Rechtsprechung
BayObLG, 26.03.1998 - 2Z BR 37/98 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Wahrung der Ausschlussfrist trotz Anrufung eines unzuständigen Gerichts bei Anwendung allgemeiner zivilprozessrechtlicher Vorschriften (ZPO) auf das Verfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Antragsfrist; Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
WEG § 23 Abs. 4, § 43 Abs. 1 Nr. 4; ZPO § 281
Antragsfrist für die Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- jurpage.net (Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Starnberg - I UR II 17/97
- LG München II, 12.01.1998 - 6 T 5191/97
- BayObLG, 26.03.1998 - 2Z BR 37/98
- BayObLG, 17.04.2003 - 2Z BR 32/03
Papierfundstellen
- NJW 1998, 2384 (Ls.)
- NZM 1998, 443
- NZM 1998, 984 (Ls.)
- FGPrax 1998, 103
- BayObLGZ 1998, 94
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (4)
- BayObLG, 13.09.1968 - BReg. 2 Z 22/68
Einzelrichter; Zivilprozeßverfahren; Streitverfahren; Freiwillige …
Auszug aus BayObLG, 26.03.1998 - 2Z BR 37/98
Es können somit für die Entscheidung über die Rechtzeitigkeit eines beim unzuständigen Gericht eingebrachten Antrags die für das Zivilprozeßverfahren aufgestellten allgemeinen Grundsätze entsprechend herangezogen werden (BayObLGZ 1968, 233/240 f.).Dabei ist unerheblich, ob die Anrufung eines unzuständigen Gerichts darauf beruht, daß eine - unwirksame - Zuständigkeitsvereinbarung der Beteiligten dieses Gericht als zuständig bezeichnet (Klarstellung gegenüber BayObLGZ 1968, 233).
Die Ausschlußfrist ist bei Anrufung eines unzuständigen Gerichts ferner unabhängig davon gewahrt, ob der Antragsteller alsbald nach Belehrung über die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts Abgabeantrag stellt (Abweichung von BayObLGZ 1968, 233).
Das OLG Braunschweig läßt zwar offen, ob die Anfechtungsfrist des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG dann gewahrt ist, wenn der Antrag bei einem örtlich unzuständigen Gericht eingereicht worden ist und die in der Senatsentscheidung vom 13.9.1968 (BayObLGZ 1968, 233) genannten Voraussetzungen vorliegen.
- OLG Braunschweig, 12.10.1988 - 3 W 2/88
Auszug aus BayObLG, 26.03.1998 - 2Z BR 37/98
»Die Antragsfrist für die Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses wird auch bei Anrufung eines unzuständigen Gerichts gewahrt (Vorlage an den BGH wegen Abweichung von OLG Braunschweig OLGZ 1989, 186).«.Der Senat sieht sich an einer solchen Entscheidung jedoch durch den auf sofortige weitere Beschwerde ergangenen Beschluß des OLG Braunschweig vom 12.10.1988 (OLGZ 1989, 186/188 f.) gehindert.
- BayObLG, 27.10.1989 - BReg. 2 Z 75/89
Vorgehen gegen einen Eigentümerbeschluss zur Sanierung einer Wohnanlage, wenn …
Auszug aus BayObLG, 26.03.1998 - 2Z BR 37/98
Desgleichen ist es unerheblich, ob es sich um eine verfahrensrechtliche oder wie hier (BayObLG NJW-RR 1990, 210 f.) materiell-rechtliche Ausschlußfrist handelt. - BGH, 20.02.1986 - III ZR 232/84
Wahrung der Klagefrist
Auszug aus BayObLG, 26.03.1998 - 2Z BR 37/98
b) Für das Zivilprozeßverfahren gilt, daß eine Ausschlußfrist auch bei ausschließlicher Zuständigkeit eines Gerichts durch die bei einem anderen Gericht erhobene Klage gewahrt wird (BGHZ 97, 155/158 f.).
