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   BGH, 29.01.2014 - XII ZB 303/13   

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https://dejure.org/2014,3441
BGH, 29.01.2014 - XII ZB 303/13 (https://dejure.org/2014,3441)
BGH, Entscheidung vom 29.01.2014 - XII ZB 303/13 (https://dejure.org/2014,3441)
BGH, Entscheidung vom 29. Januar 2014 - XII ZB 303/13 (https://dejure.org/2014,3441)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 134 BGB, § 138 BGB, § 139 BGB, § 1360a Abs 3 BGB, § 1361 Abs 4 S 4 BGB
    Wirksamkeitsprüfung für einen Ehevertrag: Vollständiger Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei Alleinverdienerehe; subjektive Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit; Verzicht auf Trennungsunterhalt durch pactum de non petendo

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 138, 134, 139, 1361 Abs. 4 S. 4, 1360a Abs. 3, 1614

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Subjektive Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit im Rahmen der Gesamtwürdigung eines objektiv einseitig belastenden Ehevertrages

  • rewis.io

    Wirksamkeitsprüfung für einen Ehevertrag: Vollständiger Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei Alleinverdienerehe; subjektive Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit; Verzicht auf Trennungsunterhalt durch pactum de non petendo

  • ra.de
  • kanzlei-kotz.de

    Versorgungsausgleich - vollständiger Ausschluss bei Alleinverdienerehe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Subjektive Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit im Rahmen der Gesamtwürdigung eines objektiv einseitig belastenden Ehevertrages

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • kanzlei-lachenmann.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags bei Ausschluss des Zugewinnausgleichs?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verzicht auf Trennungsunterhalt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der sittenwidrige Ehevertrag - die subjektive Seite

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vollständiger Ausschluss des Versorgungsausgleichs

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verzicht auf nachehelichen Unterhalt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Verzicht auf den Zugewinnausgleich

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei Alleinverdienerehe

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs in einem Ehevertrag kann bei Kompensationsleistungen wirksam sein

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs in einem Ehevertrag kann bei Kompensationsleistungen wirksam sein

  • unterhalt24.com (Kurzinformation)

    Gesetzliches Verbot des Verzichts auf Trennungsunterhalt ist umfassend - Umgehungsgeschäfte unwirksam

  • prof-mayer-kollegen.de (Kurzinformation)

    Vollständiger Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei Alleinverdienerehe

Besprechungen u.ä. (2)

  • kanzlei-lachenmann.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags bei Ausschluss des Zugewinnausgleichs?

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs in einem Ehevertrag kann bei Kompensationsleistungen wirksam sein

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 1101
  • MDR 2014, 542
  • DNotZ 2014, 361
  • FamRZ 2014, 629
  • FamRZ 2014, 727
  • FF 2014, 175
 
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Wird zitiert von ... (60)Neu Zitiert selbst (27)

  • BGH, 21.11.2012 - XII ZR 48/11

    Ehevertrag: Wirksamkeit der Vereinbarung einer Gütertrennung; Bedeutung

    Auszug aus BGH, 29.01.2014 - XII ZB 303/13
    Zu den subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit im Rahmen der Gesamtwürdigung eines objektiv einseitig belastenden Ehevertrages (Fortführung der Senatsurteile vom 31. Oktober 2012, XII ZR 129/10, FamRZ 2013, 195 und vom 21. November 2012, XII ZR 48/11, FamRZ 2013, 269).

    Die hochrangige Bedeutung des Versorgungsausgleichs innerhalb des Systems der Scheidungsfolgen rechtfertigt sich auch daraus, dass die Ansammlung von Vorsorgevermögen - gerade in den Regelsicherungssystemen - wirtschaftlichen Dispositionen der Ehegatten weitgehend entzogen und auch auf diese Weise sichergestellt ist, dass das gebildete Vermögen entsprechend seiner Zweckbestimmung für die Absicherung bei Alter oder Invalidität tatsächlich zur Verfügung steht (Senatsurteil vom 21. November 2012 - XII ZR 48/11 - FamRZ 2013, 269 Rn. 21).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats erweist sich der Zugewinnausgleich schon im Hinblick auf seine nachrangige Bedeutung im System der Scheidungsfolgen einer ehevertraglichen Disposition am weitesten zugänglich (grundlegend Senatsurteil BGHZ 158, 81, 95, 98 f. = FamRZ 2004, 601, 605, 608; vgl. zuletzt Senatsurteil vom 21. November 2012 - XII ZR 48/11 - FamRZ 2013, 269 Rn. 17).

    Gleichwohl wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit in der Regel nicht gerechtfertigt sein, wenn außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Imparität, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit, hindeuten könnten (Senatsurteile vom 31. Oktober 2012 - XII ZR 129/10 - FamRZ 2013, 195 Rn. 24 und vom 21. November 2012 - XII ZR 48/11 - FamRZ 2013, 269 Rn. 27).

    Etwas anderes mag unter Umständen bei einem erheblichen Einkommens- oder Vermögensgefälle zwischen den Ehegatten gelten, wenn der mit dem Verlangen auf Abschluss eines Ehevertrages konfrontierte Ehegatte erkennbar in einem besonderem Maße auf die Eingehung oder Fortführung der Ehe angewiesen ist, weil er ohne den ökonomischen Rückhalt der Ehe einer ungesicherten wirtschaftlichen Zukunft entgegensehen würde (Senatsurteil vom 21. November 2012 - XII ZR 48/11 - FamRZ 2013, 269 Rn. 28 und Senatsbeschluss vom 18. März 2009 - XII ZB 94/06 - FamRZ 2009, 1041 Rn. 17).

  • BGH, 11.02.2004 - XII ZR 265/02

    Zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen

    Auszug aus BGH, 29.01.2014 - XII ZB 303/13
    a) Wie der Senat wiederholt dargelegt hat (grundlegend Senatsurteil BGHZ 158, 81, 94 ff. = FamRZ 2004, 601, 604 ff.), darf die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann.

    Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlasst und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen (Senatsurteil BGHZ 158, 81, 100 f. = FamRZ 2004, 601, 606; vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 27. Februar 2013 - XII ZB 90/11 - FamRZ 2013, 770 Rn. 16 mwN).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats erweist sich der Zugewinnausgleich schon im Hinblick auf seine nachrangige Bedeutung im System der Scheidungsfolgen einer ehevertraglichen Disposition am weitesten zugänglich (grundlegend Senatsurteil BGHZ 158, 81, 95, 98 f. = FamRZ 2004, 601, 605, 608; vgl. zuletzt Senatsurteil vom 21. November 2012 - XII ZR 48/11 - FamRZ 2013, 269 Rn. 17).

    Zwar ordnet der Senat diese Unterhaltstatbestände in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht dem Kernbereich der Scheidungsfolgen zu (grundlegend Senatsurteil BGHZ 158, 81, 97 f., 105 f. = FamRZ 2004, 601, 605, 607).

  • BGH, 28.11.2007 - XII ZR 132/05

    Wirksamkeit des ehevertraglichen Ausschlusses von nachehelichem Unterhalt und

    Auszug aus BGH, 29.01.2014 - XII ZB 303/13
    Das ergibt sich in der Regel schon daraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für die Parteien noch nicht absehbar war, ob, wann und unter welchen wirtschaftlichen Gegebenheiten der verzichtende Ehegatte wegen Alters oder Krankheit unterhaltsbedürftig werden könnte (Senatsurteile vom 12. Januar 2005 - XII ZR 238/03 - FamRZ 2005, 691, 692 und vom 28. November 2007 - XII ZR 132/05 - FamRZ 2008, 582 Rn. 22).

    Dennoch können diese Unterhaltstatbestände im Einzelfall mit Rücksicht auf das von den Eheleuten beabsichtigte oder bei Vertragsschluss bereits gelebte Ehemodell im Zusammenhang mit dem Ausgleich von ehebedingten Nachteilen im beruflichen Fortkommen des durch den Verzicht belasteten Ehegatten Bedeutung gewinnen (Senatsurteil vom 28. November 2007 - XII ZR 132/05 - FamRZ 2008, 582 Rn. 23; vgl. auch Eickelberg RNotZ 2009, 1, 27).

  • OLG Köln, 21.05.1999 - 4 UF 245/98
    Auszug aus BGH, 29.01.2014 - XII ZB 303/13
    Die ganz herrschende Meinung sieht daher in einem pactum de non petendo zu Recht ein unzulässiges und daher unwirksames Umgehungsgeschäft (OLG Karlsruhe FamRZ 1992, 316, 317; MünchKommBGB/Weber-Monecke 6. Aufl. § 1361 Rn. 49; Büte in Büte/Poppen/Menne Unterhaltsrecht 2. Aufl. § 1614 BGB Rn. 2; Kilger/Pfeil in Göppinger/Börger Vereinbarungen anlässlich der Ehescheidung 10. Aufl. 5. Teil Rn. 140; Niepmann/Schwamb Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 12. Aufl. Rn. 153; Erman/Hammermann BGB 13. Aufl. § 1614 Rn. 5; jurisPK-BGB/Viefhues [Stand: 1. Oktober 2012] § 1614 Rn. 11; Deisenhofer FamRZ 2000, 1368 f.; Schwackenberg FPR 2001, 107, 108; Huhn RNotZ 2007, 177, 187; aA OLG Köln FamRZ 2000, 609).

    Denn der Schutzzweck von § 1614 BGB verbietet es generell, der unterhaltsberechtigten Person unter Hinweis auf den Parteiwillen den Unterhaltsanspruch ganz zu versagen (Deisenhofer FamRZ 2000, 1368, 1369).

  • BGH, 12.01.2005 - XII ZR 238/03

    Zur Wirksamkeit von Eheverträgen bei kinderloser Ehe

    Auszug aus BGH, 29.01.2014 - XII ZB 303/13
    Das ergibt sich in der Regel schon daraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für die Parteien noch nicht absehbar war, ob, wann und unter welchen wirtschaftlichen Gegebenheiten der verzichtende Ehegatte wegen Alters oder Krankheit unterhaltsbedürftig werden könnte (Senatsurteile vom 12. Januar 2005 - XII ZR 238/03 - FamRZ 2005, 691, 692 und vom 28. November 2007 - XII ZR 132/05 - FamRZ 2008, 582 Rn. 22).

    Selbst wenn die ehevertraglichen Einzelregelungen zu den Scheidungsfolgen jeweils für sich genommen den Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht zu rechtfertigen vermögen, kann sich ein Ehevertrag nach ständiger Rechtsprechung des Senats im Rahmen einer Gesamtwürdigung als insgesamt sittenwidrig erweisen, wenn das Zusammenwirken aller in dem Vertrag enthaltenen Regelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielt (vgl. Senatsurteile vom 12. Januar 2005 - XII ZR 238/03 - FamRZ 2005, 691, 693 und vom 9. Juli 2008 - XII ZR 6/07 - FamRZ 2008, 2011 Rn. 20 f.).

  • BGH, 09.07.2008 - XII ZR 6/07

    Wirksamkeit der Vereinbarung eines kompensationslosen Ausschlusses des

    Auszug aus BGH, 29.01.2014 - XII ZB 303/13
    In diesem Verzicht liegt ein Nachteil, den der Versorgungsausgleich gerade auf beide Ehegatten gleichmäßig verteilen will und der ohne Kompensation nicht einem Ehegatten allein angelastet werden kann, wenn die Ehe scheitert (Senatsurteil vom 9. Juli 2008 - XII ZR 6/07 - FamRZ 2008, 2011 Rn. 17).

    Selbst wenn die ehevertraglichen Einzelregelungen zu den Scheidungsfolgen jeweils für sich genommen den Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht zu rechtfertigen vermögen, kann sich ein Ehevertrag nach ständiger Rechtsprechung des Senats im Rahmen einer Gesamtwürdigung als insgesamt sittenwidrig erweisen, wenn das Zusammenwirken aller in dem Vertrag enthaltenen Regelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielt (vgl. Senatsurteile vom 12. Januar 2005 - XII ZR 238/03 - FamRZ 2005, 691, 693 und vom 9. Juli 2008 - XII ZR 6/07 - FamRZ 2008, 2011 Rn. 20 f.).

  • BGH, 31.10.2012 - XII ZR 129/10

    Unterhaltsklage des geschiedenen Ehegatten: Notwendige Feststellungen zur Annahme

    Auszug aus BGH, 29.01.2014 - XII ZB 303/13
    Zu den subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit im Rahmen der Gesamtwürdigung eines objektiv einseitig belastenden Ehevertrages (Fortführung der Senatsurteile vom 31. Oktober 2012, XII ZR 129/10, FamRZ 2013, 195 und vom 21. November 2012, XII ZR 48/11, FamRZ 2013, 269).

    Gleichwohl wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit in der Regel nicht gerechtfertigt sein, wenn außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Imparität, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit, hindeuten könnten (Senatsurteile vom 31. Oktober 2012 - XII ZR 129/10 - FamRZ 2013, 195 Rn. 24 und vom 21. November 2012 - XII ZR 48/11 - FamRZ 2013, 269 Rn. 27).

  • BGH, 18.03.2009 - XII ZB 94/06

    Wirksamkeit eines kompensationslos vereinbarten Ausschlusses des

    Auszug aus BGH, 29.01.2014 - XII ZB 303/13
    Das Verdikt der Sittenwidrigkeit wird dabei regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird (vgl. Senatsurteil vom 28. März 2007 - XII ZR 130/04 - FamRZ 2007, 1310 Rn. 15 und Senatsbeschluss vom 18. März 2009 - XII ZB 94/06 - FamRZ 2009, 1041 Rn. 14).

    Etwas anderes mag unter Umständen bei einem erheblichen Einkommens- oder Vermögensgefälle zwischen den Ehegatten gelten, wenn der mit dem Verlangen auf Abschluss eines Ehevertrages konfrontierte Ehegatte erkennbar in einem besonderem Maße auf die Eingehung oder Fortführung der Ehe angewiesen ist, weil er ohne den ökonomischen Rückhalt der Ehe einer ungesicherten wirtschaftlichen Zukunft entgegensehen würde (Senatsurteil vom 21. November 2012 - XII ZR 48/11 - FamRZ 2013, 269 Rn. 28 und Senatsbeschluss vom 18. März 2009 - XII ZB 94/06 - FamRZ 2009, 1041 Rn. 17).

  • BGH, 13.11.1996 - XII ZB 131/94

    Berechnung des Ehezeitanteils von Leistungen oder Anwartschaften einer

    Auszug aus BGH, 29.01.2014 - XII ZB 303/13
    (b) Legt man für die Beurteilung der wirtschaftlichen Reichweite des Verzichts auf den Versorgungsausgleich mangels besserer Erkenntnisse die dem Antragsteller im Jahr 2009 mitgeteilte Neufestsetzung der Versorgungszusage zugrunde, wonach er - auf der Grundlage seines damaligen Versicherungsbestandes - eine monatliche Altersrente von 5.412 EUR beanspruchen konnte, relativiert sich die Höhe dieses Betrages bereits dadurch, dass eine künftige schuldrechtliche Ausgleichsrente der Antragsgegnerin nur nach der Hälfte des - nach dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zu der gesamten Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Altersgrenze zu ermittelnden (vgl. Senatsbeschluss vom 13. November 1996 - XII ZB 131/94 - FamRZ 1997, 285, 286) - Ehezeitanteils der Versorgung zu bemessen gewesen wäre.

    Zwar hätte die Antragsgegnerin auch von einer Erhöhung der von dem Vertreterversorgungswerk zugesagten Versorgungsleistungen profitieren können, wenn der Antragsteller bis zum Erreichen der für ihn maßgeblichen Altersgrenze den für die Bemessung der Versorgung relevanten Versicherungsbestand im Rahmen seiner gewöhnlichen Berufstätigkeit weiter ausgebaut hätte (Senatsbeschluss vom 13. November 1996 - XII ZB 131/94 - FamRZ 1997, 285, 286).

  • BGH, 17.04.2013 - XII ZB 371/12

    Versorgungsausgleich: Ausgleichsreife einer limitierten endgehaltsbezogenen

    Auszug aus BGH, 29.01.2014 - XII ZB 303/13
    Die Antragsgegnerin hat demgegenüber nicht dargelegt, aus welchen Gründen gleichwohl von einem ganz oder teilweise gesicherten Versorgungswert (vgl. dazu zuletzt Senatsbeschlüsse vom 21. November 2013 - XII ZB 403/12 - juris Rn. 21 und vom 17. April 2013 - XII ZB 371/12 - FamRZ 2013, 1021 Rn. 9) ausgegangen werden könnte.

    Ein Abfindungsanspruch (§ 1587 l BGB bzw. § 23 VersAusglG) hätte von ihr nicht geltend gemacht werden können, soweit und solange das dem Ausgleich unterliegende Anrecht noch nicht unverfallbar war (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. April 2013 - XII ZB 371/12 - FamRZ 2013, 1021 Rn. 15 und vom 29. Februar 1984 - IV b ZB 915/80 - FamRZ 1984, 668, 669).

