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   BayObLG, 29.06.2001 - 3Z BR 98/01.   

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BayObLG, 29.06.2001 - 3Z BR 98/01. (https://dejure.org/2001,4009)
BayObLG, Entscheidung vom 29.06.2001 - 3Z BR 98/01. (https://dejure.org/2001,4009)
BayObLG, Entscheidung vom 29. Juni 2001 - 3Z BR 98/01. (https://dejure.org/2001,4009)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sofortige weitere Beschwerde; Vorlage an den BGH; Schongrenze; Betreuung; Betreuervergütung

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schongrenze (4.500 DM) - Vorlage an BGH

  • Judicialis

    BGB § 1836c Nr. 2; ; FGG § 28 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1836c Nr. 2; FGG § 28 Abs. 2
    Schongrenze des vom Betreuten für die Vergütung des Betreuers einzusetzenden Vermögens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 3808 (Ls.)
  • FGPrax 2001, 203
  • Rpfleger 2001, 547
  • BayObLGZ 2001, 158
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • BayObLG, 19.11.1999 - 3Z BR 233/99

    Leistungsfähigkeit des Betreuten zur Deckung der Kosten der Betreuung

    Auszug aus BayObLG, 29.06.2001 - 3Z BR 98/01
    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob Leistungen der Pflegeversicherung Einkommen im Sinne des § 1836c Nr. 1 BGB sind (so BayObLGZ 1999, 362/364; a. A. Jürgens BtPrax 2000, 71 und Winterstein in Jürgens BtR 2. Aufl. 1836c BGB Rn. 4 unter Hinweis auf SGB XI § 13 Abs. 5 Satz 1).
  • BGH, 05.07.2000 - XII ZB 58/97

    Höhe des Vergütungsanspruchs eines Betreuungsvereins

    Auszug aus BayObLG, 29.06.2001 - 3Z BR 98/01
    ff) Soweit das Amtsgericht der Betroffenen einen Freibetrag von 8000 DM noch bis 31.12.1999 zugestanden und dem Betreuer deshalb für die bis dahin getätigten Betreuergeschäfte einen aus der Staatskasse zu erbringenden Vorschuss gewährt hat, steht einer Aufhebung dieser Entscheidung das Verbot der Schlechterstellung (reformatio in peius; vgl. BGH NJW 2000, 3712/3715) entgegen, da nur der Betreuer sofortige Beschwerde eingelegt hat.
  • BGH, 31.08.2000 - XII ZB 217/99

    Vergütung des Berufsbetreuers

    Auszug aus BayObLG, 29.06.2001 - 3Z BR 98/01
    Für eine entsprechende Feststellung bestand kein Anlass, da der Betreuer bereits vor dem 1.1.1999 bestellt worden war (vgl. hierzu BGH NJW 2000, 3709/3711).
  • OLG Schleswig, 14.12.2000 - 2 W 161/00

    Sozialhilfe Betreuter - Schonvermögen - Belassung des Höchstbetrages

    Auszug aus BayObLG, 29.06.2001 - 3Z BR 98/01
    Diese Schongrenze ist im Grundsatz seit 1.1.1999 für die Feststellung der "Mittellosigkeit" maßgebend (§ 1836c Nr. 2 BGB; BT-Drucks. 13/7158 S. 17 und 29 ff.; vgl. BayObLGZ 2000, 331/332 f.; SchlHOLG FGPrax 2001, 75/76; OLG Zweibrücken BtPrax 2000, 264; a. A. OLG Köln Report 2001, 92 und wohl auch Deinert BtPrax 2001, 103/105 m. w. N.).
  • OLG Oldenburg, 20.12.1995 - 5 W 195/95
    Auszug aus BayObLG, 29.06.2001 - 3Z BR 98/01
    cc) Die Beurteilung, ob eine besondere Notlage des Betreuten besteht oder ein Freibetrag von lediglich 4500 DM für ihn eine Härte bedeuten würde, obliegt in erster Linie dem Tatrichter (vgl. OLG Oldenburg FamRZ 1996, 953/955).
  • BayObLG, 23.11.2000 - 3Z BR 320/00

