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   OLG Frankfurt, 20.03.1998 - 20 W 489/95   

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https://dejure.org/1998,3475
OLG Frankfurt, 20.03.1998 - 20 W 489/95 (https://dejure.org/1998,3475)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20.03.1998 - 20 W 489/95 (https://dejure.org/1998,3475)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20. März 1998 - 20 W 489/95 (https://dejure.org/1998,3475)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entwurf eines Berliner Testaments; Umdeutung des Willens des Erblassers; Umdeutung eines wechselseitigen Testamentes in ein einseitiges

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 1998, 145
  • FamRZ 1998, 1394
  • Rpfleger 1998, 342
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (18)

  • OLG München, 23.04.2014 - 31 Wx 22/14

    Testamentsauslegung: Voraussetzung für die Umdeutung eines vom anderen Ehegatten

    Kann festgestellt werden, dass er den Willen hatte, seine Verfügung unabhängig vom Beitritt des anderen Ehegatten als einseitige letztwillige Verfügung gelten zu lassen, kann seine Verfügung als Einzeltestament aufrecht erhalten werden (BGH NJW-RR 1987, 1410; OLG Frankfurt FGPrax 1998, 145; OLG Frankfurt FamRZ 2012, 330/331; Staudinger/Kanzleiter BGB Juli 2013 § 2265 Rn. 14 m.w.N.).
  • BayObLG, 29.06.2000 - 1Z BR 40/00

    Von nur einem Ehegatten unterschriebenes gemeinschaftliches Testament

    a) Einen dahingehenden Willen (vgl. BayObLG NJW-RR 1992, 332; OLG Frankfurt FGPrax 1998, 145 m.w.N.) hat das Beschwerdegericht ohne Rechtsfehler der Testamentsurkunde selbst entnommen, da das Schriftstück im Eingang die Namen beider Ehegatten bezeichnet, im Plural abgefaßt ist und eine gegenseitige Alleinerbeinsetzung enthält.
  • OLG Frankfurt, 31.05.2011 - 20 W 75/11

    Umdeutung eines gemeinschaftlichen Testaments in Einzeltestament

    Ein gemeinschaftliches Testament, das nur vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben worden ist, kann als dessen einseitiges Testament umgedeutet werden, wenn ein entsprechender Wille des Erblassers festgestellt werden kann (OLGR Frankfurt1998, 174 ff = NJWE-FER 1998, 182 = FGPrax 1998, 145 ff = Rpfleger 1998, 342; Palandt-Weidlich, 70. Aufl. 2011, § 2265 BGB Rn 3).
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