  • BGH, 12.12.1997 - V ZR 250/96

    Ergänzende Auslegung eines Vertrages durch das Revisionsgericht

  • BGH, 05.11.2008 - XII ZR 157/06

    Inhaltskontrolle von Eheverträgen nicht nur zugunsten eines unterhaltbegehrenden

  • BGH, 25.05.2005 - XII ZR 296/01

    Wirksamkeit eines ehevertraglichen Unterhaltsverzichts bei Schwangerschaft der

  • OLG Brandenburg, 28.07.2002 - 9 WF 25/02

    Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Gewährung nachehelichen Unterhalts

  • OLG Karlsruhe, 02.10.1991 - 2 A UF 35/91
  • OLG Zweibrücken, 27.04.2006 - 2 UF 1/05

    Versorgungsausgleichsverfahren: Teilweise Durchführung des Versorgungsausgleichs

  • BGH, 03.11.1993 - XII ZB 33/92

    Genehmigung eines Verzichts auf Versorgungsausgleich

  • OLG Karlsruhe, 07.07.2009 - 5 UF 101/06
  • BGH, 04.12.2003 - III ZR 30/02

    Haftung der Gemeinde aus einem mangels kommunalaufsichtlicher Genehmigung

  • OLG Düsseldorf, 17.05.2004 - 2 UF 79/03

    Zur Wirksamkeit eines notariell beurkundeten Scheidungsvertrages

  • BGH, 22.05.1970 - V ZR 130/67

    Grundstücksverkauf durch gesetzlichen Vertreter, der Miteigentümer zur Hälfte ist

  • BGH, 29.02.1984 - IVb ZB 915/80

    Abfindungsanspruch bei noch nicht unverfallbaren Anwartschaften auf betriebliche

  • OLG Brandenburg, 30.01.2012 - 9 UF 227/11

    Vorliegen der Obliegenheit i.R.d. Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Bildung

  • BGH, 28.03.2007 - XII ZR 130/04

    Wirksamkeit der zeitlichen Beschränkung des Betreuungsunterhalts und des

  • BGH, 21.11.2013 - XII ZB 403/12

    Versorgungsausgleich: Ausgleichsreife eines durch Hofübergabevertrag begründeten

  • BGH, 27.02.2013 - XII ZB 90/11

    Anpassung eines ehevertraglichen Verzichts auf den Versorgungsausgleich an

  • OLG Celle, 29.12.1994 - 17 UF 107/93

    Zusatzversorgung; Schuldrechtliche Ausgleichsrente; Versorgungsleistungen;

  • BGH, 15.03.2017 - XII ZB 109/16

    Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags: Objektive und subjektive Voraussetzungen;

    Zu den objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags aufgrund einer Gesamtschau der zu den Scheidungsfolgen getroffenen Regelungen im Fall der sog. Unternehmerehe (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014, XII ZB 303/13, FamRZ 2014, 629 und Senatsurteil vom 31. Oktober 2012, XII ZR 129/10, FamRZ 2013, 195).

    b) Selbst wenn die ehevertraglichen Einzelregelungen zu den Scheidungsfolgen jeweils für sich genommen den Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht zu rechtfertigen vermögen, kann sich ein Ehevertrag nach ständiger Rechtsprechung des Senats im Rahmen einer Gesamtwürdigung als insgesamt sittenwidrig erweisen, wenn das Zusammenwirken aller in dem Vertrag enthaltenen Regelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielt (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 303/13 - FamRZ 2014, 629 Rn. 38; Senatsurteile vom 12. Januar 2005 - XII ZR 238/03 - FamRZ 2005, 691, 693 und vom 9. Juli 2008 - XII ZR 6/07 - FamRZ 2008, 2011 Rn. 20 f.).

    Gleichwohl wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit in der Regel nicht gerechtfertigt sein, wenn außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Imparität hindeuten, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 303/13 - FamRZ 2014, 629 Rn. 39; Senatsurteile vom 31. Oktober 2012 - XII ZR 129/10 - FamRZ 2013, 195 Rn. 24 und vom 21. November 2012 - XII ZR 48/11 - FamRZ 2013, 269 Rn. 27).

  • BGH, 17.01.2018 - XII ZB 20/17

    Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags mit einem von der Ausweisung bedrohten

    Die Belastungen des einen Ehegatten werden dabei umso schwerer wiegen und die Belange des anderen Ehegatten umso genauerer Prüfung bedürfen, je unmittelbarer die vertragliche Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 303/13 - FamRZ 2014, 629 Rn. 16 und Senatsurteil vom 31. Oktober 2012 - XII ZR 129/10 - FamRZ 2013, 195 Rn. 16 mwN).

    Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlasst und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 303/13 - FamRZ 2014, 629 Rn. 17 und Senatsurteil vom 31. Oktober 2012 - XII ZR 129/10 - FamRZ 2013, 195 Rn. 17; grundlegend Senatsurteil BGHZ 158, 81, 100 f. = FamRZ 2004, 601, 606).

    Schon im Hinblick auf den im Gesetz vorgesehenen Wahlgüterstand der Gütertrennung und die daraus folgende nachrangige Bedeutung des Zugewinnausgleichs im System des Scheidungsfolgenrechts wird ein Ausschluss des gesetzlichen Güterstands für sich genommen regelmäßig nicht sittenwidrig sein (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. März 2017 - XII ZB 109/16 - FamRZ 2017, 884 Rn. 36 und vom 29. Januar 2014 - XII ZB 303/13 - FamRZ 2014, 629 Rn. 32; Senatsurteil vom 21. November 2012 - XII ZR 48/11 - FamRZ 2013, 269 Rn. 17 ff.).

    Ob - was zwischen den Beteiligten streitig ist - schon im Zeitpunkt des Vertragsschlusses wegen eines konkreten Kinderwunsches die Tendenz zu einer Alleinverdienerehe eindeutig vorgezeichnet war und deshalb die Beurteilung berechtigt ist, dass insbesondere der vollständige Verzicht auf Betreuungsunterhalt (vgl. dazu Senatsurteil vom 31. Oktober 2012 - XII ZR 129/10 - FamRZ 2013, 195 Rn. 19) und der Ausschluss des Versorgungsausgleichs (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 303/13 - FamRZ 2014, 629 Rn. 20) zu Lasten des sich plangemäß aus dem Erwerbsleben zurückziehenden Ehegatten für sich genommen sittenwidrig und daher unwirksam sein könnten, bedarf unter den hier obwaltenden Umständen allerdings keiner abschließenden Erörterung.

    d) Selbst wenn die ehevertraglichen Einzelregelungen zu den Scheidungsfolgen bei isolierter Betrachtungsweise den Vorwurf der Sittenwidrigkeit jeweils für sich genommen nicht zu rechtfertigen vermögen, kann sich ein Ehevertrag nach ständiger Rechtsprechung des Senats im Rahmen einer Gesamtwürdigung als insgesamt sittenwidrig erweisen, wenn das objektive Zusammenwirken aller in dem Vertrag enthaltenen Regelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. März 2017 - XII ZB 109/16 - FamRZ 2017, 884 Rn. 38 und vom 29. Januar 2014 - XII ZB 303/13 - FamRZ 2014, 629 Rn. 38; Senatsurteile vom 31. Oktober 2012 - XII ZR 129/10 - FamRZ 2013, 195 Rn. 22 und vom 21. November 2012 - XII ZR 48/11 - FamRZ 2013, 269 Rn. 26).

    Gleichwohl wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit in der Regel nicht gerechtfertigt sein, wenn sonst außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Imparität, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit, hindeuten könnten (Senatsbeschlüsse vom 15. März 2017 - XII ZB 109/16 - FamRZ 2017, 884 Rn. 39 und vom 29. Januar 2014 - XII ZB 303/13 - FamRZ 2014, 629 Rn. 39; Senatsurteile vom 21. November 2012 - XII ZR 48/11 - FamRZ 2013, 269 Rn. 27 und vom 31. Oktober 2012 - XII ZR 129/10 - FamRZ 2013, 195 Rn. 24).

    Etwas anderes gilt aber ausnahmsweise dann, wenn der mit dem Verlangen nach dem Abschluss eines Ehevertrags konfrontierte Ehegatte erkennbar in einem besonderen Maße auf die Eheschließung angewiesen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 303/13 - FamRZ 2014, 629 Rn. 41 und Senatsurteil vom 21. November 2012 - XII ZR 48/11 - FamRZ 2013, 269 Rn. 28).

  • BGH, 14.12.2016 - IV ZR 7/15

    Ausschluss bereicherungsrechtlicher Rückforderungsansprüche: Teilnichtigkeit von

    Für ihn spricht auch die Niederlegung der gesamten Treuhandabrede in einer einheitlichen schriftlichen Vereinbarung; diese begründet die Vermutung, dass die Vertragsschließenden die Einheitlichkeit des Geschäfts gewollt haben (BGH, Beschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 303/13, NJW 2014, 1101 Rn. 50 m.w.N.).
  • BGH, 27.05.2020 - XII ZB 447/19

    Inhaltskontrolle von Scheidungsfolgenvereinbarungen; Zulässigkeit des Antrags auf

    Das Verdikt der Sittenwidrigkeit wird dabei regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 303/13 - FamRZ 2014, 692 Rn. 17 mwN).

    Diese Grundsätze gelten auch für Scheidungsfolgenvereinbarungen, die die Ehegatten im Hinblick auf eine Ehekrise oder eine bevorstehende Scheidung getroffen haben (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 303/13 - FamRZ 2014, 629 Rn. 15 ff.; siehe auch Senatsbeschluss vom 3. November 1993 - XII ZB 33/92 - FamRZ 1994, 234, 235).

    aa) Allerdings hat der Senat den Versorgungsausgleich dem Kernbereich der Scheidungsfolgen zugeordnet und ausgesprochen, dass der Versorgungsausgleich als vorweggenommener Altersunterhalt einer vertraglichen Gestaltung nur begrenzt offensteht (Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 303/13 - FamRZ 2014, 629 Rn. 19 mwN).

    Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist nach § 138 Abs. 1 BGB schon für sich genommen unwirksam, wenn er dazu führt, dass ein Ehegatte aufgrund des bereits beim Vertragsschluss geplanten (oder zu diesem Zeitpunkt schon verwirklichten) Zuschnitts der Ehe über keine hinreichende Alterssicherung verfügt und dieses Ergebnis mit dem Gebot ehelicher Solidarität schlechthin unvereinbar erscheint (Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 303/13 - FamRZ 2014, 629 Rn. 20 mwN).

    Dies ist etwa dann der Fall, wenn beide Ehegatten während der Ehezeit vollschichtig und von der Ehe unbeeinflusst berufstätig waren und jeder seine eigene Altersversorgung aufgebaut oder aufgestockt hat, wobei aber der eine Ehegatte aus nicht ehebedingten Gründen mehr Versorgungsanrechte erworben hat als der andere (Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 303/13 - FamRZ 2014, 629 Rn. 28 f.).

  • BGH, 30.09.2015 - XII ZB 1/15

    Ehevertragliche Regelung des Trennungsunterhalts: Prüfungsumfang im Hinblick auf

    Die Vorschrift hat sowohl individuelle als auch öffentliche Interessen im Blick und will verhindern, dass sich der Unterhaltsberechtigte während der Trennungszeit durch Dispositionen über den Bestand des Unterhaltsanspruchs seiner Lebensgrundlage begibt und dadurch gegebenenfalls öffentlicher Hilfe anheimzufallen droht (Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 303/13 - FamRZ 2014, 629 Rn. 48).

    Deshalb ist in einem pactum de non petendo ein unzulässiges und daher unwirksames Umgehungsgeschäft zu sehen (Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 303/13 - FamRZ 2014, 629 Rn. 48 mwN).

  • BGH, 20.06.2018 - XII ZB 84/17

    Ausgleich von ehebedingten Nachteilen mit der Anpassung von Eheverträgen unter

    Auch das aufgrund der Ehe erlangte Vermögen kann ehebedingte Versorgungsnachteile kompensieren; das gilt nur dann nicht, wenn der mit den Versorgungsnachteilen belastete Ehegatte auch ohne die Ehe ein vergleichbares Privatvermögen hätte aufbauen können (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 303/13 - FamRZ 2014, 629 Rn. 31).

    Eine vom Beschwerdegericht nicht vorgenommene Auslegung darf das Rechtsbeschwerdegericht nur dann selbst vornehmen, wenn alle dazu erforderlichen Feststellungen getroffen sind und eine weitere Aufklärung nicht mehr in Betracht kommt (Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 303/13 - FamRZ 2014, 629 Rn. 51; BGH Urteil vom 12. Dezember 1997 - V ZR 250/96 - NJW 1998, 1219 mwN).

  • BGH, 31.01.2024 - XII ZB 385/23

    Zur Unzulässigkeit von Vertragsstrafen und vertragsstrafenähnlichen Klauseln zur

    Die Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht ist auch deshalb geboten, weil sie den Beteiligten Gelegenheit gibt, zu diesem erkennbar noch nicht beachteten Gesichtspunkt vorzutragen (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 303/13 - FamRZ 2014, 629 Rn. 51).
  • OLG Hamm, 23.01.2020 - 4 UF 86/17

    Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages

    Im Übrigen wird man eine Rangabstufung vornehmen können, die sich vor allem danach bemisst, welche Bedeutung die einzelnen Scheidungsfolgenregelungen für den Berechtigten in seiner jeweiligen Lage haben (vgl, zu allem BGH, Beschluss vom 29.01.2014 - XII ZB 303/13 -, Rn. 16 juris, m.w.N.).

    Im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle hat der Tatrichter dabei zunächst zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass ihr - und zwar losgelöst von der künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§ 138 Abs. 1 BGB) (BGH, Beschluss vom 29.01.2014 - XII ZB 303/13 -, Rn. 16, juris).

    Ein Ausschluss des dem Kernbereich der Scheidungsfolgen zuzuordnenden Versorgungsausgleichs ist nach § 138 Abs. 1 BGB für sich genommen unwirksam, wenn er dazu führt, dass ein Ehegatte aufgrund des bereits beim Vertragsschluss geplanten (oder zu diesem Zeitpunkt schon verwirklichten) Zuschnitts der Ehe über keine hinreichende Alterssicherung verfügt und dieses Ergebnis mit dem Gebot ehelicher Solidarität schlechthin unvereinbar erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 29.01.2014 - XII ZB 303/13 -, Rn. 20, juris).

    In diesem Verzicht liegt ein Nachteil, den der Versorgungsausgleich gerade auf beide Ehegatten gleichmäßig verteilen will und der ohne Kompensation nicht einem Ehegatten allein angelastet werden kann, wenn die Ehe scheitert (vgl. BGH, Beschluss vom 29.01.2014 - XII ZB 303/13 -, Rn. 20, juris).

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bestehen Anhaltspunkte für eine unterlegene Verhandlungsposition regelmäßig dann, wenn der mit dem Verlangen auf Abschluss eines Ehevertrages konfrontierte Ehegatte erkennbar ohne den ökonomischen Rückhalt der Ehe einer ungesicherten wirtschaftlichen Zukunft entgegensehen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 20.03.2018 - XII ZB 310/18; Beschluss vom 29.01.2014 - XII ZB 303/13, juris jeweils m.w.N.).

  • AG Lüdenscheid, 29.03.2017 - 5 F 185/16
    Zwar ordnet der BGH diese Unterhaltstatbestände in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht dem Kernbereich der Scheidungsfolgen zu ( BGH NJW 2004, 930, 935; 2014, 1101 Rn. 36; OLG Hamm, Beschl. v. 08.06.2011, Az. 5 UF 51/10 - juris Rn. 50; OLG Hamm, Beschl. v. 20.12.2012, Az. 11 UF 180/12 - juris Rn. 75 f. ).

    Dennoch können diese Unterhaltstatbestände im Einzelfall mit Rücksicht auf das von den Eheleuten beabsichtigte oder bei Vertragsschluss bereits gelebte Ehemodell im Zusammenhang mit dem Ausgleich von ehebedingten Nachteilen im beruflichen Fortkommen des durch den Verzicht belasteten Ehegatten Bedeutung gewinnen ( BGH NJW 2008, 1080 Rn. 23; 2014, 1101 Rn. 36 ).

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung erweist sich der Zugewinnausgleich schon im Hinblick auf seine nachrangige Bedeutung im System der Scheidungsfolgen einer ehevertraglichen Disposition am weitesten zugänglich ( BGH NJW 2004, 930, 935; 2013, 457 Rn. 17; 2014, 1101 Rn. 32 ).

    In diesem Verzicht liegt ein Nachteil, den der Versorgungsausgleich gerade auf beide Ehegatten gleichmäßig verteilen will und der ohne Kompensation nicht einem Ehegatten allein angelastet werden kann, wenn die Ehe scheitert ( BGH NJW 2008, 3426 Rn. 17; 2014, 1101 Rn. 20 ).

    Nach der Rechtsprechung des BGH ( NJW 2014, 1101 Rn. 30 ) kann es nicht von vornherein missbilligt werden, wenn die Eheleute durch eine Vereinbarung den Versorgungsausgleich auf den Ausgleich ehebedingter Versorgungsnachteile des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten beschränken.

    Kann nämlich nicht festgestellt werden, dass der mit ehebedingten Versorgungsnachteilen belastete Ehegatte auch ohne die Ehe ein vergleichbares Immobilienvermögen hätte bilden können, ist in der Überlassung einer Immobilie grundsätzlich eine geeignete Kompensation für den Verzicht auf den Versorgungsausgleich zu erblicken, weil eine Immobilie für ihren Eigentümer - sei es durch den Vorteil mietfreien Wohnens, sei es durch Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung - über den Vermögenswert hinaus typischerweise die nachhaltige Erzielung von unterhaltssichernden Alterseinkünften gewährleistet ( vgl. BGH NJW 2014, 1101 Rn. 31 ).

    Auch wenn die Einzelregelungen eines Ehevertrages bei jeweils gesonderter Betrachtung den Vorwurf der objektiven Sittenwidrigkeit nicht zu rechtfertigen vermögen, kann sich der Ehevertrag dennoch bei einer Gesamtwürdigung als insgesamt sittenwidrig erweisen, wenn das Zusammenwirken aller ehevertraglichen Einzelregelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielt ( BGH NJW 2014, 1101 Rn. 37; OLG Hamm, Beschl. v. 20.12.2012, Az. 11 UF 180/12 - juris Rn. 80; NJW 2014, 2880, 2881 ).

    Gleichwohl ist das Verdikt der Sittenwidrigkeit in der Regel nicht gerechtfertigt, wenn sonst außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Imparität, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit, hindeuten ( BGH NJW 2013, 380 Rn. 24; 2013, 269 Rn. 27; 2014, 1101 Rn. 37; OLG Hamm, Beschl. v. 20.12.2012, Az. 11 UF 180/12 - juris Rn. 81 ).

