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   KG, 20.01.1999 - 24 W 6942/98   

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https://dejure.org/1999,4344
KG, 20.01.1999 - 24 W 6942/98 (https://dejure.org/1999,4344)
KG, Entscheidung vom 20.01.1999 - 24 W 6942/98 (https://dejure.org/1999,4344)
KG, Entscheidung vom 20. Januar 1999 - 24 W 6942/98 (https://dejure.org/1999,4344)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wiedereinsetzung nach Ablauf der Jahresfrist; Fristverlängerung auf Grund von Restitutionsgründen; Abkoppelung der Bewirtschaftungskosten für Teileigentumseinheiten ; Hinreichende Abgrenzbarkeit von Bewirtschaftungskosten

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wiedereinsetzung bei Versäumung der Frist zur Wohnungseigentümerbeschlußanfechtung; Kostenverteilungsschlüssel

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    FGG § 22 Abs. 2 Satz 4; WEG § 23 Abs. 4 Satz 2
    Keine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschlussanfechtungsfrist nach Ablauf eines Jahres

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 1244
  • NZM 1999, 569
  • FGPrax 1999, 95
  • ZMR 1999, 354
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (10)

  • KG, 08.01.1997 - 24 W 4957/96

    Rechte des Eigentümers, wenn der Vertreter in der Versammlung von der

    Auszug aus KG, 20.01.1999 - 24 W 6942/98
    Obwohl § 22 Abs. 2 FGG wie auch §§ 233 ff. ZPO auf die Versäumung bestimmter prozessualer Fristen zugeschnitten sind, besteht wegen der vergleichbaren Interessenlage seit langem Einigkeit darüber, daß die Wiedereinsetzungsvorschriften auch auf bestimmte materiell-rechtliche Ausschlußfristen, insbesondere auf die Versäumung der Beschlußanfechtungsfrist des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG anzuwenden ist (BGHZ 54, 65 (79) = NJW 1970, 1316 = MDR 1970, 754; Senat NJW-RR 1997, 776 = ZMR 1997, 254 = WM 1997, 243).

    Diese Wiedereinsetzungsgründe können nur während der maximal ein Jahr laufenden Wiedereinsetzungsfrist geltend gemacht werden (Senat NJW-RR 1997, 776).

    Zutreffend hat das Landgericht in dem Beschlußanfechtungsverfahren auch die eventuelle Nichtigkeit der angegriffenen Eigentümerbeschlüsse geprüft (vgl. Senat NJW-RR 1997, 776).

  • BGH, 17.01.1991 - VII ZB 13/90

    Beginn und Lauf von Rechtsmittelfristen im Hinblick auf eine Berichtigung des

    Auszug aus KG, 20.01.1999 - 24 W 6942/98
    Die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Jahresfrist des § 234 Abs. 3 ZPO ist grundsätzlich ausgeschlossen (BGH VersR 1987, 256; BGHZ 113, 228 (232) = NJW 1991, 1834 (1835)).
  • BVerfG, 06.06.1967 - 1 BvR 282/65

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach vorangegangenem

    Auszug aus KG, 20.01.1999 - 24 W 6942/98
    Sofern die absolute Jahresfrist des § 234 Abs. 3 ZPO auf die Versäumung von Rechtsmittelfristen für nicht anwendbar erachtet wird (BGH NJW 1973, 1373), dürfte diese Ausnahme darauf beruhen, daß das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 22, 83 = NJW 1967, 1267) zwar nicht nach dem Leitsatz und dem konkreten Fall, wohl aber in den Beschlußgründen den Gleichheitsverstoß im Prozeßkostenhilfeverfahren nicht nur auf die Frist nach § 234 Abs. 1 ZPO, sondern auch auf die Ausschlußfrist des Abs. 3 bezogen hat.
  • BGH, 10.09.1998 - V ZB 11/98

    Regelungen der Hausordnung in einem Eigentümerbeschluß

    Auszug aus KG, 20.01.1999 - 24 W 6942/98
    Nach der inzwischen ergangenen, zur Veröffentlichung vorgesehenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. September 1998 - V ZB 11/98 - (jetzt NJW 1998, 3713) ist die Auslegung eines Eigentümerbeschlusses, der Regelungen enthält, die auch für einen Sondernachfolger gelten sollten, wie eine Grundbucheintragung nach den objektiven Umständen auszulegen, was auch durch das Rechtsbeschwerdegericht erfolgen kann, wenn keine weiteren Ermittlungen erforderlich sind.
  • BGH, 16.09.1994 - V ZB 2/93

    Rechtsschutzbedürfnis für Anfechtung eines Beschlusses der Wohnungseigentümer;

