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   OLG Jena, 06.11.2000 - 6 W 685/00   

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https://dejure.org/2000,8547
OLG Jena, 06.11.2000 - 6 W 685/00 (https://dejure.org/2000,8547)
OLG Jena, Entscheidung vom 06.11.2000 - 6 W 685/00 (https://dejure.org/2000,8547)
OLG Jena, Entscheidung vom 06. November 2000 - 6 W 685/00 (https://dejure.org/2000,8547)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • FGPrax 2001, 12
  • FGPrax 2001, 54 (Ls.)
  • Rpfleger 2001, 125
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 08.02.1990 - BReg. 2 Z 139/89

    Nachweis des außergrundbuchlichen Eigentumswechsels bei Übertragung von

    Auszug aus OLG Jena, 06.11.2000 - 6 W 685/00
    Zur Eigentumsberichtigung ist daher in der Berichtigungsbewilligung schlüssig darzulegen, dass das Grundbuch derzeit unrichtig ist und durch die bewilligte Berichtigung auch wirklich richtig wird (vgl. OLG Frankfurt, FGPrax 1996, 8; Bay0bLG, DNotZ 1991, 598 jeweils m.w.N.).
  • OLG München, 28.04.2016 - 34 Wx 378/15

    Zur Grundbuchberichtigung bei "vertauschten" Wohnungen in einer Wohnanlage

    Die notwendigen Angaben unterliegen der Form des § 29 GBO (Demharter a. a. O.; ders. FGPrax 2001, 54).

    Demharter (FGPrax 2001, 54/55) weist zu Recht darauf hin, dass ein Unrichtigkeitsnachweis gerade nicht verlangt werden kann, weil das formelle Konsensprinzip von vorneherein die Möglichkeit einer Grundbuchunrichtigkeit einschließt und dies in Kauf nimmt.

    Selbst wenn man in Abgrenzung von "bloßen Bedenken" bereits "erhebliche und begründete Zweifel" für ausreichend erachtet, um auf der Basis von Bewilligungen eine Berichtigung verweigern zu dürfen (OLG Jena FGPrax 2001, 12; Kohler in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 22 Rn. 12), sprechen doch zumindest nicht überwiegende Gründe gegen die Unrichtigkeit der aktuellen Eintragungen und gegen die Richtigkeit bei Zuordnung der Wohnungen in der nun bezeichneten Weise.

  • OLG München, 20.02.2012 - 34 Wx 6/12

    Grundbuchberichtigungsverfahren: Schlüssige Darlegung der Unrichtigkeit des

    Das formelle Konsensprinzip bringt es in diesem Fall mit sich, dass das Grundbuch durch die bewilligte Eintragung unrichtig werden kann (Demharter FGPrax 2001, 54/55; enger OLG Jena FGPrax 2001, 12).
  • OLG Naumburg, 15.05.2014 - 12 Wx 72/13

    Grundbuchberichtigungsverfahren: Voraussetzungen der Rückabwicklung einer

    Das formelle Konsensprinzip bringt es in diesem Fall mit sich, dass das Grundbuch durch die bewilligte Eintragung unrichtig werden kann (Demharter FGPrax 2001, 54/55; OLG München FGPrax 2012, 104; enger OLG Jena FGPrax 2001, 12).
  • KG, 05.07.2012 - 1 W 432/11

    Voraussetzungen für Berichtigung einer Eintragung in Abt. I des Grundbuchs

    Soll die Eintragung in Abt. I des Grundbuchs gemäß § 19 GBO berichtigt werden, sind in der Bewilligung im Hinblick auf § 20 GBO zwar grundsätzlich diejenigen Rechtsvorgänge darzulegen, die den Eigentums- bzw. hier Gesellschafterwechsel bewirkt haben (vgl. BayObLG, DNotZ 1991, 598; OLG Frankfurt, NJW-RR 1996, 14; Thüringer OLG, FGPrax 2001, 12; Senat, Beschluss vom 2. November 1999 - 1 W 674/99; Demharter, a.a.O., § 22 Rn. 31; Meikel/Böttcher, GBO, 10. Aufl., Rn. 106).