- BGH, 17.09.1998 - V ZB 14/98
Wahrung der Beschlußanfechtungsfrist
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat deshalb die Sache mit Beschluß vom 26. März 1998 (FG Prax 1998, 103 = WuM 1998, 373) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. - BayObLG, 15.06.2000 - 2Z BR 46/00
Berichtigung des Grundbuchs im Fall des § 88 InsO
Dementsprechend wird auch die Beschlussanfechtungsfrist des § 23 Abs. 4 WEG durch die Anrufung eines unzuständigen Gerichts gewahrt (BGH ZfIR 1999, 120 = NJW 1998, 3648; BayObLGZ 1998, 94). - BayObLG, 10.12.1998 - 3Z BR 237/98
Ausgliederung zur Neugründung
Bei materiellen Fristen wird dies im Rahmen von echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit bejaht (BGH NJW 1998, 3648 ; BayObLGZ 1998, 94/96 zu § 23 Abs. 4 WEG ), weitergehend als bei der Abgabe von Willenserklärungen gegenüber dem Gericht (BayObLGZ 1994, 40/50) und anders als bei der Wahrung der Beschwerdefrist (BayObLGZ 1988, 119/121).
- OLG München, 19.04.2007 - 34 Wx 19/07
Ergänzung eines Beschlusses im Rechtsbeschwerdeverfahren - Abgabebeschluss in …
Zweifelhaft ist dies deshalb, weil im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu dem das Freiheitsentziehungsverfahren gehört (vgl. § 3 Satz 2 FreihEntzG), eine formlose Abgabe an das örtlich zuständige Gericht, jedenfalls nach gerichtlichem Hinweis und auf Antrag, grundsätzlich möglich ist (…Schmidt in Keidel/Kuntze/Winkler § 1 Rn. 41; siehe auch BGHZ 139, 305 und BayObLG FGPrax 1998, 103 je für das Wohnungseigentumsverfahren). - BayObLG, 17.04.2003 - 2Z BR 32/03
Abgrenzung der individuelle Rechtsmittelbeschwer vom Geschäftswert - Bemessung
Der Senat hat die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller mit Beschluss vom 26.3.1998 (BayObLGZ 1998, 94) dem Bundesgerichtshof vorgelegt, der mit Beschluss vom 17.9.1998 (BGHZ 139, 305) den zurückweisenden Beschluss des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen hat. - OLG München, 25.10.2007 - 34 Wx 125/07
D (A), Abschiebungshaft, Verlängerung, Zuständigkeit, örtliche Zuständigkeit, …
Dieses wird auf der Grundlage des als solchen wirksam gestellten Verlängerungsantrags (BayObLG FGPrax 1998, 103;… Marschner/Volckart § 4 FreihEntzG Rn. 2) entweder die Abgabeentscheidung des Amtsgerichts Rosenheim an das Amtsgericht München herbeiführen müssen was angesichts des Haftorts des Betroffenen sinnvoll erscheint oder seinerseits das bei ihm anhängige Verfahren mit Zustimmung der Ausländerbehörde an das Amtsgericht Rosenheim abgeben müssen.
Rechtsprechung
OLG Hamm, 19.01.1998 - 15 W 481/97 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer
Bestellung eines Jugendamtes zum Vormund anstelle eines gesetzlichen Einzelvormundes; Berücksichtigung des Kindeswohls bei der Vormundbestellung; Verpflichtung des Vormundschaftsgerichts zur Bestellung eines Einzelvormunds
- rewis.io
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de (Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Essen, 15.03.1996 - 76 VII J 3278
- LG Essen, 01.09.1997 - 7 T 303/97
- OLG Hamm, 19.01.1998 - 15 W 481/97
Papierfundstellen
- FGPrax 1998, 103
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- BayObLG, 17.05.1996 - 1Z BR 72/96
Entlassung eines Jugendamts als Amtsvormund
Auszug aus OLG Hamm, 19.01.1998 - 15 W 481/97
Durch seine Anordnung, das zu 2) beteiligte Jugendamt zum Vormund zu bestellen, hat es zugleich dessen Weigerung, die Vormundschaft zu übernehmen, zurückgewiesen (vgl. BayObLG, FamRZ 1989, 1340, 134; FamRZ 1997, 897).§ 87c Abs. 3 SGB VIII enthält keine Kriterien, an denen sich die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts nach § 87c Abs. 3 S. 3 SGB VIII zu orientieren hat; er verdrängt deshalb nicht die Vorschriften über die Vormundschaft (Senat FamRZ 1995, 830, 831/ BayObLG FamRZ 1997, 897, 898).
Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 11. Oktober 1994 (FamRZ 1995, 830, 831) näher dargelegt hat, kann es das Wohl des Mündels rechtfertigen, die Amtsvormundschaft durch das ortsnähere Jugendamt führen zu lassen, wobei es nicht verpflichtet ist, das nach § 87c Abs. 3 Sätze 1 und 2 SGB VIII für zuständig erklärte Jugendamt auszuwählen (ebenso: BayObLG FamRZ 1997, 897, 898 m.w.N.).
- OLG Hamm, 11.10.1994 - 15 W 274/94
Aufenthaltswechsel; Kind; Amtsvormund; Anhörungspflicht
Auszug aus OLG Hamm, 19.01.1998 - 15 W 481/97
§ 87c Abs. 3 SGB VIII enthält keine Kriterien, an denen sich die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts nach § 87c Abs. 3 S. 3 SGB VIII zu orientieren hat; er verdrängt deshalb nicht die Vorschriften über die Vormundschaft (Senat FamRZ 1995, 830, 831/ BayObLG FamRZ 1997, 897, 898).Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 11. Oktober 1994 (FamRZ 1995, 830, 831) näher dargelegt hat, kann es das Wohl des Mündels rechtfertigen, die Amtsvormundschaft durch das ortsnähere Jugendamt führen zu lassen, wobei es nicht verpflichtet ist, das nach § 87c Abs. 3 Sätze 1 und 2 SGB VIII für zuständig erklärte Jugendamt auszuwählen (ebenso: BayObLG FamRZ 1997, 897, 898 m.w.N.).
- BayObLG, 17.04.1989 - BReg. 1a Z 8/89
Personensorge ; Vermögen ; Mündel; Entlassung; Vormund; Anhörungsvorschriften; …
Auszug aus OLG Hamm, 19.01.1998 - 15 W 481/97
Durch seine Anordnung, das zu 2) beteiligte Jugendamt zum Vormund zu bestellen, hat es zugleich dessen Weigerung, die Vormundschaft zu übernehmen, zurückgewiesen (vgl. BayObLG, FamRZ 1989, 1340, 134; FamRZ 1997, 897).
- OLG Zweibrücken, 17.08.2001 - 3 W 171/01
Unterhaltsbetragsverfahren - Ergänzungspflegschaft - Bestellung des bisher …
Abgesehen davon, dass selbst die vorgenannten Autoren Ausnahmen nicht ausschließen (…vgl. etwa Oberloskamp/Brüggemann/Kurekel aaO § 16 Rdnrn. 34 a ff und § 16 Rdnr. 31 i.V.m. § 18 Rdnr. 5;… Klinkhardt aaO § 87 c Rdnr. 17), ist auch ansonsten in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass das Gericht statt des nach § 87 c Abs. 3 SGB VIII zuständigen Jugendamts aus Gründen des Kindeswohls ausnahmsweise ein anderes Jugendamt zum Pfleger bestellen kann (vgl. BayObLG FamRZ 1997, 897, 898; OLG Hamm FamRZ 1995, 830, 831; FGPrax 1998, 103, 104; OLG Hamm FamRZ 1995, 830, 831; OLG Karlsruhe DAVorm 1993, 90, 91;… Palandt/Diederichsen, BGB 60. Aufl. § 1791 b Rdnr. 2;… Soergel/Zimmermann, BGB 13. Aufl. § 1791 b Rdnr. 11;… Erman/Holzhauer, BGB 10. Aufl. § 1791 b Rdnr. 2). - OLG Saarbrücken, 20.10.2003 - 2 UF 13/03
Elterliche Sorge: Auswahl eines an sich nicht zuständigen Jugendamts als Vormund
Entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 2) ist das Familiengericht nicht verpflichtet, das nach § 87 c Abs. 3 SGB VIII an sich zuständige Jugendamt als Vormund auszuwählen, vielmehr kann auch ein anderes Jugendamt aus Gründen des Kindeswohls mit der Vormundschaft betraut werden (OLG Hamm, FGPrax 1998, 103, 104; BayObLG, FamRZ 1997, 897;… vgl. auch Palandt/Diederichsen, BGB, 62. Aufl., § 1791 b, Rz. 2;… Rz. 9;… Erman-Holzhauer, BGB, 10. Aufl., § 1791 b, Rz. 2).