    Etwas anderes mag unter Umständen bei einem erheblichen Einkommens- oder Vermögensgefälle zwischen den Ehegatten gelten, wenn der mit dem Verlangen auf Abschluss eines Ehevertrags konfrontierte Ehegatte erkennbar in einem besonderem Maße auf die Eingehung oder Fortführung der Ehe angewiesen ist, weil er ohne den ökonomischen Rückhalt der Ehe einer ungesicherten wirtschaftlichen Zukunft entgegensehen würde ( BGH NJW 2009, 2124 Rn. 17; 2013, 457 Rn. 28; 2014, 1101 Rn. 41 ).

  • OLG Bremen, 24.05.2017 - 4 UF 152/16

    Gerichtliche Überprüfung des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs durch

    Allerdings ist die Annahme von Sittenwidrigkeit regelmäßig nur dann gerechtfertigt, wenn durch den Ehevertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder teilweise abbedungen werden, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird (vgl. BGH, NJW 2006, 2331; FamRZ 2013, 195; FamRZ 2014, 629).

    Hinsichtlich der vereinbarten Gütertrennung und somit des Ausschlusses eines späteren Zugewinnausgleichs ist der Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts hingegen nicht berührt, weshalb sich aus dieser vertraglichen Regelung auch nicht die Nichtigkeit des Ehevertrages gemäß §§ 138 Abs. 1, 139 BGB ergeben kann (vgl. BGH, FamRZ 2014, 629 Rn. 17).

    Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist nach § 138 Abs. 1 BGB nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung schon für sich genommen unwirksam, wenn er dazu führt, dass ein Ehegatte aufgrund des bereits bei Vertragsschluss geplanten Zuschnitts der Ehe über keine hinreichende Altersversicherung verfügen wird und dieses Ergebnis mit dem Gebot ehelicher Solidarität schlechthin unvereinbar erscheint (vgl. BGH, FamRZ 2014, 629 Rn. 20).

    So hat der BGH insbesondere in seinem Beschluss vom 29.1.2014 (FamRZ 2014, 629) klargestellt, dass eine richterliche Inhaltskontrolle eines Ehevertrages selbst im Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts nicht von dem Halbteilungsgrundsatz als tauglichem Maßstab ausgehen dürfe, es sei daher keine "Halbteilungskontrolle" durchzuführen.

    Die Annahme der Sittenwidrigkeit des Ehevertrages wird laut BGH in der Regel dennoch nicht gerechtfertigt sein, wenn außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Imparität, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit, hindeuten könnten (vgl. BGH, FamRZ 2014, 629 Rn. 38).

  • BGH, 20.03.2019 - XII ZB 310/18

    Scheidungsfolgenvereinbarung durch Urkunde mit zwei gleichwertigen

  • BGH, 29.11.2023 - XII ZB 531/22

    Inhaltskontrolle von Eheverträgen; Vereinbarung von Gütertrennung gemäß

  • OLG Hamm, 02.06.2014 - 11 UF 71/14

    Wirksamkeit des vollständigen Ausschlusses aller Scheidungsfolgen durch

  • OLG Brandenburg, 30.06.2016 - 9 UF 133/14

    Ehevertrag: Wirksamkeit von Unterhalts- und Versorgungsausgleichsausschluss;

  • BGH, 08.10.2014 - XII ZB 318/11

    Ehevertraglicher Ausschluss des Versorgungsausgleichs: Ausübungskontrolle in

  • OLG Hamm, 28.02.2017 - 24 U 105/16

    Dienstvertrag; Kündigung; Höhere Dienste; feste Bezüge; Beratungsleistungen

  • KG, 16.01.2017 - 25 UF 30/16

    Versorgungsausgleichsverfahren: Wirksamkeit eines ehevertraglich vereinbarten

  • OLG Stuttgart, 26.01.2017 - 11 U 4/16

    Rechtanwaltshaftung: Beratungspflichten des Anwaltsmediators in einer

  • OLG München, 28.07.2016 - 34 Wx 233/16

    Kein Amtswiderspruch gegen Vormerkung eines ehevertraglichen

  • OLG Brandenburg, 14.01.2019 - 9 UF 209/18

    Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages

  • OLG Karlsruhe, 31.03.2021 - 5 UF 125/20

    Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags

  • OLG Hamm, 04.11.2016 - 13 UF 34/15

    Vergleich; Abänderung; Wegfall der Geschäftsgrundlage; Auslegung

  • OLG Köln, 05.11.2015 - 21 UF 32/15

    Sittenwidrigkeit eines Morgengabeversprechens nach iranischem Recht

  • OLG Schleswig, 07.08.2020 - 15 UF 112/18

    Versorgungsausgleich: Wirksamkeit eines vertraglich vereinbarten Ausschlusses bei

  • OLG Celle, 09.03.2021 - 17 UF 172/20

    Sittenwidrigkeit Ehevertrag bei Alleinverdienerehe bei Ausschluss

  • BGH, 05.06.2019 - XII ZB 44/19

    Der auf den Sozialhilfeträger übergegangene Unterhaltsanspruch - und der richtige

  • OLG Frankfurt, 31.01.2020 - 4 UF 42/19

    Versorgungsausgleich: Verhältnis des Wertausgleichs bei der Scheidung und des

  • OLG Celle, 13.09.2018 - 17 UF 28/18

    Wirksamkeit der ehevertraglichen Beschränkung des Anspruchs auf

  • OLG Hamm, 04.04.2017 - 11 UF 122/16

    Gerichtliche Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle hinsichtlich eines Ehevertrages

  • OLG Düsseldorf, 05.12.2014 - 3 UF 141/14

    Grenzen vertraglicher Vereinbarungen über den Trennungsunterhalt

  • VG Köln, 11.03.2015 - 24 K 535/13
  • OLG Rostock, 24.09.2014 - 11 WF 165/11

    Ehescheidungsverfahren: Umfang familiengerichtlichen Prüfungspflicht für einen

  • OLG Hamm, 01.02.2016 - 4 UF 136/15

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Unbilligkeit aufgrund atypischer

  • AG Hamburg, 19.07.2019 - 277 F 131/19

    Sittenwidrigkeit der Abbedingung gesetzlicher Scheidungsfolgen

  • OLG Brandenburg, 22.08.2016 - 13 UF 139/15
  • OLG Karlsruhe, 29.12.2020 - 5 UF 174/19

    Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsansprüche nach Scheidung

  • OLG Bamberg, 18.02.2016 - 2 UF 247/14

    Anspruch auf Regelung des Versorgungsausgleichs nach Feststellung der Nichtigkeit

  • OLG Brandenburg, 23.03.2021 - 13 UF 197/20

    Wirksamkeit eines Ehevertrages

  • OLG Brandenburg, 11.08.2015 - 13 UF 102/14

    Pflicht des Gerichts zur Inhalts- und Ausübungskontrolle betreffend

  • OLG Brandenburg, 03.07.2014 - 13 UF 245/13

    Versorgungsausgleich: Gerichtliche Kontrolle eines vereinbarten Ausschlusses des

  • OLG Brandenburg, 15.06.2022 - 9 UF 221/21

    Richterliche Kontrolle eines notariellen Ehevertrags; Vereinbarung über einen

  • OLG Frankfurt, 21.10.2022 - 8 UF 170/20

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs durch wirksamen Ehevertrag

  • OLG Hamm, 22.01.2015 - 17 U 143/14

    Außerordentliche Kündigung einer Vereinbarung für interne Schulung, Beratung und

  • OLG Nürnberg, 07.12.2015 - 7 UF 1117/15

    Wirksamkeit eines vereinbarten Ausschlusses des Versorgungsausgleichs bei

  • OLG Köln, 02.04.2019 - 10 UF 26/19

    Wirksamkeit einer ursprünglich genehmigungsbedürftigen Vereinbarung zum

  • FG Hamburg, 23.09.2020 - 3 K 136/19

    Schenkungsteuer: Ehevertrag und Schenkungsteuer

  • LG Detmold, 19.09.2014 - 1 O 191/13

    Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung eines Berater- und

  • OLG Brandenburg, 28.02.2018 - 9 UF 165/16

    Wirksamkeit einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung

  • OLG Brandenburg, 19.10.2020 - 13 UF 6/19

    Ausschluss eines Versorgungsausgleichs; Berufstätigkeit beider Ehegatten mit

  • OLG Brandenburg, 04.07.2018 - 13 UF 117/17

    Versorgungsausgleich - Wirksamkeitskontrolle eines Ehevertrages

  • OLG Hamm, 22.05.2014 - 1 UF 66/13

    Wirksamkeit und Auslegung eines Ehevertrages bei fehlender Kenntnis der Ehegatten

  • OLG Hamm, 16.08.2016 - 11 UF 101/15

    Rechtsstellung des unterhaltsberechtigten Ehegatten hinsichtlich des

  • OLG Koblenz, 14.12.2020 - 9 UF 540/20

    Versorgungsausgleich: Bindung des Familiengerichts an die notarielle Vereinbarung

  • OLG Brandenburg, 26.02.2018 - 9 UF 165/16

    Wirksamkeitskontrolle einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich im Zuge

  • OLG Celle, 26.07.2022 - 10 UF 43/22

    Formwirksamkeit eines in der Schweiz geschlossenen Ehevertrages

  • LAG Rheinland-Pfalz, 09.12.2021 - 5 Sa 193/21

    Ausschluss ordentliche Kündigung - Scheidungsvereinbarung

  • AG Lemgo, 14.08.2020 - 9 F 201/19

    Scheidungsfolgenvereinbarung; Ausschluss des Versorgungsausgleichs

  • OLG Brandenburg, 06.01.2022 - 13 UF 121/20

    Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich; Voraussetzungen für

  • AG Bottrop, 22.08.2018 - 13 F 184/17

    Wirksamkeit eines Ehevertrages

  • OLG Koblenz, 19.06.2023 - 7 UF 228/23
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Rechtsprechung
   BGH, 12.02.2014 - XII ZB 592/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,3124
BGH, 12.02.2014 - XII ZB 592/12 (https://dejure.org/2014,3124)
BGH, Entscheidung vom 12.02.2014 - XII ZB 592/12 (https://dejure.org/2014,3124)
BGH, Entscheidung vom 12. Februar 2014 - XII ZB 592/12 (https://dejure.org/2014,3124)
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Volltextveröffentlichungen (14)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ergänzungspfleger bei der Genehmigung der Erbausschlagung eines Kindes

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Genehmigung einer Erbausschlagung für ein minderjähriges Kind

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Nicht notwendigerweise Bestellung eines Ergänzungspflegers für ein Kind zur Entgegennahme eines Beschlusses

  • erbrecht-ratgeber.de (Kurzinformation)

    Ausschlagung der Erbschaft für einen Minderjährigen - Es muss in der Regel kein Ergänzungspfleger bestellt werden

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Nicht notwendigerweise Bestellung eines Ergänzungspflegers für ein Kind zur Entgegennahme eines Beschlusses

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Ausschlagung einer Erbschaft durch Vormund des minderjährigen Kinds bedarf grundsätzlich keiner Bestellung eines Ergänzungspflegers - Anordnung einer Ergänzungspflegschaft nur bei Interessenskonflikt zwischen Vormund und minderjährigen Kind

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Nicht notwendigerweise Bestellung eines Ergänzungspflegers für ein Kind zur Entgegennahme eines Beschlusses

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 900
  • MDR 2014, 420
  • FGPrax 2014, 162
  • FamRZ 2014, 640
  • Rpfleger 2014, 373
  • FF 2014, 175
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 18.01.2000 - 1 BvR 321/96

    Kontrolle des Rechtspflegers

    Auszug aus BGH, 12.02.2014 - XII ZB 592/12
    bb) Dem steht auch die vom Beschwerdegericht zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 101, 397 = FamRZ 2000, 731) nicht entgegen.

    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass die unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens gebotene Anhörung nicht deshalb entbehrlich gewesen sei, weil der als gesetzlicher Vertreter der Erben handelnde Nachlasspfleger am Genehmigungsverfahren beteiligt gewesen sei und das rechtliche Gehör im Regelfall nicht durch denjenigen vermittelt werden könne, dessen Handeln im Genehmigungsverfahren überprüft werden solle (BVerfGE 101, 397 = FamRZ 2000, 731, 733).

    Die Genehmigung einer Erbschaftsausschlagung unterscheidet sich von der vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fallgestaltung indes darin, dass dort der - zugleich als Vertreter tätige - Nachlasspfleger an dem später zu genehmigenden Erbauseinandersetzungsvertrag aktiv beteiligt war (vgl. BVerfGE 101, 397 = FamRZ 2000, 731, 732; s. auch Büte FuR 2011, 361, 362).

  • KG, 04.03.2010 - 17 UF 5/10

    Familiengerichtliches Verfahren: Ergänzungspflegerbestellung für ein

    Auszug aus BGH, 12.02.2014 - XII ZB 592/12
    a) Zum einen wird vertreten, dass dem Minderjährigen in solchen Fällen grundsätzlich ein Ergänzungspfleger zu bestellen ist (KG FamRZ 2010, 1171; OLG Köln DNotZ 2012, 219; Musielak/Borth FamFG 4. Aufl. § 41 Rn. 11; Zorn Rpfleger 2009, 421, 431; differenzierend: Büte FuR 2011, 361, 362 [etwa bei Genehmigung eines vom gesetzlichen Vertreters zuvor abgeschlossenen Kaufvertrags]; Kölmel MittBayNot 2012, 108, 109 f. [kein Vertretungsausschluss über § 1796 BGB, sondern über Verfahrensrecht]; Perlwitz/Weber FamRZ 2011, 1350, 1354 f. [Bestellung eines Verfahrensbeistands]).

    cc) Im Übrigen wird das vom Beschwerdegericht gefundene Ergebnis auch den Belangen der Praxis nicht gerecht, wie das Kammergericht zu Recht im Einzelnen ausgeführt hat (KG FamRZ 2010, 1171, 1173).

  • OLG Celle, 04.05.2011 - 10 UF 78/11

    Grundsätzliche Bestellung eines Ergänzungspflegers für ein Kind für die

    Auszug aus BGH, 12.02.2014 - XII ZB 592/12
    Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2013, 651 veröffentlicht ist, hat unter Bezugnahme auf die Begründung einer eigenen vorangegangenen Entscheidung (OLG Celle Rpfleger 2011, 436) folgendes ausgeführt: Nach § 1909 Abs. 1 Satz 1 BGB erhalte, wer unter elterlicher Sorge stehe, für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern verhindert seien, einen Pfleger.
  • OLG Köln, 04.07.2011 - 21 UF 105/11

    Bestellung eines Ergänzungspflegers für ein minderjähriges Kind im

    Auszug aus BGH, 12.02.2014 - XII ZB 592/12
    a) Zum einen wird vertreten, dass dem Minderjährigen in solchen Fällen grundsätzlich ein Ergänzungspfleger zu bestellen ist (KG FamRZ 2010, 1171; OLG Köln DNotZ 2012, 219; Musielak/Borth FamFG 4. Aufl. § 41 Rn. 11; Zorn Rpfleger 2009, 421, 431; differenzierend: Büte FuR 2011, 361, 362 [etwa bei Genehmigung eines vom gesetzlichen Vertreters zuvor abgeschlossenen Kaufvertrags]; Kölmel MittBayNot 2012, 108, 109 f. [kein Vertretungsausschluss über § 1796 BGB, sondern über Verfahrensrecht]; Perlwitz/Weber FamRZ 2011, 1350, 1354 f. [Bestellung eines Verfahrensbeistands]).
  • OLG Brandenburg, 06.12.2010 - 9 UF 61/10

    Ergänzungspflegerbestellung für ein Kind: Interessengegensatz im Zusammenhang mit

    Auszug aus BGH, 12.02.2014 - XII ZB 592/12
    b) Nach der Gegenauffassung ist ein Ergänzungspfleger nur dann zu bestellen, wenn im Einzelfall festgestellt ist, dass das Interesse des Mündels zu dem Interesse des Vormunds in erheblichem Gegensatz steht (OLG Brandenburg MittBayNot 2011, 240; Keidel/Meyer-Holz FamFG 18. Aufl. § 41 Rn. 4 a; MünchKomm FamFG/Ulrici 2. Aufl. § 41 Rn. 14 ff.).
  • BGH, 02.12.2015 - XII ZB 283/15

    Betreuungsgerichtliche Genehmigung einer Grundstücksveräußerung: Beschwerde des

    Für den Betroffenen beginnt die Beschwerdefrist im Verfahren über die Erteilung einer gerichtlichen Genehmigung mit der nach § 41 Abs. 3 FamFG erforderlichen Bekanntgabe des Beschlusses an ihn selbst zu laufen (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 4. Mai 2011, XII ZB 632/10, FamRZ 2011, 1049; Abgrenzung zu Senatsbeschluss vom 12. Februar 2014, XII ZB 592/12, FamRZ 2014, 640).

    Die Bekanntgabe der betreuungsgerichtlichen Genehmigung an den Betreuer wirkt - anders als eine Bekanntgabe an den Vormund (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Februar 2014 - XII ZB 592/12 - FamRZ 2014, 640 Rn. 13 ff.) - nicht gegen den Betroffenen, der in Betreuungssachen gemäß § 275 FamFG ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig ist.

  • BGH, 03.04.2019 - XII ZB 359/17

    Bestellung eines Ergänzungspflegers zur Vertretung Minderjähriger bei Eingehung

    Im Verfahren über die familiengerichtliche Genehmigung eines von Eltern als gesetzlichen Vertretern ihres minderjährigen Kindes abzuschließenden Vertrages bedarf es zur Vertretung des nicht verfahrensfähigen Kindes im Verfahren und für die Bekanntgabe der die Genehmigung aussprechenden Entscheidung keines Ergänzungspflegers (Fortführung von Senatsbeschluss vom 12. Februar 2014 - XII ZB 592/12, FamRZ 2014, 640).

