Rechtsprechung
   BayObLG, 19.06.1997 - 3Z BR 200/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,8531
BayObLG, 19.06.1997 - 3Z BR 200/97 (https://dejure.org/1997,8531)
BayObLG, Entscheidung vom 19.06.1997 - 3Z BR 200/97 (https://dejure.org/1997,8531)
BayObLG, Entscheidung vom 19. Juni 1997 - 3Z BR 200/97 (https://dejure.org/1997,8531)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1997,8531) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KostO § 156 Abs. 5
    Inhalt der Anweisungsverfügung der vorgesetzten Dienstbehörde als Zulässigkeitsvoraussetzung der Notarkostenweisungsbeschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FGPrax 1997, 197
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 13.03.1984 - BReg. 3 Z 165/83

    Zu den Anforderungen an die notarielleKostenberechnung

    Auszug aus BayObLG, 19.06.1997 - 3Z BR 200/97
    Die Anweisungsverfügung der vorgesetzten Dienstbehörde muß als Zulässigkeitsvoraussetzung der Weisungsbeschwerde erkennen lassen, in welcher Hinsicht die Kostenberechnung des Notars für unrichtig angesehen wird und mit welchem Ziel die gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden soll (BayObLG MittBayNot 1984, 100, 101; KG DNotZ 1943, 17; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann KostO 13. Aufl. Rn. 41, Rohs/Wedewer KostO 3. Aufl. Rn. 25, je zu § 156 ; Göttlich/Mümmler KostO 12. Aufl. Stichwort "Notarkostenbeschwerde" S. 932).
  • BayObLG, 26.06.1986 - BReg. 3 Z 86/85

    Entscheidungen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit gegen weder materiell am

    Auszug aus BayObLG, 19.06.1997 - 3Z BR 200/97
    In dem Verfahren der Weisungsbeschwerde unterliegen nur die in der Anweisungsverfügung beanstandeten Punkte der Nachprüfung des Gerichts (BayObLGZ 1986, 229, 234; BayObLG JurBüro 1989, 226, 227; OLG Celle aaO).
  • OLG Frankfurt, 04.06.2013 - 20 W 232/11

    Verfahrensgegenstand in Fällen, in denen der Notar auf Anweisung der

    Über die in Ziffer I. der Beschlussgründe aufgeführte Weisung der Dienstaufsicht vom 23.08.2010 ist es mit seiner Entscheidung jedenfalls weit hinausgegangen, weil damit lediglich eine sehr eingeschränkte Herabsetzung des Geschäftswerts verfolgt wurde und mithin die gerichtliche Überprüfungsbefugnis insoweit begrenzt war (vgl. hierzu OLG Celle DNotZ 1961, 85; OLG Hamm FGPrax 2009, 183; BayObLG FGPrax 1997, 197).

    Grundsätzlich muss eine Anweisungsverfügung, mit der gerade der sachliche Prüfungsgegenstand des gerichtlichen Verfahrens bestimmt wird, erkennen lassen, in welcher Hinsicht die Kostenberechnung des Notars für unrichtig angesehen wird und mit welchem Ziel die gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden soll; anderenfalls ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung bereits unzulässig (vgl. die Nachweise bei OLG Hamm FGPrax 2009, 185; BayObLG FGPrax 1997, 197; Müller-Magdeburg, Rechtschutz gegen notarielles Handeln, Rz. 729, zur KostO a. F.; vgl. auch Rohs/Wedewer, KostO, Stand September 2010, § 156 Rz. 25).

  • OLG Hamm, 01.04.2008 - 15 Wx 13/08

    Änderung der Verwahrungsanweisung

    Die Anweisungsverfügung der vorgesetzten Dienstbehörde muss aber als Zulässigkeitsvoraussetzung der Weisungsbeschwerde erkennen lassen, in welcher Hinsicht die Kostenberechnung des Notars für unrichtig angesehen wird und mit welchem Ziel die gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden soll (BayObLG FGPrax 1997, 197, 198).
  • OLG Hamm, 19.05.2009 - 15 Wx 46/09

