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   OLG Frankfurt, 29.05.2001 - 20 W 328/2000, 20 W 328/00   

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https://dejure.org/2001,2501
OLG Frankfurt, 29.05.2001 - 20 W 328/2000, 20 W 328/00 (https://dejure.org/2001,2501)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 29.05.2001 - 20 W 328/2000, 20 W 328/00 (https://dejure.org/2001,2501)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 29. Mai 2001 - 20 W 328/2000, 20 W 328/00 (https://dejure.org/2001,2501)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Aufwendungsersatz für einen zum Pfleger bestellten Rechtsanwalt; Aufwendungsersatzanspruch im Fall der Erhebung einer Klage im Interesse des Kindeswohls trotz mangelnder Erfolgsaussicht

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Zum Anspruch des Aufwendungsersatzanspruchs eines zum Pfleger für einen minderjährigen Ausländer bestellten Rechtsanwalts

Verfahrensgang

  • AG Schlüchtern - XVII 3/99
  • LG Hanau - 3 T 338/99
  • OLG Frankfurt, 29.05.2001 - 20 W 328/2000, 20 W 328/00

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 381 (Ls.)
  • NJW-RR 2001, 1516
  • FGPrax 2001, 195
  • FamRZ 2002, 59
  • Rpfleger 2001, 491
 
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Wird zitiert von ... (17)

  • BGH, 20.12.2006 - XII ZB 118/03

    Honorierung anwaltsspezifischer Dienste des zum Berufsbetreuer bestellten

    a) Dabei entspricht es ganz überwiegender Auffassung, dass der Anwaltsbetreuer schon aus dem Gesichtspunkt einer kostensparenden Amtsführung verpflichtet ist, für die gerichtliche Vertretung des Betroffenen Prozesskostenhilfe zu beantragen, so dass er im Falle der Bewilligung die entsprechenden Gebühren eines beigeordneten Rechtsanwalts gemäß § 49 RVG (früher § 123 BRAGO) erhält (OLG Frankfurt FamRZ 2002, 59, 60; BayObLG BtPrax 2004, 70, 71; Knittel aaO Rdn. 27; Staudinger/Bienwald aaO Rdn. 12 Soergel/Zimmermann BGB 13. Aufl. § 1835 Rdn. 30; Bienwald/Sonnenfeld/Hoffmann, Betreuungsrecht 4. Aufl. § 1835 Rdn. 12; HK-BUR/Bauer/Deinert § 1835 BGB Rdn. 51; Dodegge/Roth, Betreuungsrecht F Rdn. 46; jurisPK/Klein/Pammler, BGB 3. Aufl. § 1835 Rdn. 68; Zimmermann FamRZ 2002, 1373, 1374).
  • BayObLG, 28.05.2003 - 3Z BR 49/03

    BRAGO -Gebühren für einen zum Betreuer für einen mittellosen Betroffenen

    bb) Es entspricht der wohl überwiegenden Meinung, dass der zum Betreuer für einen mittellosen Betroffenen bestellte Rechtsanwalt für die gerichtliche Vertretung des Betroffenen Prozesskostenhilfe zu beantragen hat, so dass er die entsprechenden Gebühren gemäß § 123 BRAGO erhält (vgl. Damrau/Zimmermann Betreuungsrecht 3. Aufl. § 1835 BGB Rn. 51; OLG Frankfurt Rpfleger 2001, 491; LG Göttingen Rpfleger 1990, 460; LG Zweibrücken Rpfleger 2002, 444; Zimmermann FamRZ 2002, 1373/1374).

    Wird dem Rechtsanwalt keine Prozesskostenhilfe bewilligt und führt er den Prozess dennoch, soll er nach dieser Auffassung nur nach § 123 BRAGO, also nach Prozesskostenhilfesätzen abrechnen können, da sonst eine nicht gerechtfertigte Besserstellung desjenigen eintrete, dem Prozesskostenhilfe versagt worden sei gegenüber demjenigen, dem sie bewilligt werde (so LG Zweibrücken Rpfleger 2002, 444/445; offengelassen OLG Frankfurt Rpfleger 2001, 491/492; Damrau Anm. zu OVG Bremen Rpfleger 1986, 13: stets Abrechnung nach § 123 BRAGO).

