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   BayObLG, 10.07.1996 - 3Z BR 78/96   

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https://dejure.org/1996,3608
BayObLG, 10.07.1996 - 3Z BR 78/96 (https://dejure.org/1996,3608)
BayObLG, Entscheidung vom 10.07.1996 - 3Z BR 78/96 (https://dejure.org/1996,3608)
BayObLG, Entscheidung vom 10. Juli 1996 - 3Z BR 78/96 (https://dejure.org/1996,3608)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erhebung einer Beschwerde gegen die Ablehnung zur Verpflichtung eines Vereins zur Bestellung eines neutralen Notvorstands

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB §§ 27 32 58 Nr. 4
    Ungültigkeit einer Wahl bei Ladungsmängeln

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1997, 289
  • FGPrax 1996, 232
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Brandenburg, 03.01.2019 - 7 W 72/18

    Wirksamkeit der Wahl des Vorstands eines Vereins

    Die Nichtladung eines Teils der Mitglieder ist ein Einberufungsmangel, der einen Nichtigkeitsgrund begründet (vgl. BGH, Urteil v. 13.02.2006, II ZR 200/04, NJW-RR 2006, 831; BayObLG, Beschluss v. 10.07.1996 - 3Z BR 78/96, NJW-RR 1997, 289; Palandt/Ellenberger, BGB, 77. Aufl. § 32 Rn. 9; Notz in beck-online Großkommentar BGB, Stand 15.09.2018 § 32 Rn. 45, 222).
  • BayObLG, 13.12.2000 - 3Z BR 340/00

    Satzungsverstöße in einem Verein

    Dies wäre dann der Fall, wenn klar zu Tage läge, dass der Beschluss auch ohne den Verstoß in gleicher Weise zustande gekommen wäre, wenn also bei vernünftiger Beurteilung unter keinen Umständen in Betracht kommt, dass der Mangel das Ergebnis hätte beeinflussen können (BGHZ 49, 209/211; 59, 369; BGH NJW 1974, 183/185; DB 1998, 124; BayObLG NJW-RR 1997, 289/290; OLG Karlsruhe NJW-RR 1998, 684; OLG Köln ZIP 1985, 1139).
  • BGH, 20.09.2004 - II ZR 334/02

    Abwicklung einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft in den neuen

    Auch in einem Verein müssen grundsätzlich alle Mitglieder zu der Mitgliederversammlung eingeladen werden, und zwar entweder persönlich durch Einladungsschreiben an die letzte bekannte Adresse oder - bei entsprechender Satzungsbestimmung nach § 58 Nr. 4 BGB - durch Bekanntmachung in einem öffentlichen Blatt (BGHZ 59, 369, 371 ff.; BayObLG, Beschl. v. 10. Juli 1996 - 3Z BR 78/96, NJW-RR 1997, 289, 290; Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 9. Aufl. Rdn. 833).
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