    Auszug aus KG, 20.01.1999 - 24 W 6942/98
    Haben dagegen die Wohnungseigentümer den gesetzlichen oder aber den in der Gemeinschaftsordnung festgelegten Maßstab der Beteiligung an den Kosten des Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums durch bloßen Mehrheitsbeschluß geändert, so wird dieser bestandskräftig, wenn er nicht in der Frist des § 23 Abs. 4 WEG angefochten wird (BGHZ 127, 99 = NJW 1994, 3230 = ZMR 1995, 34 = WM 1995, 61 = WE 1995, 183 = GE 1994, 1393).
  • OLG Stuttgart, 11.04.1991 - 8 W 422/90

    Mängelbeiseitigung in einer Wohnungeigentumsanlage auf Kosten der Eigentümer nach

    Auszug aus KG, 20.01.1999 - 24 W 6942/98
    Damit ist die bisherige Rechtsprechung der Oberlandesgerichte überholt, welche die Auslegung von Eigentümerbeschlüssen dem Tatrichter vorbehalten hat (vgl. Bärmann/Pick/Merle, WEG 7. Aufl., § 45 Rdnr. 85 bei Fußnote 7; bereits früher a. A. OLG Stuttgart OLGZ 1991, 428 = NJW-RR 1991, 913).
  • BGH, 21.05.1970 - VII ZB 3/70

    Bestandskraft von Mehrheitsbeschlüssen der Eigentümerversammlung;

    Auszug aus KG, 20.01.1999 - 24 W 6942/98
    Obwohl § 22 Abs. 2 FGG wie auch §§ 233 ff. ZPO auf die Versäumung bestimmter prozessualer Fristen zugeschnitten sind, besteht wegen der vergleichbaren Interessenlage seit langem Einigkeit darüber, daß die Wiedereinsetzungsvorschriften auch auf bestimmte materiell-rechtliche Ausschlußfristen, insbesondere auf die Versäumung der Beschlußanfechtungsfrist des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG anzuwenden ist (BGHZ 54, 65 (79) = NJW 1970, 1316 = MDR 1970, 754; Senat NJW-RR 1997, 776 = ZMR 1997, 254 = WM 1997, 243).
  • BGH, 24.09.1986 - VIII ZB 42/86

    Wiedereinsetzung - Versäumung - Frist - Wiedereinsetzungsfrist

    Auszug aus KG, 20.01.1999 - 24 W 6942/98
    Die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Jahresfrist des § 234 Abs. 3 ZPO ist grundsätzlich ausgeschlossen (BGH VersR 1987, 256; BGHZ 113, 228 (232) = NJW 1991, 1834 (1835)).
  • BGH, 12.06.1973 - VI ZR 121/73

    Fristenwesen - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Fristablauf - Jahresfrist

    Auszug aus KG, 20.01.1999 - 24 W 6942/98
    Sofern die absolute Jahresfrist des § 234 Abs. 3 ZPO auf die Versäumung von Rechtsmittelfristen für nicht anwendbar erachtet wird (BGH NJW 1973, 1373), dürfte diese Ausnahme darauf beruhen, daß das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 22, 83 = NJW 1967, 1267) zwar nicht nach dem Leitsatz und dem konkreten Fall, wohl aber in den Beschlußgründen den Gleichheitsverstoß im Prozeßkostenhilfeverfahren nicht nur auf die Frist nach § 234 Abs. 1 ZPO, sondern auch auf die Ausschlußfrist des Abs. 3 bezogen hat.
  • BGH, 20.01.1983 - IX ZR 19/82

    Voraussetzungen der antragslosen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand -

    Auszug aus KG, 20.01.1999 - 24 W 6942/98
    So ist beispielsweise die Ausschlußbestimmung des § 234 Abs. 3 ZPO uneingeschränkt auf Wiedereinsetzungsanträge gegen die Versäumung der Klagefrist des § 210 BEG angewandt worden (BGH VersR 1983, 376), wogegen auch verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen (vgl. BGH a.a.O. mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).
  • BAG, 05.02.2004 - 8 AZR 112/03

