ausnahmefällen als "ultima ratio" in Betracht kommen sollte (BGH FamRZ 2008, 592; Brandenburgisches Oberlandesgericht, FamRZ 2010, 911; FamRZ 2008, 1474).

    Ist ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und daher insgesamt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern nicht feststellbar, ist die gemeinsame elterliche Sorge dagegen ganz oder teilweise aufzuheben (BVerfG, FamRZ 2004, 354; FamRZ 2004, 1015; BGH, FamRZ 2008, 592).

  • OLG Brandenburg, 30.11.2009 - 9 UF 115/09

    Abänderung einer Sorgerechtsregelung: Anzuwendende Maßstäbe; Wille eines Kindes

    Auszug aus OLG Brandenburg, 01.07.2010 - 9 UF 7/09
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach der gesetzlichen Konzeption kein Regel-Ausnahme-Verhältnis in dem Sinne besteht, dass eine Priorität zu Gunsten der gemeinsamen elterlichen Sorge besteht und die Alleinsorge eines Elternteils nur in Ausnahmefällen als "ultima ratio" in Betracht kommen sollte (BGH FamRZ 2008, 592; Brandenburgisches Oberlandesgericht, FamRZ 2010, 911; FamRZ 2008, 1474).

    Das Kindeswohl hat sich dabei an den Grundsätzen der Kontinuität, der Förderung, der Bindungen des Kindes an seine Eltern und an seine Geschwister sowie am geäußerten Willen des Kindes zu orientieren (BGH FamRZ 1990, 392, 393; Brandenburgisches Oberlandesgericht, FamRZ 2010, 911; FamRZ 2008, 1474).

  • BVerfG, 18.12.2003 - 1 BvR 1140/03

    Zur elterlichen Sorge für Kinder aus geschiedener Ehe

    Auszug aus OLG Brandenburg, 01.07.2010 - 9 UF 7/09
    Ist ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und daher insgesamt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern nicht feststellbar, ist die gemeinsame elterliche Sorge dagegen ganz oder teilweise aufzuheben (BVerfG, FamRZ 2004, 354; FamRZ 2004, 1015; BGH, FamRZ 2008, 592).
  • BGH, 06.12.1989 - IVb ZB 66/88

    Übertragung der elterlichen Sorge bei Umzug ins Ausland

    Auszug aus OLG Brandenburg, 01.07.2010 - 9 UF 7/09
    Das Kindeswohl hat sich dabei an den Grundsätzen der Kontinuität, der Förderung, der Bindungen des Kindes an seine Eltern und an seine Geschwister sowie am geäußerten Willen des Kindes zu orientieren (BGH FamRZ 1990, 392, 393; Brandenburgisches Oberlandesgericht, FamRZ 2010, 911; FamRZ 2008, 1474).
  • OLG Brandenburg, 27.03.2003 - 10 UF 253/02

    Aufenthaltsbestimmungsrecht und elterliche Sorge in Abhängigkeit der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 01.07.2010 - 9 UF 7/09
    Vielmehr können sie, solange ihnen die Herbeiführung von Übereinstimmung und Gemeinsamkeit zum Wohl des Kindes zumutbar ist, nicht aus der Verpflichtung dazu entlassen werden (OLG Brandenburg, FamRZ 2003, 1952, 1953).
  • BVerfG, 01.03.2004 - 1 BvR 738/01

    Unzureichende Berücksichtigung des Elternrechts des Vaters bei Übertragung des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 01.07.2010 - 9 UF 7/09
    Ist ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und daher insgesamt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern nicht feststellbar, ist die gemeinsame elterliche Sorge dagegen ganz oder teilweise aufzuheben (BVerfG, FamRZ 2004, 354; FamRZ 2004, 1015; BGH, FamRZ 2008, 592).
  • OLG Brandenburg, 10.03.2004 - 9 WF 38/04

    Voraussetzungen einer Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Wege

    Auszug aus OLG Brandenburg, 01.07.2010 - 9 UF 7/09
    In besonderem Maße trifft dies auf das - im vorliegenden Fall streitige - Aufenthaltsbestimmungsrecht zu, da es sich bei dieser Entscheidung über den künftigen Lebensmittelpunkt des Kindes um eine Angelegenheit von erheblicher Tragweite für das Kind handelt (Brandenburgisches OLG, ZfJ 2005, 26, 27; NJWE-FER 2001, 230).
  • OLG Brandenburg, 09.03.2009 - 10 UF 204/08

    Elterliche Sorge: Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 01.07.2010 - 9 UF 7/09
    Gegen den Willen eines Elternteils kommt die Durchsetzung eines Wechselmodells jedoch nicht in Betracht (Brandenburgisches Oberlandesgericht, FamRZ 2009, 1759), weil sich dies äußerst nachteilig auf das Kindeswohl auswirken würde.
  • BVerfG, 27.06.2008 - 1 BvR 1265/08

