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   BGH, 10.02.2000 - V ZB 5/00   

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https://dejure.org/2000,591
BGH, 10.02.2000 - V ZB 5/00 (https://dejure.org/2000,591)
BGH, Entscheidung vom 10.02.2000 - V ZB 5/00 (https://dejure.org/2000,591)
BGH, Entscheidung vom 10. Februar 2000 - V ZB 5/00 (https://dejure.org/2000,591)
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Volltextveröffentlichungen (11)

Papierfundstellen

  • NVwZ 2000, 965
  • FGPrax 2000, 130
 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 23.10.1952 - V ZB 18/51

    Ungeregelter Nachlaß. Vorlegungspflicht

    Auszug aus BGH, 10.02.2000 - V ZB 5/00
    Diese Beurteilung ist für den Senat nur bindend, soweit die Zulässigkeit der Vorlage in Rede steht (vgl. BGHZ 7, 339, 341 und seither in st. Rspr.; Keidel/Kahl, FGG 14. Aufl. § 28 Rdn. 32 m.w.N.), sie hindert ihn jedoch nicht, den Fall bei der von ihm zu treffenden Sachentscheidung in jeder Richtung hin zu prüfen.
  • BGH, 26.06.2014 - V ZB 31/14

    Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.

    Die Ermittlung und die Würdigung der den Verdacht einer Entziehungsabsicht begründenden Umstände obliegen aber dem Tatrichter; dessen Feststellung ist bereits dann rechtsfehlerfrei, wenn sie vom richtigen rechtlichen Ausgangspunkt aus auf der Grundlage bestimmter Tatsachen als möglich erscheint (Senat, Beschluss vom 10. Februar 2000 - V ZB 5/00, FGPrax 2000, 130).
  • BGH, 03.05.2012 - V ZB 244/11

    Abschiebungshaftverfahren: Rechtmäßigkeit des Aufenthalts eines Asylbewerbers

    a) Bei dem von dem Beschwerdegericht für maßgeblich erachteten Verhalten des Betroffenen, nämlich die unerlaubte Einreise nach Deutschland mit Hilfe von Schleusern gegen Zahlung von 5.000 EUR, kann es sich um solche Umstände handeln (Senat, Beschluss vom 10. Februar 2000 - V ZB 5/00, FGPrax 2000, 130).

    Denn entscheidend für den Rückschluss, der Ausländer werde sich der Abschiebung entziehen, ist nicht die Inanspruchnahme von Schleusern, sondern die damit einhergehende Aufwendung erheblicher finanzieller Mittel, die der Ausländer im Fall der Abschiebung vergeblich aufgewendet hätte (Senat, Beschluss vom 10. Februar 2000 - V ZB 5/00, FGPrax 2000, 130; BayObLG, InfAuslR 2001, 343, 344).

    b) Die tatrichterliche Schlussfolgerung auf die Entziehungsabsicht unterliegt einer Rechtskontrolle nur dahin, ob die verfahrensfehlerfrei festgestellten Tatsachen eine solche Folgerung als möglich erscheinen lassen (Senat, Beschluss vom 30. Juni 2011 - V ZB 40/11, juris Rn. 7; Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, InfAuslR 2011, 27, 28 Rn. 16; Beschluss vom 10. Februar 2000 - V ZB 5/00, FGPrax 2000, 130).

    Mit der Rechtsbeschwerde kann nicht geltend gemacht werden, dass die Folgerungen des Tatrichters nicht zwingend seien oder dass eine andere Schlussfolgerung ebenso naheliege (Senat, Beschluss vom 30. Juni 2011 - V ZB 40/11, juris Rn. 7; Beschluss vom 10. Februar 2000 - V ZB 5/00, FGPrax 2000, 130).

  • OLG München, 25.07.2006 - 31 Wx 39/06

    Testamentsauslegung zur Ersatzerbfolge bei Erbausschlagung durch Nacherben

    Dabei kommt es darauf an, ob der Tatrichter den maßgebenden Sachverhalt ausreichend ermittelt (§ 12 FGG), sich bei der Beurteilung des Beweisstoffes mit allen wesentlichen Umständen auseinandergesetzt (§ 25 FGG) und hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln und Verfahrensvorschriften (§ 15 FGG) sowie gegen Denkgesetze und zwingende Erfahrungssätze verstoßen und die Beweisanforderungen zu hoch angesetzt oder vernachlässigt hat (BGHZ 121, 357/363; FGPrax 2000, 130; BayObLG FamRZ 1995, 1235/1236; NJW-FER 2000, 93; Keidel/Meyer-Holz FGG 15 Aufl. § 27 Rn. 42).

    Mit der weiteren Beschwerde kann nicht geltend gemacht werden, dass die tatsächlichen Folgerungen des Tatrichters nicht die einzig möglichen sind, oder dass auch andere Schlussfolgerungen möglich gewesen wären (st. Rspr., vgl. BGH FGPrax 2000, 130; BayObLG FamRZ 1995, 1235/1236).

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