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OLG Brandenburg, 13.09.2000 - 9 Wx 28/00 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Anwendung der Übergangsvorschrift
- Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)
Anwendbarkeit der Übergangsregelung zum BVormVG
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BVormVG § 1 Abs. 3; BGB § 1836
Papierfundstellen
- FGPrax 2000, 238
- FamRZ 2001, 1166 (Ls.)
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Frankfurt, 08.04.2002 - 20 W 368/01
Betreuervergütung: Stundensatz für Berufsbetreuer mit abgeschlossenem …
Des weiteren hat das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass es auf eine konkrete Nutzbarkeit der besonderen Fachkenntnisse für die einzelne Betreuung im Hinblick auf die gesetzliche Vermutungsregelung des § 1 Abs. 2 Satz 1 BVormVG grundsätzlich nicht ankommt (vgl. OLG Zweibrücken FGPrax 2000, 238 und 2001, 21). - BayObLG, 19.10.2001 - 3Z BR 216/01
Härteausgleich bei Betreuung nicht mittelloser Betroffener - Verzinsung der …
Die Gewährung des Härteausgleichs setzt eine Tätigkeit vor diesem Zeitpunkt gerade in der Betreuungssache, in der die Vergütung beansprucht wird, nicht voraus (vgl. OLG Düsseldorf FGPrax 2000, 194; OLG Hamm BtPrax 2000, 36; OLG Brandenburg FGPrax 2000, 238). - BayObLG, 29.04.2002 - 3Z BR 28/02
Härteausgleich bei Vereinsbetreuung eines vermögenden Betreuten - Beschränkung …
Es ist rechtlich möglich, die Zulassung einer weiteren Beschwerde auf rechtlich oder tatsächlich selbständige Teile des Verfahrensgegenstands, über die gesondert entschieden werden kann, zu begrenzen (vgl. BGH NJW 1999, 2116 und FamRZ 1995, 1405 f.; Brandenburgisches OLG FGPrax 2000, 238/239; SchlHOLG BtPrax 2001, 259). - OLG Brandenburg, 22.03.2001 - 9 Wx 54/00
Höhe der Vergütung eines als Betreuer tätigen Dipl.-Staatswissenschaftlers der …
Soweit das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss die Auffassung vertreten hat, dass die Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 3 BVormVG keine Anwendung zu finden habe, wird klarstellend darauf hingewiesen, dass es bei der Beurteilung der mindestens zweijährigen berufsmäßigen Führung von Betreuungen nicht davon abhängig sein dürfte, dass der Betreuer in derselben Betreuungssache bereits vor dem 1. Januar 1999 tätig war (Beschluss des Senats vom 13. September 2000 - 9 Wx 28/00; OLG Hamm NJWE-FER 2000, 59).