    Vertritt er einen mittellosen Betreuten, erhält der Betreuer Vergütung oder Aufwendungsersatz aus der Staatskasse; die herrschende Meinung nimmt an, dass dem Anwalt in einem solchen Fall ein Wahlrecht zusteht, ob er seine Tätigkeit nach § 1835 Abs. 3 BGB abrechnen oder eine Vergütung nach § 1836 Abs. 2 BGB verlangen will (vgl. BayObLG BtPrax 1999, 29; OLG Frankfurt FGPrax 2001, 195; HK-BUR/Bauer/Deinert § 1835 BGB Rn. 52; Knittel BtG 1835 BGB Rn. 26).

  • OLG Frankfurt, 16.07.2009 - 20 W 147/06

    Pflicht des anwaltlichen Berufsbetreuers zur Inanspruchnahme von Beratungshilfe

    Zutreffend hat das Landgericht zunächst festgestellt, dass die hier von der Beteiligten zu 1) als Betreuerin abgerechneten Tätigkeiten in den arbeitsrechtlichen Angelegenheiten als berufsspezifische Dienste eines Anwaltes einzuordnen sind, die nicht nach den Stundensätzen des hier zeitlich noch anwendbaren BVormVG abgerechnet werden müssen, sondern gemäß § 1835 Abs. 3 BGB dem Grunde nach als Aufwendungen für berufliche Dienste des anwaltlichen Berufsbetreuers geltend gemacht werden können (vgl. BayObLG NJW-RR 1999, 6; OLG Frankfurt NJW-RR 2001, 1516).
  • BayObLG, 17.12.2001 - 3Z BR 268/01

    Vergütung des Rechtsanwaltes als Betreuer

    Als derart anwaltsspezifischer Dienst stellt sich die Besorgung einer Angelegenheit vor allem dar, wenn wegen deren Bedeutung und/oder Schwierigkeit notwendiger- oder zumindest üblicherweise professioneller Rechtsrat erholt worden wäre (vgl. BVerfG FamRZ 2000, 1280/1282) und ein Betreuer ohne Ausbildung zum Volljuristen deshalb berechtigterweise einen Rechtsanwalt beigezogen hätte (vgl. BT-Drucks.13/7158 S.41; BVerfG FamRZ 2000, 1284/1285; BGHZ 139, 309/312; OLG Frankfurt a.Main FGPrax 2001, 195; Bühler BWNotZ 1999, 25/31).

    d) Soweit eine Tätigkeit im Rahmen der Betreuung die Voraussetzungen des § 1835 Abs. 3 BGB erfüllt, hat der Rechtsanwalt die Wahl, ob er dafür Vergütung verlangt, also nach Zeitaufwand und (gegebenenfalls erhöhtem) Stundensatz abrechnet, oder ein Honorar nach der BRAGO geltend macht (vgl. BayObLG BtPrax 1999, 29; OLG Frankfurt a.Main FGPrax 2001, 195; HK-BUR/Bauer/Deinert § 1835 BGB Rn.52; Knittel § 1835 BGB Rn.26).

  • OLG Hamm, 25.01.2007 - 15 W 311/06

    Vergütung und Aufwendungsersatz eines zum Berufsbetreuer bestellten Rechtsanwalts

    Soweit eine Tätigkeit im Rahmen der Betreuung die Voraussetzungen des § 1835 Abs. 3 BGB erfüllt, hat der Rechtsanwalt die Wahl, ob er seine Aufwendungen nach dem RVG geltend macht oder ob er seine Vergütung nach § 1836 i.V.m. dem VBVG verlangt, also nach Zeitaufwand und (gegebenenfalls erhöhtem) Stundensatz abrechnet (vgl. BayObLG a.a.O.; BtPrax 1999, 29; OLG Frankfurt FGPrax 2001, 195 = FamRZ 2002, 59; OLG Köln NJW-RR 2003, 712; Palandt/Diederichsen, BGB, 65. Aufl., § 1835 Rn. 13; HK-BUR/Bauer/Deinert § 1835 BGB Rn. 52).
  • OLG Frankfurt, 03.09.2003 - 20 W 125/03

    Berufsbetreuervergütung eines Rechtsanwalts: Ausschlussfrist für einen

    Eine Honorierung bestimmter Einzelaufgaben gemäß § 1835 Abs. 3 BGB auf der Grundlage der BRAGO kommt nach § 1 Abs. 2 S. 2 BRAGO jedoch ausnahmsweise in Betracht, wenn deren Erledigung sich als eine für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit im Sinne einer vertieften Befassung mit schwierigen Rechtsfragen darstellt (vgl. BVerfG FamRZ 2000, 345/347; BGHZ 139, 309/312; BayObLG NJW 2002, 1660 und FGPrax 2002, 64; OLG Karlsruhe NJW 2001, 1220; OLG Frankfurt am Main NJW-RR 2001, 1516).
  • LG Darmstadt, 11.08.2004 - 5 T 403/04

    Vergütung eines als Ergänzungspfleger herangezogenen Rechtsanwalts

    Es muss sich um eine Aufgabe handeln, für die ein anderer Ergänzungspfleger in vergleichbarer Lage vernünftiger Weise einen Rechtsanwalt herangezogen hätte, weil sie eine für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit darstellt (OLG Frankfurt, FGPrax 2001, 195; OLG Karlsruhe, NJW 2001, 1220, 1221).

