Weitere Entscheidung unten: OLG Düsseldorf, 23.05.2000

Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 26.05.2000 - 11 Wx 48/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,3121
OLG Karlsruhe, 26.05.2000 - 11 Wx 48/00 (https://dejure.org/2000,3121)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.05.2000 - 11 Wx 48/00 (https://dejure.org/2000,3121)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26. Mai 2000 - 11 Wx 48/00 (https://dejure.org/2000,3121)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Adoption; Kind; Eltern; Nachteil; Unverhältnismäßig; Unverhältnismäßiger Nachteil; Interessenabwägung

  • Judicialis

    BGB § 1748 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1748 Abs. 4
    Begriff des Nachteils

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 1460
  • MDR 2001, 33
  • FGPrax 2000, 194
  • FamRZ 2001, 573
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 19.01.1994 - 1Z BR 98/93
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.05.2000 - 11 Wx 48/00
    Bei dem Tatbestandsmerkmal des "unverhältnismäßigen Nachteils" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung auf den festgestellten Sachverhalt im Verfahren der weiteren Beschwerde unbeschränkt nachprüfbar ist (BayObLG NJW-RR 1994, 903 unter II 2 c. bb. 2).
  • BVerfG, 07.03.1995 - 1 BvR 790/91

    Adoption II

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.05.2000 - 11 Wx 48/00
    Sie wird im übrigen bestätigt, wenn man den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 07.03.1995 (BVerfGE 92, 158), der Anlaß für die Einfügung von § 1748 Abs. 4 BGB war, in den Blick nimmt.
  • BGH, 23.03.2005 - XII ZB 10/03

    Begriff des unverhältnismäßigen Nachteils

    Es sieht sich daran durch den vom Landgericht zitierten Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. Mai 2000 (FamRZ 2001, 573) gehindert.
  • OLG Stuttgart, 14.12.2004 - 8 W 313/04

    Minderjährigenadoption: Gerichtliche Ersetzung der Einwilligung des

    Insoweit kann auf die zum Begriff des unverhältnismäßigen Nachteils in § 1748 Abs. 1 BGB entwickelten Kriterien zurückgegriffen werden ( Anschluss BayObLG FamRZ 2002, 486 = NJW-RR 2002, 433; Abweichung zu OLG Karlsruhe FamRZ 2001, 573).

    Deshalb liegt ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne von § 1748 Abs. 4 BGB nicht bereits dann vor, wenn das Unterbleiben der Adoption für das Kind nachteilig ist und wenn die Abwägung der Interessen des Kindes mit denen des Vaters zu dem Ergebnis führt, dass das Interesse des Kindes an der Adoption überwiegt (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2001, 573).

  • BayObLG, 09.11.2001 - 1Z BR 18/01

    Einwilligungsersetzung bei unverhältnismäßigem Nachteil durch Unterbleiben einer

    Demgegenüber nimmt das OLG Karlsruhe (FamRZ 2001, 573) einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne von § 1748 Abs. 4 BGB bereits dann an, wenn das Unterbleiben der Adoption für das Kind nachteilig ist und wenn die Abwägung der Interessen des Kindes mit denen des Vaters zu dem Ergebnis führt, dass das Interesse des Kindes an der Adoption überwiegt.
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 23.05.2000 - 25 Wx 24/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,8388
OLG Düsseldorf, 23.05.2000 - 25 Wx 24/00 (https://dejure.org/2000,8388)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.05.2000 - 25 Wx 24/00 (https://dejure.org/2000,8388)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23. Mai 2000 - 25 Wx 24/00 (https://dejure.org/2000,8388)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Papierfundstellen

  • FGPrax 2000, 194
  • FamRZ 2001, 1166 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BayObLG, 23.11.2000 - 3Z BR 320/00

    Vergütung des Betreuers eines vermögenden Betreuten

    Sie will vermeiden, dass Berufsbetreuer, denen bisher höhere Stundensätze bewilligt wurden als ihnen nach der Neuregelung zustünden, Einkommenseinbußen erleiden, ohne dass sie Gelegenheit hatten, sich der veränderten Vergütungssituation anzupassen, d.h. durch eine in § 2 BVormVG vorgesehene Umschulung und Fortbildung eine zu einem höheren Stundensatz führende Qualifikation zu erreichen oder die Unkosten in einer weise zu reduzieren, dass ihnen ihre Tätigkeit auch bei geringerer Vergütung eine ausreichende Existenzgrundlage verschafft (vgl. OLG Braunschweig BtPrax 2000, 130; OLG Düsseldorf FGPrax 2000, 194; OLG Hamm FGPrax 1999, 223/224 und 2000, 20; Dodegge NJW 2000, 2704/2713).
  • BayObLG, 11.09.2001 - 3Z BR 279/01

    Erhöhter Stundensatz für Betreuer eines mittellosen Betreuten

    Hat der Betreuer Betreuungen schon seit mindestens 1.1.1997 berufsmäßig geführt, kann ihm das Gericht gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BVormVG für eine Übergangszeit einen über 35 bzw. 45 DM hinausgehenden Stundensatz zubilligen, und zwar unabhängig davon, wann der Betreuer die konkrete Betreuung, für die er die Vergütung beansprucht, übernommen hat (vgl. OLG Düsseldorf FGPrax 2000, 194; OLG Hamm FGPrax 2000, 20).

