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   OLG Stuttgart, 24.03.1998 - 8 W 67/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,7422
OLG Stuttgart, 24.03.1998 - 8 W 67/98 (https://dejure.org/1998,7422)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 24.03.1998 - 8 W 67/98 (https://dejure.org/1998,7422)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 24. März 1998 - 8 W 67/98 (https://dejure.org/1998,7422)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vorlage einer beglaubigten Abschrift der Vollmachtsurkunde beim Grundbuchamt; Originärer Anspruch auf Erteilung einer Ausfertigung aus dem Kaufvertrag, wenn in einem Kaufvertrag ein Vertragsteil den anderen bevollmächtigt, die Auflassung zu erklären; Vorlage nur an den ...

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    Vollmachtsnachweis aus Urkundenabschrift

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 1321
  • DNotZ 1999, 138
  • FGPrax 1998, 125
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Hamm, 15.03.2005 - 15 W 61/05

    Beschwerde mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die

    Eine solche Feststellung reicht nach anerkannter Auffassung sowohl zum Nachweis des Besitzes des Bevollmächtigten als auch der Vorlage der Vollmachtsurkunde aus (OLG G FGPrax 1996, 208; OLG T2 FGPrax 1998, 125; BayObLG Rpfleger 2002, 194; Knothe, a.a.O.).
  • OLG Hamm, 11.05.2004 - 15 W 163/04

    Prüfung des Fortbestehens der Bevollmächtigung

    Eine solche Feststellung reicht nach anerkannter Auffassung sowohl zum Nachweis des Besitzes des Bevollmächtigten als auch der Vorlage der Urkunde aus (OLG Frankfurt FGPrax 1996, 208; OLG Stuttgart FGPrax 1998, 125; BayObLG Rpfleger 2002, 194; Knothe, a.a.O.).
  • OLG Schleswig, 25.04.2012 - 2 W 40/12

    Anforderungen an die Form der Bewilligung; Vorlage einer beglaubigten Abschrift

    Die beglaubigte Abschrift einer Legitimationsurkunde ist vielmehr nur dann ausreichend, wenn der Notar in der Form des § 29 GBO bescheinigt, dass die Urschrift oder Ausfertigung zu dem maßgeblichen Zeitpunkt von demjenigen vorgelegt worden ist, auf dessen Besitz an der Urkunde es ankommt (BayObLG, NotBZ 2002, S. 104 f.; OLG Stuttgart, NJW-RR 1999, S. 1321 f.; OLG Hamm, FGPrax 2004, S. 266 f.; OLG München, DNotZ 2008, S. 844 f.; KG, FGPrax 2012, S. 7 f.; Demharter, a.a.O., § 19 Rn. 80, § 29 Rn. 59).
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