    Vergütung des Betreuers eines vermögenden Betreuten

    Auszug aus BayObLG, 29.06.2001 - 3Z BR 98/01
    Diese Schongrenze ist im Grundsatz seit 1.1.1999 für die Feststellung der "Mittellosigkeit" maßgebend (§ 1836c Nr. 2 BGB; BT-Drucks. 13/7158 S. 17 und 29 ff.; vgl. BayObLGZ 2000, 331/332 f.; SchlHOLG FGPrax 2001, 75/76; OLG Zweibrücken BtPrax 2000, 264; a. A. OLG Köln Report 2001, 92 und wohl auch Deinert BtPrax 2001, 103/105 m. w. N.).
  • OLG Zweibrücken, 25.08.2000 - 3 W 151/00

    Bestimmung des Schonvermögens

    Auszug aus BayObLG, 29.06.2001 - 3Z BR 98/01
    Diese Schongrenze ist im Grundsatz seit 1.1.1999 für die Feststellung der "Mittellosigkeit" maßgebend (§ 1836c Nr. 2 BGB; BT-Drucks. 13/7158 S. 17 und 29 ff.; vgl. BayObLGZ 2000, 331/332 f.; SchlHOLG FGPrax 2001, 75/76; OLG Zweibrücken BtPrax 2000, 264; a. A. OLG Köln Report 2001, 92 und wohl auch Deinert BtPrax 2001, 103/105 m. w. N.).
  • OLG Köln, 13.09.2000 - 16 Wx 97/00

    Schonbetrag für den mittellosen Betreuten

    Auszug aus BayObLG, 29.06.2001 - 3Z BR 98/01
    Das zulässige, insbesondere vom Landgericht zugelassene (§ 69e Satz 1, § 56g Abs. 5 Satz 2 FGG) Rechtsmittel ist dem Bundesgerichtshof vorzulegen, da der Senat darüber nicht befinden kann, ohne von der auf sofortige weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 13.9.2000 (16 Wx 97/00 - OLG Report Köln 2001, 92) abzuweichen (§ 28 Abs. 2 Satz 1 FGG).
  • BayObLG, 07.04.1989 - BReg. 1a Z 9/88

    Beschwerde gegen die Erteilung eines Erbscheins an ein katholisches Kinderheim

    Auszug aus BayObLG, 29.06.2001 - 3Z BR 98/01
    Vielmehr könnte der Senat selbst abschließend entscheiden, da er die erforderlichen Feststellungen, ohne dass es weiterer Ermittlungen bedürfte, aus den Akten treffen könnte (vgl. BayObLGZ 1985, 63/66) und zu einer eigenständigen Würdigung des Sachverhalts befugt wäre (vgl. BayObLG NJW-RR 1989, 1092/1093).
  • BayObLG, 14.02.1985 - BReg. 2 Z 97/84
    Auszug aus BayObLG, 29.06.2001 - 3Z BR 98/01
    Vielmehr könnte der Senat selbst abschließend entscheiden, da er die erforderlichen Feststellungen, ohne dass es weiterer Ermittlungen bedürfte, aus den Akten treffen könnte (vgl. BayObLGZ 1985, 63/66) und zu einer eigenständigen Würdigung des Sachverhalts befugt wäre (vgl. BayObLG NJW-RR 1989, 1092/1093).
  • BayObLG, 05.09.1995 - 3Z BR 55/95

    Hausgrundstück als verwertbares Vermögen eines Betreuten

  • BayObLG, 19.02.1997 - 3Z BR 61/96

    Keine Mittellosigkeit des Betreuten bei Miteigentum an nicht selbst genutzter

  • BayObLG, 05.02.2002 - 3Z BR 325/01

    Vergütung des Betreuers bei Mittelosigkeit - maßgebender Zeitpunkt -

    Danach hat er Vermögen nach Maßgabe des § 88 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) einzusetzen (§ 1836c Nr. 2 BGB), mithin grundsätzlich sein gesamtes, verwertbares Vermögen, soweit keiner der Verschonungstatbestände des § 88 Abs. 2 BSHG vorliegt (vgl. BT-Drucks.13/7158 S.31) und der Einsatz bzw. die Verwertung für ihn und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen keine Härte bedeuten würde (§ 88 Abs. 3 BSHG) "Schonvermögen" in diesem Sinne sind unter anderem kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte bis zu 4500 DM (§ 88 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 4 BSHG, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes; vgl. BayObLGZ 2001, 158; BGH B.v. 24.10.2001 - XII ZB 142/01), bzw. ab 1.1.2002 bis zu 2301 Euro (Art. 17 Nr. 1 a bb, Art. 68 Abs. 10 des 4.Euro-Einführungsgesetzes vom 21.12.2000 - BGBl. I S.1983/2008).