    Ein Ausschluss des Vertretungsrechts aus verfahrensrechtlichen Gründen jenseits des hier nicht einschlägigen § 1795 BGB oder des § 1796 BGB kommt nicht in Betracht (Senatsbeschluss vom 12. Februar 2014 - XII ZB 592/12 - FamRZ 2014, 640 Rn. 13).

    Ein Bedürfnis dafür, das der Kontrolle dienende Verfahren sowie das kontrollierende Gericht seinerseits einer generellen weiteren Kontrolle durch einen anderen Vertreter des Rechtsinhabers zu unterstellen, besteht - jedenfalls soweit kein Interessenwiderstreit festgestellt wird - nicht (Senatsbeschluss vom 12. Februar 2014 - XII ZB 592/12 - FamRZ 2014, 640 Rn. 15 mwN).

  • KG, 23.07.2018 - 13 UF 105/18

    Familiengerichtliche Genehmigungsbedürftigkeit bei Abschichtungsverfahren

    (cc) Aus letztlich den gleichen Erwägungen ist der Mutter auch nicht das Vertretungsrecht für die drei Kinder zu entziehen (§§ 1629 Abs. 2 Satz 3, 1796 BGB): Eine Entziehung des Vertretungsrechts kommt nur in Betracht, wenn im konkreten Einzelfall festgestellt ist, dass das Interesse der Kinder zu dem Interesse des Elternteils in erheblichem Gegensatz steht (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2014 - XII ZB 592/12, FamRZ 2014, 640 [bei juris Rz. 12ff.]).

    Hinzukommt, dass der spezifische, konkrete Interessengegensatz fehlt, der nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2014 - XII ZB 592/12, FamRZ 2014, 640 [bei juris Rz. 12ff.]) erforderlich sein muss, damit dem Elternteil die Vertretungsmacht nach §§ 1629 Abs. 2 Satz 3, 1796 BGB entzogen werden kann; insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

    Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 18. Januar 2000 - 1 BvR 321/96, BVerfGE 101, 397 = FamRZ 2000, 731) steht, wie bereits der Bundesgerichtshof ausgeführt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2014 - XII ZB 592/12, a.a.O. [bei juris Rz. 16ff.]) nicht entgegen: Anders als im Fall des Bundesverfassungsgerichts der dortige, zugleich als Vertreter tätige Nachlasspfleger war die Mutter, wie deren Verfahrensbevollmächtigter in seiner Stellungnahme vom 5. Januar 2018 (dort S. 2; I/99) gegenüber dem Urkundsnotar ausgeführt hat, gerade nicht an der Ausarbeitung der Abschichtungsvereinbarung und den ihr vorausgehenden, langwierigen Verhandlungen beteiligt, sondern dies oblag allein dem nachverstorbenen Herrn J... B... .

  • OLG Köln, 06.03.2015 - 2 Wx 44/15

    Genehmigungspflicht des Erwerbs einer Eigentumswohnung durch einen Minderjährigen

    Ob dies in jedem Fall zu geschehen hat oder gar nicht oder nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, oder ob die Bestellung eines Verfahrensbeistandes reicht, ist im Einzelnen umstritten und die Handhabung in der amtsgerichtlichen Praxis unterschiedlich (Überblick bei Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 41 Rn. 4, 4a m.w.N.; zuletzt: BGH ZEV 2014, 199, 200).
  • BVerfG, 04.01.2023 - 1 BvR 758/21

    Verfassungsbeschwerde einer Vierjährigen bezüglich überschuldeter Erbschaft wegen

    Insoweit bezogen sich die Fachgerichte in ihren Begründungen auf Beschlüsse des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 3. April 2019 - XII ZB 359/17 -, Rn. 7 ff.; BGH, Beschluss vom 12. Februar 2014 - XII ZB 592/12 -, Rn. 13 ff.).
  • OLG Frankfurt, 07.08.2017 - 5 WF 28/17

    Interessengegensatz bei Vaterschaftsanfechtung

    Es genügt insbesondere nicht, auf Grund des Regelungsgegenstandes generell von einem Interessengegensatz auszugehen (Heilmann/Dürbeck, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, § 1796 Rdn. 3 und Rdn. 5; BGH, FamRZ 2014, 640).
  • OLG Frankfurt, 07.08.2017 - 5 UF 28/17

    Interessengegensatz bei Vaterschaftsanfechtung

    Es genügt insbesondere nicht, auf Grund des Regelungsgegenstandes generell von einem Interessengegensatz auszugehen (Heilmann/Dürbeck, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, § 1796 Rdn. 3 und Rdn. 5; BGH, FamRZ 2014, 640).
  • OLG Bamberg, 13.08.2015 - 2 UF 140/15

    Keine Bestellung eines Rechtsanwalts als Mitvormund für einen minderjährigen

    Dies ist vom BGH in dem Beschluss vom 29.05.2013 (FamRZ 2013, 1206-1208) hinsichtlich der UN-Kinderrechtskonvention und der Genfer Flüchtlingskonvention und in dem Beschluss vom 04.12.2013 (FamRZ 2014, 472-473), bestätigt durch Beschluss vom 16.01.2014 (FamRZ 2014, 640) hinsichtlich der EU-Verordnung Nr. 604/2013 (Dublin-III Verordnung) sowie der Richtlinien 2013/32 EU und 2013/33 EU bestätigt worden.
  • OLG Köln, 01.08.2016 - 21 WF 82/16

    Bestellung eines Mitvormunds für einen unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden

    Mit diesen Erwägungen folgt der Senat der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur entbehrlichen Bestellung eines Ergänzungspflegers in ähnlich gelagerten Fällen (FamRZ 2013, 1206; FamRZ 2014, 472; FamRZ 2014, 640) und der in der obergerichtlichen Judikatur inzwischen überwiegend vertretenen Auffassung (OLG Bamberg FamRZ 2016, 152; OLG Brandenburg ZKJ 2011, 139; OLG Frankfurt FamRZ 2014, 673; NJW-RR 2014, 1222; FamRZ 2015, 680; FamRZ 2015, 1119; OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 740; FamRZ 2012, 1955; OLG Nürnberg FamRZ 2016, 481).
  • OLG Frankfurt, 13.05.2015 - 2 UF 90/15

    Vergütungsanspruch der Ergänzungspflegerin für Prüfung einer Dolmetscherrechnung

    Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Zulässigkeit der Bestellung der Rechtsanwältin als Ergänzungspflegerin fraglich, sie bindet jedoch die Gerichte im Vergütungsfestsetzungsverfahren (BGH FamRZ 2014, 640 zitiert nach Juris Rn 6; BGH FamRZ 2014, 472 zitiert nach Juris Rn 10).
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Rechtsprechung
   BGH, 29.01.2014 - XII ZB 372/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,3130
BGH, 29.01.2014 - XII ZB 372/13 (https://dejure.org/2014,3130)
BGH, Entscheidung vom 29.01.2014 - XII ZB 372/13 (https://dejure.org/2014,3130)
BGH, Entscheidung vom 29. Januar 2014 - XII ZB 372/13 (https://dejure.org/2014,3130)
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Volltextveröffentlichungen (13)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die versehentlich unterbliebene Feststellung der berufsmäßigen Betreuung

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Rückwirkende Korrektur der Bestellungsentscheidung

  • haerlein.de (Ausführliche Zusammenfassung)

    Betreuungsrecht - Zur nachträglichen Feststellung, dass der Betreuer die Betreuung berufsmäßig führt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 769
  • MDR 2014, 421
  • FGPrax 2014, 115 (Ls.)
  • FamRZ 2014, 653
  • FF 2014, 175
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 08.01.2014 - XII ZB 354/13

    Betreuervergütung: Nachträgliche Feststellung der berufsmäßigen Betreuung

    Auszug aus BGH, 29.01.2014 - XII ZB 372/13
    Die nachträgliche rückwirkende Feststellung, dass der Betreuer die Betreuung berufsmäßig führt, ist auch dann unzulässig, wenn bei der Bestellung des Betreuers die Feststellung versehentlich unterblieben ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 8. Januar 2014, XII ZB 354/13, juris).

    a) Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden, dass eine nachträgliche rückwirkende Feststellung der Berufsmäßigkeit unzulässig ist, weil die gesetzlichen Vorgaben dem entgegenstehen (Senatsbeschluss vom 8. Januar 2014 - XII ZB 354/13 - juris).

    Zugleich soll im Interesse der Rechtssicherheit und -klarheit für alle Beteiligten rechtzeitig feststehen, ob und welche Ansprüche dem Betreuer aus der Betreuung erwachsen und welche Lasten mit der Bestellung dieses Betreuers für den Betroffenen oder die Staatskasse verbunden sind (Senatsbeschlüsse vom 8. Januar 2014 - XII ZB 354/13 - juris und vom 9. November 2005 - XII ZB 49/01 - FamRZ 2006, 111, 114; vgl. auch BT-Drucks. 13/10331 S. 27).

    Damit könnte, entgegen dem Gesetzeswortlaut und der gesetzgeberischen Intention durch die Entscheidung auch hinsichtlich der Betreuervergütung Rechtssicherheit und -klarheit zu gewährleisten, ohne zeitliche Schranke in den vom Betreuungsgericht durch den Beschluss nach § 1896 BGB geschaffenen Regelungszusammenhang mit Wirkung für die Vergangenheit eingegriffen werden (Senatsbeschluss vom 8. Januar 2014 - XII ZB 354/13 - juris).

    aa) Zwar kann grundsätzlich auch ein Beschluss, der eine Betreuerbestellung zum Inhalt hat, im Verfahren nach § 42 FamFG berichtigt werden (Senatsbeschluss vom 8. Januar 2014 - XII ZB 354/13 - juris, vgl. dazu auch OLG Hamm BtPrax 2008, 136, 137; Knittel Betreuungsrecht [Stand: 1. Dezember 2011] § 1836 BGB Rn. 17).

  • BGH, 09.11.2005 - XII ZB 49/01

    Umfang der Ansprüche des Berufsbetreuers; Aufwendungsersatz für Bürokraft

    Auszug aus BGH, 29.01.2014 - XII ZB 372/13
    Zugleich soll im Interesse der Rechtssicherheit und -klarheit für alle Beteiligten rechtzeitig feststehen, ob und welche Ansprüche dem Betreuer aus der Betreuung erwachsen und welche Lasten mit der Bestellung dieses Betreuers für den Betroffenen oder die Staatskasse verbunden sind (Senatsbeschlüsse vom 8. Januar 2014 - XII ZB 354/13 - juris und vom 9. November 2005 - XII ZB 49/01 - FamRZ 2006, 111, 114; vgl. auch BT-Drucks. 13/10331 S. 27).

    Diese ermöglicht eine Überprüfung im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem ursprünglichen Beschluss und eine Rückwirkung auf den Bestellungszeitpunkt (Senatsbeschluss vom 9. November 2005 - XII ZB 49/01 - FamRZ 2006, 111, 114).

  • OLG Naumburg, 09.07.2008 - 4 WF 123/07

    Zur Nachholbarkeit der Feststellung der Berufsmäßigkeit der Pflegschaft vor dem

    Auszug aus BGH, 29.01.2014 - XII ZB 372/13
    Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertreten wurde, eine nachträgliche Feststellung sei jederzeit möglich (vgl. OLG Naumburg FamRZ 2011, 1252, 1253; 2009, 370; OLG Brandenburg ZKJ 2009, 132, 133; OLG Schleswig FGPrax 2010, 139), lagen dem Bestellungsentscheidungen zugrunde, die noch mit der unbefristet möglichen Beschwerde nach § 19 FGG angegriffen werden konnten.
  • BGH, 19.12.2012 - XII ZB 557/12

    Zulassungsfreie Rechtsbeschwerde in Betreuungssachen: Bestellung eines

    Auszug aus BGH, 29.01.2014 - XII ZB 372/13
    cc) Da die Anordnung einer Betreuung nach § 1896 BGB mit der Bestellung des Betreuers einhergeht (st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 19. Dezember 2012 - XII ZB 557/12 - FamRZ 2013, 369 Rn. 2 und vom 20. Juli 2011 - XII ZB 445/10 - FamRZ 2011, 1728 Rn. 9; vgl. auch BT-Drucks. 11/4528 S. 91), ist auch bereits in diesem Zeitpunkt über die Person des Betreuers zu befinden.
  • OLG Hamm, 11.12.2007 - 15 W 290/07

    Auslegung der Entscheidung über die Betreuerbestellung

    Auszug aus BGH, 29.01.2014 - XII ZB 372/13
    aa) Zwar kann grundsätzlich auch ein Beschluss, der eine Betreuerbestellung zum Inhalt hat, im Verfahren nach § 42 FamFG berichtigt werden (Senatsbeschluss vom 8. Januar 2014 - XII ZB 354/13 - juris, vgl. dazu auch OLG Hamm BtPrax 2008, 136, 137; Knittel Betreuungsrecht [Stand: 1. Dezember 2011] § 1836 BGB Rn. 17).
  • BGH, 20.07.2011 - XII ZB 445/10

    Betreuungsverfahren: Fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung als Zulassung der

    Auszug aus BGH, 29.01.2014 - XII ZB 372/13
    cc) Da die Anordnung einer Betreuung nach § 1896 BGB mit der Bestellung des Betreuers einhergeht (st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 19. Dezember 2012 - XII ZB 557/12 - FamRZ 2013, 369 Rn. 2 und vom 20. Juli 2011 - XII ZB 445/10 - FamRZ 2011, 1728 Rn. 9; vgl. auch BT-Drucks. 11/4528 S. 91), ist auch bereits in diesem Zeitpunkt über die Person des Betreuers zu befinden.
  • BGH, 29.04.2013 - VII ZB 54/11

    Unterbliebene Rechtsbeschwerdezulassung: Nachholung im Wege eines

    Auszug aus BGH, 29.01.2014 - XII ZB 372/13
    Die Unrichtigkeit darf also nicht gerichtsintern bleiben, sondern muss auch für Dritte erkennbar sein (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH Beschluss vom 29. April 2013 - VII ZB 54/11 - NJW 2013, 2124 Rn. 10 mwN).
  • OLG Brandenburg, 27.11.2008 - 10 WF 167/08

    Verfahrenspflegschaft: Anspruch eines zum Verfahrenspfleger bestellten

    Auszug aus BGH, 29.01.2014 - XII ZB 372/13
    Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertreten wurde, eine nachträgliche Feststellung sei jederzeit möglich (vgl. OLG Naumburg FamRZ 2011, 1252, 1253; 2009, 370; OLG Brandenburg ZKJ 2009, 132, 133; OLG Schleswig FGPrax 2010, 139), lagen dem Bestellungsentscheidungen zugrunde, die noch mit der unbefristet möglichen Beschwerde nach § 19 FGG angegriffen werden konnten.
  • OLG Naumburg, 26.01.2011 - 2 Wx 17/10

    Nachlasspflegervergütung aus der Staatskasse: Nachholung der Feststellung der

    Auszug aus BGH, 29.01.2014 - XII ZB 372/13
    Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertreten wurde, eine nachträgliche Feststellung sei jederzeit möglich (vgl. OLG Naumburg FamRZ 2011, 1252, 1253; 2009, 370; OLG Brandenburg ZKJ 2009, 132, 133; OLG Schleswig FGPrax 2010, 139), lagen dem Bestellungsentscheidungen zugrunde, die noch mit der unbefristet möglichen Beschwerde nach § 19 FGG angegriffen werden konnten.
  • BGH, 12.12.2006 - I ZB 83/06

    Voraussetzungen der Berichtigung des Passivrubrums

    Auszug aus BGH, 29.01.2014 - XII ZB 372/13
    Eine solche liegt indes nur vor, wenn sich die Unrichtigkeit aus dem Zusammenhang des Beschlusses selbst oder aus den Vorgängen bei seiner Verkündung bzw. Bekanntgabe ergibt und wenn sie ohne weiteres erkennbar ist (BGH Beschluss vom 12. Dezember 2006 - I ZB 83/06 - NJW 2007, 518 Rn. 12 mwN zu § 319 ZPO; Keidel/Meyer-Holz FamFG 18. Aufl. § 42 Rn. 8).
  • BayObLG, 01.02.2001 - 3Z BR 34/01

    Vergütung eines Betreuers, der nachträglich die Voraussetzungen eines

  • OLG Schleswig, 18.12.2009 - 3 Wx 24/08

    Vergütung des Nachlasspflegers

  • BGH, 03.02.2016 - XII ZB 629/13

    Versorgungsausgleichssache: Teilanfechtung einer erstinstanzlichen Entscheidung

    Für die Berichtigung einer Entscheidungsformel folgt daraus, dass eine offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne von § 42 FamFG nur vorliegt, wenn sich zweifelsfrei feststellen lässt, dass der Ausspruch den tatsächlichen Entscheidungswillen des Gerichts unvollkommen wiedergibt (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 372/13 - FamRZ 2014, 653 Rn. 15).
  • BGH, 11.04.2018 - XII ZB 487/17

    Vergütung des Ergänzungspflegers: Bindungswirkung eines fehlerhaft ergangen,

    bb) Allerdings kann grundsätzlich auch ein Beschluss, der eine Pflegerbestellung zum Inhalt hat, im Verfahren nach § 42 FamFG berichtigt werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. Januar 2014 - XII ZB 372/13 - FamRZ 2014, 653 Rn. 15 mwN und vom 8. Januar 2014 - XII ZB 354/13 - FamRZ 2014, 468 Rn. 10 mwN).

    Lässt sich ein solcher Widerspruch zwischen dem Tenor und den Gründen des Beschlusses nicht feststellen, scheidet eine Beschlussberichtigung nach § 42 FamFG aus (Senatsbeschlüsse vom 30. April 2014 - XII ZB 190/13 - FamRZ 2014, 1283 Rn. 12 mwN und vom 29. Januar 2014 - XII ZB 372/13 - FamRZ 2014, 653 Rn. 15 mwN).

  • BGH, 30.04.2014 - XII ZB 190/13

    Vergütung des Umgangspflegers: Nachträgliche Feststellung einer berufsmäßigen

    Zur nachträglichen Feststellung berufsmäßiger Amtsführung eines Umgangspflegers (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 8. Januar 2014, XII ZB 354/13, FamRZ 2014, 468 und vom 29. Januar 2014, XII ZB 372/13, FamRZ 2014, 653).

    Wie der Senat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung des Beschwerdegerichts mehrfach sowohl zur Bestellung eines Betreuers (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Januar 2014 - XII ZB 354/13 - FamRZ 2014, 468 Rn. 11 ff. und vom 29. Januar 2014 - XII ZB 372/13 - FamRZ 2014, 653 Rn. 9 ff.) als auch zur Bestellung eines Ergänzungspflegers (Senatsbeschluss vom 12. Februar 2014 - XII ZB 46/13 - FamRZ 2014, 736 Rn. 9) ausgeführt hat, entspricht die frühzeitige Klärung der Berufsmäßigkeit der Amtsführung den Intentionen des Gesetzgebers.

    Dies setzt allerdings voraus, dass sich die Unrichtigkeit aus dem Zusammenhang des Beschlusses selbst oder aus den Vorgängen bei seiner Verkündung bzw. Bekanntgabe ergibt und der Widerspruch zwischen Beschlussformel und Entscheidungswillen des Gerichts auch für Dritte offen zu Tage tritt (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 372/13 - FamRZ 2014, 653 Rn. 15).

  • OLG München, 17.12.2018 - 31 Wx 382/15

    MAN SE: Berichtigungsbeschluss im Spruchverfahren zum Beherrschungs- und

    Dabei muss sich die Unrichtigkeit/Ungenauigkeit aus dem Zusammenhang des Beschlusses selbst ergeben und unzweifelhaft selbst für Dritte erkennbar sein (BGH, Beschl. V. 29.01.2014 - XII ZB 372/13; Keidel/Meyer-Holz, aaO Rn. 8).
  • OLG Hamm, 09.08.2016 - 6 WF 157/16

    Umgangspfleger: Nachträgliche Feststellung der berufsmäßigen Amtsführung

    Dazu gehört auch die Feststellung der Berufsmäßigkeit einer Pflegschaft (BGH FamRZ 2014, 653; OLG Hamm FGPrax 2008, 106).

    Soweit der Beschluss Gründe enthält, kann sich eine Unrichtigkeit aus einem Widerspruch zwischen dem Tenor und den Gründen des Beschlusses ergeben (BGH FamRZ 2014, 653).

  • OLG Frankfurt, 19.05.2022 - 20 W 271/18

    Zur Vergütung des Nachlasspflegers bei fehlender Feststellung der berufsmäßigen

    bb) Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen aus dem Jahr 2014 jedoch für die Betreuervergütung und die Vergütungen des Ergänzungs- und des Umgangspflegers klargestellt, dass - von den Fällen einer Beschlussberichtigung nach § 42 FamFG abgesehen - eine nachträgliche rückwirkende Feststellung der Berufsmäßigkeit im Sinne des § 1836 Abs. 1 S. 1 und S. 2 BGB unzulässig ist (BGH, Beschlüsse vom 08.01.2014, Az. XII ZB 354/13, Tz. 15 f. [zur Betreuervergütung]; vom 29.01.2014, Az. XII ZB 372/13, Tz. 8 [zur Vergütung eines Ergänzungsbetreuers]; vom 12.02.2014, Az. XII ZB 46/13, Tz. 12 [noch unter Geltung des FGG zur Vergütung des Ergänzungspflegers] und vom 30.04.20214, Az. XII ZB 190/13, Tz. 7 [zur Vergütung des Umgangspflegers]; jeweils zitiert nach juris).

    Zudem solle das Vergütungsverfahren mit einem Streit über die Berufsmäßigkeit der Amtsführung nicht belastet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 29.01.2014, Az. XII ZB 372/13, zitiert nach juris Tz. 9).

  • OLG Düsseldorf, 12.05.2014 - 26 W 7/14

    Nachholung der Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde in der Entscheidung

    Offenbar ist eine solche Unrichtigkeit nur, wenn sie ohne weiteres erkennbar ist, so dass ein nur gerichtsintern gebliebenes Versehen, das meist nicht ohne weitere Beweiserhebung überprüft werden könnte, keine "offenbare" Unrichtigkeit darstellen kann (BGH, Beschluss vom 6.02.2014 - IX ZB 109/12, Rn. 9; Beschluss vom 19.01.2014 - XII ZB 372/13 -, Rn. 15; NJW 2013, 2124 Rn. 1.; NJW 2007, 518 Rn. 12 zu § 319 jew. m.w.N).
  • OLG Saarbrücken, 26.03.2014 - 6 UF 20/14

    Ehescheidungsverbundverfahren: Anwaltszwang für Beschwerde gegen die Regelung in

    Als Berichtigungsantrag nach § 42 FamFG wäre er mangels offenbarer Unrichtigkeit nicht zielführend (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 372/13 - und vom 8. Januar 2014 - XII ZB 354/13 -, jeweils juris; Senatsbeschluss vom 7. Oktober 2013 - 6 UF 140/13 -).
  • BGH, 16.12.2021 - III ZR 29/21

    Berichtigung des Urteils des Berufungsgerichts wegen einer offenbaren

    Eine solche offenbare Unrichtigkeit, das heißt eine versehentliche Abweichung des Erklärten vom Gewollten, kann gemäß § 319 ZPO jederzeit - auch durch das Rechtsmittelgericht - berichtigt werden (vgl. dazu etwa Senat, Urteil vom 12. Januar 1984 - III ZR 95/82, NJW 1985, 742 f; BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 2014 - XI ZB 7/13, NJW 2014, 3101 Rn. 7 und vom 29. Januar 2014 - XII ZB 372/13, NJW-RR 2014, 769 Rn. 15 zu § 42 Abs. 1 FamFG sowie Urteil vom 18. Juni 1964 - VII ZR 152/62, NJW 1964, 1858).
  • OLG Frankfurt, 10.03.2023 - 1 WF 12/23

    Offensichtliche Unrichtigkeit gem. § 42 Abs. 1 FamFG

    Lässt sich ein solcher Widerspruch zwischen dem Tenor und den Gründen des Beschlusses nicht feststellen, scheidet eine Beschlussberichtigung nach § 42 FamFG aus (BGH FamRZ 2018, 1006; BGH FamRZ 2014, 1283; BGH FamRZ 2014, 653).
  • OLG Köln, 30.03.2023 - 14 UF 126/22

    Berichtigung eines Beschlusses des Familiengerichts zur berufsmäßigen Führung

  • OLG Düsseldorf, 23.10.2020 - 3 WF 109/20

    Sofortige Beschwerde gegen die Berichtigung einer Frist für eine Verbotsanordnung

  • OLG Schleswig, 26.11.2020 - 15 WF 142/20

    Voraussetzungen der Festsetzung der Vergütung eines Ergänzungspflegers gegen den

  • OLG Brandenburg, 24.08.2023 - 13 WF 116/23
  • OLG Brandenburg, 19.12.2022 - 9 WF 135/22
  • OLG Brandenburg, 07.12.2022 - 9 WF 135/22

    Sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung Berichtigung von offenbaren

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Rechtsprechung
   BGH, 16.01.2014 - XII ZB 455/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,3468
BGH, 16.01.2014 - XII ZB 455/13 (https://dejure.org/2014,3468)
BGH, Entscheidung vom 16.01.2014 - XII ZB 455/13 (https://dejure.org/2014,3468)
BGH, Entscheidung vom 16. Januar 2014 - XII ZB 455/13 (https://dejure.org/2014,3468)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 2 Nr 3 VersAusglG, § 17 Abs 1 S 2 BetrAVG
    Versorgungsausgleichsverfahren: Einbeziehung betrieblicher Altersversorgung bei Statuswechsel des Ausgleichspflichtigen zwischen Unternehmereigenschaft und Arbeitnehmereigenschaft

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Einbeziehung der betrieblichen Altersversorgung in den Versorgungsausgleich bei einem Statuswechsel zwischen Unternehmereigenschaft und Arbeitnehmereigenschaft

  • rewis.io

    Versorgungsausgleichsverfahren: Einbeziehung betrieblicher Altersversorgung bei Statuswechsel des Ausgleichspflichtigen zwischen Unternehmereigenschaft und Arbeitnehmereigenschaft

  • rechtsportal.de

    Einbeziehung der betrieblichen Altersversorgung in den Versorgungsausgleich bei einem Statuswechsel zwischen Unternehmereigenschaft und Arbeitnehmereigenschaft

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wenn der Unternehmer zum Arbeitnehmer wird - die Betriebsrente im Versorgungsausgleich

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Die Betriebsrente und der Versorgungsausgleich

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Einbeziehung der betrieblichen Altersversorgung in den Versorgungsausgleich beim Statuswechsel zwischen Unternehmer- und Arbeitnehmereigenschaft

  • zip-online.de (Leitsatz)

    Zur Einbeziehung der betrieblichen Altersversorgung in den Versorgungsausgleich bei Statuswechsel zwischen Unternehmer- und Arbeitnehmereigenschaft

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Einbeziehung der betrieblichen Altersversorgung in den Versorgungsausgleich

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Bundesgerichtshof eröffnet Spielräume für GGF im Versorgungsausgleich

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Einbeziehung der betrieblichen Altersversorgung in den Versorgungsausgleich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 449
  • ZIP 2014, 1895 (Ls.)
  • MDR 2014, 475
  • FamRZ 2014, 731
  • FF 2014, 175
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 09.06.1980 - II ZR 255/78

    Schutz des Betriebsrentengesetzes für Gesellschafter-Geschäftsführer

    Auszug aus BGH, 16.01.2014 - XII ZB 455/13
    Das Gesetz ist aber nicht anzuwenden auf Gesellschafter-Geschäftsführer, die allein oder zusammen mit anderen Gesellschafter-Geschäftsführern eine Beteiligungsmehrheit halten und nach der Verkehrsanschauung ihr eigenes Unternehmen leiten (BGHZ 77, 94, 97 ff. = NJW 1980, 2254; BGHZ 77, 233, 236, 242 = NJW 1980, 2257; Senatsbeschluss vom 13. Januar 1993 - XII ZB 75/89 - FamRZ 1993, 684, 686 und Senatsurteil vom 9. Juni 1993 - XII ZR 36/92 - FamRZ 1993, 1303, 1304).

    Bei einem Statuswechsel zwischen Unternehmereigenschaft und Arbeitnehmereigenschaft richtet sich der Insolvenzschutz des Betriebsrentengesetzes nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs danach, inwieweit die versprochene Versorgung zeitanteilig auf die Gesamttätigkeit als - oder wie ein - Arbeitnehmer entfällt (BGHZ 77, 233, 245, 249 = NJW 1980, 2257; BGH Urteil vom 4. Mai 1981 - II ZR 100/80 - NJW 1981, 2409).

  • BGH, 28.04.1980 - II ZR 254/78

    Insolvenzsicherung einer Geschäftsführerpension

    Auszug aus BGH, 16.01.2014 - XII ZB 455/13
    Das Gesetz ist aber nicht anzuwenden auf Gesellschafter-Geschäftsführer, die allein oder zusammen mit anderen Gesellschafter-Geschäftsführern eine Beteiligungsmehrheit halten und nach der Verkehrsanschauung ihr eigenes Unternehmen leiten (BGHZ 77, 94, 97 ff. = NJW 1980, 2254; BGHZ 77, 233, 236, 242 = NJW 1980, 2257; Senatsbeschluss vom 13. Januar 1993 - XII ZB 75/89 - FamRZ 1993, 684, 686 und Senatsurteil vom 9. Juni 1993 - XII ZR 36/92 - FamRZ 1993, 1303, 1304).

    Eine Zurechnung von Geschäftsanteilen, die von nicht geschäftsführenden Familienangehörigen gehalten werden, kommt nicht in Betracht (BGHZ 77, 94, 105 f. = NJW 1980, 2254).

  • BGH, 13.01.1993 - XII ZB 75/89

    Versorgungsausgleich bei Ruhegeldzusage für GmbH-Geschäftsführer

    Auszug aus BGH, 16.01.2014 - XII ZB 455/13
    Das Gesetz ist aber nicht anzuwenden auf Gesellschafter-Geschäftsführer, die allein oder zusammen mit anderen Gesellschafter-Geschäftsführern eine Beteiligungsmehrheit halten und nach der Verkehrsanschauung ihr eigenes Unternehmen leiten (BGHZ 77, 94, 97 ff. = NJW 1980, 2254; BGHZ 77, 233, 236, 242 = NJW 1980, 2257; Senatsbeschluss vom 13. Januar 1993 - XII ZB 75/89 - FamRZ 1993, 684, 686 und Senatsurteil vom 9. Juni 1993 - XII ZR 36/92 - FamRZ 1993, 1303, 1304).
  • BGH, 09.06.1993 - XII ZR 36/92

    Berücksichtigung einer Direktversicherung bei der Berechnung des Zugewinns

    Auszug aus BGH, 16.01.2014 - XII ZB 455/13
    Das Gesetz ist aber nicht anzuwenden auf Gesellschafter-Geschäftsführer, die allein oder zusammen mit anderen Gesellschafter-Geschäftsführern eine Beteiligungsmehrheit halten und nach der Verkehrsanschauung ihr eigenes Unternehmen leiten (BGHZ 77, 94, 97 ff. = NJW 1980, 2254; BGHZ 77, 233, 236, 242 = NJW 1980, 2257; Senatsbeschluss vom 13. Januar 1993 - XII ZB 75/89 - FamRZ 1993, 684, 686 und Senatsurteil vom 9. Juni 1993 - XII ZR 36/92 - FamRZ 1993, 1303, 1304).
  • BGH, 04.05.1981 - II ZR 100/80

    Klage gegen den Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung auf Zahlung

    Auszug aus BGH, 16.01.2014 - XII ZB 455/13
    Bei einem Statuswechsel zwischen Unternehmereigenschaft und Arbeitnehmereigenschaft richtet sich der Insolvenzschutz des Betriebsrentengesetzes nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs danach, inwieweit die versprochene Versorgung zeitanteilig auf die Gesamttätigkeit als - oder wie ein - Arbeitnehmer entfällt (BGHZ 77, 233, 245, 249 = NJW 1980, 2257; BGH Urteil vom 4. Mai 1981 - II ZR 100/80 - NJW 1981, 2409).
  • BGH, 01.04.2015 - XII ZB 701/13

    Versorgungsausgleich: Entziehung der betrieblichen Altersversorgung des

    Das Gesetz ist aber nicht anzuwenden auf Gesellschafter-Geschäftsführer, die allein oder zusammen mit anderen Gesellschafter-Geschäftsführern eine Beteiligungsmehrheit halten und nach der Verkehrsanschauung ihr eigenes Unternehmen leiten (Senatsbeschluss vom 16. Januar 2013 - XII ZB 455/13 - FamRZ 2014, 731 Rn. 9 mwN).
  • BGH, 15.07.2020 - XII ZB 363/19

    Versorgungsausgleich: Einordnung des Versorgungsanrechts an der betrieblichen

    Bei einem Statuswechsel zwischen Arbeitnehmereigenschaft und Unternehmereigenschaft richten sich der Insolvenzschutz des Betriebsrentengesetzes und damit auch die versorgungsausgleichsrechtliche Einordnung des Anrechts danach, inwieweit die versprochene Versorgung zeitanteilig auf den jeweils eingenommenen Status entfällt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. Januar 2014 - XII ZB 455/13, FamRZ 2014, 731).

    Bei einem Statuswechsel zwischen Arbeitnehmereigenschaft und Unternehmereigenschaft richten sich der Insolvenzschutz des Betriebsrentengesetzes und damit auch die versorgungsausgleichsrechtliche Einordnung des Anrechts danach, inwieweit die versprochene Versorgung zeitanteilig auf den jeweils eingenommenen Status entfällt (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Januar 2014 - XII ZB 455/13 - FamRZ 2014, 731 Rn. 12 mwN).

    Das Gesetz ist aber nicht anzuwenden auf Gesellschafter-Geschäftsführer, die allein oder zusammen mit anderen Gesellschafter-Geschäftsführern eine Beteiligungsmehrheit halten und nach der Verkehrsanschauung ihr eigenes Unternehmen leiten (Senatsbeschluss vom 16. Januar 2014 - XII ZB 455/13 - FamRZ 2014, 731 Rn. 9 mwN).

    Es entspricht daher der ganz überwiegenden Auffassung, dass die in Unternehmereigenschaft gewährten Direktzusagen nicht der Bewertungsregel des § 45 Abs. 1 VersAusglG unterfallen, sondern der allgemeinen Regel des § 5 Abs. 1 VersAusglG, so dass bei der Zusage einer Rentenleistung diese als Bezugsgröße anzunehmen und nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 39 bis 42 VersAusglG zu bewerten ist (Borth Versorgungsausgleich 8. Aufl. Kapitel 2 Rn. 370; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 45 VersAusglG Rn. 6; Wick Der Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 287; MünchKommBGB/Weber 8. Aufl. § 45 VersAusglG Rn. 13 f.; Schulz/Hauß Familienrecht 3. Aufl. § 45 VersAusglG Rn. 2; vgl. auch Senatsbeschluss vom 16. Januar 2014 - XII ZB 455/13 - FamRZ 2014, 731 Rn. 9 zu § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG).

  • BGH, 11.09.2019 - XII ZB 627/15

    Versorgungsausgleich: Berücksichtigung der negativen Entwicklung der

    aa) Nach den rechtsfehlerfreien und nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts ist der Ehemann beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer der P. GmbH, so dass seine Pensionszusage nicht in den Anwendungsbereich des Betriebsrentengesetzes fällt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. April 2015 - XII ZB 701/13 - FamRZ 2015, 998 Rn. 12 und vom 16. Januar 2014 - XII ZB 455/13 - FamRZ 2014, 731 Rn. 9 mwN).
  • OLG Stuttgart, 28.07.2017 - 15 UF 251/16

    Versorgungsausgleich: Zeitratierliche Bewertung von Versorgungsanwartschaften

    Das Gesetz ist aber nicht anzuwenden auf Gesellschafter-Geschäftsführer, die allein oder zusammen mit anderen Gesellschafter-Geschäftsführern eine Beteiligungsmehrheit halten und nach der Verkehrsanschauung ihr eigenes Unternehmen leiten (BGH FamRZ 2014, 731 Rn. 9 mwN).
  • BGH, 22.10.2014 - XII ZB 325/14

    Versorgungsausgleich: Ausgleichsreife eines u.a. durch freiwillige

    Bei betrieblichen Anrechten kann eine hinreichende Verfestigung des Anrechts - außer bei Eintritt der Unverfallbarkeitsvoraussetzungen des Betriebsrentengesetzes - auch aufgrund in der Versorgungszusage enthaltener Bestimmungen eintreten (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Januar 2013 - XII ZB 455/13 - FamRZ 2014, 731 Rn. 13).
  • OLG Köln, 24.10.2017 - 14 U 11/16
    Hierbei ist die ihrem Wortlaut nach zu weitreichende Bestimmung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG aber entsprechend der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 28.04.1980 - II ZR 254/78 -, BGHZ 77, 94 ff., juris Rn. 17 ff. und vom 09.06.1980 - II ZR 255/78 -, BGHZ 77, 233 ff., juris Rn. 14, 25, 27; Beschluss vom 13.01.1993 - XII ZB 75/89 - FamRZ 1993, 684 ff., juris Rn. 24; Urteil vom 09.06.1993 - XII ZR 36/92 - FamRZ 1993, 1303 ff., juris Rn. 12; Beschluss vom 16.01.2014 - XII ZB 455/13 -, FamRZ 2014, 731 ff., juris Rn. 9) nach dem Grundcharakter des Betriebsrentengesetzes als eines hauptsächlich dem Schutz von Arbeitnehmern dienenden Gesetzes einschränkend dahin auszulegen, dass die Geltung der genannten Vorschriften auf Personen begrenzt bleibt, deren Lage im Falle einer Pensionsvereinbarung mit der eines Arbeitnehmers annähernd vergleichbar ist.
  • OLG Köln, 24.10.2017 - 14 U 12/16
    Hierbei ist die ihrem Wortlaut nach zu weitreichende Bestimmung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG aber entsprechend der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 28.04.1980 - II ZR 254/78 -, BGHZ 77, 94 ff., juris Rn. 17 ff. und vom 09.06.1980 - II ZR 255/78 -, BGHZ 77, 233 ff., juris Rn. 14, 25, 27; Beschluss vom 13.01.1993 - XII ZB 75/89 - FamRZ 1993, 684 ff., juris Rn. 24; Urteil vom 09.06.1993 - XII ZR 36/92 - FamRZ 1993, 1303 ff., juris Rn. 12; Beschluss vom 16.01.2014 - XII ZB 455/13 -, FamRZ 2014, 731 ff., juris Rn. 9) nach dem Grundcharakter des Betriebsrentengesetzes als eines hauptsächlich dem Schutz von Arbeitnehmern dienenden Gesetzes einschränkend dahin auszulegen, dass die Geltung der genannten Vorschriften auf Personen begrenzt bleibt, deren Lage im Falle einer Pensionsvereinbarung mit der eines Arbeitnehmers annähernd vergleichbar ist.
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Rechtsprechung
   BGH, 29.01.2014 - XII ZB 330/13   

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https://dejure.org/2014,2830
BGH, 29.01.2014 - XII ZB 330/13 (https://dejure.org/2014,2830)
BGH, Entscheidung vom 29.01.2014 - XII ZB 330/13 (https://dejure.org/2014,2830)
BGH, Entscheidung vom 29. Januar 2014 - XII ZB 330/13 (https://dejure.org/2014,2830)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 104 Abs 1 S 1 GG, § 62 Abs 1 FamFG, § 62 Abs 2 Nr 1 FamFG, § 68 Abs 3 FamFG
    Geschlossene Unterbringung eines Betreuten. Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung bei unterbliebener persönlicher Anhörung des Betroffenen

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Persönliche Anhörung als Kernstück der Amtsermittlung im Unterbringungsverfahren

  • rewis.io

    Geschlossene Unterbringung eines Betreuten. Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung bei unterbliebener persönlicher Anhörung des Betroffenen

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    FamFG § 68 Abs. 3; FamFG § 319 Abs. 1 S. 1
    Persönliche Anhörung als Kernstück der Amtsermittlung im Unterbringungsverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Persönliche Anhörung im Unterbringungsverfahren

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Persönliche Anhörung ist im Unterbringungsverfahren erforderlich!

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verfahrensfehler im Unterbringungsverfahren bei Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verfahrensfehler im Unterbringungsverfahren bei Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Betreuungsrecht - Folgen einer Verletzung der Anhörungspflicht im Unterbringungsverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 642
  • MDR 2014, 678
  • FGPrax 2014, 130
  • FamRZ 2014, 649
  • FF 2014, 175
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 07.08.2013 - XII ZB 691/12

    Unterbringung des Betreuten: Bestellung zum Sachverständigen vor der Untersuchung

    Auszug aus BGH, 29.01.2014 - XII ZB 330/13
    Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ergibt sich auch im Fall der - hier vorliegenden - Erledigung der Unterbringungsmaßnahme aus § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG (Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 691/12 - FamRZ 2013, 1725 Rn. 4).

    Insoweit war das Gutachten mit seinem vollen Wortlaut auch der Betroffenen persönlich im Hinblick auf ihre Verfahrensfähigkeit (§ 275 FamFG) zur Verfügung zu stellen, nachdem die Voraussetzungen des § 288 Abs. 1 FamFG, unter denen hiervon abgesehen werden kann, nicht vorlagen (Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 691/12 - FamRZ 2013, 1725 Rn. 11 mwN).

    Die gerichtliche Anordnung oder Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme bedeutet stets einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff im Sinn des § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG (st. Rspr. des Senats, zuletzt Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 691/12 - juris Rn. 18).

  • BGH, 15.02.2012 - XII ZB 389/11

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Anhörung des Betroffenen in

    Auszug aus BGH, 29.01.2014 - XII ZB 330/13
    Der Antrag ist jedoch im vorgenannten Sinne umzudeuten (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Februar 2012 - XII ZB 389/12 - FamRZ 2012, 619 Rn. 7).

    Dabei ist die Feststellung nach § 62 FamFG jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn der Verfahrensfehler so gravierend ist, dass die Entscheidung den Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung hat, der durch Nachholung der Maßnahme rückwirkend nicht mehr zu tilgen ist (Senatsbeschluss vom 15. Februar 2012 - XII ZB 389/11 - FamRZ 2012, 619 Rn. 27 mwN).

  • BGH, 02.03.2011 - XII ZB 346/10

    Unterbringungsverfahren: Erfordernis der erneuten Anhörung des Betroffenen im

    Auszug aus BGH, 29.01.2014 - XII ZB 330/13
    Es fehlte vielmehr auch an den Voraussetzungen, unter denen das Beschwerdegericht gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ausnahmsweise von der grundsätzlich gemäß §§ 68 Abs. 3 Satz 1, 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG gebotenen (erneuten) Anhörung der Betroffenen im Beschwerdeverfahren absehen konnte (vgl. Senatsbeschluss vom 2. März 2011 - XII ZB 346/10 - FamRZ 2011, 805 Rn. 11 ff.).

    Durch sie soll auch sichergestellt werden, dass sich das Gericht vor der Entscheidung über den mit einer Unterbringung verbundenen erheblichen Grundrechtseingriff einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen verschafft, durch den es in die Lage versetzt wird, eingeholte Sachverständigengutachten (§ 321 FamFG), ärztliche Stellungnahmen oder sonstige Zeugenaussagen zu würdigen (Senatsbeschluss vom 2. März 2011 - XII ZB 346/10 - FamRZ 2011, 805 Rn. 11 mwN).

  • BVerfG, 27.02.2013 - 2 BvR 1872/10

    Anforderungen an die Verfahrensgestaltung bei Freiheitsentziehungen (Art 104 Abs

    Auszug aus BGH, 29.01.2014 - XII ZB 330/13
    Die persönliche Anhörung gehört zu den bedeutsamen Verfahrensgarantien, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 GG fordert, zum Verfassungsgebot erhebt und so mit grundrechtlichem Schutz versieht, und ist Kernstück der Amtsermittlung (vgl. z.B. BVerfG NJW 1990, 2309, 2310 zu §§ 6 Abs. 1, 12 Abs. 2 Satz 2 UBG BW; BVerfG Beschluss vom 13. Februar 2013 - 2 BvR 1872/10 - juris Rn. 17 zu §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 11 Abs. 2 FrhEntzG; Keidel/Budde FamFG 18. Aufl. § 319 Rn. 2 mwN).
  • BVerfG, 17.01.1990 - 2 BvR 1592/88

    Unterbringung und Erfordernis vorheriger Anhörung

    Auszug aus BGH, 29.01.2014 - XII ZB 330/13
    Die persönliche Anhörung gehört zu den bedeutsamen Verfahrensgarantien, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 GG fordert, zum Verfassungsgebot erhebt und so mit grundrechtlichem Schutz versieht, und ist Kernstück der Amtsermittlung (vgl. z.B. BVerfG NJW 1990, 2309, 2310 zu §§ 6 Abs. 1, 12 Abs. 2 Satz 2 UBG BW; BVerfG Beschluss vom 13. Februar 2013 - 2 BvR 1872/10 - juris Rn. 17 zu §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 11 Abs. 2 FrhEntzG; Keidel/Budde FamFG 18. Aufl. § 319 Rn. 2 mwN).
  • BGH, 21.11.2012 - XII ZB 306/12

    Unterbringungssache: Pflicht des Gerichts zur Einholung eines

    Auszug aus BGH, 29.01.2014 - XII ZB 330/13
    Dadurch soll eine sorgfältige Sachverhaltsaufklärung zur Feststellung der medizinischen Voraussetzungen einer Unterbringung sichergestellt werden (Senatsbeschluss vom 21. November 2012 - XII ZB 306/12 - FamRZ 2013, 211 Rn. 13).
  • BGH, 08.08.2012 - XII ZB 671/11

    Geschlossene Unterbringung eines Betreuten: Genehmigungsfähigkeit einer

    Auszug aus BGH, 29.01.2014 - XII ZB 330/13
    Die Entscheidungen von Amts- und Landgericht haben die Betroffene in ihren Rechten verletzt, was nach der in der Rechtsbeschwerdeinstanz entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 62 Abs. 1 FamFG (Senatsbeschluss vom 8. August 2012 - XII ZB 671/11 - FamRZ 2012, 1634 Rn. 6) festzustellen ist.
  • BGH, 04.06.2014 - XII ZB 121/14

    Betreuung: Voraussetzungen für die Einwilligung des Betreuers in ärztliche

    Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ergibt sich auch im Fall der hier aufgrund Zeitablaufs eingetretenen Erledigung aus § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG (Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 330/13 - FamRZ 2014, 649 Rn. 7).

    Die Entscheidungen von Amts- und Landgericht zur ärztlichen Zwangsmaßnahme haben die Betroffene in ihren Rechten verletzt, was nach der in der Rechtsbeschwerdeinstanz entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 62 Abs. 1 FamFG (Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 330/13 - FamRZ 2014, 649 Rn. 8) festzustellen ist.

    Dabei ist die Feststellung nach § 62 FamFG jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn der Verfahrensfehler so gravierend ist, dass die Entscheidung den Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung hat, der durch Nachholung der Maßnahme rückwirkend nicht mehr zu tilgen ist (Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 330/13 - FamRZ 2014, 649 Rn. 23 mwN) oder wenn eine Heilung im Nachhinein nicht mehr möglich ist (Senatsbeschluss vom 15. Februar 2012 - XII ZB 389/11 - FamRZ 2012, 619 Rn. 27 mwN).

    Wie bei einer freiheitsentziehenden Maßnahme (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 330/13 - FamRZ 2014, 649 Rn. 27 mwN) bedeutet auch die gerichtliche Genehmigung der Einwilligung in eine Zwangsbehandlung stets einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff im Sinn des § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG.

  • BGH, 16.09.2015 - XII ZB 250/15

    Gutachten im Unterbringungsverfahren für einen Betreuten zwecks Heilbehandlung:

    Die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Entscheidungsgrundlage setzt gemäß § 37 Abs. 2 FamFG voraus, dass das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014, XII ZB 330/13, FamRZ 2014, 649).

    Weil das Verfahren indes durch Zeitablauf erledigt ist und hier eine Zurückverweisung nicht in Betracht kommt, ist eine zusätzliche Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses ausgeschlossen (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 330/13 - FamRZ 2014, 649 Rn. 6 mwN).

    Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ergibt sich auch im Fall der - hier vorliegenden - Erledigung der Unterbringungsmaßnahme aus § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG (Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 330/13 - FamRZ 2014, 649 Rn. 7 mwN).

    Die Entscheidungen von Amts- und Landgericht haben die Betroffene in ihren Rechten verletzt, was nach der in der Rechtsbeschwerdeinstanz entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 62 Abs. 1 FamFG (Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 330/13 - FamRZ 2014, 649 Rn. 8 mwN) festzustellen ist.

    Dadurch soll eine sorgfältige Sachverhaltsaufklärung zur Feststellung der medizinischen Voraussetzungen einer Unterbringung sichergestellt werden (Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 330/13 - FamRZ 2014, 649 Rn. 14 mwN).

    Davon kann nur unter den Voraussetzungen des § 288 Abs. 1 FamFG abgesehen werden (Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 330/13 - FamRZ 2014, 649 Rn. 16 mwN).

    c) Die Betroffene ist durch diese Verfahrensmängel in ihrem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt worden (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 330/13 - FamRZ 2014, 649 Rn. 22 ff.).

  • LG Wuppertal, 19.04.2018 - 25 KLs 9/14

    Rechtsbeugung; Verstöße gegen Verfahrensrecht; Betreuungsrecht; verminderte

    Die nicht unverzüglich nachgeholte Anhörung des Betroffenen im Bereich einer Unterbringungsmaßnahme wiegt derart schwer, dass einer solchen Maßnahme insgesamt der Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung anhaftet (BGH, Beschluss vom 29.01.2014, Az. XII ZB 330/13, zitiert nach juris).
  • BGH, 21.09.2016 - XII ZB 57/16

    Unterbringungsverfahren: Anhörung des Betroffenen in Abwesenheit des

    Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ergibt sich auch im Fall der - hier vorliegenden - Erledigung der Unterbringungsmaßnahme aus § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 330/13 - FamRZ 2014, 649 Rn. 7 mwN).

    Die Entscheidungen von Amts- und Landgericht haben den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, was nach der in der Rechtsbeschwerdeinstanz entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 62 Abs. 1 FamFG - antragsgemäß - festzustellen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 330/13 - FamRZ 2014, 649 Rn. 8 mwN).

    Dabei ist die Feststellung nach § 62 FamFG jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn der Verfahrensfehler so gravierend ist, dass die Entscheidung den Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung hat, der durch Nachholung der Maßnahme rückwirkend nicht mehr zu tilgen ist (Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 330/13 - FamRZ 2014, 649 Rn. 27 mwN).

    bb) Auch wenn das Gericht zwar den Betroffenen persönlich angehört, dem Verfahrenspfleger, der die Wahrung der Belange des Betroffenen in dem Verfahren gewährleisten soll, aber keine Gelegenheit gegeben hat, an der Anhörung teilzunehmen, stellt das einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass der genehmigten Unterbringungsmaßnahme insgesamt der Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung anhaftet (vgl. auch Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 330/13 - FamRZ 2014, 649 Rn. 24 ff. mwN).

  • BGH, 02.03.2016 - XII ZB 258/15

    Betreuungssache: Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe im Rahmen einer

    Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ergibt sich auch im Fall der - hier vorliegenden - Erledigung der Unterbringungsmaßnahme aus § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG (Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 330/13 - FamRZ 2014, 649 Rn. 7 mwN).

    Die Entscheidungen von Amts- und Landgericht haben die Betroffene in ihren Rechten verletzt, was nach der in der Rechtsbeschwerdeinstanz entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 62 Abs. 1 FamFG (Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 330/13 - FamRZ 2014, 649 Rn. 8 mwN) festzustellen ist.

    Sie ist Kernstück der Amtsermittlung (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 330/13 - FamRZ 2014, 649 Rn. 25 mwN).

    Die Betroffene ist durch diese Verfahrensmängel in ihrem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt worden (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 330/13 - FamRZ 2014, 649 Rn. 22 ff.).

  • BGH, 31.05.2017 - XII ZB 342/16

    Unterbringungssache: Voraussetzungen der betreuungsgerichtlichen Genehmigung

    Dies ist nach der in der Rechtsbeschwerdeinstanz entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 62 Abs. 1 FamFG (Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 330/13 - FamRZ 2014, 649 Rn. 8 mwN) festzustellen.
  • BGH, 13.09.2017 - XII ZB 185/17

    Unterbringungssache: Voraussetzung der Zulässigkeit einer ärztlichen

    Dies ist nach der in der Rechtsbeschwerdeinstanz entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 62 Abs. 1 FamFG (Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 330/13 - FamRZ 2014, 649 Rn. 8 mwN) festzustellen.
  • BGH, 30.08.2017 - XII ZB 430/16

    Ärztliche Zwangsbehandlung im Rahmen einer strafrechtlichen einstweiligen

    Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ergibt sich auch im Fall der - hier vorliegenden - Erledigung der Unterbringungsmaßnahme aus § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG (Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 330/13 - FamRZ 2014, 649 Rn. 7 mwN).
  • BGH, 30.07.2014 - XII ZB 169/14

    Betreuungs- und Unterbringungssache: Voraussetzungen einer gerichtlichen

    Dies ist nach der in der Rechtsbeschwerdeinstanz entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 62 Abs. 1 FamFG (Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 330/13 - FamRZ 2014, 649 Rn. 8) festzustellen.
  • BGH, 14.10.2020 - XII ZB 146/20

    Unterbringung - ohne Anhörung des Betroffenen

    Das Unterbleiben einer verfahrensordnungsgemäßen persönlichen Anhörung des Betroffenen stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass der genehmigten Unterbringungsmaßnahme insgesamt der Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung anhaftet (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 330/13, FamRZ 2014, 649).