    Entschädigung wegen geschlechtsbezogener Diskriminierung bei Einstellung

    Der Schutzzweck des § 234 Abs. 3 ZPO, die Gefährdung der formellen Rechtskraft zu beschränken und den Bestand der an ihren Eintritt geknüpften Rechte des Prozessgegners zu schützen, tritt auch nach der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und des Bundesgerichtshofs ausnahmsweise zurück, soweit der Prozessgegner auf den Eintritt der Rechtskraft nicht vertrauen darf und der Antragsteller den Ablauf der Ausschlussfrist nicht zu vertreten hat; insbesondere wenn dem Antragsgegner und dem Gericht das Rechtsmittel, wegen dessen nicht rechtzeitiger Vornahme die Wiedereinsetzung begehrt wird, schon längst vor Ablauf der Jahresfrist bekannt ist, oder das Gericht aus allein in seiner Sphäre liegenden Gründen nicht innerhalb eines Jahres entscheiden konnte, die Parteien aber mit einer Entscheidung in der Sache rechnen durften (Zöller/Greger ZPO § 234 Rn. 12; OLG Stuttgart 8. November 2001 - 6 W 30/01 - NJW-RR 2002, 716; KG Berlin 20. Januar 1999 - 24 W 6942/98 - NJW-RR 1999, 1244; OLG Schleswig-Holstein 13. Oktober 1989 - 9 U 215/85 - NJW-RR 1990, 1215; Stein/Jonas/Roth ZPO § 234 Rn. 9).
  • LG München I, 13.01.2014 - 1 S 1817/13

    Mehrheitsquorum nicht erreicht: Beschluss nur anfechtbar!

    Es wurde bereits nach altem Recht bei Beschlüssen, die aufgrund einer Öffnungsklausel ergingen, vertreten, dass diese, auch wenn das Quorum nicht erreicht ist, bei nicht durchgeführter Beschlussanfechtung bestandskräftig werden ( BGH DWE 1994, 140; KG NZM 1999, 569; OLG Köln NZM 2000, 909).
  • OLG Hamm, 11.01.2005 - 15 W 402/04

    Verhältnis von Beschlußanfechtung und Schadensersatzpflicht im

    Pflichtwidrig kann danach insbesondere die Unterlassung oder Verzögerung von Maßnahmen sein, die zur Behebung eines Mangels des gemeinschaftlichen Eigentums zumutbar und geboten sind (vgl. etwa BayObLG NJW-RR 1999, 1244; OLG Köln NZM 1999, 83; OLG Düsseldorf FGPrax 1999, 96, 97; MK/BGB-Engelhardt, 4. Aufl., § 21, Rdnr. 21).
  • KG, 09.01.2002 - 24 W 91/01

    Wiedereinsetzung bei Erstellung des Versammlungsprotokolls erst nach einem Monat

    Auch die absolute Frist für die Stellung des Wiedereinsetzungsantrages von einem Jahr nach § 22 Abs. 2 Satz 4 FGG in Verbindung mit § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG (KG NJW-RR 1999, 1244 = ZMR 1999, 354 = NZM 1999, 569; BayObLG ZMR 1998, 508) ist eingehalten, denn der maßgebliche Wiedereinsetzungsantrag des Antragstellers vom 28. September 2000 ist vor Ablauf der absoluten Frist am 27. April 2001 gestellt worden.
  • LG München I, 03.11.2010 - 36 S 12740/10

    Beschlussanfechtung im Wohnungseigentumsverfahren: Bestandskraft eines

    Er erlangt unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 WEG Bestandskraft." Ferner wurde bereits nach altem Recht bei Beschlüssen, die aufgrund einer Öffnungsklausel ergingen, vertreten, dass diese, auch wenn das Quorum nicht erreicht ist, bei nicht durchgeführter Beschlussanfechtung bestandskräftig werden (Spielbauer/Then, WEG, § 16 Rd.-Nr. 65; vgl. zur alten Rechtslage auch Pick in Bärmann, WEG, 9. Auflage, § 16 Rd.-Nr. 117 mit Verweis auf BGH DWE 1994, 140; KG NZM 1999, 569; OLG Köln NZM 2000, 909).
  • BayObLG, 01.12.2004 - 2Z BR 93/04

    Kontrolle des Faxversands durch Rechtsanwalt - keine Wiedereinsetzung zur

    Diese absolute Frist, die im Interesse der Rechtssicherheit besteht, gilt auch für die Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Anfechtungsfrist des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG (KG FGPrax 1999, 95 = NZM 1999, 569; MünchKomm BGB/Engelhardt § 23 WEG Rn. 21; Weitnauer/Lüke § 23 Rn. 29).
  • KG, 21.07.1999 - 24 W 2613/98

    Keine Aufhebung eines Sonderumlagebeschlusses durch spätere Modifizierung der

    Nach der neueren Rechtsprechung des BGH (NJW 1998, 3713 ) und des Senats (ZMR 1999, 354 = WE 1999, 219) sind Eigentümerbeschlüsse vom Rechtsbeschwerdegericht in eigener Kompetenz auszulegen, wenn keine weiteren Ermittlungen erforderlich sind.
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