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen vorläufige Übertragung des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 01.07.2010 - 9 UF 7/09
    36 Bei der Frage, welchem Elternteil das Sorgerecht zu übertragen ist, ist derjenigen Regelung der Vorzug zu geben, von der zu erwarten ist, dass sie im Sinne des Kindeswohls die bessere Lösung darstellt (BVerfG, FamRZ 2009, 189).
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Rechtsprechung
   AG Vechta, 03.09.2010 - 12 F 667/09 VA   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,39105
AG Vechta, 03.09.2010 - 12 F 667/09 VA (https://dejure.org/2010,39105)
AG Vechta, Entscheidung vom 03.09.2010 - 12 F 667/09 VA (https://dejure.org/2010,39105)
AG Vechta, Entscheidung vom 03. September 2010 - 12 F 667/09 VA (https://dejure.org/2010,39105)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Kosten- und gebührenrechtliche Behandlung eines nach gesetzlicher Neuregelung vom Ehescheidungsverbund abgetrennten Versorgungsausgleichsverfahren bei Prozesskostenhilfebewilligung für das Verbundverfahren

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 2 Abs. 1 S. 2 VAÜG; § 623 Abs. 2 S. 2 ZPO; § 63 FamGKG; § 15 Abs. 2 RVG
    Fortgeltung bereits vor Abtrennung gewährter Prozesskostenhilfe bei einem wieder aufgenommenen abgetrennten Versorgungsausgleichsverfahren

  • Wolters Kluwer

    Fortgeltung bereits vor Abtrennung gewährter Prozesskostenhilfe bei einem wieder aufgenommenen abgetrennten Versorgungsausgleichsverfahren

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2011, 238
  • FF 2011, 130
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Rostock, 14.07.2010 - 10 UF 72/10

    Versorgungsausgleichsverfahren: Anwaltszwang zur Einlegung der Beschwerde bei

    Auszug aus AG Vechta, 03.09.2010 - 12 F 667/09
    Der gleichen Auffassung ist das OLG Rostock (Beschlüsse vom 14.07.2010 - 10 UF 72/10 und vom 19.0.2010, beide veröffentlicht bei Juris).
  • AG Erfurt, 26.04.2010 - 36 F 1195/08

    Nach Scheidung einer Ehe erfolgt ein Ausgleich von Anrechten in der allgemeinen

    Auszug aus AG Vechta, 03.09.2010 - 12 F 667/09
    In diesem Sinne hat sich schließlich auch das Amtsgericht Erfurt (Beschluss vom 26.04.2010 - 36 F 1195/08 VA, veröffentlich bei Juris) geäußert.
  • OLG Jena, 29.07.2010 - 1 UF 179/10

    Versorgungsausgleichsrecht: Prüfungsreihenfolge beim Bagatellausgleich

    Auszug aus AG Vechta, 03.09.2010 - 12 F 667/09
    8 b) Demgegenüber vertritt das Thüringer Überlandesgericht (Beschlüsse vom 14.06.2010 - 1 WF 204/10 und 29.07.2010 - 1 UF 179/10) die Auffassung, dass die Regelung des Art. 111 FGG-RG die Vorschrift des § 63 FamGKG verdränge und dazu führe, dass die abgetrennte Sache auch kostenmäßig nach neuem Recht zu behandeln sei.
  • OLG Naumburg, 04.03.2010 - 8 WF 33/10

    Prozesskostenhilfe im Scheidungsverbundverfahren: Fortwirkung des

    Auszug aus AG Vechta, 03.09.2010 - 12 F 667/09
    Zu demselben Ergebnis kommt das Oberlandesgericht des Landes Sachen-Anhalt (Beschluss vom 04.03.2010 - 8 WF 8 WF 33/10), veröffentlicht bei Juris.
  • OLG Jena, 14.06.2010 - 1 WF 204/10

    Versorgungsausgleichssache: Bestimmung des Verfahrenswertes bei

    Auszug aus AG Vechta, 03.09.2010 - 12 F 667/09
    8 b) Demgegenüber vertritt das Thüringer Überlandesgericht (Beschlüsse vom 14.06.2010 - 1 WF 204/10 und 29.07.2010 - 1 UF 179/10) die Auffassung, dass die Regelung des Art. 111 FGG-RG die Vorschrift des § 63 FamGKG verdränge und dazu führe, dass die abgetrennte Sache auch kostenmäßig nach neuem Recht zu behandeln sei.
  • OLG Düsseldorf, 23.09.1999 - 10 WF 27/99

    Anwaltsgebühren und Streitwert bei Prozesstrennung

    Auszug aus AG Vechta, 03.09.2010 - 12 F 667/09
    Nebeneinander konnten sie demgegenüber nicht geltend gemacht werden (vgl. dazu etwa OLG Düsseldorf AGS 2000, 84-85 zum seinerzeit noch anwendbaren § 13 Abs. 2 BRAGO).
  • BGH, 16.02.2011 - XII ZB 261/10

    Scheidungsverbund: Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe

    Für diese Fälle sei die Loslösung vom früheren Scheidungsverbund unbestritten gewesen (OLG Jena [1. Senat für Familiensachen] AGS 2010, 596; OLG Dresden - 20 WF 785/10 und 24 WF 713/10 - jeweils Juris mit Anm. Götsche jurisPR-FamR 24/2010 Anm. 3; AG Vechta FamRZ 2011, 238; OLG Hamburg - 10 WF 50/10 - Juris; OLG Naumburg [8. Zivilsenat] - 8 WF 33/10 - Juris; Prütting/Helms FamFG § 137 Rn. 71; Götsche FamRZ 2009, 2047, 2051; Keske FPR 2010, 78, 85; Kemper FPR 2010, 69, 73).
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