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   OLG Hamm, 09.12.1998 - 15 W 424/98   

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https://dejure.org/1998,4344
OLG Hamm, 09.12.1998 - 15 W 424/98 (https://dejure.org/1998,4344)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09.12.1998 - 15 W 424/98 (https://dejure.org/1998,4344)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09. Dezember 1998 - 15 W 424/98 (https://dejure.org/1998,4344)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Verfahrensgang

  • LG Bielefeld - 25 T 637/98
  • OLG Hamm, 09.12.1998 - 15 W 424/98

Papierfundstellen

  • FGPrax 1999, 55
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 02.03.1979 - IV ZB 41/78

    Familienname eines Kindes aus gemischt-nationaler Ehe

    Auszug aus OLG Hamm, 09.12.1998 - 15 W 424/98
    Die Beteiligte zu 4) hat als Standesamtsaufsichtsbehörde nach § 49 Abs. 2 PStG ein von einer Beschwer unabhängiges Beschwerderecht, von dem sie Gebrauch machen kann, um über eine Streitfrage eine obergerichtliche Entscheidung herbeizuführen (BGHZ 73, 370, 371 = NJW 1979, 1775).
  • BayObLG, 19.06.1992 - 3Z BR 28/92

    Anfechtung einer Erklärung zur Namenswahl

    Auszug aus OLG Hamm, 09.12.1998 - 15 W 424/98
    Von ihrem Namensbestimmungsrecht können die Ehegatten nur einmal Gebrauch machen; eine erfolgte Namensbestimmung ist unwiderruflich (BayObLG NJW 1993, 337; Wagenitz/Bornhofen, FamNamRG, § 1355 Rdnr. 28).
  • BGH, 17.02.1993 - XII ZB 134/92

    Namensführung deutscher Volkszugehöriger nach deutschem internationalem

    Auszug aus OLG Hamm, 09.12.1998 - 15 W 424/98
    Dies gilt auch, soweit der Namenserwerb auf der Einwirkung familienrechtlicher Beziehungen, hier der Eheschließung der Beteiligten zu 1) und 2), beruht (BGHZ 121, 305, 311 = NJW 1993, 2241, 2243).
  • BayObLG, 26.05.1999 - 1Z BR 200/98

    Zur Neubestimmung des Ehenamens für Spätaussiedler-Ehegatten

    An der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sieht er sich jedoch durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 9.12.1998 - 15 W 424/98 (StAZ 1999, 75 ff. = FGPrax 1999, 55 ff. = OLGR 1999, 137 ff.) gehindert.

    Wie das Beschwerdegericht zutreffend ausführt, läßt der Statutenwechsel abgeschlossene Tatbestände, wie hier den Erwerb und die Bestimmung des Ehenamens unberührt (vgl. BGHZ 121, 305/313 f. = StAZ 1993, 190 = NJW 1993, 2241; BayObLGZ 1994, 290/300 m.w.N.; OLG Hamm StAZ 1999, 75/76; OLG Stuttgart StAZ 1999, 78 m.w.N.); er bewirkt jedoch, daß von diesem Zeitpunkt ab die Namensführung dem deutschen Recht unterliegt (Art. 10 Abs. 1 EGBGB; vgl. Art. 9 II Nr. 5 FamRÄndG vom 11.8.1961, BGBl I S. 1221; BGH aaO S. 315/316; BayObLG aaO; BayObLGZ 1998, 292/296 m.w.N.; Palandt/Heldrich BGB 58. Aufl. Anhang zu Art. 5 EGBGB Rn. 12).

    Ob Ehegatten, die bereits den Geburtsnamen des Mannes als Ehenamen führen, berechtigt sind, als ihren künftigen Ehenamen den Geburtsnamen der Frau zu bestimmen, ist dem Sachrecht zu entnehmen, das durch die Rechtswahlerklärungen als Ehenamensstatut berufen wird, hier dem deutschen Namensrecht (vgl. OLG Hamm StAZ 1999, 75/76); MünchKomm/Birk BGB 3. Aufl. Rn. 61, 77, Soergel/Schurig BGB 12. Aufl. Rn. 63d, jeweils zu Art. 10 EGBGB; Hepting StAZ 1996, 235/236; Henrich IPRax 1994, 174/175; auch BayObLGZ 1996, 6/13 und 1997, 167/169 zur Rechtswahl beim Kindesnamen).

    cc) Nach der Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm (aaO; vgl. StAZ 1999, 75 ff. = FGPrax 1999, 55 ff.) steht statusdeutschen Ehegatten im Sinn des Art. 116 Abs. 1 GG nach ihrer Aufnahme in Deutschland - vorbehaltlich der Möglichkeit nach Art. 7 § 2 FamNamRG - ein erneutes Ehenamensbestimmungsrecht nicht zu.