    Die seit mindestens zwei Jahren tätigen Berufsbetreuer, denen bisher höhere Stundensätze bewilligt wurden als ihnen nach der Neuregelung zustünden, sollen Gelegenheit erhalten, sich der veränderten Vergütungssituation anzupassen, z.B. indem sie durch die in § 2 BVormVG vorgesehene Umschulung und Fortbildung eine zu einem höheren Stundensatz führende Qualifikation erreichen oder die Unkosten in einer Weise reduzieren, dass ihnen ihre Tätigkeit auch bei geringerer Vergütung eine ausreichende Existenzgrundlage verschafft (vgl. BayObLGZ 2000, 136/138 f.; 2000, 331/334; OLG Braunschweig BtPrax 2000, 130; OLG Düsseldorf FGPrax 2000, 194; OLG Hamm FGPrax 1999, 223/224; 2000, 20; Dodegge NJW 2000, 2704/2713).

  • BayObLG, 21.02.2001 - 3Z BR 10/01

    Härteausgleich für einen Berufsbetreuer

    Hat der Betreuer Betreuungen schon seit mindestens 1.1.1997 berufsmäßig geführt, kann ihm das Gericht gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BVormVG für den Zeitraum bis zum 30.6.2001 einen über 35 bzw. 45 DM hinausgehenden Stundensatz zubilligen, und zwar unabhängig davon, wann der Betreuer die konkrete Betreuung, für die er die Vergütung beansprucht, übernommen hat (vgl. OLG Düsseldorf FGPrax 2000, 194; OLG Hamm FGPrax 2000, 20).

    Die seit mindestens zwei Jahren tätigen Berufsbetreuer, denen bisher höhere Stundensätze bewilligt wurden als ihnen nach der Neuregelung zustünden, sollen Gelegenheit erhalten, sich der veränderten Vergütungssituation anzupassen, z.B. indem sie durch die in § 2 BVormVG vorgesehene Umschulung und Fortbildung eine zu einem höheren Stundensatz führende Qualifikation erreichen oder die Unkosten in einer Weise reduzieren, dass ihnen ihre Tätigkeit auch bei geringerer Vergütung eine ausreichende Existenzgrundlage verschafft (vgl. BayObLGZ 2000, 136/138 f.. und 2000 Nr. 71; OLG Braunschweig BtPrax 2000, 130; OLG Düsseldorf FGPrax 2000, 194; OLG Hamm FGPrax 1999, 223/224 und 2000, 20; Dodegge NJW 2000, 2704/2713).

  • OLG Schleswig, 18.07.2001 - 2 W 11/01

    Betreuungsvergütung; eingeschränkt zugelassene weitere Beschwerde; Betreuung

    Mit dieser Regelung soll vermieden werden, daß Berufsbetreuer, denen vor der Neuregelung des Vergütungsrechtes höhere Stundensätze zugebilligt wurden als ihnen nach dem seit dem 1. Januar 1999 geltenden Recht zustünden, Einkommensbußen erleiden, ohne daß sie Gelegenheit hatten, sich der veränderten Vergütungssituation anzupassen, d. h. entweder durch eine Umschulung oder Fortbildung (§ 2 BVormVG) eine zu einem höheren Stundensatz führende Qualifikation zu erreichen oder ihre Kosten in einer Weise zu reduzieren, daß ihnen ihre Tätigkeit auch bei einer geringeren Vergütung eine ausreichende Existenzgrundlage verschafft (vgl. BayObLG BtPrax 2001, 77, 78; OLG Karlsruhe FGPrax 2001, 117; OLG Braunschweig BtPrax 2000, 130; OLG Düsseldorf FGPrax 2000, 194; OLG Hamm FGPrax 1999, 223, 224 und 2000, 20).
  • OLG Schleswig, 03.04.2003 - 2 W 215/02

    Übergang zur Vergütung nach dem Berufsvormündervergütungsgesetz

    Mit der Regelung des § 1 Abs. 3 BVormVG soll vermieden werden, dass Berufsbetreuer und Betreuungsvereine, denen vor der Neuregelung des Vergütungsrechts höhere Stundensätze zugebilligt wurden als ihnen nach dem seit dem 1. Januar 1999 geltenden Recht zustünden, Einkommenseinbußen erleiden, ohne dass sie Gelegenheit hatten, sich der veränderten Vergütungssituation anzupassen, d. h. entweder durch eine Umschulung oder Fortbildung (ihrer Mitarbeiter) eine zu einem höheren Stundensatz führende Qualifikation zu erreichen oder ihre Kosten in einer Weise zu reduzieren, dass ihnen ihre Tätigkeit auch bei einer geringeren Vergütung eine ausreichende Existenzgrundlage verschafft (vgl. BayObLG, BtPrax 2001, 77, 78; OLG Karlsruhe, FGPrax 2001, 117; OLG Braunschweig, BtPrax 2000, 130; OLG Düsseldorf FGPrax 2000, 194; OLG Hamm, FGPrax 1999, 223, 224 und 2000, 20).
  • OLG Schleswig, 06.02.2002 - 2 W 206/01

