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   BayObLG, 28.05.1997 - 1Z BR 266/96   

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https://dejure.org/1997,6040
BayObLG, 28.05.1997 - 1Z BR 266/96 (https://dejure.org/1997,6040)
BayObLG, Entscheidung vom 28.05.1997 - 1Z BR 266/96 (https://dejure.org/1997,6040)
BayObLG, Entscheidung vom 28. Mai 1997 - 1Z BR 266/96 (https://dejure.org/1997,6040)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Befugnis eines Elternteils zur Rechtswahl für die Bestimmung des Kindesnamens; Notwendigkeit der Erklärung der Rechtswahl für die Namensführung nur von beiden Eltern ; Recht zur Bestimmung des Kindesnamens als Ausfluss der elterlichen Personensorge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wahl des Kindesnamens durch Personensorgeberechtigten - Auswahl des anwendbaren Rechts - Zulässigkeit des Kindesnamens nach gewähltem Statut

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 1997, 186
  • FamRZ 1997, 1558
  • BayObLGZ 1997 Nr. 29
  • BayObLGZ 1997, 167
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BayObLG, 03.09.1996 - 1Z BR 211/95

    Möglichkeit der Neubestimmung eines Geburtsnamens für ein minderjähriges Kind im

    Auszug aus BayObLG, 28.05.1997 - 1Z BR 266/96
    (2) Hiernach wird das Recht zur Bestimmung des Kindesnamens entsprechend herrschender Auffassung als Ausfluß der elterlichen Personensorge angesehen (§ 1626 Abs. 1 Satz 1 BGB ; vgl. BayObLGZ 1996, 198, 203 und BayObLG FamRZ 1997, 234, 235 f.; Palandt/Diederichsen § 1616 Rn. 4 und § 1626 Rn. 14; Soergel/Strätz Nachträge § 1616 nF Rn. 26).
  • BayObLG, 14.10.1996 - 1Z BR 172/96

    Neubestimmung des Geburtsnamens eines Kindes im Falle der Wiederannahme des

    Auszug aus BayObLG, 28.05.1997 - 1Z BR 266/96
    (2) Hiernach wird das Recht zur Bestimmung des Kindesnamens entsprechend herrschender Auffassung als Ausfluß der elterlichen Personensorge angesehen (§ 1626 Abs. 1 Satz 1 BGB ; vgl. BayObLGZ 1996, 198, 203 und BayObLG FamRZ 1997, 234, 235 f.; Palandt/Diederichsen § 1616 Rn. 4 und § 1626 Rn. 14; Soergel/Strätz Nachträge § 1616 nF Rn. 26).
  • BayObLG, 29.01.1996 - 1Z BR 47/95

    Gerichtliche Anweisung an einen Amtspfleger

    Auszug aus BayObLG, 28.05.1997 - 1Z BR 266/96
    bb) Die durch Art. 10 Abs. 3 EGBGB eröffnete Wahl bezieht sich nur auf das für den Kindesnamen anwendbare Recht (Kindesnamensstatut; vgl. Palandt/Heldrich BGB 56. Aufl. Rn. 20, Soergel/Schurig BGB 12. Aufl. Rn. 75b, Wagenitz/Bornhofen FamNamRG Teil B Rn. 33, jeweils zu Art. 10 EGBGB ; vgl. auch BayObLGZ 1996, 6, 13 zu Art. 10 Abs. 6 a.F.).
  • LG Freiburg, 19.03.1996 - 4 T 284/95
    Auszug aus BayObLG, 28.05.1997 - 1Z BR 266/96
    b) Anders als das Beschwerdegericht, das sich auf eine im Schrifttum vertretene Auffassung (vgl. Soergel/Schurig Art. 10 EGBGB Rn. 75b) beruft, legt der Senat den Begriff Eltern im Sinn von Art. 10 Abs. 3 EGBGB i.V.m. Art. 7 § 5 Abs. 2 FamNamRG jedenfalls für die Übergangsfälle dahin aus, daß die Befugnis zur Rechtswahl einem Elternteil nur unter dem Vorbehalt zusteht, daß er Inhaber der Personensorge (§ 1626 Abs. 1 BGB ) ist (ebenso im Ergebnis: LG Freiburg FamRZ 1996, 1500, 1501; Palandt/Heldrich Art. 10 EGBGB Rn. 21; Hepting/Gaaz PStG § 21 Rn. 259 und § 31a Rn. 201; wohl auch Wagenitz/Bornhofen Art. 10 EGBGB Rn. 42 soweit auf den Gleichklang mit § 1616 ff BGB abgestellt wird).
  • OLG Stuttgart, 04.03.2010 - 8 W 109/10

    Geburtenbucheintragung: Wahl der Anwendung mongolischen Rechts bei der Bestimmung

    Bei der damit zulässigen Rechtswahl ist ausschließlich auf die Sachvorschriften des gewählten Rechts abzustellen (Art. 4 Abs. 2 EGBGB; Krömer, StAZ 2006, 153 Fn. 1; Thorn in Palandt, BGB, 69. Aufl. 2010, Art. 4 EGBGB Rdnr. 10; BayObLG FamRZ 1997, 1558).
  • BayObLG, 26.05.1999 - 1Z BR 200/98

    Zur Neubestimmung des Ehenamens für Spätaussiedler-Ehegatten

    Ob Ehegatten, die bereits den Geburtsnamen des Mannes als Ehenamen führen, berechtigt sind, als ihren künftigen Ehenamen den Geburtsnamen der Frau zu bestimmen, ist dem Sachrecht zu entnehmen, das durch die Rechtswahlerklärungen als Ehenamensstatut berufen wird, hier dem deutschen Namensrecht (vgl. OLG Hamm StAZ 1999, 75/76); MünchKomm/Birk BGB 3. Aufl. Rn. 61, 77, Soergel/Schurig BGB 12. Aufl. Rn. 63d, jeweils zu Art. 10 EGBGB; Hepting StAZ 1996, 235/236; Henrich IPRax 1994, 174/175; auch BayObLGZ 1996, 6/13 und 1997, 167/169 zur Rechtswahl beim Kindesnamen).
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