    Dabei ist die Feststellung nach § 62 FamFG jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn der Verfahrensfehler so gravierend ist, dass die Entscheidung den Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung hat, der durch Nachholung der Maßnahme rückwirkend nicht mehr zu tilgen ist (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 16. Mai 2018 - XII ZB 542/17 - FamRZ 2018, 1196 Rn. 14 mwN und vom 29. Januar 2014 - XII ZB 330/13 - FamRZ 2014, 649 Rn. 23 mwN).

    Die durch § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG angeordnete persönliche Anhörung gehört zu den bedeutsamen Verfahrensgarantien, deren Verletzung die Feststellung nach § 62 FamFG rechtfertigt (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 330/13 - FamRZ 2014, 649 Rn. 24 f. mwN).

    Die gerichtliche Anordnung oder Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme bedeutet stets einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff im Sinne des § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 16. Mai 2018 - XII ZB 542/17 - FamRZ 2018, 1196 Rn. 16 mwN und vom 29. Januar 2014 - XII ZB 330/13 - FamRZ 2014, 649 Rn. 27 mwN).

  • BGH, 13.05.2020 - XII ZB 541/19

    Erforderlichkeit der persönlichen Anhörung des Betroffenen vor Genehmigung einer

  • BGH, 14.01.2015 - XII ZB 470/14

    Unterbringungssache: Notwendiger Inhalt der Beschlussformel bei der Genehmigung

  • BGH, 02.09.2015 - XII ZB 226/15

    Genehmigungsverfahren für eine ärztliche Zwangsbehandlung des Betreuten:

  • BGH, 01.06.2016 - XII ZB 23/16

    Rechtsbeschwerde bei Unterbringung einer Betreuten zum Zweck der zwangsweisen

  • BGH, 02.09.2015 - XII ZB 138/15

    Genehmigungsverfahren für die weitere Unterbringung eines Betreuten in einem

  • BGH, 14.02.2018 - XII ZB 465/17

    Stattfinden der Anhörung des Betroffenen im Betreuungsverfahren ohne Teilnahme

  • BGH, 08.07.2015 - XII ZB 600/14

    Unterbringungssache: Genehmigung der Zwangsmedikation eines untergebrachten

  • OLG Nürnberg, 23.02.2018 - 2 Ws 60/18

    Rechtsbeschwerde von Strafgefangenen- Antrags auf Anordnung einer

  • BGH, 24.07.2019 - XII ZB 160/19

    Das Sachverständigengutachten im Betreuungsverfahren - und die unterbliebene

  • BGH, 21.10.2020 - XII ZB 183/20

    Verwertung des Sachverständigengutachtens durch das Amtsgericht als

  • BGH, 07.12.2016 - XII ZB 32/16

    Unterbringungssache: Erneute Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren

  • BGH, 02.09.2015 - XII ZB 114/15

    Rechtliche Betreuung: Voraussetzungen für die gerichtliche Genehmigung einer

  • OLG Karlsruhe, 26.03.2018 - 2 Ws 79/18

    Zwangsbehandlung bei einstweiliger Unterbringung: Notwendigkeit erneuter

  • BGH, 30.09.2020 - XII ZB 57/20

    Angaben zur Durchführung und Dokumentation einer ärztlichen Zwangsmaßnahme in der

  • BGH, 18.12.2014 - V ZB 192/13

    Notwendigkeit eines zulässigen Haftantrags für die Anordnung und die

  • LG Saarbrücken, 17.03.2021 - 5 T 86/21

    Zivilrechtliches Unterbringungsrecht

  • BGH, 05.04.2017 - XII ZB 547/16

    Anordnung der vorläufigen Unterbringung nach dem Psychisch-Kranken-Gesetz

  • LG Freiburg, 15.08.2022 - 4 T 139/22

    Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit: Unverzügliche Nachholung

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Rechtsprechung
   BGH, 12.02.2014 - XII ZB 46/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,4107
BGH, 12.02.2014 - XII ZB 46/13 (https://dejure.org/2014,4107)
BGH, Entscheidung vom 12.02.2014 - XII ZB 46/13 (https://dejure.org/2014,4107)
BGH, Entscheidung vom 12. Februar 2014 - XII ZB 46/13 (https://dejure.org/2014,4107)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1836 BGB, § 1915 BGB, Art 111 FGG-RG
    Vergütungsfestsetzung für den anwaltlichen Ergänzungspfleger: Nachträgliche rückwirkende Feststellung berufsmäßiger Amtsführung in einem Altfall

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vergütung für einen anwaltlichen Ergänzungspfleger für einen unbegleitet eingereisten minderjährigen Flüchtling; Nachträgliche rückwirkende Feststellung des berufsmäßigen Führens der Pflegschaft durch den Ergänzungspfleger

  • rewis.io

    Vergütungsfestsetzung für den anwaltlichen Ergänzungspfleger: Nachträgliche rückwirkende Feststellung berufsmäßiger Amtsführung in einem Altfall

  • rechtsportal.de

    BGB § 1836 Abs. 1 S. 1; BGB § 1915 Abs. 1
    Vergütung für einen anwaltlichen Ergänzungspfleger für einen unbegleitet eingereisten minderjährigen Flüchtling; Nachträgliche rückwirkende Feststellung des berufsmäßigen Führens der Pflegschaft durch den Ergänzungspfleger

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Ergänzungspfleger - und die nachträgliche Feststellung der Berufsmäßigkeit

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Berufsmäßigkeit einer Ergänzungspflegschaft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2014, 855
  • FGPrax 2014, 117 (Ls.)
  • FamRZ 2014, 736
  • Rpfleger 2014, 374
  • FF 2014, 175
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 09.11.2005 - XII ZB 49/01

    Umfang der Ansprüche des Berufsbetreuers; Aufwendungsersatz für Bürokraft

    Auszug aus BGH, 12.02.2014 - XII ZB 46/13
    Die nachträgliche rückwirkende Feststellung, dass ein Ergänzungspfleger die Pflegschaft berufsmäßig führt, kann auch in Altfällen, in denen das Bestellungsverfahren vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden ist, nur im Bestellungsverfahren selbst und nicht im Vergütungsfestsetzungsverfahren getroffen werden (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 8. Januar 2014, XII ZB 354/13, juris und vom 9. November 2005, XII ZB 49/01, FamRZ 2006, 111).

    Daraus folgt auch, dass der Feststellung der Berufsmäßigkeit für den Vergütungsanspruch eines Berufspflegers eine konstitutive Bedeutung zukommt (grundlegend Senatsbeschluss vom 9. November 2005 - XII ZB 49/01 - FamRZ 2006, 111, 114).

    Diese ermöglicht eine Überprüfung im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Bestellungsbeschluss und eine Rückwirkung auf den Bestellungszeitpunkt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Januar 2014 - XII ZB 354/13 - juris Rn. 15 f. mwN und vom 9. November 2006 - XII ZB 49/01 - FamRZ 2006, 111, 114).

    Indessen bleibt es nach den Maßgaben der im Jahr 2005 hierzu grundlegend ergangenen Senatsentscheidung (Senatsbeschluss vom 9. November 2005 - XII ZB 49/01 - FamRZ 2006, 111, 114) auch unter der Geltung des alten Rechtszustands dabei, dass der im Bestellungsbeschluss getroffenen oder unterbliebenen Feststellung der Berufsmäßigkeit sowohl in positiver als auch in negativer Hinsicht eine konstitutive Bedeutung für den Vergütungsanspruch des Ergänzungspflegers zukommt und dass die Frage nach der Berufsmäßigkeit der Führung der Ergänzungspflegschaft im eigentlichen Bestellungsverfahren zu klären ist, welches bei Einlegung entsprechender Rechtsmittel auch mehrere Instanzen umgreifen kann.

  • BGH, 08.01.2014 - XII ZB 354/13

    Betreuervergütung: Nachträgliche Feststellung der berufsmäßigen Betreuung

    Auszug aus BGH, 12.02.2014 - XII ZB 46/13
    Die nachträgliche rückwirkende Feststellung, dass ein Ergänzungspfleger die Pflegschaft berufsmäßig führt, kann auch in Altfällen, in denen das Bestellungsverfahren vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden ist, nur im Bestellungsverfahren selbst und nicht im Vergütungsfestsetzungsverfahren getroffen werden (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 8. Januar 2014, XII ZB 354/13, juris und vom 9. November 2005, XII ZB 49/01, FamRZ 2006, 111).

    Diese ermöglicht eine Überprüfung im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Bestellungsbeschluss und eine Rückwirkung auf den Bestellungszeitpunkt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Januar 2014 - XII ZB 354/13 - juris Rn. 15 f. mwN und vom 9. November 2006 - XII ZB 49/01 - FamRZ 2006, 111, 114).

  • BayObLG, 03.05.2001 - 3Z BR 85/01

    Feststellung der berufsmäßigen Führung der Betreuung

    Auszug aus BGH, 12.02.2014 - XII ZB 46/13
    Die Nachholung der im Bestellungsbeschluss unterbliebenen Feststellung nach § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB war schon nach altem Recht nicht Teil des Vergütungsfestsetzungsverfahrens (vgl. BayObLGZ 2001, 19, 21), sondern sie stellte die Korrektur einer fehlerhaften Bestellungsentscheidung dar, zu der nur die dafür zuständigen (Rechtsmittel-)Gerichte berufen sind (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 1484, 1485).
  • BGH, 03.11.2010 - XII ZB 197/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Rechtsirrtum eines Rechtsanwalts über das

    Auszug aus BGH, 12.02.2014 - XII ZB 46/13
    Zwar kann diese Entscheidung - soweit sie die unterbliebene Feststellung der Berufsmäßigkeit betrifft - mit einer unbefristeten Beschwerde nach § 19 FGG angegriffen werden, woran das zum 1. September 2009 in Kraft getretene Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-RG) und die in diesem Zusammenhang erlassenen Übergangsvorschriften (Art. 111 Abs. 1 und 2 FGG-RG) nichts geändert haben (Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100 Rn. 9 ff.; BGH Beschluss vom 1. März 2010 - II ZB 1/10 - FamRZ 2010, 639 Rn. 8 ff.).
  • OLG Brandenburg, 27.11.2008 - 10 WF 167/08

    Verfahrenspflegschaft: Anspruch eines zum Verfahrenspfleger bestellten

    Auszug aus BGH, 12.02.2014 - XII ZB 46/13
    Auch unter der Geltung des bis zum 31. August 2009 geltenden Rechts kommt daher eine mit Rückwirkung versehene Feststellung der Berufsmäßigkeit im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht in Betracht, wenn diese Feststellung auf ein Rechtsmittel im Bestellungsverfahren getroffen werden kann (offengelassen in der von dem Beschwerdegericht in Bezug genommenen Entscheidung des OLG Brandenburg ZKJ 2009, 132, 133).
  • OLG Frankfurt, 10.01.2013 - 5 WF 215/11

    Vergütung des Berufsergänzungspflegers für Vertretung unbegleiteter

    Auszug aus BGH, 12.02.2014 - XII ZB 46/13
    Zur Begründung seiner in FamRZ 2013, 894 veröffentlichten Entscheidung hat das Beschwerdegericht im Wesentlichen ausgeführt, dass der für einen unbegleiteten minderjährigen Flüchtling bestellte anwaltliche Ergänzungspfleger wählen könne, ob er für seine berufsspezifischen Dienste Aufwendungsersatz nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes verlangen oder eine Vergütung seiner Tätigkeit nach Stunden beanspruchen wolle.
  • BGH, 01.03.2010 - II ZB 1/10

    Zur Bestellung eines Sonderprüfers bei der IKB

    Auszug aus BGH, 12.02.2014 - XII ZB 46/13
    Zwar kann diese Entscheidung - soweit sie die unterbliebene Feststellung der Berufsmäßigkeit betrifft - mit einer unbefristeten Beschwerde nach § 19 FGG angegriffen werden, woran das zum 1. September 2009 in Kraft getretene Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-RG) und die in diesem Zusammenhang erlassenen Übergangsvorschriften (Art. 111 Abs. 1 und 2 FGG-RG) nichts geändert haben (Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100 Rn. 9 ff.; BGH Beschluss vom 1. März 2010 - II ZB 1/10 - FamRZ 2010, 639 Rn. 8 ff.).
  • BayObLG, 01.02.2001 - 3Z BR 34/01

    Vergütung eines Betreuers, der nachträglich die Voraussetzungen eines

    Auszug aus BGH, 12.02.2014 - XII ZB 46/13
    Die Nachholung der im Bestellungsbeschluss unterbliebenen Feststellung nach § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB war schon nach altem Recht nicht Teil des Vergütungsfestsetzungsverfahrens (vgl. BayObLGZ 2001, 19, 21), sondern sie stellte die Korrektur einer fehlerhaften Bestellungsentscheidung dar, zu der nur die dafür zuständigen (Rechtsmittel-)Gerichte berufen sind (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 1484, 1485).
  • BGH, 11.04.2018 - XII ZB 487/17

    Vergütung des Ergänzungspflegers: Bindungswirkung eines fehlerhaft ergangen,

    Diese ermöglicht eine Überprüfung im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Bestellungsbeschluss und eine Rückwirkung auf den Bestellungszeitpunkt (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Februar 2014 - XII ZB 46/13 - FamRZ 2014, 736 Rn. 9 mwN).
  • OLG München, 30.01.2024 - 33 Wx 152/23

    Nachlasspfleger, Festsetzung der Vergütung, Nachlaßpflegschaft, Geschäftswert des

    Eine nachträgliche Feststellung dahingehend, dass der Nachlasspfleger die Pflegschaft berufsmäßig führt, ist jedenfalls im Vergütungsverfahren nicht möglich (Anschluss an BGH, Beschluss vom 12.02.2014, XII ZB 46/13).

    Auch die nachträgliche Feststellung muss deshalb aber im Bestellungsverfahren und nicht im Vergütungsverfahren getroffen werden (BGH, Beschluss vom 12.02.2014, XII ZB 46/13, BeckRS 2014, 5634).

    Insoweit teilt der Senat die Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 12.02.2014, XII ZB 46/13, BeckRS 2014, 5634; OLG Frankfurt, 20 W 271/18, ErbR 2023, 954).

  • BGH, 30.04.2014 - XII ZB 190/13

    Vergütung des Umgangspflegers: Nachträgliche Feststellung einer berufsmäßigen

    Wie der Senat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung des Beschwerdegerichts mehrfach sowohl zur Bestellung eines Betreuers (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Januar 2014 - XII ZB 354/13 - FamRZ 2014, 468 Rn. 11 ff. und vom 29. Januar 2014 - XII ZB 372/13 - FamRZ 2014, 653 Rn. 9 ff.) als auch zur Bestellung eines Ergänzungspflegers (Senatsbeschluss vom 12. Februar 2014 - XII ZB 46/13 - FamRZ 2014, 736 Rn. 9) ausgeführt hat, entspricht die frühzeitige Klärung der Berufsmäßigkeit der Amtsführung den Intentionen des Gesetzgebers.
  • OLG Stuttgart, 30.01.2024 - 33 Wx 152/23
    Eine nachträgliche Feststellung dahingehend, dass der Nachlasspfleger die Pflegschaft berufsmäßig führt, ist jedenfalls im Vergütungsverfahren nicht möglich (Anschluss an BGH, Beschluss vom 12.02.2014, XII ZB 46/13).

    Auch die nachträgliche Feststellung muss deshalb aber im Bestellungsverfahren und nicht im Vergütungsverfahren getroffen werden (BGH, Beschluss vom 12.02.2014, XII ZB 46/13, BeckRS 2014, 5634).

    Insoweit teilt der Senat die Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 12.02.2014, XII ZB 46/13, BeckRS 2014, 5634; OLG Frankfurt, 20 W 271/18, ErbR 2023, 954).

  • OLG Schleswig, 26.11.2020 - 15 WF 142/20

    Voraussetzungen der Festsetzung der Vergütung eines Ergänzungspflegers gegen den

    bb) Entgegen der Ansicht der Ergänzungspflegerin ist die nachträgliche rückwirkende Feststellung der Berufsmäßigkeit unzulässig, und zwar selbst dann, wenn die Feststellung bei der Bestellung nur versehentlich unterblieben ist (BGH, FamRZ 2018, 1006; 2014, 1283; 2014, 736; 2014, 468; ebenso im Übrigen die von der Ergänzungspflegerin zitierte Fundstelle Bettin in: BeckOK BGB Hau/Poseck, 55. Edition, Stand: 1. August 2020, § 1836 BGB, Rn. 9).

    Diese ermöglicht eine Überprüfung im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Bestellungsbeschluss und eine Rückwirkung auf den Bestellungszeitpunkt (BGH, FamRZ 2018, 1006; FamRZ 2014, 736).

    Der im Bestellungsbeschluss getroffenen oder unterbliebenen Feststellung der Berufsmäßigkeit kommt sowohl in positiver als auch in negativer Hinsicht eine konstitutive Bedeutung für den Vergütungsanspruch des Ergänzungspflegers zu (BGH, FamRZ 2014, 736).