    Voraussetzungen für höhere Vergütung des Betreuers nach § 1 Abs. 3 BVormVG

    "Mit dieser Regelung soll vermieden werden, dass Berufsbetreuer, denen vor der Neuregelung des Vergütungsrechtes höhere Stundensätze zugebilligt wurden als ihnen nach dem seit dem 1. Januar 1999 geltenden Recht zustünden, Einkommensbußen erleiden, ohne dass sie Gelegenheit hatten, sich der veränderten Vergütungssituation anzupassen, d. h. entweder durch eine Umschulung oder Fortbildung (§ 2 BVormVG) eine zu einem höheren Stundensatz führende Qualifikation zu erreichen oder ihre Kosten in einer Weise zu reduzieren, dass ihnen ihre Tätigkeit auch bei einer geringeren Vergütung eine ausreichende Existenzgrundlage verschafft (vgl. BayObLG BtPrax 2001, 77, 78; OLG Karlsruhe FGPrax 2001, 117; OLG Braunschweig BtPrax 2000, 130; OLG Düsseldorf FGPrax 2000, 194; OLG Hamm FGPrax 1999, 223, 224 und 2000, 20).
  • OLG Zweibrücken, 15.04.2002 - 3 W 62/02

    Berufsbetreuervergütung: Befristung der Härtefallregelung in Rheinland-Pfalz

    Ein wesentlicher Zweck der Härteregelung ist es vielmehr, den von ihr erfassten Berufsbetreuern Gelegenheit zu geben, sich durch wirtschaftliche Anpassung (Reduzierung der Kosten, Erhöhung der Einnahmen durch Übernahme weiterer Betreuungen) trotz geringerer Vergütung eine ausreichende Existenzgrundlage zu verschaffen (vgl. BayObLGZ 2000, 136, 138 f.; 331, 334; 2001, 37; 122, 125; BayObLG FGPrax 2001, 243, 244; OLG Schleswig SchlHA 2002, 74, 75 f.; OLG Karlsruhe FGPrax 2001, 117; OLG Braunschweig BtPrax 2000, 130; OLG Düsseldorf FGPrax 2000, 194; OLG Hamm FGPrax 1999, 223, 224; 2000, 20).
  • BayObLG, 19.10.2001 - 3Z BR 216/01

    Härteausgleich bei Betreuung nicht mittelloser Betroffener - Verzinsung der

    Die Gewährung des Härteausgleichs setzt eine Tätigkeit vor diesem Zeitpunkt gerade in der Betreuungssache, in der die Vergütung beansprucht wird, nicht voraus (vgl. OLG Düsseldorf FGPrax 2000, 194; OLG Hamm BtPrax 2000, 36; OLG Brandenburg FGPrax 2000, 238).
  • OLG Schleswig, 09.08.2001 - 2 W 55/01

    Vergütung eines Berufsbetreuers; Übergangsregelung des § 1 III BVormVG

    Mit dieser Regelung soll vermieden werden, dass Berufsbetreuer, denen vor der Neuregelung des Vergütungsrechtes höhere Stundensätze zugebilligt wurden als ihnen nach dem seit dem 1. Januar 1999 geltenden Recht zustünden, Einkommenseinbußen erleiden, ohne dass sie Gelegenheit hatten, sich der veränderten Vergütungssituation anzupassen, d. h. entweder durch eine Umschulung oder Fortbildung (§ 2 BVormVG) eine zu einem höheren Stundensatz führende Qualifikation zu erreichen oder ihre Kosten in einer Weise zu reduzieren, dass ihnen ihre Tätigkeit auch bei einer geringeren Vergütung eine ausreichende Existenzgrundlage verschafft (vgl. BayObLG BtPrax 2001, 77, 78; OLG Karlsruhe FGPrax 2001, 117; OLG Braunschweig BtPrax 2000, 130; OLG Düsseldorf FGPrax 2000, 194; OLG Hamm FGPrax 1999, 223, 224 und 2000, 20).
  • LG Berlin, 07.05.2001 - 87 T 681/00
    Vielmehr soll die Härteregelung Berufsbetreuern ganz allgemein die Möglichkeit eröffnen, auf die Veränderung der Vergütungssituation reagieren zu können, ohne in der Zeit der Umstellung unzumutbare Einkommenseinbußen zu erleiden (vgl. Bay- ObLG a. a. O.; OLG Braunschweig, BtPrax 2000, 130; OLG Düsseldorf, FGPrax 2000, 194).
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