    Von Bedeutung ist insoweit unter anderem die Art der Entstehung der Notlage, ihre (voraussichtliche) Dauer und das Ausmaß der zu ihrer Behebung oder Milderung notwendigen Aufwendungen (vgl. BayObLGZ 2001, 158/160).

    Die Begrenzung des Schonvermögens auf 4500 DM bzw. 2301 Euro bedeutet für den Betreuten in der Regel eine "Härte", soweit dies zu einem den Leitvorstellungen des § 88 Abs. 2 BSHG nicht entsprechenden Ergebnis führen, hierdurch insbesondere eine angemessene Lebensführung des Betreuten oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde (§ 88 Abs. 3 Satz 2 BSHG; vgl. BayObLGZ 2001, 158/160 f.).

    Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Beurteilung des Tatrichters nur auf Rechtsfehler überprüfen (§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG; vgl. BayObLGZ 2001, 158/161).

  • BayObLG, 03.01.2002 - 3Z BR 242/01

    Vergütung des Betreuers - einzusetzendes Vermögen des Betreuten

    "Schonvermögen" in diesem Sinne sind unter anderem kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte bis zu 4500 DM (§ 88 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 4 BSHG, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes; vgl. BayObLGZ 2001, 158; BGH B.v. 24.10.2001 XII ZB 142/01), bzw. ab 1.1.2002 bis zu 2301 Euro (Art. 17 Nr. 1 a bb, Art. 68 Abs. 10 des 4.Euro-Einführungsgesetzes vom 21.12.2000 - BGBl. I S.1983/2008).

    Von Bedeutung ist insoweit unter anderem die Art der Entstehung der Notlage, ihre (voraussichtliche) Dauer und das Ausmaß der zu ihrer Behebung oder Milderung notwendigen Aufwendungen (vgl. BayObLGZ 2001, 158/160).

    Die Begrenzung des Schonvermögens auf 4500 DM bzw. 2301 Euro bedeutet für den Betreuten in der Regel eine "Härte", soweit dies zu einem den Leitvorstellungen des § 88 Abs. 2 BSHG nicht entsprechenden Ergebnis führen, hierdurch insbesondere eine angemessene Lebensführung des Betreuten oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde (§ 88 Abs. 3 Satz 2 BSHG; vgl. BayObLGZ 2001, 158/160 f.).

    Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Beurteilung des Tatrichters nur auf Rechtsfehler überprüfen (§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG; vgl. BayObLGZ 2001, 158/161).

  • BayObLG, 27.07.2001 - 3Z BR 182/01

    Schriftform einer Beschwerdeschrift, der die Unterschrift des Bezirksrevisors

    "Schonvermögen" sind unter anderem kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte bis zu 4500, 00 DM (§ 88 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 4 BSHG, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes; vgl. BayObLGZ 2001, 158) oder auch ein angemessenes Hausgrundstück, das vom Betreuten oder einer der in den §§ 11, 28 BSHG genannten Personen allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird (§ 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG).
  • BayObLG, 20.08.2003 - 3Z BR 143/03

    Betreuervergütung und Härte im Sinne von § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG

    Es bedarf daher jedenfalls zur Beurteilung des vorliegenden Falles nicht einer Abweichung von den Grundsätzen der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zur Auslegung von § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG und Begründung einer spezifisch betreuungsrechtlichen Sichtweise (vgl. in anderem Zusammenhang auch BayObLGZ 2001, 158/161, BayObLG FamRZ 2003, 966 und Bienwald BtPrax 1995, 204/205).
  • OLG Hamm, 09.06.2003 - 15 W 33/03

    Anwendung der Härteregelung beim Einsatz von Vermögen

    Bei der Bestimmung des Begriffs der Härte kommt es darauf an, ob die Anwendung der Regelvorschriften zu einem den Leitvorstellungen des Abs. 2 nicht entsprechenden Ergebnis führen würde (BayObLGZ 1995, 307, 310; BtPrax 2001, 207; Ostreicher/Schelter/Kunz, BSHG, § 88, Rdnr. 23; Mergler/Zink, BSHG, 4. Aufl., § 88, Rdnr. 67).
  • LG Bochum, 20.08.2004 - 7 T 131/04
    Es ist jedoch anerkannt, dass sie auch für die Frage gilt, ob und in welchem Umfang eine Betroffene vorhandenes Vermögen einzusetzen hat (OLG Hamm, a.a.O.; BGH, FGPrax 2002, 23; BayObLG FGPrax 2001, 203).
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