    Er will von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (StAZ 1999, 75), die auf weitere Beschwerde ergangen ist, abweichen.

  • BGH, 21.03.2001 - XII ZB 83/99

    Neubestimmung des Ehenamens nach vorheriger Bestimmung nach ausländischem Recht

    Es sieht sich daran durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Dezember 1998 - 15 W 424/98 - StAZ 1999, 75 = FGPrax 1999, 55 gehindert.
  • OLG Frankfurt, 20.12.1999 - 20 W 300/97
    Da das Gericht von dem Beschluss des OLG Hamm vom 9.12.1998 (StAZ 1999, 75) abweichen will, legt es die Sache gemäß § 28 Abs. 2, 3 FGG dem Bundesgerichtshof vor.

    Er ist an dieser Entscheidung jedoch gehindert, da er hierdurch von der auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung des OLG Hamm vom 9.12.1998 - 15 W 424/98 (StAZ 1999, 75 = FGPrax 1999, 55 = OLGR Hamm 1999, 137) abweichen würde.

    Des Weiteren liegt diese Rechtsmeinung der Entscheidung des OLG Hamm vom 9.12.1998 (a.a.O.) zugrunde.

  • OLG Karlsruhe, 22.01.2002 - 14 Wx 55/00

    Personenstandssache: Gemeinsame Erklärung über einen deutschsprachigen Ehenamen

    Im Hinblick auf die konträren Beschlüsse des OLG Stuttgart vom 1.12.1998 (8 W 393/98) und des OLG Hamm vom 9.12.1998 (15 W 424/98) solle eine höchstrichterliche Entscheidung erwirkt werden.

    Im Falle der Anwendbarkeit des deutschen Rechts können Ehegatten nach der überzeugenden Rechtsprechung des BGH, auch wenn sie unter dem für ihre Namensführung zuvor maßgebenden ausländischen Recht bereits einen Ehenamen bestimmt hatten, gemäß § 1355 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB ihren Ehenamen (mit Wirkung für die Zukunft) durch Abgabe einer jederzeit möglichen Erklärung neu bestimmen (BGH XII ZB 83/99 FamRZ 01, 903=StAZ 01, 211; XII ZB 225/99 EzFamR BGB § 1355 Nr. 12 - zit. nach Juris - (jeweils entgegen OLG Hamm 15 W 424/98 StAZ 99, 75); BayObLGZ 99, 153; OLG Frankfurt StAZ 00, 210).

  • BGH, 21.03.2001 - XII ZB 225/99

    Neue Bestimmung des Ehenamens nach vorheriger Bestimmung im Ausland

    Das Oberlandesgericht sieht sich daran durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Dezember 1998 - 15 W 424/98 - StAZ 1999, 75 = FGPrax 1999, 55 gehindert.
  • OLG Frankfurt, 22.06.2006 - 20 W 183/06

    Bestimmung des Ehenamens: Nachträgliche Wahl getrennter Namensführung von

    Entgegen der Auffassung des OLG Hamm (FGPrax 1999, 55) soll die zuvor im Ausland unter Anwendung ausländischen Rechts erfolgte Namenswahl der Neubestimmung des Ehenamens nicht entgegenstehen, da der zunächst gewählte Ehename nicht auf einer namensbestimmenden Erklärung gerade nach § 1355 Abs. 3 Satz 1 BGB beruhte, sondern auf der früheren Anwendung ausländischen Rechtes.
  • OLG Hamm, 14.01.1999 - 15 W 237/98
    Der Senat hat die hier anstehende Rechtsfrage erst kürzlich mit Beschluß vom 09.12.1998 15 W 424/98 entschieden.
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