    Zwar ist für mittellose Mandanten grundsätzlich Prozesskostenhilfe zu beantragen, so dass der Ergänzungspfleger nur die Gebühren gemäß § 123 BRAGO erhält (vgl. Damrau/Zimmmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1835 Rdn. 51; OLG Frankfurt, Rpfleger 2001, 491; LG Göttingen, Rpfleger 1990, 460; LG Zweibrücken, Rpfleger 2002, 444).

  • BayObLG, 29.10.2003 - 3Z BR 171/03

    Anspruch auf Betreuervergütung trotz unterlassenem PKH-Antrag -

    Wegen der Vorrangigkeit der PKH komme es im Fall eines unterlassenen Antrags - im Gegensatz zur Auffassung des OLG Frankfurt (Rpfleger 2001, 491/492 = FamRZ 2002, 59) - nicht darauf an, ob die Prozessführung auch dann im Interesse des Betroffenen liege, wenn zum Zeitpunkt der Vertretungsanzeige keine hinreichende Erfolgsaussicht anzunehmen sei.

    Ein zum Betreuer bestellter Rechtsanwalt kann daher für die Führung eines Prozesses Gebühren und Auslagen nach der BRAGO verlangen, und zwar auch dann, wenn kein Anwaltszwang besteht, sofern nur üblicherweise für die Prozessführung ein Anwalt zugezogen zu werden pflegt (BVerfG FamRZ 2000, 1284/1285; OLG Frankfurt FamRZ 2002, 59 m.w.N.).

  • OLG Frankfurt, 23.02.2004 - 20 W 49/04

    Aufwendungsersatzanspruch des zum Ergänzungspfleger für einen minderjährigen

    Eine Honorierung bestimmter Einzelaufgaben gemäß § 1835 Abs. 3 BGB auf der Grundlage der BRAGO kommt nach § 1 Abs. 2 Satz 2 BRAGO jedoch ausnahmsweise in Betracht, wenn deren Erledigung sich als eine für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit im Sinne einer vertieften Befassung mit schwierigen Rechtsfragen darstellt (vgl. BVerfG FamRZ 2000, 345/347; BGHZ 1939, 309/312; BayObLG NJW 2002, 1660 und FGPrax 2002, 64; OLG Karlsruhe NJW 2001, 1220; OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 2001, 1516).
  • OLG Saarbrücken, 26.01.2004 - 5 W 299/03

    Bestellung eines Betreuers unter Erteilen von Weisungen.

    Schließlich setzt der Aufwendungsersatzanspruch in § 1835 Abs. 1 BGB voraus, dass der Vormund seine Aufwendungen nach den Maßstäben des § 670 BGB nur dann durchsetzen kann, wenn er die rechtliche Dienstleistung den Umständen nach für erforderlich halten darf (OLG Frankfurt, FamRZ 2002, 59, 60).
  • OLG Jena, 15.11.2001 - 6 W 609/01

    Betreuervergütung; Rechtsanwalt; Prozessführungskosten

  • OLG Hamm, 18.08.2006 - 15 W 311/06

    Festsetzung von Aufwendungsersatz für einen Ergänzungsbetreuer; Abrechnung nach

  • OVG Hamburg, 03.11.2008 - 3 So 39/08

    Kein Ausschluss einer Rechtsanwaltsbeiordnung im Prozesskostenhilfeverfahren,

  • OLG Hamm, 20.01.2003 - 15 W 469/02

    Festsetzung von Anwaltsgebühren gem. § 118 BRAGO als Aufwendungsersatz

  • OLG Koblenz, 29.07.2010 - 6 U 500/02

    Pauschale Bezugnahme auf vorbereitende Schriftsätze zur Festlegung deren Inhalts

  • OLG Frankfurt, 18.12.2009 - 20 W 85/09

    Rechtsanwaltsvergütung: Höhe des einem anwaltlichen Berufsbetreuer für mittellose

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.09.2008 - L 2 B 19/08

    Pflegeversicherung

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