    Eine weitere Substantiierung wäre nicht erforderlich (vgl. Thüringer OLG, FGPrax 2001, 12).

  • OLG München, 27.02.2012 - 34 Wx 548/11

    Grundbuchberichtigungsverfahren. Bindung des Grundbuchamts an einen Erbschein;

    Das Grundbuchamt kann auch nicht verlangen, weitere Unterlagen vorzulegen (zu allem Demharter § 22 Rn. 31; Hügel/Holzer § 22 Rn. 72; weitergehend OLG Jena Rpfleger 2001, 125 mit Anm. Demharter FGPrax 2001, 54 ).
  • OLG Naumburg, 20.05.2014 - 12 Wx 72/13

    Verfahren des Grundbuchamts nach Rechtskraft eines auf Zustimmung zur

    Das formelle Konsensprinzip bringt es in diesem Fall mit sich, dass das Grundbuch durch die bewilligte Eintragung unrichtig werden kann (Demharter FGPrax 2001, 54/55; OLG München FGPrax 2012, 104 ; enger OLG Jena FGPrax 2001, 12).
  • OLG Frankfurt, 22.07.2002 - 20 W 456/01

    Wechsel im Bestand einer BGB-Gesellschaft: Anforderungen an die Bewilligung der

    Soll im Grundbuch die Person des Grundstückseigentümers auf Grund Bewilligung des Betroffenen berichtigt werden, genügt die Bewilligung des Betroffenen allein nicht, vielmehr muss sich die schlüssige Darlegung ergeben, weshalb das Grundbuch derzeit unrichtig ist und durch die bewilligte Eintragung auch tatsächlich richtig wird (BayObLG DNotZ 1991, 599; dass. Rpfleger 1994, 410, 42; Senatsbeschluss vom 01.09.1995- 20 W 183/95- FGPrax 1996, 8; ThürOLG Rpfleger 2001, 125).
  • OLG München, 25.01.2011 - 34 Wx 169/10

    Grundbuchberichtigung: Auslegung einer Löschungsbewilligung für ein Vorkaufsrecht

    11 2. Den auf Löschung abzielenden Eintragungsantrag darf das Grundbuchamt nur ablehnen, wenn es auf Tatsachen begründete sichere Kenntnis hat, dass eine Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht gegeben ist oder das unrichtige Grundbuch durch die beantragte Eintragung nicht richtig würde; bloße Zweifel genügen insoweit nicht (vgl. Demharter § 22 Rn. 31; ders. FGPrax 2001, 54/55).
  • OLG Hamm, 28.06.2011 - 15 W 170/11

    Ausscheiden eines Gesellschafters aus der GbR

    In der überkommenen Rechtsprechung wurde im Rahmen des § 22 GBO für die Berichtigung des Gesellschafterbestandes jedoch eine allseitige Berichtigungsbewilligung unter schlüssiger Darlegung desjenigen Vorgangs, der den Wechsel (nach damaligem Verständnis den Eigentümerwechsel) außerhalb des Grundbuchs bewirkt hatte (vgl. etwa OLG Jena FGPrax 2001, 12f nebst Anmerkung von Demharter m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 07.10.2002 - 20 W 275/01

    BGB-Gesellschaft: (Un-) Wirksamkeit der Übertragung von Geschäftsanteilen

    Soll im Grundbuch die Person des Grundstückseigentümers bzw. hier die Zusammensetzung der Gesamthandseigentümergemeinschaft auf Grund Bewilligung des Betroffenen berichtigt werden, genügt die Bewilligung des Betroffenen allein nicht, vielmehr muss sich die schlüssige Darlegung ergeben, weshalb das Grundbuch derzeit unrichtig ist und durch die bewilligte Eintragung auch tatsächlich richtig wird (BayObLG DNotZ 1991, 599; dass. Rpfleger 1994, 410, 42; Senatsbeschluss vom 01.09.1995- 20 W 183/95- FGPrax 1996, 8; ThürOLG Rpfleger 2001, 125).
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