  • OLG Dresden, 10.03.2017 - 20 WF 179/17

    Höhe der Vergütung des Vormundes; Rückforderung einer Überzahlung

    Voraussetzung für den Anspruch auf eine solche Vergütung ist, dass die berufsmäßige Führung der Vormundschaft bereits im Vorhinein festgestellt ist (BGH, Beschluss vom 12.02.2014, XII ZB 46/13, juris Rn. 9).
  • OLG Frankfurt, 08.01.2015 - 6 UF 292/14

    Bestellung eines Mitvormunds für Betreuung eines Jugendlichen in asyl- und

    Weder liegt es nahe, dass sich der Amtsvormund, der erklärtermaßen vom Asylrecht nicht genügend versteht und die Mitvormundschaftsregelung begehrt, in diesen Wirkungsbereich ohne Not einmischen wird, noch ist ein besonderes Interesse des Anwalts erkennbar, sich über seinen Wirkungsbereich hinaus in die ihm weniger geläufigen jugendhilferechtlichen und sonstigen Angelegenheiten einzumischen, zumal angesichts der - nur bei rechtzeitiger (siehe BGH vom 12.02.2014, XII ZB 46/13) berufsmäßiger Bestellung - zwar möglichen, aber dennoch kaum auskömmlichen Stundenvergütung von 33, 50 Euro vor Mehrwertsteuer.
  • OLG Frankfurt, 11.09.2014 - 6 UF 239/14

    Mitvormund für die Betreuung eines unbegleiteten minderjährigen Jugendlichen in

    Weder liegt es nahe, dass sich der Amtsvormund, der erklärtermaßen vom Asylrecht nicht genügend versteht, in diesen Wirkungsbereich ohne Not einmischen wird, noch ist ein besonderes Interesse des Anwalts erkennbar, sich über seinen Wirkungsbereich hinaus in die ihm weniger geläufigen jugendhilferechtlichen und sonstigen Angelegenheiten einzumischen, zumal angesichts der - nur bei rechtzeitiger (siehe BGH vom 12.02.2014, XII ZB 46/13) berufsmäßiger Bestellung - zwar möglichen, aber dennoch kaum auskömmlichen Stundenvergütung von 33, 50 Euro vor Mehrwertsteuer.
  • OLG Frankfurt, 19.05.2022 - 20 W 271/18

    Zur Vergütung des Nachlasspflegers bei fehlender Feststellung der berufsmäßigen

    bb) Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen aus dem Jahr 2014 jedoch für die Betreuervergütung und die Vergütungen des Ergänzungs- und des Umgangspflegers klargestellt, dass - von den Fällen einer Beschlussberichtigung nach § 42 FamFG abgesehen - eine nachträgliche rückwirkende Feststellung der Berufsmäßigkeit im Sinne des § 1836 Abs. 1 S. 1 und S. 2 BGB unzulässig ist (BGH, Beschlüsse vom 08.01.2014, Az. XII ZB 354/13, Tz. 15 f. [zur Betreuervergütung]; vom 29.01.2014, Az. XII ZB 372/13, Tz. 8 [zur Vergütung eines Ergänzungsbetreuers]; vom 12.02.2014, Az. XII ZB 46/13, Tz. 12 [noch unter Geltung des FGG zur Vergütung des Ergänzungspflegers] und vom 30.04.20214, Az. XII ZB 190/13, Tz. 7 [zur Vergütung des Umgangspflegers]; jeweils zitiert nach juris).
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 06.05.2013 - 5 WF 170/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,20757
OLG Karlsruhe, 06.05.2013 - 5 WF 170/12 (https://dejure.org/2013,20757)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 06.05.2013 - 5 WF 170/12 (https://dejure.org/2013,20757)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 06. Mai 2013 - 5 WF 170/12 (https://dejure.org/2013,20757)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Beschwerdeberechtigung von Pflegeeltern; Geeignetheit von Pflegeeltern als Vormund

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 59 Abs 1 FamFG, § 1666 BGB, § 1779 Abs 2 BGB, § 1791b BGB, § 1887 BGB
    Vormundschaft über Minderjährige: Beschwerdeberechtigung von Pflegeeltern gegen die Entlassung und Neubestellung des Amtsvormundes; Geeignetheit bzw. Ungeeignetheit von Pflegeeltern als Vormund bei Sorgerechtsentzug

  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit der Beschwerde der Pflegeeltern im Verfahren über die Entlassung des Amtsvormunds; Bestellung der Pflegeeltern zum Vormund

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2014, 404
  • FF 2014, 175
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerfG, 12.10.1988 - 1 BvR 818/88

    Sorgerechtsprozeß

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 06.05.2013 - 5 WF 170/12
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein länger andauerndes Pflegeverhältnis und die daraus erwachsene Bindung zwischen Pflegeeltern und Pflegekind durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.10.1988 - 1 BvR 818/88 - Juris Rn. 28).

    Zwar ist ein länger andauerndes Pflegeverhältnis und die daraus erwachsene Bindung zwischen Pflegeeltern und Pflegekind durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.10.1988 - 1 BvR 818/88 - Juris Rn. 28).

    Bei einem länger andauernden Pflegeverhältnis und der daraus erwachsenen Bindung zwischen Pflegeeltern und Pflegekind ist zwar auch die Pflegefamilie durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.10.1988 - 1 BvR 818/88 - Juris Rn. 28).

  • BVerfG, 29.11.2012 - 1 BvR 335/12

    Ausschluss des Umgangs zwischen Eltern und in Pflegefamilie untergebrachtem Kind

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 06.05.2013 - 5 WF 170/12
    Das Elternrecht dient dem Schutz des Kindes und beruht auf dem Grundgedanken, dass in aller Regel Eltern das Wohl des Kindes mehr am Herzen liegt als irgendeiner anderen Person oder Institution (BVerfG FamRZ 2013, 361, 362 m. w. N.).

    Für Maßnahmen, die die Rückkehr eines in einer Pflegefamilie untergebrachten Kindes zu seinen Eltern erschweren, gelten daher strenge Maßstäbe (vgl. BVerfG FamRZ 2013, 361, 362 m. w. N.).

  • LG Frankfurt/Main, 16.02.2009 - 9 T 486/07
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 06.05.2013 - 5 WF 170/12
    In der landgerichtlichen Rechtsprechung ist die Zulässigkeit der Beschwerde der Pflegeeltern gegen die Auswahl des Vormunds vielfach ohne weiteres angenommen worden (ohne Begründung LG Dortmund, FamRZ 2010, 1170; LG Heilbronn FamRZ 2004, 134, 135; LG Flensburg, Beschluss vom 18.02.2000 - 5 T 187/99 - Juris Rn. 27), entweder gestützt auf § 57 Abs. 1 Nr. 1 FGG a.F. (vgl. etwa LG Wiesbaden, Beschluss vom 03.09.2008 - 4 T 663/07 - Juris Rn. 18; LG Hannover FamRZ 2007, 1909, 1910), obwohl diese Vorschrift gem. § 64 Abs. 3 S. 4 FGG a.F. auf Pflegeeltern nicht anwendbar und im Übrigen auch inhaltlich nicht einschlägig war (vgl. dazu Keidel/Engelhardt, FG, 15. Aufl., § 57 FGG Rn. 8), oder es wird auf die Antragsbefugnis gem. § 1887 Abs. 2 S. 2 BGB verwiesen (LG Frankfurt, Beschluss vom 16.02.2009 - 2-9 T 486/07 - Juris Rn. 10; in diese Richtung auch Schneider/Faber, FuR 2012, 580, 583).

    Eine Vormundschaft erfülle ihren Sinn dann am besten, wenn das Mündel erlebe, dass die Person, die es täglich erzieht, auch rechtlich zu dieser Erziehung befugt sei (vgl. OLG Nürnberg FamRZ 2012, 1959, 1960; OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 742, 743; KG FamRZ 2002, 267, 268; LG Frankfurt a. M., Beschluss vom 16.02.2009 - 2-9 T 486/07 - Juris Rn. 26; LG Wiesbaden, Beschluss vom 03.09.2008 - 4 T 663/07 - Juris Rn. 28; vgl. auch Palandt/Götz, BGB, 72. Aufl., § 1779 Rn. 5).

  • LG Wiesbaden, 03.09.2008 - 4 T 663/07

    Anforderungen an eine Übertragung der Vormundschaft für ein minderjähriges Kind

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 06.05.2013 - 5 WF 170/12
    In der landgerichtlichen Rechtsprechung ist die Zulässigkeit der Beschwerde der Pflegeeltern gegen die Auswahl des Vormunds vielfach ohne weiteres angenommen worden (ohne Begründung LG Dortmund, FamRZ 2010, 1170; LG Heilbronn FamRZ 2004, 134, 135; LG Flensburg, Beschluss vom 18.02.2000 - 5 T 187/99 - Juris Rn. 27), entweder gestützt auf § 57 Abs. 1 Nr. 1 FGG a.F. (vgl. etwa LG Wiesbaden, Beschluss vom 03.09.2008 - 4 T 663/07 - Juris Rn. 18; LG Hannover FamRZ 2007, 1909, 1910), obwohl diese Vorschrift gem. § 64 Abs. 3 S. 4 FGG a.F. auf Pflegeeltern nicht anwendbar und im Übrigen auch inhaltlich nicht einschlägig war (vgl. dazu Keidel/Engelhardt, FG, 15. Aufl., § 57 FGG Rn. 8), oder es wird auf die Antragsbefugnis gem. § 1887 Abs. 2 S. 2 BGB verwiesen (LG Frankfurt, Beschluss vom 16.02.2009 - 2-9 T 486/07 - Juris Rn. 10; in diese Richtung auch Schneider/Faber, FuR 2012, 580, 583).

    Eine Vormundschaft erfülle ihren Sinn dann am besten, wenn das Mündel erlebe, dass die Person, die es täglich erzieht, auch rechtlich zu dieser Erziehung befugt sei (vgl. OLG Nürnberg FamRZ 2012, 1959, 1960; OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 742, 743; KG FamRZ 2002, 267, 268; LG Frankfurt a. M., Beschluss vom 16.02.2009 - 2-9 T 486/07 - Juris Rn. 26; LG Wiesbaden, Beschluss vom 03.09.2008 - 4 T 663/07 - Juris Rn. 28; vgl. auch Palandt/Götz, BGB, 72. Aufl., § 1779 Rn. 5).

  • OLG Karlsruhe, 25.11.1997 - 11 Wx 88/97

    Beschwerderecht der Pflegeeltern

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 06.05.2013 - 5 WF 170/12
    Die obergerichtliche Rechtsprechung und die meisten Literaturmeinungen lehnen die Verletzung eines subjektiven Rechts gem. § 59 Abs. 1 FamFG (früher § 20 Abs. 1 FGG a.F.) dagegen ab (vgl. etwa OLG Karlsruhe FamRZ 1998, 568, 569; OLG Hamm FamRZ 1987, 1196, 1197; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 17. Aufl., § 59 Rn. 70; Münch/Komm/Wagenitz, BGB, 6. Aufl., § 1887 Rn. 5 Fn. 10; Musielak/Borth, Familiengerichtliches Verfahren, 2. Aufl., § 59 FamFG Rn. 4; die von Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, 2. Aufl., § 59 Rn. 29 unter Verweis auf die oben zitierte Entscheidung des OLG Karlsruhe vorgenommene Differenzierung zwischen der Entlassung des alten und der Auswahl eines neuen Vormunds bezieht sich auf die bis 1998 geltende Rechtslage, siehe dazu unten).

    Erst die Entscheidung des Vormundes, das Kind aus der Pflegefamilie herauszunehmen, würde unmittelbaren Einfluss auf das Pflegeverhältnis und damit auf eine rechtlich geschützte Position der Pflegeeltern nehmen (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 1998, 568, 569).

  • BGH, 21.10.2004 - III ZR 254/03

    Zur Haftung des Jugendamts bei Mißhandlung von Pflegekindern durch Pflegeeltern

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 06.05.2013 - 5 WF 170/12
    Zwar bestehen aufgrund des Pflegeverhältnisses Überwachungs- und Kontrollaufgaben des Jugendamts, insbesondere gem. § 37 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Diese Vorschrift ist Ausdruck des staatlichen Wächteramtes im Sinne Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG und hat die Aufgabe, Schäden und Gefahren von dem Kind abzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 21.10.2004 - III ZR 254/03 - Juris Rn. 26 m. w. N.).
  • BGH, 23.02.2005 - XII ZB 71/00

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung eines Rechtsmittelfrist

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 06.05.2013 - 5 WF 170/12
    Die besonders hohen Voraussetzungen für die Adoption gegen den Willen der Eltern gem. § 1748 BGB (vgl. dazu BVerfG FamRZ 2005, 789, 793 und 1988, 807 mit Anm. Gawlitta) dürfen auch nicht dadurch unterlaufen werden, dass Pflegeeltern standardmäßig und mit einem gewissen Automatismus zu Vormündern bestellt werden.
  • BVerfG, 20.01.1987 - 1 BvR 735/86

    Verfassungsrechtliche Kontrolle der Ersetzung der Einwilligung zur Kindesannahme

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 06.05.2013 - 5 WF 170/12
    Die besonders hohen Voraussetzungen für die Adoption gegen den Willen der Eltern gem. § 1748 BGB (vgl. dazu BVerfG FamRZ 2005, 789, 793 und 1988, 807 mit Anm. Gawlitta) dürfen auch nicht dadurch unterlaufen werden, dass Pflegeeltern standardmäßig und mit einem gewissen Automatismus zu Vormündern bestellt werden.
  • BVerfG, 08.03.2012 - 1 BvR 206/12

    Verletzung des Elternrechts bei mangelnder Verhältnismäßigkeit einer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 06.05.2013 - 5 WF 170/12
    Der Staat muss daher nach Möglichkeit versuchen, durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der leiblichen Eltern gerichtete Maßnahmen sein Ziel zu erreichen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 08.03.2012 - 1 BvR 206/12 - Juris Rn. 15 m. w. N.).
  • KG, 17.04.2001 - 18 UF 6804/00

    Auswahl des Vormunds durch das Familiengericht

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 06.05.2013 - 5 WF 170/12
    Eine Vormundschaft erfülle ihren Sinn dann am besten, wenn das Mündel erlebe, dass die Person, die es täglich erzieht, auch rechtlich zu dieser Erziehung befugt sei (vgl. OLG Nürnberg FamRZ 2012, 1959, 1960; OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 742, 743; KG FamRZ 2002, 267, 268; LG Frankfurt a. M., Beschluss vom 16.02.2009 - 2-9 T 486/07 - Juris Rn. 26; LG Wiesbaden, Beschluss vom 03.09.2008 - 4 T 663/07 - Juris Rn. 28; vgl. auch Palandt/Götz, BGB, 72. Aufl., § 1779 Rn. 5).
  • OLG Hamm, 19.12.2011 - 8 UF 220/10

    Vormund; Befugnis des Familiengerichts zu Anweisungen

  • OLG Stuttgart, 12.09.2001 - 16 WF 419/01

    Zur Zulässigkeit der Bestellung des Jugendamtes als Ergänzungspfleger im

  • OVG Niedersachsen, 08.11.2011 - 4 PA 292/11

    § 37 Abs. 1 SGB VIII als Sollvorschrift über Grundsätze der Zusammenarbeit bei

  • VG München, 29.02.2012 - M 18 K 12.71

    Kein einklagbarer Anspruch des nicht sorgeberechtigten Elternteils auf Teilnahme

  • OLG Nürnberg, 07.03.2012 - 11 WF 195/12

    Vormundschaft: Vorrang der Bestellung von Pflegeeltern gegenüber einer

  • LG Heilbronn, 13.01.2003 - 1b T 320/02

    Vormundschaft: Gründe für die Entlassung des Amtsvormunds und Übertragung der

  • BGH, 02.02.2011 - XII ZB 241/09

    Sorgerechtsregelungsverfahren: Beschwerdebefugnis der Großeltern

  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 857/85

    Mutter der minderjährigen Asylbewerber - §§ 90 ff BVerfGG, Vertretung

  • BVerfG, 18.12.2008 - 1 BvR 2604/06

    Verletzung von Art 2 Abs 1, Art 6 Abs 1 GG durch mangelnde Berücksichtigung der

  • LG Flensburg, 18.02.2000 - 5 T 187/99

    Übertragung der Vormundschaft für Kinder auf das Jugendamt; Anfechtung der

  • LG Hannover, 06.02.2007 - 9 T 56/06
  • OLG Frankfurt, 07.09.1978 - 20 W 589/78
  • OLG Hamm, 16.04.1987 - 15 W 160/87
  • LG Dortmund, 27.01.2010 - 9 T 432/08

    Übertragung einer Vormundschaft für ein Pflegekind auf die Pflegeeltern nach der

  • AG Schwäbisch Hall, 21.05.2021 - 2 F 318/19

    Aus Liebe wird Krieg

    Vielmehr ist ein Vormund bzw. Ergänzungspfleger nicht geeignet, wenn er den Kontakt des Kindes zur Herkunftsfamilie nicht unerheblich erschwert (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.05.2013 - 5 WF 170/12 - BeckRS 2013, 14849).
  • OLG Karlsruhe, 26.06.2013 - 18 UF 296/11

    Vormundschaftssache: Beschwerdebefugnis der Pflegeperson gegen die Auswahl eines

    Gleichwohl hat der Gesetzgeber aus dieser materiellen Rechtsposition bewusst keine Beschwerdeberechtigung abgeleitet (BGH FamRZ 2011, 552, 553 unter Verweis auf BT-Drucks. 13/11035, S. 26 f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.05.2013 - 5 WF 170/12 mit ausführlichen Nachweisen des Meinungsstands).

    Dies gilt für die Beteiligte Ziffer 4 umso mehr, als sie als Pflegemutter ohnehin gem. § 1887 Abs. 2 Satz 2 BGB berechtigt ist, im Interesse des Mündels (erstinstanzlich) den Antrag auf Entlassung des Vormunds zu stellen (vgl. allgemein zu diesem Gesichtspunkt OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.05.2013 - 5 WF 170/12).

  • OLG Nürnberg, 12.05.2014 - 11 WF 1596/13

    Entscheidung zur Auswahl des Vormunds: Beschwerdebefugnis der Pflegeeltern;

    Der Senat hat bereits mit Verfügung vom 13.11.2013 Bedenken hinsichtlich der Beschwerdebefugnis der Pflegeeltern geäußert und hierzu auf OLG Karlsruhe (Beschluss vom 6.5.2013 - 5 WF 170/12 [Volltext juris.] verwiesen.
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