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   KG, 31.01.2000 - 24 W 7323/98   

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https://dejure.org/2000,12029
KG, 31.01.2000 - 24 W 7323/98 (https://dejure.org/2000,12029)
KG, Entscheidung vom 31.01.2000 - 24 W 7323/98 (https://dejure.org/2000,12029)
KG, Entscheidung vom 31. Januar 2000 - 24 W 7323/98 (https://dejure.org/2000,12029)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kein Abrechnungsanspruch ausgeschiedener Wohnungseigentümer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZM 2000, 830
  • FGPrax 2000, 94
  • ZMR 2000, 399
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG Hamm, 25.03.2004 - 15 W 412/02

    Wohnungseigentumsrecht: Kein Bereicherungsanspruch wegen überzahlter

    Der Anteil am Verwaltungsvermögen, in welchem die Vorschußzahlungen aufgehen, geht nämlich mit dem Wohnungseigentum auf den Erwerber über, so daß der vormalige Eigentümer weder die Abrechnung noch die Auszahlung eines Guthabens verlangen kann (KG FGPrax 2000, 94f = NZM 2000, 830; KGR 2001, 228, 230; Engelhardt aaO).
  • OLG Hamm, 08.10.2007 - 15 W 385/06

    Aufwendungsersatzanspruch eines Wohnungseigentümers gegen den Verband der

    Das Kammergericht hat hierzu in seiner Entscheidung vom 28.04.2000 (FGPrax 2000, 94, 95 = ZWE 2000, 224) zutreffend ausgeführt, eine "Enteignung" sei darin nicht zu sehen, weil das Verwaltungsvermögen insgesamt zweckgebunden sei und auch nicht anteilig herausverlangt werden könne.
  • AG Augsburg, 17.04.2013 - 30 C 5735/12

    Wohnungseigentum: Rückzahlungsanspruch des Wohnungseigentümers gegen die

    Es verbleibt ihm lediglich der Anspruch auf Abrechnung und Ausgleich während seiner Mitgliedschaft in der betreffenden Gemeinschaft (vgl. auch Kammergericht, Beschluss vom 31.01.2000, Az. 24 W 7323/98).
  • KG, 29.04.2002 - 24 W 26/01

    Aufrechnung ohne Rücksicht auf den Haftungsverband

    Vielmehr bilden die gemeinschaftlichen Gelder (§ 27 Abs. 1 Nr. 4 WEG) ein einheitliches Verwaltungsvermögen, das schon nach seiner Zweckbestimmung (Bewirtschaftung des gemeinschaftlichen Eigentums) ausschließlich den jeweiligen im Grundbuch eingetragenen Wohnungseigentümern zusteht, die auch allein die Beschlusskompetenz darüber haben (Senat NZM 2000, 830 = ZMR 2000, 399 = ZWE 2000, 224 = FGPrax 2000, 94).
  • AG Kerpen, 28.04.2000 - 15 II 18/99
    So hatte - soweit ersichtlich - erstmalig das KG in einer Entscheidung vom 31.1.2000 - - 24 W 7323/98 - ( Kopien für die Parteien anbei) Stellung zu der Frage genommen, wem ein solches Abrechnungsguthaben zustehen könnte.
  • AG Kerpen, 05.05.2004 - 15 II 1/04

    Wirksamkeit von Beschlüssen einer Eigentümerversammlung; Bestehen eines

    Demgegenüber hat das KG mit einem Beschluss vom 31.1.2000 (- 24 W 7323/98 -, ZMR 2000, 399) entschieden, dass ein solches Guthaben auf den Erwerber übergehen soll.
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