    Geschäftswertfestsetzung für die Anmeldung mehrerer personeller Veränderungen im

    Eine Anweisungsverfügung, mit der gerade der sachliche Prüfungsgegenstand des gerichtlichen Verfahrens bestimmt wird, muss erkennen lassen, in welcher Hinsicht die Kostenrechnung des Notars für unrichtig angesehen wird und mit welchem Ziel die gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden soll (BayObLG FGPrax 1997, 197; Hartmann, Kostengesetze, 38. Auflage, § 156 KostO Rn. 71).
  • OLG Hamm, 01.09.2008 - 15 Wx 13/08

    Keine Gebühr nach § 16 Abs. 1 KostO durch Abänderung der gemeinsamen

    Die Anweisungsverfügung der vorgesetzten Dienstbehörde muss aber als Zulässigkeitsvoraussetzung der Weisungsbeschwerde erkennen lassen, in welcher Hinsicht die Kostenberechnung des Notars für unrichtig angesehen wird und mit welchem Ziel die gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden soll (BayObLG FGPrax 1997, 197, 198).
  • OLG Celle, 29.09.2004 - 8 W 294/04

    Voraussetzungen einer Weisungsbeschwerde nach § 156 Abs. 6 KostO (Kostenordnung);

    Allerdings muss auch die Weisungsverfügung der vorgesetzten Dienstbehörde als Zulässigkeitsvoraussetzung in einem solchen Fall der weiteren Beschwerde erkennen lassen, ob und in welcher Hinsicht die Kostenberechnung des Notars überhaupt für unrichtig angesehen wird und mit welchem Ziel die gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden soll (BayOblG FGPrax 1997, 197; Hartmann, a.a.O., Rdnr. 71f.).
  • BayObLG, 18.04.2001 - 3Z BR 115/01

    Bewertung der Auseinandersetzung einer Miteigentümergemeinschaft an einem

    Die Weisung an die beteiligte Notarin zur Einlegung des Rechtsmittels (§ 156 Abs. 5 Satz 1 KostO) enthält zwar keine Angaben dazu, mit welchem Ziel die Entscheidung des Gerichts der weiteren Beschwerde herbeigeführt werden soll (vgl. zu diesem Zulässigkeitserfordernis BayObLG FGPrax 1997, 197).
  • OLG Hamm, 28.03.2012 - 15 W 605/10

    Kostenrechtliche Bewertung, übertragung, entgeltlicher Pflichtteilsverzicht

    Die Prüfungsbefugnis des Gerichts im Verfahren nach § 156 Abs. 7 KostO ist durch den Gegenstand der Anweisung des Präsidenten des Landgerichts und die darin beschriebene kostenrechtliche Beanstandung beschränkt (BayObLG FGPrax 1997, 197; Senat FGPrax 2009, 185).
  • OLG Zweibrücken, 17.05.2002 - 3 W 83/02

    Gebühr für die Bestellung des ersten Aufsichtsrats

    Das gilt auch im Rechtsbeschwerdeverfahren (vgl. BayObLG FGPrax 1997, 197, 198).
  • BayObLG, 10.01.2001 - 3Z BR 354/00

    Berücksichtigung der Bebauung eines Grundstücks für Rechnung des Erwerbers bei

    Die Weisung an den Notar zur Einlegung des Rechtsmittels (§ 156 Abs. 5 Satz 1 KostO) enthält zwar keine Angaben dazu, mit welchem Ziel die Entscheidung des Gerichts der weiteren Beschwerde herbeigeführt werden soll (vgl. zu diesem Zulässigkeitserfordernis BayObLG FGPrax 1997, 197).
  • OLG Frankfurt, 05.10.2021 - 20 W 134/17

    Zum Verfahrensgegenstand im Anweisungsverfahren nach § 130 Abs. 1 S. 1 GNotKG

    Die Anweisung muss deshalb erkennen lassen, ob und in welcher Hinsicht die Kostenberechnung des Notars überhaupt für unrichtig angesehen wird und mit welchem Ziel die gerichtliche Entscheidung herbeigeführt wird (vgl. Senat, Beschluss vom 04.06.2013, Az. 20 W 232/11 , Tz. 11 ; BayObLG, Beschluss vom 19.06.1997, Az. 3Z BR 200/97, Tz. 9; KG Berlin, Beschluss vom 18.10.1994, Az. 1 W 3223/92, Tz.5; jeweils zitiert nach juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht